Sozialgericht Duisburg Beschluss, 27. Feb. 2014 - S 35 SF 173/14 E
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Gründe: I.
2Der Erinnerungsführer begehrt mit der vorliegenden Erinnerung die Festsetzung einer höheren Gebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), die Festsetzung einer Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftraggeber sowie die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG und einer Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG.
3In dem zugrunde liegenden und am 03.11.2013 vor dem Sozialgericht Duisburg anhängig gemachten Klageverfahren begehrte die Klägerin im Rahmen einer Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten, den Widerspruch der Klägerin vom 23.07.2013 gegen den Bescheid vom 26.06.2013 zu verbescheiden.
4Am 26.06.2013 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann jeweils einen Rückforderungsbescheid. Hintergrund des Erlasses der Rückforderungsbescheide war die Anrechnung einer Mietkaution aus der vorherigen Wohnung aufgrund von Schäden in der Wohnung. Gegen beide Rückforderungsbescheide legten die Klägerin und ihr Ehemann über den Erinnerungsführer am 23.07.2013 Widerspruch ein. Sie rügten dabei, dass das Darlehen für die Mietkaution nur einem Ehepartner gewährt worden sei und deshalb auch nur diesem gegenüber eine Rückzahlung gefordert werden könne. Zudem haben sie die Wohnung ordnungsgemäß und ohne Schäden geräumt. Ferner werde der Beklagte um treuhändische Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an der Mietkaution gebeten, damit diese gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden könne.
5Mit Schreiben vom 23.12.2013 teilte der Beklagte mit, dass dem Widerspruch der Klägerin mit Abhilfebescheid vom 20.12.2013 abgeholfen worden sei. Daraufhin erklärte der Erinnerungsführer das Verfahren am 27.01.2014 für erledigt.
6Am 21.01.2014 bewilligte das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers ab Antragstellung.
7Mit Schriftsatz vom 27.02.2012 beantragte der Erinnerungsführer die von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 648,55 EUR festzusetzen:
8Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG wegen 2. Auftraggeber 75,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 103,55 EUR Summe 648,55 EUR
9Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Gebühren und Auslagen mit Beschluss vom 14.03.2014 dagegen auf 142,80 EUR fest:
10Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 22,80 EUR Summe 142,80 EUR
11Da binnen kurzer Frist eine Bescheiderteilung erfolgt ist, sei unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LSG NRW – L 19 AS B 24/08 AS höchstens 100,00 EUR für die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG angemessen. Eine fiktive Terminsgebühr falle bei einer Untätigkeitsklage nicht an, wenn die Behörde den begehrten Verwaltungsakt erlasse und die Streitsache daraufhin für erledigt erklärt werde. Auch ein Kostengrundanerkenntnis stelle kein angenommenes Anerkenntnis nach Nr. 3106 VV RVG dar.
12Gegen diesen Beschluss hat der Erinnerungsführer am 08.04.2014 Beschwerde, hilfsweise Erinnerung und äußerst hilfsweise Rechtsmittel eingelegt. Die Vergütung sei antragsgemäß festzusetzen. Ebenso sei eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angefallen, da der Bescheid von dem Beklagten erlassen worden sei und daraufhin die Klage anerkannt bzw. für erledigt erklärt worden sei. Ebenso sei auch eine Terminsgebühr angefallen, da sich die Angelegenheit durch den Erlass der begehrten Entscheidung erledigt habe und so eine durchzuführende vorgeschriebene mündliche Erörterung und Verhandlung entbehrlich gewesen sei. Auch die Kürzung der angesetzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG auf 100,00 EUR sei nicht angemessen, da es sich um existenzsichernde Leistungen handele, die von dem Beklagten monatelang nicht erbracht worden seien. Auch die Bedeutung der Angelegenheit, die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit seien in diesem Verfahren nicht als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Es komme nicht darauf an, dass die Bescheiderteilung in kurzer Zeit erfolgt sei. Vielmehr komme es auf den Inhalt und den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Vorbereitung der Schriftsätze an. Dieser Aufwand unterscheide sich nicht von anderen Verfahren, in denen seitens des Gerichts eine Mittelgebühr angesetzt werde. Auch sei das Haftungsrisiko nicht genügend berücksichtigt worden. Aufgrund der rudimentären Sprachkenntnisse der Klägerin habe zudem ein erhöhter Vermittlungs- und Erklärungsaufwand vorgelegen.
13Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
14Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung war.
15Gründe: II.
16Die von dem Erinnerungsführer erhobene "Beschwerde" ist als Erinnerung auszulegen, da die Erinnerung das gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthafte Rechtsmittel ist, § 56 Abs. 1 S. 1 RVG. Die Erinnerung ist zulässig aber unbegründet.
17Die Festsetzung einer Gesamtgebühr in Höhe von 142,80 EUR ist angemessen und ausreichend.
18Soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist, erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse. Grund und Höhe dieses Vergütungsanspruch sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 48 Rn. 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann also sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Maßgeblich ist derjenige Zeitpunkt, der im Beiordnungsbeschluss als Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung festgesetzt ist. Vorliegend kann der Erinnerungsführer demnach sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen.
19Der Urkundsbeamte hat zutreffend nur eine Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 100,00 EUR und damit der doppelten Mindestgebühr angesetzt. In nicht zu beanstandender Weise hat der Urkundsbeamte zu Gunsten des Erinnerungsführers bei der Gebührenbemessung den ab dem 01.08.2013 für die Gebühr Nr. 3102 VV RVG geltenden Gebührenrahmen von 50,00 EUR bis 550,00 EUR mit einer Mittelgebühr von 300,00 EUR angewendet. Die Vergütung ist nach § 60 RVG nach dem bis zum 31.07.2013 geltenden Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erteilt worden ist. Zwar ist die von der Klägerin auf den Erinnerungsführer ausgestellte Vollmacht auf den 23.07.2013 datiert, so dass grundsätzlich noch das bis zum 31.07.2013 geltende Recht mit einem geringeren Gebührenrahmen anzuwenden wäre. Allerdings kann die Klägerin den Auftrag zur Erhebung der Untätigkeitsklage erst nach dem 01.08.2013 erteilt haben, da ja durch die Erhebung des Widerspruchs eine Klärung im Verwaltungsverfahren angestrebt worden ist. Erst am 03.11.2013 nach Ablauf der Sperrfrist des § 88 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) erfolgte die Erhebung der Untätigkeitsklage. Bei dieser handelt es sich auch unproblematisch um eine andere Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG. Unerheblich ist, dass der Erinnerungsführer bei der Festsetzung seiner Gebühren noch von dem bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührenrahmen ausgegangen ist und ausgehend von dem Gebührenrahmen von 40,00 EUR bis 460,00 EUR die damalige Mittelgebühr von 250,00 EUR angesetzt hat, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei seiner Festsetzung unterhalb der vom Erinnerungsführer beantragten Gebühr geblieben ist.
20Die Höhe der Rahmengebühren sind gemäß § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist auch das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Auszugehen ist zunächst von der Mittelgebühr. Abweichungen nach unten oder oben ergeben sich, wenn nur ein Tatbestandsmerkmal des § 14 RVG fallbezogen unter- oder überdurchschnittlich zu bewerten ist, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann (Gerold/Schmidt-Meyer, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rn. 11). Hinsichtlich der Überprüfung einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N.).
21Die Ansetzung einer Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG ist vorliegend jedoch unbillig. Nach der Überzeugung des Gerichts handelt es sich um einen unterdurchschnittlichen Fall. Mit der von dem Erinnerungsführer geltend gemachten Mittelgebühr wird aber die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall abgegolten. Ein Durchschnittsfall liegt vor, wenn nach den gemäß § 14 RVG maßgebenden Kriterien die Streitsache als durchschnittlich zu bewerten ist, es sich um eine Streitsache mit durchschnittlicher Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlichem Aufwand, durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichen Vermögensverhältnissen handelt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2008, Az. L 19 B 24/08 AS).
22Nach Auffassung des Gerichts war die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin unterdurchschnittlich. Gegenstand einer Untätigkeitsklage ist einzig die Vornahme des begehrten Verwaltungshandelns, hier also die Verbescheidung des eingelegten Widerspruchs. Die begehrte Sachentscheidung kann mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht erreicht werden. Ohne jede Bedeutung bei der Prüfung der Angemessenheit der festgesetzten Gebühren ist das mittelbar verfolgte Ziel, vorliegend also der Erlass eines Abhilfebescheides durch welchen der Rückforderungsbescheid vom 26.06.2013 aufgehoben wird. So ist bei der Beurteilung der Bedeutung der Angelegenheit im Sinne des § 14 RVG nur auf das unmittelbare Ziel der anwaltlichen Tätigkeit und nicht auf das verfolgte Fernziel abzustellen (LSG NRW, a.a.O).
23Ebenfalls sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als weit unterdurchschnittlich anzusehen. Das gesamte Klageverfahren hat insgesamt etwas mehr zwei Monate gedauert, was für sozialgerichtliche Verfahren sehr kurz ist. Der Erinnerungsführer hat in diesem Zeitraum neben dem einseitigen Klageschriftsatz nur noch eine kurze Erledigungserklärung gefertigt. Der von dem Erinnerungsführer angeführte hohe Vermittlungsaufwand kann von dem Gericht bei einer Untätigkeitsklage nicht nachvollzogen werden.
24Die Schwierigkeit der Angelegenheit ist ebenfalls als deutlich unterdurchschnittlich anzusehen. So bedarf für die Erhebung einer Untätigkeitsklage lediglich der Kenntnis der Vorschrift des § 88 SGG, der Prüfung der Sperrfrist von drei bzw. sechs Monaten und der Prüfung, ob seitens der Behörde ein zureichender Grund für die Untätigkeit fehle (LSG NRW, a.a.O.). Eine Auseinandersetzung mit der materiellen Rechtslage des begehrten Bescheides ist bei Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht erforderlich. Verglichen mit anderen am Sozialgericht anhängigen Verfahren mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragestellungen ist daher von einem weit unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Zu berücksichtigen sind ferner auch die unterdurchschnittlichen finanziellen Verhältnisse der Klägerin.
25Auch ein besonderes Haftungsrisiko des Erinnerungsführers ist nicht ersichtlich, so dass dieses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 RVG keine Berücksichtigung finden kann.
26Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt sich eine Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe der doppelten Mindestgebühr.
27Die von dem Erinnerungsführer begehrte Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG in Höhe von 30% der Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG für die Vertretung mehrerer Auftrageber ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle richtigerweise nicht festgesetzt worden. Eine Vertretung mehrerer Auftraggeber durch den Erinnerungsführer ist zwar im Widerspruchsverfahren aber nicht im vorliegenden Klageverfahren erfolgt. Der Erinnerungsführer hat die Untätigkeitsklage ausschließlich im Namen der Klägerin erhoben.
28Auch hat der Urkundsbeamte in nicht zu beanstandender Weise von der Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG abgesehen. Nach Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG fällt eine so genannte "fiktive" Terminsgebühr an, wenn das Verfahren nach einem angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Mit dem in Nr. 3106 Ziffer 3 VV RVG genannten Begriff des Anerkenntnisses wird auf die Regelung in § 101 Abs. 2 SGG verwiesen, wonach ein angenommenes Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Bei der vorliegenden Beendigung der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch Erlass des begehrten Abhilfebescheides durch den Beklagten und der daraufhin erfolgten einseitigen Erledigungserklärung des Erinnerungsführers liegt kein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG vor. Ein angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass ein Verfahrensbeteiligter einen prozessualen Anspruch durch eine Prozesserklärung gegenüber dem Gericht anerkennt und der andere Beteiligte das Anerkenntnis gegenüber dem Gericht annimmt (BSG, Beschluss vom 21.06.2000 – B 12 R 3/00 B). Die im vorliegenden Verfahren erfolgte Übersendung des Abhilfebescheides ist eine rein tatsächliche außergerichtliche Handlung, durch welche für den jeweiligen Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Untätigkeitsklage entfällt (LSG NRW, a.a.O). Diese Erledigungsart ist mit einem abgegebenen und angenommenen Anerkenntnis nicht gleichzusetzen.
29Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angesetzt. Es kann offen bleiben, ob eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angefallen ist, da der Erinnerungsführer die Festsetzung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG im Rahmen seines Festsetzungsantrags vom 27.02.2014 gar nicht beantragt hat. Nach § 55 Abs. 1 RVG wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Dabei ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle an den Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts gebunden, eine über den von dem Rechtsanwalt gestellten Antrag hinausgehende Festsetzung ist nicht zulässig. Dies folgt aus der Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens als antragsabhängiges Parteiverfahren (Gerold/Schmidt-Meyer, RVG, 19. Auflage 2010, § 55 RVG Rn. 23).
30Die von der Landeskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen berechnen sich daher wie folgt:
31Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 22,80 EUR Summe 142,80 EUR
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.
33Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässig (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.05.2008, Az. L 19 B 109/07 AS m.w.N.). Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet mit 523,75 EUR die Grenze des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in Höhe von 200,00 EUR.
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Referenzen - Gesetze
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.