Sozialgericht Duisburg Urteil, 06. Feb. 2015 - S 4 KN 490/11 U
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Entschädigung aus Anlass einer BK 4301 und 4302 der Anlage zur BKV (durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Retinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, bzw. durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) bzw. einer BK 1315 der Anlage zur BKV (Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können).
3Der am 04.09.1950 geborene Kläger wurde von 1965 bis 1968 auf der Zeche Osterfeld als Starkstromelektriker ausgebildet. In der Folgezeit bis September 1969 war der Kläger als Elektriker unter Tage tätig. Danach war er außerhalb des Bergbaus von 1969 bis 1976 tätig. Seit diesem Zeitpunkt war der Kläger erneut als Revierelektriker auf der Zeche Osterfeld im Abbau tätig. Von 1977 bis 1979 besuchte er die Bergschule in Moers. Vom 1979 bis 1998 war der Kläger dann als Elektrosteiger ausschließlich unter Tage auf den Zechen Osterfeld und Lohberg beschäftigt und schied dann aus.
4I.
5Aufgrund eines Antrages vom 02.07.2009 seines Bevollmächtigten im Berufungsverfahren beim LSG NRW zur Frage der Entschädigung einer BK 4111 der Anlage zur BKV stellte der Kläger einen Antrag auf Entschädigung einer BK 4301/4302. Die Beklagte leitete daraufhin zu diesen Berufskrankheiten ein Feststellungsverfahren ein und zog unter anderem das Vorerkrankungsregister der Krankenkasse und eine Beschäftigungsübersicht der Knappschaft Bahn See bei. Der technische Aufsichtsdienst der Beklagten stellte aufgrund einer persönlichen Befragung des Klägers vom 29.03.2010 in seiner Stellungnahme vom 01.04.2010 fest, der Kläger habe angegeben, überwiegend bei seinen Tätigkeiten als Elektrosteiger im Zeitraum von Juni 1979 bis Oktober 1998 gegenüber diversen Gefahrstoffen exponiert gewesen zu sein. Grundsätzlich sei das Vorkommen der von dem Kläger angegebenen Gefahrstoffe im Rahmen seiner Befahrungstätigkeit als Aufsicht nicht zu verneinen. Alle Angaben, die er gemacht habe, seien nachvollziehbar. Dennoch könnten keine ganztätigen Expositionen gegenüber bestimmten Gefahrstoffen ermittelt werden. Es handele sich bei der vom Kläger durchgeführten Tätigkeiten um normale Aufsichtstätigkeiten im gesamten Grubenfeld der Schachtanlagen. Hierbei sei der Kläger kurzfristig gegenüber unterschiedlichen Gefahrstoffen exponiert gewesen. Höhe und Ausmaße der Expositionen ließen sich nicht mehr ermitteln, seien aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die ausschließlich ausgeführte Aufsichtstätigkeit, bei denen kein direkter Umgang mit Gefahrstoffen bestanden habe, als gering einzustufen. Genauere Angaben seien nicht möglich.
6Auf der Grundlage dieser Einschätzung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.2010 die Entschädigung aus Anlass einer BK 4301/4302 mit der Begründung ab, nach der Stellungnahme des Präventionsdienstes sei der Kläger zwar während seiner Tätigkeit als Elektrosteiger und Aufsichtsperson diversen Gefahrstoffen ausgesetzt gewesen. Diese nur kurzfristigen Expositionen schlössen jedoch eine Grenzwertüberschreitung aus. Daher lägen keine Einwirkungen vor, die zur Verursachung einer Berufskrankheit geeignet seien und es seien auch keine Leistungen oder Maßnahmen erforderlich, die dem Entstehen einer Berufskrankheit entgegen wirkten.
7Hiergegen hat der Kläger über seine Bevollmächtigten Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, wenn er als Elektrosteiger und Aufsichtsperson unter Tage tätig gewesen sei, dann hätten Schadstoffbelastungen gegenüber Isocyanaten, gegenüber einer Chlorbrühe, gegenüber Sprengungsgasen etc. stattgefunden bzw. dürften stattgefunden haben. Auch Expositionen bei Grenzwerteinhaltung schlössen den Versicherungsschutz nicht aus. Allergisierende und chemisch/toxische Einwirkungen hätten mit Sicherheit stattgefunden.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Expositionen, denen gegenüber der Kläger ausgesetzt gewesen sei, seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgrund der reinen Aussichtstätigkeit, bei der kein direkter Umgang mit Gefahrstoffen bestanden habe, als gering einzustufen. Daher könne dem Widerspruch nicht stattgegeben werden.
9II.
10Aufgrund eines weiteren Antrages seiner Bevollmächtigten vom 22.07.2010 leitete die Beklagte darüber hinaus ein Feststellungsverfahren zur BK 1315 der Anlage zur BKV ein. Der Technische Aufsichtsdienst führte in seiner Stellungnahme vom 11.11.2010 aus, Belastungen im Sinne einer BK 1315 hätten bei dem Kläger nur kurzfristig stattgefunden. Die Belastungen gegenüber Isocyanaten im Sinne einer BK 1315 lägen mit Sicherheit unterhalb der Nachweisgrenze des Gefahrstoffes.
11Mit Bescheid vom 28.01.2011 lehnte die Beklagte daraufhin auch die Entschädigung einer BK 1315 der BKV mit der Begründung ab, aus der Stellungnahme des Präventionsdienstes ergäbe sich, dass der Kläger bei seinen Tätigkeiten von November 1968 bis September 1969 als Elektriker unter Tage gelegentlich Kabelmuffen mit isocyanathaltigen Gießmassen hergestellt habe. Hierbei sei es zu Belastungen durch Isocyanate, die aber unterhalb der Nachweisgrenze lägen, gekommen. Bei den weiteren Tätigkeiten unter Tage seien die Belastungen als sogenannter Bystander noch niedriger gewesen.
12Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, es sei sachlich unrichtig, dass unter Tage keine isocyanathaltige Belastung nennenswerter Art stattgefunden hätte. Das Gegenteil sei richtig. Es habe über die Exposition gegenüber Kabelmuffen mit isocyanathaltigen Gießmassen auch Isocyanatbelastungen durch Gebirgsverfestiger bzw. Kleber gegeben, für welche die sogenannten Klebekolonnen zuständig waren, diese anzubringen. Mithin habe eine durchgehende Belastung mit Isocyanaten, die hoch allergisierend seien, bestanden.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Von November 1968 bis September 1969 und von Mai 1976 bis Juli 1977 sei der Kläger als Revierelektriker tätig gewesen. Gelegentlich hätte er Kabelmuffen gegossen. Belastungen durch Isocyanate beim Kabelmuffengießen seien aufgrund der geringen Menge des verwendeten Materials zu vernachlässigen und lägen unterhalb der Nachweisgrenze. Von Juni 1979 bis Oktober 1998 habe der Kläger Aufsichtsarbeiten im gesamten Grubengebäude durchgeführt. Dies könne auch an Orten gewesen sein, an denen die Beschäftigten Umgang mit isocyanathaltigen Klebern hätten, die im Abbau zur Sicherungsmaßnahmen eingesetzt worden seien. Aufgrund von Arbeitsbereichsanalysen sei davon auszugehen, dass es für den Kläger als sogenannter Bystander zu keiner relevanten Exposition gekommen sei.
14Gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.09.2010 bezüglich einer BK 4301/4302 und den Widerspruchbescheid vom 28.07.2011 bezüglich einer BK 1315 hat der Kläger binnen Monatsfrist Klage erhoben
15Das Gericht hat die Klagen durch Beschluss vom 10.01.2012 gemäß § 113 SGG unter dem Aktenzeichen S 4 KN 490/11 U verbunden.
16Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
171. Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 zu verurteilen, ihm aus Anlass einer BK 4301/4302 eine Entschädigung zu gewähren, insbe- sondere in Form der Verletztenrente und ggfls. der Übergangsleistungen,
182. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2011 zu verurteilen, ihm aus Anlass einer BK 1315 der Anlage zur BKV eine Entschädigung zu ge- währen, insbesondere in Form der Verletztenrente und ggfls. der Übergangs- leistungen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klagen abzuweisen.
21Sie verweist zur Begründung auf ihre angefochtenen Bescheide.
22Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes zunächst ein Gutachten von Amts wegen von Dr. W., Lungenfacharzt eingeholt. Auf das Gutachten vom 08.05.2012 wird Bezug genommen.
23Der Kläger war mit diesem Gutachten nicht einverstanden und auf seinem Antrag nach § 109 SGG hat das Gericht ein weiteres Gutachten nach Aktenlage von Prof. Dr. W., ehemals Direktor des Instituts und der Polikklinik für Arbeits- und Sozialmedizin in Gießen eingeholt. Auf das Gutachten vom 08.04.2012 nebst ergänzender Stellungnahme vom 12.05.2014 wird Bezug genommen.
24Das Gericht hat darüber hinaus sämtliche medizinischen Unterlagen des behandelnden Lungenfacharztes Dr. H. beigezogen. Die Beklagte hat eine beratungsärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. Sch.-W. vom 13.01.2014 und vom 03.07.2014 zu den Akten gereicht, auf die ebenfalls verwiesen wird.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Gerichts- und Verwaltungsakten, die vorlagen und Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässigen Klagen sind unbegründet.
28Das Gericht konnte auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden gemäß § 124 Absatz 2 SGG, weil sich die Beteiligten hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben.
29Der Kläger ist durch die angegriffenen Bescheide vom 22.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2010 und vom 28.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2001 nicht im Sinne des § 54 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass bei dem Kläger eine BK 4301/4302 oder eine BK 1315 der Anlage zur BKV vorliegt. Bereits Dr. W. hat in seinem schlüssigen und überzeugenden Gutachten vom 08.05.2012, welches aufgrund einer ärztlichen Untersuchung vom 16.04.2012 und den Gerichts- und Verwaltungsakten beruht, ausgeführt, dass zur Frage der in Diskussion stehenden BK 1315 eine Bestimmung des spezifischen IgE gegenüber Isocyanaten durchgeführt wurde. Hier habe sich bei der in Frage stehenden Exposition für diese Substanzen kein Nachweis einer Typ 1-Allergie gefunden, was zumindest als Hinweis gewertet werden könne, dass diese Gefahrstoffe nicht wesentlich zur Entstehung der bei dem Kläger gesicherten obstruktiven Atemwegserkrankung beigetragen haben. Bezüglich einer BK 4301/4302 weist Dr. W. zutreffend darauf hin, dass nach Beendigung der Untertagetätigkeit im Jahre 1998 eine ausführliche lungenfachärztliche Untersuchung mit Durchführung einer Lungenfunktion erst im Jahre 2006 durch Dr. H. erfolgt sei. Das lange zeitliche Intervall zwischen der in Frage stehenden Exposition gegenüber toxischen Arbeitsstoffen und der Sicherung der Erkrankung von annähernd 8 Jahren ermöglicht nicht einen entsprechenden Kausalzusammenhang herzustellen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass bei nochmaliger ausführlicher Anamnese zunächst ohne Kenntnis der arbeitstechnischen Voraussetzungen offensichtlich während der Untertagetätigkeit sehr wohl im Verlauf der Strecke, wo der Kläger überwiegend eingesetzt war, durch den Abstrom der Schadstoffe, insbesondere wahrscheinlich von Isocyanaten als typischerweise toxisch-irritativ wirkenden Noxen vorübergehend Beschwerden aufgetreten waren. Diese seien allerdings durch weitergehende ärztliche Befunde, Krankschreibungen oder Zeugenaussagen nicht belegt, sondern würden zunächst allein vom Kläger anamnestisch angegeben. Letztlich verweist der Sachverständige zutreffend darauf, dass nach Aktenlage keine Befunde darüber vorliegen, dass der Kläger die Tätigkeit als Bergmann unter Tage, die für die Entstehung der diskutierten Berufskrankheiten maßgeblich war, aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Vielmehr habe der Kläger erneut mitgeteilt, dass die Beendigung der Untertagetätigkeit im Jahre 1998 im Rahmen der Anpassung im Sinne eines vorzeitigen Ruhestandes erfolgt war.
30Zum gleichen Ergebnis kommt Prof. Dr. W. in seinem Gutachten vom 08.04.2012 bzw. seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.05.2014. Prof. Dr. W. vertritt die Auffassung, dass die synergistisch schädigenden Einwirkungen im Hinblick auf mehrere, jeweils das gleiche Organsystem betreffenden Listen-Berufskrankheiten als BK 1315 zu entschädigen sei. Ursächlich für die Erkrankungen des Klägers seien nicht die untertägig arbeitsbedingt einwirkenden Isocyanate allein oder die sonstigen chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Arbeitsstoffe jeweils allein, sondern sämtliche der 3 unter anderem bronchial-toxischen Gefährdungen seien als Kollektiv gemeinsam zu berücksichtigen und damit als ursächlich anzusehen. Das multikausal-synergistische Zusammenwirken mehrerer schädigender Einwirkungen im Kollektiv sei zugrunde zu legen und im Sinne einer BK Nr. 1315 bzw. 4301/4302 zu entschädigen. Allerdings weist Prof. Dr. W. auch darauf hin, dass der für den Tatbestand der streitigen BK 4301/4302 als auch einer BK 1315 der notwendige Unterlassungszwang nicht vorliegt. Der Kläger ist nämlich nicht aus gesundheitlichen, sondern aus anderen Gründen (Anpassung) aus dem Bergbau ausgeschieden. Nach dem Wortlaut des Tatbestandes einer BK 4301/4302 bzw. 1315 steht die Aufgabe der belastenden Tätigkeit in einer zeitlichen Beziehung zur maßgeblich Krankheit. Es geht um Krankheiten, die die Aufgabe von Tätigkeiten erzwungen haben, weil die Tätigkeiten – schon vorher – für die Entstehung oder Verschlimmerung der Krankheit ursächlich waren. Folglich muss die Krankheit schon bei der Entstehung des Unterlassungszwangs vorgelegen haben. Weiterhin muss die Aufgabe der Tätigkeit krankheitsbedingt erzwungen sein, d. h. die Tätigkeit muss bis zur Entstehung des Zwangs noch ausgeübt worden sein. Liegt eine Erkrankung im Sinne der BK zum Zeitpunkt der Aufgabe aller gefährdeten Tätigkeiten aber tatsächlich noch nicht vor, ist es auch nicht von Relevanz, ob eine später auftretende Erkrankung früher oder später eventuell aus arbeitsmedizinicher Sicht ebenfalls zur Tätigkeitsaufgabe hätte führen können. Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen seine Untertagetätigkeit im Rahmen der Anpassung aufgegeben und nicht aus gesundheitlichen Gründen. Selbst wenn man der Auffassung von Prof. Dr. W. in seinem Gutachten vom 08.04.2012 folgen wollte, wäre wegen des fehlenden Unterlassungszwangs eine Anerkennung und Entschädigung der streitigen Berufskrankheiten nicht möglich,
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.
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(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.