Sozialgericht Freiburg Urteil, 06. Dez. 2013 - S 5 KR 2714/13

06.12.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 22.1.2013, den sie mit Schreiben vom 11.2.2013 - jetzt mit Rechtsbehelfsbelehrung - lediglich wiederholt hat, einen Antrag der bei ihr familienversicherten Klägerin auf unbefristete Weiterverwendung ihrer bisherigen Krankenversichertenkarte (KVK) abgelehnt, weil die Klägerin verpflichtet sei, im Rahmen des Aufbaus eines Gesundheitsnetzwerks zwischen Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern, Abrechnungszentren und Kostenträgern, den das Gesetz zur Modernisierung im Gesundheitswesen (in Kraft ab 1.1.2004) regle, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Bestandteil dieser „Telematik-Infrakstruktur“ verbindlich einzuführen. Diese eGK, die ein Lichtbild des Versicherten enthalten müsse, löse die alte KVK vollständig ab; auch die Klägerin müsse die eGK dann nutzen, weil anderenfalls der Arzt nicht mehr mit der Kasse abrechnen könne und erbrachte Leistungen möglicherweise privat in Rechnung stelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.5.2013 hielt die Beklagte, ohne näher auf die Einwände auf die Klägerin einzugehen, die eGK und die TI verletzten ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil der Gesundheitsdatenschutz nicht genügend gesichert sei.
Die Klägerin hat am 14.6.2013 Klage auf Zurverfügungstellung von Leistungen nach dem SGB V ohne Einsatz der eGK erhoben.
Sie macht geltend, die Vorschriften der §§ 291 a, 291 b SGB V über die Einführung der eGK und über die Gesellschaft für Telematik, die für die Schaffung einer interoperablen und kompatiblen Telematikinfrastruktur zuständig sein solle, seien verfassungswidrig.
Im Einzelnen macht sie unter anderem geltend, der Gesetzgeber habe die Einführung der eGK bis zum 01.01.2007 vorgesehen, nun werde diese jedoch erst im Jahre 2014 eingeführt. Damit liege eine genügende gesetzliche Grundlage für die Einführung der eGK nicht mehr vor. Zwar sei der Beklagten einzuräumen, dass derzeit nur einige Daten, wie etwa das Lichtbild des Versicherten, auf der eGK verpflichtend gespeichert werden müssten, während eine Vielzahl von Anwendungen vorläufig noch auf freiwilliger Basis erfolge. Die Einführung der eGK mache jedoch im Ergebnis nur dann Sinn, wenn auch die freiwilligen Anwendungen zum allgemeinen Standard würden. Patienten, welche die bis jetzt noch freiwillige Aufnahme bestimmter Daten in die eGK Daten verweigerten, gerieten damit beim Besuch der Arztpraxis oder des Krankenhauses automatisch in die Position von „Querulanten“, die Sand im Getriebe der informationstechnisch mit Apotheken, Krankenhäusern und Krankenkassen vernetzten Arztpraxen darstellten und entsprechend mit einer schlechteren Behandlung durch die Ärzte zu rechnen hätten. Abgesehen davon sei die von der Gesellschaft für Telematik vorgesehene Telematikinfrastruktur nicht genügend gegen Datenmissbrauch gesichert, und der Gesetzgeber habe keine genügend klaren Vorgaben zum Datenschutz bei Einführung der eGK gemacht. Dies alles führe zu einem Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte informationelle Selbstbestimmung der Versicherten und sei somit verfassungswidrig.
Die Klägerin beantragt.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.1.2013 sowie der diesen wiederholende Bescheid vom 11.2.2013 - beide in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23.5.2013 - wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weiterhin Sachleistungen nach dem SGB V zur Verfügung zu stellen, ohne dass sie die elektronische Gesundheitskarte benutzen muss, sei dies über eine Verlängerung der Gültigkeit der bisherigen Krankenversicherungskarte oder sei dies auf anderem Wege.
Sobald eine Zurverfügungstellung von Sachleistungen ohne elektronische Gesundheitskarte der Beklagten nicht mehr möglich ist, hat die Beklagte der Klägerin für Behandlungen gegen Rechnung volle Kostenerstattung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt:
10 
Abweisung der Klage.
11 
Wegen der Argumentation der Beklagten wird auf deren Schriftsätze im Klageverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Soweit die Klägerin Anfechtungsklage auch gegen den „wiederholenden Bescheid“ vom 11.2.2013 erhoben hat, ist diese unzulässig, da insoweit kein erneuter Verwaltungsakt vorliegt, der gesondert anfechtbar wäre; das Schreiben vom 11.2.2013 enthält nämlich lediglich die bereits im Bescheid vom 22.1.2013 getroffene Regelung nochmals, entfaltet also selbst keine weitere eigenständige Regelung hoheitlicher Art mit Außenwirkung im Sinne eines anfechtbaren Verwaltungsaktes (§§ 54 Abs. 1 SGG, 31 SGB X).
13 
Im Übrigen ist die hier erhobenen Anfechtungsklage und die damit verbundene Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.
14 
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Klägerin auf unbefristete Weiterverwendung der bisherigen KVK abgelehnt und die Verpflichtung der Klägerin ausgesprochen, die eGK zu benutzen, um damit Sachleistungen nach dem SGB V in Anspruch nehmen zu können. Gegen diese Verpflichtung wendet sich die Klägerin, die von der Beklagten verlangt, ihr weiterhin Sachleistungen ohne Pflicht zur Benutzung der eGK zu gewähren. Für den Fall, dass dies der Beklagten nicht mehr möglich sein sollte, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur vollen Kostenerstattung für ärztliche Behandlungen gegen (private) Rechnung zu verurteilen.
15 
Die Klage ist unbegründet, denn die Klägerin ist kraft Gesetzes verpflichtet, in Zukunft die im Rahmen der §§ 291 a, 291 b SGB V eingeführte eGK zu benutzen, um Sachleistungen nach dem SGB V in Anspruch nehmen zu können.
16 
Zwar lautet der grundlegende gesetzliche Programmsatz zur Einführung der eGK (§ 291a Abs. 1 SGB V) wie folgt: „ Die Krankenversichertenkarte nach § 291 Abs. 1 wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert.“ Das bedeutet aber nicht, dass für die nun erst 2014 erfolgende Implementierung der eGK eine gesetzliche Grundlage fehlen würde; das vom Gesetzgeber seinerzeit vorgegebene Datum ist lediglich als programmatische Vorschrift zu verstehen und nicht etwa als eine Stichtagsregelung im Sinne eines Verbots, die eKG ggf. doch erst später einzuführen.
17 
Die Vorschriften über die Einführung der eGK verstoßen, jedenfalls solange die eGK nur die derzeit verpflichtend vorgeschriebenen Angaben enthalten muss, auch nicht gegen das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung (dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209/83, 1 und weitere Aktenzeichen; BVerfGE 65, 1 bis 71 -„Volkszählungsurteil“) und damit nicht gegen das Grundgesetz.
18 
- Nach derzeitigem gesetzlichen Stand hat die eGK zwingend nur folgende Angaben zu enthalten (§ 291 a Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 291 Abs. 2 SGB V):
19 
Die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, Familien- und Vorname des Versicherten, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Krankenversichertennummer, Versichertenstatus, Zuzahlungsstatus, Tag des Beginns des Versicherungsschutzes und bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs. Zusätzlich enthält die eGK auch, wie die bisherige KVK, die Unterschrift und ein Lichtbild des Versicherten.
20 
- Soweit die eGK geeignet sein muss, Angaben für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form aufzunehmen (§ 291 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V), so müssen derartige Angaben auf Verlangen des Versicherten gelöscht werden (§ 291a Abs. 6 S. 1 SGB V).
21 
- Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der EGK in allen weiteren Fällen (dies sind die Fälle des § 291 a Abs. 3 S. 1 SGB V) ist von vornherein nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig (§ 291 a Abs. 5 S. 1 SGB V). Das sind insbesondere Angaben medizinischer Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, Angaben von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine Fall- und Einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte), Angaben vom Versicherten selbst oder für Versicherte zur Verfügung gestellte Daten, Angabe von Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten, Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende, Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und Aufbewahrungsort von Erklärungen zu Organ- und Gewebespende sowie Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen.
22 
Angesichts der Tatsache, dass all die zuletzt genannten Daten nur mit Einwilligung des Versicherten gespeichert werden dürfen, erscheint der Kammer das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten durch die gesetzlichen Vorgaben genügend geschützt. Die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben sind durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt und gehen im Übrigen nicht wesentlich weiter, als die bisher schon auf der KVK erforderlichen Angaben. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil (aaO) dargelegt hat, besteht auf persönliche Daten kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft. Vielmehr muss der Einzelne als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende und auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im hinnehmen (vgl. BVerfGE aaO, Seite 43). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass seit dem Volkszählungsurteil aus dem Jahre 1983 die gesellschaftliche Entwicklung nicht stehen geblieben ist und die heutige Gesellschaft in allen Lebensbereichen durch die elektronische Datenverarbeitung mit geprägt wird; man denke dabei nur an die Bank- und Geldwirtschaft. Insoweit kann sogar von einer unentrinnbaren Prägung der modernen zivilisierten Gesellschaft durch die elektronische Datenverarbeitung gesprochen werden. Wie das Bundesverfassungs-gericht schon damals zu Recht hervorgehoben hat, ist die einzelne Person auf die Gemeinschaft bezogen und auf Kommunikation angewiesen, somit in der heutigen Zeit auch auf die Kommunikation mittels elektronischer Datenverarbeitung. Deshalb darf bei der Prüfung der Frage, ob der Gesetzgeber für bestimmte Daten eine elektronische Datenverarbeitung vorschreiben darf, nicht auf das Leitbild eines einzelnen Bürgers abgestellt werden, der quasi ein Leben als „Daten-Eremit“ führen will. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei Mitglied keines einzigen sozialen Netzwerkes, sie und ihr Ehemann benutzten auch keinerlei Bankkarten bei Auslandsaufenthalten und stünden auch sonst jeglicher Form der elektronischen Datenverarbeitung äußerst kritisch gegenüber, weist in diese Richtung. Dass die Klägerin dementsprechend grundsätzliche und tiefgreifende Vorbehalte gegenüber jeglicher Form von Datenverarbeitung hat, kann nach Überzeugung der Kammer bei der hier vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen einer modernen, elektronisch gestützten Datenverarbeitung und dem Recht des Einzelnen, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen, keine Berücksichtigung finden.
23 
Soweit die Klägerin vorträgt, zwar seien derzeit viele tiefgreifend in den persönlichen Datenschutz eingreifende Angaben, insbesondere die im Sinne des § 291 a Abs. 3 SGB V noch freiwilliger Natur, doch mache die Einführung der eGK überhaupt nur dann Sinn, wenn sich die große Mehrheit der Versicherten mit der Datenverarbeitung im Sinne des Abs. 3 einverstanden erkläre, woraus wiederum ein faktischer sozialer Zwang für die sich verweigernden Versicherten entstehe, doch bei der umfassenden Datenverarbeitung mitzumachen, so ergibt sich daraus jedenfalls derzeit kein unmittelbarer und tiefgreifender Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Angesichts der im Internet kursierenden Angaben, dass sich Hunderttausende von Versicherten gegen die Einführung der eGK ausgesprochen hätten, steht auch nicht zu befürchten, dass die Klägerin, wenn sie der umfassenden Datenmitteilung und Datenverarbeitung sowie dem Datenaustausch im Sinne des § 291a Abs. 3 SGB V ablehnend gegenübersteht, von den sie behandelnden Ärzte als „Exotin“, „Außenstehende“ oder gar „Querulantin“ behandelt werden würde.
24 
Die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin gegen die von der Gesellschaft für Telematik zugelassenen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur vermag die Kammer im Hinblick darauf, dass der künftige Datentransport nicht im Rahmen des offenen Internets, sondern in einem quasi geschlossenen Intranet des Gesundheitswesen erfolgen soll, nicht zu teilen, dies in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Hessischen LSG vom 26.9.2013 (L 1 KR 50/13).
25 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
26 
Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.

Gründe

 
12 
Soweit die Klägerin Anfechtungsklage auch gegen den „wiederholenden Bescheid“ vom 11.2.2013 erhoben hat, ist diese unzulässig, da insoweit kein erneuter Verwaltungsakt vorliegt, der gesondert anfechtbar wäre; das Schreiben vom 11.2.2013 enthält nämlich lediglich die bereits im Bescheid vom 22.1.2013 getroffene Regelung nochmals, entfaltet also selbst keine weitere eigenständige Regelung hoheitlicher Art mit Außenwirkung im Sinne eines anfechtbaren Verwaltungsaktes (§§ 54 Abs. 1 SGG, 31 SGB X).
13 
Im Übrigen ist die hier erhobenen Anfechtungsklage und die damit verbundene Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.
14 
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Klägerin auf unbefristete Weiterverwendung der bisherigen KVK abgelehnt und die Verpflichtung der Klägerin ausgesprochen, die eGK zu benutzen, um damit Sachleistungen nach dem SGB V in Anspruch nehmen zu können. Gegen diese Verpflichtung wendet sich die Klägerin, die von der Beklagten verlangt, ihr weiterhin Sachleistungen ohne Pflicht zur Benutzung der eGK zu gewähren. Für den Fall, dass dies der Beklagten nicht mehr möglich sein sollte, hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur vollen Kostenerstattung für ärztliche Behandlungen gegen (private) Rechnung zu verurteilen.
15 
Die Klage ist unbegründet, denn die Klägerin ist kraft Gesetzes verpflichtet, in Zukunft die im Rahmen der §§ 291 a, 291 b SGB V eingeführte eGK zu benutzen, um Sachleistungen nach dem SGB V in Anspruch nehmen zu können.
16 
Zwar lautet der grundlegende gesetzliche Programmsatz zur Einführung der eGK (§ 291a Abs. 1 SGB V) wie folgt: „ Die Krankenversichertenkarte nach § 291 Abs. 1 wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert.“ Das bedeutet aber nicht, dass für die nun erst 2014 erfolgende Implementierung der eGK eine gesetzliche Grundlage fehlen würde; das vom Gesetzgeber seinerzeit vorgegebene Datum ist lediglich als programmatische Vorschrift zu verstehen und nicht etwa als eine Stichtagsregelung im Sinne eines Verbots, die eKG ggf. doch erst später einzuführen.
17 
Die Vorschriften über die Einführung der eGK verstoßen, jedenfalls solange die eGK nur die derzeit verpflichtend vorgeschriebenen Angaben enthalten muss, auch nicht gegen das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung (dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 15.12.1983, 1 BvR 209/83, 1 und weitere Aktenzeichen; BVerfGE 65, 1 bis 71 -„Volkszählungsurteil“) und damit nicht gegen das Grundgesetz.
18 
- Nach derzeitigem gesetzlichen Stand hat die eGK zwingend nur folgende Angaben zu enthalten (§ 291 a Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 291 Abs. 2 SGB V):
19 
Die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, Familien- und Vorname des Versicherten, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Krankenversichertennummer, Versichertenstatus, Zuzahlungsstatus, Tag des Beginns des Versicherungsschutzes und bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs. Zusätzlich enthält die eGK auch, wie die bisherige KVK, die Unterschrift und ein Lichtbild des Versicherten.
20 
- Soweit die eGK geeignet sein muss, Angaben für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form aufzunehmen (§ 291 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V), so müssen derartige Angaben auf Verlangen des Versicherten gelöscht werden (§ 291a Abs. 6 S. 1 SGB V).
21 
- Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der EGK in allen weiteren Fällen (dies sind die Fälle des § 291 a Abs. 3 S. 1 SGB V) ist von vornherein nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig (§ 291 a Abs. 5 S. 1 SGB V). Das sind insbesondere Angaben medizinischer Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, Angaben von Befunden, Diagnosen, Therapieempfehlungen sowie Behandlungsberichten in elektronischer und maschinell verwertbarer Form für eine einrichtungsübergreifende fallbezogene Kooperation (elektronischer Arztbrief), Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, Daten über Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte sowie Impfungen für eine Fall- und Einrichtungsübergreifende Dokumentation über den Patienten (elektronische Patientenakte), Angaben vom Versicherten selbst oder für Versicherte zur Verfügung gestellte Daten, Angabe von Daten über in Anspruch genommene Leistungen und deren vorläufige Kosten für die Versicherten, Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende, Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und Aufbewahrungsort von Erklärungen zu Organ- und Gewebespende sowie Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen.
22 
Angesichts der Tatsache, dass all die zuletzt genannten Daten nur mit Einwilligung des Versicherten gespeichert werden dürfen, erscheint der Kammer das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten durch die gesetzlichen Vorgaben genügend geschützt. Die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben sind durch ein überwiegendes Allgemeininteresse gerechtfertigt und gehen im Übrigen nicht wesentlich weiter, als die bisher schon auf der KVK erforderlichen Angaben. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil (aaO) dargelegt hat, besteht auf persönliche Daten kein Recht im Sinne einer absoluten uneinschränkbaren Herrschaft. Vielmehr muss der Einzelne als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende und auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im hinnehmen (vgl. BVerfGE aaO, Seite 43). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass seit dem Volkszählungsurteil aus dem Jahre 1983 die gesellschaftliche Entwicklung nicht stehen geblieben ist und die heutige Gesellschaft in allen Lebensbereichen durch die elektronische Datenverarbeitung mit geprägt wird; man denke dabei nur an die Bank- und Geldwirtschaft. Insoweit kann sogar von einer unentrinnbaren Prägung der modernen zivilisierten Gesellschaft durch die elektronische Datenverarbeitung gesprochen werden. Wie das Bundesverfassungs-gericht schon damals zu Recht hervorgehoben hat, ist die einzelne Person auf die Gemeinschaft bezogen und auf Kommunikation angewiesen, somit in der heutigen Zeit auch auf die Kommunikation mittels elektronischer Datenverarbeitung. Deshalb darf bei der Prüfung der Frage, ob der Gesetzgeber für bestimmte Daten eine elektronische Datenverarbeitung vorschreiben darf, nicht auf das Leitbild eines einzelnen Bürgers abgestellt werden, der quasi ein Leben als „Daten-Eremit“ führen will. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie sei Mitglied keines einzigen sozialen Netzwerkes, sie und ihr Ehemann benutzten auch keinerlei Bankkarten bei Auslandsaufenthalten und stünden auch sonst jeglicher Form der elektronischen Datenverarbeitung äußerst kritisch gegenüber, weist in diese Richtung. Dass die Klägerin dementsprechend grundsätzliche und tiefgreifende Vorbehalte gegenüber jeglicher Form von Datenverarbeitung hat, kann nach Überzeugung der Kammer bei der hier vorzunehmenden Abwägung zwischen den Belangen einer modernen, elektronisch gestützten Datenverarbeitung und dem Recht des Einzelnen, selbst über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen, keine Berücksichtigung finden.
23 
Soweit die Klägerin vorträgt, zwar seien derzeit viele tiefgreifend in den persönlichen Datenschutz eingreifende Angaben, insbesondere die im Sinne des § 291 a Abs. 3 SGB V noch freiwilliger Natur, doch mache die Einführung der eGK überhaupt nur dann Sinn, wenn sich die große Mehrheit der Versicherten mit der Datenverarbeitung im Sinne des Abs. 3 einverstanden erkläre, woraus wiederum ein faktischer sozialer Zwang für die sich verweigernden Versicherten entstehe, doch bei der umfassenden Datenverarbeitung mitzumachen, so ergibt sich daraus jedenfalls derzeit kein unmittelbarer und tiefgreifender Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Angesichts der im Internet kursierenden Angaben, dass sich Hunderttausende von Versicherten gegen die Einführung der eGK ausgesprochen hätten, steht auch nicht zu befürchten, dass die Klägerin, wenn sie der umfassenden Datenmitteilung und Datenverarbeitung sowie dem Datenaustausch im Sinne des § 291a Abs. 3 SGB V ablehnend gegenübersteht, von den sie behandelnden Ärzte als „Exotin“, „Außenstehende“ oder gar „Querulantin“ behandelt werden würde.
24 
Die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin gegen die von der Gesellschaft für Telematik zugelassenen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur vermag die Kammer im Hinblick darauf, dass der künftige Datentransport nicht im Rahmen des offenen Internets, sondern in einem quasi geschlossenen Intranet des Gesundheitswesen erfolgen soll, nicht zu teilen, dies in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Hessischen LSG vom 26.9.2013 (L 1 KR 50/13).
25 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
26 
Die Kostenentscheidung war nach § 193 SGG zu treffen.

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Sozialgericht Freiburg Urteil, 06. Dez. 2013 - S 5 KR 2714/13 zitiert 8 §§.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Bei der Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse durch seine Unterschrift. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbracht werden.

(2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:

1.
die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,
2.
der Familienname und der Vorname des Versicherten,
3.
das Geburtsdatum des Versicherten,
4.
das Geschlecht des Versicherten,
5.
die Anschrift des Versicherten,
6.
die Krankenversichertennummer des Versicherten,
7.
der Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 der Status der auftragsweisen Betreuung,
8.
der Zuzahlungsstatus des Versicherten,
9.
der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
10.
bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs,
11.
bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt.

(3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte auch folgende Daten enthalten:

1.
Angaben zu Wahltarifen nach § 53,
2.
Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnissen,
3.
in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen,
4.
weitere Angaben, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind sowie
5.
Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sind auf der elektronischen Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei der Krankenkasse zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen.

(5) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.

(6) Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Dauer des Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte speichern. Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten, zu löschen.

(7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu unterschreiben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.

(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,

1.
Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen,
2.
die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und
3.
sofern sie vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; zusätzlich müssen vor dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen.

(3) Elektronische Gesundheitskarten, die die Krankenkassen nach dem 30. November 2019 ausgeben, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet,

1.
Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen,
2.
Versicherten, die eine elektronische Patientenakte beantragen, gleichzeitig eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist,
3.
Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2022 eine elektronische Patientenakte beantragt haben, bis spätestens zum 30. Juni 2023 eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, und
4.
Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen Versicherte barrierefrei über

1.
die Möglichkeit und das Verfahren, eine zugehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und
2.
die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7.
Die Krankenkassen informieren nach Satz 1 auch die Versicherten, denen eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle ohne diese Informationen zur Verfügung gestellt wurde. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen an die Versicherten ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl der an die Versicherten versendeten PINs.

(4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.

(5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu verarbeiten sind.

(6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. Die Krankenkasse kann zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Oktober 2023 vorzusehenden Abgleichs der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 und 11 des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen.

(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Absatz 4 erfüllt.

(8) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch die Krankenkassen ermöglicht. Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität nach Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. Abweichend von Satz 6 kann der Versicherte nach umfassender Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Spätestens ab dem 1. Juli 2023 stellen die Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung.

(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Bei der Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse durch seine Unterschrift. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbracht werden.

(2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:

1.
die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,
2.
der Familienname und der Vorname des Versicherten,
3.
das Geburtsdatum des Versicherten,
4.
das Geschlecht des Versicherten,
5.
die Anschrift des Versicherten,
6.
die Krankenversichertennummer des Versicherten,
7.
der Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 der Status der auftragsweisen Betreuung,
8.
der Zuzahlungsstatus des Versicherten,
9.
der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
10.
bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs,
11.
bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt.

(3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte auch folgende Daten enthalten:

1.
Angaben zu Wahltarifen nach § 53,
2.
Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnissen,
3.
in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen,
4.
weitere Angaben, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind sowie
5.
Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sind auf der elektronischen Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei der Krankenkasse zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen.

(5) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.

(6) Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Dauer des Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte speichern. Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten, zu löschen.

(7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu unterschreiben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Bei der Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse durch seine Unterschrift. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbracht werden.

(2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:

1.
die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,
2.
der Familienname und der Vorname des Versicherten,
3.
das Geburtsdatum des Versicherten,
4.
das Geschlecht des Versicherten,
5.
die Anschrift des Versicherten,
6.
die Krankenversichertennummer des Versicherten,
7.
der Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 der Status der auftragsweisen Betreuung,
8.
der Zuzahlungsstatus des Versicherten,
9.
der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
10.
bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs,
11.
bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt.

(3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte auch folgende Daten enthalten:

1.
Angaben zu Wahltarifen nach § 53,
2.
Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnissen,
3.
in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen,
4.
weitere Angaben, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind sowie
5.
Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sind auf der elektronischen Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei der Krankenkasse zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen.

(5) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.

(6) Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Dauer des Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte speichern. Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten, zu löschen.

(7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu unterschreiben.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.

(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,

1.
Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen,
2.
die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und
3.
sofern sie vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; zusätzlich müssen vor dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen.

(3) Elektronische Gesundheitskarten, die die Krankenkassen nach dem 30. November 2019 ausgeben, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet,

1.
Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen,
2.
Versicherten, die eine elektronische Patientenakte beantragen, gleichzeitig eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist,
3.
Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2022 eine elektronische Patientenakte beantragt haben, bis spätestens zum 30. Juni 2023 eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, und
4.
Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen Versicherte barrierefrei über

1.
die Möglichkeit und das Verfahren, eine zugehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und
2.
die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7.
Die Krankenkassen informieren nach Satz 1 auch die Versicherten, denen eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle ohne diese Informationen zur Verfügung gestellt wurde. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen an die Versicherten ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl der an die Versicherten versendeten PINs.

(4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.

(5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu verarbeiten sind.

(6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. Die Krankenkasse kann zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Oktober 2023 vorzusehenden Abgleichs der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 und 11 des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen.

(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Absatz 4 erfüllt.

(8) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch die Krankenkassen ermöglicht. Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität nach Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. Abweichend von Satz 6 kann der Versicherte nach umfassender Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Spätestens ab dem 1. Juli 2023 stellen die Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung.

(1) Die elektronische Gesundheitskarte dient mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Angaben dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Bei der Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung bestätigt der Versicherte auf dem Abrechnungsschein des Arztes das Bestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse durch seine Unterschrift. Ab dem 1. Januar 2024 kann der Versicherungsnachweis auch durch eine digitale Identität nach § 291 Absatz 8 erbracht werden.

(2) Die folgenden Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:

1.
die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,
2.
der Familienname und der Vorname des Versicherten,
3.
das Geburtsdatum des Versicherten,
4.
das Geschlecht des Versicherten,
5.
die Anschrift des Versicherten,
6.
die Krankenversichertennummer des Versicherten,
7.
der Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Absatz 2 der Status der auftragsweisen Betreuung,
8.
der Zuzahlungsstatus des Versicherten,
9.
der Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
10.
bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs,
11.
bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz die Angabe, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt.

(3) Über die Daten nach Absatz 2 hinaus kann die elektronische Gesundheitskarte auch folgende Daten enthalten:

1.
Angaben zu Wahltarifen nach § 53,
2.
Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnissen,
3.
in den Fällen des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3a Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen,
4.
weitere Angaben, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind sowie
5.
Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.

(4) Die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sind auf der elektronischen Gesundheitskarte in einer Form zu speichern, die geeignet ist für eine maschinelle Übertragung auf die für die vertragsärztliche Versorgung vorgesehenen Abrechnungsunterlagen und Vordrucke nach § 295 Absatz 3 Nummer 1 und 2. Ab dem 1. Januar 2026 müssen die Angaben nach Satz 1 zusätzlich zur Speicherung auf der elektronischen Gesundheitskarte auch bei der Krankenkasse zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen.

(5) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.

(6) Die Krankenkassen dürfen das Lichtbild für die Dauer des Versicherungsverhältnisses des Versicherten, jedoch längstens für zehn Jahre, für Ersatz- und Folgeausstellungen der elektronischen Gesundheitskarte speichern. Nach dem Ende des Versicherungsverhältnisses hat die bisherige Krankenkasse das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach drei Monaten, zu löschen.

(7) Die elektronische Gesundheitskarte ist von dem Versicherten zu unterschreiben.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.