Sozialgericht Aachen Beschluss, 20. Apr. 2015 - S 11 SF 11/15 E

ECLI:ECLI:DE:SGAC:2015:0420.S11SF11.15E.00
bei uns veröffentlicht am20.04.2015

Tenor

Die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird zurückgewiesen und die Höhe der der Erinnerungsführerin durch den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 0,00 EUR festgesetzt.


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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Aachen Beschluss, 20. Apr. 2015 - S 11 SF 11/15 E zitiert 5 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197


(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege


Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

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(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.