SGHALLE S 21 AS 3166/13 WA

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2015:0413.S21AS3166.13WA.00
13.04.2015

Gericht

Sozialgericht Halle

Tenor

Der Aufhebungsbescheid vom 02.08.2007 in der Gestalt durch den Widerspruchsbescheid vom 19.09.2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist eine Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende streitig. Streitig ist, in welcher Höhe Vermögen vorhanden war insbesondere welchem Wert der Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück hatte.

2

Die Klägerin lebte bis 2004 zusammen mit ihrem damaligen Ehemann in einem Eigenheim. Eigentümer des Grundstücks waren je zur Hälfte die Klägerin und ihr damaliger Ehemann. Die Klägerin trennte sich 2004 von ihrem Ehemann. 2007 erhielt die Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, sie erhielt weiterhin Unterhaltszahlungen sowie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit.

3

Auf Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bewilligungsbescheid vom 2007 für den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von monatlich 188,77 EUR. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 2007 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 2007 teilweise für die Zukunft ab dem ...2007 auf. Der Beklagte ging davon aus, dass das Grundstück, an dem die Klägerin Miteigentümer war, einen Wert von 23.600,00 EUR habe und die Klägerin unter Berücksichtigung eines Guthabens aus einem Bausparvertrag in Höhe von 178,94 EUR, den Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 8.100,00 EUR überschritt.

4

Gegen den Aufhebungsbescheid vom 2007 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug vor, das Haus sei allenfalls 20.000,00 EUR wert. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2007 zurück.

5

Die Klägerin hat am 2007 Klage erhoben. Im Erörterungstermin am 2010 hat sie vorgetragen, dass sie das Grundstück bis zu diesem Zeitpunkt nicht verkauften konnte. Auf Antrag der Beteiligten hat das Gericht das Verfahren ruhend gestellt.

6

Die Klägerin und ihr früherer Ehemann haben das Grundstück im 2013 zu einem Kaufpreis von 14.000,00 EUR verkauft. Am 2013 hat die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

7

Die Klägerin beantragt nunmehr,

8

den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2007 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er trägt vor, das Hausgrundstück sei damals unter Berücksichtigung eines Gutachtens des Gutachterausschuss für Grundstückswerte des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation mit 23.600,00 EUR zu bewerten gewesen.

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist begründet. Der Aufhebungsbescheid vom 2007, mit dem der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 2007 teilweise ab dem 2007 aufhob, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

14

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch lagen nicht vor. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 2007 war nicht rechtswidrig. Die Klägerin hatte, wie im Bewilligungsbescheid vom 2007 festgestellt, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin lag damals vor. Insbesondere überstieg 2007 das zu berücksichtigende Vermögen der Klägerin nicht den Vermögensfreibetrag von 8.100,00 EUR (Grundfreibetrag nach §12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 49x150 EUR sowie ein weiterer Freibetrag nach §12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Höhe von 750,00 EUR).

15

Die Kammer ist der Ansicht, dass der Wert des Hausgrundstücks 2007 mit 14.00,00 EUR einzuschätzen war. Wie es sich zeigte, konnte das Hausgrundstück trotz jahrelanger Bemühungen, es zu verkaufen, nur zu einem Kaufpreis von 14.000,00 EUR verkauft werden. Den tatsächlich am Markt erzielten Kaufpreis hält die Kammer für aussagekräftiger als die Schätzung des Verkehrswertes durch das Gutachten des Gutachterausschusses vom 2006. Der Gutachterausschuss konnte den Verkehrswert des Hausgrundstückes nur anhand des Bodenwertes und der Art und des Zustandes des Hauses bewerten. Angaben zum Kaufpreis vergleichbarer Grundstücke in der Nachbarschaft des Grundstückes lagen dem Gutachter nicht vor. Wie es sich in den nächsten Jahren zeigte, war das Grundstück aufgrund seiner Lage nur schwer zu veräußern. Auch ein von der Klägerin 2007 eingeschalteter Makler schätzte den möglichen Verkaufserlös 2007 mit maximal 20.000,00 EUR ein.

16

Bei der Kostenentscheidung berücksichtigt die Kammer, dass die Klägerin mit ihrer Klage erfolgreich war, jedoch der Beklagte die Klage nicht veranlasst hatte. Er konnte 2007 den Wert des Grundstücks allein unter Berücksichtigung des ihm vorliegenden Gutachtens des Gutachterausschusses einschätzen.


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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Referenzen

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.