Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 20. März 2013 - 3 W 8/13

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2013:0320.3W8.13.0A
bei uns veröffentlicht am20.03.2013

Tenor

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz vom 19. Dezember 2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Der Geschäftsführer der beteiligten GmbH in Gründung hat über den verfahrensbevollmächtigten Notar unter dem 7. September 2012 (UR.-Nr. …) die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Unter § 1 Ziffer 5 der Urkunde heißt es:

2

„Zum Geschäftsführer wird bestellt:

        

Herr B… K…, …..

        

Konkrete Vertretungsbefugnis:

        

Er ist stets einzelvertretungsberechtigt, auch wenn weitere Geschäftsführer bestellt sind (konkrete Vertretungsregelung). Er ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB 1. und 2. Alternative).“

3

Im Gesellschaftsvertrag (Anlage zur Gründungsurkunde – UR.-Nr. … – vom 7. September 2012) ist die Vertretung der Gesellschaft in § 6 geregelt. Dort heißt es:

4

„1. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

        

2. Die Gesellschafterversammlung kann für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, eine, mehreren oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

        

3. Die Gesellschafterversammlung kann jedem Geschäftsführer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerliches Gesetzbuches erteilen.“

5

Die zur Eintragung angemeldete Geschäftsführerbestellung entspricht dem Wortlaut des Gesellschafterbeschlusses in § 3 der Gründungsurkunde vom 7. September 2012. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 hat die Rechtspflegerin des Registergerichts beanstandet, dass die zur Eintragung angemeldete Vertretungsregelung durch den Geschäftsführer nicht der Ermächtigung durch die Satzung entspreche und hat der Antragstellerin unter Fristsetzung aufgegeben, Beschluss und Anmeldung „klarstellend“ zu berichtigen.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 14. Januar 2013. Dieser hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Januar 2013 unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Zwischenverfügung nicht abgeholfen.

II.

7

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Der Senat ist zur Entscheidung gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG RP berufen. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

8

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Koblenz unterliegt bereits aus formellen Gründen der Aufhebung. Das Registergericht hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Zwischenverfügung der Sache nach die Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages und eines geänderten Gesellschafterbeschlusses aufgegeben. Dies kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein. Über einen Eintragungsantrag kann außer durch Eintragung (§ 382 Abs. 1 FamFG) nur durch Zurückweisung (§ 382 Abs. 3 FamFG) oder Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) entschieden werden. Letzteres setzt voraus, dass die Anmeldung zum Handelsregister unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht. Die Zwischenverfügung soll es dem Antragsteller ermöglichen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Antragszurückweisung zu beheben (Heinemann in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rdnrn. 20, 22 mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Die Rechtspflegerin macht hier die Eintragung in das Handelsregister von der Vorlage eines geänderten Gesellschaftsvertrages und eines neuen Gesellschafterbeschlusses abhängig. Insofern liegt ein behebbares Hindernisses gerade nicht vor, sondern es käme danach nur eine Rücknahme der ursprünglichen Anmeldung und Neuanmeldung auf der Grundlage eines neuen Gesellschafterbeschlusses in Betracht. Da das Registergericht dies nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen durfte, war die Zwischenverfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2011, Az.: 3 W 1/11; Beschluss vom 17. Dezember 2012, Az.: 3 W 93/12; OLG Düsseldorf NZG 210, 719 und NZG 210, 754).

9

Unbeschadet dessen geht der Senat auch in der Sache davon aus, dass die angemeldete Vertretungsregelung eintragungsfähig ist. Nach §§ 8 Abs. 4, 10, Abs. 1 Satz 2 GmbHG ist bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag oder nach gesetzlicher Regelung haben. Anzumelden sind die für die Geschäftsführer generell bestehende Vertretungsregelung sowie die konkrete Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer (Senat, NJW-RR 1993, 933; OLG Bremen, NJW 2010, 542; BayObLG, NZG 1988, 72; OLG Stuttgart, NZG 209, 754; Fastrich in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 8 Rdnr. 19 m.w.N.). Weiterhin ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dann, wenn – wie hier gem. § 6 Abs. 2 der Satzung – das Vertretungsorgan einer Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann, nicht nur die bei einer Mehrheit von Vertretungsberechtigten geltende Vertretungsregelung offen zu legen, sondern auch anzugeben, dass bei Bestellung eines einzigen Vertretungsberechtigten dieser die Gesellschaft allein vertritt, selbst wenn sich eine solche Befugnis ohne weiteres aus dem nationalen Recht ergibt (EuGH, Urteil vom 12. November 1974, Az.: 32/74, BB 1974, 1500). Dies bedeutet, dass die alleinige Vertretungsmacht des einzigen Geschäftsführers stets zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist, auch wenn sich diese ohne weiteres aus der vorhandenen Eintragung über die Rechtslage bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung folgern lässt (BGHZ 63, 261). Die Einzelvertretungsbefugnis des derzeitigen alleinigen Geschäftsführers ist also, unabhängig von dem Umstand, dass derzeit von der Möglichkeit der Bestellung weiterer Geschäftsführer kein Gebrauch gemacht worden ist, jedenfalls in das Handelsregister einzutragen.

10

Dem hat die Antragstellerin mit ihrer Anmeldung vom 7. September 2012 Rechnung getragen. Soweit das Registergericht hier die Auffassung vertreten hat, die konkrete Regelung der Vertretungsmacht des bestellten Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss sei durch die Satzung nicht gedeckt, folgt dem der Senat nicht. Zwar ist es richtig, dass ausgehend vom Wortlaut der Satzungsbestimmung in § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages vom 7. September 2012 der Eindruck entstehen könnte, dass die Gesellschafterversammlung – nur - für den Fall, dass mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, einem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilen dürfe. Zur Überzeugung des Senats ist diese Regelung aber vielmehr so zu verstehen, dass die Gesellschafterversammlung für den Fall, dass – möglicherweise in Zukunft - mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, bereits vorab einem Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis erteilen darf. Dies ergibt sich aus dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Handelnden bei Erstellung der Satzung und Gründung der Gesellschaft. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der der Gründungsurkunde beigeschlossene Gesellschaftsvertrag und der hier in Frage stehende Gesellschafterbeschluss über die Vertretungsregelung, ebenso wie die Anmeldung zur Eintragung, vom selben Tag, dem 7. September 2012, datieren, und es sich bei der beteiligten GmbH um eine Ein-Personen-Gesellschaft handelt, deren einziger Gesellschafter durch den Gesellschafterbeschluss zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt worden ist. Insoweit liegt es auf der Hand, dass durch den Gesellschafter die Regelung des § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bereits mit Blick darauf und in der Absicht geschaffen worden ist, sich durch Gesellschafterbeschluss mit Gründung der GmbH direkt zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu bestellen, selbst für den Fall, dass möglicherweise zukünftig noch weitere Geschäftsführer bestellt werden. Irgendwelche Interessen Dritter werden hierdurch nicht berührt. Der durch den Gesellschafterbeschluss bestellte Geschäftsführer ist ohnehin bereits gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages alleivertretungsberechtigt. Die mit dem Gesellschafterbeschluss zusätzlich geregelte Einzelvertretungsbefugnis des bestellten Geschäftsführers auch für den zukünftig möglicherweise eintretenden Fall, dass weitere Geschäftsführer bestellt werden, läuft aktuell ins Leere. Für den Fall, dass – wie von der Satzung in § 6 Ziffer 2 vorgesehen - tatsächlich weitere Geschäftsführer bestellt werden, kann mit dem entsprechenden Gesellschafterbeschuss ohne weiteres eine abweichende von der nunmehr einzutragenden Einzelvertretungsbefugnis des derzeitigen Geschäftsführers und Alleingesellschafters getroffen werden, die dann in das Handelsregister einzutragen wäre. Der zur Eintragung angemeldete Zusatz, dass die Einzelvertretungsbefugnis des jetzigen Geschäftsführers auch bei Bestellung weiterer Geschäftsführer bestehen bleiben soll, ist insoweit derzeit unschädlich und hindert eine Eintragung nicht.

11

Einer Kostentscheidung bedarf es nicht (§ 131 c, KO i.V.m. § 4 HRGeBVO und Nr. 2100 der Anlage zu § 1 HRGeBVO). Ebenso erübrigt sich die Festsetzung eines Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 8 Inhalt der Anmeldung


(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge


(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit

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bei uns veröffentlicht am 17.12.2012

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz vom 31. Mai 2012 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der.

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz vom 31. Mai 2012 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Juni 2012 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Der beteiligte Verein ist ein im Jahre 2006 gegründeter gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz. In der Mitgliederversammlung vom 29. September 2011 wurden u.a. verschiedene Satzungsänderungen beschlossen. Gegenstand der Änderungen waren im Wesentlichen die Qualifizierung des vom Vorstand berufenen Geschäftsführers als "besonderer Vertreter" des Vereins entsprechend § 30 BGB in § 7 Abs. 5 der Satzung, die Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers betreffend Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen, Dauerschuldverhältnisse und Beträge von über 2.000,00 € in § 7 Abs. 6 und 7 der Satzung sowie redaktionelle Änderungen bei der Formulierung des Vereinszwecks in § 2 der Satzung.

2

Von den 29 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins waren 11 in der Mitgliederversammlung anwesend. 18 Mitglieder hatten bereits zuvor schriftlich ihre Zustimmung erklärt. Die Satzungsänderungen wurden insgesamt einstimmig angenommen. Mit notarieller Urkunde vom 14. Februar 2012 meldete der beteiligte Verein durch den vertretungsberechtigten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden die auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz an. Der Anmeldung waren das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 29. September 2011, eine bereinigte neue Fassung der Vereinssatzung mit den beschlossenen Änderungen sowie die schriftlichen Zustimmungen der bei der Mitgliederversammlung nicht anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beigefügt. Die Anmeldung betraf neben der Eintragung der Satzungsänderung auch die Eintragung des neuen Vorstandsvorsitzenden und das Ausscheiden des früheren sowie die Eintragung des namentlich benannten, durch den Vorstand bestellten Geschäftsführers als besonderen Vertreter nach § 30 BGB.

3

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 31. Mai 2012 monierte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Koblenz die teilweise nicht erkennbare Vertretungsberechtigung betreffend einige der schriftlichen Zustimmungen der bei der Mitgliederversammlung nicht erschienen institutionellen Mitglieder, die Widersprüchlichkeit zwischen einer im Protokoll festgehaltenen „Satzungsneufassung“ und der angemeldeten Satzungsänderung betreffend lediglich einzelne Paragraphen sowie die mit der Satzungsänderung eingeführte Bestimmung betreffend den besonderen Vertreter sowie die Anmeldung des namentlich benannten Geschäftsführers als besonderen Vertreter zur Eintragung in das Vereinsregister. Bezüglich der beiden letzten Punkte wird eine Eintragung von der Rechtspflegerin für nicht zulässig erachtet.

4

Gegen diese Verfügung hat der beteiligte Verein mit Schreiben vom 6. Juni 2012, das dem Amtsgericht am 12. Juni 2012 zugegangen ist, Beschwerde eingelegt.

5

Der Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2012 nur in geringem Umfang betreffend eine der monierten schriftlichen Zustimmungserklärungen abgeholfen, im Übrigen nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

6

Die zulässige Beschwerde (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 3 Satz 1, 64 FamFG), für deren Entscheidung der Senat zuständig ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz), führt in der Sache zum Erfolg.

7

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz unterliegt aus formellen und materiellen Gründen der Aufhebung.

8

1. Soweit das Registergericht dem beteiligten Verein aufgegeben hat, die Anmeldung der Satzungsänderung zur Eintragung dahingehend „zu ergänzen“, dass nicht eine Satzungsänderung, sondern eine Satzungsneufassung angemeldet werde, war die Zwischenverfügung bereits deshalb aufzuheben, weil dies nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein kann. Über einen Eintragungsantrag kann außer durch Eintragung (§ 362 Abs. 1 FamFG) nur durch Zurückweisung (§ 382 Abs. 3 FamFG) oder Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) entschieden werden. Letztere setzt voraus, dass die Anmeldung zum Vereinsregister unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht. Die Zwischenverfügung soll es dem Antragsteller ermöglichen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Antragszurückweisung zu beheben (Heinemann in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rdnrn. 20, 22 mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Die Rechtspflegerin macht hier die Eintragung von einer „Ergänzung“ der Anmeldung abhängig. Tatsächlich soll aber die Anmeldung zur Eintragung einer Satzungsänderung ersetzt werden durch die Anmeldung zur Eintragung einer Satzungsneufassung. Insofern liegt eine Behebbarkeit eines Hindernisses gerade nicht vor, sondern es käme, wenn man der Rechtsauffassung der Rechtspflegerin in der Sache folgen wollte, nur eine Rücknahme des ursprünglichen Antrages mit entsprechender Neuanmeldung in Betracht, weil ansonsten durch Zurückweisung des vom Beteiligten gestellten ursprünglichen Antrages gemäß § 382 Abs. 3 FamFG entschieden werden müsste. Da das Registergericht die Rücknahme des Antrags nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen konnte, war die Zwischenverfügung bereits aus diesem Grund insoweit aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2011, Az. 3 W 1/11; OLG Düsseldorf, NZG 210, 719 und NZG 210, 754 - der in diesem Zusammenhang ebenfalls vertretenen Auffassung, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen betreffend nicht behebbare Eintragungshindernisse sei unzulässig, vgl. etwa OLG Schleswig, FG-Prax 2012, 212 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2009, Az. 20 W 332/09, zitiert nach juris, ist hier bereits deshalb nicht zu folgen, weil die Zwischenverfügung im vorliegenden Fall weitere, behebbare Eintragungshindernisse betraf).

9

Unbeschadet dessen teilt der Senat auch nicht die der Zwischenverfügung in diesem Punkt zugrundeliegende Rechtsauffassung der Rechtspflegerin, wonach es sich bei der in der Mitgliederversammlung des beteiligten Vereins vom 29. September 2011 unter TOP 10 beschlossenen Satzungsänderung um eine Satzungsneufassung, die als solche zur Eintragung hätte angemeldet werden müssen, gehandelt hat. Die Beschlüsse sind als lediglich punktuelle Satzungsänderungen zu verstehen. Zwar ist das Protokoll der Mitgliederversammlung unter TOP 10 tatsächlich missverständlich. Bereits die Überschrift spricht von einem Antrag auf „Satzungsänderung/Satzungsneufassung“. Laut Protokoll wurde auch über den Antrag, „den vorgelegten Satzungsentwurf als neue Satzung des Vereins & anzunehmen, abgestimmt“ und „die neue Satzung“ im Wortlaut dem Protokoll beigefügt. Dem Protokoll ist insoweit auch zu entnehmen, dass über den Satzungsentwurf als Ganzes und nicht über die einzelnen Änderungen jeweils gesondert abgestimmt worden ist. Dennoch ist das Protokoll auslegungsfähig. Insbesondere muss es im Zusammenhang mit den übrigen Äußerungen des beteiligten Vereins durch seinen vertretungsberechtigten Vorstand im Schriftverkehr mit dem Registergericht gesehen werden. Hieraus ergibt sich, dass tatsächlich nur eine Satzungsänderung in einzelnen Punkten beabsichtigt gewesen ist. So spricht der beteiligte Verein bereits mit Schreiben vom 17. August 2011 von einer beabsichtigten „Satzungsänderung“ und legt einen „Veränderungsvorschlag der Satzung“ unter Hervorhebung der Änderungen in Synopse mit der ursprünglichen Satzung zur Prüfung für das Registergericht vor. Auch die Anmeldung durch notarielle Urkunde betrifft ausdrücklich eine Satzungsänderung und nicht, wie in dem Formular ebenfalls aufgeführt, aber gerade nicht angekreuzt, eine Satzungsneufassung. Zuletzt weist der beteiligte Verein nochmals mit der weiteren Beschwerdebegründung vom 13. August 2012 darauf hin, dass lediglich in der Anmeldung einzeln angegebene Paragraphen geändert worden sind und er selbst nicht von einer Neufassung der Satzung ausgegangen ist. Die Vorlage der neu gefassten Satzung unter Einarbeitung der einzelnen Satzungsänderungen mit der Anmeldung kann insoweit, worauf der beteiligte Verein zutreffend hinweist, in dieser Frage kein Indiz sein, da dies ohnehin gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB erforderlich ist.

10

2. Was die Eintragung der Satzungsänderung betreffend den besonderen Vertreter sowie die Eintragung des Geschäftsführers als besonderen Vertreter angeht, gilt das unter Ziff. 1. Ausgeführte entsprechend. Auch insoweit wird mit der angefochtenen Zwischenverfügung ein nicht behebbares Eintragungshindernis moniert. Nach der in der Zwischenverfügung zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung der Rechtspflegerin wäre nämlich die Satzung in diesem Punkt zu ändern und die Bestellung eines besonderen Vertreters zum derzeitigen Zeitpunkt ohnehin nicht möglich, so dass nur eine Zurückweisung der Eintragung in Betracht käme.

11

Unbeschadet dessen teilt der Senat auch in diesem Punkt die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin nicht. Weder ist die Satzung in diesem Punkt zu unbestimmt, noch hindert dies die Bestellung und Eintragung des Geschäftsführers als besonderen Vertreter in das Vereinsregister. Gemäß § 64 BGB sind lediglich der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch auch der besondere Vertreter gemäß § 30 BGB, dem im Rahmen seines Aufgabenbereiches Vertretungsmacht für den Verein zukommt, auf Anmeldung des Vorstandes in das Vereinsregister einzutragen, obwohl § 64 BGB dies nicht ausdrücklich anordnet (OLG München, Beschluss vom 14. November 2012, Az. 31 Wx 429/12, zitiert nach juris; BayObLGZ 1981, 71; OLG Hamm, OLGZ 1978, 21). Gemäß § 30 Satz 1 BGB ist der besondere Vertreter durch die Satzung zu bestimmen. Das bedeutet, dass sein Amt und sein Aufgabenbereich in der Satzung des Vereins eine Grundlage haben müssen. Dies ist hier der Fall. Ein eigener Geschäftsbereich ist hier dem Geschäftsführer durch die Satzung nicht ausdrücklich zugewiesen.

12

§ 7 Abs. 1 der Satzung regelt lediglich die Bestellung des Geschäftsführers durch die gewählten Mitglieder des Vorstandes und Abs. 2 lit. e, dass der Geschäftsführer mit beratender Stimme Teil des Vorstandes ist. § 7 Abs. 5 der Satzung bestimmt, dass der Geschäftsführer besonderer Vertreter des Vereins entsprechend § 30 BGB ist, Abs. 6 Satz 1, dass der Geschäftsführer den Verein nach innen und nach außen „im Rahmen seiner Aufgaben“ vertritt. Die Vertretungsbefugnis wird sachlich in § 7 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 beschränkt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass allein die Bezeichnung „Geschäftsführer“ bereits eine im Sinne von § 30 Satz 1 BGB ausreichende Umschreibung des Aufgabenbereichs des besonderen Geschäftsführers beinhaltet. Dass ein Geschäftsführer zur Führung der laufenden Geschäfte - etwa, wie hier, des Vereins - berufen ist, ist der Bedeutung des Wortes inhärent. Insofern wird der Aufgabenkreis des besonderen Vertreters durch seine Bezeichnung als Geschäftsführer in der Satzung und die Einräumung sowie gleichzeitige Beschränkung seiner Vertretungsmacht in § 7 Abs. 6 und 7 der Satzung ausreichend umrissen. Es besteht weder ein Eintragungshindernis betreffend die Satzung, noch ein Eintragungshindernis betreffend die Person des mit der Anmeldung bezeichneten besonderen Vertreters als dem durch das vorgelegte Protokoll der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes vom 15. Mai 2006 in dieser Funktion satzungsgemäß bestellt nachgewiesenen Geschäftsführers. Die Zwischenverfügung war insoweit auch aus diesem Grund aufzuheben.

13

3. Soweit das Registergericht mit der angefochtenen Zwischenverfügung ein weiteres Eintragungshindernis darin gesehen hat, dass die Vertretungsbefugnis einzelner Personen, die die Zustimmungserklärung für bei der Mitgliederversammlung vom 29. September 2011 abwesende institutionelle Mitglieder des Beschwerdeführers unterschrieben haben, angezweifelt wird, trifft dies nicht zu. Auf die Frage der Vertretungsbefugnis in den vom Registergericht angeführten insgesamt 4 Fällen kommt es nicht an. Das Registergericht geht hier davon aus, dass in der in der Mitgliederversammlung vom 29. September 2011 beschlossenen Satzungsänderung eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB zu sehen wäre. Eine solche könnte nach dieser Vorschrift nur einstimmig vorgenommen werden. Dies liegt hier jedoch nicht vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 96, 245) entspricht eine weite Ausdehnung der indisponiblen Zweckbestimmung in aller Regel nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder. Im Zweifel ist daher nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann, als „Vereinszweck“ im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Insoweit liegt eine Zweckänderung nur vor, wenn der Charakter eines Vereines sich damit ändert (BGH, aaO.). Dies ist hier durch die Änderungen in § 2 der Satzung nicht der Fall. Die in dieser Regelung niedergelegte Zweckbestimmung des Vereins ist durch die Änderung der Satzung lediglich redaktionell neu gefasst worden. War zuvor gemäß § 2 Abs. 1 a.F. der Satzung Zweck des Vereins die Förderung von Sport-, Ausbildungs- und Freizeitmaßnahmen, die vom Behinderten Sportverband ... e.V. durchgeführt und unterstützt werden, soll nunmehr gemäß § 2 Abs. 1 n.F. der Satzung Zweck des Vereins sein die „ideelle und finanzielle Förderung des Behinderten- und Rehabilitationsportverbandes ..., seiner Mitgliedsvereine und weiterer Organisationen, die den Behindertensport im Sinne von BSV …. fördern“.

14

Auch der zur Verdeutlichung in § 2 Abs. 2 n.F. der Satzung aufgeführte Maßnahmenkatalog weist im Verhältnis zur früheren Version der Regelung in § 2 Abs. 1 a.F. lediglich geringfügige redaktionelle, aber kaum inhaltliche Veränderungen auf. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass hier in irgendeiner Weise der oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit oder der Charakter des Vereins verändert worden wäre. Demgemäß war nach der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2 zur Änderung der Satzung entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig, aber auch ausreichend. Die übrigen formellen Voraussetzungen für die Durchführung einer Satzungsänderung gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 der Satzung sind eingehalten. Nachdem von 29 stimmberechtigten Mitgliedern in jedem Fall 25 der Satzungsänderung wirksam zugestimmt haben, ist die entsprechende erforderliche Mehrheit ohne weiteres erreicht, unbeschadet der Frage, ob die weiteren 4 Zustimmungserklärungen, die von der Rechtspflegerin des Registergerichts beanstandet worden sind, an einem Mangel der Vertretungsmacht der unterschreibenden Personen leiden oder nicht. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung hat auch in diesem Punkt Erfolg.

15

Die angefochtene Zwischenverfügung war aus diesen Gründen insgesamt aufzuheben.

16

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 131 Abs. 3 KostO). Dementsprechend erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewertes.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.