Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 29. Juli 2015 - S 17 R 440/14

29.07.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 31.12.2011 im Streit.
Die Klägerin schloss am 10.09.2008 mit dem Beigeladenen zu 1 ein Anstellungsverhältnis mit Beginn zum 01.11.2008. Demnach erhält der Beigeladene zu 1. eine einmalige Anpassungsprämie in Höhe von 750,- EUR (§ 4 des Arbeitsvertrages [ArbV]). Die Vergütung betrug nach § 5 ArbV 3.664,29 EUR im Monat. In § 5 ArbV heißt es weiter: „Des weiteren kann über ein jährlich abzuschließende Zielvereinbarung eine Zielprämie von 3.646,08 EUR hinzu verdient werden“. Nach § 6 ArbV erhält der Arbeitnehmer einen Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,59 EUR monatlich. § 10 ArbV lautet: „Für Geschäftsreisen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach den jeweils gültigen betrieblichen bzw. steuerrechtlichen Richtlinien. Übernachtungskosten werden nach Aufwand vergütet. Sonstige Zusatzkosten auf Geschäftsreisen werden gegen Beleg erstattet. Zum Nachweis der gefahrenen Kilometer sowie zur Abrechnung der Tagesspesen sind die Abrechnungsformulare des Arbeitgebers zu verwenden“.
Mit Bescheid vom 03.06.2013 stellte die Beklagte nach einer Betriebsprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2008 bis 31.08.2012 eine Nachforderung von insgesamt 24.159,97 EURo fest. Im Rahmen der Betriebsprüfung sei die Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit des Beigeladene zu 1. in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu beurteilen gewesen. Am 01.11.2008 sei das Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines Betriebsübergangs gem. § 613 BGB auf die Klägerin übergegangen. Aufgrund des Arbeitgeberwechsels sei zu diesem Zeitpunkt eine neue Beurteilung der Krankenversicherungspflicht vorzunehmen gewesen. Bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses unterschreite das zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt nebst Sonderzahlungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Für den Zeitraum vom 01.11.2008 bis 31.12.2011 seien daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuerheben.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 21.06.2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2013 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen am 07.02.2014 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bereits in der Zeit vom 08.11.2010 bis 11.11.2010 habe die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durchgeführt. Diese Prüfung habe den Zeitraum 01.12.2005 bis 31.12.2009 umfasst. Insoweit berufe sie sich auf Vertrauensschutz. Zudem werde die JAEG überschritten: Die vereinbarte Zielvorgabe sei ebenso zu berücksichtigen wie der jährliche Reisekostenzuschuss in Höhe von 1.800,00 EURo.
Die Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 03.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Vertrauensschutz liege nicht vor. Anlässlich der vorangegangenen Betriebsprüfung sei beanstandet worden, mehrere geringfügige Beschäftigte hätten die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten und unterlägen daher der Versicherungsfrist. Beanstandungen hinsichtlich des nun betroffenen Beigeladenen zu 1. hätten sich nicht ergeben. Da das Dienstverhältnis bei der Klägerin am 01.11.2008 begonnen habe, sei ab diesem Zeitpunkt die Krankenversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. zu prüfen gewesen. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus der zu beurteilenden Beschäftigung übersteige die maßgebliche JAEG nicht. Die jährlich geschlossenen Zielvereinbarungen seien dabei ebenso wenig mit heranzuziehen gewesen wie die gezahlten Reisekosten.
11 
Die Beigeladene zu 4. hat sich mit Schreiben vom 21.04.2015, die Beklagte sowie die Beigeladenen zu 2. und 3. haben sich mit Schreiben vom 29.04.2015 und der Beigeladene zu 1. hat sich mit Schreiben vom 08.05.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegende Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 festgestellt. Die Kammer konnte hierüber aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden.
1.
14 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der hier anzuwendenden, ab 01.04.2007 geltenden Fassung, sind versicherungsfrei, Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nach den Abs. 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V a.F. bleiben Arbeiter und Angestellte, die nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und die am 02.02.2007 wegen Überschreitens der JAEG bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkassen gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen. Die JAEG nach Abs. 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45.900,-- EUR (§ 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V a. F.). Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und Gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beiträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die JAEG bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet (§ 6 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB V a. F.). Nach § 6 Abs. 6 Satz 4 SGB V a. F. setzt die Bundesregierung die JAEG in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) fest.
2.
15 
Unabhängig davon, ob das Entgelt des Beigeladenen zu 1. in den Jahren 2005 bis 2007 die jeweilige JAEG überstieg, übersteigt das zu erwartende Entgelt die JAEG für das Jahr 2008 nach vorausschauenden Betrachtung nicht.
a.
16 
Der Begriff des Arbeitsentgelts ist legal definiert in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Zu berücksichtigen sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt im Übrigen das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Ob ein bestimmter Arbeitnehmer in seiner Beschäftigung der Versicherung unterliegt, soll bereits bei Aufnahme der Beschäftigung und auch danach zu jeder Zeit mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können (Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Auflage 2012, § 6 SGB V, Rn. 15). § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V stellt auf dasregelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab. Es handelt sich hierbei um diejenigen Einnahmen aus einer Beschäftigung, auf die der Betroffene einen Anspruch hat und die ihm mit hinreichender Sicherheit zufließen werden (Felix, a.a.O., Rn. 16).
b.
17 
Im Jahr 2008 betrug die JAEG 48.150,-- EUR.
c.
18 
Wann das regelmäßig Arbeitsentgelt das JAEG übersteigt, beurteilt sich nicht danach, ob am 31.12. des Jahres tatsächlich ein Arbeitsentgelt jenseits der maßgeblichen Grenze gezogen bzw. beansprucht wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die aktuelle Entlohnung - hochgerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten - die maßgebliche Grenze überschreitet (LSG Baden-Württemberg, U.v. 13.8.2010 - L 4 R 3332/08 - juris; Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 6 SGB V, Rn. 18). Letztlich wird also für das Jahr ein monatlicher Durchschnitt ermittelt (Felix, a.a.O.).
19 
Maßgeblich ist das Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils an den vermögenswirksamen Leistungen (Just, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 6 Rn. 6).
20 
Demnach beträgt das regelmäßig monatliche Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1. im November 2008 insgesamt 3.690,88 EUR (3.664,29 EUR Arbeitsentgelt zuzüglich 26,59 EUR Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen). Hochgerechnet auf zwölf Monate ergibt dies einen Betrag in Höhe von 44.290,56 EUR.
d.
21 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Zielprämien nicht zu berücksichtigen. Zunächst sind Prämien nicht allein aufgrund des tatsächlichen Zuflusses zu berücksichtigen, da das Entstehungsprinzip gilt (s.o.). Des Weiteren hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages weder einen Anspruch auf eine Zielprämie, noch war der tatsächliche Zufluss einer Zielprämie mit hinreichender Sicherheit gewährleistet. Der Erhalt einer Prämie hängt hier zum einen davon ab, ob die Beteiligten eine Zielvereinbarung vereinbaren und zum anderen ob die Vorgabe tatsächlich erreicht wird. Ein Anspruch auf eine Zielprämie besteht nach dem Arbeitsvertrag jedenfalls nicht. Das macht bereits der Wortlaut der Vereinbarung deutlich. Es „kann“ eine Zielprämie hinzuverdient werden.
22 
Auch kann nicht auf die vor dem 01.11.2008 erzielten Einkünfte und Provisionen des Beigeladenen zu 1. beim vorherigen Arbeitgeber abgestellt werden. Bei einem Unternehmenswechsel ist stets auf das jeweilige konkrete Unternehmen abzustellen, bei dem der jeweilige Arbeitnehmer aktuell beschäftigt ist, da die Konditionen und Umstände beim ehemaligen Arbeitgeber naturgemäß immer andere waren (vgl. SG Düsseldorf, U.v. 31.05.2011 - S 52 R 1683/10 - juris).
23 
Folglich ergibt sich aufs Jahr gerechnet ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in Höhe von 44.290,56 EUR. Selbst unter Hinzurechnung der Anpassungsprämie in Höhe von 750,-- EUR gemäß § 4 des Arbeitsvertrages bleibt der Gesamtbetrag hinter der JAEG zurück.
e.
24 
Reisekostenzuschüsse sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
25 
Zwar besteht nach § 10 des Arbeitsvertrages ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach dem jeweils gültigen betrieblichen bzw. steuerrechtlichen Richtlinien. Übernachtungskosten würden nach Aufwand vergütet. Sonstige Zusatzkosten auf Geschäftsreisen gegen Beleg erstattet.
26 
Allerdings handelt es sich bei der gezahlten Fahrtkostenerstattung nicht um Bezüge, die mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Sie werden nur bei tatsächlichem Anfall geleistet. Folglich handelt es sich bei den Reisekostenzuschüssen nicht um Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV. Nur Aufwandspauschalen (z.B. pauschalierte Reisekosten für Fahrten mit dem Kfz des Arbeitnehmers), die nicht nach einem individuellen festgestellten Bedarf bemessen sind und nicht anhand von Einzelbelegen des Arbeitnehmers tatsächlich nachvollzogen werden können, sind Arbeitsentgelt (Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 14 SGB IV, Rn. 59). Vorliegend sind nach dem Arbeitsvertrag jedoch keine Pauschalen vereinbart. Vielmehr sind zum Nachweis der gefahrenen Kilometer die Abrechnungsformulare der Klägerin zu verwenden.
3.
27 
Der Klägerin steht auch kein Vertrauensschutz zur Seite.
28 
Die Prüfbehörden sind bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28 p SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und unmittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu all den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle zu verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm „Entlastung“ zu erteilen. Auch den Prüfberichten und Bescheiden kommt keine andere Bedeutung zu (vgl. BSG, U.v. 14.7.2004 - B 12 KR 1/04 R - juris).
29 
Die Beklagte hatte bereits in der Zeit vom 08.11.2010 bis 11.11.2010 eine Betriebsprüfung über den Betriebszeitraum 01.12.2005 bis 31.12.2009 durchgeführt und eine Nachforderung in Höhe von 1.275,20 EUR geltend gemacht (Bescheid vom 01.12.2010). In der Betriebsprüfung wird beanstandet, mehrere geringfügige Beschäftigte hätten die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten und unterlägen daher der Versicherungspflicht. Beanstandungen hinsichtlich des nun betroffenen Beigeladenen zu 1. haben sich jedoch nicht ergeben. Aus dem Beitragsbescheid vom 01.12.2010 geht insbesondere eine Überprüfung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht hervor.
4.
30 
Auch die Bestandsschutzregel des § 6 Abs. 9 SGB V a.F. kommt der Klägerin nicht zugute.
31 
Der Beigeladene zu 1. war am 02.02.2007 nicht „wegen Überschreitens der JAEG“ versicherungsfrei und blieb darauf in der PKV versichert. Auch insoweit sind Prämien nicht zu berücksichtigen gewesen.
5.
32 
Der Beklagte ist daher zu Recht von der Versicherungspflicht ab 01.11.2008 und der damit ab diesem Zeitpunkt verbundenen Beitragspflicht ausgegangen.
6.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG und § 154 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 festgestellt. Die Kammer konnte hierüber aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden.
1.
14 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der hier anzuwendenden, ab 01.04.2007 geltenden Fassung, sind versicherungsfrei, Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nach den Abs. 6 oder 7 übersteigt und in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen hat; dies gilt nicht für Seeleute; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 SGB V a.F. bleiben Arbeiter und Angestellte, die nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und die am 02.02.2007 wegen Überschreitens der JAEG bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkassen gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen. Die JAEG nach Abs. 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45.900,-- EUR (§ 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V a. F.). Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und Gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beiträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die JAEG bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet (§ 6 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB V a. F.). Nach § 6 Abs. 6 Satz 4 SGB V a. F. setzt die Bundesregierung die JAEG in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) fest.
2.
15 
Unabhängig davon, ob das Entgelt des Beigeladenen zu 1. in den Jahren 2005 bis 2007 die jeweilige JAEG überstieg, übersteigt das zu erwartende Entgelt die JAEG für das Jahr 2008 nach vorausschauenden Betrachtung nicht.
a.
16 
Der Begriff des Arbeitsentgelts ist legal definiert in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Zu berücksichtigen sind danach alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung sie geleistet werden, ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt im Übrigen das Entstehungsprinzip und nicht das Zuflussprinzip. Ob ein bestimmter Arbeitnehmer in seiner Beschäftigung der Versicherung unterliegt, soll bereits bei Aufnahme der Beschäftigung und auch danach zu jeder Zeit mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können (Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 2. Auflage 2012, § 6 SGB V, Rn. 15). § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V stellt auf dasregelmäßige Jahresarbeitsentgelt ab. Es handelt sich hierbei um diejenigen Einnahmen aus einer Beschäftigung, auf die der Betroffene einen Anspruch hat und die ihm mit hinreichender Sicherheit zufließen werden (Felix, a.a.O., Rn. 16).
b.
17 
Im Jahr 2008 betrug die JAEG 48.150,-- EUR.
c.
18 
Wann das regelmäßig Arbeitsentgelt das JAEG übersteigt, beurteilt sich nicht danach, ob am 31.12. des Jahres tatsächlich ein Arbeitsentgelt jenseits der maßgeblichen Grenze gezogen bzw. beansprucht wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die aktuelle Entlohnung - hochgerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten - die maßgebliche Grenze überschreitet (LSG Baden-Württemberg, U.v. 13.8.2010 - L 4 R 3332/08 - juris; Felix, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 6 SGB V, Rn. 18). Letztlich wird also für das Jahr ein monatlicher Durchschnitt ermittelt (Felix, a.a.O.).
19 
Maßgeblich ist das Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils an den vermögenswirksamen Leistungen (Just, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 6 Rn. 6).
20 
Demnach beträgt das regelmäßig monatliche Arbeitsentgelt des Beigeladenen zu 1. im November 2008 insgesamt 3.690,88 EUR (3.664,29 EUR Arbeitsentgelt zuzüglich 26,59 EUR Arbeitgeberzuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen). Hochgerechnet auf zwölf Monate ergibt dies einen Betrag in Höhe von 44.290,56 EUR.
d.
21 
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind Zielprämien nicht zu berücksichtigen. Zunächst sind Prämien nicht allein aufgrund des tatsächlichen Zuflusses zu berücksichtigen, da das Entstehungsprinzip gilt (s.o.). Des Weiteren hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages weder einen Anspruch auf eine Zielprämie, noch war der tatsächliche Zufluss einer Zielprämie mit hinreichender Sicherheit gewährleistet. Der Erhalt einer Prämie hängt hier zum einen davon ab, ob die Beteiligten eine Zielvereinbarung vereinbaren und zum anderen ob die Vorgabe tatsächlich erreicht wird. Ein Anspruch auf eine Zielprämie besteht nach dem Arbeitsvertrag jedenfalls nicht. Das macht bereits der Wortlaut der Vereinbarung deutlich. Es „kann“ eine Zielprämie hinzuverdient werden.
22 
Auch kann nicht auf die vor dem 01.11.2008 erzielten Einkünfte und Provisionen des Beigeladenen zu 1. beim vorherigen Arbeitgeber abgestellt werden. Bei einem Unternehmenswechsel ist stets auf das jeweilige konkrete Unternehmen abzustellen, bei dem der jeweilige Arbeitnehmer aktuell beschäftigt ist, da die Konditionen und Umstände beim ehemaligen Arbeitgeber naturgemäß immer andere waren (vgl. SG Düsseldorf, U.v. 31.05.2011 - S 52 R 1683/10 - juris).
23 
Folglich ergibt sich aufs Jahr gerechnet ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in Höhe von 44.290,56 EUR. Selbst unter Hinzurechnung der Anpassungsprämie in Höhe von 750,-- EUR gemäß § 4 des Arbeitsvertrages bleibt der Gesamtbetrag hinter der JAEG zurück.
e.
24 
Reisekostenzuschüsse sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen.
25 
Zwar besteht nach § 10 des Arbeitsvertrages ein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach dem jeweils gültigen betrieblichen bzw. steuerrechtlichen Richtlinien. Übernachtungskosten würden nach Aufwand vergütet. Sonstige Zusatzkosten auf Geschäftsreisen gegen Beleg erstattet.
26 
Allerdings handelt es sich bei der gezahlten Fahrtkostenerstattung nicht um Bezüge, die mit hinreichender Sicherheit erwartet werden können. Sie werden nur bei tatsächlichem Anfall geleistet. Folglich handelt es sich bei den Reisekostenzuschüssen nicht um Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV. Nur Aufwandspauschalen (z.B. pauschalierte Reisekosten für Fahrten mit dem Kfz des Arbeitnehmers), die nicht nach einem individuellen festgestellten Bedarf bemessen sind und nicht anhand von Einzelbelegen des Arbeitnehmers tatsächlich nachvollzogen werden können, sind Arbeitsentgelt (Werner, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 14 SGB IV, Rn. 59). Vorliegend sind nach dem Arbeitsvertrag jedoch keine Pauschalen vereinbart. Vielmehr sind zum Nachweis der gefahrenen Kilometer die Abrechnungsformulare der Klägerin zu verwenden.
3.
27 
Der Klägerin steht auch kein Vertrauensschutz zur Seite.
28 
Die Prüfbehörden sind bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28 p SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und unmittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu all den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle zu verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm „Entlastung“ zu erteilen. Auch den Prüfberichten und Bescheiden kommt keine andere Bedeutung zu (vgl. BSG, U.v. 14.7.2004 - B 12 KR 1/04 R - juris).
29 
Die Beklagte hatte bereits in der Zeit vom 08.11.2010 bis 11.11.2010 eine Betriebsprüfung über den Betriebszeitraum 01.12.2005 bis 31.12.2009 durchgeführt und eine Nachforderung in Höhe von 1.275,20 EUR geltend gemacht (Bescheid vom 01.12.2010). In der Betriebsprüfung wird beanstandet, mehrere geringfügige Beschäftigte hätten die Geringfügigkeitsgrenzen überschritten und unterlägen daher der Versicherungspflicht. Beanstandungen hinsichtlich des nun betroffenen Beigeladenen zu 1. haben sich jedoch nicht ergeben. Aus dem Beitragsbescheid vom 01.12.2010 geht insbesondere eine Überprüfung der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht hervor.
4.
30 
Auch die Bestandsschutzregel des § 6 Abs. 9 SGB V a.F. kommt der Klägerin nicht zugute.
31 
Der Beigeladene zu 1. war am 02.02.2007 nicht „wegen Überschreitens der JAEG“ versicherungsfrei und blieb darauf in der PKV versichert. Auch insoweit sind Prämien nicht zu berücksichtigen gewesen.
5.
32 
Der Beklagte ist daher zu Recht von der Versicherungspflicht ab 01.11.2008 und der damit ab diesem Zeitpunkt verbundenen Beitragspflicht ausgegangen.
6.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG und § 154 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 29. Juli 2015 - S 17 R 440/14 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 14 Arbeitsentgelt


(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus de

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 6 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücks

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613 Unübertragbarkeit


Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 160 Verordnungsermächtigung


Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzenfestzusetzen.

Referenzen

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
2.
in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.