Sozialgericht Dessau-Roßlau Urteil, 08. Aug. 2012 - S 6 AS 2810/10

ECLI:ECLI:DE:SGDESSA:2012:0808.S6AS2810.10.0A
bei uns veröffentlicht am08.08.2012

Tenor

1. Der Bescheid vom 23. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2010 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger gegenüber dem beklagten Grundsicherungsträger vorliegend zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet ist.

2

Der am ...1970 geborene, als Kraftfahrer tätige, Kläger ist Vater des am ...1993 geborenen Herrn B ... Dieser lebte in 2010 gemeinsam mit seiner Mutter, Frau S., in einer Bedarfsgemeinschaft in Leipzig. In der öffentlichen Sitzung vor dem Amtsgericht Leipzig am 28. Januar 2009 verpflichtete sich der Kläger in einem gerichtlichen Vergleich zu einer Unterhaltszahlung gegenüber seinem Sohn in Höhe von monatlich 314,00 Euro ab dem 1. Januar 2009, der er in der Folge auch regelmäßig nachkam. In einem weiteren gerichtlichen Vergleich in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Leipzig am 22. August 2011 wurde der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung zum 1. August 2011 festgestellt.

3

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die ARGE Leipzig (im Folgenden nur noch: Beklagter), gewährte Frau S. Grundsicherungsleistungen für Juli 2010 in Höhe von 458,55 Euro. Da Herr B. aufgrund der erhaltenen Unterhaltszahlung von 314,00 Euro, des Bezugs von Wohngeld in Höhe von 121,00 Euro sowie Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro seinen Lebensunterhalt vollständig decken konnte, wurden ihm keine Grundsicherungsleistungen bewilligt. Überdies berücksichtigte der Beklagte ein übersteigendes Kindergeldeinkommen in Höhe von 152,72 Euro bedarfsmindernd bei Frau S ... Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 20. Juli 2010 bewilligte ihr der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2010 Grundsicherungsleistungen in Höhe von ebenfalls 458,55 Euro monatlich bis zum 31. Dezember 2010.

4

Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Sohn bis auf weiteres Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gewährt werden und bislang der geleistete Unterhalt in Höhe von 314,00 Euro monatlich berücksichtigt werde. Er wies darauf hin, dass der Unterhaltsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB II kraft Gesetzes zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch für den Zeitraum der Hilfegewährung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Beklagten übergegangen sei. Deshalb habe er zu prüfen, ob und inwieweit der Kläger tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringen könne. Vor diesem Hintergrund forderte er den Kläger auf, durch Ausfüllen des beiliegenden Fragebogens vollständig Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen sowie diese Angaben durch geeignete Beweisunterlagen zu belegen. Er wurde außerdem darauf hingewiesen, dass der Auskunftsanspruch auch die Pflicht beinhaltet, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehe-/Lebenspartners anzugeben. Sofern er der Auskunftsaufforderung nicht nachkomme, bestünde die Möglichkeit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und der Verhängung einer Geldbuße bis zu 2.000,00 Euro.

5

Der Kläger kam dem Auskunftsbegehren nicht nach, sondern erhob Widerspruch gegen das Schreiben des Beklagten vom 23. Juli 2010, der mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. In der Begründung führte der Beklagte aus, er sei zur Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers berechtigt. Zudem würde sich die Hilfebedürftigkeit der Mutter des Sohnes des Klägers verringern, wenn der Kläger wirtschaftlich in der Lage wäre, einen höheren Unterhalt zu zahlen.

6

Mit der am 17. September 2010 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren fort. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei nicht berechtigt, einen höheren Unterhalt als den im gerichtlichen Vergleich festgesetzten Betrag zu verlangen. Überdies gäbe es keine Rechtsgrundlage für die vorratsweise Datenerforschung des Beklagten.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid vom 23. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ihm stünde ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht gegenüber dem Kläger als Unterhaltsverpflichteten zu.

12

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren

13

Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

14

Die als Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. August 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er ist dem Beklagten gegenüber nicht zu der geforderten Auskunft verpflichtet.

15

1. Im Laufe des Gerichtsverfahrens erfolgte auf der Beklagtenseite eine Umbenennung des ehemaligen zuständigen Grundsicherungsträgers, der ARGE Leipzig, in das Jobcenter Leipzig, dem nunmehrigen Beklagten. Diese Funktionsnachfolge des Beklagten stellt im Hinblick auf bereits anhängige Verfahren keine Klageänderung, sondern einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes dar, so dass das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen war (Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. April 2011, Az. B 4 AS 12/10 R, Rn. 10, zitiert nach Juris; Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 1987, Az. 10 RKg 5/85, Rn. 10f, zitiert nach Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 99 Rn. 6a).

16

2. Der Beklagte kann sich nicht auf § 33 SGB II als Rechtsgrundlage seines geltend gemachten Auskunftsverlangens berufen. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II geht in Fällen, in den Empfänger von Grundsicherungsleistungen für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, haben, der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erbracht worden wären. Bei dem mit diesem Unterhaltsanspruch im Zusammenhang stehenden Auskunftsanspruch handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch nach § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2011, Az. L 13 AS 4950/10, Rn. 32, zitiert nach Juris; Urteil des Sozialgerichts Halle (Saale) vom 12. März 2012, Az. S 4 AS 4832/09, zitiert nach Sozialgerichtsbarkeit) und demnach nicht durch Verwaltungsakt festgesetzt werden kann. Überdies bestehen nach Auffassung der Kammer bereits Zweifel, inwiefern sich der Beklagte überhaupt auf den Anspruchsübergang berufen kann, da dieser nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II ausgeschlossen ist, wenn der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Vorliegend hat der Kläger nach unstreitigem Vorbringen den im gerichtlichen Vergleich vom 28. Januar 2009 vor dem Amtsgericht Leipzig vereinbarten Betrag in Höhe von monatlich 314,00 Euro regelmäßig an seinen Sohn gezahlt.

17

3. Als Rechtsgrundlage des von dem Beklagten geltend gemachten Auskunftsverlangens verbleibt demnach nur noch § 60 Abs. 2 SGB II. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II hat derjenige, der jemandem, der eine Leistung nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II regelt, dass für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung § 1605 Abs. 1 BGB anzuwenden ist. § 60 Abs. 2 SGB II begründet demnach eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenübersteht. Die Vorschrift ermächtigt den Leistungsträger, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und ggf. im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. Schoch in LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 60 Rn. 2). Im Ergebnis ergibt sich jedoch nach Auffassung der Kammer auch aus dieser Vorschrift keine Auskunftsverpflichtung des Klägers gegenüber dem Beklagten, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage nicht vorliegen. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Kläger jedenfalls dem Grunde nach seinem Sohn gegenüber in dem streitgegenständlichen Zeitraum zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet war. Des ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 1601 BGB. Darüber hinaus verlangt § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II jedoch weiterhin, dass der Unterhaltsberechtigte, Herr B., überdies Grundsicherungsleistungen bei dem Beklagten beantragt oder von ihm bezogen hat. Folglich besteht die Auskunftspflicht nach dieser Vorschrift nur für einen begrenzten Zeitraum. Dieser beginnt bei Beantragung der Leistung und setzt sich während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges fort. Dabei wird die Auskunftspflicht aber erst mit dem Zugang des Auskunftsverlangens fällig. Der maßgebliche Zeitraum endet sodann, wenn der Leistungsbezug beendet ist oder wenn der Leistungsantrag - bestandskräftig - abgelehnt oder zurückgenommen worden ist (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Februar 2012, Az. L 9 AS 405/10, Rn. 24, zitiert nach Juris; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2011, Az. L 13 AS 4950/10, Rn. 44ff, zitiert nach Juris; Sander in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, EL Stand August 2008, § 60 Rn. 72).

18

Aus der Verwaltungsakte lässt sich entnehmen, dass Herrn B. von dem Beklagten keine SGB II-Leistungen gewährt wurden, weil er aufgrund eigenen Einkommens aus Unterhalt, Wohngeld sowie Kindergeld seinen Bedarf vollständig decken konnte. Darüber hinaus ist auch keine erweiternde Auslegung der Norm im Lichte der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II möglich. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt Satz 1 der Vorschrift - und demnach der gesetzliche Übergang des materiell-rechtlichen Anspruches auf den Grundsicherungsträger - auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Abs. 1 Satz 3 keine Leistungen empfangen haben oder bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Nach Auffassung der Kammer findet eine Auslegung einer gesetzlichen Normierung im Rahmen der Eingriffsverwaltung ihre Grenzen jedenfalls in dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut. Eine exzessive Auslegung über den Wortlaut hinaus ist vorliegend nicht gerechtfertigt, denn für einen solchen Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) bedarf es einer klaren gesetzlichen Grundlage, die vorliegend fehlt.

19

In der ursprünglichen Fassung des SGB II im Jahr 2005 enthielt auch die Vorschrift des § 33 Abs. 1 SGB II nicht die Ausnahmeregelung, die den Besonderheiten des § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei der Anrechnung von Kindergeld Rechnung trägt. Danach ist Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des jeweiligen Kindes zu berücksichtigen, das erst dann als Einkommen bei der kindergeldberechtigten Person berücksichtigt wird, wenn das Kind durch sonstiges Einkommen seinen Lebensunterhalt vollständig decken kann. Aufgrund dieser Regelung erfolgte bis zur Gesetzesänderung immer dann kein gesetzlicher Übergang von Kindesunterhaltsansprüchen auf den Grundsicherungsträger, wenn das Kind aufgrund fehlender Hilfebedürftigkeit aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschlossen war und demnach keine Grundsicherungsleistungen selbst bezogen hat. Um diesem Umstand entgegenzutreten, erfolgte mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) der Einschub der Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II und somit die Schließung der Regelungslücke. Folglich tritt nunmehr ein Anspruchsübergang auch dann ein, wenn ein Kind als Anspruchsinhaber aufgrund eigenen Einkommens, und Anrechnung des bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigten Kindergeldes trotz ausbleibender Leistungserfüllung nicht hilfebedürftig ist (so Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 16/10810, S. 49). Nach Auffassung der Kammer hat also der Gesetzgeber das grundsätzliche Problem erkannt und deshalb die Gesetzesänderung herbeigeführt. Dies hätte er sodann auch gleichermaßen in dem § 60 Abs. 2 SGB II entsprechend regeln können. Dort blieb jedoch eine Änderung aus, so dass im Rahmen des Auskunftsverlangens per Verwaltungsakt die Auswirkungen der Kindergeldanrechnung unberücksichtigt bleiben müssen (so auch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2011, Az. L 13 AS 4950/10, Rn. 43, zitiert nach Juris). Folglich bleibt festzuhalten, dass der unterhaltsberechtigte Sohn des Klägers in dem maßgebenden Zeitraum keine SGB II-Leistungen von dem Beklagten bezogen hat. Inwieweit bei einer höheren Unterhaltszahlung sich die Anrechnung des überschießenden Kindergeldes bei Frau S. erhöhen und demnach ihre Hilfebedürftigkeit verringern würde, ist aufgrund des eindeutigen Wortlautes von § 60 Abs. 2 Satz 1 BGB II an dieser Stelle unbeachtlich.

20

Darüber hinaus kann nach Auffassung der Kammer vorliegend auch nicht auf den Leistungsantrag der Mutter, Frau S., die diesen zugleich auch für ihren Sohn gestellt hat, abgestellt werden. Im Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens war dieser Antrag jedenfalls für den unterhaltsberechtigten Sohn bestandskräftig abgelehnt worden, denn indem der Beklagte lediglich der Mutter, nicht aber Herrn B., Grundsicherungsleistungen für Juli 2010 bewilligt hat, liegt darin zugleich konkludent eine Ablehnung ihm gegenüber. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht für den Folgebewilligungszeitraum ab 1. September 2010. Auf den Fortzahlungsantrag von Frau S. bewilligte der Beklagte mit Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2010 für diesen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 monatlich SGB II-Leistungen in Höhe von 458,55 Euro endgültig, obwohl er den Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2010 aufgefordert hatte, bis zum 16. August 2010 die angeforderten Auskünfte und Unterlagen zu übersenden. Damit hat er gezeigt, dass er offensichtlich über den Leistungsantrag ohne die begehrte Auskunft abschließend entscheiden konnte. Sinn und Zweck der Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die auf die Beantragung von Leistungen abstellt, ist aber, dass der Grundsicherungsträger in einem Verwaltungsverfahren vor seiner Entscheidung über die Leistungsansprüche die Möglichkeit haben soll, Auskünfte von gegenüber dem Antragsteller leistungsverpflichteten Dritten einzuholen (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2011, Az. L 13 AS 4950/10, Rn. 45, zitiert nach Juris). Vor diesem Hintergrund endet der Auskunftsanspruch bereits dann, wenn der Leistungsträger für sich selbst keine Kausalität zwischen der Auskunft und der Bewilligungsentscheidung sieht. Folglich kann auch nicht auf das Vorliegen eines SGB II-Antrages für den unterhaltsberechtigten Sohn abgestellt werden, so dass insgesamt die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch des Beklagten nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht gegeben sind.

21

4. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches durch Verwaltungsakt nach § 60 Abs. 2 SGB II nicht vorliegen, musste die Kammer nicht über die Rechtmäßigkeit des Umfangs der angeforderten Auskünfte und Unterlagen entscheiden. An dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass sowohl die Aufforderung gegenüber dem Kläger, die Auskünfte zu seinem Vermögen zu belegen, als auch die Aufforderung, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines eventuellen Ehepartners/Lebenspartners Auskunft zu erteilen, nicht von der Rechtsgrundlage in § 60 Abs. 2 SGB II gedeckt sein dürfte (vgl. zur Frage der Übersendung von Nachweisen zum Vermögen Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Januar 2007, Az. L 1 AS 12/06, Rn. 27, zitiert nach Juris; Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Juni 2011, Az. S 21 AS 1604/10 Rn. 35, zitiert nach Juris; vgl. zum Auskunftsverlangen hinsichtlich der Angaben eines Partners Urteil des Sozialgerichts Halle vom 12. März 2012, Az. S 4 AS 4832/09, zitiert nach Sozialgerichtsbarkeit).

II.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Vorschrift des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG ist anzuwenden, weil der Kläger nicht zum Personenkreis des § 183 SGG zählt, da er das Verfahren nicht als Versicherter oder Leistungsempfänger betreibt.

III.

23

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG. Das Gericht orientiert sich dabei an Abschnitt C, VII Nr. 2 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit. Dieser empfiehlt für Verfahren, in denen es - wie hier - um die Erteilung einer Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 60 SGB II) geht, die Hälfte des Regelstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. so auch Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. März 2012, Az. L 5 AS 177/10 B, zitiert nach Juris; a. A. Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 2011, Az. B 14 AS 87/09 R, Rn. 26, zitiert nach Juris, Annahme des Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000,00 Euro in Abweichung zu dem Streitwertkatalog aus dem Jahr 2009, ohne weitere Begründung).


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Sozialgericht Dessau-Roßlau Urteil, 08. Aug. 2012 - S 6 AS 2810/10 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 33 Übergang von Ansprüchen


(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1605 Auskunftspflicht


(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die H

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter


(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 60 Zurückweisung der Anmeldung


Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

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Tenor Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 24. Feb. 2011 - B 14 AS 87/09 R

bei uns veröffentlicht am 24.02.2011

Tenor Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. August 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2007 in

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(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700,51 Euro.

2

Die Klägerin steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie bewohnt eine Wohnung, für die sie zuletzt 445 Euro Miete zuzüglich einer Betriebskosten- und Warmwasserpauschale zu zahlen hatte. Der Beklagte wies die Klägerin mehrfach darauf hin, dass ihre Miete die Richtwerte nach den Berliner Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft übersteige. Gleichwohl bewilligte er der Klägerin im gesamten Jahr 2007 bis einschließlich April 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe.

3

Unter dem 29.12.2008 erhielt die Klägerin für ihre Mietwohnung die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2007 in Höhe von 700,51 Euro. Am 5.1.2009 beantragte sie die Übernahme dieser Kosten. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19.2.2009 ab, weil die tatsächlichen Kosten letztmalig bis zum 30.4.2008 übernommen worden seien. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7.4.2009 zurück.

4

Das SG hat den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Betriebskostennachforderung in Höhe von 700,51 Euro zu übernehmen (Urteil vom 12.6.2009). Das LSG hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 28.12.2009 zurückgewiesen und ausgeführt: Das Nachzahlungsverlangen gehöre zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Es sei § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II anzuwenden. Das BSG habe entschieden, dass diese Regelung auch für Heizkosten gelte. Akzeptiere die Behörde die Kosten der Unterkunft als angemessen, könne der Leistungsberechtigte davon ausgehen, dass die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang übernommen würden. Maßgeblich sei, ob der Betroffene die Aufwendungen senken könne. Rückwirkend bereits entstandene Verpflichtungen und bereits erfolgter Verbrauch könne nicht mehr gesenkt werden. Ob die Miete und die Heizkosten tatsächlich unangemessen seien, brauche nicht entschieden zu werden.

5

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 22 SGB II. Er trägt vor, die Klägerin habe nicht auf die Leistung vertrauen dürfen, weil sie seit Mitte 2006 die positive Kenntnis davon gehabt habe, dass ihre Wohnung als unangemessen eingestuft worden sei. Der Auffassung, dass die Verwaltungsvorschriften AV-Wohnen hier keine Anwendung fänden, weil es sich um Betriebs- und Heizkosten handele, könne nicht gefolgt werden. Auch die Begründung, wonach der Leistungsberechtigte auf die Angemessenheit der Betriebskosten vertrauen könne, wenn die Unterkunftskosten als angemessen akzeptiert worden seien, treffe nicht zu. Der Beklagte habe lediglich die Kosten vorläufig übernommen und die Übergangsfrist wegen eines Härtefalls entsprechend den Regelungen der damaligen AV-Wohnen verlängert. Zwar habe die Klägerin nachträglich auf die bereits entstandene Verpflichtung keinen senkenden Einfluss mehr nehmen können. Hierauf könne sie sich jedoch nicht berufen, weil die Grundannahme des Beklagten, die Wohnung sei unangemessen, von ihm stets aufrechterhalten worden sei.

6

Der Beklagte beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Dezember 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung.

10

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig(vgl Urteile des Senats vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R). Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen.

11

Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt(BSG Urteile vom 18.1.2011, ua - B 4 AS 99/10 R).

12

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Bescheid vom 19.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.4.2009, mit dem der Beklagte die Übernahme der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 in Höhe von 700,51 Euro abgelehnt hat. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG iVm § 56 SGG).

13

3. Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte bei der Leistungsbewilligung mit dem Bescheid vom 31.10.2008 für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis 30.4.2009 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,37 Euro monatlich bewilligt hatte und die Betriebskostenabrechnung zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Mit ihren in den Vorinstanzen gestellten Anträgen auf Übernahme der Betriebskostenerstattung hat die Klägerin den Streitstoff ausdrücklich auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (zur Zulässigkeit einer derartigen Beschränkung siehe nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Revisionsverfahren auf weitere Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 700,51 Euro begrenzt, weil nur der Beklagte gegen den zusprechenden Beschluss Berufung eingelegt hat.

14

4. Ob der Klägerin die Betriebskostennachforderung zusteht, richtet sich nach § 48 Abs 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, hier der Bewilligungsbescheid betreffend den Zeitraum 1.11.2008 bis 30.4.2009 vom 31.10.2008, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Hierzu ist der Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38). Es ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die "gedeckelten" Unterkunftskosten der Klägerin, die die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1, § 22 SGB II erfüllt, zu hoch festgesetzt worden sein könnten.

15

Mit der Geltendmachung der Betriebskostennachforderung durch den Vermieter ist eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs 1 SGB II erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung(BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - BSGE 102, 194 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 16, jeweils RdNr 26). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 36). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl nur BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 13).

16

Eine wesentliche Änderung iS von § 48 Abs 1 SGB X kann nicht mit der Argumentation verneint werden, die Klägerin habe im Januar 2009 keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung beanspruchen können, weil ihr seit Mai 2008 lediglich noch Leistungen in abgesenkter Höhe gewährt worden seien. Hierbei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Annahme des Beklagten zutrifft, die Unterkunftskosten seien (von vornherein) unangemessen gewesen. Denn aus der Zuordnung des Bedarfs zum Bewilligungszeitraum der Fälligkeit der Nachforderung folgt nicht, dass auch die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten nach den Verhältnissen im Fälligkeitsmonat zu beurteilen ist.

17

Klarzustellen ist vielmehr, dass die Fälligkeit der Betriebskostennachforderung im Januar 2009 nicht dazu führt, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen. Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraums, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist. Für eine derartige Auslegung spricht schon die Überlegung, dass der Leistungsberechtigte allein in diesem Zeitraum die Unterkunfts- und Heizungskosten im Sinne seiner Obliegenheit zur Kostensenkung beeinflussen konnte. Nur eine derartige Auslegung des § 22 Abs 1 Satz 1 und 3 SGB II wird ferner der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht. Der Anspruch beurteilt sich deshalb dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach den Verhältnissen des Jahres 2007.

18

Unerheblich ist demgegenüber, dass der Beklagte bereits für den fraglichen Zeitraum durch mehrere Kostensenkungsaufforderungen deutlich gemacht hatte, dass er die Unterkunftskosten für unangemessen hoch hielt. Bis zur Umsetzung der Kostensenkung ab Mai 2008 stand der Klägerin zumindest ein Anspruch nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu. Dieser umfasste auch die fragliche Betriebskostennachzahlung. Insoweit hat das BSG bereits ausdrücklich entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II sich auch auf die tatsächlichen Heizkosten erstreckt(BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 21 f). Dies ist zwischenzeitlich auch vom Gesetzgeber klargestellt worden.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. August 2008 sowie der Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Der Streitwert wird für alle drei Rechtszüge auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Verpflichtung des Klägers zur Auskunftserteilung.

2

Der im 1968 geborene Kläger ist Inhaber eines Gerüstbauunternehmens. Mit der im Jahre 1969 geborenen Frau S und den drei gemeinsamen, in den Jahren 2001, 2002 und 2005 geborenen Kindern, war er Mieter eines Einfamilienhauses. Am 1.3.2007 beantragte Frau S für sich und die Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

3

Mit Bescheid vom 25.6.2007 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung auf, "zur Überprüfung des Leistungsanspruches von S" im Einzelnen aufgezählte Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen und diese durch entsprechende geeignete Nachweise zu belegen. Verlangt wurde ua ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für den Bezug von SGB II-Leistungen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht.

4

In der Begründung des Bescheids heißt es, Rechtsgrundlage der Auskunftspflicht des Klägers sei § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II. Als Partner der Antragstellerin sei er auf Verlangen zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen verpflichtet. Diese Auskunft sei auch zur Prüfung des Antrags auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich, weil gemäß § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sei. Außerdem gelte die Vermutung, dass der Kläger als Partner der Frau S von dieser mitvertreten werde, weshalb er auch den allgemeinen Mitwirkungspflichten unterliege und deshalb verpflichtet sei, alle leistungserheblichen Tatsachen anzugeben, wenn er Sozialleistungen beantrage.

5

Auf den Widerspruch des Klägers hob der Beklagte den Bescheid vom 25.6.2007 durch Widerspruchsbescheid vom 8.2.2008 teilweise auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Vom Kläger könnten nur solche Unterlagen und Auskünfte verlangt werden, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beträfen. Die Auskunftsverpflichtung ergebe sich aus § 60 Abs 4 SGB II. Zugleich setzte der Beklagte ein Zwangsgeld gegen den Kläger fest.

6

Sowohl gegen die Zwangsgeldfestsetzung als auch gegen die Auskunftsverpflichtung hat der Kläger jeweils nach Abschluss des erfolglosen Widerspruchsverfahrens Klage erhoben. Im Hinblick auf die Zwangsgeldfestsetzung hat der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben, das der Kläger angenommen hat. Im Hinblick auf den Auskunftsbescheid hat das Sozialgericht (SG) die angegriffenen Bescheide mit Urteil vom 12.8.2008 teilweise geändert und den Kläger von der Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen entlastet; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen mit der Begründung, aus der nach wie vor bestehenden Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft folge die zwischen den Beteiligten streitige Auskunftsverpflichtung.

7

Zum 1.11.2008 ist Frau S mit den gemeinsamen Kindern in eine eigene Wohnung umgezogen und hat dort ihren Hauptwohnsitz angemeldet. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) nach Vernehmung der Frau S die Berufung des Klägers mit Urteil vom 24.4.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, der Kläger sei zwar nicht nach § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II als Partner einer erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auskunftspflichtig, denn die Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau S habe tatsächlich seit Dezember 2006 nicht mehr bestanden. Die Berufung könne gleichwohl keinen Erfolg haben, da der Kläger die begehrte Auskunft gemäß § 60 Abs 2 SGB II iVm § 1605 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schulde. Er sei bereits wegen seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern auskunftspflichtig. Eine Unterhaltsvereinbarung vermöge daran nichts zu ändern, denn die Mutter der gemeinsamen Kinder könne unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf etwaige Ansprüche verzichten mit der Folge, dass dann der Beklagte für den Lebensunterhalt aufkommen müsse.

8

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Zur Begründung führt er aus, der Beklagte könne das Auskunftsverlangen nicht auf § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II stützen, weil es insoweit - wie das LSG zutreffend entschieden habe - an einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gefehlt habe. Das LSG habe die Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide aber nicht ohne Weiteres austauschen dürfen. Der Kläger rügt darüber hinaus eine Verletzung des § 60 Abs 2 SGB II iVm § 1605 Abs 1 BGB.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. August 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2008 insgesamt aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Der Beklagte hält weiterhin an § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II als Rechtsgrundlage für das Auskunftsverlangen fest und teilt im Übrigen die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Vorgehensweise des LSG.

Entscheidungsgründe

12

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Das Auskunftsbegehren des Beklagten gegenüber dem Kläger war in seiner konkreten Form rechtswidrig, sodass der Kläger beschwert und seine Anfechtungsklage in vollem Umfang begründet ist (§ 54 Abs 1 und 2 SGG).

13

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der ursprüngliche Auskunftsbescheid des Beklagten vom 25.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.2.2008 und des Urteils des SG vom 12.8.2008. Für das konkrete Auskunftsverlangen des Beklagten fehlte es an einer Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen des § 60 Abs 4 SGB II, auf den der Beklagte sein Auskunftsbegehren nach wie vor stützen möchte, liegen nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des LSG nicht vor(dazu unter 1.). Das Vorgehen des Beklagten konnte entgegen der Meinung des LSG auch nicht nachträglich auf § 60 Abs 2 SGB II gestützt werden(dazu unter 2.). Andere Rechtsgrundlagen für das Auskunftsverlangen scheiden aus (dazu unter 3.).

14

1. Der Beklagte konnte von dem Kläger nach § 60 Abs 4 SGB II keine Auskunft verlangen, weil die Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Norm - das Vorliegen einer Partnerschaft gemäß § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II - nach den Feststellungen des LSG, nicht gegeben war. Danach hat zwischen dem Kläger und Frau S bereits seit Dezember 2006 eine Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden. Diese Feststellungen des LSG sind für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG); sie sind von dem Beklagten nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffen worden. Soweit dieser im Revisionsverfahren eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das LSG rügt, handelt es sich nicht um einen Fehler bei der Tatsachenfeststellung, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils begründen kann. Der Beklagte stellt lediglich die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG, was wegen des bei der Beweiswürdigung bestehenden Beurteilungsspielraums im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung unbeachtlich ist. Fehler bei der Beweiswürdigung durch das LSG können nur dann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten sind (zB durch einen Verstoß gegen Denkgesetze, vgl May, Die Revision, 2. Aufl 1997, VI RdNr 164). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.

15

2. Das LSG konnte auch nicht in zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren das Auskunftsbegehren des Beklagten anstelle von § 60 Abs 4 auf § 60 Abs 2 SGB II stützen. Insofern lagen weder die Voraussetzungen für ein sog "Nachschieben von Gründen" vor (dazu unter a), noch konnte die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts durch eine Umdeutung nach § 43 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erreicht werden(dazu unter b).

16

a) Zwar haben die Sozialgerichte die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl nur BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist aber dennoch nur der jeweils erlassene Verwaltungsakt und nicht irgendeine andere Entscheidung, die die Verwaltung zur Regelung des konkreten Sachverhalts auch hätte treffen können (so Kischel, Folgen von Begründungsfehlern, 2004, S 189 f). Bei der gerichtlichen Entscheidung kann daher die von der Behörde getroffene Entscheidung nur dann auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn hierdurch der angegriffene Verwaltungsakt nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert wird oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen sich dadurch nicht erheblich erschwert (vgl zum sog Nachschieben von Gründen grundlegend: Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 24.9.1953 in BVerwGE 1, 12; Bundessozialgericht Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - FEVS 60, 546; Urteil vom 25.4.2002 - B 11 AL 69/01 R).

17

Das LSG hat den angegriffenen Auskunftsbescheid in seinem Wesensgehalt verändert, indem es zur Begründung des Auskunftsverlangens des Beklagten auf § 60 Abs 2 SGB II statt auf § 60 Abs 4 SGB II abgestellt hat. Eine unzulässige Wesensveränderung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Verwaltungsakt mit der im gerichtlichen Verfahren "nachgeschobenen" Begründung nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seiner Wirkung wesentlich von dem ursprünglichen Verwaltungsakt unterscheidet (vgl dazu nur BSG Urteil vom 29.9.1987 - 7 RAr 104/85 - SozSich 1988, 373; BSG Urteil vom 22.9.1981 - 1 RA 109/76 - SozR 1500 § 77 Nr 56). Wird ein Verwaltungsakt auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, so ist eine Wesensänderung dann zu bejahen, wenn die neue Rechtsgrundlage anderen Zwecken dient. Eine Wesensänderung kann insoweit nur dann verneint werden, wenn die neu herangezogene Vorschrift denselben Zwecken dient und auf denselben Sachverhalt abstellt (vgl Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung , 16. Aufl 2009, § 113 RdNr 65 und 67).

18

Die durch den Austausch der Rechtsgrundlage eingetretene Wesensveränderung ergibt sich hier schon daraus, dass § 60 Abs 2 SGB II anderen Zwecken dient als die ursprünglich herangezogene Regelung in § 60 Abs 4 SGB II. Die Auskunftsverpflichtung nach der letztgenannten Norm beruht auf der Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen zwei Partnern, dagegen setzt die Anwendung von § 60 Abs 2 SGB II ein Unterhaltsrechtsverhältnis voraus. Während die Auskunftsverpflichtung als Partner sich unmittelbar auf die Feststellung des Leistungsanspruchs und ggf dessen Höhe auswirkt, besteht der Zweck der Auskunftspflicht nach § 60 Abs 2 SGB II nicht in erster Linie in der Beschränkung oder dem Ausschluss des SGB II-Leistungsanspruchs, sondern berührt diesen nur mittelbar. Die Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dient vielmehr der Prüfung von Unterhaltsverpflichtungen, um entweder auf die gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Wege der Selbsthilfe zu verweisen oder einen Erstattungsanspruch nach § 33 SGB II geltend zu machen(vgl dazu insgesamt Estelmann, SGB II, Stand Februar 2005, § 60 RdNr 5).

19

Aus den Absätzen 2 und 4 des § 60 SGB II ergeben sich zudem unterschiedliche Auswirkungen auf den konkreten Umfang der von dem Träger benötigten und vom Auskunftspflichtigen zu leistenden Auskünfte. So kann der Leistungsträger im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (§ 60 Abs 2 Satz 3 SGB II iVm § 1605 Abs 1 Satz 2 BGB). Gegenüber einem Partner, der selbst keine Leistungen beantragt, kann dagegen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 60 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB II nur die Erteilung von Auskünften verlangt werden(vgl auch Sander in GK-SGB II, Stand August 2008, § 60 RdNr 62; Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 60 RdNr 31a; U. Mayer in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand September 2009, § 60 SGB II RdNr 28; vgl zur Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz insoweit auch BVerwGE 92, 330 sowie BGH NJW 1986, 1688).

20

b) Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Verwaltungsaktes iS des § 43 SGB X zur Vermeidung einer Aufhebung der angegriffenen Bescheide nicht vor. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar(so zuletzt BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1).

21

Es kann hier dahinstehen, ob der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, nicht schon der erkennbaren Absicht des Beklagten widerspräche (vgl § 43 Abs 2 Satz 1 Alt 1 SGB X). Schließlich hat der Beklagte bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren Bedenken hinsichtlich der Vorgehensweise des LSG geäußert und zugleich darauf hingewiesen, dass er für die Zeit ab November 2008 Auskunft von dem Kläger auf der Grundlage des § 60 Abs 2 SGB II in einem gesonderten Verfahren verlangt. Eine Umdeutung scheidet vorliegend aber jedenfalls deshalb aus, weil der Verwaltungsakt als Ergebnis der Umdeutung von dem Beklagten in der vorliegenden Form nicht rechtmäßig hätte erlassen werden können (§ 43 Abs 1 SGB X). Eine Umdeutung kann nicht vorgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, fehlerhaft bleibt. In diesem Fall kommt nur die Aufhebung in Betracht. So liegt der Fall hier. Der Umfang der anfangs von dem Beklagten begehrten Auskunft ist bereits im Rahmen des Widerspruchs- und dem sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem SG erheblich beschränkt worden. Geblieben ist allerdings die Aufforderung an den Kläger, ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular einzureichen. Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich, denn der Kläger selbst hat keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt. Auch hat weder die Mutter der gemeinsamen Kinder, Frau S, Leistungen für den Kläger beantragt, noch besteht vor dem Hintergrund des Bestreitens der Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft Raum für eine vermutete Bevollmächtigung (vgl auch Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 14 AS 23/07 R -, dort allerdings zum Meistbegünstigungsprinzip).

22

Der Kläger ist auch nicht als Antragsteller und deshalb zur Mitwirkung Verpflichteter nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch( zur ergänzenden Anwendung der §§ 60 ff SGB I im Rahmen des SGB II vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2 und Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 10/08 R) anzusehen, weil er - nach Auffassung des Beklagten - einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin S und den drei gemeinsamen Kindern angehört. Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher gibt es nicht, Anspruchsinhaber ist vielmehr jeder Einzelne (vgl nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 12). Gegen seinen Willen kann auch ein Anspruchsinhaber nicht zum Antragsteller werden.

23

Es war nicht zu entscheiden, ob der Beklagte die im Bescheid aufgeführten weiteren Unterlagen und Nachweise in rechtmäßiger Weise anfordern konnte. Da der Verwaltungsakt insgesamt aufzuheben war, kam eine geltungserhaltende Reduktion im Rahmen der Umdeutung bei dem Auskunftsbegehren nach § 60 SGB II nicht in Betracht. Bereits bei der früheren Sozialhilfe war allgemein anerkannt, dass - seinerzeit auf § 116 Abs 1 BSHG gestützte - Auskunftsverlangen regelmäßig als einheitliche Verwaltungsakte anzusehen waren, bei denen eine Teilrechtswidrigkeit grundsätzlich ausschied(vgl nur BVerwGE 91, 375; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 18.4.2005 - 12 Cs 04.3362 -; Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom 8.4.1992 - 4 L 57/90 -; für ausnahmsweise Teilrechtswidrigkeit BVerwGE 92, 330). Für die Auskunftsverpflichtung im Rahmen des SGB II kann in der Regel nichts anderes gelten, Gründe für eine ausnahmsweise anzunehmende Teilrechtswidrigkeit sind hier nicht ersichtlich.

24

3. Weitere Rechtsgrundlagen, auf die das Auskunftsbegehren in rechtmäßiger Weise hätte gestützt werden können, existieren nicht. Dies gilt insbesondere für § 99 SGB X. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob § 99 SGB X als Rechtsgrundlage schon deshalb ausscheidet, weil es sich beim SGB II nicht um einen Bestandteil der Sozialversicherung handelt(vgl § 4 Abs 2 SGB I; zur Nichtanwendbarkeit des § 99 SGB X im Arbeitsförderungsrecht BSG Urteil vom 16.8.1989 - 7 RAr 82/88 - SozR 4100 § 144 Nr 1 S 2, juris RdNr 19; für die ergänzende Heranziehung der §§ 98 ff SGB X dagegen Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 2009, § 60 RdNr 7). Zumindest für die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Dritter stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 99 SGB X nicht, da § 60 SGB II die Einholung der zur Durchführung des SGB II benötigten Auskünfte Dritter abschließend regelt.

25

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten besteht.

26

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 2 und § 47 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels genügender Anhaltspunkte für den Wert des Auskunftsverlangens war hier der Auffangstreitwert von 5000 Euro gemäß § 52 Abs 2 GKG zugrunde zu legen. Der Senat hat als Revisionsgericht in erweiternder Auslegung des § 63 Abs 3 Satz 1 GKG von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, auch den Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren festzusetzen(vgl BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 197a RdNr 5).