Sozialgericht Halle Gerichtsbescheid, 20. Juli 2017 - S 4 R 187/16

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2017:0720.S4R187.16.00
20.07.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wegnahme der Chip- Karte der ... durch die ... Krankenkasse ab dem Zeitpunkt 14.02.2006.

2

Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag aus Oktober 2004 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn am 01.10.2004. Die Krankenversicherung der Rentner wurde bei der ... durchgeführt. Im März 2007 teilte die Krankenkasse ... der Beklagten mit, dass sie für die Durchführung der Krankenversicherung des Klägers zuständig sei, woraufhin das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis umgestellt wurde. Gegen die ... Krankenkasse ... sowie die Berufsgenossenschaft führte der Kläger mehrere Verfahren. Nach der Mitteilung der Kranken- und Pflegekasse vom 03.03.2016 endete die Mitgliedschaft des Klägers dort mit dem 31.12.2009.

3

Mit dem Bescheid vom 11.12.2015 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum 01.10.2004 - 30.04.2013 neu fest, ohne dass sich eine Änderung des Zahlbetrages ergab. Die Krankenversicherung der Rentner wurde ab dem 01.01.2011 als bei der ... durchgeführt angegeben. Gegen diesen Rentenbescheid wandte sich der durch seinen Bevollmächtigten vertretene Kläger mit dem am 11.01.2016 bei der Beklagten eingegangenen Schriftsatz, der das Datum trägt und mit dem er mitteilte, dass er sich am 23.12.2015 in einem Klinikum habe behandeln lassen müssen, wobei diese Behandlung nur mit einer gültigen Gesundheitskarte erfolgt sei. Es werde darum gebeten, einen Rentenerhöhungsanspruch zum 01.07.2015 rückwirkend zu dem Datum zu korrigieren, seit dem die ... die Krankenkassenbeiträge von der Rente erhalte. Die Beklagte behandelte dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom … und stellte in ihren Schreiben vom 25.01.2016 dar, dass der Kläger seit Rentenbeginn ab dem 01.10.2004 der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliege und für die Zeit, für die er der Krankenversicherungspflicht nach dem KVLG 1989 unterlegen habe, seien die Beiträge an die zuständige ... Krankenkasse zu entrichten gewesen. Nachdem diese Mitgliedschaft zum 31.12.2009 geendet habe, sei von der ... am 01.09.2015 eine Meldung über den Kassenwechsel eingegangen, so dass die Erwerbsminderungsrente mit dem Bescheid vom 11.12.2015 unter Berücksichtigung des Kassenwechsels neu festgestellt worden sei, ohne dass sich eine Änderung der Höhe der aus der Rente zu zahlenden Beiträge ergeben habe, da die Beitragssätze seit dem 01.10.2010 identisch seien. Seite dem 01.01.2009 würden die Beiträge im Übrigen nicht mehr an die jeweilige Krankenkasse gezahlt, sondern dem Gesundheitsfond zugeführt. Auf die Anfrage der Beklagten, ob sich mit diesen Erläuterungen der Widerspruch erledigt habe, antwortete der Bevollmächtigte des Klägers nicht, so dass der Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.03.2016 unter Hinweis darauf, dass dieser nach den Erläuterungen in dem Schreiben vom 25.01.2016 nicht weiter begründet worden sei, zurückgewiesen wurde.

4

Mit der am 17.03.2016 zum Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat sich der durch seinen Bevollmächtigten vertretene Kläger zunächst gegen den Bescheid vom … sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.03.2016 mit dem Begehren gewandt, die Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen. Seit dem 01.10.2004 sei er Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gewesen und die Beiträge zur Krankenversicherung seien an die ... abgeführt worden, ihm selber sei ordnungsgemäß die Rente auf sein Konto gezahlt worden. Sein Begehren gehe dahin, dass die nicht rechtmäßige Zahlung des Krankenkassenbeitrages an die Krankenkasse rückwirkend zum 01.11.2004 aufgehoben werde.

5

Auf den Hinweis des Gerichts vom 31.01.2017 zu dem nicht sachdienlichen Klageantrag aus der Klageschrift erklärt der Kläger, dass ihm die Chip-Karte der ... am 14.02.2006 abgenommen worden sei, da die ... Krankenkasse behauptet habe, dass er Unternehmer in der Landwirtschaft gewesen sei. Diese Wegnahmehandlung sei rechtswidrig gewesen und dies sei daher festzustellen. Die Rentenhöhe werde nicht angefochten.

6

Auf den weiteren Hinweis des Gerichts vom 28.02.2017 hinsichtlich der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wegnahmehandlung sowie zur Darlegung der Voraussetzungen nach § 55 SGG trägt der Kläger Daten und Umstände aus seinem Leben, beginnend mit der Geburt, sowie zur geschichtlichen Entwicklung und den rechtlichen Verhältnissen landwirtschaftlicher Betriebe zu Zeiten der DDR und nach der Zeit der Wiedervereinigung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 32/33, 36,41/42, 44, 88/89,92/93, 95, 106/107 und 110/111 nebst den dazu übersandten Anlagen verwiesen.

7

Der Kläger beantragt,

8

festzustellen, dass die Wegnahme der Chip-Karte der ... durch die ... Krankenkasse ab dem Zeitpunkt 14.02.2006 rechtswidrig war.

9

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Sie bezieht sich auf den Inhalt der Akten und den angefochtenen Bescheid.

12

Die Verwaltungsakte der Beklagten hat Vorgelegen und ist Gegenstand des Verfahrens gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.

13

Das Gericht konnte nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

14

Die Klage ist unzulässig.

15

Nach der Erklärung des Bevollmächtigten des Klägers in dem Schriftsatz vom 09.02.2017 handelt es sich bei der am 17.03.2016 erhobenen Klage um eine Feststellungsklage im Sinne von § 55 SGG. Mit der Klage kann gemäß § 55 Abs. 1 SGG begehrt werden

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die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,

17

die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,

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die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,

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wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

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Nach § 55 Abs. 2 SGG fällt unter Absatz 1 Nr. 1 auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

21

Nach dem feststellbaren Sachverhalt fällt die von dem Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wegnahme der Chip-Karte weder unter § 55 Abs. 1 noch Abs. 2 SGG. Auch auf die mehrfachen Hinweise des Gerichts ist hierzu kein sachdienlicher Vortrag eingegangen, der einen anderweitigen Klageantrag möglicherweise als sachdienlich hätte erscheinen lassen können. Daher kann das Gericht nur über den von dem anwaltlich vertretenen Kläger gestellten Klageantrag entscheiden.

22

Auch als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG wäre die Klage unzulässig, da sich die Wegnahme der Chip-Karte nicht als Verwaltungsakt darstellt, sondern als einfache Handlung.

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Daneben ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, das sowohl nach § 55 SGG als auch nach § 131 Abs. 1 SGG für die Zulässigkeit der Feststellungklagen erforderlich ist, nicht ersichtlich. Jedenfalls ergibt sich dies nicht aus dem Vortrag zu den Lebensumständen des Klägers sowie den geschichtlichen und rechtlichen Entwicklungen landwirtschaftlicher Betriebe.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.


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Sozialgericht Halle Gerichtsbescheid, 20. Juli 2017 - S 4 R 187/16 zitiert 6 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 131


(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die

Referenzen

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.