Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 27. Juni 2011 - 7 U 118/10

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0627.7U118.10.0A
27.06.2011

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert



Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der für die Beklagten aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten aufgrund einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz die Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Forderung auf Auszahlung der Ablaufleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag gegen die A... Lebensversicherungs AG.

2

Die Beklagten sind die Kinder des P… S…, …, … (nachfolgend: Schuldner). Der Klägerin stehen gegen den Schuldner Forderungen aus einem Darlehens- und einem Girovertrag zu. Wegen der Forderungen aus diesen Verträgen unterwarf sich der Schuldner mit der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 11. Oktober 1993 in Höhe des Grundschuldbetrages von 1.800.000,00 DM (= 920.325,38 €) der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Die Klägerin ließ sich unter dem 28. Juli 2005 eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen, die dem Schuldner auch zugestellt wurde. Dieser gab dann unter dem 22. August 2005 die eidesstattliche Versicherung ab. In dem dabei vom Schuldner unterzeichneten Vermögensverzeichnis führte der Schuldner die Forderung gegen die A... Lebensversicherungs AG aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag, der im Jahre 1982 abgeschlossen worden war und zum 1. Januar 2008 ablief, nicht auf.

3

Bezüglich dieses Lebensversicherungsvertrages hatte der Schuldner zunächst ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten der Beklagten verfügt. Dieses unwiderrufliche Bezugsrecht der Beklagten wurde im Jahre 2004 mit deren Zustimmung in ein widerrufliches Bezugsrecht umgewandelt.

4

In einem Rechtsstreit, den die Mutter der Beklagten mit der A… Lebensversicherungs AG führte, wurde letztere durch das Urteil des ersten Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010, Az. 1 U 183/09, verurteilt, die Ablaufleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag an die beiden Beklagten jeweils in Höhe von 77.309,05 € auszubezahlen. Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken ist noch nicht rechtskräftig.

5

Die A... Lebensversicherung überwies die Ablaufleistung bisher nicht an die Beklagten. Vielmehr überwies sie die Ablaufleistung an die Klägerin (nach klägerischem Vortrag unter Vorbehalt der Rückforderung).

6

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. August 2009 focht die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechtes zugunsten der Beklagten an.

7

Die vorliegende Klage ist am 9. Oktober 2009 beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) eingegangen und den Beklagten am 15. Oktober 2009 zugestellt worden.

8

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

9

Die Anfechtungsrechte seien nicht verfristet, weil die anfechtbare Rechtshandlung im Fall der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts in einem Kapitallebensversicherungsvertrag erst als vorgenommen gelte, wenn der Versicherungsfall eingetreten sei. Eine unentgeltliche Zuwendung liege darin, dass den Beklagten ohne Gegenleistung eine Ablaufleistung eingeräumt worden sei.

10

In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin weiterhin vorgetragen, dass der Schuldner den Beklagten das unwiderrufliche Bezugsrecht im Jahre 1999 eingeräumt habe.

11

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

12

die Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die Forderungen gegen die A... Lebensversicherungs AG aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 250763050 wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 170.000,00 € aufgrund der notariellen Urkunde des Notars Dr. B... vom 11. Oktober 1993, UR.Nr. 2746/93, zu dulden.

13

Die Beklagten haben beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie haben vorgetragen:

16

Durch die Umwandlung des unwiderruflichen Bezugsrechtes in ein widerrufliches Bezugsrecht im Jahre 2004 seien sie nicht "bereichert" worden. Die Umwandlung habe ihre Vermögensposition nicht verbessert, sondern vielmehr "gefährdet". Außerdem habe die Klägerin von der A... Versicherung die Versicherungssumme bereits endgültig ausgezahlt erhalten. Die Klägerin beanspruche daher zweimal die Erfüllung.

17

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 20. Mai 2010, auf das wegen der Urteilsgründe und zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat sie dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig aber unbegründet sei. Die Auszahlung der Versicherungssumme durch die A... Versicherung an die Klägerin stehe dem Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht entgegen, da nicht feststehe, dass insoweit Erfüllungswirkung eingetreten sei.

18

Die Klage sei aber unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz nicht gegeben seien. Die Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechts in ein widerrufliches Bezugsrecht sei keine entgeltliche Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 AnfG. Die Kammer könne in der Umwandlung keine unentgeltliche Leistung zugunsten der Beklagten erkennen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.10.2003 - Az. IX ZR 252/01 -, auf die sich die Klägerin berufe, sei nicht einschlägig, da dort das widerrufliche Bezugsrecht einer anderen Person zugewandt und damit für diese neu begründet worden sei. Im vorliegenden Falle seien die Beklagten aber vor der Umwandlung Begünstigte eines unwiderruflichen Bezugsrechts und nach der Umwandlung Begünstigte eines widerruflichen Bezugsrechtes gewesen. Durch die Umwandlung sei daher die Vermögensposition der Beklagten verschlechtert worden. Da die Umwandlung dabei "uno actu" und nicht etwa zeitlich gestreckt erfolgt sei, habe diese Umwandlung nur eine vermögensmäßige Besserstellung des Schuldners bewirkt. Insoweit sei eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagten nicht gegeben.

19

Die Voraussetzungen der weiteren Anfechtungstatbestände nach § 3 Abs. 1 AnfG und § 3 Abs. 2 AnfG lägen nicht vor, da weder eine objektive noch eine subjektive Gläubigerbenachteiligung durch die im Jahre 2004 erfolgte Umwandlung des Bezugsrechtes zu erkennen sei. Voraussetzung für die Anfechtung nach § 3 AnfG sei in objektiver Hinsicht eine Beeinträchtigung der Zugriffslage der Gläubigerin (Klägerin), die zu einer Vermögensmehrung bei dem Anfechtungsgegner (Beklagten) führe. Eine solche Beeinträchtigung sei aber nicht gegeben, da vor der Umwandlung ein Zugriffsrecht der Klägerin auf die Lebensversicherungssumme nicht gegeben gewesen sei. Durch die Umwandlung des Bezugsrechtes sei die Position der Klägerin nicht beeinträchtigt worden. Darüber hinaus sei durch die Umwandlung auch keine Vermögensmehrung, sondern eine Vermögensminderung auf Seiten der Beklagten eingetreten.

20

Bezüglich der subjektiven Gläubigerbenachteiligung trage die Klägerin keine Indizien vor, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten. Dies gelte sowohl für den Zeitpunkt der Umwandlung im Jahre 2004 als auch für den Zeitpunkt des Ablaufes der Lebensversicherung zum 1. Januar 2008. Im Gegenteil habe der Schuldner durch die Umwandlung der Bezugsberechtigung seine Verfügungsbefugnis über die Ablaufleistung erst wiedererlangt.

21

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter verfolgt.

22

Sie trägt vor:

23

Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass eine unentgeltliche Leistung des Schuldners nicht gegeben sei. Das Landgericht verkenne den nach § 8 AnfG maßgeblichen Zeitpunkt für die Anfechtung und die Grundstruktur des Anfechtungsrechts. Nach § 8 Abs. 1 AnfG gelte eine Rechtshandlung zu dem Zeitpunkt als vorgenommen, zu dem die rechtlichen Wirkungen eintreten. Anfechtbar sei nicht die Rechtshandlung selbst, sondern die gläubigerbenachteiligende Wirkung. Eine widerrufliche Begünstigung im Rahmen einer Kapitallebensversicherung sei nach einhelliger Meinung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles einer Anfechtung entzogen. Erst wenn durch den Eintritt des Versicherungsfalles die widerrufliche Bezugsberechtigung zum Vollrecht erstarkt sei, könne die Begünstigung angefochten werden. Die Position der Beklagten sei hier erst durch den Ablauf der Versicherung zum 1. Januar 2008 zum Vollrecht erstarkt. Für die Frage, ob eine unentgeltliche Leistung des Schuldners vorliege, sei daher allein auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2003. Bezogen auf diesen Zeitpunkt sei auch die Frist des § 4 Abs. 1 AnfG eingehalten, so dass die Anfechtung erfolgreich sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes seien keine wesentlichen Unterschiede zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gegeben, da der Bundesgerichtshof nicht auf die Historie sondern allein auf den Zeitpunkt abgestellt habe, als die Begünstigte Vollrechtsinhaberin geworden sei. Mit der Aufgabe des unwiderruflichen Bezugsrechtes hätten die Beklagten jegliche Rechtsposition verloren. Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles Jahre später sei ihnen wieder eine neue Rechtsposition zugewandt worden. Hieraus ergebe sich, dass eine unentgeltliche Leistung vorliege, da die Beklagten zu diesem Zeitpunkt keine Gegenleistung erbracht hätten.

24

Das Landgericht habe darüber hinaus jedenfalls auch eine Anfechtbarkeit nach § 3 Abs. 1 AnfG und § 3 Abs. 2 AnfG bejahen müssen. Soweit das Landgericht ausführe, dass die Klägerin keine Indizien für eine subjektive Gläubigerbenachteiligung vorgetragen habe, übergehe das Landgericht den unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin, dass der Schuldner bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Lebensversicherung "unterschlagen" habe und dass der Schuldner die Rechtshandlung mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen habe und dies den Beklagten bekannt gewesen sei. Das Landgericht habe auch seine Hinweispflichten verletzt, da es insoweit keinen Hinweis erteilt habe. Das Landgericht führe auch zu Unrecht aus, dass der Vortrag zur Historie der Bezugsberechtigung verspätet sei. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich um einen Hinweis gebeten, falls das Gericht die Historie der Umwandlung für entscheidungserheblich halte. Das Landgericht habe keinen Hinweis erteilt, aber die Abweisung der Klage dennoch auf einen angeblich nicht hinreichenden Vortrag der Klägerin gestützt. Bei einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts hätte sie vorgetragen, dass bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages vom Schuldner zunächst kein Bezugsberechtigter benannt gewesen sei. Erst im Jahre 1999 habe der Schuldner die Beklagten als Bezugsberechtigte eingesetzt. Wenige Jahre später (nämlich im Jahr 2004) sei dieses unwiderrufliche Bezugsrecht aufgehoben worden, da der Schuldner den Vermögenswert aus der Kapitallebensversicherung für eine Baufinanzierung benötigt habe. Die Beklagten seien nahestehende Personen des Schuldners und der entgeltliche Vertrag sei weniger als 2 Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden. Auch die weitergehenden Voraussetzungen für eine Anfechtung innerhalb der letzten 10 Jahre seien vorliegend gegeben und von ihr unbestritten vorgetragen.

25

Dass die Umwandlung des Bezugsrechtes die Beklagten lediglich benachteiligt habe, möge zwar zutreffen, begründe aber keine Schutzbedürftigkeit der Beklagten. Denn zunächst habe die Mutter der Beklagten aus eigenem Recht gegen die A... Lebensversicherung geklagt mit der Behauptung, sie sei vom Schuldner im Jahre 2007 als Bezugsberechtigte des Lebensversicherungsvertrages eingesetzt worden. Erst als dieser Sachvortrag sich als haltlos erwiesen habe, habe sie die Klage umgestellt auf Zahlung an die Beklagten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft. Dies zeige, dass der gemeinschaftliche Versuch unternommen werde, den einzig verbliebenen Vermögensgegenstand des Schuldners dem Zugriff seiner Gläubiger vorzuenthalten.

26

Die Klägerin beantragt,

27

unter Abänderung des am 20. Mai 2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die Forderung gegen die A... Lebensversicherung aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 250763050 wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 170.000,00 € aufgrund der notariellen Urkunde des Notars Dr. B... vom 11. Oktober 1993, UR.Nr. 2746/93, zu dulden.

28

Die Beklagten beantragen,

29

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

30

Sie tragen vor:

31

Die Berufungsbegründung befasse sich nur mit § 8 AnfG, nicht dagegen mit der Begründung des Landgerichts, dass der Tatbestand des § 4 Abs. 1 AnfG nicht erfüllt sei, da eine unentgeltliche Leistung nicht vorliege. Das Urteil des Bundesgerichtshofs, auf das sich die Klägerin bezieht, betreffe einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Im vorliegenden Falle stelle sich die Umwandlung des Bezugsrechtes nicht als gläubigerbenachteiligende Handlung sondern vielmehr als gläubigerbegünstigende Handlung dar. Anfechtbar nach § 4 AnfG seien aber nur gläubigerbenachteiligende Handlungen.

32

Auch eine Anfechtung nach § 3 AnfG sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen ausreichenden Sachvortrag gehalten, da sie letztlich nur den Gesetzestext wiederholt habe. Auch § 3 AnfG setzte eine gläubigerbenachteiligende Handlung voraus, die nicht gegeben sei.

33

Das Landgericht habe auch nicht gegen eine Hinweispflicht verstoßen. Die Klägerin trage nicht vor, was sie genau auf einen Hinweis des Landgerichts vorgetragen hätte. Sie deute nur grob an, dass sie sich auch auf § 3 Abs. 1 AnfG stützen wolle, wobei die 1999 erfolgte Einsetzung der Beklagten als unwiderruflich Bezugsberechtigte Gegenstand der Anfechtung sein soll. Insoweit fehle es aber schon am Vortrag, wann genau die Einsetzung erfolgt sei, denn nur bei einer Einsetzung nach dem 8. Oktober 1999 hätte die am 8. Oktober 2009 erhobene Klage die Zehn-Jahres-Frist gewahrt. Die Beklagten seien aber bereits lange vorher als Berechtigte eingesetzt worden. Außerdem trage die Klägerin nichts zu einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bei der Einräumung dieses unwiderruflichen Bezugsrechtes vor.

34

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

35

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

36

In der Sache führt die Berufung der Klägerin jedoch nicht zum Erfolg, da das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, dass weder die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG noch die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG oder § 3 Abs. 2 AnfG gegeben sind.

37

Gemäß § 4 Abs. 1 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, dass sie früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen wird. Die Bestimmung eines Dritten als Bezugsberechtigten im Rahmen einer Lebensversicherung stellt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners dar, wenn der Dritte hierfür keine Leistung an den Schuldner erbringt. Im vorliegenden Fall ist weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich, dass die Beklagten irgendwelche (Gegen-) Leistungen für die Zuwendung des Bezugsrechtes aus der Lebensversicherung an den Schuldner erbracht hätten. Damit ist § 4 Abs. 1 AnfG grundsätzlich einschlägig. Soweit das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt hat, dass "in dieser Umwandlungsabrede allein ... keine unentgeltliche Leistung des Schuldners an die Beklagten (liege) ..." ist diese Formulierung etwas missverständlich. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Landgericht damit nicht etwa eine entgeltliche Leistung annehmen sondern nur eine Leistung im Sinne einer Vermögensverschiebung verneinen wollte. Die Frage, ob eine Verschiebung eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Schuldners in das Vermögen der Anfechtungsgegner stattgefunden hat, ist jedoch keine Frage, ob eine Leistung im Sinne von § 4 AnfG vorliegt, sondern eine Frage, ob eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG vorliegt. Dabei ist die Vermögenssituation des Schuldners vor der Vornahme der Rechtshandlung mit der Vermögenssituation des Schuldners nach der Vornahme der Rechtshandlung zu vergleichen.

38

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hat die Klägerin in erster Instanz allein auf die Umwandlung des für die Beklagten bestehenden unwiderruflichen Bezugsrechtes in ein widerrufliches Bezugsrecht abgestellt. Vor dieser im Jahre 2004 erfolgten Umwandlung bestand aber kein Anspruch des Schuldners gegen die Lebensversicherung auf Auszahlung der Versicherungsleistung. Denn durch die unwiderrufliche Bestimmung der Beklagten als Bezugsberechtigten gehörte der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht mehr zum Vermögen des Schuldners sondern zum Vermögen der Beklagten. Denn diese Rechtsstellung konnte den Beklagten nicht mehr einseitig durch den Schuldner entzogen werden. Eine Abänderung ihrer Bezugsberechtigung war nur mit ihrer Zustimmung möglich.

39

Nach der (mit Zustimmung der Beklagten) erfolgten Umwandlung des unwiderruflichen Bezugsrechtes in ein widerrufliches Bezugsrecht besaßen die Beklagten keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag mehr und auch keine gesicherte Rechtsposition wie etwa in ein Anwartschaftsrecht. Vielmehr bestand lediglich eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, Az.: IX ZR 252/01, bei Juris Rdnr. 20). Diese lediglich ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs stellt sich als ein rechtliches "Nullum" für die Beklagten dar (BGH, Beschluss 27. April 2010, Az.: IX ZR 245/09, bei Juris Rdnr. 3 m. w. N.). Alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag waren zu diesem Zeitpunkt wieder dem Schuldner zugefallen, da dieser die Bezugsberechtigung jederzeit durch einseitige Erklärung auf sich selbst oder eine andere Person umleiten konnte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, Az.: XI ZR 252/01, aaO). Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles entstand der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme als neuer Anspruch in der Person der Beklagten als Begünstigte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010, Az.: XI ZR 245/09, aaO). Dies war hier der Ablaufzeitpunkt, in dem die Kapitallebensversicherung fällig geworden ist, nämlich der 1. Januar 2008. Da somit der widerruflich Begünstigte erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles eine eigene Rechtsposition erlangt, ist anfechtungsrechtlich deswegen bei der widerruflichen Benennung eines Dritten als Bezugsberechtigten nicht auf den Zeitpunkt der widerruflichen Benennung sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003, Az.: IX ZR 252/01, bei Juris Rdnr. 21). Dies gilt insbesondere für die Berechnung der jeweiligen Anfechtungsfristen.

40

Für die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung der Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG vorliegt, ist nach Ansicht des Senates aber auf den Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung abzustellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein für einen bestimmten Begünstigten bestehendes unwiderrufliches Bezugsrecht in ein widerrufliches Bezugsrecht für diesen selben Begünstigten umgewandelt wird und diese Umwandlung in einer einheitlichen Urkunde erfolgt. Denn in einem solchen Falle ist anzunehmen, dass die Zustimmung des zunächst unwiderruflich Begünstigten zu der Umwandlung des Bezugsrechts in eine widerrufliche Begünstigung von vorneherein nur deswegen erteilt wird, weil dieses widerrufliche Bezugsrecht eingeräumt wird. Die Umwandlung führt daher nicht dazu, dass ein im Vermögen des Schuldners befindlicher Vermögensgegenstand aus dem Vermögen ausgeschieden wird, sondern dazu, dass der Schuldner - jedenfalls für die Zeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalles - einen Vermögensgegenstand hinzugewinnt, weil er die Möglichkeit erlangt, über das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung neu zu verfügen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes in ein widerrufliches Bezugsrecht, wenn die Begünstigten nicht personengleich sind. Denn insoweit bedarf es zunächst eines Verzichtes des unwiderruflich Begünstigten. Mit diesem Verzicht fällt aber automatisch die Verfügungsbefugnis über das Vermögen wieder an den Versicherungsnehmer zurück. Die anschließende widerrufliche Benennung eines neuen Bezugsberechtigten stellt dann eine Rechtshandlung dar, die das Vermögen des Schuldners - im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles - mindert und dadurch die Gläubiger des Schuldners benachteiligt.

41

Bei einer einheitlichen und personengleichen Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes in ein widerrufliches Bezugsrecht würde es dagegen eine unnatürliche Aufspaltung des Vorganges darstellen, wenn man den Vorgang in einen Verzicht auf das unwiderrufliche Bezugsrecht einerseits und die davon getrennt zu behandelnde Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts andererseits aufspalten wollte. Vielmehr muss hier eine einheitliche Betrachtung stattfinden. Betrachtet man den Vorgang einheitlich, so stellt sich die Umwandlung aber - wie oben ausgeführt - nicht als eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung dar.

42

Damit ist die Umwandlung aber auch nicht nach § 3 Abs. 1 AnfG oder 3 Abs. 2 AnfG anfechtbar, da auch diese Vorschriften voraussetzen, dass eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG vorliegt.

43

Soweit die Klägerin nunmehr in der Berufung als anfechtbare Rechtshandlung auf die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes für die Beklagte im Jahre 1999 abstellt, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.

44

Eine solche nachträgliche Benennung eines unwiderruflichen Bezugsberechtigten stellt zwar grundsätzlich eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung dar und ist anfechtbar (vgl. Huber, AnfG, 10. Aufl., § 4 Rdnr. 38; Hasse, Versicherungsrecht 2005, 15, 21, 22). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dann allerdings der Zeitpunkt der Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes, da die Wirkung schon unmittelbar mit der Vereinbarung des unwiderruflichen Bezugsrechtes eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2003, Az.: IV ZR 59/02, bei Juris; Hasse, aaO).

45

Insoweit scheidet daher eine Anfechtung nach § 4 Abs. 1 AnfG aus, da die Einräumung dieses unwiderruflichen Bezugsrechts jedenfalls länger als vier Jahre vor der Anfechtung erfolgt ist.

46

Eine Anfechtung nach § 3 Abs. 2 AnfG scheidet schon deswegen aus, weil § 3 Abs. 2 AnfG sich ausdrücklich auf "entgeltliche Verträge" bezieht und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der 1999 erfolgten Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes ein entgeltlicher Vertrag zugrunde lag. Zudem ist die insoweit maßgebliche Anfechtungsfrist von 2 Jahren (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG) nicht eingehalten.

47

Soweit eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG in Betracht kommt, da diese Vorschrift nur eine "Rechtshandlung" des Schuldners voraussetzt, scheidet eine Anfechtung jedenfalls deswegen aus, weil sie nicht innerhalb der Zehn-Jahres-Frist erfolgt ist. Denn gem. § 7 Abs. 1 AnfG sind die Fristen nach § 3 und 4 AnfG von dem Zeitpunkt an zurückzurechnen, in dem die Anfechtung gerichtlich geltend gemacht wird. Eine Berufung auf die 1999 erfolgte Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes ist aber erstmals mit Schriftsatz der Klägerin vom 5. Mai 2010 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt lag die 1999 erfolgte Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes aber mehr als 10 Jahre zurück, so dass sie auch nicht mehr nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbar war.

48

Im Übrigen fehlt es auch an einer Darlegung der Klägerin dazu, dass der Schuldner bei dieser Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechtes im Jahre 1999 mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat, und erst recht dazu, dass die Beklagten zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannten. Aus der Tatsache, dass der Schuldner im Jahre 2005 bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Lebensversicherung nicht erwähnt hat, kann kein Rückschluss auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Jahre 1999 gezogen werden.

49

Soweit die Klägerin in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.06.2011 geltend macht, dass dann, wenn man der Ansicht des Senates folge, zumindest die vom Schuldner in den letzten 4 Jahren gezahlten Versicherungsprämien von der Anfechtung erfasst würden und die Klage dann insoweit Erfolg haben müsse, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen erfolgt der diesbezügliche Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung, nachdem die Klägerin trotz der ausführlichen Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht die Einräumung einer Nachschubfrist beantragt hat, und ist deshalb gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Zum anderen fehlt es jedenfalls an einem konkreten Sachvortrag der Klägerin zur Höhe der vom Schuldner in diesem Zeitraum gezahlten Versicherungsprämien. Die genannten Beträge von "jährlich mindestens 5.000,00 €" und "somit 20.000,00 €" sind ersichtlich "ins Blaue hinein" behauptet und daher unbeachtlich.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Frage, wie die Umwandlung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes bei einer Kapitallebensversicherung in ein widerrufliches Bezugsrecht zu behandeln ist, wenn die Begünstigten personengleich sind und die Umwandlung in einer einheitlichen Urkunde erfolgt, ist vom Bundesgerichtshof nicht entschieden worden. Das Urteil vom 23. Oktober 2003, Az.: IX ZR 252/01, betraf eine Fallgestaltung, bei der die Umwandlung mit einer Auswechselung der Person des Begünstigten einherging.

53

Beschluss

54

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 154.618,10 € (Ablaufleistung aus der Lebensversicherung) festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 27. Juni 2011 - 7 U 118/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 27. Juni 2011 - 7 U 118/10

Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 27. Juni 2011 - 7 U 118/10 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 3 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 4 Unentgeltliche Leistung


(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie ni

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 1 Grundsatz


(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 7 Berechnung der Fristen


(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fäl

Anfechtungsgesetz - AnfG 1999 | § 8 Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung


(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. (2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 27. Juni 2011 - 7 U 118/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 27. Juni 2011 - 7 U 118/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02

bei uns veröffentlicht am 18.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 59/02 Verkündet am: 18. Juni 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________________

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 59/02 Verkündet am:
18. Juni 2003
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
VVG § 166; AVB f. Lebensvers. (ALB 86) § 13
Auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall
erwirbt der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
grundsätzlich sofort.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2003

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2001 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 7. März 2001 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.135,50 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 24. Februar 2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt als Bezugsberechtigte einer Kapitallebensversicherung mit Mehrfachauszahlung von dem beklagten Versicherer die Zahlung eines ersten Teilbetrages der Versicherungssumme.

Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1987 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Vereinbart war eine Versicherungssumme von 30.000 DM, die im Erlebensfall in Teilbeträgen ausgezahlt werden sollte. Der erste Teilbetrag von 12.000 DM wurde am 1. Dezember 1999 fällig. Im Versicherungsantrag hatte der Ehemann der Klägerin als Bezugsberechtigte seine "Rechtsnachfolger" angegeben, ohne das Widerrufsrecht auszuschließen. Im Jahr 1994 bestimmte er die Klägerin als unwiderruflich Bezugsberechtigte im Erlebensfall, was die Beklagte schriftlich bestätigte.
Am 4. März 1999 erwirkte die Beklagte aufgrund einer ihr gegen den Ehemann der Klägerin zustehenden titulierten Forderung die Pfändung und Überweisung aller Rechte aus dem Versicherungsvertrag einschließlich des Rechts zur Kündigung. Mit an sich selbst gerichtetem Schreiben vom 6. April 1999 widerrief die Beklagte die bisher bestellten Bezugsrechte und kündigte den Versicherungsvertrag.
Die Klägerin hält die Pfändung der Ansprüche aus der Lebensversicherung aufgrund des ihr eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechts für unwirksam. Sie begehrt deshalb die Auszahlung des vereinbarten ersten Teilbetrages in Höhe von 12.000 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen (VersR 2002, 963). Dagegen wendet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte aufgrund des erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Versicherungsvertrag wirksam gekündigt, weshalb der hierdurch entstandene Anspruch auf den Rückkaufswert der Beklagten zustehe. Das der Klägerin unwiderruflich auf den Erlebensfall eingeräumte Bezugsrecht habe nur ein aufschiebend bedingtes Recht begründet. Eine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt des Rechtserwerbs seitens der Klägerin habe deren Ehemann nicht vorgenommen. Deshalb komme es darauf an, wie seine Willenserklärung gemäß allgemeinen Regeln nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen sei. Zwar gebe es, wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 45, 162, 165) ausgeführt habe, im Versicherungsrechtsverkehr seit einiger Zeit die tatsächliche Übung, in einer unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung zugleich den erklärten Willen für einen sofortigen Rechtserwerb des Bezugsberechtigten zu sehen, da nur so der sich im Verzicht auf einen Widerruf offenbarende Zweck uneigennütziger Fürsorge zu erreichen sei. Bei einer gemischten Todes- und Erlebensfallversicherung bestehe jedoch die Besonderheit geteilter Berechtigung. Die jeweiligen Rechte müssten daher in ein Verhältnis zueinander gebracht werden, und zwar dergestalt, daß ein sofortiger Rechtserwerb nur hinsichtlich eines der beiden Anspruchsberechtigten erfolgen könne. Da dem Versicherungsnehmer das Recht zur jederzeitigen Kündigung verbleibe, müsse feststehen, wem gegebenenfalls der Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts zu-

stehe. Bei einer privaten Lebensversicherung stehe die Fürsorge des für den Todesfall Bezugsberechtigten im Vordergrund. Deshalb sei - sofern wie hier keine besonderen Umstände im Einzelfall auf einen abweichenden Willen des Versicherungsnehmers hindeuteten - entgegen der vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (NJW-RR 2001, 676 = VersR 2002, 219) vertretenen Rechtsauffassung nur im Falle eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Todesfall ein sofortiger Rechtserwerb unter einer auflösenden Bedingung anzunehmen und demgegenüber das Recht des unwiderruflich auf den Erlebensfall Bezugsberechtigten grundsätzlich als aufschiebend bedingt anzusehen. Daher habe die Klägerin nur eine Anwartschaft erlangt, die infolge der Kündigung nicht zur Entstehung gelangt sei.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat als unwiderruflich Bezugsberechtigte für den Erlebensfall Anspruch auf die am 1. Dezember 1999 fällig gewordene Teilleistung von 12.000 DM. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß es entscheidend auf die Auslegung der dem Versicherer gegenüber abzugebenden Erklärung des Versicherungsnehmers über die Begründung des Bezugsrechts ankommt (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - VersR 2001, 883 unter II 2 a). Es hat jedoch rechtsfehlerhaft den vom Ehemann der Klägerin mit der Begründung des unwiderruflichen Bezugsrechts verfolgten Zweck verkannt und zu Unrecht angenommen, er habe keine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt des Rechtserwerbs getroffen.
1. Nach § 13 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung (AVB,

wortgleich mit § 13 ALB 86, VerBAV 1986, 209, 212 f.) kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch Abtretung, Verpfändung und Einräumung eines Bezugsrechts verfügen. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimmt der Versicherungsnehmer durch eine einseitige, empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter hat (vgl. BGH, Urteile vom 28. September 1988 - IVa ZR 126/87 - VersR 1988, 1236 unter 2 und vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - aaO). Entscheidend für die Zuordnung der Ansprüche ist daher nicht eine theoretische rechtliche Konstruktion, sondern der im rechtlich möglichen Rahmen geäußerte Gestaltungswille des Versicherungsnehmers.

a) Dieser richtet sich bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht regelmäßig auf einen sofortigen Rechtserwerb, weil nur so der mit dem Verzicht auf den Widerruf verfolgte Zweck erreicht werden kann, die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers auszusondern und sie damit dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen (BGHZ 45, 162, 165 f.). Da unter diesem Gesichtspunkt eine bloße unwiderrufliche Anwartschaft praktisch wertlos wäre, bildet der sofortige Rechtserwerb den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung (BGHZ aaO S. 165; BGH, Urteil vom 19. Juni 1996 - IV ZR 243/95 - VersR 1996, 1089 unter 1). Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, den Eintritt dieser vom Versicherungsnehmer gewollten Rechtsfolge zu vereiteln und das unwiderrufliche Bezugsrecht auf den Erlebensfall im Ergebnis seines eigentlichen Inhalts zu entkleiden, wie der 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zutreffend erkannt hat (NJW-RR 2001, 676 = VersR 2002, 219; vgl. auch Baroch Ca-

stellvi, VersR 1998, 410, 415 und AG Hechingen VersR 1999, 569 m. Anm. Baroch Castellvi).

b) Hier hat der Versicherungsnehmer sogar ausdrücklich eine auf den sofortigen Rechtserwerb der Klägerin gerichtete Erklärung abgegeben. Er hat der Beklagten mit Schreiben vom 9. März 1994 unter Bezugnahme auf den Versicherungsvertrag die Klägerin als unwiderruflich Bezugsberechtigte im Erlebensfall benannt. Da nach § 13 Abs. 2 AVB der Versicherungsnehmer ausdrücklich bestimmen kann, daß der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unwiderruflich und damit sofort erwerben soll, war sein Schreiben in diesem Sinne zu verstehen. Die Beklagte hat es auch so verstanden. Sie hat ihm mit Schreiben vom 9. Juni 1994 gemäß § 13 Abs. 2 AVB die Unwiderruflichkeit bestätigt und ihn darauf hingewiesen, daß diese Begünstigung künftig nicht mehr einseitig aufgehoben oder beschränkt werden könne.

c) Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei der kapitalbildenden (gemischten) Lebensversicherung nicht nur für das unwiderrufliche Bezugsrecht auf den Todesfall. Sie sind in gleicher Weise auf das unwiderrufliche Bezugsrecht für den Erlebensfall anzuwenden.
Aus der Entscheidung in BGHZ 45, 162 ergibt sich nichts anderes. Sie enthält zunächst allgemeine Ausführungen zum Inhalt des unwiderruflichen Bezugsrechts, ohne zwischen dem auf den Erlebensfall und dem auf den Todesfall zu unterscheiden. Sodann leitet sie daraus für den dort gegebenen Fall der Teilung der Begünstigung - unwiderrufliche Bezugsberechtigung eines Dritten auf den Todesfall, Berechtigung des

Versicherungsnehmers im Erlebensfall - ab, daß der Anspruch auf die Versicherungsleistungen auch in Gestalt des Rückkaufswerts bis zum Eintritt des Erlebensfalles dem unwiderruflich Bezugsberechtigten und nicht dem Versicherungsnehmer zusteht und damit dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen ist. Für einen generellen Vorrang des Bezugsrechts auf den Todesfall vor dem für den Erlebensfall läßt sich daraus nichts entnehmen, es gibt ihn auch nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts, bei einer privaten Lebensversicherung stehe die Fürsorge des für den Todesfall Bezugsberechtigten im Vordergrund , mag in vielen Fällen zutreffen. Häufig wird die Lebensversicherung aber auch im Wege der Abtretung oder der unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung zur Absicherung von Darlehen verwendet. Unabhängig von möglichen Zwecken einer Lebensversicherung kommt es entscheidend darauf an, welche Ausgestaltung der Versicherungsnehmer dem Bezugsrecht in seiner Erklärung gegeben hat.
2. Auch den theoretischen Überlegungen des Berufungsgerichts zur Zuordnung des Rückkaufswerts und den daraus gezogenen Schlußfolgerungen ist nicht zuzustimmen.

a) Die Beklagte hat durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß kein Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages erlangt. Sie konnte das dem Versicherungsnehmer trotz unwiderruflicher Bezugsrechtseinräumung verbliebene Kündigungsrecht nicht pfänden, da es nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Recht auf den Rückkaufswert übertragen und gepfändet werden kann (vgl. BGHZ aaO S. 167 f.). Der durch die - hier nicht ausgesprochene - Kündigung des Versicherungsnehmers bedingte Anspruch auf den Rückkaufswert nach

§ 176 VVG a.F., § 4 AVB stand nicht mehr dem Versicherungsnehmer, sondern der Klägerin zu. Die Pfändung des Rückkaufswerts und des Kündigungsrechts ging damit ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - VersR 2002, 334 unter II 3 a).

b) Die Klägerin hat - wie dargelegt - die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen sofort erworben. Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 - VersR 2000, 709 unter II 3 a und b). Die Begünstigungserklärung ist in der Regel so zu verstehen, daß das Recht des Bezugsberechtigten sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden Ansprüche umfassen soll (Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. 5. Bd. 2. Halbbd. H 117).
Der Versicherungsnehmer kann allerdings über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschiedlich verfügen, insbesondere auch das unwiderrufliche Bezugsrecht gegenständlich und zeitlich einschränken (vgl. das Senatsurteil vom 19. Juni 1996 aaO unter 2 und das Senatsurteil vom 25. April 2001 - IV ZR 305/00 - aaO). Er könnte beispielsweise den Rückkaufswert vom unwiderruflichen Bezugsrecht auf den Erlebensfall ausnehmen und bestimmen, daß der Rückkaufswert nach Kündigung vor Ablauf der Versicherung ihm verbleibt oder dem für den Todesfall eingesetzten Bezugsberechtigten oder einem beliebigen Dritten zustehen solle. Derartiges hat der Versicherungsnehmer hier nicht getan. Deshalb hat die Klägerin sämtliche Ansprüche auf die Versicherungsleistungen sofort erwor-

ben, also den auf den Rückkaufswert und die künftig entstehenden Ansprüche. Dieser Rechtserwerb war auflösend bedingt durch den vorzeitigen Todesfall, der aber nicht eingetreten ist.
Da der Versicherungsnehmer selbst nicht gekündigt hat und die Kündigung der Beklagten unwirksam war, hat die Klägerin Anspruch auf den zum 1. Dezember 1999 fällig gewordenen Teilbetrag von 12.000 DM.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.