Sozialgericht Halle Beschluss, 08. Nov. 2012 - S 11 R 613/11

ECLI:ECLI:DE:SGHALLE:2012:1108.S11R613.11.0A
bei uns veröffentlicht am08.11.2012

Tenor

Der Beklagten werden nach § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG die Kosten des vom Gericht eingeholten Gutachtens von Dr. (Gutachten vom 15. März 2012) in Höhe von 977,40 EUR auferlegt.

Gründe

1

Nach § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG kann das Gericht der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden.

2

Notwendig sind nach Ansicht des Gerichts solche Ermittlungen, die entsprechend der Amtsermittlungspflicht der Behörde nach §§ 20, 21 SGB X für die Entscheidung der Behörde durchzuführen gewesen wären (in Anlehnung an z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2011, L 9 U 1083/10 B, dokumentiert in juris, Rn. 15, dort: im Rahmen der Amtsermittlung "unverzichtbar").

3

Die Gesetzesformulierung "erkennbare Ermittlungen" hält das Gericht für missglückt. Vom Textverständnis ausgehend liegt bei einer "erkennbaren Ermittlung" eine Ermittlung vor. Zu prüfen wäre, ob diese erkennbar ist. Warum dies zu einer Kostentragungspflicht der Behörde für im Gerichtsverfahren erfolgte Ermittlungen führen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Erkennbarkeit kann sich daher sinnvoller Weise nur auf die Notwendigkeit der Ermittlung beziehen (siehe auch Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 192, Rn. 17 "erkennbar notwendige" Ermittlung).

4

Nach § 20 Abs. 1 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Dabei müssen alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Verwaltungsentscheidung wesentlich und entscheidungserheblich sind (von Wulffen in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl., § 20, Rn. 4). Bei der Frage nach dem Umfang der Nachforschungen soll sich die Behörde allein von der Notwendigkeit des jeweiligen Sachverhalts leiten lassen (a. a. O., Rn. 5). Von Ermittlungen darf sie nur absehen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie als wahr unterstellt werden kann oder unerreichbar ist oder wenn Ermittlungen wegen Offenkundigkeit überflüssig sind (a. a. O., Rn. 7).

5

Die Beklagte hat notwendige Ermittlungen unterlassen.

6

Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist u. a., dass das zeitliche Leistungsvermögen des Versicherten auf nicht absehbare Zeit (mindestens sechs Monate) auf unter sechs (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) bzw. auf unter drei Stunden täglich abgesunken ist (Rente wegen voller Erwerbsminderung, § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Entscheidungserhebliche Tatsache ist daher das zeitliche Leistungsvermögen des Versicherten.

7

Bei phobischen Störungen und sonstigen Angststörungen ist in der Regel nur von einer qualitativen Einschränkung des Leistungsvermögens auszugehen (Leitlinien für die sozialmedizinische Beurteilung von Menschen mit psychischen Störungen, DRV-Schriften, 2006, Seite 39, 40). Bei einer somatoformen Störung kann bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse oder Aufmerksamkeit das quantitative Leistungsvermögen gemindert sein (a. a. O., Seite 46).

8

Nach von der Beklagten im Rentenverfahren eingeholten Befundberichten lag bei der Klägerin eine ängstliche Depression, eine multiple psychosomatische Störung, eine Panikstörung und Angst und Depression gemischt vor (Befundberichte vom 21. Mai 2010 und vom 3. August 2010, Seite 20, 22 Gutachtenteil Verwaltungsakte). Das Vorliegen der Erkrankungen des phobischen Formenkreises bzw. die Angsterkrankung allein hätte nach Ansicht des Gerichtes keine psychiatrische Begutachtung erfordert. Allerdings hätte das psychosomatische Krankheitsbild der Klägerin in Hinsicht auf die geschilderten Einschränkungen der Klägerin im täglichen Leben (siehe Eigenanamnese im Gutachten von Dipl.-Med. H. vom 29. August 2010, ab Seite 23 Gutachtenteil Verwaltungsakte, Anamnese Seite 24) weitere Ermittlungen erfordert. Die Klägerin hatte Einschränkungen in der Mobilität, der Selbstversorgung und der Aktivität mitgeteilt. Außerdem hatte die behandelnde Psychiaterin (Befundbericht vom 3. August 2010) auf eine fehlende Belastbarkeit der Klägerin hingewiesen. Ausschlaggebend ist jedoch, dass nach Einschätzung der begutachtenden Orthopädin Dipl.-Med. H. eine psychiatrische Begutachtung erfolgen sollte.

9

Die Notwendigkeit der Ermittlungen war für die Beklagte erkennbar.

10

Das Gericht setzt voraus, dass die Beklagte die zitierten Leitlinien kennt und bei ihren sozialmedizinischen Einschätzungen berücksichtigt bzw. zugrunde legt. Außerdem war der Hinweis der Gutachterin deutlich lesbar.

11

Bei seiner Ermessensentscheidung nach § 192 Abs. 4 Satz 1 SGG berücksichtigt das Gericht die Schwere des Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht und das weitere prozessuale Verhalten der Beklagten, entsprechend § 193 Abs. 1 SGG, wonach es Billigkeitsgesichtspunkten entsprechen kann, eine Kostenerstattungspflicht des Verwaltungsträgers zu verneinen, wenn dieser unverzüglich nach Kenntnis der Änderung der Sach- und Rechtslage dieser entspricht und anerkennt oder einen sachgerechten Vergleichsvorschlag macht.

12

Der deutliche Hinweis der Gutachterin und der Umstand, dass sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten nicht ergibt, dass die Anregung der Gutachterin bedacht worden ist bzw. bei den weiteren Bearbeitungsschritten eine Rolle gespielt hätte, spricht für die Kostenauferlegung. Außerdem hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren keinen Anlass gesehen, auf das Gutachten mit einem Vergleichsangebot bzw. einem Anerkenntnis zu reagieren.

13

Die Entscheidung ergeht kostenfrei.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Halle Beschluss, 08. Nov. 2012 - S 11 R 613/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Halle Beschluss, 08. Nov. 2012 - S 11 R 613/11

Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Halle Beschluss, 08. Nov. 2012 - S 11 R 613/11 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 21 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,2. Be

Referenzen

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.