Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 07. Mai 2014 - S 15 AL 4610/13

bei uns veröffentlicht am07.05.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 wegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung.
Der Kläger ist am ... Juni 1980 geboren. Er war seit dem 1. Januar 2009 als Gesellschaftergeschäftsführer bei der Firma I. Projektgesellschaft mbH beschäftigt. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist betrug sechs Monate zum Ende eines Kalenderjahres für Kündigungen ohne Angabe von Gründen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte mit Bescheid vom 24. Juni 2009 fest, dass der Kläger die Tätigkeit als Gesellschaftergeschäftsführer bei der Arbeitgeberin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
Unter dem 20. April 2011 schlossen die Arbeitgeberin und der Kläger einen Gelddarlehensvertrag, nach dem die Arbeitgeberin dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 100.000,-- EUR für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 zur Verfügung stellt.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 kündigte die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2013. Ein hierüber beim Landgericht Baden-Baden geführter Rechtsstreit wurde durch Vergleich am 10. September 2013 beendet. In diesem Vergleich wurde u. a. vereinbart, dass der Geschäftsführeranstellungsvertrag zum 31. Juli 2013 beendet wurde. Außerdem verpflichtete sich die Arbeitgeberin, dem Kläger eine Abfindung in Höhe des Saldos des Gesellschafterdarlehens zum 31. Juli 2013 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Vergleichs zu bezahlen. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich weiterhin, dem Kläger 50 Prozent der Steuerlast auf den genannten Abfindungsbetrag auf Nachweis dieser Steuerlast binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Nachweises zu bezahlen. Weiter waren sich der Kläger und die Arbeitgeberin laut geschlossenem Vergleich darüber einig, dass das Gesellschafterdarlehen des Klägers als gekündigt gelte und die Rückzahlung des Saldos zum 15. Oktober 2013 fällig sei.
Zwischen dem 1. August 2012 und dem 31. Juli 2013 erhielt der Kläger als Arbeitsentgelt an 166 Tagen insgesamt einen Betrag von 30.472,76 Euro.
Das Saldo des Gesellschafterdarlehens betrug am 31. Juli 2013 63.999,73 EUR. Die Arbeitgeberin rechnete mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Abfindungsanspruch des Klägers auf.
Am 10. September 2013 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er in der Zeit vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 keine Leistungen erhalten könne. Der Anspruch ruhe, da er von seiner bisherigen Arbeitgeberin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Leistung in Höhe von 63.999,-- EUR erhalten bzw. zu beanspruchen habe. Die Frist für eine ordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden. Leistungen könnten erst nach dem Ruhenszeitraum gewährt werden.
Mit weiterem Bescheid vom 16. Oktober 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2014, wobei der Anspruch vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 ruhte.
10 
Gegen die Bescheide vom 16. Oktober 2013 erhob der Kläger am 6. November 2013 Widerspruch. Er habe keine Entlassungsentschädigung erhalten. Vielmehr sei lediglich vereinbart worden, dass ein ihm gewährtes Darlehen als getilgt gelten sollte.
11 
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 zurück.
12 
Mit seiner am 20. Dezember 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger ist der Ansicht, dass bei einem Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens seitens der Arbeitgeberin ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches nicht eintrete. Sinn und Zweck der Norm sei, dass die Allgemeinheit bzw. die Gemeinschaft der Versicherten nicht dann für einen Erwerbslosen aufkommen solle, wenn dieser eine Entlassungsentschädigung erhalten habe und der Anstellungsvertrag vor der ersten gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit beendet worden sei. Denn dann könne der Erwerbslose für diesen Zeitraum seinen Lebensunterhalt aus dieser Entlassungsentschädigung bestreiten. Bei einem vereinbarten Darlehensverzicht erhalte der Erwerbslose jedoch keine Vermögenswerte, die dem Lebensunterhalt dienen könnten.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ruhensbescheides vom 16. Oktober 2013 und unter Abänderung ihres Bewilligungsbescheides vom 16. Oktober 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2013, zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 zu gewähren.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Beklagte hält an ihrer Entscheidung fest und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
18 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ruhensbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2013 und ihr Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2013, sind rechtmäßig, soweit – nur dies ist streitgegenständlich – darin ein Ruhen des Anspruches des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 festgestellt bzw. berücksichtigt wurde. Die Bescheide korrespondieren hinsichtlich des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruches. Sie bilden insoweit eine rechtliche Einheit und damit den Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 14/99, juris, Rn. 19; zur parallelen Situation bei Sperrzeitfestsetzungen etwa BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 14/99 R, juris, Rn. 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7 AL 6/08 R, juris, Rn. 9 m.w.N.). Die Bescheide finden ihre Grundlage in § 158 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III.
20 
a) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt nach § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 SGB III längstens ein Jahr. Er ruht gemäß § 158 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht über den Tag hinaus, (1.) bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, (2.) an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder (3.) an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
21 
b) Diese Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruches des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 liegen vor.
22 
aa) Der Kläger hatte eine Entlassungsentschädigung zu beanspruchen.
23 
Der Begriff der Entlassungsentschädigung ist weit zu verstehen (BSG, Urteil vom 3. März 1993 – 11 RAr 57/92, juris, Rn. 27; Mutschler, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 158 Rn. 5). Er umfasst alle geldwerten Zuwendungen, welche wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (Schmitz, in: jurisPK-SGB III, 2014, § 158 Rn. 14), ohne dass es auf die konkrete Bezeichnung der Leistung ankommt (BSG, Urteil vom 3. März 1993 – 11 RAr 57/92, juris, Rn. 27; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Düe, in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 158 Rn. 7). Zu den Entlassungsentschädigungen, auf die ein Anspruch besteht, gehören insbesondere in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigungen (BSG, Urteil vom 21. September 1995 – 11 RAr 41/95, juris, Rn. 18 f.; Schmitz, in: jurisPK-SGB III, 2014, § 158 Rn. 15).
24 
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. In dem gerichtlichen Vergleich, den der Kläger und seine frühere Arbeitgeberin am 10. September 2013 vor dem Landgericht Baden-Baden geschlossen haben, wurde vereinbart, dass der Kläger eine Entlassungsentschädigung in Höhe des am 31. Juli 2013 bestehenden Saldos des ihm gewährten Darlehens zu erhalten habe. Diese Entlassungsentschädigung wurde auch ausdrücklich als „Abfindung“ bezeichnet. Entscheidend und ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger aufgrund dieses Vergleiches einen Anspruch auf die Entlassungsentschädigung hatte. Dass der Anspruch durch Aufrechnung seitens der früheren Arbeitgeberin inzwischen erloschen ist, spielt demgegenüber keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 – B 11 AL 7/99 R, juris, Rn. 23; siehe zu dem Aspekt auch noch unten unter c).
25 
Soweit der Kläger in Anlehnung an das in anderen Rechtsbereichen diskutierte Problem die Frage aufwirft, ob darlehensweise gewährte Zahlungen als Einkommen zu berücksichtigen sind, geht dies in zweifacher Weise ins Leere. Zum einen führt im vorliegenden Fall nicht eine Darlehensgewährung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, sondern der Anspruch auf die Entlassungsentschädigung. Diese Entlassungsentschädigung ist mit dem Darlehen nur insoweit verbunden als die frühere Arbeitgeberin mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Anspruch auf Entlassungsentschädigung aufgerechnet hat. Zum anderen betrifft die vom Kläger angesprochene Diskussion im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe die Frage, ob Zahlungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes tatsächlich zur Verfügung stehen und als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie nur darlehensweise gewährt werden (dazu einerseits etwa BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R, juris, Rn. 16 ff. und – überzeugender – andererseits SG Reutlingen, Urteil vom 24. April 2007 – S 2 AS 4151/06, juris, Rn. 24 ff. m.w.N.; SG Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2009 – S 2 AS 1472/08, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.). Ob die Entlassungsentschädigung dem Arbeitslosen tatsächlich zur Verwendung zur Verfügung steht, ist aber im Rahmen des § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III und damit für das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches ohne Bedeutung. § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III lässt es gerade – als gleichwertige Variante zumErhalten einer Entlassungsentschädigung – ausreichen, dass eine Entlassungsentschädigung zu beanspruchen ist (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB III, § 158 Rn. 30 [Mai 2012]). Den Fall, dass zwar ein Anspruch besteht, dieser aber nicht erfüllt wird, regelt demgegenüber § 158 Abs. 4 Satz 1 SGB III (dazu noch unten unter c), ohne das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches zu berühren. Im Übrigen sind aber ohnehin im Anwendungsbereich des § 158 Abs. 1 SGB III auch darlehensweise gewährte Leistungen als Entlassungsentschädigung anzusehen (BSG, Urteil vom 3. März 1993 – 11 RAr 57/92, juris, Rn. 25 ff.; Mutschler, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 158 Rn. 6). Dies betrifft aber – wie dargelegt – den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht.
26 
bb) Der Kläger hat die Entlassungsentschädigung auch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beanspruchen gehabt. Erforderlich ist insoweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Vereinbarung bzw. Zahlung der Entlassungsentschädigung (BSG, Urteil vom 3. März 1993 – 11 RAr 57/92, juris, Rn. 24; Düe, in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 158 Rn. 7, 12).
27 
Dieser Zusammenhang wird im vorliegenden Fall dadurch deutlich, dass die Entlassungsentschädigung im gerichtlichen Vergleich gerade in dem Rechtsstreit, in dem um die Rechtmäßigkeit der Kündigung gestritten wurde, vereinbart wurde, und dass zugleich eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie weitere Regelungen über die Abwicklung des Vertragsverhältnisses getroffen wurden. Bei einer vergleichsweisen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Vereinbarung einer Abfindung ist der hier zwischen bestehende ursächliche Zusammenhang nicht zweifelhaft (so explizit BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 – B 7 AL 48/99 R, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 – 7 RAr 87/83, juris, Rn. 23; Düe, in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 158 Rn. 12). Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob auch ein Kausalzusammenhang zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung besteht (dazu eingehend BSG, Urteil vom 21. September 1995 – 11 RAr 41/95, juris, Rn. 20 ff.).
28 
cc) Das Arbeitsverhältnis ist auch ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist der Arbeitgeberin entsprechenden Frist beendet worden. Die insofern maßgebliche Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, tarifvertraglichen Regelungen oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben (Düe, in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 158 Rn. 17; Schmitz, in: jurisPK-SGB III, 2014, § 158 Rn. 22; Siefert, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu [Hrsg.], SGB III, 5. Aufl. 2013, § 158 Rn. 26).
29 
Nach dem Arbeitsvertrag des Klägers betrug die ordentliche Kündigungsfrist der Arbeitgeberin sechs Monate zum Jahresende. Da das Arbeitsverhältnis im gerichtlichen Vergleich zum 31. Juli 2013 beendet wurde, wurde diese Frist nicht gewahrt. Die Arbeitgeberin hätte zum Zeitpunkt des Anspruchs der Kündigung im Juni 2013 frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 das Arbeitsverhältnis kündigen können, zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs am 10. September 2013 sogar erst zum 31. Dezember 2014.
30 
dd) Die Beklagte hat auch die Dauer des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruches nicht zu Lasten des Klägers falsch berechnet.
31 
(1) Der Anspruch ruht gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III seit dem 1. August 2013, also dem ersten Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dass die Beklagte lediglich ein Ruhen ab dem 10. September 2013 festgestellt hat, ist zwar rechtswidrig, weil der Ruhenszeitraum unabhängig davon läuft, ob Leistungsansprüche geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 14/99, juris, Rn. 19). Dies Verschiebung des Beginn des Ruhenszeitraum wirkt sich jedoch nicht zu Lasten des Klägers aus und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten.
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(2) Das Ruhen des Anspruchs endet gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III am 31. Dezember 2013, weil die frühere Arbeitgeberin dem Kläger aufgrund der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten am 28. Juni 2013 frühestens zu diesem Datum hätte ordentlich kündigen können. Der 28. Juni 2013 ist maßgeblich, weil nach § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III die ordentliche Kündigungsfrist mit der Maßgabe zu berechnen ist, dass sie mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, beginnt.
33 
Die Regelungen des § 158 Abs. 2 SGB III führen zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wurde. Die Begrenzung der Ruhensfolge auf ein Jahr gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist für den Kläger ersichtlich nachteiliger als das Ruhen lediglich für einen Zeitraum von 113 Tagen. § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III wäre nur einschlägig, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung des Klägers bestanden hätte (Düe, in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 158 Rn. 40; zu § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG a. F. BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 – B 11 AL 7/99 R, juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 – 7 RAr 87/83, juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 – 7 Rar 16/84, juris, Rn. 19). Hierfür ist nichts ersichtlich; auch der Kläger behauptet dies nicht. Das Arbeitsverhältnis war nicht befristet, so dass auch § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nicht zur Anwendung kommt.
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Schließlich ist auch die Regelung des § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III für den Kläger nicht günstiger. Danach ruht der Arbeitslosengeldanspruch nicht über den Tag hinaus bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Der zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich gemäß § 158 Abs. 2 Satz 3 SGB III sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je fünf Prozent (gemeint ist: fünf Prozentpunkte; vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 1978 – 7 RAr 57/76, juris, Rn. 78); er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung.
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Da der Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei der Arbeitgeberin noch nicht fünf Jahre beschäftigt gewesen war, war die Entlassungsentschädigung zu 60 Prozent zu berücksichtigen, also in Höhe von 38.399,84 Euro. Während der nach § 158 Abs. 2 Satz 4 SGB III zu berechnenden letzten Beschäftigungszeit, nämlich den am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen der letzten zwölf Monate, betrug das kalendertägliche Arbeitsentgelt 183,57 Euro (30.472,76 Euro dividiert durch 166 Tage). Der Betrag von 38.399,84 Euro wäre daher erst ab 209 Tagen erreicht. Dies ist gegenüber einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bloß für einen Zeitraum von 113 Tagen bzw. – bei Berechnung ab dem 1. August 2013: 153 Tagen – für den Kläger nicht günstiger.
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c) Die Voraussetzungen für eine Gleichwohlgewährung nach § 158 Abs. 4 Satz 1 SGB III liegen nicht vor. Nach dieser Norm wird, soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält, das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dem Arbeitslosen tatsächlich Geld zugeflossen ist (BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 – B 11 AL 7/99 R, juris, Rn. 23; Siefert, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu [Hrsg.], SGB III, 5. Aufl. 2013, § 158 Rn. 84). Es reicht beispielsweise auch aus, wenn er einen geldwerten Vorteil durch Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt hat (BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 – B 11 AL 7/99 R, juris, Rn. 23; Siefert, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu [Hrsg.], SGB III, 5. Aufl. 2013, § 158 Rn. 84), etwa durch Aufrechnung (Henke, in: Eicher/Schlegel [Hrsg.], SGB III, § 143a Rn. 227 [Mai 2008]; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 47/79, juris, Rn. 30 f.).
37 
Daher ist es unschädlich, dass der Kläger die Entlassungsentschädigung nicht ausgezahlt bekommen hat. Durch die Aufrechnung seiner früheren Arbeitgeberin mit deren Darlehensrückzahlungsforderung ist dessen Schuld dieser gegenüber in Höhe der Entlassungsentschädigung getilgt worden, so dass dem Kläger die Entlassungsentschädigung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugeflossen ist, er sie also im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 1 SGB III erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 – B 11 AL 7/99 R, juris, Rn. 23; so auch zum Ruhenstatbestand des § 157 Abs. 1 SGB IIISiefert, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu [Hrsg.], SGB III, 5. Aufl. 2013, § 157 Rn. 20; Winkler, in: Gagel [Hrsg.], SGB II/SGB III, § 157 SGB III Rn. 25 [Juni 2012]).
38 
d) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestehen nicht (siehe zur Vorgängervorschrift § 117 Abs. 2 und 3 AFG a. F. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses vom 14. Dezember 1988 – 1 BvR 1011/81, SozR 4100 § 117 Nr. 8; weitere Nachweise bei Mutschler, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 158 Rn. 4).
39 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Gründe

 
19 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ruhensbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2013 und ihr Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 2013, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2013, sind rechtmäßig, soweit – nur dies ist streitgegenständlich – darin ein Ruhen des Anspruches des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 festgestellt bzw. berücksichtigt wurde. Die Bescheide korrespondieren hinsichtlich des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruches. Sie bilden insoweit eine rechtliche Einheit und damit den Gegenstand des Rechtsstreits (vgl. BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 14/99, juris, Rn. 19; zur parallelen Situation bei Sperrzeitfestsetzungen etwa BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 14/99 R, juris, Rn. 14 m.w.N.; BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 – B 7 AL 6/08 R, juris, Rn. 9 m.w.N.). Die Bescheide finden ihre Grundlage in § 158 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III.
20 
a) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt nach § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 SGB III längstens ein Jahr. Er ruht gemäß § 158 Abs. 2 Satz 2 SGB III nicht über den Tag hinaus, (1.) bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte, (2.) an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder (3.) an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
21 
b) Diese Voraussetzungen für ein Ruhen des Anspruches des Klägers auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 10. September 2013 bis zum 31. Dezember 2013 liegen vor.
22 
aa) Der Kläger hatte eine Entlassungsentschädigung zu beanspruchen.
23 
Der Begriff der Entlassungsentschädigung ist weit zu verstehen (BSG, Urteil vom 3. März 1993 – 11 RAr 57/92, juris, Rn. 27; Mutschler, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 158 Rn. 5). Er umfasst alle geldwerten Zuwendungen, welche wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (Schmitz, in: jurisPK-SGB III, 2014, § 158 Rn. 14), ohne dass es auf die konkrete Bezeichnung der Leistung ankommt (BSG, Urteil vom 3. März 1993 – 11 RAr 57/92, juris, Rn. 27; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Düe, in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 158 Rn. 7). Zu den Entlassungsentschädigungen, auf die ein Anspruch besteht, gehören insbesondere in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Entlassungsentschädigungen (BSG, Urteil vom 21. September 1995 – 11 RAr 41/95, juris, Rn. 18 f.; Schmitz, in: jurisPK-SGB III, 2014, § 158 Rn. 15).
24 
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. In dem gerichtlichen Vergleich, den der Kläger und seine frühere Arbeitgeberin am 10. September 2013 vor dem Landgericht Baden-Baden geschlossen haben, wurde vereinbart, dass der Kläger eine Entlassungsentschädigung in Höhe des am 31. Juli 2013 bestehenden Saldos des ihm gewährten Darlehens zu erhalten habe. Diese Entlassungsentschädigung wurde auch ausdrücklich als „Abfindung“ bezeichnet. Entscheidend und ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger aufgrund dieses Vergleiches einen Anspruch auf die Entlassungsentschädigung hatte. Dass der Anspruch durch Aufrechnung seitens der früheren Arbeitgeberin inzwischen erloschen ist, spielt demgegenüber keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 – B 11 AL 7/99 R, juris, Rn. 23; siehe zu dem Aspekt auch noch unten unter c).
25 
Soweit der Kläger in Anlehnung an das in anderen Rechtsbereichen diskutierte Problem die Frage aufwirft, ob darlehensweise gewährte Zahlungen als Einkommen zu berücksichtigen sind, geht dies in zweifacher Weise ins Leere. Zum einen führt im vorliegenden Fall nicht eine Darlehensgewährung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs, sondern der Anspruch auf die Entlassungsentschädigung. Diese Entlassungsentschädigung ist mit dem Darlehen nur insoweit verbunden als die frühere Arbeitgeberin mit ihrem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Anspruch auf Entlassungsentschädigung aufgerechnet hat. Zum anderen betrifft die vom Kläger angesprochene Diskussion im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe die Frage, ob Zahlungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes tatsächlich zur Verfügung stehen und als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie nur darlehensweise gewährt werden (dazu einerseits etwa BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R, juris, Rn. 16 ff. und – überzeugender – andererseits SG Reutlingen, Urteil vom 24. April 2007 – S 2 AS 4151/06, juris, Rn. 24 ff. m.w.N.; SG Reutlingen, Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2009 – S 2 AS 1472/08, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.). Ob die Entlassungsentschädigung dem Arbeitslosen tatsächlich zur Verwendung zur Verfügung steht, ist aber im Rahmen des § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III und damit für das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches ohne Bedeutung. § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III lässt es gerade – als gleichwertige Variante zumErhalten einer Entlassungsentschädigung – ausreichen, dass eine Entlassungsentschädigung zu beanspruchen ist (vgl. Valgolio, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB III, § 158 Rn. 30 [Mai 2012]). Den Fall, dass zwar ein Anspruch besteht, dieser aber nicht erfüllt wird, regelt demgegenüber § 158 Abs. 4 Satz 1 SGB III (dazu noch unten unter c), ohne das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches zu berühren. Im Übrigen sind aber ohnehin im Anwendungsbereich des § 158 Abs. 1 SGB III auch darlehensweise gewährte Leistungen als Entlassungsentschädigung anzusehen (BSG, Urteil vom 3. März 1993 – 11 RAr 57/92, juris, Rn. 25 ff.; Mutschler, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 158 Rn. 6). Dies betrifft aber – wie dargelegt – den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht.
26 
bb) Der Kläger hat die Entlassungsentschädigung auch wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu beanspruchen gehabt. Erforderlich ist insoweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Vereinbarung bzw. Zahlung der Entlassungsentschädigung (BSG, Urteil vom 3. März 1993 – 11 RAr 57/92, juris, Rn. 24; Düe, in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 158 Rn. 7, 12).
27 
Dieser Zusammenhang wird im vorliegenden Fall dadurch deutlich, dass die Entlassungsentschädigung im gerichtlichen Vergleich gerade in dem Rechtsstreit, in dem um die Rechtmäßigkeit der Kündigung gestritten wurde, vereinbart wurde, und dass zugleich eine Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie weitere Regelungen über die Abwicklung des Vertragsverhältnisses getroffen wurden. Bei einer vergleichsweisen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Vereinbarung einer Abfindung ist der hier zwischen bestehende ursächliche Zusammenhang nicht zweifelhaft (so explizit BSG, Urteil vom 20. Januar 2000 – B 7 AL 48/99 R, juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 – 7 RAr 87/83, juris, Rn. 23; Düe, in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 158 Rn. 12). Es kommt darüber hinaus nicht darauf an, ob auch ein Kausalzusammenhang zwischen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Abfindung besteht (dazu eingehend BSG, Urteil vom 21. September 1995 – 11 RAr 41/95, juris, Rn. 20 ff.).
28 
cc) Das Arbeitsverhältnis ist auch ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist der Arbeitgeberin entsprechenden Frist beendet worden. Die insofern maßgebliche Kündigungsfrist kann sich aus dem Arbeitsvertrag, tarifvertraglichen Regelungen oder gesetzlichen Bestimmungen ergeben (Düe, in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 158 Rn. 17; Schmitz, in: jurisPK-SGB III, 2014, § 158 Rn. 22; Siefert, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu [Hrsg.], SGB III, 5. Aufl. 2013, § 158 Rn. 26).
29 
Nach dem Arbeitsvertrag des Klägers betrug die ordentliche Kündigungsfrist der Arbeitgeberin sechs Monate zum Jahresende. Da das Arbeitsverhältnis im gerichtlichen Vergleich zum 31. Juli 2013 beendet wurde, wurde diese Frist nicht gewahrt. Die Arbeitgeberin hätte zum Zeitpunkt des Anspruchs der Kündigung im Juni 2013 frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 das Arbeitsverhältnis kündigen können, zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vergleichs am 10. September 2013 sogar erst zum 31. Dezember 2014.
30 
dd) Die Beklagte hat auch die Dauer des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruches nicht zu Lasten des Klägers falsch berechnet.
31 
(1) Der Anspruch ruht gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III seit dem 1. August 2013, also dem ersten Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dass die Beklagte lediglich ein Ruhen ab dem 10. September 2013 festgestellt hat, ist zwar rechtswidrig, weil der Ruhenszeitraum unabhängig davon läuft, ob Leistungsansprüche geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 5. August 1999 – B 7 AL 14/99, juris, Rn. 19). Dies Verschiebung des Beginn des Ruhenszeitraum wirkt sich jedoch nicht zu Lasten des Klägers aus und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten.
32 
(2) Das Ruhen des Anspruchs endet gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III am 31. Dezember 2013, weil die frühere Arbeitgeberin dem Kläger aufgrund der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten am 28. Juni 2013 frühestens zu diesem Datum hätte ordentlich kündigen können. Der 28. Juni 2013 ist maßgeblich, weil nach § 158 Abs. 1 Satz 2 SGB III die ordentliche Kündigungsfrist mit der Maßgabe zu berechnen ist, dass sie mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, beginnt.
33 
Die Regelungen des § 158 Abs. 2 SGB III führen zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wurde. Die Begrenzung der Ruhensfolge auf ein Jahr gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist für den Kläger ersichtlich nachteiliger als das Ruhen lediglich für einen Zeitraum von 113 Tagen. § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III wäre nur einschlägig, wenn ein Grund für eine fristlose Kündigung des Klägers bestanden hätte (Düe, in: Brand [Hrsg.], SGB III, 6. Aufl. 2012, § 158 Rn. 40; zu § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AFG a. F. BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 – B 11 AL 7/99 R, juris, Rn. 24; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 – 7 RAr 87/83, juris, Rn. 25; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1984 – 7 Rar 16/84, juris, Rn. 19). Hierfür ist nichts ersichtlich; auch der Kläger behauptet dies nicht. Das Arbeitsverhältnis war nicht befristet, so dass auch § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III nicht zur Anwendung kommt.
34 
Schließlich ist auch die Regelung des § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III für den Kläger nicht günstiger. Danach ruht der Arbeitslosengeldanspruch nicht über den Tag hinaus bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Der zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich gemäß § 158 Abs. 2 Satz 3 SGB III sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je fünf Prozent (gemeint ist: fünf Prozentpunkte; vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 1978 – 7 RAr 57/76, juris, Rn. 78); er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung.
35 
Da der Kläger zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und bei der Arbeitgeberin noch nicht fünf Jahre beschäftigt gewesen war, war die Entlassungsentschädigung zu 60 Prozent zu berücksichtigen, also in Höhe von 38.399,84 Euro. Während der nach § 158 Abs. 2 Satz 4 SGB III zu berechnenden letzten Beschäftigungszeit, nämlich den am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträumen der letzten zwölf Monate, betrug das kalendertägliche Arbeitsentgelt 183,57 Euro (30.472,76 Euro dividiert durch 166 Tage). Der Betrag von 38.399,84 Euro wäre daher erst ab 209 Tagen erreicht. Dies ist gegenüber einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bloß für einen Zeitraum von 113 Tagen bzw. – bei Berechnung ab dem 1. August 2013: 153 Tagen – für den Kläger nicht günstiger.
36 
c) Die Voraussetzungen für eine Gleichwohlgewährung nach § 158 Abs. 4 Satz 1 SGB III liegen nicht vor. Nach dieser Norm wird, soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält, das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob dem Arbeitslosen tatsächlich Geld zugeflossen ist (BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 – B 11 AL 7/99 R, juris, Rn. 23; Siefert, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu [Hrsg.], SGB III, 5. Aufl. 2013, § 158 Rn. 84). Es reicht beispielsweise auch aus, wenn er einen geldwerten Vorteil durch Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt hat (BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 – B 11 AL 7/99 R, juris, Rn. 23; Siefert, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu [Hrsg.], SGB III, 5. Aufl. 2013, § 158 Rn. 84), etwa durch Aufrechnung (Henke, in: Eicher/Schlegel [Hrsg.], SGB III, § 143a Rn. 227 [Mai 2008]; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. November 1980 – 12 RK 47/79, juris, Rn. 30 f.).
37 
Daher ist es unschädlich, dass der Kläger die Entlassungsentschädigung nicht ausgezahlt bekommen hat. Durch die Aufrechnung seiner früheren Arbeitgeberin mit deren Darlehensrückzahlungsforderung ist dessen Schuld dieser gegenüber in Höhe der Entlassungsentschädigung getilgt worden, so dass dem Kläger die Entlassungsentschädigung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugeflossen ist, er sie also im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 1 SGB III erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 – B 11 AL 7/99 R, juris, Rn. 23; so auch zum Ruhenstatbestand des § 157 Abs. 1 SGB IIISiefert, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu [Hrsg.], SGB III, 5. Aufl. 2013, § 157 Rn. 20; Winkler, in: Gagel [Hrsg.], SGB II/SGB III, § 157 SGB III Rn. 25 [Juni 2012]).
38 
d) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestehen nicht (siehe zur Vorgängervorschrift § 117 Abs. 2 und 3 AFG a. F. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses vom 14. Dezember 1988 – 1 BvR 1011/81, SozR 4100 § 117 Nr. 8; weitere Nachweise bei Mutschler, in: Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 158 Rn. 4).
39 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung


(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. (2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalte

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung


(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der orden

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Bundessozialgericht Urteil, 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterh

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(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis zum 28.2.2007 teilweise aufgehoben und von ihr die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1410 Euro gefordert hat.

2

Die 1983 geborene, alleinstehende Klägerin erhielt nach vorangehendem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seit März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Beklagten. Zuletzt bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.8.2006 für den Zeitraum vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007 Alg II in Höhe von monatlich 588 Euro (345 Euro Regelleistung, 240 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung und 3 Euro befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II). Seit dem 15.3.2007 war sie als Erzieherin beschäftigt und damit nicht mehr hilfebedürftig nach dem SGB II.

3

Im Februar 2007 reichte die Klägerin bei der Beklagten Kontoauszüge ein, aus denen ein Zahlungseingang am 19.12.2006 von ihrem Onkel in Höhe von 1500 Euro hervorging. Auf Rückfrage legte sie dazu ein an sie gerichtetes, undatiertes Schreiben mit folgendem Inhalt vor: "Liebe J, am 19. Dezember.2006 habe ich Dir Euro 1500 als Darlehen auf Dein Konto überwiesen. Wir haben vereinbart, dass Du mir den Betrag am 01.07.2007 zurückzahlst. Beste Grüße. Dein Onkel J".

4

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 5.3.2007 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 10.8.2006 für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 28.2.2007 teilweise in Höhe von 1410 Euro nach § 48 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Die Klägerin habe nach Erlass des Bescheides Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Mit dem Zufluss der Darlehenssumme im Dezember 2006 habe sich eine Änderung der Verhältnisse ergeben (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Der auf dem Girokonto eingegangene Betrag von 1500 Euro sei ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und anteilig in Höhe von monatlich 470 Euro (500 Euro abzüglich des Pauschbetrages in Höhe von 30 Euro) auf den restlichen Bewilligungsabschnitt zu verteilen. Die Aufhebungsentscheidung sei nach § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 330 SGB III als gebundene Entscheidung zu erlassen. Die erbrachten Leistungen seien nach § 40 Abs 2 SGB II in Verbindung mit § 50 SGB X zu erstatten, wobei der Klägerin unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt werde(Bescheid vom 13.3.2007; Widerspruchsbescheid vom 21.6.2007).

5

Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund begründete die Klägerin wie bereits den Widerspruch damit, es sei ihr von ihrem Onkel ein Darlehen gewährt worden, um (von ihr im Einzelnen belegte) Ausgaben zu tätigen, die sie nicht aus dem Regelsatz habe bestreiten können. Ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehenssumme sei sie am 17.7.2007 durch Überweisung des Betrages in voller Höhe nachgekommen. Die Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 26.5.2008).

6

Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Klägerin sei im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 weiterhin in dem zuvor bestehenden Umfang hilfebedürftig gewesen. Ihrem Bedarf von monatlich 588 Euro habe kein zu berücksichtigendes Einkommen gegenübergestanden. Durch die Gutschrift auf dem Girokonto am 19.12.2006 sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 10.8.2006 vorgelegen hätten, nicht eingetreten. Die von ihrem Onkel überwiesene Summe sei nicht als einmalige Einnahme bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen, da es sich zur Überzeugung des Senats nicht um eine Schenkung, sondern ein Darlehen gehandelt habe. Bei Mitteln aus einem Darlehen handele es sich nicht um Einkommen iS des § 11 SGB II, da sie mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht veränderten, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfalle(Hinweis auf BSGE 58, 160 ff = SozR 4100 § 138 Nr 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr 25 zur Arbeitslosenhilfe; BVerwGE 54, 358, 361 ff; 69, 247 ff; 69, 252 ff für das Wohngeldrecht). Für den Senat sei nach Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf Grundlage der Angaben des Onkels, der Rechtsanwalt sei, nachgewiesen, dass von vornherein die Rückzahlung des Betrages von 1500 Euro vereinbart worden sei. Unschädlich für diese Annahme sei, dass bei Vereinbarung der darlehensweisen Überlassung der Zeitpunkt für die Rückzahlung (noch) offen gelassen worden sei.

7

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 11 SGB II. Zwar spreche einiges für die vom LSG vertretene Auffassung, dass Darlehen, die mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet seien, nicht als Einkommen angesehen werden könnten. Dies könne jedoch nur für solche Darlehenssummen gelten, die noch im laufenden Bewilligungsabschnitt zurückzuzahlen seien (Hinweis auf SG Reutlingen Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4151/06, info also 2007, 227 = ZFSH/SGB 2007, 672). Dies berücksichtige die unmittelbare wirtschaftliche Situation des Hilfebedürftigen angemessen. Zugleich könne so ein Maßstab zur Bewertung von Fällen wie dem Vorliegenden gefunden werden, der den Anforderungen einer Massenverwaltung gerecht werde. Darlehensvereinbarungen müssten schließlich in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was auch zwischen Dritten vereinbart werde und damit dem sog Fremdvergleich standhalten.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2008 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. Mai 2008 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung liegen nicht vor. Bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Darlehenssumme handelt es sich nicht um berücksichtigungsfähiges Einkommen, wie das LSG zutreffend entschieden hat.

12

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 13.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.6.2007, den die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) angegriffen hat.

13

2. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung kommt nur § 40 Abs 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X in Betracht. Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 SGB III ist dabei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse der Verwaltungsakt aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat(§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X); dies ist im SGB II nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) idF vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) iVm § 6 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt.

14

3. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne ist entgegen der Auffassung der Beklagten durch den Zufluss der Darlehenssumme nicht eingetreten. Die erwerbsfähige Klägerin war während des gesamten Bewilligungsabschnitts vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007, in den auch der streitige Zeitraum fällt, hilfebedürftig iS der §§ 7, 9 SGB II. Sie erfüllte nach den bindenden Feststellungen des LSG durchgehend die Voraussetzungen für den Bezug von Alg II. Dabei war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 10.8.2006 von einem monatlichen Bedarf in Höhe von jeweils 588 Euro auszugehen. Auf diesen monatlichen Bedarf war auch in den Monaten Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007 kein Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen.

15

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte(vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18). Vorliegend kommt damit - wovon auch die Beteiligten und die Vorinstanzen ausgehen - nur die Berücksichtigung der Zahlung als Einkommen im Bedarfszeitraum, nicht dagegen als Vermögen in Betracht.

16

a) Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358, juris RdNr 21; BVerwGE 69, 247, juris RdNr 15) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 29; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 42; Armborst, info also 2007, 227; Berlit, NZS 2009, 537, 542; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Mai 2010, § 11 RdNr 42d und 206; anders Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, Stand Februar 2010, § 11 SGB II RdNr 8; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14.7.2008 - L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60, 87; 10.12.2009 - L 13 AS 366/09 B ER, juris RdNr 22). Ob für die darlehensweise Gewährung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung (zB - sog Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) anderes gilt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

17

b) Soweit das BVerwG hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Darlehensmitteln im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes danach differenziert hat, ob der Dritte vorläufig - anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwGE 26, 217, 219; 90, 154, 156; 94, 127, 135; 96, 152; in diesem Sinne für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 82 RdNr 27), ist die Grundlage dieser Rechtsprechung entfallen. Die zugrunde liegende Annahme, ein Anspruch auf Sozialhilfe komme nur bei tatsächlich (fort-)bestehendem Bedarf nach Antragstellung in Betracht, lässt sich auf das SGB II nicht übertragen. Ein solches normatives Strukturprinzip ("keine Leistungen für die Vergangenheit"; Bedarfsdeckungsgrundsatz) kennt das SGB II - wie das SGB XII - nicht (vgl für das SGB XII BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19). Auf eine "faktische" Bedarfsdeckung, die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt, kommt es nicht an; entscheidend ist allein, ob im Bedarfszeitraum Einkommen in bedarfsdeckender Höhe tatsächlich und zur endgültigen Verwendung zur Verfügung steht (so bereits Urteil des Senats vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 19). Aus diesem Grund ist bei der Qualifizierung einer Darlehenszahlung als Einkommen nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um eine "Nothilfeleistung" des Dritten handelt.

18

c) Eine Differenzierung danach, ob die durch den Darlehensvertrag vereinbarte Verpflichtung zur vollständigen Rückerstattung in denjenigen Bewilligungsabschnitt fällt, in dem die Darlehenssumme dem Hilfebedürftigen zugeflossen ist (so SG Reutlingen Urteil vom 24.4.2007, info also 2007, 227 = ZFSH/SGB 2007, 672; Hohm/Klaus in GK-SGB II, Stand Oktober 2008, § 11 SGB II RdNr 89 ff), scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls aus. Weil Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von einer (erneuten) Antragstellung vorliegen kann, ist der Bewilligungsabschnitt als solcher weder geeigneter "Verteilzeitraum" für einmalige Einnahmen (dazu BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, jeweils RdNr 30), noch kommt es für die Prüfung von Hilfebedürftigkeit darauf an, ob diese bis zum Ende des bei Antragstellung in Blick genommenen Bewilligungsabschnitts oder darüber hinaus fortbesteht. Die von der Beklagten angestrebte Differenzierung mag aus Sicht des Trägers der Grundsicherung die Prüfung einer ernstlichen Rückzahlungsvereinbarung als Voraussetzung für die Qualifizierung eines Zuflusses als Darlehen vereinfachen, lässt sich aus der Systematik des SGB II heraus aber nicht begründen.

19

d) Stellt eine darlehensweise gewährte Zahlung schon kein Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar, ist schließlich eine zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten getroffene Zweckbestimmung(vgl § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II)unerheblich (in diesem Sinne differenzierend Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 11 RdNr 24 und RdNr 68; LSG Berlin-Brandenburg 1.7.2009 - L 32 AS 316/09, juris RdNr 19).

20

e) Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Die Aufklärung der Umstände und ihre abschließende Würdigung obliegen dabei dem Tatsachengericht. Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren vorträgt, dass eine wirksam vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung zwischen der Klägerin und ihrem Onkel als Hauptpflicht des Darlehensnehmers aus einem Darlehensvertrag nicht nachvollziehbar sei, hat sie die entgegenstehenden Feststellungen des LSG nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen.

21

Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog Fremdvergleichs (vgl dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede). Dies scheidet bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II aus Mietverhältnissen unter Verwandten(dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27 und Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 20) - nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht geht es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung bzw verdeckter Unterhaltsgewährung.

22

Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (zB Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (vgl auch BVerwGE 132, 10 RdNr 26 zur Wertbestimmung von Vermögen nach § 28 Abs 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis zum 28.2.2007 teilweise aufgehoben und von ihr die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1410 Euro gefordert hat.

2

Die 1983 geborene, alleinstehende Klägerin erhielt nach vorangehendem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) seit März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Beklagten. Zuletzt bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.8.2006 für den Zeitraum vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007 Alg II in Höhe von monatlich 588 Euro (345 Euro Regelleistung, 240 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung und 3 Euro befristeter Zuschlag nach § 24 SGB II). Seit dem 15.3.2007 war sie als Erzieherin beschäftigt und damit nicht mehr hilfebedürftig nach dem SGB II.

3

Im Februar 2007 reichte die Klägerin bei der Beklagten Kontoauszüge ein, aus denen ein Zahlungseingang am 19.12.2006 von ihrem Onkel in Höhe von 1500 Euro hervorging. Auf Rückfrage legte sie dazu ein an sie gerichtetes, undatiertes Schreiben mit folgendem Inhalt vor: "Liebe J, am 19. Dezember.2006 habe ich Dir Euro 1500 als Darlehen auf Dein Konto überwiesen. Wir haben vereinbart, dass Du mir den Betrag am 01.07.2007 zurückzahlst. Beste Grüße. Dein Onkel J".

4

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 5.3.2007 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 10.8.2006 für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis 28.2.2007 teilweise in Höhe von 1410 Euro nach § 48 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Die Klägerin habe nach Erlass des Bescheides Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Mit dem Zufluss der Darlehenssumme im Dezember 2006 habe sich eine Änderung der Verhältnisse ergeben (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X). Der auf dem Girokonto eingegangene Betrag von 1500 Euro sei ab dem Zuflussmonat als sonstiges Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und anteilig in Höhe von monatlich 470 Euro (500 Euro abzüglich des Pauschbetrages in Höhe von 30 Euro) auf den restlichen Bewilligungsabschnitt zu verteilen. Die Aufhebungsentscheidung sei nach § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 330 SGB III als gebundene Entscheidung zu erlassen. Die erbrachten Leistungen seien nach § 40 Abs 2 SGB II in Verbindung mit § 50 SGB X zu erstatten, wobei der Klägerin unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt werde(Bescheid vom 13.3.2007; Widerspruchsbescheid vom 21.6.2007).

5

Die hiergegen gerichtete Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund begründete die Klägerin wie bereits den Widerspruch damit, es sei ihr von ihrem Onkel ein Darlehen gewährt worden, um (von ihr im Einzelnen belegte) Ausgaben zu tätigen, die sie nicht aus dem Regelsatz habe bestreiten können. Ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehenssumme sei sie am 17.7.2007 durch Überweisung des Betrages in voller Höhe nachgekommen. Die Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 26.5.2008).

6

Auf die Berufung der Klägerin hin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Klägerin sei im Zeitraum von Dezember 2006 bis Februar 2007 weiterhin in dem zuvor bestehenden Umfang hilfebedürftig gewesen. Ihrem Bedarf von monatlich 588 Euro habe kein zu berücksichtigendes Einkommen gegenübergestanden. Durch die Gutschrift auf dem Girokonto am 19.12.2006 sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 10.8.2006 vorgelegen hätten, nicht eingetreten. Die von ihrem Onkel überwiesene Summe sei nicht als einmalige Einnahme bedarfsmindernd zu berücksichtigen gewesen, da es sich zur Überzeugung des Senats nicht um eine Schenkung, sondern ein Darlehen gehandelt habe. Bei Mitteln aus einem Darlehen handele es sich nicht um Einkommen iS des § 11 SGB II, da sie mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung die Vermögenssituation des Hilfebedürftigen nicht veränderten, es sei denn, die Verpflichtung zur Rückzahlung entfalle(Hinweis auf BSGE 58, 160 ff = SozR 4100 § 138 Nr 11; BSG SozR 4100 § 138 Nr 25 zur Arbeitslosenhilfe; BVerwGE 54, 358, 361 ff; 69, 247 ff; 69, 252 ff für das Wohngeldrecht). Für den Senat sei nach Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung und auf Grundlage der Angaben des Onkels, der Rechtsanwalt sei, nachgewiesen, dass von vornherein die Rückzahlung des Betrages von 1500 Euro vereinbart worden sei. Unschädlich für diese Annahme sei, dass bei Vereinbarung der darlehensweisen Überlassung der Zeitpunkt für die Rückzahlung (noch) offen gelassen worden sei.

7

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 11 SGB II. Zwar spreche einiges für die vom LSG vertretene Auffassung, dass Darlehen, die mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet seien, nicht als Einkommen angesehen werden könnten. Dies könne jedoch nur für solche Darlehenssummen gelten, die noch im laufenden Bewilligungsabschnitt zurückzuzahlen seien (Hinweis auf SG Reutlingen Urteil vom 24.4.2007 - S 2 AS 4151/06, info also 2007, 227 = ZFSH/SGB 2007, 672). Dies berücksichtige die unmittelbare wirtschaftliche Situation des Hilfebedürftigen angemessen. Zugleich könne so ein Maßstab zur Bewertung von Fällen wie dem Vorliegenden gefunden werden, der den Anforderungen einer Massenverwaltung gerecht werde. Darlehensvereinbarungen müssten schließlich in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was auch zwischen Dritten vereinbart werde und damit dem sog Fremdvergleich standhalten.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2008 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. Mai 2008 zurückzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Voraussetzungen für eine (teilweise) Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung liegen nicht vor. Bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Darlehenssumme handelt es sich nicht um berücksichtigungsfähiges Einkommen, wie das LSG zutreffend entschieden hat.

12

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 13.3.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.6.2007, den die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) angegriffen hat.

13

2. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung kommt nur § 40 Abs 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X in Betracht. Hiernach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 SGB III ist dabei mit Wirkung vom Zeitpunkt der Veränderung der Verhältnisse der Verwaltungsakt aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat(§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs 1 Satz 3 SGB X); dies ist im SGB II nach § 13 SGB II iVm § 2 Abs 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) idF vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) iVm § 6 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) der Beginn des Monats, in dem das Einkommen zufließt.

14

3. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne ist entgegen der Auffassung der Beklagten durch den Zufluss der Darlehenssumme nicht eingetreten. Die erwerbsfähige Klägerin war während des gesamten Bewilligungsabschnitts vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007, in den auch der streitige Zeitraum fällt, hilfebedürftig iS der §§ 7, 9 SGB II. Sie erfüllte nach den bindenden Feststellungen des LSG durchgehend die Voraussetzungen für den Bezug von Alg II. Dabei war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vom 10.8.2006 von einem monatlichen Bedarf in Höhe von jeweils 588 Euro auszugehen. Auf diesen monatlichen Bedarf war auch in den Monaten Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007 kein Einkommen bedarfsmindernd anzurechnen.

15

Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte(vgl nur BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23; BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 RdNr 18). Vorliegend kommt damit - wovon auch die Beteiligten und die Vorinstanzen ausgehen - nur die Berücksichtigung der Zahlung als Einkommen im Bedarfszeitraum, nicht dagegen als Vermögen in Betracht.

16

a) Aus dem Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II folgt keine weitergehende Definition dessen, was Einkommen ist. Lediglich die im zweiten Satzteil genannten Leistungen sind von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen. Mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Arbeitslosenhilfe (BSGE 58, 160 = SozR 4100 § 138 Nr 11; SozR 4100 § 138 Nr 25) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Einkommensbegriff im Wohngeldrecht (stRspr seit BVerwGE 54, 358, juris RdNr 21; BVerwGE 69, 247, juris RdNr 15) kann auch im Anwendungsbereich des § 11 Abs 1 SGB II nach Sinn und Zweck der Norm eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 29; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 42; Armborst, info also 2007, 227; Berlit, NZS 2009, 537, 542; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Mai 2010, § 11 RdNr 42d und 206; anders Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, Stand Februar 2010, § 11 SGB II RdNr 8; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 14.7.2008 - L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60, 87; 10.12.2009 - L 13 AS 366/09 B ER, juris RdNr 22). Ob für die darlehensweise Gewährung staatlicher Leistungen zur Existenzsicherung (zB - sog Meister-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) anderes gilt, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

17

b) Soweit das BVerwG hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Darlehensmitteln im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes danach differenziert hat, ob der Dritte vorläufig - anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (vgl BVerwGE 26, 217, 219; 90, 154, 156; 94, 127, 135; 96, 152; in diesem Sinne für das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl 2008, § 82 RdNr 27), ist die Grundlage dieser Rechtsprechung entfallen. Die zugrunde liegende Annahme, ein Anspruch auf Sozialhilfe komme nur bei tatsächlich (fort-)bestehendem Bedarf nach Antragstellung in Betracht, lässt sich auf das SGB II nicht übertragen. Ein solches normatives Strukturprinzip ("keine Leistungen für die Vergangenheit"; Bedarfsdeckungsgrundsatz) kennt das SGB II - wie das SGB XII - nicht (vgl für das SGB XII BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19). Auf eine "faktische" Bedarfsdeckung, die Hilfebedürftigkeit entfallen lässt, kommt es nicht an; entscheidend ist allein, ob im Bedarfszeitraum Einkommen in bedarfsdeckender Höhe tatsächlich und zur endgültigen Verwendung zur Verfügung steht (so bereits Urteil des Senats vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 19). Aus diesem Grund ist bei der Qualifizierung einer Darlehenszahlung als Einkommen nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um eine "Nothilfeleistung" des Dritten handelt.

18

c) Eine Differenzierung danach, ob die durch den Darlehensvertrag vereinbarte Verpflichtung zur vollständigen Rückerstattung in denjenigen Bewilligungsabschnitt fällt, in dem die Darlehenssumme dem Hilfebedürftigen zugeflossen ist (so SG Reutlingen Urteil vom 24.4.2007, info also 2007, 227 = ZFSH/SGB 2007, 672; Hohm/Klaus in GK-SGB II, Stand Oktober 2008, § 11 SGB II RdNr 89 ff), scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls aus. Weil Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung über den Bewilligungszeitraum hinaus und unabhängig von einer (erneuten) Antragstellung vorliegen kann, ist der Bewilligungsabschnitt als solcher weder geeigneter "Verteilzeitraum" für einmalige Einnahmen (dazu BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, jeweils RdNr 30), noch kommt es für die Prüfung von Hilfebedürftigkeit darauf an, ob diese bis zum Ende des bei Antragstellung in Blick genommenen Bewilligungsabschnitts oder darüber hinaus fortbesteht. Die von der Beklagten angestrebte Differenzierung mag aus Sicht des Trägers der Grundsicherung die Prüfung einer ernstlichen Rückzahlungsvereinbarung als Voraussetzung für die Qualifizierung eines Zuflusses als Darlehen vereinfachen, lässt sich aus der Systematik des SGB II heraus aber nicht begründen.

19

d) Stellt eine darlehensweise gewährte Zahlung schon kein Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar, ist schließlich eine zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten getroffene Zweckbestimmung(vgl § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II)unerheblich (in diesem Sinne differenzierend Brühl in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 11 RdNr 24 und RdNr 68; LSG Berlin-Brandenburg 1.7.2009 - L 32 AS 316/09, juris RdNr 19).

20

e) Entscheidend für die Abgrenzung ist damit allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Die Aufklärung der Umstände und ihre abschließende Würdigung obliegen dabei dem Tatsachengericht. Soweit die Beklagte im Revisionsverfahren vorträgt, dass eine wirksam vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung zwischen der Klägerin und ihrem Onkel als Hauptpflicht des Darlehensnehmers aus einem Darlehensvertrag nicht nachvollziehbar sei, hat sie die entgegenstehenden Feststellungen des LSG nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge angegriffen.

21

Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es allerdings geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, seine Sphäre betrifft, obliegen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten.Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog Fremdvergleichs (vgl dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl schon BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr 4 für eine behauptete Abtretung und BSG Urteil vom 24.5.2006 - B 11a AL 49/05 R für eine verdeckte Treuhandabrede). Dies scheidet bei der Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 11 SGB II - anders als bei der Prüfung berücksichtigungsfähiger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II aus Mietverhältnissen unter Verwandten(dazu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 15 RdNr 27 und Urteil des Senats vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, juris RdNr 20) - nicht schon aufgrund struktureller Unterschiede zum Steuerrecht aus, denn auch im Steuerrecht geht es bei der Beurteilung von Darlehensverträgen unter Familienangehörigen im Kern um die Abgrenzung zu Schenkung bzw verdeckter Unterhaltsgewährung.

22

Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber nicht erforderlich, dass sowohl die Gestaltung (zB Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Ein solches gesondertes, neben die zivilrechtlichen Anforderungen tretendes Erfordernis (als weitere Tatbestandsvoraussetzung) ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus oder in Verbindung mit allgemeinen Grundsätzen. Vielmehr würden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung bei Darlehensgewährung, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur auf bestimmte Fallgruppen angewendet wird, weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht (vgl auch BVerwGE 132, 10 RdNr 26 zur Wertbestimmung von Vermögen nach § 28 Abs 1 und 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

(2) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.

(3) Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei

1.
zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2.
zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre.
Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr. Hat die oder der Arbeitslose auch eine Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen, verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Leistungen, die der Arbeitgeber für eine arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet, bleiben unberücksichtigt. Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr. Er ruht nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; § 150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend. Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit, Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.

(3) Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Verpflichtete die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.