Sozialgericht Dortmund Urteil, 22. Okt. 2015 - S 43 SO 588/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten sich nur noch um die Aufhebung und Erstattung eines Betrages von insgesamt 5.344,32 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung nebst einer Aufrech-nung.
3Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin war selbstständig tätig als Versicherungsmakle-rin, zuletzt bei der W G GmbH als Geschäftsführerin. Sie beantragte bei der Beklagten am 3. August 2009 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dabei gab sie an "B I I1 XX" in B zu wohnen. Im Rahmen des Antragsformulars wurde sie schriftlich darauf hingewiesen, dass vorübergehende Abwesenheit und Wohnungswechsel unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialamt mitzuteilen sind. Sie überreichte einen entsprechen-den Mietvertrag für die Zeit ab 1. Juli 2009. Dabei erhielt sie nach diesem bereits am 30. Juni 2009 die Wohnungsschlüssel. Der Mietzins nebst Betriebskostenvorauszahlung sowie Stromkosten betrug insgesamt 407,75 EUR. Der Vermieter verpflichtete sich bis zum 31. Dezember 2009 die Beseitigung des Schimmelbefalls und Neutapezierung der befal-lenen Stellen vorzunehmen. Des Weiteren überreichte sie ihre Kostennote vom 30. Juni 2009 an die W G GmbH.
4Der Bescheid vom 11. August 2009 bewilligte Leistungen, insbesondere auch Kosten der Unterkunft und Heizung, nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010. Auf Wunsch der Klägerin überwies die Beklagte direkt an den Vermieter. Das Schreiben vom 11. August 2009 forderte zur Senkung der Unterkunfts-kosten auf. Wegen der Mitteilung der Bankverbindung durch die Klägerin erging der Be-scheid vom 28. August 2009 mit im Übrigen unveränderter Bewilligung. Gegen die Bewil-ligung legte die Klägerin Widerspruch ein, um sich mit der Thematik auseinander zu set-zen und die Paragraphen überprüfen zu können. Nach Erläuterung nahm sie diesen zurück.
5Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Klägerin mit, dass sie ihre Abtretung zu Gunsten ihres Vermieters Herrn F für die Strom- und Heizungskosten widerrufe, da die-ser diese Kosten nicht weitergeleitet habe. Eine Sperrung für Strom und Heizung sei an-gedroht worden. Sie habe nunmehr selbst bereits ab 30. Juli 2009 Versorgungsverträge für Gas und Strom abgeschlossen. Des Weiteren überreichte sie ein Schreiben von Herrn F vom 30. Oktober 2009 nach welchem sich die Nebenkosten erhöht hätten. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 wird bei gleich bleibender Leistung die Krankenver-sorgung der Klägerin sichergestellt. Der Bescheid vom 28. Januar 2010 kürzte die Zah-lung an Herrn F und zeigte die Überweisung der Abschläge an den Versorgungsanbieter an. Der Bescheid vom 28. Februar 2010 senkte die Kosten der Unterkunft auf die für an-gemessen gehaltene Miete von 216 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Ende Februar 2010 stellte sie den Antrag auf ein Darlehen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, um ihr strafrechtliches Revisionsverfahren zu führen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 erneuerte die Klägerin den Vortrag, dass Herr F die Beträge für Hei-zung und Strom nicht an den Versorger zahle. Insoweit widerrief sie ihre Abtretung und wiederholte ihren Wunsch eigenständig an den Versorger zu zahlen. Sie könne und wolle nicht gegen Herrn F klagen. Dementsprechend sah der Bescheid vom 28. Mai 2010 einen erhöhten Betrag für den Versorgungsanbieter vor. Ein Bescheid vom 28. Juni 2010 dürfte nicht ergangen sein.
6Mit Antrag auf Weiterbewilligung (Eingang bei der Beklagten am 20. Juli 2010) überreich-te die Klägerin die von ihr bearbeitete Nebenkostenabrechnung für die Wohnung in B sowie die Jahresrechnung des Versorgungsunternehmens für Strom und Gas vom 11. Juni 2010. Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 bewilligte die Beklagte einen Nachzahlungs-betrag für Heizkosten unter Berücksichtigung einer Überzahlung bei den Betriebskosten i.H.v. 860,32 EUR.
7Auf Grund eines Anrufs eines Mitarbeiters der Abteilung Verhinderung von Obdachlo-sigkeit der Stadt I2 vom 26. Juli 2010 erfuhr die Beklagte, dass die Klägerin in I2 wohnte. Weitere Leistungen wurden zunächst nicht bewilligt. Anlässlich ihrer Vorsprache am 30. Juli 2010 teilte die Klägerin mit, ihren Lebensmittelpunkt bislang in I2 gehabt zu haben. Dort sei sie jedoch nicht gemeldet. Sie sei immer noch für die W G GmbH tätig, jedoch seien sämtliche Einkünfte für die laufenden Geschäftskosten benötigt worden. Des Wei-teren teilte sie mit, dass es sich bei der Rechnung des Versorgungsunternehmens um die für die Wohnung in I2 handele. Die Angabe der Verbrauchsstelle habe sie abgedeckt bevor sie sie kopiert habe. Sie habe gedacht, dass es nur darauf ankomme einmal Heiz-kosten vom Sozialamt zu erhalten und dass es nicht wichtig sei, ob dieser Verbrauch in B oder in I2 sei. Wegen der Zwangsräumung der Wohnung in I2 werde sie am 4. August 2010 ihren Lebensmittelpunkt nach B verlegen. Im Folgenden bezieht sie seitdem unun-terbrochen Leistungen von der Beklagten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2011 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung der Leistungen von August 2009 bis Juli 2010 angehört. Sie habe sich in ihrer Wohnung in B nicht aufgehalten und wegen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit die Leistungen zu Unrecht bezogen. Mit Bescheid vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2011 hob die Beklagte die Bescheide vom 11. August 2009, 28. August 2009, 28. Dezember 2009, 28. Januar 2010, 28. Februar 2010, 28. Mai 2010 und 28. Juni 2010 sowie den Bescheid vom 21. Juli 2010 nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit ab August 2009 bis Ende Juli 2010 auf und forderte gemäß § 50 SGB X zu Erstattung der Leistungen i.H.v. insgesamt 9.652,32 EUR auf. Zumin-dest grob fahrlässig habe die Klägerin verschwiegen, dass sie ihren gewöhnlichen Auf-enthalt nicht in B hatte. Die Stromrechnung sei insoweit manipuliert worden. In Aus-übung des Ermessens müsse das private Interesse am Bestand der Bescheide gegen-über dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurücktreten. Des Weiteren wird unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Bescheid bestandskräftig wird, die Auf-rechnung erklärt mit den laufenden Leistungen i.H.v. 20 % des Regelsatzes.
8Hiergegen hat die Klägerin am 16. November 2011 Klage erhoben. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die aufgehobenen Leistungsbescheide nicht rechtswidrig ge-wesen seien, sondern lediglich vom örtlich unzuständigen Leistungsträger erlassen. In der Sache habe sie Anspruch auf Grundsicherung im Alter gehabt. Anträge könnten bei jeder Gemeinde gestellt werden. Es sei nicht ihre Sache den zuständigen Kostenträger zu bestimmen. Dies ergebe sich aus dem Umkehrschluss aus § 42 SGB X. Wenn schon ein Bürger nicht die Aufhebung eines Verwaltungsakts allein deshalb beanspruchen könne, weil die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sei, könne eine Behörde erst recht nicht allein deswegen einen Verwaltungsakt aufheben. Des Weiteren habe sie nicht in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht. Sie kenne das SGB XII nicht. Ihr Leben lang habe sie selbstständig gearbeitet und die Alters-vorsorge durch Immobilien und einen Rentenversicherungsvertrag abgesichert. Durch die Rezession Ende der Achtzigerjahre habe sie alles verloren. In den Jahren 2008 und 2009 habe die W G GmbH einen 50 % Rückgang der Einnahmen zu verzeichnen ge-habt. Mittellos habe sie somit Sozialhilfe beantragt. Sicher sei sie sich nicht gewesen, bei wem ein Antrag gestellt werden müsse. Sie ging jedenfalls davon aus, dass es genüge nur einen Antrag zu stellen und habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht in B gewohnt. Nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort werde nicht gefragt sondern lediglich nach der Adresse. Sie habe die Wohnung tatsächlich angemietet und sei dort auch ge-meldet gewesen. Der gewöhnliche Aufenthalt sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und keinesfalls einheitlich zu verstehen. Es sei auch geplant gewesen die Wohnung in B zu beziehen. Wegen des Schimmelbefalls sei die Wohnung vorher nicht bewohnbar gewe-sen. Der Verpflichtung zur Beseitigung sei der Vermieter verspätet nachgekommen, so dass erst im August 2010 der Umzug bewerkstelligt werden konnte. Dies habe nach Lek-türe des Mietvertrags klar sein müssen. Es habe somit für die Beklagte Veranlassung ge-geben die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Die Beklagte hätte einen Erstattungsan-spruch gegenüber der Stadt I2 geltend machen müssen. Miete und Nebenkosten seien von Anfang an unmittelbar an den Vermieter gezahlt worden. Bis zur Fertigstellung der Wohnung habe dieser jedoch keinen Anspruch auf den Mietzins. Sie sei von der Beklag-ten nicht ordnungsgemäß beraten worden. Einen wirtschaftlichen Vorteil habe sie nicht erlangt, da sonst Leistungen von der Stadt I2 geflossen wären. Die Heizkostennachzah-lung sei sie bereit zurückzuzahlen. Einen darüber hinausgehenden Schaden sehe sie nicht. Vom Ermessen sei nicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Sie sei 73 Jahre alt, schwer erkrankt sowie hilfebedürftig. Unter Berücksichtigung ihres Alters sei die Auf-rechnung von drei Jahre zu lang.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2011 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen, soweit sie über das Teilanerkenntnis hinausgeht.
13Sie weist zur Begründung darauf hin, dass die Klägerin in B seit September 2009 gemel-det sei. Ein Erstattungsanspruch gegen einen anderen Träger bestehe nicht. Die Unbe-wohnbarkeit der Wohnung sei nicht angezeigt worden. Eine Frist von sechs Monaten zur Beseitigung von Mängeln, die eine Wohnung unbewohnbar machen, sei nicht glaub-würdig und wäre völlig lebensfremd. Schon aus der Formulierung "Tapezierung der be-fallenen Stellen" gehe eindeutig hervor, dass die Räume nicht in Gänze mit Schimmel befallen waren, sondern nur bestimmte Stellen.
14Die Stadt I2 hat sich auf gerichtliche Anforderung zur Sache geäußert. Für die Einzelhei-ten wird auf den Schriftsatz vom 7. Januar 2013 verwiesen. Des Weiteren hat am 11. September 2013 ein Erörterungstermin stattgefunden. Im Rahmen der mündlichen Ver-handlung hat die Beklagte ein Teilanerkenntnis abgegeben und die Bescheide bezüg-lich des Regelsatzes aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten verwie-sen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Der Bescheid vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2011 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten soweit die Beklagte bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung ihre Bewilligung aufgehoben und Erstattung i.H.v. insgesamt 5.344,32 EUR geltend gemacht hat (§ 54 Abs. 2 SGG). Des Weiteren wurde zu Recht die Aufrechnung erklärt.
18Zu Recht hob die Beklagte gemäß § 45 SGB X die rechtswidrigen begünstigenden Ver-waltungsakte vom 11. August 2009, 28. August 2009, 28. Dezember 2009, 28. Januar 2010, 28. Februar 2010 und 28. Mai 2010 sowie den Bescheid vom 21. Juli 2010 auf.
19Zunächst hat die Kammer keinerlei Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des ange-fochtenen Verwaltungsakts vom 12. April 2011. Insbesondere ist er hinreichend be-stimmt. Ein Verwaltungsakt muss gemäß § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt sein. Dies ist dann der Fall, wenn aus dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts für die Betei-ligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, was die Behörde will, wobei der Verwaltungsakt auszulegen ist. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungs-satzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vergleiche mit weiteren Nachweisen: Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 30/09 R). Mit den Beteiligten geht die Kammer davon aus, dass für die Klägerin vollständig und klar sowie unzweideutig zu erkennen ist, was die Beklagte will. Insbesondere sind sämtliche Bescheide, die aufgehoben werden, mit Da-tum aufgeführt. Insoweit ist nicht entscheidend, dass wohl kein Bescheid vom 28. Juni 2010 datiert. Die Klägerin wurde auch angehört.
20Die materielle Rechtmäßigkeit liegt ebenfalls vor. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünsti-gender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar gewor-den ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X darf der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit erstens er einen Verwal-tungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; zweitens der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder drittens er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
21Durch die Bewilligung von Leistungen mit Bescheiden vom 11. August 2009, 28. August 2009, 28. Dezember 2009, 28. Januar 2010, 28. Februar 2010 und 28. Mai 2010 sowie dem Bescheid vom 21. Juli 2010 nach dem Vierten Kapitel des SGB XII handelt es sich um begünstigende Verwaltungsakte.
22Diese Verwaltungsakte sind auch anfänglich rechtswidrig. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er mit dem anzuwendenden Recht formell oder materiell nicht im Ein-klang steht und er nicht nach § 40 SGB X nichtig ist. Die Rechtswidrigkeit kann sich dar-aus ergeben, dass ein Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, der sich nachträglich als un-zutreffend erweist, oder daraus, dass das Recht unrichtig angewandt, also ein zutreffen-der Sachverhalt unrichtig unter die einschlägigen Vorschriften subsumiert wurde (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 42).
23Die Bescheide sind rechtswidrig, da die Beklagte gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII für die Leistungsbewilligung nicht zuständig war. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Be-reich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt (§ 98 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Der gewöhnliche Aufenthaltsort nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I wird dort begrün-det, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. In diesem Sinne hat sich die Klägerin nicht auf dem von ihr angegebenen Gebiet der Beklagten gewöhnlich aufgehal-ten. Wie dem Mietvertrag zu nehmen ist, hat sie zwar eine Wohnung angemietet, diese jedoch erst nach Ende des hier streitigen Zeitraums Anfang August 2010 bezogen. Ent-sprechend ihren eigenen Angaben hat sich die Klägerin zuvor im Bereich der Stadt I2 aufgehalten.
24Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch eine rückwirkende Aufhebung der Ver-waltungsakte nach § 42 SGB X möglich. Danach kann die Aufhebung eines Verwal-tungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht wer-den, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die ört-liche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Insoweit ist umstritten, ob dies auch gegen die Behörde eingreift. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung des Interesses des Betroffenen an verfahrensökonomischer Vorgehensweise und des Grundsatzes der Waffengleichheit diese Bestimmung auch gegen die Behörde wirke (so Waschull in: LPK-SGB X, 3. Auflage 2011, § 42, Rn. 15; Schoch in: LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 98, Rn. 65 und Rüfner in: Wannagat, SGB, § 42 SGB X, Rn. 11ff.). Die gegenteilige Auffassung geht davon aus, dass im Rahmen der Ermessensbetätigung jedoch zu berücksichtigen sei, ob ein entsprechender Verwal-tungsakt gleichlautend noch mal erneut ergehen müsste (so Littmann in: Hauck/Nofts, SGB X-Kommentar, § 42, Rn. 24).
25Zur Überzeugung der Kammer kann der Streit dahin stehen, da zwar die örtliche Zustän-digkeit betroffen ist. Es ist jedoch nicht offensichtlich, dass die Verletzung die Entschei-dung in der Sache bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht beeinflusst hat. Es muss nachweislich sein, dass der Verfahrens- oder Formfehler keinen Einfluss auf die Sachentscheidung gehabt hat (Leopold in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 27. März 2015, § 42 SGB X, Rn. 45). Es ist also festzustellen, ob der Sozialleis-tungsträger ohne den Verfahrens- oder Formfehler in der Sache offensichtlich genauso entschieden hätte wie mit ihm (Leopold in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 27. März 2015, § 42 SGB X, Rn. 50). Die notwendigen Feststellungen des Gerichts haben nicht nur die Tatsachen zu berücksichtigen, welche der Behörde bei Erlass des Verwal-tungsaktes bekannt waren, sondern es sind auch solche Tatsachen mit einzubeziehen, die während des Widerspruchs- oder Gerichtsverfahrens zutage getreten sind. Lediglich solche Tatsachen, durch deren Berücksichtigung der in Rede stehende Verwaltungsakt auf eine völlig neue Grundlage gestellt würde, sind nicht berücksichtigungsfähig (Leo-pold in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 27. März 2015, § 42 SGB X, Rn. 51).
26Dies ist hier nicht der Fall. Die fehlende örtliche Zuständigkeit beeinflusste sehr wohl die Entscheidung in der Sache. Kosten der Unterkunft und Heizung wären der Klägerin gar nicht bewilligt worden. Die Wohnung auf dem Gebiet der Beklagten nutzte sie tatsächlich nicht. Kosten sind insoweit nicht angefallen. Nicht entscheidend ist, dass die Klägerin beabsichtigte diese Wohnung zu nutzen. Nach ihren eigenen Angaben sei diese unbe-wohnbar gewesen und dem Vermieter hätte kein Mietzins nebst Nebenkosten zugestan-den. Aber auch für die Unterkunft in I2 sind bei der Klägerin keine Kosten angefallen. Diese Wohnung mietete die Klägerin nach eigenen Angaben im Namen der W G GmbH an. Dementsprechend schuldete diese den Mietzins nebst Nebenkosten und war für die Heizung verantwortlich. Entsprechendes ergibt es sich auch aus den Konten der W. Hinweise für das Bestehen eines Untermietverhältnisses zwischen der GmbH und der Klägerin hat das Gericht nicht und diese werden insbesondere von der Klägerin auch nicht vorgetragen.
27Für die Klägerin ist es jedoch nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X ausgeschlossen, sich auf ein Vertrauen nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X zu berufen. Das Gesetz formuliert insofern, dass der Betroffene sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Es geht entweder von vornherein nicht vom Bestehen eines Vertrauens in den Bestand des Verwaltungsakts aus, oder schließt jedenfalls eine Schutzwürdigkeit eventuell bestehenden Vertrauens aus. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X braucht eine Prü-fung von S. 2 nicht mehr zu erfolgen. Hier kann allenfalls im Rahmen des gegebenen-falls auszuübenden Ermessens eventuellen Besonderheiten Rechnung getragen wer-den (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 75).
28Soweit die Klägerin durch den Bescheid vom 21. Juli 2010 vom Beklagten einen Nach-zahlungsbetrag für Heizkosten i.H.v. 860,32 EUR erhalten hat, hat sie dies mittels einer arg-listigen Täuschung erreicht. Die unredliche Handlung muss für die Fehlerhaftigkeit, nicht für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts ursächlich sein, d.h. die Be-hörde müsste ohne die Handlung eine andere Entscheidung getroffen haben. Eine Täu-schung liegt vor, wenn der Betroffene beim zuständigen Sachbearbeiter des Sozialleis-tungsträgers einen Irrtum hinsichtlich des zutreffenden Sachverhalts hervorgerufen oder unterhalten hat. Dazu muss er entweder unrichtige Tatsachen vorgespiegelt oder die zu-treffenden Tatsachen entstellt haben. Arglist verlangt einen Täuschungswillen. Der Be-günstigte muss die Unrichtigkeit der Tatsachen kennen, die zum Irrtum führen. Bedingter Vorsatz genügt (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 77). Die von der Klägerin eingereichte Rechnung vom 11. Juni 2010, die zur Erstattung des Betrages führte, war von ihr vorsätzlich manipuliert. Die Verbrauchs-stelle, die in I2 lag, wurde von ihr beim Kopieren der Rechnung abgedeckt. Sie wollte vorspielen, dass der Bezug des Gas in B stattgefunden hatte. Die Klägerin wusste, dass ihr insoweit keine Heizkosten zu standen, sonst hätte sie die Rechnung nicht manipu-liert. Sie wollte jedoch den Erstattungsbetrag damit die Versorgung mit Gas nicht einge-stellt wird. Ansonsten hätte die Beklagte keine Nachzahlung veranlasst.
29Im Übrigen hat die Klägerin durch unrichtige und unvollständige Angaben dafür gesorgt, dass sie Kosten der Unterkunft und Heizung ab August 2009 erhalten hat. Die unrichtige Angabe kann zunächst aktiv erfolgen, d.h. der Begünstigte kann Umstände mitteilen, die dem tatsächlichen Sachverhalt nicht entsprechen. Weiterhin ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der Betroffene Umstände verschwiegen hat. Angaben sind dann falsch gemacht, wenn dem Betroffenen ohne weitere Überlegungen klar sein musste, dass er den betreffenden Umstand mitteilen musste. Sofern eine Leistung auf Antrag gewährt wird, ist auf den Antrag abzustellen. Eine unvollständige Angabe ist insofern eine Unterform des pflichtwidrigen Verschweigens. Der Begünstigte erweckt hier den Eindruck, alle relevanten Tatsachen mitgeteilt zu haben, obwohl er erkennt oder erken-nen musste, dass weitere Tatsachen für die Entscheidung relevant sind (Padé in: ju-risPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 81). Die Notwendigkeit der Ursächlichkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angaben für die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts ergibt sich aus dem Tatbe-standsmerkmal "wesentlich". Nur solche Angaben sind wesentlich, die auch für die zu erlassende Entscheidung eine Rolle spielen. Eine Aufhebung nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X kommt deshalb nicht in Betracht, wenn die Behörde auch ohne die unrichtigen Angaben dieselbe Entscheidung getroffen hätte. An der Ursächlichkeit fehlt es weiterhin, wenn die Angaben des Betroffenen offensichtlich widersprüchlich oder unvollständig waren, so dass die Behörde nach § 16 Abs. 3 SGB I die Ergänzung der Angaben hätte veranlassen müssen (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 82).
30Es bedarf zusätzlich der Erfüllung eines subjektiven Tatbestands. Der Begriff des Vorsat-zes enthält ähnlich wie im Strafrecht ein Element des Wissens und des Wollens. Es reicht insofern entweder die Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der angegebenen Tatsachen oder das billigende Inkaufnehmen einer erkannten möglichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben oder das Wissen um die fehlende Übereinstimmung des begünstigenden Bescheids mit dem geltenden Recht aus (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 86). Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Das Bundessozialgericht umschreibt diese Voraussetzung wie folgt: Es müssen einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden. Das ist der Fall, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dabei ist auf die persönliche Urteils- und Kri-tikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der Betroffenen sowie die besonde-ren Umstände des Falles abzustellen. Vor den Gerichten ist Vorsatz und grobe Fahrläs-sigkeit als Teil des zu erfüllenden Tatbestands voll überprüfbar, das Tatsachengericht muss sich gegebenenfalls selbst einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen und dessen Erkenntnismöglichkeiten verschaffen, indem es ihn in einem Termin persönlich anhört (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 88). Grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheids ist dem Begünstigten vorzuwerfen, wenn er wissen musste, dass die Bewilli-gung vom geltenden Recht nicht gedeckt ist. Nimmt die Behörde einen fehlerhaften Sachverhalt an, ist die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon dann relevant, wenn der Begünstigte daraus erkennen musste, dass die Behörde aufgrund des fal-schen Sachverhalts auch eine rechtswidrige Schlussfolgerung gezogen hat, ihm mithin die Begünstigung nicht zusteht. Insofern genügt eine Parallelwertung in der Laiensphä-re. Die Rechtswidrigkeit muss aus Sicht des Betroffenen mit seinen Erkenntnismöglich-keiten offensichtlich sein (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. Septem-ber 2015, § 45 SGB X, Rn. 91).
31Zur vollständigen Überzeugung der Kammer handelte die Klägerin mindestens grob fahr-lässig und teilweise vorsätzlich. Zwar mag sie keine genaue rechtliche Vorstellung vom Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" gehabt haben, dies ist jedoch nicht erforderlich. Es war ohne weitere Überlegungen klar, dass sie mitteilen muss noch nicht in B zu woh-nen und die Adresse in I2 anzugeben. Anlässlich der Antragstellung am 3. August 2009 gab die Klägerin jedoch die Adresse "B I I1 XX" in B an, zu diesem Zeitpunkt wohnte sie dort aber definitiv nicht. Im Antragsformular steht jedoch, dass bei vorübergehender Ab-wesenheit und einem Wohnungswechsel unverzüglich und unaufgefordert dem Sozial-amt Mitteilung zu machen ist. Insoweit war die Klägerin verpflichtet eindeutig mitzuteilen, dass sie sich in B noch nicht aufhält, sondern erst beabsichtigt dort hinzuziehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach der Adresse in ihren Formularen fragt. Unter einer Adresse ist im allgemeinen Sprachgebrauch der Ort zu verstehen, wo man sich tatsächlich aufhält. Es ist allgemein bekannt, dass man sich auch nur dort anmeldet, wo tatsächlich gewohnt wird. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin, die jahrzehntelang erfolgreich selbstständig in der Versicherungsbranche tätig war, sub-jektiv nicht in der Lage gewesen sein sollte, dies ebenfalls so aufzufassen. Die Klägerin wollte durchaus ihren Leistungsbezug inhaltlich nachvollziehen. Sie legte Widerspruch ein gegen den ersten Bewilligungsbescheid, um die einschlägigen Paragraphen zu überprüfen. Sie engagierte sich für ihr Strafverfahren auch gegenüber der Beklagten, da sie davon ausging weiterhin arbeiten zu können und sich den Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Eine irgendwie geartete geistige Einschränkung war auch nicht im Rahmen der mündlichen Verhandlung erkennbar. Vielmehr beschreibt die Klägerin detailliert ih-ren wirtschaftlichen Erfolg und insbesondere ihre Probleme im Rahmen der Bewältigung ihrer finanziellen Schwierigkeiten weit vor der Antragstellung.
32Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Mietvertrag auch keinesfalls zu entneh-men, dass die Wohnung unbewohnbar war und sie somit dort noch nicht tatsächlich wohnt. Der Mietvertrag weist nur darauf hin, dass eine Beseitigung des Schimmels bis zum 31. Dezember 2009 vorzunehmen ist. Er begann aber bereits am 1. Juli 2009 und die Klägerin erhielt die Schlüssel bereits am 30. Juni 2009. Schriftlich mitgeteilt hat die Klägerin eine angebliche Unbewohnbarkeit der Wohnung erst mit Schreiben vom 5. No-vember 2011. Dabei war ihr durch den Bescheid vom 11. August 2009 und der Kosten-senkungsaufforderung vom gleichen Tag bekannt, dass Kosten der Unterkunft getragen und an den Vermieter gezahlt werden. Zur Unterstützung des Eindrucks, dass sie bereits auf dem Gebiet der Beklagten wohnte, gibt die angebliche Kostennote vom 30. Juni 2009 an die W GGmbH auch die Adresse in B an.
33Das Verhalten der Klägerin gab der Beklagten keinerlei Hinweis an der Zuständigkeit zu zweifeln oder der Notwendigkeit einer Weiterleitung an eine andere Kommune oder einer weiteren Beratung der Klägerin. Sie vereitelte jeden Hinweis darauf, dass sie in I2 woh-nen könnte. Durch ihr weiteres Verhalten hat die Klägerin durch weitere unrichtige An-gaben dafür gesorgt, dass die Beklagte weiterhin die Kosten der Unterkunft und Heizung getragen hat.
34Sie sorgte wegen ihrer Mitteilung mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2009, dass sie Strom und Heizung selbst an den Anbieter überweise und auch eigene Verträge abgeschlos-sen habe, durch unrichtige Angaben für den Anschein, dass sie in B wohne. In diesem Zuge wies sie auch darauf hin, dass eine Sperrung angedroht sei. Dies war jedoch für die Wohnung in I2. Es sind schlichtweg unrichtige Tatsachen soweit sie angegeben hat, dass Herr F die Beträge für Strom und Heizung nicht weitergereicht habe. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Wohnung in B nicht mit Gas sondern vielmehr mit Heizöl beheizt wird. Die alten Zählerstände auf dem Versorgungsvertrag entsprechen auch denen der manipulierten Rechnung. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Vermieter für das auch von ihm bewohnte Haus keine Stromkosten gezahlt hat. Die Angaben der Klägerin waren auch kein Versehen, sondern vorsätzlich. Es verhält sich so, dass die W GGmbH ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dieses teilte die Klägerin jedoch nicht mit. Sie schreibt somit genau das, was die Beklagte zur Kenntnis nehmen muss, um die Kosten direkt an den Versorger zu zahlen. Dementsprechend enthält der Bescheid vom 28. Januar 2010 als Zahlungsempfänger den Versorgungsan-bieter. Im Schreiben vom 12. Mai 2010 wiederholt sie sogar die falschen Angaben, dass Herr F die Beträge nicht weiterleite. Laut ihrem Schreiben erwartet sie die Ausführung ihrer Anweisung, da sie es sich nicht leisten könne und wolle gegen Herrn F zu klagen. Dem folgend änderte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2010 erneut den Betrag für den Versorgungsanbieter.
35Es finden sich für das Gericht keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Kläge-rin beabsichtigte zeitnah zur Antragstellung auf Grundsicherung die Wohnung in B zu beziehen. Dabei enthält das von der Klägerin verfasste und von Herrn F unterschriebene Schreiben vom 30. Oktober 2009 hinsichtlich der Erhöhung der Nebenkosten ebenfalls keinerlei Hinweise darauf, dass die Wohnung unbewohnbar sein soll und von ihr auch nicht tatsächlich bewohnt wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin wiederholt Herrn F unterstellt, Heiz-und Stromkosten nicht an den Anbieter gezahlt zu haben, erscheint der Vortrag der Unbewohnbarkeit der Wohnung nicht glaubhaft. Es wä-re auch ein ungewöhnlicher Zufall, dass die Wohnung gerade zum Zeitpunkt der Zwangsräumung in I2 bezugsfertig wird. Soweit die angebliche Unbewohnbarkeit doch zutreffend gewesen wäre, hätte die sich sonst engagiert für ihre Rechte einsetzende Klägerin auch mit ihrem Vermieter auseinandergesetzt.
36Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 teilte sie mit, dass die Miete i.H.v. 245 EUR an den Vermieter zu zahlen sei. Erneut fehlt die richtige Angabe, dass sie in der Wohnung gar nicht wohnt. Die von ihr verfasste Nebenkostenabrechnung vom 30. Juni 2010 für die Woh-nung in B rechnet, obwohl sie dort nicht wohnte und somit keine Kosten angefallen sind, pauschal für drei Personen nach Kopf ab. Warum die Klägerin sodann auf ein Mal im Schreiben vom 5. November 2011 davon überzeugt ist, dass ihr Vermieter bis zur Fertig-stellung der Wohnung keinen Anspruch auf den Mietzins hatte, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar und nicht in Einklang zu bringen mit ihrem vorherigen Verhalten alles zu unternehmen die Beklagte weiterhin leisten zu lassen.
37Insgesamt erscheint es für die Kammer nicht als glaubwürdig, soweit die Klägerin angibt, dass sie davon ausgegangen sei, dass es nur entscheidend sei einmal Leistungen zu beziehen egal von welcher Behörde. Das gesamte weitere Verhalten nach der ersten Leistungsbewilligung zeigt eindeutig, dass sich die Klägerin durchaus bewusst war, dass sie von der Beklagten nur Leistungen erhält, wenn sie dort auch tatsächlich wohnt. An-sonsten hätte sie wohl kaum die entsprechenden Angaben getätigt, um die Beklagte zu bewegen Heizkosten aufgrund des von ihr abgeschlossenen Versorgungsvertrages zu bewilligen. Sie gibt an Herr F sei seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen, obwohl dies in Wirklichkeit die W G GmbH war. Wäre die Klägerin wirklich davon überzeugt ge-wesen, auch einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte zu haben, wäre es nicht not-wendig gewesen in den Schreiben vom 17. Dezember 2009 und 12. Mai 2010 vorzuspie-len, dass ihr langjähriger Bekannter und angeblicher Vermieter Herr F seinen Verpflich-tungen nicht nachkommt. Dabei ist ihr die rechtliche Trennung zwischen der W G GmbH und ihr persönlich durchaus bewusst und auch sehr wichtig. So hat sie im Rahmen der Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur äußerst begrenzt Unterlagen der W G GmbH überreicht. Das ihr zur Verfügung stehende Fahrzeug der GmbH hat sie nicht angegeben. Dementsprechend erscheint es auch nicht als glaub-würdig, soweit die Klägerin angibt nicht sicher gewesen zu sein, bei wem der Antrag ge-stellt werden müsse. Soweit dies wirklich der Fall gewesen wäre, hätte die Klägerin schlicht und einfach fragen können, ob die Beklagte die zuständige Behörde ist. Dazu ist sie auch ohne weiteres in der Lage. Dies ist jedoch mitnichten den Akten zu entnehmen. Zwar muss sie nicht die zuständige Behörde ermitteln, jedoch wusste sie, dass sie richti-ge und vollständige Angaben tätigen muss, um eine Prüfung durch die Beklagte zu er-möglichen.
38Ermessensfehler sind im Bescheid vom 12. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 21. Oktober 2011 nicht ersichtlich. Für eine fehlerfreie Ermessensent-scheidung muss der Verwaltungsträger das Ermessen überhaupt betätigt haben und es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausüben (§ 39 Abs. 1 S. 1 SGB I). Die Gerichte können diese Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlge-brauch, Ermessensüberschreitung) überprüfen. Der Rücknahmebescheid muss erken-nen lassen, dass Ermessen ausgeübt wurde und welche Aspekte in das Ermessen ein-gestellt wurden (Padé in: jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, Stand: 11. September 2015, § 45 SGB X, Rn. 120). Im Bescheid vom 12. April 2011 stellte die Beklagte Ermessenser-wägungen an. Das private Interesse am Bestand der aufgeführten Bescheide müsse ge-genüber dem öffentlichen Interesse an der einer Rücknahme zurücktreten. Sozialleis-tungen, die aus allgemeinen Steuermitteln aufgewendet werden, dürften nur bei Vorlie-gen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gewährt werden. Es wür-den keine Gründe vorgetragen, aus denen etwa ersichtlich wäre, dass es der Klägerin nicht bewusst gewesen sei, über die tatsächliche Situation informieren zu müssen.
39Die Fristen – insbesondere die Jahresfrist – hielt die Beklagte ein.
40Zu Recht fordert die Beklagte von der Klägerin die Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 5.344,32 EUR zurück. Gemäß § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Rücknahme gemäß § 45 SGB X für den Leistungszeitraum von August 2009 bis Juli 2010 rechtfertigt die Erstattung der Beträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung.
41Zuletzt hat die Beklagte auch zu Recht unter der aufschiebenden Bedingung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 SGB X, dass der Bescheid bestandskräftig wird, die Aufrechnung i.H.v. 20 % der Regelsatzleistungen erklärt. Gemäß § 26 Abs. 2 SGB XII kann die Leistung bis auf das jeweils Unerlässliche mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leis-tungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstat-tung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberech-tigte Person oder ihr Vertreter unter anderem durch vorsätzlich oder grob fahrlässig un-richtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat. Die Aufrechnungsmöglichkeit wegen eines Anspruchs ist auf drei Jahre beschränkt. Wie oben dargelegt liegen diese Voraussetzungen vor.
42Eine Kürzung des Regelsatzes um 20 % ist im Fall der Klägerin auch angemessen. Das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche" ist als gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff nach den Umständen des Einzelfalls festzustellen. Bei der Regelleistung kann eine Kürzung nur den Teil der Regelleistung betreffen, der für die persönlichen Dinge des Lebens vorgesehen ist. Eine prozentuale Festlegung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Im Hinblick auf § 39a Abs. 1 S. 1 SGB XII (bis 31. Dezember 2010: § 39 Abs. 1 S. 1 SGB XII), der eine Einschränkung der Leistung um bis zu 25 % des maßge-benden Regelsatzes bei erstmaligem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Arbeitsauf-nahme ausdrücklich regelt, dürfte auch im Rahmen des § 26 SGB XII das zum Lebens-unterhalt Unerlässliche 75 % der maßgeblichen Regelleistung betragen. Von der Recht-sprechung wurden diesbezüglich jedenfalls 80 % angenommen. Allerdings findet sich auch in § 43 S. 1 SGB II, der die Aufrechnung im Bereich des SGB II regelt, ein konkreter Wert: Diese Norm lässt eine Aufrechnung bis zu einem Betrag in Höhe von 30 % der Re-gelleistung zu. Eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsberechtigten nach dem SGB II und XII ist jedoch nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Harmonisierung beider Grundsicherungssysteme ist aus diesem Grund auch eine Einschränkung auf 70 % der Regelleistung möglich (Holzhey in: jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, Stand: 1. Mai 2014, § 26 SGB XII, Rn. 23). Mit der Aufrechnung um 20 % liegt die Beklagte dabei sogar im unteren Rahmen des Möglichen. Bedenken dagegen sind nicht ersichtlich. Die Klägerin kann die Beträge für Freizeit und Unterhaltung sowie Beherbergungs- nebst Gaststät-tendienstleistungen entbehren. Die Beklagte übte insoweit auch Ermessen aus. Sie be-rücksichtigte, dass über einen Zeitraum von einem Jahr unrichtige Angaben getätigt worden sind und gleichzeitig das Alter der Klägerin.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Dortmund Urteil, 22. Okt. 2015 - S 43 SO 588/11
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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.
(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.
(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.
(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt, - 3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann, - 4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 5.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Satz 1 gilt nicht, wenn die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung), - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden
- 1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen, - 2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
- 1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder - 2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.
Lebt eine nachfragende Person gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Soweit nicht gemeinsam gewirtschaftet wird oder die nachfragende Person von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft keine ausreichenden Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, ist ihr Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Schwangere oder Personen, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreuen und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben, oder - 2.
für Personen, die in der Eingliederungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind oder im Sinne des § 61a pflegebedürftig sind und von in Satz 1 genannten Personen betreut werden; dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zum Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.
(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden
- 1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen, - 2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
- 1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder - 2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.
(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
- 1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches, - 2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a, - 3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder - 4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
(3) Eine Aufrechnung ist nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Absatz 1 Satz 1 um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert ist. Ist die Minderung des Auszahlungsanspruchs geringer, ist die Höhe der Aufrechnung auf die Differenz zwischen dem Minderungsbetrag und 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
(4) Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.
(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden
- 1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen, - 2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
- 1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder - 2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.