Sozialgericht Freiburg Beschluss, 18. Mai 2005 - S 9 AS 1581/05 ER

bei uns veröffentlicht am18.05.2005

Tatbestand

 
Der am ... 1943 geborene, bei Antragstellung in F wohnhafte Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe von der Agentur für Arbeit F. Am 3.12.2004 beantragte er Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Dabei gab er insbesondere an, allein ein Zimmer in einer Unterkunft der Stadt F zu bewohnen und hierfür monatlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 175 EUR zu bezahlen. Mit Bescheid vom 9.12.2004 gewährte ihm die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zunächst für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.4.2005 in Höhe von 492 EUR monatlich, bestehend aus Regelleistungen in Höhe von 345 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 147 EUR. Da die Kosten der Unterkunft in Höhe von 175 EUR direkt an die Stadt F überwiesen wurden, zahlte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab Januar 2005 einen monatlichen Betrag von 317 EUR aus. Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 10.1.2005 Widerspruch. Er trat zum einen dem Abzug von 28 EUR von den Wohnkosten entgegen. Zum anderen berief er sich darauf, dass er am 13.8.2004 eine Erklärung gem. § 428 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) unterzeichnet habe. Ihm stehe daher aus Vertrauensschutzgründen eine Leistung in Höhe der bisher gewährten Arbeitslosenhilfe zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.2.2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Kosten für die Warmwasseraufbereitung, Kochenergie, Beleuchtung sowie den sonstigen elektrischen Aufwand seien in der Regelleistung enthalten und deshalb in Form eines Pauschalbetrages von 28 EUR aus der Nutzungsgebühr von 175 EUR herauszurechnen. Zur Frage des Vertrauensschutzes äußerte sie sich nicht.
Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller am 18.3.2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg, mit der er sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter verfolgt (Az.: S 9 AS 1048/05). Am 25.4.2005 beantragte er außerdem, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe der ihm bis zum 31.12.2004 gewährten Arbeitslosenhilfe zu gewähren; hilfsweise sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Abzug von 28 EUR von den Wohnkosten zu unterlassen. Zur Begründung nahm er auf einen Pressebericht über die Fortgeltung des § 428 SGB III Bezug. Er führte außerdem aus, er sei finanziell und gesundheitlich in eine schwierige Lage geraten.
Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 428 SGB III gewähre keinen Bestandsschutz für die Höhe der zu Grunde liegenden Leistung. Die Höhe der Abzüge für Warmwasser- und Energieaufwand beruhe auf den gemeinsamen Richtlinien des Landkreistages und des Städtetags Baden-Württemberg zur Umsetzung des SGB II. Danach sei beim Bezug von 100% der Regelleistung ein Abzug von 9 EUR für die Warmwasserbereitung und weiteren 19 EUR für den sonstigen Energieaufwand vorzunehmen.
Die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin lag vor (Az.: 61706-BG-0005651, 1 Bd.). Das Gericht hat vom Sozialministerium Baden-Württemberg das dortige Erläuterungsschreiben vom 4.12.2002 (Az. 41-5011.2-22) betreffend "Regelsatz in der Sozialhilfe – Haushaltsenergiekostenanteil und anteilige Kosten für die Warmwasserbereitung" beigezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten S 9 AS 1048/05 und S 9 AS 1581/05 ER verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Maßgebliche Vorschrift ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), in der die Voraussetzungen der sogenannten Regelungsanordnung normiert sind, denn dem Antragsteller geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes (Sicherungsanordnung, § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung weiterer Leistungen. Eine solche Regelung ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Grundlegende Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung sind gem. § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) – entsprechend anwendbar gem. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG – ein Anordnungsgrund, das heißt ein Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, sowie ein Anordnungsanspruch, also ein materiellrechtlicher Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen – obgleich rechtlich selbstständig – insoweit in Wechselbeziehung zueinander, als die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (den Anordnungsanspruch) mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) sinken und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Bei all dem ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig lediglich eine summarische Prüfung ohne vertiefende Behandlung von Rechtsfragen geboten (zu all dem Düring, in: Jansen, SGG, 1. A. 2003, § 86 b, Rz. 12-16 m. w. N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte dem Antrag lediglich in dem Umfang wie erkannt entsprochen werden, da es nach Auffassung des Gerichts im Übrigen bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Soweit sich der Antragsteller auf seine abgegebene Erklärung gem. § 428 SGB III (sog. "58er-Regelung" stützt, ergibt sich das Fehlen des Anordnungsanspruchs aus folgenden Überlegungen: Der Anspruch kann nicht mehr auf die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe gestützt werden, denn diese wurden vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2005 aufgehoben und im wesentlichen durch die im SGB II vorgesehenen Sozialleistungen ersetzt. Der Anspruch kann auch nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Antragsgegnerin oder der Bundesagentur für Arbeit begründet werden, denn der Antragsteller hat – wie andere Arbeitslose, die von der sogenannten 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben – keinen zweiseitig verpflichtenden Vertrag geschlossen, sondern lediglich eine einseitige Erklärung des Inhalts abgegeben, dass er nicht arbeitsbereit ist und nicht alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, gleichwohl im Rahmen des § 428 SGB III Arbeitslosenhilfe beziehen will und sich deshalb bereiterklärt, gem. § 428 Abs. 2 SGB III baldmöglichst Altersrente zu beantragen. Die Zusage einer bestimmten Leistungsart oder Leistungshöhe durch einen Sozialleistungsträger ist mit dieser Erklärung nicht verbunden. Sie setzt im Gegenteil einen Leistungsanspruch – z. B. auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe – voraus. Einer Änderung von Leistungshöhe oder Leistungsgrund durch eine Rechtsänderung steht daher weder die vom Antragsteller abgegebene Erklärung noch § 428 SGB III entgegen. Dies wird offensichtlich, wenn man sich vorstellt, der Gesetzgeber hätte – etwa auf Grund einer günstigeren gesamtwirtschaftlichen Situation als derzeit vorliegend – die Arbeitslosenhilfe erhöht bzw. durch eine höhere andere Sozialleistung ersetzt. In einer derartigen Situation würden die bisherigen Leistungsbezieher im Rahmen der 58er-Regelung es sicherlich nicht akzeptieren, von dieser Leistungsverbesserung unter Hinweis auf die von ihnen abgegebene Erklärung ausgeschlossen zu werden. Für das Gericht ist darüber hinaus der geltendgemachte Vertrauensschutz auch deshalb nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich ist, welchen Nachteil die Inanspruchnahme der 58er-Regelung dem Antragsteller gebracht haben soll. Die Regelung hat es ihm im Gegenteil ermöglicht, Arbeitslosenhilfe trotz fehlender subjektiver Verfügbarkeit zu beziehen. Im Gegenzug hat die zuständige Agentur für Arbeit zwar keine Vermittlungsleistungen erbracht, was aber – in Anbetracht fehlenden Interesses an einer Beschäftigung – für den Antragsteller keinen Nachteil darstellte. Vertrauensschutz besteht im Rahmen des neuen Rechts insoweit, als ihm auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II unter entsprechenden Voraussetzungen möglich ist (§ 65 Abs. 4 SGB II). Will der Antragsteller stattdessen seinen Entschluss revidieren, so steht es ihm frei, seine Erklärung aufgrund der Änderung der Gesetzeslage zu widerrufen und in die Arbeitsvermittlung zurückzukehren. Schließlich würde es eine möglicherweise verfassungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen darstellen, die sich aus dem Arbeitsmarkt im Rahmen der 58er-Regelung zurückgezogen haben, wenn dieser Personengruppe ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen Entgeltersatzleistungen zugebilligt würde, nicht aber den über 58-jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung verblieben sind. Diese würden andernfalls gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft bestraft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die zum 1.1.2005 vorgenommenen Rechtsänderungen für eine Vielzahl von Sozialleistungsberechtigten, namentlich die bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe, zu spürbaren Einbußen geführt haben, die insbesondere bei älteren Arbeitslosen zu unvorhergesehenen und schmerzhaften Eingriffen in die Lebensplanung führen können. Dieses Problem betrifft aber den auf Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit angewiesenen Personenkreis insgesamt und nicht etwa in besonderer Weise die Unterzeichner von Erklärungen gem. § 428 SGB III.
Soweit der Antragsteller den Abzug von Pauschalbeträgen für Warmwasser- und Energiekosten rügt, ist zunächst festzustellen, dass gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zwar Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten, soweit sie vom Vermieter in rechtlich zulässiger Weise auf den Mieter umgelegt werden können (Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 22, Rnr. 11). Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung sind jedoch diejenigen Nebenkosten herauszurechnen, die sich auf Bedarfslagen beziehen, die bereits von der Regelleistung gem. § 20 SGB II abgedeckt werden (a. a. O., Rnr. 13). Dies ist insbesondere bei den Kosten der Bereitung von Warmwasser sowie denen für Elektrizität der Fall. Diese Bedarfe sind in der dem Antragsteller gewährten Regelleistung von 345 EUR enthalten. Der hierfür von der Antragsgegnerin vorgenommene Abzug ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
10 
Die von der Antragsgegnerin angesetzten Pauschalen begegnen jedoch der Höhe nach Bedenken. Insoweit scheint ein teilweises Obsiegen des Antragstellers zumindest möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich. Aus Sinn und Zweck des aus dem Gesetz ableitbaren Abzugs der Warmwasser- und Elektrizitätskosten von den Nebenkosten – der Verhinderung doppelter Bedarfsdeckungen – folgt, dass die Abzugsbeträge keinesfalls über den Betrag hinausgehen dürfen, der bei der Bemessung der Regelleistung als diesem Bedarf korrespondierend berücksichtigt wurde. Dieser liegt aber offenbar nicht bei 28 EUR, sondern möglicherweise lediglich bei 20,74 EUR, wie sich aus folgendem ergibt:
11 
Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, S. 56) ist ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der Regelsatzverordnung (RSV) maßgeblich sind. Diese wurden vom Verordnungsgeber – der Verordnungsbegründung zufolge (BR-Drucks. 206/04, s. a. info also 2004, S. 184 ff.) – auf der Grundlage der Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der zum 1.7.2003 hochgerechneten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 des statistischen Bundesamts (ESV) unter Mitwirkung von Sachverständigen ermittelt. Die Verordnungsbegründung lässt eine exakte Bezifferung der Beträge, die jeweils einzelnen Bedarf zuzuordnen sind, nicht zu. Dort wird lediglich angegeben, welcher Prozentsatz des sog. Eckregelsatzes auf welche Ausgabenabteilung nach der EVS entfällt. Für die Abteilung 04 "Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe", der der verfahrensgegenständliche Warmwasser- und Energiebedarf zuzuordnen ist, wird ein Satz von 8% (dies entspricht 27,60 EUR) angegeben. Darin sind allerdings neben den laut Verordnungsgeber "weitgehend" zu berücksichtigenden Stromkosten gemäß EVS auch die "voll" anzuerkennenden Positionen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung enthalten. Nach der Veröffentlichung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) "Zum Leben zuwenig" (Berlin 2004) sowie nach Roth/Thomé, Leitfaden Sozialhilfe/Alg II von A-Z, Frankfurt a. M. 2005 schließlich können die Stromkosten – und damit die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten – aus der fortgeschriebenen EVS 1998 mit 20,74 EUR (die Reparaturen mit 3,50 EUR und die Instandhaltungs- bzw. Renovierungsaufwendungen mit 1,69 EUR) berechnet werden.
12 
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die von der Antragsgegnerin verwendeten Pauschalabzüge auf den Richtlinien der kommunalen Spitzenverbände in Baden-Württemberg zur Anwendung des SGB II beruhen und mit den Werten der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg übereinstimmen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich jedoch um reines Innenrecht der Antragsgegnerin ohne Rechtsnormqualität und ohne bindende Wirkung für die Gerichte. Rechtswirkungen entfalten sie nur insoweit, als eine Abweichung von ihren Grundsätzen entgegen einer bis dahin geübten Praxis einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) darstellen würde und daher unzulässig ist (sogenannte Selbstbindung der Verwaltung, dazu grds. BSG-Urt. vom 15.3.1979, Az: 11 RA 36/78 = BSGE 48, 92 ff.). Das Gericht hat vorliegend ernsthafte Zweifel daran, dass die baden-württembergischen Richtlinien zum SGB II und SGB XII hinsichtlich der darin vorgesehenen Abzugsbeträge für Warmwasserbereitung bzw. Energieaufwand mit dem geltenden Recht vereinbar sind. Dies aufgrund der dargelegten objektiven Hinweise darauf, dass im ab 1.1.2005 geltenden Eckregelsatz nach der RSV bzw. in der Regelleistung nach § 20 SGB II lediglich 20,74 EUR, nicht aber 28 EUR für die Deckung der korrespondierenden Bedarfe berücksichtigt sind. Die Richtlinien gehen demgegenüber von einer Fortschreibung der am 11.6.1990 vom Sozialministerium Baden-Württemberg für den Landkreistag Baden-Württemberg vorgenommenen Berechnung aus, die ihrerseits auf einem durchschnittlichen monatlichen Stromverbrauch Alleinstehender in Höhe von 148 kWh beruhte, wie sich aus dem Erläuterungsschreiben des Sozialministeriums vom 4.12.2002 ergibt. Dieser Durchschnittsverbrauch kann aber jedenfalls dann nicht mehr zur Berechnung des Pauschalabzugs herangezogen werden, wenn der Verordnungsgeber – wie offenbar zum 1.1.2005 geschehen – nicht einen ihm korrespondierenden Betrag bei der Bemessung des Eckregelsatzes bzw. der Regelleistung zu Deckung des Bedarfes Haushaltsenergie heranzieht, sondern einen geringeren.
13 
Bezüglich eines Teilbetrages von 7,26 EUR ist daher mit dem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ernsthaft zu rechnen. Insoweit besteht zur Überzeugung des Gerichts auch ein Anordnungsgrund. Für den Antragsteller, der auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist, welche definitionsgemäß lediglich das "soziokulturelle Existenzminimum" gewährleisten sollen (vgl. z. B. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung v. 10.3.2004, info also 2004, S. 190 f.), handelt es sich dabei keineswegs um einen Bagatellbetrag, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen würde. Ihm drohen vielmehr durch die Vorenthaltung dieses Betrages bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewichtige Nachteile, nämlich gerade die Nichtgewährleistung des erwähnten "soziokulturellen Existenzminimums". Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume grundsätzlich nicht zu gewähren ist; auch dort gilt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn der Antragsteller einen Nachholbedarf hat, der geeignet ist, die Sicherung des laufenden Lebensunterhalts unmittelbar zu gefährden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.1.1996, Az.: 6 S 2981/95). Davon geht das Gericht vorliegend aus. Der Antragsteller hat anlässlich einer seiner persönlichen Vorsprachen auf der Geschäftsstelle der Kammer vorgebracht – und dies wurde vom zuständigen Sachbearbeiter seiner Bank auf telefonische Nachfrage bestätigt – dass sein Girokonto seit geraumer Zeit ununterbrochen überzogen ist. Der Antragsteller muss daher befürchten, dass die laufenden Zahlungen von seinem Kreditinstitut zunächst zum Ausgleich des vorhandenen – und teilweise durch die seit Januar erfolgten und aus den dargelegten Gründen wahrscheinlich ungerechtfertigten Minderzahlungen verursachten – Solls verwendet werden mit der Folge, dass ihm die Leistungen in diesem Umfang effektiv nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Das Gericht hat weiter zur Kenntnis genommen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die durch einstweilige Anordnung zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt auf ein halbes Jahr ab Antragseingang zu begrenzen pflegte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.11.1993, Az.: 6 S 2371/93 = VBlBW 1994, 346). Dem dadurch angestrebten Zweck wird aber durch die Begrenzung der einstweiligen Anordnung auf Zeiträume, in denen ein Anspruch auf Leistungen in unveränderter Höhe besteht, in gleicher Weise Rechnung getragen.
III.
14 
Die Kostenentscheidung war entsprechend § 193 SGG zu treffen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.3.1992, L 5 Ar 348/92 eA = Breithaupt 1992, 700 ff.) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das Gericht hat dabei von einer anteiligen Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers wegen der (kostenrechtlich) relativen Geringfügigkeit seines Obsiegens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgesehen.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Maßgebliche Vorschrift ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), in der die Voraussetzungen der sogenannten Regelungsanordnung normiert sind, denn dem Antragsteller geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes (Sicherungsanordnung, § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung weiterer Leistungen. Eine solche Regelung ist nach dem Gesetz nur zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Grundlegende Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung sind gem. § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) – entsprechend anwendbar gem. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG – ein Anordnungsgrund, das heißt ein Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, sowie ein Anordnungsanspruch, also ein materiellrechtlicher Anspruch auf die Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen – obgleich rechtlich selbstständig – insoweit in Wechselbeziehung zueinander, als die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (den Anordnungsanspruch) mit zunehmender Eilbedürftigkeit und Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) sinken und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Bei all dem ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig lediglich eine summarische Prüfung ohne vertiefende Behandlung von Rechtsfragen geboten (zu all dem Düring, in: Jansen, SGG, 1. A. 2003, § 86 b, Rz. 12-16 m. w. N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte dem Antrag lediglich in dem Umfang wie erkannt entsprochen werden, da es nach Auffassung des Gerichts im Übrigen bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt.
Soweit sich der Antragsteller auf seine abgegebene Erklärung gem. § 428 SGB III (sog. "58er-Regelung" stützt, ergibt sich das Fehlen des Anordnungsanspruchs aus folgenden Überlegungen: Der Anspruch kann nicht mehr auf die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe gestützt werden, denn diese wurden vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2005 aufgehoben und im wesentlichen durch die im SGB II vorgesehenen Sozialleistungen ersetzt. Der Anspruch kann auch nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Antragsgegnerin oder der Bundesagentur für Arbeit begründet werden, denn der Antragsteller hat – wie andere Arbeitslose, die von der sogenannten 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben – keinen zweiseitig verpflichtenden Vertrag geschlossen, sondern lediglich eine einseitige Erklärung des Inhalts abgegeben, dass er nicht arbeitsbereit ist und nicht alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, gleichwohl im Rahmen des § 428 SGB III Arbeitslosenhilfe beziehen will und sich deshalb bereiterklärt, gem. § 428 Abs. 2 SGB III baldmöglichst Altersrente zu beantragen. Die Zusage einer bestimmten Leistungsart oder Leistungshöhe durch einen Sozialleistungsträger ist mit dieser Erklärung nicht verbunden. Sie setzt im Gegenteil einen Leistungsanspruch – z. B. auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe – voraus. Einer Änderung von Leistungshöhe oder Leistungsgrund durch eine Rechtsänderung steht daher weder die vom Antragsteller abgegebene Erklärung noch § 428 SGB III entgegen. Dies wird offensichtlich, wenn man sich vorstellt, der Gesetzgeber hätte – etwa auf Grund einer günstigeren gesamtwirtschaftlichen Situation als derzeit vorliegend – die Arbeitslosenhilfe erhöht bzw. durch eine höhere andere Sozialleistung ersetzt. In einer derartigen Situation würden die bisherigen Leistungsbezieher im Rahmen der 58er-Regelung es sicherlich nicht akzeptieren, von dieser Leistungsverbesserung unter Hinweis auf die von ihnen abgegebene Erklärung ausgeschlossen zu werden. Für das Gericht ist darüber hinaus der geltendgemachte Vertrauensschutz auch deshalb nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich ist, welchen Nachteil die Inanspruchnahme der 58er-Regelung dem Antragsteller gebracht haben soll. Die Regelung hat es ihm im Gegenteil ermöglicht, Arbeitslosenhilfe trotz fehlender subjektiver Verfügbarkeit zu beziehen. Im Gegenzug hat die zuständige Agentur für Arbeit zwar keine Vermittlungsleistungen erbracht, was aber – in Anbetracht fehlenden Interesses an einer Beschäftigung – für den Antragsteller keinen Nachteil darstellte. Vertrauensschutz besteht im Rahmen des neuen Rechts insoweit, als ihm auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II unter entsprechenden Voraussetzungen möglich ist (§ 65 Abs. 4 SGB II). Will der Antragsteller stattdessen seinen Entschluss revidieren, so steht es ihm frei, seine Erklärung aufgrund der Änderung der Gesetzeslage zu widerrufen und in die Arbeitsvermittlung zurückzukehren. Schließlich würde es eine möglicherweise verfassungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen darstellen, die sich aus dem Arbeitsmarkt im Rahmen der 58er-Regelung zurückgezogen haben, wenn dieser Personengruppe ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen Entgeltersatzleistungen zugebilligt würde, nicht aber den über 58-jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung verblieben sind. Diese würden andernfalls gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft bestraft. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die zum 1.1.2005 vorgenommenen Rechtsänderungen für eine Vielzahl von Sozialleistungsberechtigten, namentlich die bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe, zu spürbaren Einbußen geführt haben, die insbesondere bei älteren Arbeitslosen zu unvorhergesehenen und schmerzhaften Eingriffen in die Lebensplanung führen können. Dieses Problem betrifft aber den auf Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit angewiesenen Personenkreis insgesamt und nicht etwa in besonderer Weise die Unterzeichner von Erklärungen gem. § 428 SGB III.
Soweit der Antragsteller den Abzug von Pauschalbeträgen für Warmwasser- und Energiekosten rügt, ist zunächst festzustellen, dass gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zwar Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten, soweit sie vom Vermieter in rechtlich zulässiger Weise auf den Mieter umgelegt werden können (Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 22, Rnr. 11). Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung sind jedoch diejenigen Nebenkosten herauszurechnen, die sich auf Bedarfslagen beziehen, die bereits von der Regelleistung gem. § 20 SGB II abgedeckt werden (a. a. O., Rnr. 13). Dies ist insbesondere bei den Kosten der Bereitung von Warmwasser sowie denen für Elektrizität der Fall. Diese Bedarfe sind in der dem Antragsteller gewährten Regelleistung von 345 EUR enthalten. Der hierfür von der Antragsgegnerin vorgenommene Abzug ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
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Die von der Antragsgegnerin angesetzten Pauschalen begegnen jedoch der Höhe nach Bedenken. Insoweit scheint ein teilweises Obsiegen des Antragstellers zumindest möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich. Aus Sinn und Zweck des aus dem Gesetz ableitbaren Abzugs der Warmwasser- und Elektrizitätskosten von den Nebenkosten – der Verhinderung doppelter Bedarfsdeckungen – folgt, dass die Abzugsbeträge keinesfalls über den Betrag hinausgehen dürfen, der bei der Bemessung der Regelleistung als diesem Bedarf korrespondierend berücksichtigt wurde. Dieser liegt aber offenbar nicht bei 28 EUR, sondern möglicherweise lediglich bei 20,74 EUR, wie sich aus folgendem ergibt:
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Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, S. 56) ist ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der Regelsatzverordnung (RSV) maßgeblich sind. Diese wurden vom Verordnungsgeber – der Verordnungsbegründung zufolge (BR-Drucks. 206/04, s. a. info also 2004, S. 184 ff.) – auf der Grundlage der Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der zum 1.7.2003 hochgerechneten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 des statistischen Bundesamts (ESV) unter Mitwirkung von Sachverständigen ermittelt. Die Verordnungsbegründung lässt eine exakte Bezifferung der Beträge, die jeweils einzelnen Bedarf zuzuordnen sind, nicht zu. Dort wird lediglich angegeben, welcher Prozentsatz des sog. Eckregelsatzes auf welche Ausgabenabteilung nach der EVS entfällt. Für die Abteilung 04 "Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe", der der verfahrensgegenständliche Warmwasser- und Energiebedarf zuzuordnen ist, wird ein Satz von 8% (dies entspricht 27,60 EUR) angegeben. Darin sind allerdings neben den laut Verordnungsgeber "weitgehend" zu berücksichtigenden Stromkosten gemäß EVS auch die "voll" anzuerkennenden Positionen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung enthalten. Nach der Veröffentlichung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) "Zum Leben zuwenig" (Berlin 2004) sowie nach Roth/Thomé, Leitfaden Sozialhilfe/Alg II von A-Z, Frankfurt a. M. 2005 schließlich können die Stromkosten – und damit die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten – aus der fortgeschriebenen EVS 1998 mit 20,74 EUR (die Reparaturen mit 3,50 EUR und die Instandhaltungs- bzw. Renovierungsaufwendungen mit 1,69 EUR) berechnet werden.
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Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die von der Antragsgegnerin verwendeten Pauschalabzüge auf den Richtlinien der kommunalen Spitzenverbände in Baden-Württemberg zur Anwendung des SGB II beruhen und mit den Werten der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg übereinstimmen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich jedoch um reines Innenrecht der Antragsgegnerin ohne Rechtsnormqualität und ohne bindende Wirkung für die Gerichte. Rechtswirkungen entfalten sie nur insoweit, als eine Abweichung von ihren Grundsätzen entgegen einer bis dahin geübten Praxis einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG –) darstellen würde und daher unzulässig ist (sogenannte Selbstbindung der Verwaltung, dazu grds. BSG-Urt. vom 15.3.1979, Az: 11 RA 36/78 = BSGE 48, 92 ff.). Das Gericht hat vorliegend ernsthafte Zweifel daran, dass die baden-württembergischen Richtlinien zum SGB II und SGB XII hinsichtlich der darin vorgesehenen Abzugsbeträge für Warmwasserbereitung bzw. Energieaufwand mit dem geltenden Recht vereinbar sind. Dies aufgrund der dargelegten objektiven Hinweise darauf, dass im ab 1.1.2005 geltenden Eckregelsatz nach der RSV bzw. in der Regelleistung nach § 20 SGB II lediglich 20,74 EUR, nicht aber 28 EUR für die Deckung der korrespondierenden Bedarfe berücksichtigt sind. Die Richtlinien gehen demgegenüber von einer Fortschreibung der am 11.6.1990 vom Sozialministerium Baden-Württemberg für den Landkreistag Baden-Württemberg vorgenommenen Berechnung aus, die ihrerseits auf einem durchschnittlichen monatlichen Stromverbrauch Alleinstehender in Höhe von 148 kWh beruhte, wie sich aus dem Erläuterungsschreiben des Sozialministeriums vom 4.12.2002 ergibt. Dieser Durchschnittsverbrauch kann aber jedenfalls dann nicht mehr zur Berechnung des Pauschalabzugs herangezogen werden, wenn der Verordnungsgeber – wie offenbar zum 1.1.2005 geschehen – nicht einen ihm korrespondierenden Betrag bei der Bemessung des Eckregelsatzes bzw. der Regelleistung zu Deckung des Bedarfes Haushaltsenergie heranzieht, sondern einen geringeren.
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Bezüglich eines Teilbetrages von 7,26 EUR ist daher mit dem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ernsthaft zu rechnen. Insoweit besteht zur Überzeugung des Gerichts auch ein Anordnungsgrund. Für den Antragsteller, der auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist, welche definitionsgemäß lediglich das "soziokulturelle Existenzminimum" gewährleisten sollen (vgl. z. B. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung v. 10.3.2004, info also 2004, S. 190 f.), handelt es sich dabei keineswegs um einen Bagatellbetrag, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen würde. Ihm drohen vielmehr durch die Vorenthaltung dieses Betrages bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewichtige Nachteile, nämlich gerade die Nichtgewährleistung des erwähnten "soziokulturellen Existenzminimums". Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorläufiger Rechtsschutz für zurückliegende Zeiträume grundsätzlich nicht zu gewähren ist; auch dort gilt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn der Antragsteller einen Nachholbedarf hat, der geeignet ist, die Sicherung des laufenden Lebensunterhalts unmittelbar zu gefährden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.1.1996, Az.: 6 S 2981/95). Davon geht das Gericht vorliegend aus. Der Antragsteller hat anlässlich einer seiner persönlichen Vorsprachen auf der Geschäftsstelle der Kammer vorgebracht – und dies wurde vom zuständigen Sachbearbeiter seiner Bank auf telefonische Nachfrage bestätigt – dass sein Girokonto seit geraumer Zeit ununterbrochen überzogen ist. Der Antragsteller muss daher befürchten, dass die laufenden Zahlungen von seinem Kreditinstitut zunächst zum Ausgleich des vorhandenen – und teilweise durch die seit Januar erfolgten und aus den dargelegten Gründen wahrscheinlich ungerechtfertigten Minderzahlungen verursachten – Solls verwendet werden mit der Folge, dass ihm die Leistungen in diesem Umfang effektiv nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Das Gericht hat weiter zur Kenntnis genommen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die durch einstweilige Anordnung zu gewährende Hilfe zum Lebensunterhalt auf ein halbes Jahr ab Antragseingang zu begrenzen pflegte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.11.1993, Az.: 6 S 2371/93 = VBlBW 1994, 346). Dem dadurch angestrebten Zweck wird aber durch die Begrenzung der einstweiligen Anordnung auf Zeiträume, in denen ein Anspruch auf Leistungen in unveränderter Höhe besteht, in gleicher Weise Rechnung getragen.
III.
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Die Kostenentscheidung war entsprechend § 193 SGG zu treffen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.3.1992, L 5 Ar 348/92 eA = Breithaupt 1992, 700 ff.) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das Gericht hat dabei von einer anteiligen Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers wegen der (kostenrechtlich) relativen Geringfügigkeit seines Obsiegens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgesehen.

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Sozialgericht Freiburg Beschluss, 18. Mai 2005 - S 9 AS 1581/05 ER zitiert 15 §§.

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Sozialgericht Freiburg Beschluss, 18. Mai 2005 - S 9 AS 1581/05 ER zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Sozialgericht Freiburg Entscheidung, 12. Aug. 2005 - S 9 AS 1048/05

bei uns veröffentlicht am 12.08.2005

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.1.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 19.4.2005 werden abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31

Sozialgericht Freiburg Beschluss, 18. Mai 2005 - S 9 AS 1581/05 ER

bei uns veröffentlicht am 18.05.2005

Tatbestand   1  Der am ... 1943 geborene, bei Antragstellung in F wohnhafte Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe von der Agentur für Arbeit F. Am 3.12.2004 beantragte er Leistungen nach dem Zweiten Buch des
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Sozialgericht Freiburg Entscheidung, 12. Aug. 2005 - S 9 AS 1048/05

bei uns veröffentlicht am 12.08.2005

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.1.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 19.4.2005 werden abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31

Sozialgericht Freiburg Beschluss, 18. Mai 2005 - S 9 AS 1581/05 ER

bei uns veröffentlicht am 18.05.2005

Tatbestand   1  Der am ... 1943 geborene, bei Antragstellung in F wohnhafte Antragsteller bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe von der Agentur für Arbeit F. Am 3.12.2004 beantragte er Leistungen nach dem Zweiten Buch des

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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.1.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 19.4.2005 werden abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Höhe von monatlich 499,26 EUR (anstelle lediglich 492,00 EUR) zu bewilligen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

5. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Höhe von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Der am XX.XX.XXXX. geborene, bei Antragstellung in X wohnhafte Kläger bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe von der Agentur für Arbeit X, zuletzt in Höhe von 153,86 EUR wöchentlich. Am 3.12.2004 beantragte er Leistungen nach dem SGB II. Dabei gab er insbesondere an, allein ein Zimmer in einer Unterkunft der Stadt X zu bewohnen und hierfür monatlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 175 EUR zu bezahlen. Mit Bescheid vom 9.12.2004 gewährte ihm die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zunächst für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.4.2005 in Höhe von 492 EUR monatlich, bestehend aus Regelleistungen in Höhe von 345 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 147 EUR. Da die Kosten der Unterkunft in Höhe von 175 EUR direkt an die Stadt überwiesen wurden, zahlte die Beklagte dem Kläger ab Januar 2005 einen monatlichen Betrag von 317 EUR aus. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10.1.2005 Widerspruch. Er trat zum einen dem Abzug von 28 EUR von den Wohnkosten entgegen. Zum anderen berief er sich darauf, dass er am 13.8.2004 eine Erklärung gem. § 428 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) unterzeichnet habe. Ihm stehe daher aus Vertrauensschutzgründen eine Leistung in Höhe der bisher gewährten Arbeitslosenhilfe zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.2.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Kosten für die Warmwasseraufbereitung, Kochenergie, Beleuchtung sowie den sonstigen elektrischen Aufwand seien in der Regelleistung enthalten und deshalb in Form eines Pauschalbetrages von 28 EUR aus der Nutzungsgebühr von 175 EUR herauszurechnen. Zur Frage des Vertrauensschutzes äußerte sie sich nicht.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 18.3.2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg. Am 25.4.2005 beantragte er außerdem, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe der ihm bis zum 31.12.2004 gewährten Arbeitslosenhilfe zu gewähren; hilfsweise sinngemäß, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Abzug von 28 EUR von den Wohnkosten zu unterlassen. Diesem Antrag entsprach das Gericht mit Beschluss vom 18.5.2005 teilweise entsprechend der heutigen Entscheidung. Hinsichtlich der Einzelheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sowie des dortigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Verfahrens S 9 AS 1581/05 ER verwiesen.
Der Kläger begründet seine Antrag auf Leistungen in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe mit einem durch seine Erklärung gem. § 428 SGB III begründeten Vertrauenstatbestand. Er stellt die Frage, ob insoweit nicht die Bundesagentur für Arbeit auf Beklagtenseite zu führen sei. Fürsorglich macht er geltend, der Pauschalabzug für Warmwasseraufbereitungs- und Haushaltsenergiekosten sei unbegründet bzw. jedenfalls zu hoch.
Die Beklagte ist der Auffassung, § 428 SGB III gewähre keinen Bestandsschutz für die Höhe der zu Grunde liegenden Leistung. Die Höhe der Abzüge für Warmwasser- und Energieaufwand beruhe auf den gemeinsamen Richtlinien des Landkreistages und des Städtetags Baden-Württemberg zur Umsetzung des SGB II. Danach sei beim Bezug von 100% der Regelleistung ein Abzug von 9 EUR für die Warmwasserbereitung und weiteren 19 EUR für den sonstigen Energieaufwand vorzunehmen. Die Richtlinien gingen von einem durchschnittlichen Stromverbrauch von monatlich 148 kWh eines Alleinstehenden im Jahr 1990 aus, für den seinerzeit die Kosten unter Zugrundelegung der günstigsten Stromtarife verschiedener Berichtsgemeinden im Land ermittelt und seither unter Berücksichtigung des Preisindexes für Strom bis zum Jahr 2002 aktualisiert worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die so festgelegte Pauschale den tatsächlich mindestens anfallenden Kosten entspreche. Es widerspreche der gesetzlichen Regelung, wenn die kommunalen Träger entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II diese Kosten ganz oder teilweise zu tragen hätten, obwohl es sich insoweit um einen Teil der Regelleistung handele, die die Bundesagentur für Arbeit zu übernehmen habe.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit weiterem Bescheid vom 19.4.2005 hinsichtlich der Höhe und der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem Bescheid vom 9.12.2004/21.2.2005 unveränderte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.5.2005 bis 31.10.2005. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 28.6.2005 Widerspruch erhoben und angeregt, den Bescheid zum Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahren zu machen. Hierzu hat sich die Beklagte nicht eingelassen.
Der Kläger beantragt nunmehr (teilweise sinngemäß),
den Bescheid der Beklagten vom 9.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.4.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1.1.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von wöchentlich 153,86 EUR zu bewilligen,
10 
hilfsweise,
11 
die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1.1.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 520 EUR (ohne Abzug des Pauschalbetrages für Warmwasseraufbereitungs- und Haushaltsenergiekosten) zu bewilligen.
12 
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts im Verfahren S 9 AS 1581/05 ER vom Sozialministerium Baden-Württemberg das dortige Erläuterungsschreiben vom 4.12.2002 (Az. 41-5011.2-22) betreffend "Regelsatz in der Sozialhilfe - Haushaltsenergiekostenanteil und anteilige Kosten für die Warmwasserbereitung" beigezogen.
15 
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten lag vor (Az.: 61706-BG-0005651, 1 Bd.). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten S 9 AS 1048/05 und S 9 AS 1581/05 ER verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört wurden.
17 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft.
18 
Verfahrensgegenstand ist neben dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 9.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2005 auch der Bescheid vom 19.4.2005. Dieser ist zwar nicht in unmittelbarer Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, da er einen Folgezeitraum betrifft, mithin den Bescheid vom 9.12.2004/21.2.2005 weder abändert noch ersetzt. § 96 Abs. 1 SGG ist vorliegend aber entsprechend anwendbar, da es sich bei dem Bescheid vom 19.4.2005 um einen Folgebescheid mit Wirkung für einen weiteren Zeitraum im Rahmen eines sozialrechtlichen Dauerrechtsverhältnisses handelt und sich der Bescheidempfänger aus den gleichen Gründen wie gegen den Erstbescheid auch gegen jenen Bescheid wendet (vgl. etwa BSG-Urt. v. 12.12.1984, Az.: 7 RAr 86/83, veröff. in (juris)). Entgegen der Auffassung des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 19.3.2003, Az.: L 5 AL 753/02, veröff. in (juris)) ist die analoge Anwendung des § 96 SGG in derartigen Fällen nicht etwa als Konsequenz der Änderung der Vorschriften des Vierten Abschnitts des SGG (Kosten und Vollstreckung) durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl. I, 2144) schlechthin ausgeschlossen. Der in dieser Entscheidung befürchteten Unkalkulierbarkeit des Kostenrisikos für Kläger in gerichtskostenpflichtigen Verfahren kann zwanglos dadurch entgegengewirkt werden, dass als weitere Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 96 SGG verlangt wird, dass keiner der Beteiligten dem widerspricht (wie dies bereits jetzt der ständigen Rechtsprechung im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht, vgl. BSG-Urt. v. 28.9.1999, Az.: B 2 U 40/98 R = SozR 3-2200 § 776 Nr. 5 u. v. 14.12.1999, Az.: B 2 U 38/98 R = SozR 3-2200 § 539 Nr. 48). Vorliegend wünscht der Kläger die Einbeziehung des Bescheids vom 19.4.2005 und die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten, so dass der analogen Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG nichts entgegensteht.
19 
Die Klage ist in dem Umfang wie erkannt auch teilweise begründet.
20 
Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen in Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen Arbeitslosenhilfe. Ein derartiger Anspruch kann nicht mehr auf die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe gestützt werden, denn diese wurden vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2005 aufgehoben und im wesentlichen durch die im SGB II vorgesehenen Sozialleistungen ersetzt. Der Anspruch kann auch nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Beklagten oder der Bundesagentur für Arbeit begründet werden, denn der Kläger hat - wie andere Arbeitslose, die von der sogenannten 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben - keinen zweiseitig verpflichtenden Vertrag geschlossen, sondern lediglich eine einseitige Erklärung des Inhalts abgegeben, dass er nicht arbeitsbereit ist und nicht alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, gleichwohl im Rahmen des § 428 SGB III Arbeitslosenhilfe beziehen will und sich deshalb bereit erklärt, gem. § 428 Abs. 2 SGB III baldmöglichst Altersrente zu beantragen. Die Zusage einer bestimmten Leistungsart oder Leistungshöhe durch einen Sozialleistungsträger ist mit dieser Erklärung nicht verbunden. Sie setzt im Gegenteil einen Leistungsanspruch - z. B. auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe - voraus. Einer Änderung von Leistungshöhe oder Leistungsgrund durch eine Rechtsänderung stehen daher weder die vom Kläger abgegebene Erklärung noch § 428 SGB III entgegen. Dies wird offensichtlich, wenn man sich vorstellt, der Gesetzgeber hätte - etwa auf Grund einer günstigeren gesamtwirtschaftlichen Situation als derzeit vorliegend - die Arbeitslosenhilfe erhöht bzw. durch eine höhere andere Sozialleistung ersetzt. In einer derartigen Situation würden die bisherigen Leistungsbezieher im Rahmen der 58er-Regelung es sicherlich nicht akzeptieren, von dieser Leistungsverbesserung unter Hinweis auf die von ihnen abgegebene Erklärung ausgeschlossen zu werden. Für das Gericht ist darüber hinaus der geltendgemachte Vertrauensschutz auch deshalb nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich ist, welchen Nachteil die Inanspruchnahme der 58er-Regelung dem Kläger gebracht haben soll. Die Regelung hat es ihm im Gegenteil ermöglicht, Arbeitslosenhilfe trotz fehlender subjektiver Verfügbarkeit zu beziehen. Im Gegenzug hat die zuständige Agentur für Arbeit zwar keine Vermittlungsleistungen erbracht, was aber - in Anbetracht fehlenden Interesses an einer Beschäftigung - für den Kläger keinen Nachteil darstellte. Vertrauensschutz besteht im Rahmen des neuen Rechts insoweit, als ihm auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II unter entsprechenden Voraussetzungen möglich ist (§ 65 Abs. 4 SGB II). Will der Kläger stattdessen seinen Entschluss revidieren, so steht es ihm frei, seine Erklärung aufgrund der Änderung der Gesetzeslage zu widerrufen und in die Arbeitsvermittlung zurückzukehren. Schließlich würde es eine möglicherweise verfassungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen darstellen, die sich aus dem Arbeitsmarkt im Rahmen der 58er-Regelung zurückgezogen haben, wenn dieser Personengruppe ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen Entgeltersatzleistungen zugebilligt würde, nicht aber den über 58jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung verblieben sind. Diese würden andernfalls gleichsam wegen ihrer Arbeitsbereitschaft benachteiligt.
21 
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die zum 1.1.2005 vorgenommenen Rechtsänderungen für eine Vielzahl von Sozialleistungsberechtigten, namentlich bisherige Bezieher von Arbeitslosenhilfe, zu spürbaren Einbußen geführt haben, die insbesondere bei älteren Arbeitslosen zu unvorhergesehenen und wirtschaftlich schmerzhaften Eingriffen in die Lebensplanung führen können. Dieses Problem betrifft aber den auf Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit angewiesenen Personenkreis insgesamt und nicht etwa in besonderer Weise die Unterzeichner von Erklärungen gem. § 428 SGB III. Die Vorstellung des Klägers, sein Verzicht auf die Vermittlung werde durch die Absenkung der ihm zustehenden Sozialleistungen "bestraft" (Schriftsatz vom 11.7.2005) ist nicht nachvollziehbar, trifft doch die gesetzgeberische Entscheidung, die Arbeitslosenhilfe durch andere Sozialleistungen zu ersetzen, Arbeitslose unabhängig davon, ob die Arbeitslosenhilfe im Rahmen des § 428 SGB III bezogen wurde oder nicht.
22 
Soweit der Kläger die Frage aufgeworfen hat, ob er die Klage insoweit nicht gegen die Bundesagentur für Arbeit richten müsse, hat das Gericht aus folgenden Gründen hieraus keine Konsequenzen gezogen (etwa durch Einbeziehung der Bundesagentur als weitere Beklagte oder durch Beiladung): Erstens hat der anwaltlich vertretene Kläger hierzu keine eindeutige prozessuale Erklärung etwa im Sinne einer Erweiterung der Klage abgegeben. Zweitens wäre eine solche nach Überzeugung des Gerichts schon deshalb nicht tunlich gewesen, da die Klage, soweit sie auch gegen die Bundesagentur für Arbeit erhoben worden wäre, unzulässig gewesen wäre. Diese Behörde hat nämlich insoweit überhaupt noch keine Entscheidung getroffen. Vor Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wegen nicht gewährter Sozialleistungen ist grundsätzlich zunächst eine Verwaltungsentscheidung über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch abzuwarten, solange die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nicht gegeben sind und eine solche nicht beabsichtigt ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.9.1989, Az.: L 3 Ar 535/89 = Breithaupt 1990, 349). Im Übrigen besteht - wie sich aus den Ausführungen oben ergibt - nach Überzeugung des Gerichts auch gegen die Bundesagentur für Arbeit kein Anspruch auf die begehrte Leistung.
23 
Soweit der Kläger den Abzug von Pauschalbeträgen für Warmwasser- und Energiekosten rügt, ist zunächst festzustellen, dass gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zwar Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten, soweit sie vom Vermieter in rechtlich zulässiger Weise auf den Mieter umgelegt werden können (Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 22, Rnr. 11). Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung sind jedoch diejenigen Nebenkosten herauszurechnen, die sich auf Bedarfslagen beziehen, die bereits von der Regelleistung gem. § 20 SGB II abgedeckt werden (a. a. O., Rnr. 13). Dies ist insbesondere bei den Kosten der Bereitung von Warmwasser sowie denen für Elektrizität der Fall. Diese Bedarfe sind in der dem Kläger gewährten Regelleistung von 345 EUR enthalten. Der hierfür von der Beklagten vorgenommene Abzug ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
24 
Die von der Beklagten angesetzten Pauschalen sind jedoch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Aus Sinn und Zweck des aus dem Gesetz ableitbaren Abzugs der Warmwasser- und Elektrizitätskosten von den Nebenkosten - der Verhinderung doppelter Bedarfsdeckungen - folgt, dass die Abzugsbeträge nicht über den Betrag hinausgehen dürfen, der bei der Bemessung der Regelleistung als diesem Bedarf korrespondierend berücksichtigt wurde. Andernfalls wären die Empfänger dieser Sozialleistung gezwungen, die ihnen tatsächlich hierfür entstehenden Kosten teilweise mit Hilfe von Anteilen des Regelsatzes bzw. der Regelleistung zu decken, die von ihnen benötigt werden und nach dem Willen des Verordnungsgebers dazu bestimmt sind, andere Bedarfe zu befriedigen. An Stelle der doppelten Bedarfsdeckung, die durch die pauschale Anrechnung vermieden werden soll, würde sonst eine Bedarfsunterdeckung zu Lasten des Leistungsberechtigten herbeigeführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Kosten für Haushaltsenergie und Warmwasserbereitung pauschal mit den Kosten der Unterkunft erhoben werden und somit nicht vom Leistungsempfänger durch ein verändertes Verbrauchsverhalten beeinflusst werden können. Mit anderen Worten: Gewährt der Verordnungsgeber dem Leistungsempfänger einen bestimmten Betrag X zur Deckung des Energiebedarfs, darf nicht die zur Deckung der Unterkunftskosten bestimmte weitere Sozialleistung um einen pauschalierten höheren Betrag X+Y gekürzt werden mit der Begründung, in dieser Höhe seien tatsächlich in den Unterkunftskosten Energiekosten enthalten.
25 
Der tatsächlich vom Verordnungsgeber bei der Bemessung des Regelsatzes bzw. der Regelleistung für Alleinstehende berücksichtigte monatliche Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung und Haushaltsenergie liegt nicht bei 28 EUR, sondern lediglich bei 20,74 EUR, wie sich aus folgendem ergibt:
26 
Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, S. 56) ist ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der Regelsatzverordnung (RSV) maßgeblich sind. Diese wurden vom Verordnungsgeber - der Verordnungsbegründung zufolge (BR-Drucks. 206/04, s. a. info also 2004, S. 184 ff.) - auf der Grundlage der Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der zum 1.7.2003 hochgerechneten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 des statistischen Bundesamts (ESV) unter Mitwirkung von Sachverständigen ermittelt. Die Verordnungsbegründung lässt eine exakte Bezifferung der Beträge, die jeweils einzelnen Bedarfen zuzuordnen sind, nicht zu. Dort wird lediglich angegeben, welcher Prozentsatz des sog. Eckregelsatzes auf welche Ausgabenabteilung nach der EVS entfällt. Für die Abteilung 04 "Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe", der der verfahrensgegenständliche Warmwasser- und Energiebedarf zuzuordnen ist, wird ein Satz von 8% (dies entspricht 27,60 EUR) angegeben. Darin sind allerdings neben den laut Verordnungsgeber lediglich "weitgehend" - und eben nicht in vollem Umfang - zu berücksichtigenden Stromkosten gemäß EVS auch die "voll" anzuerkennenden Positionen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung enthalten. Nach der Veröffentlichung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) "Zum Leben zuwenig" (Berlin 2004) sowie nach Roth/Thome, Leitfaden Sozialhilfe/Alg II von A-Z, Frankfurt a. M. 2005, S. 173 schließlich können die Stromkosten - und damit die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten - aus der fortgeschriebenen EVS 1998 mit 20,74 EUR (die Reparaturen mit 3,50 EUR und die Instandhaltungs- bzw. Renovierungsaufwendungen mit 1,69 EUR) berechnet werden.
27 
Diese Überlegungen und Erkenntnisse zu Höhe des in der Regelleistung berücksichtigten Betrages für Energiekosten hat das Gericht den Beteiligten bereits im Beschluss vom 18.5.2005 (Az.: S 9 AS 1581/05 ER) mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beklagte hat ihnen gleichwohl in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen. Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass die vorstehenden Ausführungen zur Berechnung des Regelsatzes bzw. der Regelleistung den Tatsachen entsprechen.
28 
Das Gericht verkennt nicht, dass die von der Beklagten zugrundegelegten Pauschalabzüge auf den Richtlinien der kommunalen Spitzenverbände in Baden-Württemberg zur Anwendung des SGB II beruhen und mit den Werten der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg übereinstimmen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich jedoch um reines Innenrecht der Beklagten ohne Rechtsnormqualität und ohne bindende Wirkung für die Gerichte. Rechtswirkungen entfalten sie nur insoweit, als eine Abweichung von ihren Grundsätzen entgegen einer bis dahin geübten Praxis einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt und daher unzulässig ist (sogenannte Selbstbindung der Verwaltung, dazu grds. BSG-Urt. vom 15.3.1979, Az: 11 RA 36/78 = BSGE 48, 92 ff.). Nach Überzeugung des Gerichts sind die baden-württembergischen Richtlinien zum SGB II und SGB XII hinsichtlich der darin vorgesehenen Abzugsbeträge für Warmwasserbereitung bzw. Energieaufwand mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Dies aufgrund der Tatsache, dass im ab 1.1.2005 geltenden Eckregelsatz nach der RSV bzw. in der Regelleistung nach § 20 SGB II lediglich 20,74 EUR, nicht aber 28 EUR für die Deckung der korrespondierenden Bedarfe berücksichtigt sind. Die Richtlinien gehen demgegenüber von einer Fortschreibung der am 11.6.1990 vom Sozialministerium Baden-Württemberg für den Landkreistag Baden-Württemberg vorgenommenen Berechnung aus, die ihrerseits auf einem durchschnittlichen monatlichen Stromverbrauch Alleinstehender in Höhe von 148 kWh beruhte, wie sich aus dem Erläuterungsschreiben des Sozialministeriums vom 4.12.2002 ergibt. Eine auf dem Durchschnittsverbrauch basierende Berechnung kann aber die Höhe des Pauschalabzugs nicht mehr rechtfertigen, wenn der Verordnungsgeber - wie zum 1.1.2005 geschehen - nicht mehr einen auf dem Durchschnittsverbrauch basierenden und ihm korrespondierenden Betrag bei der Bemessung des Eckregelsatzes bzw. der Regelleistung zu Deckung des Bedarfes Haushaltsenergie heranzieht, sondern einen geringeren.
29 
Das Gericht teilt auch nicht die Sorge der Beklagten, wonach ein geringerer Pauschalabzug entgegen § 6 SGB II zu einer teilweisen Belastung der kommunalen Träger mit tatsächlichen Energiekosten führe, die nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig in die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit fallen sollten. Die Kosten der Unterkunft des Klägers betragen pauschal 175 EUR, ohne dass eine Aufschlüsselung in Grundmiete und Mietnebenkosten erfolgt oder auch nur möglich ist, geschweige denn eine exakte Herausrechnung der Kosten für Warmwasser und Haushaltsenergie. Es geht mithin vorliegend nicht um die Trägerschaft für einen tatsächlich mathematisch exakt feststellbaren Betrag. Stattdessen ist vielmehr wertend zu ermitteln, welcher Anteil der monatlichen Wohnpauschale von 175 EUR vom Kläger aus seiner Regelleistung zu bestreiten ist. Nach Überzeugung des Gerichts kann dies nur der Teil der Regelleistung sein, der dem Kläger nach dem Willen des Verordnungsgebers zu diesem Zweck zur Verfügung steht, nicht aber ein durchschnittlicher Energieverbrauch eines Alleinstehenden und ebensowenig der tatsächliche Energieverbrauch des Klägers. Dabei handelt es sich um 20,74 EUR. Im Übrigen sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von der Beklagten in voller Höhe zu übernehmen, mithin in Höhe von 154,26 EUR monatlich. Dabei handelt es sich in vollem Umfang um Leistungen gem. § 22 SGB II, für die der kommunale Träger einzustehen hat und nicht etwa um restliche Haushaltsenergiekosten, für die die Bundesagentur für Arbeit zuständig wäre.
30 
Der von der Beklagten vorgenommene Pauschalabzug ist daher monatlich um 7,26 EUR zu hoch. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Sie waren daher abzuändern und die Beklagte war zur Gewährung einer entsprechend höheren Leistung zu verurteilen.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das Gericht hat dabei von einer anteiligen Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers wegen der (kostenrechtlich) relativen Geringfügigkeit seines Obsiegens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgesehen.
32 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
16 
Das Gericht kann gem. § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Gerichtsbescheid und damit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten hierzu angehört wurden.
17 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft.
18 
Verfahrensgegenstand ist neben dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 9.12.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.2.2005 auch der Bescheid vom 19.4.2005. Dieser ist zwar nicht in unmittelbarer Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden, da er einen Folgezeitraum betrifft, mithin den Bescheid vom 9.12.2004/21.2.2005 weder abändert noch ersetzt. § 96 Abs. 1 SGG ist vorliegend aber entsprechend anwendbar, da es sich bei dem Bescheid vom 19.4.2005 um einen Folgebescheid mit Wirkung für einen weiteren Zeitraum im Rahmen eines sozialrechtlichen Dauerrechtsverhältnisses handelt und sich der Bescheidempfänger aus den gleichen Gründen wie gegen den Erstbescheid auch gegen jenen Bescheid wendet (vgl. etwa BSG-Urt. v. 12.12.1984, Az.: 7 RAr 86/83, veröff. in (juris)). Entgegen der Auffassung des 5. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 19.3.2003, Az.: L 5 AL 753/02, veröff. in (juris)) ist die analoge Anwendung des § 96 SGG in derartigen Fällen nicht etwa als Konsequenz der Änderung der Vorschriften des Vierten Abschnitts des SGG (Kosten und Vollstreckung) durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) vom 17.8.2001 (BGBl. I, 2144) schlechthin ausgeschlossen. Der in dieser Entscheidung befürchteten Unkalkulierbarkeit des Kostenrisikos für Kläger in gerichtskostenpflichtigen Verfahren kann zwanglos dadurch entgegengewirkt werden, dass als weitere Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 96 SGG verlangt wird, dass keiner der Beteiligten dem widerspricht (wie dies bereits jetzt der ständigen Rechtsprechung im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht, vgl. BSG-Urt. v. 28.9.1999, Az.: B 2 U 40/98 R = SozR 3-2200 § 776 Nr. 5 u. v. 14.12.1999, Az.: B 2 U 38/98 R = SozR 3-2200 § 539 Nr. 48). Vorliegend wünscht der Kläger die Einbeziehung des Bescheids vom 19.4.2005 und die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten, so dass der analogen Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG nichts entgegensteht.
19 
Die Klage ist in dem Umfang wie erkannt auch teilweise begründet.
20 
Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen in Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen Arbeitslosenhilfe. Ein derartiger Anspruch kann nicht mehr auf die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe gestützt werden, denn diese wurden vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2005 aufgehoben und im wesentlichen durch die im SGB II vorgesehenen Sozialleistungen ersetzt. Der Anspruch kann auch nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Beklagten oder der Bundesagentur für Arbeit begründet werden, denn der Kläger hat - wie andere Arbeitslose, die von der sogenannten 58er-Regelung Gebrauch gemacht haben - keinen zweiseitig verpflichtenden Vertrag geschlossen, sondern lediglich eine einseitige Erklärung des Inhalts abgegeben, dass er nicht arbeitsbereit ist und nicht alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, gleichwohl im Rahmen des § 428 SGB III Arbeitslosenhilfe beziehen will und sich deshalb bereit erklärt, gem. § 428 Abs. 2 SGB III baldmöglichst Altersrente zu beantragen. Die Zusage einer bestimmten Leistungsart oder Leistungshöhe durch einen Sozialleistungsträger ist mit dieser Erklärung nicht verbunden. Sie setzt im Gegenteil einen Leistungsanspruch - z. B. auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe - voraus. Einer Änderung von Leistungshöhe oder Leistungsgrund durch eine Rechtsänderung stehen daher weder die vom Kläger abgegebene Erklärung noch § 428 SGB III entgegen. Dies wird offensichtlich, wenn man sich vorstellt, der Gesetzgeber hätte - etwa auf Grund einer günstigeren gesamtwirtschaftlichen Situation als derzeit vorliegend - die Arbeitslosenhilfe erhöht bzw. durch eine höhere andere Sozialleistung ersetzt. In einer derartigen Situation würden die bisherigen Leistungsbezieher im Rahmen der 58er-Regelung es sicherlich nicht akzeptieren, von dieser Leistungsverbesserung unter Hinweis auf die von ihnen abgegebene Erklärung ausgeschlossen zu werden. Für das Gericht ist darüber hinaus der geltendgemachte Vertrauensschutz auch deshalb nicht nachvollziehbar, da nicht ersichtlich ist, welchen Nachteil die Inanspruchnahme der 58er-Regelung dem Kläger gebracht haben soll. Die Regelung hat es ihm im Gegenteil ermöglicht, Arbeitslosenhilfe trotz fehlender subjektiver Verfügbarkeit zu beziehen. Im Gegenzug hat die zuständige Agentur für Arbeit zwar keine Vermittlungsleistungen erbracht, was aber - in Anbetracht fehlenden Interesses an einer Beschäftigung - für den Kläger keinen Nachteil darstellte. Vertrauensschutz besteht im Rahmen des neuen Rechts insoweit, als ihm auch der Bezug von Leistungen nach dem SGB II unter entsprechenden Voraussetzungen möglich ist (§ 65 Abs. 4 SGB II). Will der Kläger stattdessen seinen Entschluss revidieren, so steht es ihm frei, seine Erklärung aufgrund der Änderung der Gesetzeslage zu widerrufen und in die Arbeitsvermittlung zurückzukehren. Schließlich würde es eine möglicherweise verfassungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen darstellen, die sich aus dem Arbeitsmarkt im Rahmen der 58er-Regelung zurückgezogen haben, wenn dieser Personengruppe ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen Entgeltersatzleistungen zugebilligt würde, nicht aber den über 58jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung verblieben sind. Diese würden andernfalls gleichsam wegen ihrer Arbeitsbereitschaft benachteiligt.
21 
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die zum 1.1.2005 vorgenommenen Rechtsänderungen für eine Vielzahl von Sozialleistungsberechtigten, namentlich bisherige Bezieher von Arbeitslosenhilfe, zu spürbaren Einbußen geführt haben, die insbesondere bei älteren Arbeitslosen zu unvorhergesehenen und wirtschaftlich schmerzhaften Eingriffen in die Lebensplanung führen können. Dieses Problem betrifft aber den auf Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit angewiesenen Personenkreis insgesamt und nicht etwa in besonderer Weise die Unterzeichner von Erklärungen gem. § 428 SGB III. Die Vorstellung des Klägers, sein Verzicht auf die Vermittlung werde durch die Absenkung der ihm zustehenden Sozialleistungen "bestraft" (Schriftsatz vom 11.7.2005) ist nicht nachvollziehbar, trifft doch die gesetzgeberische Entscheidung, die Arbeitslosenhilfe durch andere Sozialleistungen zu ersetzen, Arbeitslose unabhängig davon, ob die Arbeitslosenhilfe im Rahmen des § 428 SGB III bezogen wurde oder nicht.
22 
Soweit der Kläger die Frage aufgeworfen hat, ob er die Klage insoweit nicht gegen die Bundesagentur für Arbeit richten müsse, hat das Gericht aus folgenden Gründen hieraus keine Konsequenzen gezogen (etwa durch Einbeziehung der Bundesagentur als weitere Beklagte oder durch Beiladung): Erstens hat der anwaltlich vertretene Kläger hierzu keine eindeutige prozessuale Erklärung etwa im Sinne einer Erweiterung der Klage abgegeben. Zweitens wäre eine solche nach Überzeugung des Gerichts schon deshalb nicht tunlich gewesen, da die Klage, soweit sie auch gegen die Bundesagentur für Arbeit erhoben worden wäre, unzulässig gewesen wäre. Diese Behörde hat nämlich insoweit überhaupt noch keine Entscheidung getroffen. Vor Erhebung einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wegen nicht gewährter Sozialleistungen ist grundsätzlich zunächst eine Verwaltungsentscheidung über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch abzuwarten, solange die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage nicht gegeben sind und eine solche nicht beabsichtigt ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.9.1989, Az.: L 3 Ar 535/89 = Breithaupt 1990, 349). Im Übrigen besteht - wie sich aus den Ausführungen oben ergibt - nach Überzeugung des Gerichts auch gegen die Bundesagentur für Arbeit kein Anspruch auf die begehrte Leistung.
23 
Soweit der Kläger den Abzug von Pauschalbeträgen für Warmwasser- und Energiekosten rügt, ist zunächst festzustellen, dass gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zwar Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten, soweit sie vom Vermieter in rechtlich zulässiger Weise auf den Mieter umgelegt werden können (Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 22, Rnr. 11). Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung sind jedoch diejenigen Nebenkosten herauszurechnen, die sich auf Bedarfslagen beziehen, die bereits von der Regelleistung gem. § 20 SGB II abgedeckt werden (a. a. O., Rnr. 13). Dies ist insbesondere bei den Kosten der Bereitung von Warmwasser sowie denen für Elektrizität der Fall. Diese Bedarfe sind in der dem Kläger gewährten Regelleistung von 345 EUR enthalten. Der hierfür von der Beklagten vorgenommene Abzug ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
24 
Die von der Beklagten angesetzten Pauschalen sind jedoch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Aus Sinn und Zweck des aus dem Gesetz ableitbaren Abzugs der Warmwasser- und Elektrizitätskosten von den Nebenkosten - der Verhinderung doppelter Bedarfsdeckungen - folgt, dass die Abzugsbeträge nicht über den Betrag hinausgehen dürfen, der bei der Bemessung der Regelleistung als diesem Bedarf korrespondierend berücksichtigt wurde. Andernfalls wären die Empfänger dieser Sozialleistung gezwungen, die ihnen tatsächlich hierfür entstehenden Kosten teilweise mit Hilfe von Anteilen des Regelsatzes bzw. der Regelleistung zu decken, die von ihnen benötigt werden und nach dem Willen des Verordnungsgebers dazu bestimmt sind, andere Bedarfe zu befriedigen. An Stelle der doppelten Bedarfsdeckung, die durch die pauschale Anrechnung vermieden werden soll, würde sonst eine Bedarfsunterdeckung zu Lasten des Leistungsberechtigten herbeigeführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die Kosten für Haushaltsenergie und Warmwasserbereitung pauschal mit den Kosten der Unterkunft erhoben werden und somit nicht vom Leistungsempfänger durch ein verändertes Verbrauchsverhalten beeinflusst werden können. Mit anderen Worten: Gewährt der Verordnungsgeber dem Leistungsempfänger einen bestimmten Betrag X zur Deckung des Energiebedarfs, darf nicht die zur Deckung der Unterkunftskosten bestimmte weitere Sozialleistung um einen pauschalierten höheren Betrag X+Y gekürzt werden mit der Begründung, in dieser Höhe seien tatsächlich in den Unterkunftskosten Energiekosten enthalten.
25 
Der tatsächlich vom Verordnungsgeber bei der Bemessung des Regelsatzes bzw. der Regelleistung für Alleinstehende berücksichtigte monatliche Betrag für die Kosten der Warmwasserbereitung und Haushaltsenergie liegt nicht bei 28 EUR, sondern lediglich bei 20,74 EUR, wie sich aus folgendem ergibt:
26 
Aus § 20 SGB II sowie der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1516, S. 56) ist ersichtlich, dass für die Höhe der Regelleistung die Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) über die Regelsätze einschließlich der Regelsatzverordnung (RSV) maßgeblich sind. Diese wurden vom Verordnungsgeber - der Verordnungsbegründung zufolge (BR-Drucks. 206/04, s. a. info also 2004, S. 184 ff.) - auf der Grundlage der Verbrauchsausgaben der untersten 20 vom Hundert der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der zum 1.7.2003 hochgerechneten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 des statistischen Bundesamts (ESV) unter Mitwirkung von Sachverständigen ermittelt. Die Verordnungsbegründung lässt eine exakte Bezifferung der Beträge, die jeweils einzelnen Bedarfen zuzuordnen sind, nicht zu. Dort wird lediglich angegeben, welcher Prozentsatz des sog. Eckregelsatzes auf welche Ausgabenabteilung nach der EVS entfällt. Für die Abteilung 04 "Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a. Brennstoffe", der der verfahrensgegenständliche Warmwasser- und Energiebedarf zuzuordnen ist, wird ein Satz von 8% (dies entspricht 27,60 EUR) angegeben. Darin sind allerdings neben den laut Verordnungsgeber lediglich "weitgehend" - und eben nicht in vollem Umfang - zu berücksichtigenden Stromkosten gemäß EVS auch die "voll" anzuerkennenden Positionen für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung enthalten. Nach der Veröffentlichung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) "Zum Leben zuwenig" (Berlin 2004) sowie nach Roth/Thome, Leitfaden Sozialhilfe/Alg II von A-Z, Frankfurt a. M. 2005, S. 173 schließlich können die Stromkosten - und damit die im Regelsatz berücksichtigten Energiekosten - aus der fortgeschriebenen EVS 1998 mit 20,74 EUR (die Reparaturen mit 3,50 EUR und die Instandhaltungs- bzw. Renovierungsaufwendungen mit 1,69 EUR) berechnet werden.
27 
Diese Überlegungen und Erkenntnisse zu Höhe des in der Regelleistung berücksichtigten Betrages für Energiekosten hat das Gericht den Beteiligten bereits im Beschluss vom 18.5.2005 (Az.: S 9 AS 1581/05 ER) mitgeteilt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beklagte hat ihnen gleichwohl in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen. Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass die vorstehenden Ausführungen zur Berechnung des Regelsatzes bzw. der Regelleistung den Tatsachen entsprechen.
28 
Das Gericht verkennt nicht, dass die von der Beklagten zugrundegelegten Pauschalabzüge auf den Richtlinien der kommunalen Spitzenverbände in Baden-Württemberg zur Anwendung des SGB II beruhen und mit den Werten der Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg übereinstimmen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich jedoch um reines Innenrecht der Beklagten ohne Rechtsnormqualität und ohne bindende Wirkung für die Gerichte. Rechtswirkungen entfalten sie nur insoweit, als eine Abweichung von ihren Grundsätzen entgegen einer bis dahin geübten Praxis einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) darstellt und daher unzulässig ist (sogenannte Selbstbindung der Verwaltung, dazu grds. BSG-Urt. vom 15.3.1979, Az: 11 RA 36/78 = BSGE 48, 92 ff.). Nach Überzeugung des Gerichts sind die baden-württembergischen Richtlinien zum SGB II und SGB XII hinsichtlich der darin vorgesehenen Abzugsbeträge für Warmwasserbereitung bzw. Energieaufwand mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Dies aufgrund der Tatsache, dass im ab 1.1.2005 geltenden Eckregelsatz nach der RSV bzw. in der Regelleistung nach § 20 SGB II lediglich 20,74 EUR, nicht aber 28 EUR für die Deckung der korrespondierenden Bedarfe berücksichtigt sind. Die Richtlinien gehen demgegenüber von einer Fortschreibung der am 11.6.1990 vom Sozialministerium Baden-Württemberg für den Landkreistag Baden-Württemberg vorgenommenen Berechnung aus, die ihrerseits auf einem durchschnittlichen monatlichen Stromverbrauch Alleinstehender in Höhe von 148 kWh beruhte, wie sich aus dem Erläuterungsschreiben des Sozialministeriums vom 4.12.2002 ergibt. Eine auf dem Durchschnittsverbrauch basierende Berechnung kann aber die Höhe des Pauschalabzugs nicht mehr rechtfertigen, wenn der Verordnungsgeber - wie zum 1.1.2005 geschehen - nicht mehr einen auf dem Durchschnittsverbrauch basierenden und ihm korrespondierenden Betrag bei der Bemessung des Eckregelsatzes bzw. der Regelleistung zu Deckung des Bedarfes Haushaltsenergie heranzieht, sondern einen geringeren.
29 
Das Gericht teilt auch nicht die Sorge der Beklagten, wonach ein geringerer Pauschalabzug entgegen § 6 SGB II zu einer teilweisen Belastung der kommunalen Träger mit tatsächlichen Energiekosten führe, die nach dem Willen des Gesetzgebers vollständig in die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit fallen sollten. Die Kosten der Unterkunft des Klägers betragen pauschal 175 EUR, ohne dass eine Aufschlüsselung in Grundmiete und Mietnebenkosten erfolgt oder auch nur möglich ist, geschweige denn eine exakte Herausrechnung der Kosten für Warmwasser und Haushaltsenergie. Es geht mithin vorliegend nicht um die Trägerschaft für einen tatsächlich mathematisch exakt feststellbaren Betrag. Stattdessen ist vielmehr wertend zu ermitteln, welcher Anteil der monatlichen Wohnpauschale von 175 EUR vom Kläger aus seiner Regelleistung zu bestreiten ist. Nach Überzeugung des Gerichts kann dies nur der Teil der Regelleistung sein, der dem Kläger nach dem Willen des Verordnungsgebers zu diesem Zweck zur Verfügung steht, nicht aber ein durchschnittlicher Energieverbrauch eines Alleinstehenden und ebensowenig der tatsächliche Energieverbrauch des Klägers. Dabei handelt es sich um 20,74 EUR. Im Übrigen sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von der Beklagten in voller Höhe zu übernehmen, mithin in Höhe von 154,26 EUR monatlich. Dabei handelt es sich in vollem Umfang um Leistungen gem. § 22 SGB II, für die der kommunale Träger einzustehen hat und nicht etwa um restliche Haushaltsenergiekosten, für die die Bundesagentur für Arbeit zuständig wäre.
30 
Der von der Beklagten vorgenommene Pauschalabzug ist daher monatlich um 7,26 EUR zu hoch. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Sie waren daher abzuändern und die Beklagte war zur Gewährung einer entsprechend höheren Leistung zu verurteilen.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das Gericht hat dabei von einer anteiligen Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers wegen der (kostenrechtlich) relativen Geringfügigkeit seines Obsiegens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) abgesehen.
32 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.