Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil, 23. Juni 2015 - S 4 AL 446/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Streitgegenstand ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Arbeitslosengeldes.
3Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist ausgebildete Arzthelferin, Kinderkrankenschwester und geprüfte Pharmareferentin.
4Sie arbeitete zuletzt ab dem 01.10.1996 bei der O. O. Q. GmbH in dem letztgenannten Beruf. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 09.03.2011 mit Ablauf des 30.04.2012. Danach war die Klägerin ab dem 01.05.2011 in Abwicklung dieses Vertrages von der Arbeitsleistung bei einer monatlichen Bruttovergütung von 5.280,22 EUR unwiderruflich freigestellt. Daneben stellte sie sich der früheren Arbeitgeberin während der Zeit der Freistellung unentgeltlich zur Beantwortung ihrer Fragen sowie zur Erstellung von Informationen jederzeit zur Verfügung. Die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgte entsprechend dieser Vereinbarung. Neben dem vereinbarten Bruttoentgelt erhielt die Klägerin auch in der Freistellungsphase unentgeltlich einen PKW mit einem geldwerten Vorteil von monatlich 404,36 EUR zur Verfügung gestellt sowie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien und Boni.
5Am 26.01.2012 meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit erstmals persönlich arbeitssuchend.
6In der Folgezeit erkrankte sie und bezog vom 23.03.2012 bis 24.03.2013 Entgeltersatzleistungen von der H. AG.
7Am 20.03.2013 meldete sie sich zum 25.03.2013 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
8Mit Bescheid vom 25.06.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin diese Leistung ab dem 25.03.2013 nach einem Bemessungsentgelt von 71,78 EUR. Dies entspricht einem täglichen Leistungssatz von 28,72 EUR. Die Bewilligung erfolgte in Anwendung der Qualifikationsstufe 3 gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
9Dagegen legte die Klägerin am 12.07.2013 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 03.08.2013 erhöhte die Beklagte den Leistungssatz auf 28,76 EUR unter Beibehaltung des genannten Bemessungsentgeltes und wies mit Bescheid vom 07.11.2013 den Widerspruch als unbegründet zurück.
10Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der am 05.12.2013 erhobenen Klage.
11Sie ist der Auffassung, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes sei das bis zuletzt zum Ende der Freistellungsphase am 30.04.2012 bezogene Arbeitsentgelt heranzuziehen, da das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis erst mit Ablauf des 30.04.2012 geendet habe. Sie sei auch nicht unwiderruflich und absolut freigestellt worden. Ausweislich des Aufhebungsvertrages sei sie nämlich verpflichtet gewesen, dem Arbeitgeber für bestimmte Dinge weiterhin zur Verfügung zu stehen. Im Übrigen habe sie sich Anfang 2012 bereits einmal arbeitssuchend gemeldet, weil sie aus ihren Unterlagen gewusst habe, dass dies mindestens drei Monate vor Ablauf des Anstellungsverhältnisses geschehen müsse. Bei dieser Gelegenheit habe man ihr gesagt, sie solle erst zum 01. Mai wiederkommen, da sie ja noch in einem Arbeitsvertrag gestanden habe. Sie habe damals zwar nicht konkret nach einer Vermittlung zu einem bereits früheren Zeitpunkt gefragt. Grundsätzlich wäre sie allerdings auch bereit gewesen, ein entsprechendes annehmbares Arbeitsangebot anzunehmen, wenn ihr ein solches angeboten wäre.
12Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 25.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 03.08.2013 sowie des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des zuletzt abgeführten Entgelts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
13Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
14Nach ihrer Auffassung war die vorgenommene fiktive Einstufung rechtmäßig, da das letzte berücksichtigungsfähige Gehalt im April 2011 erzielt worden sei.
15Schriftlichen Auskünften der O. O. Q. GmbH zufolge ist der Aufhebungsvertrag korrekt geschlossen worden. Ihr sei nicht bekannt, dass die Klägerin trotz unwiderruflicher Freistellung gearbeitet habe. Sie könne lediglich nicht ausschließen, dass eventuell einzelne Rückfragen von ihr beantwortet worden seien. Sozialversicherungsbeiträge seien bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses abgeführt worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
17Entscheidungsgründe:
18Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
19Sie ist aber nicht begründet, denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil dieser nicht rechtswidrig ist. Zu Recht hat die Beklagte der Klägerin Leistungen ab dem 25.03.2013 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgeld von 71,78 EUR bewilligt.
20Dabei war gemäß § 152, SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zulegen, da ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden kann.
21Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen wird gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auf zwei Jahre erweitetert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält.
22Entstanden ist der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld am 01.05.2013, nachdem sich die Klägerin im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 2 bei der Agentur für Arbeit arbetslos gemeldet und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit erfüllt hat.
23Insbesondere ist eine frühere Arbeitslosmeldung, etwa am 26.01.2012, nicht festzustellen. An diesem Tag hat sich die Klägerin nach ihrer Freistellung zwar erstmals bei der Agentur für Arbeit vorgestellt. Sie hat sich jedoch nicht arbeitslos im Sinne von § 138 Abs. 1 SGB III gemeldet. Arbeitslos nach dieser Vorschrift ist nämlich nur, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
241.nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
252.sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
263.den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
27Zum genannten Zeitpunkt war die Klägerin zwar beschäftigungslos. Die übrigen Voraussetzungen (Eigenbemühungen und Verfügbarkeit) sind nach Erkenntnis der Kammer jedoch nicht gegeben gewesen, da die Klägerin sich in der Folgezeit weder selbst um eine neue versicherungspflichtige Arbeit bemüht noch gegenüber der Agentur für Arbeit zu erkennen gegeben hat, dass sie diese auch für die Zeit vor dem 01.05.2013 suche. Ihrem eigenen Vortrag ist zu entnehmen, dass sie mit dieser Vorsprache am 26.01.2012 lediglich ihrer Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung im Sinne von § 38 SGB III nachkommen wollte. Dass sie eventuell bereit gewesen wäre, auch bei einem vorzeitigen Arbeitsangebot dieses anzunehmen, ist bei der damaligen Situation zwar unwahrscheinlich, letztlich aber nicht von Bedeutung. Auch nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang daher auch, dass die Klägerin im Januar 2012 keine dahingehende Belehrung erhalten hat, dass auch bereits eine vorherige Vermittlung infrage käme. Die Arbeitslosmeldung ist nämlich als Tatsachenerklärung nicht durch eine fiktive Erklärung zu ersetzen oder im Sinne eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu heilen.
28In dem danach anzunehmenden Bemessungsrahmen vom 25.03.2011 bis 24.03.2013 sind auch lediglich die bis zum 30.04.2011 abgerechneten 37 Tage zu berücksichtigen.
29Nicht für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen ist die folgende Zeit mit Anspruch auf Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase ab dem 01.05.2011. Zwar hat das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis der Klägerin noch bis Ende April 2012 fortgedauert. Das für die Ermittlung des Arbeitslosengeldes maßgebliche leistungsrechtliche Versicherungsverhältnis war aber bereits mit dem 30.04.2011 beendet worden. Ab diesem Zeitpunkt war die Klägerin nämlich unwiderruflich nicht mehr zur Leistung der vorher geschuldeten Arbeit verpflichtet. Die Vertragsparteien hatten insofern eindeutig vereinbart, dass die Klägerin ihren Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht mehr nachzukommen hatte. Dabei ist unerheblich, dass sie noch in Abwicklung des Arbeitsverhältnisses eventuell nachgehende Auskunftspflichten behielt. Dies ändert nichts an der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung.
30Die dem entsprechend vorgenommene Einstufung in die Qualifikationsgruppe nach § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist im Übrigen aufgrund des vorangegangenen Berufslebens der Klägerin ebenfalls zutreffend. Dies wird auch von der Klägerin nicht (mehr) bestritten.
31Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgesehen, da das Gericht insoweit den Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2013 folgt.
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(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
- 1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, - 2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, - 3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, - 4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
- 1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), - 2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und - 3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, - 2.
die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und - 3.
die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
- 1.
eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, - 2.
Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, - 3.
bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und - 4.
bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.
(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.
(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.
(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.
(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.
(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,
- 1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder - 2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
- 1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, - 2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, - 3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße, - 4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.