Sozialgericht Heilbronn Urteil, 29. Juli 2004 - S 3 AL 1047/04

bei uns veröffentlicht am29.07.2004

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2004 und der Widerspruchsbescheid

vom 03.02.2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers

dem Grunde nach.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darum, ob die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung des Klägers zu Recht erfolgt ist.
Der 1967 geborene Kläger stand seit November 1995 mehrfach im Leistungsbezug der Beklagten. Seit 1998 ist er mit regelmäßigen Unterbrechungen in den Wintermonaten bei der Firma Garten- und Landschaftsbau Z. GmbH beschäftigt. Zuletzt stand er dort vom 10.03.2003 bis 31.12.2003 in einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Garten- und Landschaftsbau. Das Beschäftigungsverhältnis wurde am 01.12.2003 zum 31.12.2003 durch den Arbeitgeber gekündigt. Das Kündigungsschreiben datierte auf den 26.11.2003. Am 02.01.2004 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 22.01.2003 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 432,44 EUR wöchentlich in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 221,62 EUR ab dem 01.01.2003. Sie teilte dem Kläger durch weiteren Bescheid vom 14.01.2004 mit, der Anspruch werde für 26 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 910,00 EUR, gemindert, weil er sich zu spät arbeitssuchend gemeldet habe. Er hätte sich bis spätestens am 06.12.2003 bei der Beklagten persönlich arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe tägliche Leistung angerechnet werde.
Mit am 21.01.2004 erhobenem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Auch sein Arbeitgeber habe ihn über die neue Rechtslage nicht informiert. Der Kläger legte eine Stellungnahme der Firma Z. GmbH vom 20.01.2004 vor, ausweislich derer diese ebenfalls von der gesetzlichen Neuregelung zur unverzüglichen Meldung keine Kenntnis gehabt habe. Sie habe mit Kündigung des Klägers diesen sowie die anderen Arbeitnehmer darauf verwiesen, sich nach Weihnachten beim Arbeitsamt zu melden. Denn bis vor Weihnachten sei zu arbeiten gewesen.
Der Widerspruchsbescheid vom 03.02.2004 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b Sozialgesetzbuch/Arbeitsförderung (SGB III) aufrecht. Der Umstand, dass weder der Kläger selbst noch der Arbeitgeber von der Gesetzesänderung gewusst hätten, könnte keine andere Entscheidung rechtfertigen.
Der Kläger hat am 04.03.2004 beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Dieses hat sich für örtlich unzuständig erklärt und durch Beschluss vom 05.04.2004 den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht in Heilbronn verwiesen.
Der Kläger wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Er beantragt,
den Bescheid vom 14.01.2004 sowie den Widerspruchsbescheid vom 03.02.2004 aufzuheben und ihm ab dem 01.01.2003 ungemindert Arbeitslosengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Während des laufenden gerichtlichen Verfahrens hat die Arbeitgeberin des Klägers unter dem 22.01.2004 der Beklagten mitgeteilt, dass die Mitarbeiter die Kündigung am Freitag, dem 28.11.2003 zum 31.12.2003 erhalten hätten. Den Mitarbeitern sei - sowie in den vergangenen Jahren - erklärt worden, dass sie sich zwischen Weihnachten und Neujahr beim Arbeitsamt melden sollten. Bis zum 23.12.2003 seien die Mitarbeiter von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr auf verschiedenen Baustellen beschäftigt gewesen. Sämtliche Baustellen hätten vor Weihnachten abgeschlossen werden müssen. Urlaub habe den Mitarbeitern daher nicht gewährt werden können.
12 
Das Gericht hat am 16.07.2004 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Sie haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht entscheidet nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
14 
Die zulässige Klage ist begründet.
15 
Der streitgegenständliche Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung ist nicht gerechtfertigt.
16 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, Seite 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
17 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Hilfsarbeiter im Garten- und Landschaftsbau erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 28.11.2003 ausgehändigte Kündigung zum 31.12.2003.
18 
Der Kläger hat es nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise unterlassen, sich unverzüglich im Sinne des § 37b SGB III arbeitssuchend zu melden, als er sich erst am 02.01.2004 persönlich arbeitslos (und damit auch arbeitssuchend) meldete und einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten stellte.
19 
Für den Begriff der Unverzüglichkeit wird die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herangezogen, die nach allgemeiner Auffassung nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im gesamten nationalen öffentlichen Recht gilt (vgl. Sozialgericht Freiburg, Gerichtsbescheid vom 05.03.2002 - S 7 AL 4295/03 - und Gerichtsbescheid vom 15.04.2004 - S 9 AL 3989/03 - mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004 - L 3 AL 1267/04 -). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig (Landessozialgericht Baden-Württemberg a.a.O.).
20 
Ein derartiges Verschulden ist grundsätzlich nicht dadurch zu entkräften, dass ein Betroffener sich auf fehlende Rechtskenntnis beruft. Etwas anderes gilt im Zivil- und Strafrecht dann, wenn die Unkenntnis auf einem unverschuldeten oder unvermeidbaren Rechtsirrtum beruht (Sozialgericht Freiburg, a.a.O. unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage 2003, § 12 Rn. 3; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 37 Rn. 43 a. E.; Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage 2001, § 17 Rn. 13 ff.). Denn eine allgemeine Pflicht des Bürgers, das Gesetz zu kennen, besteht nicht (Sozialgericht Freiburg, a.a.O. mit weiterem Nachweis). Dasselbe muss unter verfassungskonformer Anwendung des § 37 b S. 1 SGB III im Einzelfall auch für die dort geregelte Obliegenheit der unverzüglichen Meldung gelten. Hat der Betroffene von der neuen Rechtslage trotz gehöriger Anspannung seines Gewissens tatsächlich unverschuldet keine Kenntnis, kann er die Obliegenheit nicht verletzt haben (im Ergebnis ebenso Sozialgericht Freiburg, a.a.O.; a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O.).
21 
Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 15/25, Seite 31). Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift handelt es sich somit nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O. unter Hinweis auf Spellbrink, in: Hennig, SGB III, § 37b Rn. 24). Stattdessen entstehen für den Versicherten nur potentielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Bei verfassungskonformer Anwendung der nach Ansicht des Gerichts an sich verfassungskonformen Vorschriften rechtfertigt dies jedoch nicht eine typisierende Zurechnung der Kenntnis des neu geschaffenen Rechts unabhängig davon, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung tatsächlich bekannt war (im Ergebnis ebenso Sozialgericht Freiburg, a.a.O.; a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O. mit Hinweis auf Spellbrink, in Hennig, SGB III, § 37b Rn. 27).
22 
Denn bei verfassungskonformer Anwendung der §§ 37b, 140 SGB III kann eine solche typisierende Zurechnung der Rechtskenntnis nur dann in Betracht kommen, wenn die Beklagte ihrer - vom Gesetzgeber der Neuregelung zugrunde gelegten - Verpflichtung, die Versicherten in ausreichendem Umfang über die geänderte Rechtslage zu informieren (BT-Drucksache 15/25, Seite 42, Begründung zu Artikel 14 Abs. 2 - Inkrafttreten: „Die Regelungen zur frühzeitigen Meldung als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt sowie zur Minderung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung sollen erst sechs Monate später.. in Kraft treten. Diese Vorlaufzeit ermöglicht es den Arbeitsämtern, allgemein über die Neuregelungen zu informieren, und gibt den Betroffenen die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.") nachgekommen ist.
23 
Zwar hat das Gericht an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 37b, 140 SGB III an sich in Kenntnis der Gesetzgebungsgrundlagen generell keine Zweifel. Allerdings hält es die konkrete Umsetzung dieser Regelungen durch die Bundesagentur für Arbeit für verfassungswidrig, da diese ihren Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.
24 
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Erfüllung der Anwartschaftszeit fällt unter den Schutzbereich des Artikels 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung belegt (vgl. u.a. Spellbrink, in: Hennig, SGB III, § 140 Rn. 40 mit zahlreichen Nachweisen). Die streitgegenständlichen Normen greifen in eine geschützte Rechtsposition des Arbeitslosen ein, weil diesem mit einer Verschärfung des vordem geltenden Rechts das Arbeitslosengeld in bestimmtem Umfang entzogen wird (vgl. insoweit BVerfGE 74, 203 ff. zur Verschärfung der Sperrzeitregelungen). Die gesetzliche Regelung per se ist durch die Schranken des Artikels 14 Abs. 1 GG gedeckt und zur Überzeugung des Gerichts an sich verhältnismäßig. Denn zum einen ist das Regelungsziel an sich, arbeitslose Versicherte möglichst bald als arbeitssuchend zu registrieren und zu vermitteln, sachgerecht. Dieses Ziel zu erreichen ist die Regelung der §§ 37b, 140 SGB III auch geeignet und erforderlich. Auch an der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung im engeren Sinne hat das Gericht keine Bedenken. Denn insoweit wird den Interessen der Versicherten pauschal Rechnung getragen, als bei einer verspäteten Meldung der Anspruch nicht vollständig entfällt, sondern nur in einem der Höhe des Anspruchs entsprechenden Umfang unter Setzen einer Maximalminderung verringert wird. Das Gericht teilt insoweit nicht die grundsätzlichen Bedenken an der Regelung, soweit dem Versicherten eine „asymmetrische Handlungspflicht" auferlegt wird, da ihm durch die Vorschrift keinerlei Exkulpationsmöglichkeit eröffnet wird und auch arbeits- bzw. zivilrechtlich ein Rückgriff gegen andere Personen (etwa den entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nicht hinreichend über die frühzeitige Meldepflicht informierenden Arbeitgeber) verwehrt bleibt, während die Beklagte keinerlei vorherige strikte Hinweis- und Beratungspflichten, entsprechend §§ 66 Abs. 3 SGB I oder 145 Abs. 1 SGB III treffen (vgl. hierzu Spellbrink, in: Hennig, SGB III, § 140 Rn. 48, § 37b Rn. 27).
25 
Allerdings hält das Gericht die konkrete Vorgehensweise der Beklagten auf Grundlage der genannten Vorschriften für nicht verhältnismäßig im engeren Sinne und daher verfassungswidrig. Denn entgegen der Intention des Gesetzgebers, dass die Versicherten frühzeitig über die neu geregelte Obliegenheit informiert werden sollten, damit sie dieser nachkommen können (BT-Drucksache 15/25 Seite 42), ist das Gericht davon überzeugt, dass dies durch die Beklagte nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt wurde. Insoweit schließt sich das Gericht der Ansicht des Sozialgerichts Freiburg (a.a.O.) ausdrücklich an, dass wie folgt ausführt: „ .. das Gericht (ist) aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung - und dabei handelt es sich aus beruflichen Gründen um eine mit erhöhter Aufmerksamkeit und Fachkunde - der Auffassung, dass hinsichtlich der im Zusammenhang mit § 37b SGB III verabschiedeten Reformen in Presse, Funk und Fernsehen keineswegs eine derart intensive Berichterstattung stattgefunden hat, dass ein Arbeitnehmer bei pflichtgemäßer Sorgfalt von jeder Einzelregelung und insbesondere vom Inhalt des § 37b SGB III habe Kenntnis nehmen müssen. Hierfür war die Berichterstattung in den Medien zu allgemein gehalten und im übrigen die Fülle der im maßgeblichen Zeitraum erfolgenden gesetzlichen Änderungen zu groß sowie deren Regelungsgehalt zu komplex. Die tägliche sozialgerichtliche Praxis in Arbeitsförderungssachen zeigt, dass selbst juristisch ausgebildete Öffentlichkeit, so sie nicht auf das Arbeitsförderungsrecht spezialisiert ist, von der Aufgabe einer präsenten Kenntnis aller für Arbeitnehmer relevanten Neuregelungen überfordert wäre. .., in denen detailliert über die Reformen im Arbeitsförderungsrecht berichtet .. (werden könnte, Anmerkung des Gerichts) - regelmäßig konsumieren.
26 
Unter verfassungskonformer Anwendung der §§ 37b, 140 SGB III kann vom Versicherten nur entsprechend der von der Beklagten tatsächlich erfolgten Information über die Notwendigkeit einer unverzüglichen Meldung eine solche gefordert werden. Die Meldung des Klägers am 02.01.2004 genügt diesen Anforderungen. Zwar hätte er nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus noch während der tatsächlichen Beschäftigung bei der Firma Z. GmbH bis 23.12.2003 sich beim zuständigen Arbeitsamt in Ulm arbeitssuchend melden können. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers war er spätestens 20 Minuten vor 17.00 Uhr im Betriebshof seines Arbeitgebers und von dort waren es etwa 12 bis 13 km zum zuständigen Arbeitsamt. Dieses hatte jedenfalls donnerstags bis 18.00 Uhr geöffnet. Nach Erhalt der Kündigung hätte der Kläger daher bereits am ersten Donnerstag nach der Kündigung, dem 04.12.2003, beim zuständigen Arbeitsamt vorsprechen und sich melden können. Allerdings hat der Kläger überzeugend geschildert, dass er von der Neuregelung des § 37b SGB III keine Kenntnis hatte. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles ist dem Kläger daher seine verspätete Meldung nicht als verschuldet" vorzuwerfen. Denn bereits die letzten drei Jahre hat er sich jeweils zum Anfang der Jahre 2001, 2002 und 2003 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet, nachdem ihm das Beschäftigungsverhältnis jahreszeitbedingt vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Nachdem ihn sein Arbeitgeber diesmal wieder darauf verwiesen hatte, sich - wie auch in den vorigen Jahren - zwischen Weihnachten und Neujahr arbeitssuchend zu melden, durfte der Kläger davon ausgehen, dass ihm hieraus im Vergleich zu den Vorjahren keinerlei Nachteile erwachsen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
13 
Das Gericht entscheidet nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
14 
Die zulässige Klage ist begründet.
15 
Der streitgegenständliche Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Minderung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung ist nicht gerechtfertigt.
16 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, Seite 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
17 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Hilfsarbeiter im Garten- und Landschaftsbau erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 28.11.2003 ausgehändigte Kündigung zum 31.12.2003.
18 
Der Kläger hat es nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise unterlassen, sich unverzüglich im Sinne des § 37b SGB III arbeitssuchend zu melden, als er sich erst am 02.01.2004 persönlich arbeitslos (und damit auch arbeitssuchend) meldete und einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Beklagten stellte.
19 
Für den Begriff der Unverzüglichkeit wird die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herangezogen, die nach allgemeiner Auffassung nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im gesamten nationalen öffentlichen Recht gilt (vgl. Sozialgericht Freiburg, Gerichtsbescheid vom 05.03.2002 - S 7 AL 4295/03 - und Gerichtsbescheid vom 15.04.2004 - S 9 AL 3989/03 - mit weiteren Nachweisen). Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2004 - L 3 AL 1267/04 -). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig (Landessozialgericht Baden-Württemberg a.a.O.).
20 
Ein derartiges Verschulden ist grundsätzlich nicht dadurch zu entkräften, dass ein Betroffener sich auf fehlende Rechtskenntnis beruft. Etwas anderes gilt im Zivil- und Strafrecht dann, wenn die Unkenntnis auf einem unverschuldeten oder unvermeidbaren Rechtsirrtum beruht (Sozialgericht Freiburg, a.a.O. unter Hinweis auf Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage 2003, § 12 Rn. 3; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 37 Rn. 43 a. E.; Cramer/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage 2001, § 17 Rn. 13 ff.). Denn eine allgemeine Pflicht des Bürgers, das Gesetz zu kennen, besteht nicht (Sozialgericht Freiburg, a.a.O. mit weiterem Nachweis). Dasselbe muss unter verfassungskonformer Anwendung des § 37 b S. 1 SGB III im Einzelfall auch für die dort geregelte Obliegenheit der unverzüglichen Meldung gelten. Hat der Betroffene von der neuen Rechtslage trotz gehöriger Anspannung seines Gewissens tatsächlich unverschuldet keine Kenntnis, kann er die Obliegenheit nicht verletzt haben (im Ergebnis ebenso Sozialgericht Freiburg, a.a.O.; a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O.).
21 
Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucksache 15/25, Seite 31). Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift handelt es sich somit nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O. unter Hinweis auf Spellbrink, in: Hennig, SGB III, § 37b Rn. 24). Stattdessen entstehen für den Versicherten nur potentielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Bei verfassungskonformer Anwendung der nach Ansicht des Gerichts an sich verfassungskonformen Vorschriften rechtfertigt dies jedoch nicht eine typisierende Zurechnung der Kenntnis des neu geschaffenen Rechts unabhängig davon, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung tatsächlich bekannt war (im Ergebnis ebenso Sozialgericht Freiburg, a.a.O.; a.A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, a.a.O. mit Hinweis auf Spellbrink, in Hennig, SGB III, § 37b Rn. 27).
22 
Denn bei verfassungskonformer Anwendung der §§ 37b, 140 SGB III kann eine solche typisierende Zurechnung der Rechtskenntnis nur dann in Betracht kommen, wenn die Beklagte ihrer - vom Gesetzgeber der Neuregelung zugrunde gelegten - Verpflichtung, die Versicherten in ausreichendem Umfang über die geänderte Rechtslage zu informieren (BT-Drucksache 15/25, Seite 42, Begründung zu Artikel 14 Abs. 2 - Inkrafttreten: „Die Regelungen zur frühzeitigen Meldung als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt sowie zur Minderung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Meldung sollen erst sechs Monate später.. in Kraft treten. Diese Vorlaufzeit ermöglicht es den Arbeitsämtern, allgemein über die Neuregelungen zu informieren, und gibt den Betroffenen die Möglichkeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.") nachgekommen ist.
23 
Zwar hat das Gericht an der Verfassungsmäßigkeit der §§ 37b, 140 SGB III an sich in Kenntnis der Gesetzgebungsgrundlagen generell keine Zweifel. Allerdings hält es die konkrete Umsetzung dieser Regelungen durch die Bundesagentur für Arbeit für verfassungswidrig, da diese ihren Informationspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.
24 
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Erfüllung der Anwartschaftszeit fällt unter den Schutzbereich des Artikels 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wie die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung belegt (vgl. u.a. Spellbrink, in: Hennig, SGB III, § 140 Rn. 40 mit zahlreichen Nachweisen). Die streitgegenständlichen Normen greifen in eine geschützte Rechtsposition des Arbeitslosen ein, weil diesem mit einer Verschärfung des vordem geltenden Rechts das Arbeitslosengeld in bestimmtem Umfang entzogen wird (vgl. insoweit BVerfGE 74, 203 ff. zur Verschärfung der Sperrzeitregelungen). Die gesetzliche Regelung per se ist durch die Schranken des Artikels 14 Abs. 1 GG gedeckt und zur Überzeugung des Gerichts an sich verhältnismäßig. Denn zum einen ist das Regelungsziel an sich, arbeitslose Versicherte möglichst bald als arbeitssuchend zu registrieren und zu vermitteln, sachgerecht. Dieses Ziel zu erreichen ist die Regelung der §§ 37b, 140 SGB III auch geeignet und erforderlich. Auch an der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung im engeren Sinne hat das Gericht keine Bedenken. Denn insoweit wird den Interessen der Versicherten pauschal Rechnung getragen, als bei einer verspäteten Meldung der Anspruch nicht vollständig entfällt, sondern nur in einem der Höhe des Anspruchs entsprechenden Umfang unter Setzen einer Maximalminderung verringert wird. Das Gericht teilt insoweit nicht die grundsätzlichen Bedenken an der Regelung, soweit dem Versicherten eine „asymmetrische Handlungspflicht" auferlegt wird, da ihm durch die Vorschrift keinerlei Exkulpationsmöglichkeit eröffnet wird und auch arbeits- bzw. zivilrechtlich ein Rückgriff gegen andere Personen (etwa den entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III nicht hinreichend über die frühzeitige Meldepflicht informierenden Arbeitgeber) verwehrt bleibt, während die Beklagte keinerlei vorherige strikte Hinweis- und Beratungspflichten, entsprechend §§ 66 Abs. 3 SGB I oder 145 Abs. 1 SGB III treffen (vgl. hierzu Spellbrink, in: Hennig, SGB III, § 140 Rn. 48, § 37b Rn. 27).
25 
Allerdings hält das Gericht die konkrete Vorgehensweise der Beklagten auf Grundlage der genannten Vorschriften für nicht verhältnismäßig im engeren Sinne und daher verfassungswidrig. Denn entgegen der Intention des Gesetzgebers, dass die Versicherten frühzeitig über die neu geregelte Obliegenheit informiert werden sollten, damit sie dieser nachkommen können (BT-Drucksache 15/25 Seite 42), ist das Gericht davon überzeugt, dass dies durch die Beklagte nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt wurde. Insoweit schließt sich das Gericht der Ansicht des Sozialgerichts Freiburg (a.a.O.) ausdrücklich an, dass wie folgt ausführt: „ .. das Gericht (ist) aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung - und dabei handelt es sich aus beruflichen Gründen um eine mit erhöhter Aufmerksamkeit und Fachkunde - der Auffassung, dass hinsichtlich der im Zusammenhang mit § 37b SGB III verabschiedeten Reformen in Presse, Funk und Fernsehen keineswegs eine derart intensive Berichterstattung stattgefunden hat, dass ein Arbeitnehmer bei pflichtgemäßer Sorgfalt von jeder Einzelregelung und insbesondere vom Inhalt des § 37b SGB III habe Kenntnis nehmen müssen. Hierfür war die Berichterstattung in den Medien zu allgemein gehalten und im übrigen die Fülle der im maßgeblichen Zeitraum erfolgenden gesetzlichen Änderungen zu groß sowie deren Regelungsgehalt zu komplex. Die tägliche sozialgerichtliche Praxis in Arbeitsförderungssachen zeigt, dass selbst juristisch ausgebildete Öffentlichkeit, so sie nicht auf das Arbeitsförderungsrecht spezialisiert ist, von der Aufgabe einer präsenten Kenntnis aller für Arbeitnehmer relevanten Neuregelungen überfordert wäre. .., in denen detailliert über die Reformen im Arbeitsförderungsrecht berichtet .. (werden könnte, Anmerkung des Gerichts) - regelmäßig konsumieren.
26 
Unter verfassungskonformer Anwendung der §§ 37b, 140 SGB III kann vom Versicherten nur entsprechend der von der Beklagten tatsächlich erfolgten Information über die Notwendigkeit einer unverzüglichen Meldung eine solche gefordert werden. Die Meldung des Klägers am 02.01.2004 genügt diesen Anforderungen. Zwar hätte er nach seinen Angaben im Erörterungstermin durchaus noch während der tatsächlichen Beschäftigung bei der Firma Z. GmbH bis 23.12.2003 sich beim zuständigen Arbeitsamt in Ulm arbeitssuchend melden können. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers war er spätestens 20 Minuten vor 17.00 Uhr im Betriebshof seines Arbeitgebers und von dort waren es etwa 12 bis 13 km zum zuständigen Arbeitsamt. Dieses hatte jedenfalls donnerstags bis 18.00 Uhr geöffnet. Nach Erhalt der Kündigung hätte der Kläger daher bereits am ersten Donnerstag nach der Kündigung, dem 04.12.2003, beim zuständigen Arbeitsamt vorsprechen und sich melden können. Allerdings hat der Kläger überzeugend geschildert, dass er von der Neuregelung des § 37b SGB III keine Kenntnis hatte. Unter Berücksichtigung des Einzelfalles ist dem Kläger daher seine verspätete Meldung nicht als verschuldet" vorzuwerfen. Denn bereits die letzten drei Jahre hat er sich jeweils zum Anfang der Jahre 2001, 2002 und 2003 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet, nachdem ihm das Beschäftigungsverhältnis jahreszeitbedingt vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Nachdem ihn sein Arbeitgeber diesmal wieder darauf verwiesen hatte, sich - wie auch in den vorigen Jahren - zwischen Weihnachten und Neujahr arbeitssuchend zu melden, durfte der Kläger davon ausgehen, dass ihm hieraus im Vergleich zu den Vorjahren keinerlei Nachteile erwachsen.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Juni 2004 - L 3 AL 1267/04

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

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(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Meldung (§ 140 Drittes Sozialgesetzbuch -SGB III-).
Der 1963 geborene, als Küchenchef im Hotel seiner Schwester tätige Kläger erhielt am 15.10.2003 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 16.10.2003 zum 16.11.2003 mit Wiedereinstellungsankündigung zum 20.12.2003 (vgl. Arbeitsbescheinigung Bl. 142 der Leistungsakte). Er meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 21.11.2003 Alg nach einem (ungerundeten) Bemessungsentgelt von 594,86 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 282,03 EUR (40,29 EUR täglich) ab dem 17.11.2003. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.11.2003 mit, der Anspruch werde für 23 Tage um 35,00 EUR täglich, insgesamt 805,00 EUR, gemindert, weil er sich spätestens am 22.10.2003 hätte arbeitssuchend melden müssen. Die Minderung erfolge, indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nichts davon gewusst zu haben, dass sich Arbeitssuchende aufgrund einer Neuregelung nunmehr mit dem Erhalt der Kündigung arbeitslos melden müssten. Der Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 hielt die Ausgangsentscheidung unter Hinweis auf § 37b SGB III aufrecht. Der Kläger meldete sich zum 20.12.2003 in Arbeit ab. Bis dahin war das Alg entsprechend den Hinweisen der Beklagten im Schreiben der Beklagten vom 19.11.2003 um insgesamt 664,62 EUR gekürzt worden.
Klage wurde am 30.12.2003 zum Sozialgericht (SG) erhoben.
Die Arbeitgeberin hat auf Anfrage des SG mitgeteilt (vgl. Bl. 16 der SG-Akte), sie habe den Kläger bei der Aushändigung der Kündigung nicht über seine Verpflichtung, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, aufgeklärt, weil sie davon selbst nichts gewusst habe.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 stattgegeben. Es hat entschieden, die Rechtsnormen der §§ 37b, 140 SGB III forderten eine unverzügliche Meldung. "Unverzüglich" bedeute aber ohne schuldhaftes Zögern. Ein zumindest fahrlässiges Verhalten könne dem Kläger aber nicht zur Last gelegt werden, wenn er die Verpflichtung des § 37b Satz 1 SGB III nicht gekannt habe. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids verwiesen.
Gegen die am 09.03.2004 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 29.03.2004 Berufung eingelegt. Die Meldepflicht des § 37b SGB III beinhalte eine Obliegenheit des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis und keine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen könne. Für eine Obliegenheitsverletzung sei es unerheblich, ob den Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt sei. Die Meldepflicht des Arbeitnehmers sei rechtlich unabhängig von der Informationspflicht des Arbeitgebers, die ohnehin eine Sollvorschrift sei.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 05. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
12 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagen vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

Gründe

 
14 
Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Sozialgerichts keinen Anspruch auf ungekürztes Alg.
15 
Die Vorschrift des § 37b Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGB III mindert sich das Alg, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat. Diese Normen wurden durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4607) mit Wirkung zum 01.07.2003 in das SGB III eingefügt.
16 
Der Kläger gehört zu dem Personenkreis, welcher von der Vorschrift betroffen ist, denn die Kündigung seines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als Küchenchef erfolgte nach Inkrafttreten der Vorschrift und zwar durch die ihm am 15.10.2003 ausgehändigte Kündigung zum 16.11.2003. Der Kläger hat sich nicht unverzüglich im Sinne des § 37 b SGB III arbeitssuchend gemeldet, als er sich erst am 14.11.2003 persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Alg bei der Beklagten stellte.
17 
Der Begriff der Unverzüglichkeit ist nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dahin umschrieben, dass ohne schuldhaftes Zögern zu handeln sei. Daraus folgt, dass eine Verletzung der in § 37b SGB III normierten Verpflichtung nur dann angenommen werden kann, wenn diese schuldhaft, also zumindest fahrlässig, herbeigeführt wird. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer den möglichen Eintritt von Sanktionen nicht erkennt, sie aber bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen und verhindern können, handelt fahrlässig. Der anzuwendende Sorgfaltsmaßstab ist ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteter und damit objektiver Art, weil dem Vorwurf der Schuldhaftigkeit der Gedanke des Vertrauensschutzes zugrunde liegt.
18 
Für das Zivilrecht ist unstreitig, dass jeder im allgemeinen Rechtsverkehr darauf vertrauen darf, dass die anderen Beteiligten die für die Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf kann dort nicht dadurch entkräftet werden, dass der Schuldner sich auf fehlende Kenntnis beruft.
19 
Dieser Maßstab ist nach Auffassung des Senats auch im Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
20 
Die Neuregelungen zur frühzeitigen Meldung sind am 23.12.2002 beschlossen worden. Während die Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die unverzügliche Meldung in § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unmittelbar am 01.01.2003 in Kraft trat, sind die §§ 37b, 140 SGB III erst zum 01.07.2003 wirksam geworden. Das hinausgeschobene Inkrafttreten der Sanktionsregelungen dokumentiert, dass der Gesetzgeber dem von der Neuregelung betroffenen Personenkreis eine angemessene Frist für die Kenntnisnahme der neuen Vorschriften geben wollte. Entsprechend waren die verschärften Regelungen im ersten Halbjahr des Jahres 2003 auch Gegenstand vieler Medienberichte.
21 
Nicht erheblich ist, ob das Vorbringen des Klägers, von der Verpflichtung zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nichts gewusst zu haben, zutrifft. Damit kann der Kläger jedenfalls nicht gehört werden. Die Meldepflicht nach § 37b SGB III ist eine allgemeine Obliegenheitspflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis (vgl. BT-Drucks. 15/25, S. 31 in der Begründung zu § 140 SGB III). Entgegen dem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Rechtspflicht, weil die Beklagte die frühzeitige Arbeitssuche nicht erzwingen kann (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 24). Statt dessen entstehen für den Versicherten nur potenzielle Nachteile im Rahmen des § 140 SGB III bei Nichterfüllung der Meldepflicht. Tatsächliche oder angebliche Unkenntnis von dieser Rechtspflicht und die deswegen unterbliebene Meldung sind damit als ein Verstoß gegen eigene Interessen zu bewerten. Für die Verletzung der Obliegenheit des § 37b SGB III ist es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung bekannt war (vgl. Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 27, der eine unbedingte Verhaltenspflicht annimmt, bei der es nicht auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankomme, weil die Kenntnis typisierend zugerechnet werde).
22 
Es gilt auch im Arbeitsförderungsrecht der Grundsatz, dass im Allgemeinen zu erwarten steht, dass Versicherte ihre Rechtspflichten kennen und Unkenntnis hierüber Pflichtverstöße grundsätzlich nicht entschuldigt, zumal dem Kläger die Möglichkeit der Beratung etwa durch die Beklagte offen gestanden hätte. Das gilt umso mehr, als der Kläger seit Jahren regelmäßig im Herbst von seiner Arbeitgeberin entlassen wird, um dann zu Weihnachten wieder eingestellt zu werden, so dass er allen Anlass hatte, die Medienberichte zu Änderungen im Recht der Arbeitsförderung mit gesteigertem Interesse zu verfolgen oder sich bei der Beklagten zu vergewissern, dass sich die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil geändert hat.
23 
Daran ändert auch die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III unterlassene Information über die Meldepflicht durch die Arbeitgeberin des Klägers nichts. Arbeitnehmer sollen nach dieser Vorschrift vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung beim Arbeitsamt informiert werden. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung zum Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zur Neuregelung des § 2 Abs. 2 SGB III ausgeführt, dass die Regelung die Verpflichtung zur Mitwirkung des Arbeitgebers am nahtlosen Übergang des gekündigten Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung konkretisiere und mit dem arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch korrespondiere. Der Arbeitgeber unterstütze frühzeitige Anstrengungen des Arbeitnehmers bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung. Damit leiste er einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Die Regelung stehe im Kontext mit der Konkretisierung der Meldepflicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 37b SGB III und der Einführung von Minderungen des Alg bei verspäteter Meldung in § 140 SGB III (BT-Drucks. 15/25, S. 26 in der Begründung zu § 2 SGB III).
24 
Mit dem Hinweis in der Gesetzesbegründung, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lediglich "im Kontext" der §§ 37b, 140 SGB III stehe, wird umschrieben, dass die Meldepflicht des Arbeitnehmers aus § 37b SGB III rechtlich unabhängig von der Wahrnehmung der Verpflichtung des Arbeitgebers besteht (so auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37 b, Rz. 30). Selbst wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht nachkommt, kann das den Arbeitnehmer nicht entlasten (a.A. Gagel/Kruse, SGB III, § 37b Rdnr. 8 und Gagel/Winkler, SGB III, § 140 Rdnr. 3, die dann fehlendes Verschulden des Arbeitnehmers annehmen) und befreit ihn das nicht von seiner eigenen Verpflichtung nach § 37b SGB III (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21).
25 
Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Information nur als eine Soll-Vorschrift ausgeformt (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 21) und diese nicht in § 37b SGB III oder § 140 SGB III mit dem Verhalten des Arbeitslosen verknüpft, sondern schon mit räumlichem Abstand im Gesetz ohne weitere ausdrückliche Verbindung zu diesen Vorschriften in § 2 SGB III niedergelegt hat. Eine mit Konsequenzen für die Frage des Verschuldens versehene Form der "Rechtsfolgenbelehrung" durch den Arbeitgeber anstelle der Beklagten ist dem Arbeitsförderungsrecht systemfremd und würde diesen dann bei Fehlern gegebenenfalls zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen aussetzen, die ersichtlich nicht vom Gesetzgeber gewollt waren (vgl. z.B. Arbeitsgericht Verden vom 27.11.2003; 3 Ca 1567/03, welches unter Hinweis auf den Soll-Charakter sowie Wortlaut und Aufbau der Vorschrift des § 2 SGB III keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei unterlassener Aufklärung durch den Arbeitgeber zuerkannte; ablehnend zu Schadensersatzansprüchen auch Spellbrink in Hennig, SGB III, § 37b, Rz. 31), denn die Vorschrift ist als nicht staatlich durchsetzbar ausgestaltet (vgl. GK-SGB III/Rademacher, § 37b, Rdnr. 29). Würde das Verschulden des Arbeitnehmers von der Aufklärung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht, so wäre dem kollusiven Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Nachteil der Versichertengemeinschaft bei entsprechendem wirtschaftlichen Interesse beider oder freundschaftlichen bzw. familiären Bindungen Raum gegeben.
26 
Die Vorschriften der §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I stehen dieser Auslegung nicht entgegen. In diesen sogenannten Einweisungsvorschriften hat der Gesetzgeber die Leistungsträger für den gesamten Bereich des Sozialgesetzbuches - und damit auch die Arbeitsverwaltung - dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Anträge unverzüglich gestellt werden und dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen umfassend erhält. Die §§ 37b, 140 SGB III widersprechen auch in der vom Senat getroffenen Interpretation diesen Beschleunigungsgrundsätzen nicht. Denn § 37b SGB III soll die von § 16 Abs. 3 SGB I geforderte Unverzüglichkeit der Arbeitslosmeldung gerade sicherstellen und § 17 SGB I begründet keine subjektiven Rechte der Leistungsempfänger, zumal der Begriff "umfassend" nicht den Schutz vor Kürzungen, sondern die Vollständigkeit der zustehenden Leistungen möglichst aus der Hand eines Leistungsträgers meint.
27 
Nach § 140 Satz 2 SGB III ist die Minderung für jeden Tag der verspäteten Meldung zu berechnen. Der Kläger erhielt die Kündigung am 15.10.2003 und meldete sich am 14.11.2003 bei der Beklagten arbeitslos. § 37b SGB III verwendet zwei zeitbezogene Begriffe: "frühzeitig" und "unverzüglich". Der Terminus "unverzüglich" meint in der sachnahen Vorschrift des § 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), dass den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung nur nachkommen kann, wer an jedem Werktag persönlich an seinem Wohnsitz erreicht werden kann. Diese Bestimmung der Unverzüglichkeit würde nahe legen, die Pflicht im Rahmen des § 37b SGB III an dem Tag beginnen zu lassen, an welchem sichere Kenntnis von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses erlangt wird. Bei weiter Auslegung könnte dagegen an eine Handlungsfrist von einigen Tagen gedacht werden, weil der Gesetzgeber nur die "frühzeitige" Arbeitssuche, nicht aber eine sofortige angeordnet hat. Dabei wäre gegebenenfalls an eine bis zu einwöchige Bedenkfrist zu denken, wie sie zu § 174 BGB (unverzügliches Zurückweisen eines einseitigen Rechtsgeschäfts ohne Vorlage einer Vollmacht) vertreten wird (vgl. dazu Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140 Rz. 49 unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung). Naheliegend wäre nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Sperrzeitvorschriften die Meldung mit Ablauf des auf die Kenntnisnahme folgenden Tages zu fordern (so auch mit anderer Begründung, nämlich unter Verweis auf eine dann ausreichende Überlegungsfrist, Spellbrink in Hennig, SGB III, § 140, Rz. 51). Die Entscheidung dieser Frage kann hier letztlich dahinstehen, weil die Beklagte dem Kläger eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligte, damit die großzügigste der genannten Auslegungsmöglichkeiten verwandte und deswegen ohnehin nur eine Minderung für 23 Tage ab dem 22.10.2003 bis zum 13.11.2003 im Raum steht.
28 
Bei 23 Verspätungstagen errechnet sich vorliegend nach § 140 Satz 2 Nr. 2 SGB III wegen des zugrunde liegenden (ungerundeten) Bemessungsentgelts von wöchentlich 594,86 EUR ein Minderungsbetrag von 35,00 EUR täglich und ein Gesamtbetrag von 805,00 EUR. Der Minderungsbetrag wurde entsprechend § 140 Satz 4 SGB III angerechnet. Die Entscheidung der Beklagten ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden. Damit war der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
29 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere wegen der in Teilen der Kommentarliteratur erhobenen Bedenken, zum Teil auch verfassungsrechtlicher Art, zugelassen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

1.
Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
2.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.

(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere

1.
im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
2.
vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
3.
Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.

(3) Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

1.
zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
2.
geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
3.
die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
4.
geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
5.
Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.

(4) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

1.
ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
2.
eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
3.
eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
4.
an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.

(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird. Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.

(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder er bisher ausgeübt hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.