Sozialgericht Detmold Urteil, 17. März 2015 - S 2 SO 97/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine Überleitungsanzeige.
3Der Kläger ist der Enkelsohn der I L, geboren am 00.00.1919. Diese erhält seit dem 01.12.2011 laufende Leistungen nach dem SGB XII von der Beklagten in Form von Hilfe zur Pflege.
4Durch notariellen Vertrag aus dem Jahre 1994 hat der Großvater des Klägers und Ehegatte der Hilfeempfängerin I L, Herr I1 L, das Hausgrundstück N-Weg 00 in C auf die Tochter K D übertragen. Gleichzeitig wurde ein unentgeltliches lebenslanges Nießbrauchsrecht zugunsten der Eheleute I1 und I L vereinbart und bestellt. Die Tochter K D ist inzwischen verstorben. Erbe und somit auch Eigentümer des Hausgrundstücks wurde der hiesige Kläger. Im Jahre 2011 erfolgten bauliche Maßnahmen an dem Objekt, die von Frau I L getragen wurden. Insbesondere wurden umfangreiche Elektroinstallationen durchgeführt. Für den Umfang der Arbeiten wird auf die Rechnung des Unternehmens P Haustechnik vom 16.12.2011 in der Akte der Beklagten Bezug genommen.
5Mit Bescheid vom 20.09.2012 leitete die Beklagte einen Schenkungsrückforderungsanspruch der Hilfeempfängerin I L gegenüber ihrem Enkel, dem hiesigen Kläger, auf sich über. Bisher seien Sozialhilfeaufwendungen von über 6100 Euro an die Großmutter erbracht worden. Der Kläger sei Eigentümer des Hausgrundstücks N-Weg 00 in C. Ausweislich des notariellen Vertrags vom 05.12.1994 habe die Großmutter ein unbefristetes Nießbrauchsrecht an dem Grundbesitz. Im letzten Jahr seien Umbaumaßnahmen erfolgt. Die Kosten in Höhe von 6100,26 Euro seien von der Großmutter getragen worden. Nach § 1041 BGB habe der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen habe der Nießbraucher nur zu tragen, soweit sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehörten. Für Aufwendungen, die über die gewöhnliche Unterhaltung hinausgingen, könne der Nießbraucher vom Eigentümer Ersatz verlangen. Bei den durchgeführten Umbaumaßnahmen handle es sich nicht um Ausgaben für die gewöhnliche Unterhaltung der Wohnung. Daher sei es Sache des Eigentümers, die Kosten dafür zu tragen.
6Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er sei nicht durch Schenkung aufgrund des notariellen Vertrags vom 05.12.1994 Eigentümer geworden. Er habe dieses Hausgrundstück vielmehr geerbt. Soweit 6100,26 Euro für Umbaumaßnahmen ausgegeben worden seien, handle es sich nicht um eine Schenkung zugunsten des Klägers. Nach § 516 BGB hätte diese Zuwendung unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, erfolgen müssen. Als Gegenleistungen seien hier aber die Mieteinnahmen für die umgebaute Wohnung zu berücksichtigen. Der Kläger sei auch nicht in der Lage, den Betrag von 6100,26 Euro zu erstatten. Er habe vom 15.08.2011 bis zum 14.08.2012 den Bundesfreiwilligendienst abgeleistet. Er lebe nun vom Naturalunterhalt des Vaters. Durch die Herausgabe sei sein standesgemäßer Unterhalt gefährdet. Bei den Elektroinstallationsarbeiten habe es sich ohnehin um unbedingt notwendige Maßnahmen gehandelt. Die im Haus vorhandene Elektrik habe nicht nur nicht den Regeln der Kunst entsprochen, sondern sei sogar als gefährlich einzustufen gewesen. Ferner seien die Stromkreise der verschiedenen Wohnung zu trennen gewesen. Auch die Neuaufteilung der Zimmer sei wegen des ungünstigen Zuschnitts erforderlich gewesen, da es zwei kleine Zimmer mit unter 8 qm gegeben habe.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Erneuerung der Elektrik sei keine notwendige, wiederkehrende Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 1041 BGB. Es handle sich nicht um eine normale Verschleißreparatur. Dass die Großmutter die Kosten getragen habe, sei daher als Schenkung im Sinne des § 516 BGB zu werten. Daher bestehe ein Schenkungsrückforderungsanspruch. Die Überleitung dieses Anspruchs sei rechtmäßig.
8Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter und wiederholt seine Argumentation.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid vom 20.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2013 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Auch sie wiederholt ihre bisherigen Ausführungen.
14Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte des Verwaltungsverfahrens. Dieser war Inhalt der mündlichen Verhandlung.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger ist nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.02.2013 ist rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
17Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährige unverheiratete Kinder erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und des § 92 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Die schriftliche Anzeige bewirkt gemäß § 93 Abs. 2 SGB XII den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
18Die Überleitungsanzeige setzt nach ständiger Rechtsprechung lediglich einen möglichen Anspruch voraus, der als solcher bereits übergeleitet werden kann. Ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist dann vor dem zuständigen Fachgericht, bei zivilrechtlichen Ansprüchen also vor den ordentlichen Gerichten, zu klären, indem die Behörde den übergeleiteten möglichen Anspruch dort einklagen muss. Dabei hat sie keine bessere oder weitergehende Rechtsposition als der ursprüngliche Gläubiger selbst. Über die Rechtmäßigkeit rechtswegfremder Forderungen hat das Sozialgericht nicht zu befinden (vgl. LSG NRW vom 18.07.2007 zu Az. L 20 B 16/07 SO). Das Sozialgericht nimmt nur eine sogenannte Negativevidenzprüfung hinsichtlich des überzuleitenden Anspruchs vor; die Überleitung ist nur ausgeschlossen, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht besteht (Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 93 Rdnr. 10 unter Hinweis auf BVerwG E 34, 219, E 92, 281 und andere).
19Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist gemäß § 516 Abs. 1 BGB Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er gemäß § 528 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung. Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist gemäß § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind. Das Gleiche gilt gemäß § 529 Abs. 2 BGB, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
20Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Fall ein Schenkungsrückforderungsanspruch möglich. Dieser mögliche Anspruch konnte übergeleitet werden. Ob er dann tatsächlich und in welcher Höhe besteht, muss gegebenenfalls vor dem Zivilgericht geklärt werden. Die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Schenkung sehen die Möglichkeit einer Schenkungsrückforderung vor. Die Übernahme der Kosten der neuen Elektroinstallationen und der neuen Raumaufteilung im Haus sind jedenfalls nicht ganz offensichtlich bloße Erhaltungsmaßnahme. Vielmehr sprechen gewichtige Argumente dafür, dass es sich um substantielle Veränderungen des Gebäudes handelt, die nicht gemäß § 1041 BGB vom Nießbrauchsberechtigten zu tragen sind, der lediglich die vorhandene Sache zu erhalten, aber keine Substanzverbesserungen vorzunehmen hat. Was den Einwand im Verwaltungsverfahren betrifft, der Kläger habe das Gebäude geerbt und nicht durch den notariellen Vertrag vom 05.12.1994 erworben, mag der Kläger die Bestimmung des § 1922 BGB über die Universalsukzession des Erben im Wege des Vonselbsterwerbs beachten. Daher ist der Kläger in gleicher Weise aus dem damaligen Vertrag berechtigt und verpflichtet wie die Erblasserin selbst. An der Situation um die finanzielle Zuwendung im Jahre 2011 vermag der Einwand ohnehin nichts zu ändern.
21Auch der Einwand, durch die Tragung der Umbaukosten könnten nun Mieteinnahmen generiert werden, vermag nichts an der Beurteilung zu ändern. Soweit die Mieteinnahmen der Hilfeempfängerin zufließen, sind sie dort als Einkommen zu beachten. Das Recht, diese Mieten zu vereinnahmen, resultiert dann aber aus dem Nießbrauchsrecht. Insoweit hat der Kläger seiner Großmutter dann aber keine Gegenleistung im Sinne einer zusätzlichen, neuen Rechtsposition gewährt. Dass die Großmutter die Kosten der baulichen Maßnahme getragen hat, war dann noch nicht synallagmatisch. Und jedenfalls ist hier eine Schenkung nicht schon evident ausgeschlossen. Doch nur darauf kommt es im Rahmen der Negativevidenzprüfung an. Ob und in welcher Höhe der mögliche Schenkungsrückforderungsanspruch besteht, prüft gegebenenfalls das Zivilgericht. Denn welche Rechte und Pflichten sich hinsichtlich des Erhalts oder der Pflege oder der Modernisierung des Hausgrundstücks im Detail aus den gesetzlichen Bestimmungen im Lichte des konkreten notariellen Grundstücksübertragungsvertrags ergeben, bedarf der individuellen Prüfung. Diese ist dem Zivilgericht vorbehalten.
22Die Kostenentscheidung beruht hier auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO, da der Klägerin als Schuldner des übergeleiteten Anspruchs nicht unter das Privileg der Kostenfreiheit aus § 183 SGG fällt, da er nicht zu dem dort genannten Personenkreis der Versicherten, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderten Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I gehört, die in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind (siehe dazu auch Entscheidung des Bay. LSG, L 8 SO 136/10 vom 25.11.2010). Und auch die Beklagte gehört nicht zu dem dort genannten Personenkreis. Nach § 154 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da Kosten nicht zu erstatten sind, verbleiben die anfallenden Gerichtskosten bei dem Kläger.

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Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.