Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. März 2013 - 3 W 9/13

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2013:0320.3W9.13.0A
bei uns veröffentlicht am20.03.2013

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,00 €.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist Inhaberin von Schuldverschreibungen der Antragsgegnerin. Über das Vermögen der Antragsgegnerin ist mit Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur (...) vom 1. Juni 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine erste Gläubigerversammlung der Schuldverschreibungsgläubiger durch das Insolvenzgericht abgehalten worden, die jedoch nicht zur Wahl eines Gläubigervertreters geführt hat. Mit Schreiben vom 27. August 2012 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin aufgefordert, eine weitere Gläubigerversammlung für die Inhaber der von der Schuldnerin ausgegebenen Schuldverschreibungen zur Wahl eines Gläubigervertreters einzuberufen mit der Angabe, sie sei Inhaberin einer von der Antragsgegnerin ausgegebenen Schuldverschreibung über einen Nominalbetrag von insgesamt 500.000,00 €. Mit Schreiben vom 29. August 2012 und nochmals mit Schreiben vom 6. September 2012 hat die Antragsgegnerin dies abgelehnt und mit Schreiben vom 6. September 2012 darüber hinaus erklärt, sie nehme zur Kenntnis, dass die Antragstellerin „das 5-Prozent-Quorum des § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG erfülle“.

2

Dem daraufhin gestellten Antrag der Antragstellerin auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger der näher bezeichneten Schuldvorschreibung der Antragsgegnerin vom 6. September 2012 hat das Amtsgericht Montabaur mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. Dezember 2012 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2013. Mit der Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Aufforderung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nicht über das nötige Quorum der Anleiheanteile verfügt, sondern dies erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erreicht, so dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, auf diesen Umstand angemessen zu reagieren. Weiterhin gingen die Regelungen für das Insolvenzverfahren den Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes vor. Es sei daher fraglich, ob der Antragstellerin in der aktuellen Insolvenz der Antragsgegnerin ein Recht auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nach den Regeln des Schuldverschreibungsgesetzes überhaupt zustehe. Im Übrigen sei der Antrag rechtsmissbräuchlich.

3

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Januar 2013 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.

II.

4

Die (einfache) Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SchVG i.V.m. § 375 Nr. 16, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3 FamFG). Der Senat ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufen.

5

Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Antragstellerin gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG entsprechend ihrem Antrag ermächtigt, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Amtsgericht Montabaur war hierzu gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 SchVG zuständig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht für die Anrufung des Gerichts auch ein Rechtsschutzinteresse. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihres außergerichtlichen Verlangens einer Einberufung der Gläubigerversammlung gegenüber der Antragsgegnerin dies lediglich unter Berufung auf von ihr gehaltene Anteile in Höhe von 500.000,00 € tat, während das Quorum gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG von 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen, wie sich erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens herausgestellt hat, 649.947,55 € beträgt. Die Antragstellerin hat das Erreichen dieses Quorums im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auf die erstmalige entsprechende Rüge der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22. November 2011, wie vom Amtsgericht unwidersprochen und zutreffend angenommen, ausreichend nachgewiesen. Darauf, dass dieses Quorum zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Verlangens der Antragstellerin nicht erreicht gewesen ist, kommt es hier nicht an. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 6. September 2012 das Einberufungsverlangen der Antragstellerin zurückgewiesen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt ausweislich ihrer eigenen Erklärung in dem Schreiben davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin „das 5-Prozent-Quorum des § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG erfüllte“. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, noch bevor sie sich auf die Unterschreitung des Quorums durch die Antragstellerin berief, mit Schriftsatz vom 21. September 2012 auf Nachfrage des Amtsgerichts erklärt, sie sei grundsätzlich nicht bereit, dem Verlangen der Antragstellerin nachzukommen und lehne dieses ab. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden - und ist auch von der Antragsgegnerin weder im gerichtlichen noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden - dass die Antragsgegnerin einem neuerlichen außergerichtlichen Verlangen der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die nunmehr hinter dem Verlangen stehende Anzahl der Gläubiger bzw. Anleiheanteile von ihrer ablehnenden Haltung gegenüber dem Einberufungsverlangen abgerückt wäre. Irgendwelche Gründe, die hierfür sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insofern geht die Einlassung der Antragsgegnerin, sie habe auf das Erreichen des Quorums im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht angemessen reagieren können, ins Leere. Die in der Literatur für solche Fallgestaltungen vertretene Auffassung, es müsse grundsätzlich zunächst ein erneutes außergerichtliches Verlangen an den Schuldner gestellt werden, bevor das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden dürfe (Backmann in: Veranneman, SchVG, 1. Aufl. 2010, § 9 Rdnr. 15; Schmidtbleicher in: Friedl/Hartwig-Jacob Frankfurter Kommentar zum SchVG, 1. Aufl. 2013, § 9 Rdnr. 28 m.w.N.), greift hier nicht. Aufgrund des eigenen Verhaltens der Antragsgegnerin wäre unter den vorliegend gegebenen Umständen ein solches Vorgehen reine, das Verfahren unnötig verzögernde Förmelei, das Berufen der Antragsgegnerin hierauf treuwidrig.

6

Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung durch das Gericht gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG zur Einberufung der Gläubigerversammlung sind erfüllt. Das Verlangen der Antragstellerin als Minderheitsgläubiger war insofern berechtigt, als ein besonderes Interesse an der Einberufung der Versammlung vorliegt (Backmann, aaO, Rdnr. 16 Schmidtbleicher aaO, Rdnr. 31). Die Antragstellerin hat ihr berechtigtes Interesse damit begründet, dass auf der einzuberufenden Gläubigerversammlung ein Gläubigervertreter bestellt werden soll. Dies reicht als Regelbeispiel gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG für ein berechtigtes Interesse aus (Backmann, aaO; Schmidtbleicher aaO). Darüber hinaus hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Bestellung eines Gläubigervertreters nachvollziehbar damit begründet, dass dieser die Interessen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren wirkungsvoller vertreten könne, als die einzelnen Anleihegläubiger selbst, zumal sich nach den unwidersprochenen Angaben der Antragstellerin abzeichnet, dass der Hauptgläubiger der Antragsgegnerin durch eine komplette Übernahme der Antragsgegnerin besser gestellt werden solle, als die Anleihegläubiger, die mit einer geringen Quote im Insolvenzverfahren befriedigt werden sollten. Im Übrigen ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber zur effizienten Durchführung eines Insolvenzverfahrens des Anleiheschuldners die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger für wünschenswert hielt (vgl. BT-Drs. 16/12814, S. 25; Friedl in Friedl/Hartwig-Jacob, Frankfurter Kommentar zum SchVG, 1. Aufl. 2013, § 19, Rdnr. 34). Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das ursprüngliche außergerichtliche Einberufungsverlangen der Antragstellerin mangels Erreichens des Quorums gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG nicht berechtigt im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG gewesen ist. Dies wäre, wie oben dargelegt, aufgrund der Gesamtumstände des Falles und des eigenen Verhaltens der Antragsgegnerin treuwidrig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, auch nachdem die Antragstellerin auf die entsprechende Rüge der Antragsgegnerin die Erfüllung des Quorums nachgewiesen hatte, nicht etwa den Anspruch der Antragstellerin anerkannt, sondern ihren Zurückweisungsantrag unter Berufung auf weitere Argumente, wie auch im Beschwerdeverfahren, weiterverfolgt.

7

Hieran ändert auch der Verweis der Antragsgegnerin auf § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SchVG nichts. Der in § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG geregelte Vorrang der Bestimmungen der Insolvenzordnung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, hier der Antragsgegnerin, bedeutet entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung nicht, dass nach der in § 19 Abs. 2 SchVG geregelten ersten Einberufung einer Schuldverschreibungsgläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht keine weiteren Versammlungen der Schuldverschreibungsgläubiger stattfinden dürften. Vielmehr sind weitere Versammlungen möglich und entsprechen gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem in der ersten, gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG einberufenen Gläubigerversammlung kein Gläubigervertreter gewählt worden ist, zu dem von der Antragstellerin verfolgten Zweck der Bestellung eines Gläubigervertreters dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/12814, S. 25; Friedl, aaO, Rdnr. 30). Die Einberufung der weiteren Gläubigerversammlung richtet sich dann jedoch nicht nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG, der nur für die erste, vom Insolvenzverwalter einzuberufende Gläubigerversammlung gilt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des § 9 SchVG (Fürmaier in: Veranneman, SchVG, 1. Aufl. 2010, § 19, Rdnr. 12; Friedl, aaO, Rdnr. 31).

8

Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit ihrer Behauptung durchdringen, das Verlangen der Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Antragstellerin unwidersprochen nachvollziehbare Gründe dargelegt, weshalb sie eine neuerliche Einberufung einer Anleihegläubigerversammlung mit dem Ziel der Bestellung eines Gläubigervertreters begehrt. Dass eine solche Bestellung nicht in der ersten, vom Insolvenzgericht einberufenen Versammlung der Anleihegläubiger bereits stattgefunden hat, ist insoweit ebenso irrelevant wie der Umstand, dass die Einberufung weitere Kosten verursachen mag, die die Antragstellerin gem. § 9 Abs. 4 SchVG zu tragen hat. Letzteres ergibt sich aus dem Gesetz und ist somit Folge einer Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, ersteres ändert nichts daran, dass grundsätzlich das von der Antragstellerin nachvollziehbar dargelegte Interesse an der Bestellung eines Gläubigervertreters besteht und die Einigung auf einen Gläubigervertreter in einer neuerlichen Gläubigerversammlung nicht ausgeschlossen, aufgrund der von der Antragstellerin geschilderten möglichen Verletzung der Anleihegläubigerinteressen im Verlauf des Insolvenzverfahrens sogar wahrscheinlich ist.

9

Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 131 Abs. 2 Ziff. 1 KostO nicht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. März 2013 - 3 W 9/13 zitiert 7 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 19 Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen


(1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Inso

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren


Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach1.§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,2.§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispa

Schuldverschreibungsgesetz - SchVG | § 9 Einberufung der Gläubigerversammlung


(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies s

Referenzen

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach

1.
§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,
2.
§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispache betreffen, sowie nach § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes,
3.
§ 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und 103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2, § 183a Absatz 3, § 264 Absatz 2, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3, § 273 Abs. 2 bis 4 sowie § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes,
4.
Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45 des SE-Ausführungsgesetzes,
5.
§ 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes,
6.
§ 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
7.
§ 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes,
8.
Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1),
9.
§ 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes,
10.
§ 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
11.
§ 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7, den §§ 22o, 36 Absatz 3 Satz 2, § 28 Absatz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes,
11a.
§ 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Investmentgesetzes,
11b.
§ 27 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 77 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
12.
§ 23 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
13.
§ 19 Absatz 2 Satz 1 bis 6, § 36 Absatz 1a und § 204 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,
14.
§ 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes,
15.
§ 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs,
16.
§ 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes
vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen die Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der Insolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzordnung bleibt unberührt.

(2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestellen. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.

(3) Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen.

(4) In einem Insolvenzplan sind den Gläubigern gleiche Rechte anzubieten.

(5) Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass die Bekanntmachungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusätzlich im Internet unter der durch § 9 der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Adresse veröffentlicht werden.

(6) Bezieht ein Schuldner Forderungen aus Schuldverschreibungen in ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ein, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen, sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung verlangen können.

(2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist, können bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muss in der Bekanntmachung der Einberufung hingewiesen werden.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde statthaft.

(4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerversammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Absatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Verfahrens.