Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. März 2009 - S 8 R 2379/08

bei uns veröffentlicht am25.03.2009

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2008 sowie des Bescheides vom 13.5.2008 verurteilt, dem Kläger ab dem 1.2.2008 Regelaltersrente in gesetzlicher Höhe ohne Abzug einer fiktiven rumänischen Rente in Höhe von derzeit 76,01 EUR zu gewähren.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung von Regelaltersrente ab dem 1.2.2008 in gesetzlicher Höhe ohne die Minderung um einen fiktiv errechneten Betrag einer rumänischen Rente des Klägers in Höhe von 76,01 EUR, die der Kläger derzeit tatsächlich nicht bezieht, gemäß § 31 Fremdrentengesetz (FRG).
Der 1943 geborene Kläger übersiedelte gemäß dem am ... 1990 von der Stadt ... ausgestellten Vertriebenenausweis „A“ am ... 1990 in die Bundesrepublik Deutschland. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Am 10.10.2007 beantragte der Kläger Regelaltersrente. Mit Erklärung im Antragsverfahren vom 24.11.2007 widersprach der Kläger ausdrücklich der Einleitung eines Rentenverfahrens in Rumänien und schob die Feststellung seiner rumänischen Altersrente unter Berufung auf Artikel 22 Abs. 3 des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens vom 8.4.2005 bzw. Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 der EWG-VO 1408/71 auf. Mit dem Schreiben begehrte er ferner die Zahlung der vollen Rente ohne Kürzung um eine fiktive Rente aus Rumänien.
Mit Anhörungsschreiben vom 3.12.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Beklagte beabsichtige, seine deutsche Rente ab dem 1.2.2008 durch Anrechnung einer rumänischen Rente mit dem Betrag von 76,01 EUR auch dann zu mindern, wenn der Kläger diese Rente nicht beziehen sollte. Dem Kläger wurde empfohlen, die ihm zustehenden Rentenansprüche in Rumänien geltend zu machen. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 23.1.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 1.2.2008 in Höhe von monatlich 917,80 EUR als „vorläufige Leistung“ und errechnete hieraus einen Rentenzahlbetrag von monatlich 827,40 EUR. Bei der Berechnung der Rente legte sie für die vom Kläger im Zeitraum vom ... 1962 bis zum ... 1990 in Rumänien zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten das FRG zugrunde. Auf Grundlage von 37,8305 Entgeltpunkten errechnete sie eine monatliche Bruttorente von 993,81 EUR, welche sie um monatlich 76,01 EUR minderte. Hierzu führte sie aus, gemäß ihrer Ankündigung vom 3.12.2007 mindere sie die deutsche Rente des Klägers ab dem 1.2.2008 nach § 31 FRG um den voraussichtlich zustehenden Betrag der ausländischen Rente (Anrechnungsbetrag), welchen sie mit 76,01 EUR errechne. Die Rente des Klägers ruhe in Höhe des Bruttobetrages der Leistung aus der ausländischen Sozialversicherung. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides vom 23.1.2008 wird im Einzelnen Bezug genommen. Mit während des Gerichtsverfahrens ergangenem Bescheid vom 13.5.2008 wurde die Rente in der mit Bescheid vom 23.1.2008 vorläufig bewilligten Höhe endgültig festgestellt und dem Kläger mitgeteilt, dass eine zwischenstaatliche Berechnung nach Artikel 46 VO (EWG) Nr. 1408/71 durchgeführt werde, da hierfür keine mitgliedsstaatlichen Zeiten zur Verfügung stünden.
Gegen den Bescheid vom 23.1.2008 erhob der Kläger am 5.2.2008 Widerspruch und ließ zu dessen Begründung vortragen, eine Berechtigung zur Anwendung des § 31 FRG ohne tatsächlichen Rentenbezug bestehe nicht. Auch der Auslegung des § 2 Abs. 1 FRG durch die Beklagte könne nicht gefolgt werden. Es ergebe sich keine Verpflichtung zum Verzicht auf die gesetzlich ausdrücklich eingeräumte Dispositionsmöglichkeit. Alle juristischen Kommentierungen bestätigten, dass nur eine tatsächlich bezogene Rente zu einem Abzug führe. Die Regelung des Artikels 44 VO (EWG) 1408/71 mache die Aufschiebung des Leistungsbeginns der ausländischen Rente nicht von besonderen Gründen abhängig, sondern es werde ein eigenständiges Dispositionsrecht eingeräumt, wie es auch das Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) kenne. Die für einen Verzicht gemäß § 46 SGB I vorgesehenen Sanktionen dürften bei Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Dispositionsmöglichkeit der Aufschiebung des Leistungsbeginns nicht eintreten. Zudem sei der von der Beklagten berechnete Betrag willkürlich.
Mit Schreiben vom 14.2.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rente werde für die Dauer des Widerspruchsverfahrens „in der bisherigen Höhe“ zur Zahlung angewiesen. Tatsächlich wurde dem Kläger für Februar 2008 68,53 EUR nachgezahlt, ab März 2008 wies die Beklagte ein Zahlbetrag von 895,93 EUR (ausgehend von einem Bruttorentenbetrag von 993,81 EUR) zur Zahlung an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.4.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung u.a. aus, die Zulässigkeit der Minderung der nach dem FRG berechneten Rente um die dem Kläger voraussichtlich zustehende rumänische Rente (Fiktivabzug) ergebe sich aus dem Sinn des § 31 FRG und stehe insbesondere im Zusammenhang mit dem § 2 FRG. Nach dessen Satz 2 sei das FRG bei Abkommensstaaten (VO (EWG) Nr. 1408/71) entgegen des grundsätzlichen Anwendungsausschlusses gemäß § 2 Satz 1 Buchstabe b FRG weiterhin anzuwenden, sofern dieses durch eine entsprechende „FRG-Weitergeltungsbestimmung“ im über- und zwischenstaatlichen Recht ausdrücklich geregelt worden sei. Diese Ausnahmeregelung habe der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes in das FRG eingeführt. Dieser sei in der Erwartung eingeräumt worden, dass der durch das entsprechende Abkommensrecht ermöglichte Bezug einer ausländischen Rente nach § 31 FRG angerechnet werden könne. Im Ergebnis werde also die ausländische Rente auf das Niveau des Fremdrentenrechts aufgestockt. Dieser Zusammenhang zwischen § § 2 und 31 FRG ergebe sich aus der entsprechenden Gesetzesbegründung zu Artikel 5 Zustimmungsgesetz zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 18.6.1991 (Bundestags-Drucksache 12/470). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen sei zwar Anlass für die Ergänzung des § 2 FRG um den Satz 2 gewesen, die Ausnahmeregelung und der damit verbundene Vertrauensschutz beschränke sich jedoch nicht auf Polen, sondern sei im Verhältnis zu mehreren Staaten anzuwenden. So sei die weitere Anwendung des FRG im Verhältnis zu Rumänien ausdrücklich in Nr. 13 Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über soziale Sicherheit vom 8.4.2005 geregelt und gelte im Rahmen des europäischen Gemeinschaftsrechts durch den Eintrag im Anhang III Buchstabe A Nr. 20 b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiter. Aus dieser Vertrauensschutzregelung ergebe sich eine besondere Verpflichtung für den Berechtigten, seinen ausländischen Rentenanspruch zu realisieren. Tue er dies nicht, sei der deutsche Rentenversicherungsträger im Hinblick auf den Sinn und Zweck der abkommensrechtlichen „FRG-Weitergeltungsbestimmung“ berechtigt, seine FRG-Leistung auf den Umfang zu beschränken, der dem Berechtigten bei Erhalt der zustehenden ausländischen Rente verbleiben würde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger in Anspruch genommenen Dispositionsrecht des Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1408/71, den rumänischen Rentenanspruch auf unbestimmte Zeit aufzuschieben. Dies könne nicht dazu führen, die Anrechnungsvorschrift des § 31 FRG zu umgehen. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die am 11.5.2008 per Fax beim Sozialgericht ... erhobene und gleichzeitig mit einem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verbundene Klage, mit der der Kläger ausdrücklich darauf hinweisen lässt, er habe keinen Leistungsverzicht erklärt, sondern lediglich von seinem in Artikel 44 Abs. 2 VO (EWG) 1408/71 eingeräumten Recht auf Aufschiebung des Leistungsbeginns der ausländischen Rente Gebrauch gemacht. Die gesetzliche Regelung biete keinen Raum für willkürliche Rechtsauslegung gegen den Gesetzeswortlaut, die zu einer Aushöhlung auf das Recht des aus Artikel 44 VO (EWG) 1408/71 führe. Nach dieser Vorschrift sei die Aufschiebung des Leistungsbeginns der ausländischen Rente nicht von besonderen Gründen abhängig. Bei der Wahrnehmung dieser gesetzlich eingeräumten Disposition dürften nicht die gleichen Sanktionen eintreten, wie sie etwa für den Verzicht gemäß § 46 SGB I vorgesehen seien. Diese Regelung sei für den Fall einer gesetzlich eingeräumten Dispositionsmöglichkeit gerade nicht anwendbar. Die Gründe des Gesetzgebers dafür, von der Regelung des § 1 Abs. 5 FAG zu der klaren Regelung des § 31 FRG zu wechseln lägen weiterhin vor. Es bestehe das Problem, dass die betreffenden ausländischen Versicherungsträger sehr wohl Leistungen für bei ihnen zurückgelegte Beitragszahlungen erbracht hätten, in einzelnen Fällen allerdings in einer Weise, die den Berechtigten die Inanspruchnahme unzumutbar gemacht habe oder - wegen Auszahlung auf Sperrkonten, Devisenkonten oder im Ausland - eine Verwendung der Rente zur Bestreitung des Lebensunterhalts in Deutschland erschwert oder unmöglich gemacht habe. Diese Situation, die Grund des Gesetzgebers für die Gesetzesänderung gewesen sei, treffe auch heute noch zu. Der Bevollmächtigten des Klägers sei kein einziger Fall bekannt, in welchem der rumänische Versicherungsträger eine Leistung nach Deutschland in Euro erbringe. Selbst die Rentenversicherungsträger gingen davon aus, dass die Leistung in Rumänien kein gleichwertiger Ersatz für die FRG-Rentenanteile sei, da bisher in jedem bekannten Fall eine angebotene Abtretung abgelehnt worden sei. Im Übrigen wirke der Aufschub der rumänischen Rente nicht nur zu Lasten der Beklagten, sondern auch zu Lasten des Klägers, der durch den Aufschub auch nicht die nach § 31 FRG anrechnungsfrei verbleibenden Anteile der rumänischen Rente für nicht nach Bundesrecht anzurechnende Zeiten, wie etwa eine Zusatzrentenversicherung von 4 %, Rentenanteile mit Entschädigungscharakter (Verschleppung, politische Verfolgungszeiten) sowie Rentensteigerungsanteile wegen schädlicher Arbeitsbedingungen erhalte.
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Der Kläger beantragt (Klageschrift vom 9.5.2008):
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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2008 verpflichtet, die Altersrente ohne Fiktivabzug gemäß § 31 FRG zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt ergänzend vor, § 31 FRG biete im Vergleich zu § 2 Satz 1 Buchstabe b (Anwendungsausschluss des FRG) eine mildere Einschränkung. Der Wortlaut des § 31 FRG müsse im Zusammenhang mit seiner Entstehung und den damaligen Verhältnissen gesehen werden. Dieser habe ursprünglich nur Fälle ohne Anwendung über- und zwischenstaatlichen Rechts betroffen. Angesichts der damaligen Verhältnisse in den FRG-Herkunftsländern (Abgrenzung gegenüber westlichen Staaten, Diskriminierung von Aus- und Übersiedlern, fehlende Konvertierbarkeit der dortigen Währungen) habe es für die FRG-Berechtigten praktisch kaum Möglichkeiten gegeben, ausländische Rentenleistungen zu erhalten. Hiernach sei es konsequent, wenn § 31 FRG beim Ruhen auf „ausgezahlte“ Geldleistungen abstelle. Die ursprüngliche Rechtslage habe durch die Ergänzung des § 2 FRG um einen Satz 2 eine wesentliche Änderung erfahren. Danach sei auch bei Anwendung über- und zwischenstaatlichen Rechts die Weitergeltung des FRG möglich, wenn dies in den entsprechenden Abkommen ausdrücklich geregelt werde. Dies stelle eine deutliche Abschwächung der Ausschlussregelung dar. Anlass sei das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 8.12.1990 gewesen. Der Gesetzgeber habe den Vertrauensschutz gemäß § 2 Satz 2 FRG in Erwartung entsprechender ausländischer Rentenleistungen und der daraus folgenden Anwendung des § 31 FRG eingeräumt. Die Änderung des § 2 FRG habe Auswirkungen auf § 31 FRG. Die Vorschrift betreffe jetzt auch (und insbesondere) Fälle des über- und zwischenstaatlichen Rechts. Seine Anwendung müsse daher differenziert im Lichte der veränderten Verhältnisse gesehen werden. Im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten und den Vertragsstaaten - im vorliegenden Fall: Rumänien - hätten sich die früher allenfalls theoretischen, aber nicht durchsetzbaren Rentenansprüche nunmehr in rechtlich gesicherte und von den Berechtigten auf zumutbare Weise realisierbare Ansprüche auf Rentenzahlungen gewandelt. Eine Realisierung der ausländischen Rentenbeträge sei den Berechtigten mithin zumutbar, um eine Entlastung der Deutschen Rentenversicherung zu ermöglichen. Realisierten die Berechtigten trotz der entsprechenden Möglichkeit ihre ausländischen Rentenleistungen nicht, hielten sich die deutschen Rentenversicherungsträger im Hinblick auf den Sinn und Zweck der abkommensrechtlichen „FRG-Weitergeltungsbestimmung“ für berechtigt, die FRG-Leistung auf den Umfang zu beschränken, der den Berechtigten bei Erhalt der zustehenden originären, und insoweit vorrangigen, ausländischen Rente verbleiben würde. Eine weiterhin ausschließliche Anwendung des § 31 FRG auf die tatsächlich ausgezahlten Rentenleistungen sei nicht mehr gerechtfertigt, wenn die FRG-Berechtigten die Nichtzahlung selbst zu vertreten hätten. Dem stehe auch das Dispositionsrecht des Artikels 44 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht entgegen. Dem Sinn und Zweck nach sollten mit dieser überstaatlichen Regelung lediglich Nachteile vermieden werden, die durch unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen zur Altersrente in den einzelnen Mitgliedsstaaten entstehen könnten, z.B. im Falle von Rentenabschlägen bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente. Die Möglichkeit eines Rentenaufschubs auf unbestimmte Zeit bzw. die Nichtanspruchnahme von Rentenleistungen in einem Mitgliedsstaat aus anderen Gründen sei mit dieser Regelung gerade nicht beabsichtigt. Soweit der Kläger den Aufschub der rumänischen Rente mit Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr mit Rumänien begründe, sei darauf hinzuweisen, dass es zutreffend sei, dass der rumänische Versicherungsträger zunächst nicht in der Lage gewesen sei, Renten in das Ausland (und damit auch nach Deutschland) zu zahlen und den Betroffenen daher die Einrichtung eines Kontos in Rumänien empfohlen habe. Die rumänische Seite habe aber stets darauf hingewiesen, dass es sich um vorübergehende Anlaufschwierigkeiten handle und zugesagt, ihre aus dem EU-Beitritt resultierenden Verpflichtungen zu erfüllen. Inzwischen seien diese Schwierigkeiten offenbar ausgeräumt und es werde mit der Überweisung der Rentenleistungen nach Deutschland begonnen. Der behauptete Aufschubgrund existiere daher nicht mehr. Andere Gründe, die gegen eine Realisierung der rumänischen Rentenansprüche sprechen könnten, würden nicht vorgebracht und seien nicht ersichtlich.
15 
Die beim Sozialgericht ... erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 27.5.2008 an das Sozialgericht Karlsruhe verwiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
16 
Mit Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 11.8.2008 (S 8 R 2380/08 ER) hat das Gericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab dem 13.5.2008 vorläufig, bis zur tatsächlichen Gewährung einer rumänischen Auslandsrente oder bis zur Bestandskraft des Rentenbescheides vom 23.1.2008 in Gestalt des Bescheides vom 13.5.2008, Regelaltersrente ohne Kürzung um 76,01 EUR monatlich zu zahlen. Auf die Gründe des Beschlusses wird im Einzelnen Bezug genommen.
17 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die umfangreichen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den weiteren Inhalt der Prozessakte, die Beschlussakte des Eilverfahrens S 8 R 2380/08 ER und die Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Vorfeld ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
19 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
20 
Das Gericht ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 123 SGG). Ausgehend vom tatsächlichen Klagebegehren war der erhobene Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2008 sowie des Bescheides vom 13.5.2008 zur Gewährung von Regelaltersrente in gesetzlicher Höhe ab dem 1.2.2008 ohne Abzug einer fiktiven rumänischen Rente in Höhe von derzeit 76,01 EUR begehrt. Mit diesem Klagebegehren ist die Klage zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte von dem Betrag der dem Kläger nach deutschem Recht zustehenden Rente den fiktiv errechneten Betrag einer rumänischen Altersrente von derzeit 76,01 EUR, die vom Kläger tatsächlich nicht bezogen wird, in Abzug bringt. Für diesen „Fiktivabzug“ vor tatsächlichem Bezug einer rumänischen Rente gibt es keine Rechtsgrundlage. Er ist daher rechtswidrig, sodass die angefochtenen Bescheide insoweit abzuändern waren.
21 
§ 31 Abs. 1 Satz 1 FRG bietet keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für einen Fiktivabzug des Betrages einer tatsächlich nicht bezogenen ausländischen Rente. Für eine analoge Anwendung der Norm liegen die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor, in welchem der Umstand, dass eine ausländische Rente, auf die dem Grunde nach ein Anspruch besteht, tatsächlich nicht ausgezahlt wird, aus einem gemäß Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 beantragten Aufschub der Auszahlung resultiert.
22 
Nicht umstritten zwischen den Beteiligten ist, dass für die in Rumänien vom Kläger zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten das Fremdrentengesetz auch nach Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens vom 8.4.2005 (vgl. Bundesgesetzblatt Teil II, Bl. 162 ff.) und dem nachfolgenden Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union mit Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zwischen Deutschland und Rumänien weiterhin Anwendung findet, was aus der entsprechenden Regelung in Nr. 13 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über soziale Sicherheit vom 8.4.2005 und dem Eintrag im Anhang III Buchstabe A, Nr. 20 b der in Bezug genommenen EWG-Verordnung resultiert. Gleichwohl bildet § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Fiktivabzug.
23 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruht, wenn dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird, die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.
24 
Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Kläger eine rumänische Rente nicht bezieht, da er deren Feststellung aufgeschoben hat, greift die Regelung ihrem Wortlaut nach im vorliegenden Fall nicht ein. Der Wortlaut der Vorschrift, wonach eine Minderung der deutschen Rente nur erfolgt, soweit eine Auslandsrente - tatsächlich - „gewährt“ und „ausgezahlt“ wird, wird nochmals bestätigt durch die Regelung in § 31 Abs. 2 FRG, wonach es dem Rentner nur obliegt, einen tatsächlichen Rentenbezug aus dem Ausland bei seinem deutschen Rentenversicherer anzuzeigen, nicht aber einen - etwaigen - Rentenanspruch (vgl. Urteil der 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.1.2009, S 6 R 4740/08).
25 
Einer erweiternden Auslegung der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG „im Lichte der veränderten Verhältnisse“ steht der klare und eindeutige Wortlaut der Regelung, wonach es für ein Ruhen des deutschen Rentenanspruchs auf die tatsächliche Auszahlung der ausländischen Rente ankommt, entgegen. Dieser Wortlaut aber bildet die Grenze der zulässigen Auslegung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.9.2007, Az: 2 BvR 3/02, NVwZ 2007, 1396 [1401]). Hiernach ist ein Rückgriff auf teleologische Überlegungen, wie sie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 21.8.2008 angestellt hat, zum Zwecke der erweiternden Auslegung methodisch ausgeschlossen (so bereits SG Reutlingen mit Urteil vom 30.9.2008, S 2 R 1766/08).
26 
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG im vorliegenden Fall in dem Sinne, dass bei beantragter Aufschiebung der rumänischen Rente ein Abzug des fiktiven Rentenbetrages erfolgen könnte, liegen ebenfalls nicht vor. Es fehlt bereits am Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke, welche zwingende Voraussetzung für die Bildung einer Analogie ist. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa Urteil vom 3.12.2002, SozR 3-5919 § 76 Nr. 4 m.w.N., zuvor bereits Urteil vom 23.11.1995, Az: 1 RK 11/95, SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 m.w.N.) nur vor, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte oder wenn es den betreffenden Sachverhalt aufgrund eines Versehens nicht erfasst oder wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 7.5.2008 (S 1 R 1232/07), dessen Gründen sich die Kammer vorliegend voll umfänglich anschließt, ausgeführt hat, handelte es sich bei der Ablösung der Vorgänger-Regelung in § 1 Abs. 5 Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7.8.1953 (BGBl I, 848) durch § 31 Abs. 1 FRG um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, denn in § 1 Abs. 5 FAG war eine Fiktivanrechnung noch ausdrücklich vorgesehen, indem dort das Erlöschen eines Leistungsanspruchs für den Fall angeordnet wurde, in dem von einem Träger der Sozialversicherung oder von einer anderen Stelle außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin eine Leistung „gewährt wird oder auf Antrag gewährt würde“. Die Beschränkung des Ruhens der deutschen Rente gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG resultiert hiernach aus einem bewussten Entschluss des Gesetzgebers, sodass die diesbezügliche klare Beschränkung der Eingriffsgrundlage ihrem Wortlaut nach nicht nachträglich durch die Rechtsprechung rückgängig gemacht werden kann, sondern dies einer neuerlichen gesetzgeberischen Entscheidung vorbehalten bleibt. Auch aus der Gesetzesbegründung zum Fraktionsentwurf des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 21.3.1991 (Bundestags-Drucksache 12/303) bzw. der im Wesentlichen gleichlautenden Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf vom 3.5.1991 (Bundestags-Drucksache 12/480) folgt nichts anderes. Zwar wird in der Begründung zu Artikel 5 die Erwartung formuliert, dass eine polnische Rentenleistung auf das Niveau des Fremdrentengesetzes aufgestockt werden wird, jedoch folgt aus dem vorangegangenen Satz „die Ergänzung ermöglicht für Aussiedler die Gewährung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz, auf die allerdings eine polnische Exportrente anzurechnen ist.“, dass eine Anrechnung nur für eine „Exportrente“ und damit auf eine tatsächlich in die Bundesrepublik Deutschland geleistete Rente stattfinden kann, wie dies dem Wortlauf des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG auch entspricht.
27 
Zweck der Schaffung von § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG war die Vermeidung von Doppelleistungen im Sinne einer doppelten Entschädigung für identische Zeiten, in denen der deutsche Versicherungsträger nach den Vorschriften des FRG eine Versicherungslast übernimmt, die eigentlich einem fremden Versicherungsträger zukommt. Dabei liegt eine echte Doppelleistung in diesem Sinne nur vor, wenn der fremde Versicherungsträger die eigene Versicherungslast tatsächlich auch erfüllt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.4.1992, Az: 5 RJ 77/90, SozR 3-5050 § 31 Nr. 1).
28 
Die Gesetzesbegründung zu Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit dokumentiert die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, durch Fortgeltung des FRG auch in Fällen des Bestehens eines umfassenden zwischenstaatlichen Abkommens weiterhin Lasten zu übernehmen, die eigentlich einem fremdem Versicherungsträger zukommen, soweit keine „Exportrente“ besteht, die auf die nach dem FRG berechnete Rente angerechnet werden kann. Dieser Intention des Gesetzgebers aber widerspricht es, wenn eine fiktive Anrechnung einer tatsächlich nicht bezogenen Rente im Ergebnis dazu führt, dass, wie im vorliegenden Fall, der Versicherte eine Rente tatsächlich bezieht, deren Höhe diejenige der ihm nach dem FRG zustehenden Rente unterschreitet.
29 
Hiernach ist die fiktive Anrechnung einer tatsächlich nicht bezogenen Rente auch kein mit der Anrechnung einer tatsächlich bezogenen Rente auf die deutsche Rente vergleichbarer Fall, weshalb auch diese - weitere - Voraussetzung für eine Analogie nicht vorliegt.
30 
Für den von der Beklagten vorgenommenen Fiktivabzug bildet auch § 46 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Hiernach ist ein Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Vorliegend hat der Kläger die Antragstellung auf die rumänische Altersrente lediglich aufgeschoben in Anwendung des Artikels 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71. Ein Verzicht liegt hiernach bereits tatbestandsmäßig nicht vor, weshalb in derartigen Fällen eine Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 SGB I grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 56. Ergänzungslieferung 2007, § 46 SGB I Randnr. 9). Da ein Aufschieben einer Rentenantragstellung Ausdruck einer vom Gesetzgeber eingeräumten Autonomie ist, kann eine derartige Erklärung mit einem Verzicht nicht gleichgesetzt werden, weshalb vorliegend auch keine mit der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.42003 (L 10 RA 4922/00) vergleichbare Fallgestaltung vorliegt. In diesem Fall ging es um einen Verzicht mit Wirkung für die Zukunft auf eine bewilligte und in der Vergangenheit für einen bestimmten Zeitraum auch bezogene polnische Rente zu Lasten der deutschen Versichertengemeinschaft.
31 
Auch eine missbräuchliche Beschränkung des Antragsrechts, für den das Bundessozialgericht eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 2 SGB I in Erwägung gezogen hat, liegt nicht vor. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Kläger lediglich von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch macht, die ihm, ohne dass hieran ausdrücklich besondere Zwecke oder auch Sanktionen geknüpft werden, durch supranationales und damit vorrangiges Europarecht (Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71) eingeräumt wird, bedarf es besonderer Gründe, um eine Missbräuchlichkeit dieses Handelns oder eine Umgehung der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG anzunehmen. Nachdem aber der Kläger sich durch die Erklärung des Aufschubs des Rentenantrages nach rumänischem Recht keinen finanziellen Vorteil verschafft, vermag die Kammer keine Missbrauchsabsicht hinter dem Aufschub der Antragstellung nach rumänischem Recht zu erkennen, zumal die Beklagte selbst in ihrer Klageerwiderung eingeräumt hat, dass es zumindest noch in der jüngeren Vergangenheit durchaus Probleme mit der Auszahlung rumänischer Renten auf deutsche Konten gegeben hat. Auch der Hinweis des Klägers, dass angesichts schwankender Wechselkurse mit einem monatlich unterschiedlichen Auszahlungsbetrag der rumänischen Rente zu rechnen ist, weshalb er mit einer Flut von Änderungsbescheiden bezüglich der Rentenhöhe rechnet, der er sich altersbedingt nicht mehr gewachsen fühlt, vermag ein nachvollziehbares Motiv für die vom Kläger gewählte gesetzlich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit zu liefern, weshalb auch aus diesem Grund die Kammer nicht von einer missbräuchlichen Beschränkung des Antragsrechts durch den Kläger ausgeht.
32 
Aus den genannten Gründen kann darüber hinaus die Kammer im Handeln des Klägers auch keinen Verstoß gegen den § 242 normierten Grundsatz von Treu und Glauben erkennen. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger bereit erklärt hat, die ihm zustehende rumänische Rente direkt an die Deutsche Rentenversicherung auszahlen zu lassen bzw. diesen Anspruch abzutreten. Auf die zutreffenden Gründe des Urteils der 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.1.2009 (Az: S 6 R 4740/08) wird insoweit ergänzend verwiesen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe

 
18 
Das Gericht konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Vorfeld ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
19 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
20 
Das Gericht ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden (§ 123 SGG). Ausgehend vom tatsächlichen Klagebegehren war der erhobene Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verurteilung der Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2008 sowie des Bescheides vom 13.5.2008 zur Gewährung von Regelaltersrente in gesetzlicher Höhe ab dem 1.2.2008 ohne Abzug einer fiktiven rumänischen Rente in Höhe von derzeit 76,01 EUR begehrt. Mit diesem Klagebegehren ist die Klage zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte von dem Betrag der dem Kläger nach deutschem Recht zustehenden Rente den fiktiv errechneten Betrag einer rumänischen Altersrente von derzeit 76,01 EUR, die vom Kläger tatsächlich nicht bezogen wird, in Abzug bringt. Für diesen „Fiktivabzug“ vor tatsächlichem Bezug einer rumänischen Rente gibt es keine Rechtsgrundlage. Er ist daher rechtswidrig, sodass die angefochtenen Bescheide insoweit abzuändern waren.
21 
§ 31 Abs. 1 Satz 1 FRG bietet keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für einen Fiktivabzug des Betrages einer tatsächlich nicht bezogenen ausländischen Rente. Für eine analoge Anwendung der Norm liegen die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor, in welchem der Umstand, dass eine ausländische Rente, auf die dem Grunde nach ein Anspruch besteht, tatsächlich nicht ausgezahlt wird, aus einem gemäß Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 beantragten Aufschub der Auszahlung resultiert.
22 
Nicht umstritten zwischen den Beteiligten ist, dass für die in Rumänien vom Kläger zurückgelegten versicherungsrechtlichen Zeiten das Fremdrentengesetz auch nach Inkrafttreten des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens vom 8.4.2005 (vgl. Bundesgesetzblatt Teil II, Bl. 162 ff.) und dem nachfolgenden Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union mit Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zwischen Deutschland und Rumänien weiterhin Anwendung findet, was aus der entsprechenden Regelung in Nr. 13 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über soziale Sicherheit vom 8.4.2005 und dem Eintrag im Anhang III Buchstabe A, Nr. 20 b der in Bezug genommenen EWG-Verordnung resultiert. Gleichwohl bildet § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Fiktivabzug.
23 
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruht, wenn dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird, die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird.
24 
Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Kläger eine rumänische Rente nicht bezieht, da er deren Feststellung aufgeschoben hat, greift die Regelung ihrem Wortlaut nach im vorliegenden Fall nicht ein. Der Wortlaut der Vorschrift, wonach eine Minderung der deutschen Rente nur erfolgt, soweit eine Auslandsrente - tatsächlich - „gewährt“ und „ausgezahlt“ wird, wird nochmals bestätigt durch die Regelung in § 31 Abs. 2 FRG, wonach es dem Rentner nur obliegt, einen tatsächlichen Rentenbezug aus dem Ausland bei seinem deutschen Rentenversicherer anzuzeigen, nicht aber einen - etwaigen - Rentenanspruch (vgl. Urteil der 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.1.2009, S 6 R 4740/08).
25 
Einer erweiternden Auslegung der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG „im Lichte der veränderten Verhältnisse“ steht der klare und eindeutige Wortlaut der Regelung, wonach es für ein Ruhen des deutschen Rentenanspruchs auf die tatsächliche Auszahlung der ausländischen Rente ankommt, entgegen. Dieser Wortlaut aber bildet die Grenze der zulässigen Auslegung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.9.2007, Az: 2 BvR 3/02, NVwZ 2007, 1396 [1401]). Hiernach ist ein Rückgriff auf teleologische Überlegungen, wie sie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 21.8.2008 angestellt hat, zum Zwecke der erweiternden Auslegung methodisch ausgeschlossen (so bereits SG Reutlingen mit Urteil vom 30.9.2008, S 2 R 1766/08).
26 
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG im vorliegenden Fall in dem Sinne, dass bei beantragter Aufschiebung der rumänischen Rente ein Abzug des fiktiven Rentenbetrages erfolgen könnte, liegen ebenfalls nicht vor. Es fehlt bereits am Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke, welche zwingende Voraussetzung für die Bildung einer Analogie ist. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. etwa Urteil vom 3.12.2002, SozR 3-5919 § 76 Nr. 4 m.w.N., zuvor bereits Urteil vom 23.11.1995, Az: 1 RK 11/95, SozR 3-2500 § 38 Nr. 1 m.w.N.) nur vor, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte oder wenn es den betreffenden Sachverhalt aufgrund eines Versehens nicht erfasst oder wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie bereits das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 7.5.2008 (S 1 R 1232/07), dessen Gründen sich die Kammer vorliegend voll umfänglich anschließt, ausgeführt hat, handelte es sich bei der Ablösung der Vorgänger-Regelung in § 1 Abs. 5 Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7.8.1953 (BGBl I, 848) durch § 31 Abs. 1 FRG um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, denn in § 1 Abs. 5 FAG war eine Fiktivanrechnung noch ausdrücklich vorgesehen, indem dort das Erlöschen eines Leistungsanspruchs für den Fall angeordnet wurde, in dem von einem Träger der Sozialversicherung oder von einer anderen Stelle außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin eine Leistung „gewährt wird oder auf Antrag gewährt würde“. Die Beschränkung des Ruhens der deutschen Rente gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG resultiert hiernach aus einem bewussten Entschluss des Gesetzgebers, sodass die diesbezügliche klare Beschränkung der Eingriffsgrundlage ihrem Wortlaut nach nicht nachträglich durch die Rechtsprechung rückgängig gemacht werden kann, sondern dies einer neuerlichen gesetzgeberischen Entscheidung vorbehalten bleibt. Auch aus der Gesetzesbegründung zum Fraktionsentwurf des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 21.3.1991 (Bundestags-Drucksache 12/303) bzw. der im Wesentlichen gleichlautenden Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf vom 3.5.1991 (Bundestags-Drucksache 12/480) folgt nichts anderes. Zwar wird in der Begründung zu Artikel 5 die Erwartung formuliert, dass eine polnische Rentenleistung auf das Niveau des Fremdrentengesetzes aufgestockt werden wird, jedoch folgt aus dem vorangegangenen Satz „die Ergänzung ermöglicht für Aussiedler die Gewährung einer Rente nach dem Fremdrentengesetz, auf die allerdings eine polnische Exportrente anzurechnen ist.“, dass eine Anrechnung nur für eine „Exportrente“ und damit auf eine tatsächlich in die Bundesrepublik Deutschland geleistete Rente stattfinden kann, wie dies dem Wortlauf des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG auch entspricht.
27 
Zweck der Schaffung von § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG war die Vermeidung von Doppelleistungen im Sinne einer doppelten Entschädigung für identische Zeiten, in denen der deutsche Versicherungsträger nach den Vorschriften des FRG eine Versicherungslast übernimmt, die eigentlich einem fremden Versicherungsträger zukommt. Dabei liegt eine echte Doppelleistung in diesem Sinne nur vor, wenn der fremde Versicherungsträger die eigene Versicherungslast tatsächlich auch erfüllt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.4.1992, Az: 5 RJ 77/90, SozR 3-5050 § 31 Nr. 1).
28 
Die Gesetzesbegründung zu Artikel 5 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 8.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit dokumentiert die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, durch Fortgeltung des FRG auch in Fällen des Bestehens eines umfassenden zwischenstaatlichen Abkommens weiterhin Lasten zu übernehmen, die eigentlich einem fremdem Versicherungsträger zukommen, soweit keine „Exportrente“ besteht, die auf die nach dem FRG berechnete Rente angerechnet werden kann. Dieser Intention des Gesetzgebers aber widerspricht es, wenn eine fiktive Anrechnung einer tatsächlich nicht bezogenen Rente im Ergebnis dazu führt, dass, wie im vorliegenden Fall, der Versicherte eine Rente tatsächlich bezieht, deren Höhe diejenige der ihm nach dem FRG zustehenden Rente unterschreitet.
29 
Hiernach ist die fiktive Anrechnung einer tatsächlich nicht bezogenen Rente auch kein mit der Anrechnung einer tatsächlich bezogenen Rente auf die deutsche Rente vergleichbarer Fall, weshalb auch diese - weitere - Voraussetzung für eine Analogie nicht vorliegt.
30 
Für den von der Beklagten vorgenommenen Fiktivabzug bildet auch § 46 Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) keine taugliche Ermächtigungsgrundlage. Hiernach ist ein Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Vorliegend hat der Kläger die Antragstellung auf die rumänische Altersrente lediglich aufgeschoben in Anwendung des Artikels 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71. Ein Verzicht liegt hiernach bereits tatbestandsmäßig nicht vor, weshalb in derartigen Fällen eine Anwendbarkeit des § 46 Abs. 2 SGB I grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand 56. Ergänzungslieferung 2007, § 46 SGB I Randnr. 9). Da ein Aufschieben einer Rentenantragstellung Ausdruck einer vom Gesetzgeber eingeräumten Autonomie ist, kann eine derartige Erklärung mit einem Verzicht nicht gleichgesetzt werden, weshalb vorliegend auch keine mit der Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.42003 (L 10 RA 4922/00) vergleichbare Fallgestaltung vorliegt. In diesem Fall ging es um einen Verzicht mit Wirkung für die Zukunft auf eine bewilligte und in der Vergangenheit für einen bestimmten Zeitraum auch bezogene polnische Rente zu Lasten der deutschen Versichertengemeinschaft.
31 
Auch eine missbräuchliche Beschränkung des Antragsrechts, für den das Bundessozialgericht eine analoge Anwendung des § 46 Abs. 2 SGB I in Erwägung gezogen hat, liegt nicht vor. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Kläger lediglich von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch macht, die ihm, ohne dass hieran ausdrücklich besondere Zwecke oder auch Sanktionen geknüpft werden, durch supranationales und damit vorrangiges Europarecht (Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71) eingeräumt wird, bedarf es besonderer Gründe, um eine Missbräuchlichkeit dieses Handelns oder eine Umgehung der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG anzunehmen. Nachdem aber der Kläger sich durch die Erklärung des Aufschubs des Rentenantrages nach rumänischem Recht keinen finanziellen Vorteil verschafft, vermag die Kammer keine Missbrauchsabsicht hinter dem Aufschub der Antragstellung nach rumänischem Recht zu erkennen, zumal die Beklagte selbst in ihrer Klageerwiderung eingeräumt hat, dass es zumindest noch in der jüngeren Vergangenheit durchaus Probleme mit der Auszahlung rumänischer Renten auf deutsche Konten gegeben hat. Auch der Hinweis des Klägers, dass angesichts schwankender Wechselkurse mit einem monatlich unterschiedlichen Auszahlungsbetrag der rumänischen Rente zu rechnen ist, weshalb er mit einer Flut von Änderungsbescheiden bezüglich der Rentenhöhe rechnet, der er sich altersbedingt nicht mehr gewachsen fühlt, vermag ein nachvollziehbares Motiv für die vom Kläger gewählte gesetzlich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeit zu liefern, weshalb auch aus diesem Grund die Kammer nicht von einer missbräuchlichen Beschränkung des Antragsrechts durch den Kläger ausgeht.
32 
Aus den genannten Gründen kann darüber hinaus die Kammer im Handeln des Klägers auch keinen Verstoß gegen den § 242 normierten Grundsatz von Treu und Glauben erkennen. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger bereit erklärt hat, die ihm zustehende rumänische Rente direkt an die Deutsche Rentenversicherung auszahlen zu lassen bzw. diesen Anspruch abzutreten. Auf die zutreffenden Gründe des Urteils der 6. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.1.2009 (Az: S 6 R 4740/08) wird insoweit ergänzend verwiesen.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. März 2009 - S 8 R 2379/08

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. März 2009 - S 8 R 2379/08 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 46 Verzicht


(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. (2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn and

Fremdrentengesetz - FRG | § 31


(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle eine

Finanzausgleichsgesetz - FinAusglG 2005 | § 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:BundLänderGemeindenab 202052,8139835145,190072541,99594395. (2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, de

Fremdrentengesetz - FRG | § 2


Dieses Gesetz gilt nicht für a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt, nach einem für die Bund

Referenzen

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Dieses Gesetz gilt nicht für

a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Dieses Gesetz gilt nicht für

a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Dieses Gesetz gilt nicht für

a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Dieses Gesetz gilt nicht für

a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.

(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
20 533 717 472
Euro

15 858 934 915
Euro

4 674 782 557
Euro
2021minus
17 142 407 683
Euro

12 988 407 683
Euro

4 154 000 000
Euro
2022minus
15 008 682 590
Euro

12 608 682 590
Euro

2 400 000 000
Euro
2023minus
9 892 407 683
Euro

7 492 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2024minus
10 080 407 683
Euro

7 680 407 683 Euro
Euro

2 400 000 000
Euro
2025minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2026minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
ab 2027minus
9 517 407 683
Euro

7 117 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro.

(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (weggefallen)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Dieses Gesetz gilt nicht für

a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Dieses Gesetz gilt nicht für

a)
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
für die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,
b)
Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
in einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.
Satz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.

(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
20 533 717 472
Euro

15 858 934 915
Euro

4 674 782 557
Euro
2021minus
17 142 407 683
Euro

12 988 407 683
Euro

4 154 000 000
Euro
2022minus
15 008 682 590
Euro

12 608 682 590
Euro

2 400 000 000
Euro
2023minus
9 892 407 683
Euro

7 492 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2024minus
10 080 407 683
Euro

7 680 407 683 Euro
Euro

2 400 000 000
Euro
2025minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2026minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
ab 2027minus
9 517 407 683
Euro

7 117 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro.

(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (weggefallen)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:

BundLänderGemeinden
ab 202052,8139835145,190072541,99594395.

(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:

Kalender-
jahr
BundLänderGemeinden
2020minus
20 533 717 472
Euro

15 858 934 915
Euro

4 674 782 557
Euro
2021minus
17 142 407 683
Euro

12 988 407 683
Euro

4 154 000 000
Euro
2022minus
15 008 682 590
Euro

12 608 682 590
Euro

2 400 000 000
Euro
2023minus
9 892 407 683
Euro

7 492 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2024minus
10 080 407 683
Euro

7 680 407 683 Euro
Euro

2 400 000 000
Euro
2025minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
2026minus
9 705 407 683
Euro

7 305 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro
ab 2027minus
9 517 407 683
Euro

7 117 407 683
Euro

2 400 000 000
Euro.

(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (weggefallen)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1 993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1 884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1 993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.