Sozialgericht Dortmund Gerichtsbescheid, 25. Juli 2014 - S 18 U 269/14
Tenor
Der Bescheid vom 16.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2014 wird aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Entscheidung an die Beklagte zurück verwiesen. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Anerkennung des Ereignisses vom 04.04.2013 als Arbeitsunfall sowie um daraus folgende Leistungsansprüche nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII).
3Der am 24.09.1974 geborene Kläger arbeitete zum Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls als Schlosser bei der XXX an deren Standort in Hagen. Am 04.04.2013 wurde ein Arbeitskollege des Klägers auf dieser Betriebsstätte von einem ca. 1,4 Tonnen schweren Schwenkdach eines Güterwaggons eingeklemmt, als dieses aufgrund eines Defektes an der Feststell-Sicherung plötzlich herunterschwenkte. Der Arbeitskollege erlitt daraufhin schwere Verletzungen und wurde ohnmächtig. Der Kläger versuchte gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen das Schwenkdach, das auf den Brustkorb des Ohnmächtigen drückte, von unten gegen die Kante des Daches drückend anzuheben. Nachdem dies nicht gelang, zog er stehend mit nach unten gestreckten Armen. Beide Herangehensweisen blieben erfolglos. Als die Kraft in den Armen nachließ, hockte sich der Kläger schließlich direkt unter das Dach und drückte unter Zuhilfenahme der rechten Schulter gegen die Unterkante des Daches. Auch dies führte zu keinem Erfolg. Erst als rund 15 weitere Arbeiter zur Hilfe kamen, konnte das Dach schließlich hochgedrückt werden.
4Am 15.10.2013 ließ sich der Kläger vom Allgemeinmediziner XXX sowie von dem Radiologen XXX aus Hagen wegen Schulter- und Halswirbelsäulenschmerzen untersuchen. XXX stellte folgende Befunde fest: Zustand nach Trauma beim Anheben eines Gewichtes mit Verletzung der Halswirbelsäule und Schulter. Bei der Halswirbelsäule bestünde eine unauffällige Knochenstruktur, keine ossäre Verletzung, keine degenerativen Veränderungen, eine regelrechte Stellung und ein insgesamt altersentsprechender Befund. Bezüglich der rechten Schulter sei ein andeutungsweise breiter Schultereckgelenkspalt durch eine Schultereckgelenkssprengung TOSSY I zu erkennen, ansonsten sei der Subakromialraum nicht verengt. Es gebe keinen knöchernen Abriss, keine Weichteilverkalkung und keine degenerativen Veränderungen.
5XXX führte am 11.11.2013 eine MRT-Untersuchung der Halswirbelsäule durch, die folgendem Befund ergab: Es bestünden ein unauffälliges MRT der Halswirbelsäule, insbesondere ohne Hinweis auf das Vorliegen einer Diskushernie, sowie andeutungsweise eine rechtskonvexe Skoliose der Halswirbelsäule. Einen Tag später, am 12.11.2013, erfolgte, ebenfalls durch XXX, eine MRT-Untersuchung der rechten Schulter. Nach Auswertung durch den Radiologen existiere eine traumabedingte Verletzung des distalen Anteils der Clavicula, eine aktivierte Schultereckgelenkarthrose, eine Bursitis unterhalb des Schultereckgelenks, eine ältere Teilruptur im Bereich der Supraspinatussehne und eine massive Kalkablagerung am Ansatz der Supraspinatussehne
6Daraufhin ließ sich der Kläger am 14.11.2013 von dem Chirurgen und Durchgangsarzt XXX aus Hagen wegen Schmerzen in der Schulter untersuchen. Dieser stellte eine Teilruptur der Supraspinatussehne, eine massive Verkalkung, eine aktivierte Schultereckgelenkarthrose und eine Bursitis subacromialis fest, von denen bis auf die Teilruptur der Supraspinatussehne alle unfallunabhängig seien. Hergang und Befund würden nicht gegen die Annahme eines Arbeitsunfalls sprechen.
7Zwischen dem 02.12. und dem 06.12.2013 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im berufsgenossenschaftlichen XXX in Bochum. Dort wurden am 03.12.2013 laut Zwischenbericht vom 06.12.2013 eine Arthroskopie der rechten Schulter, eine subacromiale Dekompression, eine arthroskopische Schultereckgelenksresektion und eine Tenodese der langen Bizepssehne durchgeführt. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen festgestellt.
8Der für den Kläger zuständige Schichtleiter bestätigte mit Schriftsatz vom 03.12.2013 gegenüber der Beklagten, dass der Kläger mit ihm zusammen am 04.04.2013 an der Rettung des Arbeitskollegen beteiligt war. Ein Arbeitsunfall sei nicht angezeigt worden. Erst im November 2013 habe er aber im Rahmen der Erkrankung des Klägers von diesem selbst erfahren, dass er die Schmerzen in der Schulter auf die Bergung des Arbeitskollegen am 04.04.2013 zurückführe, da er schon seit längerem an diesen Beschwerden leide.
9Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16.12.2013 einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Dies begründete sie damit, dass ein Gesundheitserstschaden nicht zeitnah nach dem geltend gemachten Ereignis nachgewiesen worden sei, da sich der Kläger erst am 15.10.2013, und damit über ein halbes Jahr nach dem streitigen Ereignis, in ärztliche Behandlung begeben habe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls seien daher nicht erfüllt.
10Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14.01.2014 Widerspruch ein. Diesen begründete der Kläger damit, dass seine rechte Schulter unmittelbar am 04.04.2013 und für weitere drei Wochen Blutergüsse, Striemen und Schürfungen aufgewiesen habe. Zum Beweis wurden vier Arbeitskollegen als Zeugen benannt. Für einen Ursachenzusammenhang zwischen der Rettungsaktion vom 04.04.2013 und den späteren Schulterschäden und -beschwerden spreche der gesamte Geschehensablauf. Außerdem hätten der behandelnde Hausarzt XXX sowie der Schichtleiter Herr XXX übereinstimmend bescheinigt, dass der Kläger ab April 2013 Schmerzen und Beschwerden in der rechten Schulter hatte. Auch für den Umstand, dass der Kläger von April bis Oktober regelmäßig über Schmerzen in der rechten Schulter geklagt habe, benannte er einen Arbeitskollegen als Zeugen.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Selbst wenn es zutreffend sei, dass sich der Kläger anlässlich des Unfallereignisses vom 04.04.2014 Blutergüsse, Striemen und Schürfungen im Bereich der rechten Schulter zugezogen habe, fehle es in Bezug auf die seit 15.10.2013 bestehenden Beschwerden und ärztlicherseits diagnostizierten Verletzungen im Bereich der rechten Schulter an einem im Vollbeweis gesicherten Gesundheitserstschaden, welcher über die direkt nach dem Unfall behaupteten, äußerlich sichtbaren Verletzungen hinausgehe und an welchen sich die nun festgestellten Verletzungen anknüpfen ließen. Weil sich der Kläger erst am 15.10.2013 in ärztliche Behandlung begeben habe, fehle es zudem an einem unfallnahen Befund, welcher Rückschluss auf eine gerade durch das Unfallereignis herbeigeführte Schultereckgelenkarthrose und eine Teilruptur der Supraspinatussehne als Gesundheitsschaden zulasse. Auf die Frage, ob die beim Kläger diagnostizierten Beschwerden im Bereich der Schulter rechtlich wesentlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, komme es nicht mehr an, so dass man keine weiteren medizinischen Ermittlungen mehr habe vornehmen müssen.
12Am 04.04.2014 hat der Kläger Klage erhoben.
13Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiter. Dabei wiederholt er im Wesentlichen die bereits im Widerspruch genannten Gründe und regt an, die von ihm benannten Zeugen anzuhören.
14Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
15unter Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2014 festzustellen, dass das Ereignis vom 04.04.2013 ein Arbeitsunfall ist, und ihm wegen der Unfallfolgen Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Ansicht, eine Vernehmung von Zeugen bezüglich des Unfallhergangs bzw. des Nachweises von Blutergüssen, Striemen und Schürfungen sei nicht erforderlich oder könnten vom Gericht bzw. ihr im Klageverfahren nachgeholt werden. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.
19Mit Schreiben vom 22.05.2014 hat das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gegeben.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die am 22.05.2014 bei Gericht einging, Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Entscheidung durfte, nach Anhörung, gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege des Gerichtsbescheides ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
23Denn die Frage der Klärung des Sachverhaltes richtet sich hier nicht nach dem Begehren des Klägers in der Hauptsache, sondern ausschließlich danach, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG vorliegen (vgl. auch Humpert in: Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Aufl. 2011, Rn. 46).
24Trotz fehlender Spruchreife zur Entscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bzw. der zustehenden Leistungen ist der Entscheidungsweg des Gerichtsbescheides offen.
25Der Begriff der Spruchreife wird in Fällen des § 131 Abs. 5 SGG dahin modifiziert, dass das Gericht, wenn es weitere Sachaufklärungen für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, die angegriffenen Bescheide aufheben kann, soweit nach Art und Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. In einer in einem solch erweiterten Sinn "spruchreife" Sache, ist der Entscheidungsweg des Gerichtsbescheides für das Gericht offen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.01.2006, AZ.: L 6 SB 197/05; SG Dortmund, Gerichtsbescheid vom 16.11.2012, AZ.: S 15 R 1346/12).
26Der Auffassung, dass ein Gerichtsbescheid in den Fällen des § 131 Abs. 5 SGG nicht tunlich sei (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 131 Rdnr. 19b; aA. Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, § 131 Rdnr. 22), wird nicht gefolgt. Diese Darstellung geht davon aus, dass das Mittel des Gerichtsbescheides verschlossen sei, weil die Entscheidung immer besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Art aufweise. Damit wird allerdings verkannt, dass das Gericht im Fall des § 131 Abs. 5 SGG gerade nicht abschließend die tatsächlichen Umstände konkret ermitteln und umfassend (abschließend) bewerten muss. Im Fall des § 131 Abs. 5 SGG hat das Gericht lediglich zu erkennen, dass die Umstände von der Behörde nicht umfassend ermittelt und beurteilt wurde. Diese Einschätzung weist regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher Art auf. Zudem entspricht der Erlass eines Gerichtsbescheides dem Bedarf an einer schnellen gerichtlichen Entscheidung, damit das erforderliche, umfangreiche Verwaltungsverfahren zeitnah wieder eingeleitet wird.
27Die zulässige Klage ist im Sinne der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung an die Beklagte begründet, § 131 Abs. 5 Satz 2 SGG.
28Nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn es in Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 1 und des Abs. 4 eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art und Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Eine solche Entscheidung kann gemäß § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
29§ 131 Abs. 5 SGG ist auch auf die hier vorliegende Anfechtungs- und Feststellungs- sowie (unechte) Leistungsklage anzuwenden. Für die Anfechtungsklage ist das nie angezweifelt worden (BSG, Urteil vom 17.04.2007, AZ.: B 5 RJ 30/05). Diese Regelung ist aber auch auf andere als nur eine (isolierte) Anfechtungsklage anzuwenden (für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 04.01.2006, AZ.: L 6 U 150/05). Sie ist aber auch für Feststellungsklagen zulässig. Der Wortlaut der Vorschrift schließt keine Klageart aus. § 131 Abs. 5 SGG spricht nur von weiteren Ermittlungen, die erforderlich sind, und davon, dass die Bescheide aufgehoben werden, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Auch die Historie der aktuellen Vorschrift schließt eine Anwendung der Norm auf Feststellungklagen nicht aus. Das BSG hatte für die Vorgängervorschrift festgestellt, dass sie nur für Anfechtungsklagen gelten solle (BSG a.a.O.). Dieser Auffassung ist der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) entgegen getreten. Hierdurch sollte klargestellt werden sollte, dass die Vorschrift auch für andere als reine Anfechtungsklagen gelten solle (Keller a.a.O. § 131 Rdnr. 1). Sinn und Zweck war damit eine Erweiterung und nicht eine Einengung des Anwendungsbereiches dieser zur Entlastung der Gerichte eingeführten Vorschrift (SG Dortmund, a.a.O.). Auch die Systematik des Gesetzes spricht nicht gegen die vorgenommene Auslegung. So ist in § 131 Abs. 1 SGG nicht nur die isolierte Anfechtungsklage sondern auch die Fortsetzungsfeststellungklage geregelt. Damit ist erkennbar, dass Feststellungsklagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen. Zudem regelt § 131 Abs. 5 Satz 2 SGG in der aktuellen Fassung, dass die Zurückverweisung auch bei Erlass eines Verwaltungsaktes gelten soll - neben den Fällen des § 54 Abs. 4 SGG. Da auch bei Feststellungen ein Verwaltungsakt zu erlassen ist, spricht die Systematik für eine Anwendung auf Feststellungsklagen. Letztlich spricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Erstreckung auch auf Feststellungklagen. Immerhin bestehen keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung. Insbesondere ist die Schutzbedürftigkeit des Klägers regelmäßig nicht anders zu bewerten.
30Es ist hier eine weitere Sachaufklärung in wesentlichem Umfang zu betreiben.
31Die Beklagte hatte im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht aus §§ 20, 21 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu prüfen, ob es sich bei dem Ereignis vom 04.04.2013 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII handelte.
32Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden (versicherten) Tätigkeit. Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Dabei muss der Gesundheitsschaden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts rechtlich-wesentlich durch das äußere Ereignis verursacht worden sein, sog. haftungsbegründende Kausalität oder Unfallkausalität (BSG, Urteil vom 12.04.2005. AZ.: B 2 U 11/04 R = BSGE 94, 262)
33An das Ausmaß eines solchen Gesundheitsschadens werden jedoch unzweifelhaft keine besonderen Anforderungen gestellt - auch kurzfristige, vorübergehende regelwidrige Zustände reichen aus (Becker/Franke/Molkentin, SGB VII, 4. Auflage 2014, § 8 Rdnr. 185). Die behaupteten Hautabschürfungen, Striemen und insbesondere Blutergüsse legen offensichtlich das Vorliegen eines regelwidrigen Zustandes gerade nahe.
34Die Beklagte geht nach Auffassung des Gerichts von einer zu engen Auslegung des Begriffs Gesundheitsschaden im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII aus. Sie ist offensichtlich der Auffassung, dass die von dem Kläger angeführten Blutergüsse, Striemen und Schürfungen als Gesundheitserstschaden schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich dabei möglicherweise um lediglich oberflächliche Hautverletzungen handelt. Dies ist aber unzutreffend. Zudem beschreibt der Kläger auch dauerhafte Beschwerden in der Schulter als Folgen des Unfalls. Auch hierin können – u.U. auch ohne äußerlich sichtbare Körperschäden – Unfallfolgen liegen.
35Die Gesundheitsstörung muss voll bewiesen sein (BSGE 61, 127, 130; 63, 270, 271). Vollbeweis bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist (Wagner in: jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 8 Rdnr. 26).
36Die Beklagte ist - anders als das Gericht, welches lediglich den in § 106 Abs. 3 SGG genannten Kanon an Beweismitteln berücksichtigen kann - nach § 21 SGB X nicht an bestimmte, näher bezeichnete Beweismittel gebunden (von Wulffen in von Wulffen "SGB X", 7. Auflage Rdnr. 5). Dabei hat sich die Beklagte der Beweismittel zu bedienen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält.
37Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Ermittlung eines Gesundheits(erst)schadens ermessensfehlerhaft gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 nicht nachgekommen. Sie hat nicht berücksichtigt, dass der Kläger mehrere Zeugen benannt hat, die möglicherweise über durch das Ereignis vom 04.04.2013 erlittene Verletzungen Auskunft geben können. Die Beklagte hat ihre Entscheidung lediglich auf das Fehlen eines unfallnahen ärztlichen Attests gestützt. § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sieht aber ausdrücklich auch die Vernehmung von Zeugen als Beweismittel vor. Es besteht auch kein Rechtssatz, wonach das Vorliegen eines unfallnahen ärztlichen Attests unabdingbare Voraussetzung für die Feststellung eines Gesundheitserstschadens ist. Wesentliche Ermittlungen in Bezug auf das Vorliegen eines Gesundheitsschadens aufgrund einer versicherten Tätigkeit stehen damit aus. Die Beklagte ist mittlerweile ersichtlich auch der Auffassung, dass noch weitere Ermittlungen in Form der Befragung der genannten Zeugen (und ggf. einer medizinischen Auswertung der Aussagen und beigezogenen medizinischen Berichte) angezeigt sind.
38Dabei geht das Gericht davon aus, dass ggf. nach Auswertung der Zeugenaussagen auch noch die Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen (ärztliche Berichte, Vorerkrankungsverzeichnis etc.) erforderlich sein wird. Denn die Beklagte hat als Folgefehler keine weiteren Ermittlungen zu der Frage angestellt, ob die im Oktober 2013 festgestellten Schäden an der rechten Schulter als Folge einer innerhalb des Körpers stattgefundenen Schädigung oder mittelbarer Schaden eines etwaigen Arbeitsunfalls anzusehen sind. Dies wäre jedoch gerade wegen des wahrscheinlich eher geringen Ausmaßes des oberflächlichen Gesundheitserstschadens als Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VII für den Kläger von eigenständiger Bedeutung, so z.B. auf Verletztengeld gemäß § 45 ff. SGB VII oder Verletztenrente gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.
39Es ist hier auch nicht von einer Zurückverweisung abzusehen, weil die Rechtsprechung und die Literatur einen engen Anwendungsbereich vorsehen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer "SGG", § 131 Rdnr. 17 ff.). Hiernach soll eine Zurückverweisung nicht stattfinden, wenn die Ermittlungen nicht erheblich sind. Eine erhebliche Ermittlung soll nicht vorliegen, wenn übliche Sachverständigengutachten oder auch Zeugenbefragungen durchzuführen sind. Denn das Einholen üblicher Sachverständigengutachten stelle für das Gericht keine besondere Belastung dar und das erstmalige Befragen von Zeugen durch das Gericht habe auch Vorteile, weil hier erstmals Zeugen auch mit Zwang einbestellt und befragt werden können.
40Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bisher kaum Ermittlungen durchgeführt hat und damit sowohl Zeugenbefragungen als auch weitere medizinische Ermittlungen durchgeführt werden müssen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall also nicht nur einen kleinen Teilbereich der erforderlichen Ermittlungen nicht, sondern umgekehrt nur einen kleinen Teil der erforderlichen Ermittlungen vorgenommen. Damit sind umfangreiche Aufklärungsarbeiten, die aufeinander aufbauen, nachzuholen. Die §§ 20, 21 SGB X würden leerlaufen, wenn die Behörden die Möglichkeit hätten, ihre Amtsermittlungspflicht willkürlich auf die Gerichte zu verlagern. Eine solche sachwidrige Verlagerung von eigentlich der Behörde obliegenden zeit- und kostenintensiven Sachverhaltsaufklärungen zu vermeiden, ist Sinn und Zweck des § 131 Abs. 5 SGG (vgl. BT-Drucksache 15/1508, S. 29).
41Letztlich ist zu beachten, dass die falsche Ermittlungstätigkeit hier auf einer offensichtlich falschen Auslegung des Begriffs des Gesundheits(erst)schadens beruht. Da die Beklagte nunmehr von einer umfassenderen Bedeutung des Begriffs ausgeht, ist zu erwarten, dass umfassende und abschließende Ermittlungen betrieben werden. Die erstmalige Durchführung der offensichtlich erforderlichen Ermittlungen ist nicht Aufgabe der Gerichte. Die Gerichte sind nur damit beauftragt, die konkreten Entscheidungen der Verwaltung zu überprüfen und nicht eigene Erstentscheidungen an die Stelle der Verwaltung zu setzen. Wenn die Beklagte erkennbar kaum Ermittlungen betrieben hat, bleibt für eine gerichtliche Überprüfung kein Raum. Solange die Gerichte von der Möglichkeit zur Zurückverweisung nur zurückhaltend Gebrauch machen und nur bei krassen Fällen von unterlassenen Ermittlungen die Streitsachen an die Verwaltung zurückgeben, ist von einer für die Betroffenen zermürbenden hin und her Verschiebung unter Vermeidung der Aufgabenerledigung nicht auszugehen.
42Zudem wären die Gerichte mit einer solchen (Erst-)Ermittlungstätigkeit auch regelmäßig überfordert, da sie weder personell noch sachlich für eine ständige umfassende Nachermittlung entsprechend ausgestattet sind. Es ist nicht die Aufgabe der Gerichte, die Tätigkeiten der Behörde zu übernehmen.
43Überwiegende Belange der Beteiligten stehen der Entscheidung im Wege des § 131 Abs. 5 SGG nicht entgegen. Dies gilt zunächst für den Kläger. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass das Gericht keine hinreichenden personellen Ressourcen hat, um eine umfangreiche Ermittlungen in angemessener Zeit zu erledigen. Auf die hohe Belastung der nordrhein-westfälischen Sozialgerichtsbarkeit wird ausdrücklich hingewiesen. Die Beklagte verfügt hingegen über einen entsprechend ausgestatteten Behördenapparat, der aufgrund der Regelung in § 88 SGG auch innerhalb angemessener Fristen zu einer Entscheidung kommen muss. Solche Fristen bestehen für die Gerichte nicht. Sie sind auch nicht in dem neu eingeführten Vorschiften zu überlangen Verfahren zu sehen.
44Zudem ist beachtlich, dass die Beklagte als sachlich und örtlich näherer Teil der Behördenstruktur bessere Zugriffsmöglichkeiten in Bezug auf die an der Ermittlung zu beteiligenden Stellen – insbesondere den Arbeitgeber des Klägers – hat. Letztlich kann die Beklagte, anders als das Gericht, z. B. auch informell auf Beratungsärzte zugreifen, die immer wieder punktuell an der Ermittlungstätigkeit beteiligt werden können. So kann eine flexible Gestaltung der Ermittlung betrieben werden in einem wechselseitigen Austausch zwischen Sachbearbeitern und Medizinern, die das Verfahren individuell gestalten können. Hierin besteht letztlich der Sinn und Zweck für die offeneren Regelungen zu den Beweismitteln im Rahmen der behördlichen Ermittlungen (vgl. oben).
45Außerdem steht die Zurückverweisung auch im Interesse der Beklagten. Die Kosten, die das Gericht für seine Ermittlungen aufwenden müsste, wären in diesem Fall der Beklagten nach § 192 Abs. 2 SGG aufzuerlegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht nach § 106 Abs. 3 SGG an einen starren Kanon von Beweismittel gebunden ist. Diese Ermittlungsmöglichkeiten sind mit entsprechenden Kosten verbunden, die die Aufwendungen der Beklagten in ihrem eigenen Verfahren bei weitem überschreiten können.
46Sofern davon ausgegangen wird, dass dem Gericht ein Ermessen zusteht (so Hauck in Hennig "SGG", § 131 Rdnr. 191; aA. Keller in Meyer-Ladewig u.a. a.a.O. Rdnr. 18 b), ist Folgendes zu berücksichtigen: Bei der Ermessensentscheidung hat sich das Gericht von der Überlegung leiten lassen, dass die Gefahr eines verzögerten Verfahrens bei nicht existenzsichernden Leistungen durch die Möglichkeiten einer flexibleren Ermittlungsmöglichkeit sowie einer fristgebundenen Entscheidungsverpflichtung der Beklagten ausgeglichen werden. Zudem können die ausstehenden Ermittlungshandlungen – wie in anderen Verfahren auch – vom Gericht ggf. nachgeholt werden, falls die Beklagte die notwendigen Ermittlungen abermals nicht umfassend betreibt.
47Die Entscheidung ist gemäß § 131 Abs. 5 Satz 4 SGG binnen sechs Monaten nach Eingang der Akten bei Gericht am 28.04.2014 ergangen.
48Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 183, 193 SGG.
49Das Gericht entscheidet über die Kosten nach sachgemäßem richterlichen Ermessen, wobei in erster Linie die Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt ihrer Erledigung zu berücksichtigen sind – wobei es in der Regel billig ist, wenn der voraussichtlich Unterlegene die Kosten trägt (BSGE 17, 124, 128; SozR, § 193, Nr. 4; LSG NRW, Urteil vom 15.09.1999, AZ.: L 6 B 24/99; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 193 Rdnr. 12 f.). Das Gericht muss jedoch zudem alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Insbesondere ist darauf abzustellen, welche Umstände zur Erhebung oder zur Erledigung führten (LSG NRW, Beschluss vom 30.11.2004, AZ.: L 16 B 99/04 KR ER; LSG NRW, Beschluss vom 30.11.2004, AZ.: L 16 B 152/04 KR ER; LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2006, AZ.: L 19 B 35/06 AL; LSG NSB, Beschluss vom 11.03.2003, AZ.: L 13 B 34/02 SB; Groß in Lüdtke, Hk-SGG, 2. Auflage, § 193, Rdnr. 22 ff.; Krasney/Udsching, a.a.O., S. 509; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 193, Rdnr. 12b).
50Hier ist im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch ihr Unterlassen der erforderlichen Ermittlungen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, so dass es dem Gericht billig erscheint, der Beklagten die Kosten vollständig aufzuerlegen.
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Referenzen - Gesetze
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
- 1.
Beschäftigte, - 2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen, - 3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind, - 4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, - 5.
Personen, die - a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, - c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, - e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
- 6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 8.
- a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt, - b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, - c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
- 9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, - 10.
Personen, die - a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
- 11.
Personen, die - a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden, - b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
- 12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, - 13.
Personen, die - a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, - b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, - c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, - d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben - aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder - bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
- 14.
Personen, die - a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen, - b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
- 15.
Personen, die - a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, - b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen, - c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen, - d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
- 16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind, - 17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.
(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.
(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für
- 1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind, - 2.
Personen, die - a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, - b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten, - c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
- 3.
Personen, die - a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, - b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder - c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind
- 1.
Verwandte bis zum dritten Grade, - 2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, - 3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend, - 3.
Personen, die - a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden, - b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind, - 4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte, - 5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
- 1.
Haushaltsführende, - 2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, - 3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen, - 4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.
(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern
- 1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste, - 2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, - 3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, - 4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, - 5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
- 1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, - 2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um - a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder - b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
- 2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, - 3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, - 4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, - 5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.
(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
- 1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder - 2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.
(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere
- 1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen, - 2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen, - 3.
Auskünfte jeder Art einholen, - 4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen, - 5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen, - 6.
andere beiladen, - 7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.
(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.