Sozialgericht Gelsenkirchen Beschluss, 26. Feb. 2016 - S 11 KR 4/16 ER
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17.12.2015 gegen den angefochtenen Bescheid vom 30.11.2015 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 9.600,04 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsgegnerin fordert von der Antragstellerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 28.800,12 EUR nach. In der Nachforderung sind Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV in Höhe von 6.030,00 EUR enthalten.
4Die Antragsgegnerin führte für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 in der Zeit vom 27.08.2015 bis 06.11.2015 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV durch.
5In der Schlussbesprechung am 11.09.2015 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass für die Mitarbeiterin Frau Z. N. im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bestehe, da ihr Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liege.
6Mit Bescheid vom 30.11.2015 erhob die Antragsgegnerin eine Nachforderung in Höhe von 28.800,12 EUR inkl. Säumniszuschlägen. Die Feststellung zur Versicherungspflicht für die Mitarbeiterin N. sei nicht zutreffend vorgenommen worden. Das Jahresarbeitsentgelt übersteige nicht regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Insbesondere gehörten Entgeltbestandteile, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt würden, nicht zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt.
7Mit Schreiben vom 17.12.2015 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2015 ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung.
8Mit Schreiben vom 22.12.2015 lehnte die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 30.11.2015 ab. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Besondere Umstände, die ein anderes Handeln verlangten, seien nicht dargelegt.
9Mit Schreiben vom 06.01.2016 erklärte die Antragstellerin, dass insbesondere für die Erhebung von Säumniszuschlägen ein bedingter Vorsatz auf subjektiver Seite vorliegen müsse. Dieser sei vorliegend nicht ersichtlich.
10Am 06.01.2016 hat die Antragstellerin um einstweiligen sozialrechtlichen Rechtschutz nachgesucht. Die Mitarbeiterin N. sei für die Buchhaltung zuständig. Diese habe sich informiert und insbesondere von der privaten Krankenversicherung die Information erhalten, dass sie sich privat versichern könne. Ihr sei erklärt worden, dass der Zuschuss zur Kinderbetreuung zur Jahresarbeitsentgeltgrenze hinzugerechnet werden könne. Auf die eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin werde verwiesen. Die Geschäftsführung sei in die Prüfung der Angelegenheit nicht eingebunden gewesen. Es habe keinen Anlass gegeben, die Informationen der Mitarbeiterin in den Zweifel zu ziehen. Auch von dem für die Lohnbuchhaltung tätigen Steuerberater sei kein Hinweis erfolgt.
11Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
12die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 17.12.2015 gegen den Beitragsbescheid vom 30.11.2015 anzuordnen, hilfsweise mindestens für die Säumniszuschläge in Höhe von 6.030,00 EUR.
13Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
14den Antrag zurück zu weisen.
15Es seien keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Es stehe für alle Beteiligten außer Frage, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenz überschritten worden sei und eine Nachberechnung erfolgen müsse. Eine unverschuldete Unkenntnis könne nicht erkannt werden. Insbesondere sei eine Auskunft einer privaten Krankenversicherung nicht aussagekräftig.
16Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2016 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurückgewiesen. Bei Unkenntnis habe jeder Arbeitgeber die Pflicht, sich hinsichtlich der Versicherungspflicht bei den zuständigen Stellen zu erkundigen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
18II.
19Der zulässige und nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag ist unbegründet.
20Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
21Der Widerspruch der Antragstellerin vom 17.12.2015 gegen den angefochtenen Beitragsbescheid vom 30.11.2015 hat nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Abweichend von dem Grundsatz des § 86 a Abs. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderungen von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben, einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten (§ 86 a Abs. 2 Ziffer 1 SGG) sowie bei den hier nicht in Betracht kommenden sonstigen in § 86 a Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Fällen.
22Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin Nachforderungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Mitarbeiterin N. festgesetzt.
23Nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG soll die Aussetzung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 SGG erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte.
24Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist, als der Misserfolg oder nach anderer Auffassung der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist. Dabei ist als Abwägung auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Abgabebescheiden bewusst auf den Adressaten verlagert hat, um die notwendigen Einnahmen der öffentlichen Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben sicher zu stellen. Diese gesetzliche Risikoverteilung würde unterlaufen, wenn bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens die Vollziehung ausgesetzt würde (vgl. Keller in Mayer-Ladewig, SGG, § 86 a Rd.Nr. 27). Das Gesetz bringt entsprechend zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 86 a Abs. 2 SGG das Vollzugsinteresse in der Regel vorrangig.
25§ 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG verlagert das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten (Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 24.06.2009, Az.: L 8 B 4/09 RER).
26Die vom Gesetz geforderte unbillige Härte liegt z.B. vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinaus gehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können, dabei muss der Antragsteller insoweit konkrete Angaben machen (Keller in Mayer-Ladewig, SGG, § 86 a Rd.Nr. 27b).
27Weder bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes noch ist die Vollziehung unbillig. Die Antragsgegnerin fordert zu Recht die Sozialversicherungsbeiträge in der geforderten Höhe nach.
28Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann nicht erkannt werden, dass die Beitragsforderung der Antragsgegnerin rechtswidrig ist. Das Gericht bezieht sich insoweit voll inhaltlich zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 30.11.2015 (analog § 136 Abs. 3 SGG) sowie auf die Gründe des inzwischen ergangenen Widerspruchsbescheides (§ 136 Abs. 3 SGG).
29Nach Auswertung des Sachverhaltes kann das Gericht bereits keine von der Antragstellerin grundsätzlich vorgebrachten Einwände gegen eine Annahme der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze und damit keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides erkennen. Die Antragstellerin sieht vielmehr, dass sie einem Irrtum unterlegen war und stellt auf den für sie fehlenden bedingten subjektiven Vorsatz ab.
30Hierbei verkennt die Antragstellerin jedoch, dass sie sich nicht auf die Aussagen der Mitarbeiterin habe verlassen dürfen, bzw. ihr das fehlerhafte Verhalten der Mitarbeiterin zuzurechnen ist.
31Bedingter Vorsatz liegt dann vor, wenn ein rechtswidriger Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Hierbei muss sich die Antragstellerin die Kenntnis ihrer Funktionsträger und deren Organisationsverschulden bei der Kontrolle und Überwachung der Mitarbeiter zurechnen lassen. Rechtsirrtümer können hierbei zwar auch unverschuldet vorliegen, jedoch sind an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere unterliegt die Antragstellerin der Pflicht, sich sorgfältig über eine Rechtslage zu informieren und sich ggf. kundigen Rat einzuholen. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht geschehen. Die Auskunft einer privaten Krankenversicherung ersetzt in keinem Fall die Information/Auskunft der tatsächlich zuständigen Stellen, wie z. B. der Einzugsstellen, die sachkundig beraten und informieren können. Hätte die Antragstellerin sich bei diesen zuständigen Stellen erkundigt, so wäre die Zahlung der nun nachgeforderten Beiträge nicht unterblieben.
32Die Antragstellerin kann nicht ein Versehen eines Dritten, welches ihr nicht zugerechnet werden kann, verantwortlich machen. Ein derartiger Sachverhalt ist nicht ersichtlich.
33Auch der Vortrag der Antragstellerin, dass es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen " einmaligen Vorgang" (s. eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin) handele, entlastet die Antragstellerin nicht. Die Frage des bedingten Vorsatzes ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
34Ernstliche Zweifel an der berechneten Höhe der Nachforderung hegt das Gericht nicht und sind von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.
35Als alternativen Grund für die Aussetzung der Vollziehung nennt § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG die unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene, Härte. Auch das Vorliegen dieser kann nicht erkannt werden.
36Die gesetzliche normierte Risikoverteilung ist nur bei unbilliger Härte für die Antragstellerin abzuändern. Es kann jedoch keine besondere Schutzwürdigkeit der Antragstellerin erkannt werden. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für die Antragstellerin verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Nachteile durch eine Zahlung hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Es steht der Antragstellerin frei, bei der entsprechenden Einzugsstelle die Stundung der Beiträge zu beantragen.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
38Der Streitwert errechnet sich wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens mit 1/3 der streitigen Nachforderung der Antragsgegnerin.
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Referenzen - Gesetze
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.
(1a) (weggefallen)
(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.