Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 23. Juni 2014 - S 16 U 230/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger zum versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung gehört.
3Der Kläger ist geschäftsführender (Allein-) Gesellschafter der B und G GmbH. Er schloss zu Beginn seiner Tätigkeit eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten ab. Nach den Angaben der Beklagten endete diese freiwillige Versicherung am 15. August 2001 wegen Nichtzahlung der Beiträge.
4Am 30. Dezember 2010 ist der Kläger auf dem Weg zur Arbeit auf schnee- und eisglatter Straße vom Bordstein mit dem linken Fuß abgerutscht und auf die Straße gestürzt. Dies ergibt sich aus dem Durchgangsarztbericht vom 00.0.2011. Direkt nach dem Unfall begab sich der Kläger zur Behandlung in das St. N Krankenhaus S.
5Der Kläger überreichte seinen Anstellungsvertrag. Im Rahmen der Prüfung, ob Verletztengeld zu zahlen ist, überprüfte die Beklagte das bei ihr bestehende Versicherungsverhältnis des Klägers und stellte fest, dass die freiwillige Versicherung des Klägers zum 15.8.2001 wegen Nichtzahlung von Beiträgen erloschen sei.
6Mit Bescheid vom 3. Februar 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht zum Personenkreis der Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung zähle, da die freiwillige Versicherung erloschen sei, so dass Leistungen wegen des Wegeunfalls vom 30.12.2010 nicht erbracht werden würden.
7Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und teilte mit, dass er den Bescheid vom 25.09.2001, mit dem ihm nach Ansicht der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass die Versicherung wegen Nichtzahlung von Beiträgen erlösche, nicht erhalten habe. Der Kläger bot an, die rückständigen Beiträge umgehend zu begleichen, sofern ihm die Beitragsbescheide zugesandt werden würden. Im Übrigen sei er aber auch gemäß § 46 der Satzung der Beklagten bei dieser pflichtversichert, so dass die Beklagte auf jeden Fall leistungspflichtig sei.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 04.04.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie teilte mit, dass sich aus einem aktuellen Handelsregisterauszug ergebe, dass der Kläger als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma I B und G GmbH S fungiere. Dieses Unternehmen sei in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft seit Jahren Mitglied. Unternehmer im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sei gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 Siebtes Buch des Sozialgesetzbuch - SGB VII - ausschließlich die GmbH. Nur der GmbH gereiche das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- und Nachteil. Die hinter der GmbH als juristische Person stehenden natürlichen Personen (Gesellschafter und Geschäftsführer) könnten demzufolge keinen Unternehmerstatus erlangen. Bei entsprechendem Beteiligungsgrad könnten diese Personen jedoch einen beherrschenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH erlangen und somit einen unternehmerähnlichen Status haben. Dies sei beim Kläger der Fall. In seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter/Geschäftsführer der vorgenannten GmbH gehöre er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII zu den Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig für Unternehmen selbständig tätig seien. Diesem Personenkreis habe der Gesetzgeber Zugang zur gesetzlichen Unfallversicherung nur im Rahmen eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses geschaffen. Dabei handele es sich um ein öffentlich rechtliches Vertragsverhältnis, welches nur durch Abgabe einer Willenserklärung in Form eines schriftlichen Antrages begründet werden könne.
9Klar zu unterscheiden sei in diesem Zusammenhang die vom Bevollmächtigten des Klägers angesprochene Satzungsbestimmung, wonach Unternehmer gemäß § 46 der Satzung basierend auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII pflichtversichert seien. Der Gesetzgeber räume hier ausschließlich für die versicherbaren natürlichen Unternehmerpersonen im Sinne von § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII die Möglichkeit der Einbeziehung in die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen einer trägerspezifischen Satzungsregelung ein.
10Da der Kläger neben der betriebsführenden GmbH kein echter Unternehmer im Sinne von § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII sei, scheide dieser Versicherungstatbestand aus.
11Da der Kläger am Unfalltag nur im Rahmen einer bestehenden freiwilligen Unternehmerversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII in Verbindung mit § 52 Nr. 2 der Satzung Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung hätte haben können, scheide eine Leistungspflicht der Beklagten aus. Eine freiwillige Versicherung zum Zeitpunkt des Unfalls 00.00.2010 habe nicht bestanden. Die freiwillige Versicherung, die vor Jahren bestanden habe, sei wegen Nichtzahlung der Beiträge bzw. Beitragsvorschüsse gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SGB VII mit Wirkung zum 15.08.2001 erloschen. Da es sich hier um einen gesetzlichen Erlöschungstatbestand handele, komme es nicht auf die Bescheiderteilung an. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass der Kläger am Unfalltag 00.00.2010 nicht zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gehört habe.
12Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.
13Er trägt vor, dass sich nicht aus § 136 SGB VII ergebe, wer Unternehmer im Sinne des Gesetzes sei, sondern dass hierfür die gesetzliche Vorschrift § 7 Viertes Buch des Sozialgesetzbuch - SGB IV - heranzuziehen sei. Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorschrift sei er jedenfalls als Unternehmer zu qualifizieren, so dass er gemäß § 46 der Satzung der Beklagten im Zeitpunkt des Unfalls pflichtversichert gewesen sei.
14Im Übrigen sei dem Kläger nicht bekannt geworden, dass die freiwillige Versicherung zum 15.08.2001 erloschen sei. Einen entsprechenden Bescheid habe er nicht erhalten. Sofern es in § 6 Abs. 2 SGB VII heiße, dass die Versicherung erlösche, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden sei, habe die Beklagte bis heute nicht nachgewiesen, dass der Beitrag fällig geworden sei. Die Beklagte wird vom Kläger aufgefordert, nachzuweisen, dass sie ihn zur Beitragszahlung aufgefordert habe.
15Der Kläger beantragt,
16den Bescheid vom 03.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus Anlass des Arbeitsunfalls vom 30.12.2010 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte trägt vor, dass sie den Kläger mit Bescheid vom 25.09.2001 darüber informiert habe, dass die freiwillige Versicherung zum 15.08.2001 erlösche. Auch wenn der Kläger vortrage, dass er diesen Bescheid nicht erhalten habe, komme es darauf nicht an, da die Folge des Erlöschens kraft Gesetztes gemäß § 6 Abs. 2 SGB VII eintrete. Im Übrigen verweist die Beklagte beispielhaft auf den Beitragsbescheid vom 26.04.2010, der deutlich mache, dass der Kläger weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die bei ihm beschäftigte Kraft gezahlt habe. Aus dem Beitragsbescheid vom 26.04.2010 ergebe sich deutlich, dass für ihn als Unternehmer freiwillige Beiträge nicht erhoben worden seien, so dass der Kläger sich nicht darauf stützen könne, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass er nicht mehr als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten versichert gewesen sei.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte voll inhaltlich Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist nicht begründet.
23Der Kläger ist durch den Bescheid vom 03.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2011 nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.
24Denn zum Zeitpunkt des Unfalls am 00.00.2010 gehörte der Kläger nicht zum Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass er Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beanspruchen kann.
25Sofern der Kläger geltend macht, dass er als Unternehmer gemäß § 46 der Satzung der Beklagten im Zeitpunkt des Unfalls am 00.00.2010 pflichtversichert war, liegen die Voraussetzungen der Pflichtversicherung nicht vor. Gemäß § 46 der Satzung erstreckt sich die Versicherungspflicht auf Unternehmer und Unternehmerinnen, die den Unternehmensarten des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Satzung zuzurechnen sind und die nicht schon kraft Gesetzes versichert sind. Diese Satzungsbestimmung sieht eine Pflichtversicherung für Unternehmer vor. Unternehmer ist gemäß § 136 Abs. 3 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Zu dieser Gruppe der Unternehmer gehört der Kläger nicht, so dass er gemäß der Satzungsbestimmung nicht pflichtversichert ist.
26Der Kläger gehört vielmehr zu der Gruppe der unternehmerähnlichen Personen, die sich gemäß § 6 SGB VII auf schriftlichen Antrag freiwilig versichern können. Der Kläger gehört der Gruppe an, die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII ausdrücklich genannt wird. Es handelt sich um Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind.
27Die Kammer folgt nicht der Ansicht des Klägers, wonach die Vorschrift § 7 SGB IV heranzuziehen ist, um den Begriff des Unternehmers zu erklären. Aus den gesetzlichen Vorschriften des SGB VII ergibt sich eindeutig der Unternehmerbegriff, auf den § 46 Bezug nimmt.
28Ein Versicherungsschutz des Klägers ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt des Unfalls am 00.00.2010 eine freiwillige Versicherung des Klägers bei der Beklagten bestand. Diese Versicherung ist gemäß § 6 Abs. 2 SGB VII am 15.08.2001 erloschen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den Bescheid vom 25.09.2001 erhalten hat, da der Gesetzgeber das Erlöschen kraft Gesetzes angeordnet hat.
29Bedenken an der Anwendung von § 6 Abs. 2 SGB VII könnten sich nach Ansicht der Kammer allenfalls daraus ergeben, dass die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen 2 Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Das gesetzliche Erlöschen des § 6 Abs. 2 SGB VII greift nur ein, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Insofern hat die Kammer bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Hinweis erteilt, dass die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, den Nachweis zu erbringen, dass der Kläger die Beiträge trotz Fälligkeit nicht gezahlt hat, wenn sie sich auf die gesetzliche Vorschrift § 6 Abs. 2 SGB VII stützt (vgl. hierzu auch Thüringer Landessozialgericht Az.: L 6 KR 652/03 ER vom 17.10.2003, SG Mainz Az.: S 8 ER 135/06 KR vom 31.7.2006, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Az.: L 10 U 47/09 vom 14.7.2011).
30Obwohl dieser Nachweis im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erbracht war, hat die Kammer davon abgesehen, der Beklagten aufzugeben, diesen Nachweis zu erbringen. Die Kammer ist im Ergebnis der Ansicht der Beklagten gefolgt, dass der Kläger wissen musste, dass die freiwillige Versicherung nicht mehr bestand, weil er entsprechende freiwillige Beiträge seit 2001 nicht mehr entrichtet hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem von der Beklagten vorgelegten Beitragsbescheid vom 26.4.2010, dem der Kläger entnehmen konnte, dass Beiträge zur Unternehmerversicherung nicht gezahlt werden.
31Da der Kläger in der Vergangenheit als Unternehmer ausweislich des Bescheides vom 26.4.2010 für seine Mitarbeiterin auch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung geleistet hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger die freiwillige Unternehmerversicherung nicht mehr wollte und aus diesem Grund keine Beiträge mehr gezahlt hat.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, - 3.
Personen, die - a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, - b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, - 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, - 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende, - 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Der Unfallversicherungsträger stellt Beginn und Ende seiner Zuständigkeit für ein Unternehmen durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Unternehmer fest. Ein Unternehmen beginnt bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen. Bei in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführten Bauarbeiten kann der Unfallversicherungsträger von der Feststellung seiner Zuständigkeit durch schriftlichen Bescheid absehen. War die Feststellung der Zuständigkeit für ein Unternehmen von Anfang an unrichtig oder ändert sich die Zuständigkeit für ein Unternehmen, überweist der Unfallversicherungsträger dieses dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Überweisung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger; sie ist dem Unternehmer von dem überweisenden Unfallversicherungsträger bekanntzugeben.
(2) Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches, die zu einer Änderung der Zuständigkeit führt, liegt vor, wenn das Unternehmen grundlegend und auf Dauer umgestaltet worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr als ein Jahr zurückliegt und seitdem keine der geänderten Zuständigkeit widersprechenden Veränderungen eingetreten sind oder wenn die Änderung der Zuständigkeit durch Zusammenführung, Aus- oder Eingliederung von abgrenzbaren Unternehmensbestandteilen bedingt ist. Eine Änderung gilt nicht als wesentlich, wenn ein Hilfsunternehmen im Sinne von § 131 Abs. 2 Satz 2 in eigener Rechtsform ausgegliedert wird, aber ausschließlich dem Unternehmen, dessen Bestandteil es ursprünglich war, dient. Satz 3 gilt nicht, wenn feststeht, dass die tatsächlichen Umstände, welche die Veränderung der Zuständigkeit begründen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach deren Eintritt entfallen. Stellt sich innerhalb eines Jahres nach Bestandskraft des Bescheides, mit dem erstmalig die Zuständigkeit für ein Unternehmen festgestellt wurde, heraus, dass die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers gegeben ist, erfolgt eine Überweisung auch dann, wenn die weiteren Voraussetzungen in den Sätzen 1 bis 3 nicht erfüllt sind und kein Fall im Sinne des Satzes 5 vorliegt.
(3) Unternehmer ist
- 1.
die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht, - 2.
bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 15 Buchstabe a bis c versicherten Rehabilitanden der Rehabilitationsträger, bei nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe d versicherten Teilnehmern an Präventionsmaßnahmen der Maßnahmeträger, - 3.
bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 8 und 14 Buchstabe b der Sachkostenträger, - 4.
beim Betrieb eines Seeschiffs der Reeder, - 5.
bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird, - 6.
bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle, - 7.
bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle.
(4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.