Sozialgericht Duisburg Urteil, 08. März 2016 - S 14 KN 626/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches bei seiner Rentenzahlung sowie die damit verbundene Rückforderung von 3.648,62 EUR.
3Der Kläger bezieht aufgrund des Bescheides vom 19.01.2005 seit dem 01.03.2005 die Regelaltersrente. Der Kläger war von seiner Ehefrau am 30.06.1995 geschieden worden und ihr gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltsverpflichtung war durch gerichtlichen Vergleich im August 2005 auf monatlich 250 EUR ab Juli 2005 festgelegt worden. Gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) wurde die Rente ab dem 01.03.2005 zunächst in voller Höhe ausgezahlt. Dem Kläger wurde im Bewilligungsbescheid mitgeteilt, dies gelte, solange der geschiedene Ehepartner keine Rente beziehe und in der Unterhaltsleistung keine Unterbrechung eintrete. In der Folgezeit wurde der Kläger regelmäßig durch die Beklagte aufgefordert, die tatsächliche Unterhaltsleistung nachzuweisen; der Kläger kam dem durch Vorlage von Kontoauszügen nach.
4Ab März 2010 stellte der Kläger die Unterhaltszahlungen ein; der Beklagten teilte er dies nicht mit. Ebenfalls im März 2010 beantragte der Kläger im Wege einer Abänderungsklage bei dem Amtsgericht Recklinghausen das Entfallen der Unterhaltspflicht ab 01.03.2010, weil er nicht mehr leistungsfähig sei. Im September 2010 schlossen der Kläger und seine geschiedene Frau einen gerichtlichen Vergleich (Amtsgericht Recklinghausen, Az.: 46 F 165/10):
5"1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Zahlungsverpflichtung des Antragstellers [i. e. der Kläger] gegenüber der Antragsgegnerin aus dem vor dem OLG Hamm am 29.08.2005 geschlossenen Vergleich (Az.: 8 UF 44/05) noch bis einschließlich Juni 2012 besteht. Die Beteiligten sind sich weiter darüber einig, dass der Antragsteller ab Juli 2012 nicht mehr verpflichtet ist, Nachscheidungsunterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen.
62. Der Antragsteller weist darauf hin, dass er sich gegenwärtig nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sieht, Unterhaltsbeträge für die Antragsgegnerin aufzubringen angesichts der von ihm bezogenen Altersrente in Höhe von 803,12 EUR und angesichts der Tatsache, dass er tatsächlich über keine weiteren Einkünfte verfügt. "
7Im März 2011 teilte die geschiedene Ehefrau des Klägers auf Nachfrage der Beklagten schriftlich mit, ihr geschiedener Mann leiste seit März 2010 keinen Unterhalt mehr; ebenfalls im März 2011 teilte der Kläger auf Anfrage der Beklagten schriftlich mit, es seien kei-ne unterhaltsrechtlich relevante Änderungen eingetreten.
8Mit Bescheid vom 20.06.2011 hob die Beklagte den Bescheid über die Leistung der Regelaltersrente vom 19.01.2005 hinsichtlich der Rentenhöhe gemäß § 48 Abs. 1 SGB X wegen der Auswirkungen aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich mit Wirkung vom 01.03.2010 auf und berechnete die Rente neu. Die in der Zeit vom 01.03.2010 bis 30.06.2011 entstandene Überzahlung von 3.648,62 EUR wurde gemäß § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger zurückgefordert. Auf den Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. Mit Widerspruch vom 29.06.2011, Eingang bei der Beklagten 04.07.2011, machte der Kläger geltend, er sei gemäß § 5 VAHRG nach wie vor unterhaltspflichtig, allerdings nicht leistungsfähig. Die Unterhaltspflicht bestehe noch fort. Gemäß § 5 VAHRG sei entscheidend, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch bestehe, nicht ob dieser erfüllt werden könne. Der bestehende Unterhaltstitel beweise das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Nur auf diese komme es an, es sei nicht einmal entscheidend, ob der Unterhaltsanspruch von der Berechtigten überhaupt geltend gemacht werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2011 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers zurück. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete. Wesentlich sei eine Änderung dann, wenn sie dem ursprünglich erlassenen Verwaltungsakt die Rechtsgrundlage entziehe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben. Die wesentliche Änderung in den tatsächlichen und damit auch in den rechtlichen Verhältnissen sei die Einstellung der Unterhaltszahlung des Klägers an seine geschiedene Frau ab März 2010. Damit ergebe sich zunächst zwingend eine Aufhebung für die Zukunft ab dem 01.07.2011. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X solle der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei (Nr. 2) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (Nr. 4). Beide Alternativen seien erfüllt, der Kläger sei der Pflicht zur Mitteilung des Umstandes, dass er die Unterhaltszahlung eingestellt habe, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen, er habe insoweit die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, denn es sei ohne besondere Anstrengung leicht zu erkennen gewesen, dass die Einstellung der Unterhaltszahlung an die geschiedene Ehefrau hier Auswirkungen haben würde. Die entsprechenden Hinweise habe der Kläger bereits im Rentenbescheid vom 19.01.2005 erhalten. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles, bei dessen Vorliegen ggf. Ermessen auszuüben sei, lägen nicht vor.
9Der Kläger hat am 8.12.2011 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Er macht geltend, die seiner geschiedenen Frau gegenüber bestehende Unterhaltsverpflichtung sei nicht mehr abänderbar gewesen, Fragen der Leistungsfähigkeit spielten keine Rolle. Vielmehr komme es nur auf die fiktiv fortgeschriebene Leistungsfähigkeit an, der Titel, den seine Frau gegen ihn habe, bleibe in der Welt. Soweit in Z. 2 des im September 2010 geschlossenen Vergleiches der Kläger darauf hingewiesen habe, dass er sich nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sehe, Unterhaltsbeträge aufzubringen, sei dieser Punkt in den Vergleich nur aufgenommen worden sei, damit der Kläger sich nicht strafbar machte. Denn er habe sich ausdrücklich für "gegenwärtig" nicht leistungsfähig erachtet, wenn die Leistungsfähigkeit wiederhergestellt worden wäre, wäre er seiner geschiedenen Frau gegenüber wieder zu Zahlungen verpflichtet gewesen.
10Der Kläger beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 20.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 08.11.2011 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält die getroffene Entscheidung für rechtmäßig.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die beigezogene Akte des Amtsgerichts Familiengericht Recklinghausen zum Az.: 46 F 165/10 sowie die Gerichtsakte. Der Inhalt aller Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2011 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG (SGG). Denn nach Aussetzung der Unterhaltszahlungen des Klägers an seine geschiedene Ehefrau war die dem Kläger seitens der Beklagten gewährte Rente aufgrund des Versorgungsausgleiches zu kürzen.
18Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.
19Die Einstellung der Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau stellt in diesem Sinne eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dar, so dass die Abänderung des (Rentenbewilligungs-) Bescheides vom 19.01.2005 und die Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches jedenfalls für die Zukunft (ab Juli 2011) zu Recht erfolgte. Dabei ist das Aussetzen der Kürzung der Versorgung des aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten aufgrund des Versorgungsausgleiches gemäß § 49 Versorgungsausgleichsgesetzes für Verfahren, in denen der Antrag – wie hier – beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 eingegangen ist, nach dem bis dahin geltenden Recht weiterhin zu beurteilen. Gemäß § 5 VAHRG wird die Versorgung des Verpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat. Mit Einstellung der Unterhaltszahlungen im März 2010 sind die Voraussetzungen des § 5 VAHRG entfallen. Zwar ist Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Frau im familiengerichtlichen Verfahren dem Grunde nach nicht beseitigt worden; vielmehr haben dortigen Parteien einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Zahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der geschiedenen Frau noch bis einschließlich Juni 2012 weiter bestehe. Allerdings war Situation, die zu diesem familiengerichtlichen Verfahren geführt hatte so, dass der Kläger tatsächlich nicht mehr leistungsfähig war und deshalb die Unterhaltsverpflichtung beseitigen wollte. Zur Überzeugung der Kammer hat er dies im Ergebnis dadurch erreicht, dass im Vergleich aufgenommen wurde, dass der Kläger sich gegenwärtig nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sehe, Unterhaltsbeträge für die Antragsgegnerin (die geschiedene Ehefrau) aufzubringen. Die geschiedene Ehefrau war offensichtlich bereit, dies hinzunehmen. Sie hat also einen Vergleich geschlossen, von dem sie wusste, dass er ihr keine tatsächlichen finanziellen Vorteile mehr bringen konnte. Nach Auffassung der Kammer besteht ein Anspruch auf Unterhalt seitens des Berechtigten im Sinne des § 5 VAHRG nicht, wenn trotz bestehenden Titels der Verpflichtete keinen Unterhalt leistet, die Berechtigte diesen nicht geltend macht und die Parteien im Unterhaltsverfahren im Rahmen der Abänderungsklage das Bestehen der titulierten Verpflichtung zwar bestätigen, gleichzeitig aber im Vergleichswege regeln, dass der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist. Die Kammer kann insoweit der Argumentation des Klägers nicht folgen, dass die Z. 2 des Vergleichs nur aufgenommen worden sei, damit sich der Kläger nicht eines Prozessbetruges schuldig machte. Es muss in diesem Zusammenhang ausgeschlossen werden, dass der Ausgleichspflichtige und der Ausgleichsberechtigte zum Nachteil des Rentenversicherungsträgers zusammenwirken. Gerade dies kann, ohne dass die Kammer dem Kläger dies unterstellt, aber nach dem Vorstehenden eben nicht ausgeschlossen werden.
20Ebenso, wie Unterhaltsansprüche auf vertraglicher Basis den Ausgleichsverpflichteten grundsätzlich nicht begünstigen können, weil zur Vermeidung eines etwaigen Zusammenwirkens der Ehegatten zur Bestimmung der Unterhaltspflicht an die gesetzliche Regelung als objektiven Maßstab anzuknüpfen ist (so BSG, Urteil vom 23.06.1994, Az.: 4 RA 4/93, Rn. 21, juris), kann daher auch eine einvernehmliche Regelung der Ehegatten hinsichtlich der tatsächlichen Zahlung des Unterhaltes eine solche Begünstigung des Ausgleichsverpflichteten im Sinne des § 5 VAHRG nicht bewirken. Insoweit ist die genannte BSG-Entscheidung dahingehend fortzuschreiben, dass die Härtefallregelung des § 5 VAHRG (jetzt vergleichbare Regelung in § 33 Versorgungsausgleichsgesetz) auch dann nicht eingreift, wenn der Verpflichtete – wie hier – im Einklang mit der Berechtigten tatsächlich keinen Unterhalt leistet.
21Dieser Beurteilung steht auch nicht die Einschränkung auf die gegenwärtige finanzielle Situation des Klägers in Ziffer 2 des familiengerichtlichen Vergleichs entgegen. Eine Verbesserung dieser finanziellen Situation des Klägers – der Altersrentner ist – war nicht zu erwarten; konkrete Perspektiven wurden seitens des Klägers weder beim Familiengericht, noch im hiesigen Verfahren aufgezeigt. Dies war und ist auch naheliegend, hatte doch die geschiedene Frau mit Vergleichsschluss im Ergebnis auf die Unterhaltszahlung verzichtet.
22Gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse die Aufhebung erfolgen, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
23Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 136 Abs.3 SGG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Nur klarstellend ergänzt die Kammer, dass die Beklagte den Bescheid vom 19.01.2005 mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse im März 2010 abändern durfte, weil der Kläger war einerseits schon mit Bescheid vom 19.01.2005 darauf hingewiesen worden war, dass der Versorgungsausgleich so lange bei seiner Rentenzahlung nicht berücksichtigt werde, wie der geschiedene Ehepartner keine Rente beziehe und in der Unterhaltsleistung keine Unterbrechung eintrete. Schon aufgrund dieses Hinweises ergab sich die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten jede Änderung, insbesondere die Einstellung der Unterhaltszahlungen, mitzuteilen. Darüber hinaus war dem Kläger andererseits auch aufgrund der früheren Abfragen der Beklagten bekannt, dass er verpflichtet war, seine tatsächlichen Unterhaltsleistungen mitzuteilen. Nachdem er dies in der Vergangenheit nachgewiesen hatte, hätte ihm ohne weiteres klar sein müssen, dass er die Einstellung der Zahlungen mitteilen musste. Da er dies nicht getan hat, handelte er grob fahrlässig.
24Zur Erstattung der insoweit zu viel von der Beklagten erhaltenen 3648,62 EUR ist der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X verpflichtet, weil der zu Grunde liegende Verwaltungsakt in diesem Umfang rechtmäßig aufgehoben worden ist.
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(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.