Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 03. Feb. 2011 - 4 U 76/10

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0203.4U76.10.0A
bei uns veröffentlicht am03.02.2011

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. April 2010 geändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 6. Juli 2007 über die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung des Herrn A... K...zum Vorstand der Beklagten mit sofortiger Wirkung unter gleichzeitiger Wiederbestellung zum Vorstand der Beklagten mit einer Amtszeit vom 7. Juli 2007 bis zum 6. Juli 2012 (AR–Nr. 14/2007) nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 6. Juli 2007 über die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung des Herrn G... B... zum Vorstand der Beklagten mit sofortiger Wirkung unter gleichzeitiger Wiederbestellung zum Vorstand der Beklagten mit einer Amtszeit vom 7. Juli 2007 bis zum 6. Juli 2012 (AR–Nr. 12/2007) nichtig ist.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen .

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die beklagte Aktiengesellschaft ist ein mittelständisches Bauunternehmen mit mehreren Niederlassungen und Schwestergesellschaften in Deutschland und im Ausland. Ihre Anteile sind so verteilt, dass 90 % der Aktien bei einer offenen Handelsgesellschaft liegen, deren alleinige Gesellschafter mit jeweils gleicher Beteiligung die Brüder E... und B... H... sind. Weitere 5 % der Aktien liegen in den Händen der I... H..., der Ehefrau von E... H..., die restlichen 5 % der Anteile bei den Kindern des B... H... (C... B... und S... H...). Zwischen den Familienstämmen des B... und des E... H... bestehen seit längerem erhebliche Spannungen, wie dem Senat u.a. aus dem Verfahren 4 U 196/09 bekannt ist.

2

Der Aufsichtsrat der Beklagten besteht aus 6 Mitgliedern. In den Jahren 2005 und 2006 bestellte der Aufsichtsrat A... K...und G... B... (Ehemann der Aktionärin C... B...) für 5 Jahre zu Mitgliedern des Vorstandes. Durch Beschlüsse vom 6. Juli 2007 wurden die Bestellungen der beiden Vorstandsmitglieder einvernehmlich aufgehoben; der Aufsichtsrat bestellte zugleich beide für die Dauer von 5 Jahren erneut zu Mitgliedern des Vorstandes. In derselben Aufsichtsratssitzung legte das weitere Mitglied des Vorstandes J... sein Amt nieder und übernahm mit Arbeitsvertrag vom selben Tag eine Tätigkeit für die Beklagte in A... D... Die Vorstandsmitglieder B... und K... übernahmen im Folgenden die Tätigkeitsbereiche des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds J... Am 7. Juli 2007 wählte die Hauptversammlung der Beklagten einen neuen Aufsichtsrat. Dieser stimmte am 26. Oktober 2009 über die Abberufung der Vorstandsmitglieder K... und B... ab. Bei dieser Abstimmung kam es in dem 6–köpfigen Aufsichtsrat zu einer Patt–Situation. Gleichwohl stellte der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates als Ergebnis der Abstimmung fest, dass die Abberufung der Vorstände beschlossen sei. Die Vorstände K... und B... haben deshalb zunächst in dem Verfahren 1 HK 0 47/09 (Landgericht Frankenthal) beantragt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, den Widerruf ihrer Bestellung festzustellen oder zu vollziehen. Durch Urteil vom 1. Dezember 2009 hat das Landgericht auf den Widerspruch der Beklagten eine von ihm am 6. November 2009 entsprechend den Anträgen der Vorstände erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist durch Beschluss des Senats vom 23. Juni 2010 (Az. 4 U 196/09, veröffentlicht in MDR 2010, 1406) als unzulässig verworfen worden. In dem Hauptsacheverfahren (Az. 1 HKO 50/09 Landgericht Frankenthal/Pfalz) hat das Landgericht durch Urteil vom 11. Mai 2010 festgestellt, dass der in der Aufsichtsratssitzung vom 26. Oktober 2009 ergangene Beschluss nicht wirksam ist. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 4, Januar 2011 (Az. 4 U 94/10) als unzulässig verworfen.

3

Der Kläger ist seit 21. August 2008 Mitglied des Aufsichtsrats. Er wurde von dem Familienstamm E... H... vorgeschlagen.

4

Er begehrt mit seiner im Juli 2009 beim Landgericht eingegangenen Klage die Feststellung, dass die am 6. Juli 2007 gefassten Beschlüsse des Aufsichtsrats über die einvernehmliche Aufhebung der Organstellung und Neubestellung der Vorstandsmitglieder K... und B... nichtig sind.

5

Durch das angefochtene Urteil (veröffentlicht in BB 2010, 1626), auf welches zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.

6

Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil in vollem Umfang. Er rügt die Rechtsauffassung und die Beweiswürdigung des Landgerichts. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag.

7

Er beantragt,

8

das angefochtene Urteil zu ändern und

9

a) festzustellen, dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 6. Juli 2007 über die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung des Herrn A... K... zum Vorstand der Beklagten mit sofortiger Wirkung unter gleichzeitiger Wiederbestellung zum Vorstand der Beklagten mit einer Amtszeit vom 7. Juli 2007 bis zum 6. Juli 2010 (AR–Nr. 14/2007) nichtig ist.

10

b) dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 6. Juli 2007 über die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung des Herrn G... B... zum Vorstand der Beklagten mit sofortiger Wirkung unter gleichzeitiger Wiederbestellung zum Vorstand der Beklagten mit einer Amtszeit vom 7. Juli 2007 bis zum 6. Juli 2012 (AR–Nr. 12/2007) nichtig ist.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung ihres dortigen Vorbringens.

14

Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

II.

15

Die zulässige Berufung des Klägers führt zum Erfolg. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats der Beklagten vom 6. Juli 2007 über die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung der Vorstandsmitglieder K... und B... bei gleichzeitiger Neubestellung als Vorstände für 5 Jahre sind wegen Umgehung des Verbots in § 84 Abs. 1 AktG gemäß § 134 BGB nichtig.

16

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

17

1. Die Feststellungsklage des Klägers als Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten ist zulässig.

18

Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses des Aufsichtsrates ist möglich. § 241 AktG findet insoweit keine Anwendung. Die Klage ist gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Aufsichtsrat zu richten (BGH Urteil vom 17. Mai 1993 – II ZR 89/92 – m.w.N.; 25. Februar 1982 – II ZR 102/81 – m.w.N. bei juris).Das Feststellungsinteresse des Aufsichtsratsmitglieds folgt aus seiner Organstellung und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von den Aufsichtsräten gefassten Beschlüsse. Den einzelnen Aufsichtsrat trifft nicht nur das Recht – und die Pflicht – die ihm im Rahmen seiner Organtätigkeit zugewiesenen Aufgaben in Übereinstimmung mit den Anforderungen, die Gesetz und Satzung an die Erfüllung stellen, wahrzunehmen; aus seiner organschaftlichen Stellung ergibt sich zumindest auch das Recht, darauf hinzuwirken, dass das Organ, dem er angehört, seine Entscheidung nicht in Widerspruch zu Gesetzes– und Satzungsrecht trifft. Kann das Aufsichtsratsmitglied dieses Ziel im Rahmen der Diskussion und Entscheidungsfindung im Aufsichtsrat nicht erreichen, ist es berechtigt, eine Klärung auf dem Klagewege anzustreben. Deshalb folgt das rechtliche Interesse eines Aufsichtsrates an der Feststellung der Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses aus seiner Stellung als Mitglied des Aufsichtsrats (BGH Urteil vom 21. April 1997 – II ZR 175/95 –; 25. Februar 1982 aaO).

19

Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um einen Beschluss, an welchem der Kläger mitgewirkt hat und in welchem er überstimmt wurde, sondern um eine Entscheidung, die der Aufsichtsrat vor der Bestellung des Klägers getroffen hat und für welche er keine Verantwortung trägt. Da der Kläger keine Möglichkeit hatte, auf die Beschlussfassung einzuwirken, hat er insbesondere keine Regressansprüche (§ 117 AktG) wegen seiner Mitwirkung an rechtswidrigem Organhandeln zu befürchten. Auch ist zu beachten, dass ein berechtigtes Interesse daran bestehen kann, dass die Fehlerhaftigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen nicht von einem zu großen Personenkreis (zeitlich unbeschränkt) geltend gemacht werden kann (BGH Urteil vom 17. Mai 1993 aaO; OLG Düsseldorf NJW–RR 1995, 1371).

20

Dennoch liegt ein rechtliches Interesse des Klägers vor, dass die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse festgestellt wird, die vor seiner Zugehörigkeit zu dem Organ gefasst wurden. Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehört es, die Gesellschaftsinteressen umfassend wahrzunehmen. Dazu gehört auch, die Nichtigkeit solcher Beschlüsse feststellen zu lassen, die für die Zukunft die Verhältnisse der Gesellschaft prägen. Ebenso wie der neu in den Aufsichtsrat eingetretene Kläger bei Nichtigkeit zuvor gefasster Beschlüsse im Aufsichtsrat darauf hätte hinwirken können, dass diese neu in gesetzes– und satzungskonformer Weise gefasst werden (vgl. hierzu Hopt/Roth GK–AktG 4. Aufl. § 108 Rdnr. 71 m.w.N.), muss ihm auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung zugebilligt werden, dass die Nichtigkeit eines die Verhältnisse der Gesellschaft maßgeblich beeinflussenden Beschlusses – wie hier die Zusammensetzung ihres Vorstandes -, der vor seiner Amtszeit gefasst wurde, aber in die Zukunft hinein fortwirkt, festgestellt wird. Denn ihm ist nicht zuzumuten, sich nichtigen Aufsichtsratsbeschlüssen zu unterwerfen, welche negative Auswirkungen für die Gesellschaft haben können (vgl. OLG Düsseldorf aaO).

21

2. Der geltend gemachte Anspruch auf Nichtigkeitsfeststellung ist auch nicht verwirkt.

22

Da – wie ausgeführt – §§ 241 ff. AktG nicht anwendbar sind, stellt sich die Frage, ob eine Nichtigkeitsklage unter Verwirkungsgesichtspunkten zu begrenzen ist. Das wird bei minderschweren Fällen, insbesondere solchen, die nicht zu einer Nichtigkeit, sondern nur einer Anfechtbarkeit des gefassten Beschlusses führen, angenommen. Eine dahinlautende Klage muss mit der unter den gegebenen Verhältnissen zumutbaren Beschleunigung geltend gemacht werden (BGH Urteil vom 17. Mai 1993 aaO). Das gilt aber nicht ebenso für einen Aufsichtsratbeschluss, der in der Form seines Zustandekommens oder in seinem Inhalt gegen Gesetz oder Satzung verstößt und deshalb nichtig ist (OLG Düsseldorf, aaO; Habersack in MüKo. AktG 3. Aufl. § 108 Rdnrn. 78, 81, Oetker in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 10. Aufl. § 108 Rdnr. 13; vgl. auch BGH Urteil vom 17. Mai 1993 aaO). Hier geht es um einen Gesetzesverstoß, nämlich um einen Verstoß gegen § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG.

23

3. Die vom Aufsichtsrat der Beklagten am 6. Juli 2007 gefassten Beschlüsse, durch welche im Ergebnis die Bestellungszeit der Vorstandsmitglieder K... und B... vorzeitig verlängert wurde, sind wegen Umgehung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG nichtig. Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 AktG stellt ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB dar.

24

Nach dieser Vorschrift können Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft höchstens auf 5 Jahre bestellt werden; eine Verlängerung bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens 1 Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann (§ 84 Abs. 1 Satz 3 AktG). Vorliegend erfolgte die (einvernehmliche) Aufhebung und Neubestellung der erst im Januar 2005 (B...) und April 2006 (K...) bestellten Vorstandsmitglieder am 6. Juli 2009 deutlich außerhalb der in § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG genannten Jahresfrist vor Ablauf ihrer Amtszeit.

25

Umstritten ist, ob eine solche Aufhebung der bisherigen Bestellung und die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds außerhalb dieser Jahresfrist rechtlich möglich ist, oder ob ein solcher Beschluss eine unzulässige Umgehung des Sinns und Zwecks der Verbotsnorm des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG darstellt. Teilweise wird eine Zulässigkeit unter Hinweis auf den von der vom Bundesjustizministerium im September 2001 eingesetzten Regierungskommission am 26. Februar 2002 verabschiedeten deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden DCDK genannt) bejaht. Nach Ziffer 5.1.2 Abs. 2 des DCDK soll eine Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung bei Vorliegen besonderer Umstände möglich sein (vgl. zum Meinungsstand der Zulässigkeit einer solchen Maßnahme vgl. Kort GK–AktG aaO § 84 Rdnr. 113 ff.; Spindler in MüKo. aaO 3. Aufl. § 84 Rdnr. 44; Hüffer AktG 9. Aufl. § 84 Rdnr. 7; Mertens/Cahn KK–AktG 3. Aufl. § 84 Rdnr. 23; Bastian BB 2010, 1628 jew. m.w.N.; Rasmussen-Bonne GWR 2010, 181).

26

Der Senat ist hierzu der Auffassung, dass es sich bei der in Rede stehenden rechtlichen Gestaltung um eine unzulässige Umgehung des eindeutigen Gesetzeszwecks handelt (ebenso: AG Duisburg NZI 2008, 621). Der Normzweck des § 84 Abs. 1 AktG über die zeitliche Begrenzung der Bestellung eines Vorstandes einer Aktiengesellschaft besteht darin, dass damit die Personalkompetenz des Aufsichtsrates gesichert werden soll; die Gesellschaft soll die Möglichkeit habe, alle fünf Jahre den Posten eines Vorstandes zu überprüfen und sich ohne Gefahr rechtlicher Auseinandersetzungen oder wirtschaftlicher Zwänge von einem Vorstandsmitglied zu trennen (Rasmussen-Bonne aaO). Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds sind regelmäßig hohe Abfindungen zur Abgeltung der Restlaufzeit zu bezahlen; dieses Risiko steigt mit zunehmender Bestelldauer (Spindler in MüKo. aaO Rdnr. 35). Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitgliedes ist deshalb für den Aufsichtsrat keine bloße Pflichtübung, sondern setzt wie bei der erstmaligen Bestellung eine konkrete Auseinandersetzung u.a. mit der Person des wieder zu Bestellenden, insbesondere, ob er bisher den gestellten Anforderungen gerecht wurde, voraus (Spindler aaO Rdnr. 45). Vom Aufsichtsrat wird eine verantwortliche Beratung über die Weiterbeschäftigung eines Vorstandsmitgliedes gefordert (Mertens/Cahn aaO § 84 Rdnr. 13). Eine verantwortungsbewusste Prüfung in diesem Sinne setzt deshalb einen gewissen Zeitraum voraus, in welchem sich das erneut zu bestellende Vorstandsmitglied bewährt hat. Damit wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn es im Belieben des Aufsichtsrats stünde, vor dem in § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG bestimmten Zeitpunkt über dessen Weiterbestellung zu entscheiden. Auch wäre zu befürchten, dass die Entscheidung nicht mit dem geforderten Ernst getroffen wird (Kort GK aaO § 84 Rdnr. 114; Mertens/Cahn aaO Rdnr. 23). Mit Recht hat deshalb auch das Bundesarbeitsgericht eine gegen § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG verstoßende Verlängerungsklausel des Anstellungsvertrages eines Vorstandsmitglieds als wegen Umgehung einer zwingenden Rechtsnorm nach § 134 BGB nichtig erachtet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2009 – 5 AZR 522/08 – bei juris, insbesondere Rdnrn. 27 ff.). Dahinstehen kann, ob bei langjährig bewährten Vorstandskräften Umstände vorliegen können, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall, in dem die Vorstände erst seit einem bzw. zwei Jahren, also relativ kurze Zeit im Amt waren, verbietet sich ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung. Die Verlängerungsbeschlüsse beruhten offenkundig nicht auf sachlichen Erwägungen, sondern wurden vor dem Hintergrund der Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen gefasst, um für den am nächsten Tag von der Hauptversammlung zu wählenden neuen Aufsichtsrat „vollendete Tatsachen“ zu schaffen.

27

Die Erwähnung einer vorzeitigen Wiederbestellung in Ziff. 5.1.2 des DCGK rechtfertigt keine vom eindeutigen Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung. Es handelt sich dabei lediglich um eine unverbindliche Empfehlung einer unabhängigen Expertengruppe, die weder unmittelbare noch mittelbare Gesetzeskraft hat und noch nicht einmal einen Handelsbrauch darstellt (OLG Schleswig ZIP 2004, 1143; AG Duisburg NZI 2008, 621, 622; Semler in MüKo. aaO 2. Aufl. § 161 Rdnr. 29 m.w.N.; Hüffer aaO § 161 Rdnrn. 3, 4 m.w.N.).

28

4. Wollte man gleichwohl anderer Auffassung sein und mit dem Landgericht davon ausgehen, dass Ziff. 5.1.2 des DCGK zu einer einschränkenden Auslegung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG führt, würde sich dennoch daraus nichts zugunsten der Beklagten ergeben.

29

Denn es ist anerkannt, dass die in Ziff. 5.1.2 Abs. 2 des DCGK genannten „besonderen Umstände“, wollte man sie anerkennen jedenfalls auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt werden müssen und davon nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden darf (vgl. Semler aaO Rdnr. 405).Besondere Gründe in diesem Sinne werden z.B. darin gesehen, dass im Vorstand eine Änderung der Sachbereichszuständigkeit eintritt, dass das betroffene Vorstandsmitglied zum Vorstandsvorsitzenden berufen wird oder ein Angebot von dritter Seite erhält (vgl. Spindler aaO § 84 Rdnr. 44). Nach Auffassung von Hüffer (aaO § 84 Rdnr. 7) soll eine vorzeitige Wiederbestellung in Betracht kommen, wenn ein regulärer Ablauf der 5–Jahresfrist nicht zu erwarten steht.

30

Ein besonderer Grund in diesem Sinne hätte am 6. Juli 2007 nicht nachgewiesenermaßen vorgelegen.

31

a) Der Umstand, dass das (weitere) Vorstandsmitglied J... in der Aufsichtsratssitzung vom 6. Juli 2007 sein Vorstandsamt niedergelegt hat und sein Zuständigkeitsbereich (vorübergehend) von den Vorstandsmitgliedern B... und K.. mit übernommen wurden, wäre kein ungewöhnlicher Umstand. Es stand der Beklagten frei, die Stelle des Vorstandsmitglieds J... neu zu besetzen. Ein Erfordernis, die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder zu verlängern, ergab sich daraus nicht.

32

b) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass eine Abwanderung der Vorstandsmitglieder B... und K... damals konkret zu befürchten war.

33

Ihr Vorbringen dazu ist – worauf der Kläger mit Recht hingewiesen hat – vage. Nachdem die Beklagte zunächst behauptet hat, das Vorstandsmitglied K... habe Angebote zum Erwerb einer Steuerberaterpraxis „S...T... GmbH“ in S..., sowie Angebote des TÜV S.. (für den Bereich O...) und einer Fa. M... B... (Geschäftsführer für den Bereich O...), sowie – gemeinsam mit dem Vorstandsmitglied B... – ein Angebot einer Fa. Z... gehabt, der Kläger diesen Vortrag bestritten und darauf hingewiesen hat, dass die „S... T... GmbH“ bereits im Jahre 2007 anderweitig veräußert worden sei, hat die Beklagte sich darauf zurückgezogen, das Vorstandsmitglied B... habe lediglich seinen Marktwert durch Gespräche mit „Headhuntern“ getestet; bezüglich der Steuerberaterpraxis sei eine Rückgängigmachung des Verkaufs in Erwägung gezogen worden; falls das Vorstandsmitglied K... bereit sei, die Praxis zu übernehmen. Zu den weiteren (angeblichen) Angeboten hat die Beklagte keine Ausführungen mehr gemacht.

34

In der Beweisaufnahme vor dem Landgericht hat der Zeuge H... dazu ausgesagt, er habe von dem weiteren Aufsichtsratsmitglied Dr. D... gehört, dass „zumindest Herr B...“ anderweitige Angebote gehabt habe; es habe gewährleistet werden sollen, dass das Vorstandsmitglied B... der Firma erhalten bleibe, weil dieser „auch selbst eine entsprechende Aussage für seine Zukunft gewünscht habe“. Der Zeuge Dr. B... hat bekundet, er habe nur vom Hörensagen davon gewusst, dass eine Abwanderung „der Vorstände … im Raum“ stehe; er habe gewusst, dass Herr K... Chancen gehabt habe, in ein Wirtschaftsunternehmen zu wechseln.

35

Aus alldem ergibt sich nicht, dass tatsächlich konkret eine Abwanderung der Vorstandsmitglieder B... und K... zu befürchten war, als der Aufsichtsrat am 6. Juli 2007 über deren vorzeitige Neubestellung beschloss. Aus dem Vortrag der Beklagten und den Zeugenaussagen ergibt sich allenfalls, dass den beiden Vorstandsmitgliedern – was nicht unüblich ist – möglicherweise Anfragen anderer Unternehmen über einen etwaigen Eintritt bei ihnen vorlagen, diese aber nur allgemeiner Art waren, so dass ein Weggang der Vorstandsmitglieder ernstlich nicht zu befürchten war. Ebensowenig hätte allein der Wunsch des Vorstandsmitglieds B... nach einer Verlängerung die Neubestellung gerechtfertigt.

36

c) Gleiches gilt auch für den Umstand, dass bei regulärem Ablauf der Bestellungszeit der Vorstandsmitglieder die Bestellungen der verbliebenen Vorstandsmitglieder (B..., K...und B... H...) nahezu gleichzeitig endeten. Dieser Umstand war – worauf der Kläger zu Recht hinweist – bereits bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder B... und K... im Aufsichtsrat der Beklagten bekannt. Er hätte deshalb keinen Grund geboten, alsbald nach ihrer Bestellung diese wieder (einvernehmlich) aufzuheben und eine Neubestellung zu beschließen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb es dem Aufsichtsrat der Beklagten nicht zuzumuten war, mit der Entscheidung über die Neubestellung der Vorstände bis zum Beginn der in § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG genannten Jahresfrist zu warten.

37

d) Auch eine Gesamtschau all dieser Umstände würde nicht die Annahme rechtfertigen, dass ein wichtiger Grund für eine Neubestellung der Vorstandsmitglieder vorlag. Die eher abstrakten Befürchtungen, dass es wegen der im Aufsichtsrat bekannten Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen E... und B... H..., die sich auch auf den Aufsichtsrat der Beklagten auswirkten, insbesondere einer möglichen Pattsituation zu Schwierigkeiten bei der Besetzung der Vorstandsämter nach Ablauf der Bestellungszeit der berufenen Vorstände kommen könnte oder die Vorstandsmitglieder B... und K... aus Verärgerung darüber vorzeitig abwandern könnten, wären kein besonderer Umstand i.S.v. Nr. 5.1.2 Abs. 2 des DCGK, der ausnahmsweise eine vorzeitige Neubestellung der Vorstandsmitglieder gerechtfertigt hätte.

38

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

39

6. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der aktienrechtlichen Zulässigkeit einer einvernehmlichen Aufhebung der Vorstandsbestellung bei gleichzeitiger vorzeitiger Neubestellung lässt der Senat die Revision zu.

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Juni 2010 - 4 U 196/09

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 1. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen. II. Die als Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklag

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Tenor

I. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 1. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

II. Die als Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten aufgetretenen Rechtsanwälte W... und Partner haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Verfügungsbeklagte betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eine große Baufirma. In der Sitzung ihres Aufsichtsrats vom 26. Oktober 2009 wurde unter anderem darüber abgestimmt, ob die beiden Verfügungskläger, welche Mitglieder des 3-köpfigen Vorstandes der Verfügungsbeklagten waren, abberufen werden sollten. Bei der Abstimmung des 6-köpfigen Aufsichtsrates kam es zu einer Patt-Situation, weil die Zeugen und Aufsichtsräte B... H..., B... und Dr. B... gegen die Abberufung der Verfügungskläger stimmten. Gleichwohl stellte der Aufsichtsratsvorsitzende fest, dass die 3 Zeugen ihr Stimmrecht missbräuchlich ausgeübt hätten, ihre Stimmen deshalb bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen seien und die Abberufung der Verfügungskläger als Vorstände der Verfügungsbeklagten beschlossen sei. Hintergrund war, dass von einzelnen Personen in den Organgremien der Verfügungsbeklagten den Verfügungsklägern der Vorwurf gemacht wurde, diese hätten im Rahmen der Bestrebungen der Verfügungsbeklagten, ihr Geschäftsfeld auf T... zu erweitern, gebilligt, dass der Mitarbeiter einer von der Verfügungsbeklagten beauftragten Firma den t... Bauminister durch Zahlung von 45.000,00 € bestochen habe, um den Einstieg der Verfügungsbeklagten auf dem t... Markt zu erleichtern; die Verfügungskläger stellen diesen Vorwurf in Abrede.

2

Die Verfügungskläger haben mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, den Widerruf ihrer Bestellung als Vorstandsmitglieder festzustellen oder zu vollziehen und sie daran zu hindern oder zu stören, ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglieder nachzukommen.

3

Gegen die antragsgemäß vom Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) am 6. November 2009 erlassene einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt und beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben. Durch das angefochtene Urteil, auf das zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird, hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die einstweilige Verfügung bestätigt.

4

Mit der namens der Verfügungsbeklagten eingelegten Berufung wird das Urteil in vollem Umfang bekämpft. Die Rechtsmittelbegründung rügt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wobei im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen vertieft wird.

5

Für die Verfügungsbeklagte wird beantragt,

6

das angefochtene Urteil zu ändern und den Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

7

Die Verfügungskläger beantragen,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Sie halten das Rechtsmittel für unzulässig; im Übrigen verteidigen sie die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres dortigen Vorbringens.

10

Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

II.

11

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Verfügungsbeklagte im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.

12

1. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO muss sich die Partei vor den Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, welcher nach § 80 ZPO einer Vollmacht bedarf. Auf Rüge ist die Vollmacht nach § 88 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (BGH Urteil vom 7. März 2002 - VII ZR 193/01 - bei juris). Die Verfügungskläger haben bereits erstinstanzlich die fehlende Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten gerügt. Die Rüge ist berechtigt.

13

Die für die Verfügungsbeklagte aufgetretenen Prozessbevollmächtigten sind für das vom Senat zu prüfende Berufungsverfahren nicht wirksam mandatiert, weil sie lediglich vom Aufsichtsratsvorsitzenden der Verfügungsbeklagten mit deren Vertretung im Rechtsstreit beauftragt wurden, ohne dass dazu ein entsprechender Beschluss des Aufsichtsrats vorliegt. Ihr Auftreten als anwaltliche Vertreter ist von der Verfügungsbeklagten auch nicht nachträglich i.S. von § 89 Abs. 2 ZPO genehmigt worden.

14

Gemäß § 112 AktG wird die Aktiengesellschaft bei Streitigkeiten gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Über die Frage, ob ein Prozess geführt wird und die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entscheidet deshalb der Aufsichtsrat nach den allgemeinen Grundsätzen des § 108 Abs. 1 AktG durch Beschluss (vgl. BGH Urteil vom 16. Oktober 2006 II ZR 7/05 - bei juris -; Habersack in MünchKomm, AktG 3. Aufl. § 112 Rn. 21; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 112 Rn. 4). Zwar war der Aufsichtsratsvorsitzende nach § 12 Nr. 2 der Satzung der Verfügungsbeklagten berechtigt, den Aufsichtsrat gegenüber Dritten zu vertreten. Das setzte aber eine Entschließung des Aufsichtsrates über die Rechtsverteidigung im vorliegenden Verfahren und über die Mandatierung von Prozessbevollmächtigten voraus. Der Aufsichtsratsvorsitzende durfte nur den Willen des Aufsichtsrates übermitteln, nicht selbst diesen Willen bilden (vgl. Hüffner aaO Rdnr. 5, Kalss in MünchKomm aaO § 107 Rn. 173, jew. m. w. N.). Ohne Beschlussfassung war der Aufsichtsratsvorsitzende Kraft Gesetzes allenfalls zur Vornahme von Hilfsgeschäften befugt, die im Rahmen seiner Tätigkeit anfielen, wie z.B. das Anmieten von Sitzungsräumen oder die Einholung von Rechtsrat (vgl. Fleischer GmbHR 2010, 449, 451). Da es sich bei der Entscheidung darüber, ob die Aktiengesellschaft einen Rechtsstreit führt, nicht um ein bloßes Hilfsgeschäft handelte, fehlte dem Aufsichtsratvorsitzenden die Vertretungsmacht, als er ohne Beschlussfassung des Aufsichtsrats einen Rechtsanwalt beauftragte, die Gesellschaft in dem vorliegenden Verfügungsverfahren zu vertreten. Eine - grundsätzlich mögliche - Genehmigung der Mandatierung (vgl. BGH Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07 -, und aaO; Hopt/Roth AktG 4. Aufl. § 112 Rdn. 108) kommt nach Mitteilung der Verfügungsbeklagten im Berufungsverfahren wegen der im Aufsichtsrat bestehenden "Patt-Situation" nicht in Betracht.

15

Dem Landgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass wegen der für die Verfügungsbeklagte misslichen Situation entsprechend den Grundsätzen, welche für den Streit gelten, ob eine prozessunfähige Partei ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. dazu BGH Urteil vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57 -; 23. Februar 1990 - V ZR 188/88 - bei juris), die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten als wirksam bevollmächtigt zu gelten haben, um der Verfügungsbeklagten die Prozessführung zu ermöglichen. Diese Grundsätze gelten nur für den Fall der gesetzlichen Vertretung einer prozessunfähigen Partei, nicht aber für die Frage, ob eine Partei wirksam (gewillkürt) einen Prozessbevollmächtigten beauftragt hat. Im ersten Fall besteht das unvertretbare Risiko, dass die Partei - der Auffassung des Erstgerichts folgend, dass sie nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten sei - sich im Berufungsverfahren von dem nach dem Erstgericht zur gesetzlichen Vertretung Berufenen vertreten lässt, das Berufungsgericht diese Auffassung jedoch nicht teilt, und das Rechtsmittel deshalb als unzulässig verwirft. Hält die Partei indes an ihrer Auffassung fest, besteht die Gefahr, dass das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichts teilt und die Berufung (ebenfalls) als unzulässig verwirft. Dieses Risiko gebietet es, der prozessunfähigen Partei die Möglichkeit einzuräumen, die Streitfrage um ihre Prozessfähigkeit im Rechtsmittelverfahren auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung zur Austragung zu bringen. Eine solche Konfliktsituation besteht im Fall der gewillkürten Vertretung jedoch nicht, weil die Partei es in der Hand hat, ihre Prozessvollmacht durch eine anderweitige oder erneute Vollmacht ordnungsgemäß zu erteilen und so den Streit von vorneherein auszuräumen, ohne ein Risiko über die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels. Jedenfalls wenn - wie hier - die Frage bereits erstinstanzlich streitig war, fehlt die Notwendigkeit die zur wirksamen gesetzlichen Vertretung entwickelten Grundsätze auf die Frage der wirksamen Bestellung eines Prozessbevollmächtigten auszudehnen (BGH Urteil vom 8. Mai 1990 - VI ZR 321/89 - bei juris; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 88 Rn. 17; Musielak/Weth ZPO 7. Aufl. § 88 Rn. 11 m.w.N.).

16

Da die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten somit nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sind und - wie ausgeführt - eine solche Vollmacht nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten auch nicht nachbringen können mit der Folge, dass die bisherige Prozessführung rückwirkend als genehmigt gelten würde (vgl. dazu BGH-Urteil vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/94 - bei juris; Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 89 Rn. 9, 12), ist das eingelegte Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

17

2. Da die als Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten aufgetretenen Rechtsanwälte das Rechtsmittel somit als vollmachtloser Vertreter eingelegt haben, sind ihnen - worauf mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23. April 2010 hingewiesen worden ist - nach dem Veranlasserprinzip entsprechend §§ 91, 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, weil sie im Bewusstsein ihrer fehlenden Legitimation gehandelt haben (vgl. BGH Beschluss vom 4. März 1993 - V ZB 5/93 - bei juris; Pfälz. OLG Zweibrücken OLGR 1999, 478, Schneider, RPfl. 1976, 229, 231, jeweils m.w.N.). Die Aufsichtsräte B... H...., B... und Dr. B... haben die Rechtsanwälte mit Telefax-Schreiben vom 23. Dezember 2009 - vor Rechtsmitteleinlegung - darauf hingewiesen, dass eine Beschlussfassung des Aufsichtsrates für die Mandatierung des Rechtsanwaltes nicht vorlag und der weiteren Prozessführung ausdrücklich widersprochen.

18

3.Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (vgl. BGH V ZB 130/08 mit BGH V ZB 28/99, jeweils bei juris).

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersatz des ihnen daraus entstehenden Schadens verpflichtet, soweit sie, abgesehen von einem Schaden, der ihnen durch Schädigung der Gesellschaft zugefügt worden ist, geschädigt worden sind.

(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt haben. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen.

(3) Neben ihm haftet ferner als Gesamtschuldner, wer durch die schädigende Handlung einen Vorteil erlangt hat, sofern er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt hat.

(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft gilt sinngemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 und 4.

(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger aus.

(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.

(7) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn das Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte durch Ausübung

1.
der Leitungsmacht auf Grund eines Beherrschungsvertrags oder
2.
der Leitungsmacht einer Hauptgesellschaft (§ 319), in die die Gesellschaft eingegliedert ist,
zu der schädigenden Handlung bestimmt worden ist.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.

(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.

(3) Ein Mitglied eines Vorstands, der aus mehreren Personen besteht, hat das Recht, den Aufsichtsrat um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn es wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann. Macht ein Vorstandsmitglied von diesem Recht Gebrauch, muss der Aufsichtsrat die Bestellung dieses Vorstandsmitglieds

1.
im Fall des Mutterschutzes widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zusichern,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Vorstandsmitglieds zusichern; der Aufsichtsrat kann von dem Widerruf der Bestellung absehen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann der Aufsichtsrat die Bestellung des Vorstandsmitglieds auf dessen Verlangen mit Zusicherung der Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen. Das vorgesehene Ende der vorherigen Amtszeit bleibt auch als Ende der Amtszeit nach der Wiederbestellung bestehen. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Absatzes 1 unberührt. Die Vorgabe des § 76 Absatz 2 Satz 2, dass der Vorstand aus mindestens zwei Personen zu bestehen hat, gilt während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 auch dann als erfüllt, wenn diese Vorgabe ohne den Widerruf eingehalten wäre. Ein Unterschreiten der in der Satzung festgelegten Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 unbeachtlich. § 76 Absatz 3a und § 393a Absatz 2 Nummer 1 finden auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre. § 88 ist während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.

(5) Die Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.