Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Apr. 2009 - 1 Ws 339/08

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2009:0408.1WS339.08.0A
bei uns veröffentlicht am08.04.2009

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2006 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten darin entstanden sind, werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

I.

1

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kaiserslautern ordnete mit Beschluss vom 11. Januar 2005 (Az. 2a Gs 60/05) einen dinglichen Arrest in Höhe von zwei Millionen Euro in das Vermögen des Beschwerdeführers zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten (Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr, Betrug und Untreue) erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüchen an (Bl. 109, 110 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte). In Vollziehung dieses dinglichen Arrestbeschlusses (§§ 111 d Abs. 2, 111 f Abs. 3 Satz 3 StPO i.V.m. §§ 928 ff. ZPO) erfolgten u.a. die nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen:

2

- Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 (Az. 2a Gs 63/05) in Höhe von 2 Millionen Euro betreffend aller angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Drittschuldnerin U..., ... Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 111-114 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte Bezug genommen.

3

- Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 (Az. 2a Gs 64/05) in Höhe von 2 Millionen Euro betreffend aller angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Drittschuldnerin B... Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 115-118 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte Bezug genommen.

4

- Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 (Az. 2a Gs 65/05) in Höhe von 2 Millionen Euro betreffend aller angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Drittschuldnerin V... Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 119-122 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte Bezug genommen.

5

- Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 (Az. 2a Gs 67/05) in Höhe von 100.000,-- Euro betreffend aller angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Drittschuldnerin Rechtsanwaltskanzlei K... Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 123,124 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte Bezug genommen.

6

- Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 (Az. 2a Gs 66/05) in Höhe von 100.000,-- Euro betreffend aller angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen die Drittschuldnerin Rechtsanwaltskanzlei R... Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 125,126 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte Bezug genommen.

7

- Pfändung diverser Gegenstände an dem Vollstreckungsort 22089 Hamburg, ..., insbesondere ein BMW mit dem Kennzeichen ... und ein Audi mit dem Kennzeichen ... Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Liste der Pfandstücke, Bl. 149 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte, Bezug genommen.

8

- Pfändung einer Musikanlage und einer Rolex Damenuhr an dem Vollstreckungsort 22297 Hamburg, ... Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Liste der Pfandstücke, Bl. 207 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte, Bezug genommen.

9

- Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Kaiserslautern vom 3. März 2005 (Az. 2a Gs 530/05) in Höhe von 500.000,-- Euro betreffend aller angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen seine Ehefrau (E... K...) als Drittschuldnerin. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 225-227 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte Bezug genommen.

10

- Eintragung einer Höchstbetragssicherungshypothek in Höhe 500.000,-- Euro für das Land Rheinland-Pfalz an einem Anwesen des Beschwerdeführers, die später gelöscht würde.

11

Ferner erfolgten Beschlagnahmen in das Vermögen des Beschwerdeführers nach §§ 111 b Abs. 1, 111 e Abs. 1 StPO, u.a.:

12

- Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 (Az. 2a Gs 62/05) in Höhe von zwei Millionen Eurobetreffend aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Beschwerdeführers und/oder dessen Ehefrau auf Gutschrift bei der V... und allen Filialen/Zweigstellen eingehenden Beträge. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 128- 132 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte Bezug genommen.

13

- Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 (Az. 2a Gs 61/05) in Höhe von zwei Millionen Eurobetreffend aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Beschwerdeführers und/oder dessen Ehefrau auf Gutschrift bei der D... und allen Filialen/Zweigstellen eingehenden Beträge. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 133- 137 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte Bezug genommen.

14

- Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - Kaiserslautern vom 3. März 2005 (Az. 2a Gs 531/05) betreffend aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Gutschrift bei der G...und allen Filialen/Zweigstellen eingehenden Beträge. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 213-215 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte Bezug genommen.

15

Darüber hinaus erließ der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kaiserslautern am 3. März 2005 (Az. 2a Gs 526/05) einen weiteren dinglichen Arrestbeschluss in Höhe von 139.752,11 Euro gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers (Bl. 216 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte). In Vollziehung dieses Arrests hat das Amtsgericht-Ermittlungsrichter-Kaiserslautern mit Beschluss vom 3. März 2005 (Az. 2a Gs 527/05) die Pfändung aller angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Ehefrau gegen den Beschwerdeführer in voller Arresthöhe ausgesprochen (Bl. 218-220 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte). Mit weiteren Pfändungsbeschluss vom 3. März 2005 (Az. 2a Gs 529/05) wurden alle angeblichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Drittschuldnerin D... gepfändet (Bl. 221-224 von Bd. 1 der Ermittlungsakte).

16

Der Beschwerde des Beschuldigten vom 16. April 2005 gegen den dinglichen Arrestbeschluss vom 11. Januar 2005 half der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Kaiserslautern nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht Kaiserslautern zur Entscheidung vor (Bl. 317 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte). Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Mai 2005, Az. Qs 10/05, als unbegründet zurück (Bl. 319, 320 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte).

17

Mit Schreiben vom 21. September 2005 (Bl. 478-501 von Bd. 2 der Finanzermittlungsakte) legte der Beschwerdeführer erneut Beschwerde gegen den dinglichen Arrestbeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 ein und beantragte dessen Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern beantragte mit Verfügung 10. Oktober 2009 der Beschwerde insoweit stattzugeben, als im Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 eine Arrestsumme von mehr als 560.657,87 Euro angegeben wurde. Antragsgemäß half das Amtsgericht Kaiserslautern der Beschwerde ab und reduzierte mit Beschluss vom 18. Oktober 2005 den im dinglichen Arrestbeschluss vom 11. Januar 2005 genannten Betrag von zwei Millionen Euro auf 560.657, 87 Euro (Bl. 561 von Bd. 2 der Finanzermittlungsakte). Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 (Az. 2 Qs 25/05) wies das Landgericht Kaiserslautern, nach Vorlage der Akten durch das Amtsgericht, die weitergehende Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurück (Bl. 574-578 von Bd. 2 der Finanzermittlungsakte).

18

Eine erneute Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. November 2005 gegen die dingliche Arrestanordnung vom 11. Januar 2005 (Bl. 581 von Bd. 2 der Finanzermittlungsakte) verwarf das Landgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 29. Dezember 2005 (Az. 2 Qs 32/05) als unzulässig (Bl. 660, 661 von Bd. 2 der Finanzermittlungsakte).

19

Aufgrund Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 19. Januar 2006 die Beschlüsse des Landgerichts Kaiserslautern vom 2. Mai 2005 - 2 Qs 10/05 -, vom 1. Juni 2005 - 2 Qs 14/05 -, vom 20 Oktober 2005 - 2 Qs 25/05 - und vom 29. Dezember 2005 - 2 Qs 32/05 - auf (Bl. 663-675 von Bd. 2 der Finanzermittlungsakte). Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht und der damit verbundenen Notwendigkeit über die Beschwerde vom 16. April 2005 neu zu befinden, legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2006 (Bl. 676-680 von Bd. 2 der Finanzermittlungsakte) erneut Beschwerde gegen die dingliche Arrestanordnung vom 11. Januar 2005 ein.

20

Mit Verfügung vom 6. September 2006 (Bl. 981-985 von Bd. 2 der Finanzermittlungsakte) teilte die Staatsanwalt Kaiserslautern mit, dass angesichts der Anklageschrift vom 17. Juli 2006 (Bl. 2879-3060 von Bd. XVI) die Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit Erfolg hat, als die Arrestsumme von 560.657,87 Euro auf 415.183,00 Euro zu reduzieren sei.

21

Zugleich beantragte die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wegen des in der Anklageschrift dargelegten Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung durch den Beschwerdeführer in den Jahren 1999, 2000 und 2003 den Erlass eines weiteren dinglichen Arrestbeschlusses in Höhe von 196.220,-- Euro.

22

Auf die Beschwerde vom 29. Januar 2006 änderte das Landgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 (Az. 2 Qs 25/05) den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2005 dahingehend ab, dass die Arrestsumme von bisher 560.657,87 Euro auf nunmehr 271.317,83 Euro reduziert wird; im Übrigen wies es die weitergehende Beschwerde als unbegründet zurück (Bl. 3135-3151 von Bd. XVI). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung vom 1. Dezember 2006 (Bl. 3259-3273 von Bd. XVII) blieb der Erfolg versagt (Bl. 3312 von Bd. XVII).

23

Mit einem weiteren Beschluss vom 18. Oktober 2006 ordnete das Landgericht Kaiserslautern wegen des gegen den Beschwerdeführers bestehenden Verdachts der Einkommenssteuerhinterziehung in den Jahren 1999, 2000 und 2003 einen dinglichen Arrest in Höhe von 196.220,-- Euro zur Sicherung der dem Fiskus des Landes Rheinland-Pfalz aus den Vergehen der Einkommenssteuerhinterziehung erwachsenen Ansprüche für das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, gemäß §§ 111 b Abs. 2 u. 5, 111 d, 111 e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StGB sowie §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, 150 Abs. 2 AO, 19, 21, 22, 46 EStG an (Bl. 3189-3191 von Bd. XVI), der dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (Bl. 3195 von Bd. XVI).

24

Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern stellte beim Landgericht Kaiserslautern mit Verfügung vom 29. Februar 2008 (Bl. 3603 von Bd. XVIII) den Antrag die Pfändungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 betreffend des Beschwerdeführers (Bl. 111-137 von Bd. 1 der Finanzermittlungsakte = Bl. 111-137 SB 7) auf 467.537,18 Euro zu reduzieren, nachdem das Landgericht Kaiserslautern durch Beschluss vom 17. Oktober 2006 die Arrestsumme im zugrunde liegenden dinglichen Arrest (Abhilfebeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2005 in Verbindung mit dessen dinglichen Arrestbeschluss vom 11. Januar 2005) zu Gunsten der H... auf 271.317,18 Euro reduziert und zur Sicherung der dem Fiskus des Landes Rheinland-Pfalz aus den Vergehen der Einkommenssteuerhinterziehung des Beschwerdeführers erwachsenen Ansprüche am 18. Oktober 2006 einen weiteren dinglichen Arrest in Höhe von 196.220,-- Euro erlassen hatte.

25

Mit Schreiben vom 10. März 2008 hat der Beschwerdeführer gegen den dinglichen Arrestbeschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2006 erstmals Beschwerde eingelegt und beantragt den angefochtenen Beschluss aufzuheben (Bl. 3606-3616 von Bd. XVIII).

26

Das Finanzamt M..., das wegen des Umzugs des Beschwerdeführers für die Einkommenssteuerentscheidungen zuständig wurde, hat beim Landgericht Kaiserslautern mit Schreiben vom 13. Juni 2008 wegen eines Betrages von 139.360,58 Euro (noch zu zahlende Einkommenssteuer für die Jahre 1999, 2000 und 2003) die Zulassung der Zwangsvollstreckung des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzamt M..., in Gegenstände und Ansprüche beantragt, die in Folge des dinglichen Arrest gepfändet wurden (Bl. 3762-3764 von Bd. XVIII).

27

Mit Schreiben vom 8. Juli 2008 hat das Finanzamt M... zur Beschwerde des Beschwerdeführers Stellung genommen und beantragt, den Arrestbeschluss vom 18. Oktober 2006 auf eine Arrestsumme von 139.360,58 Euro herabzusetzen und im Übrigen die Beschwerde zu verwerfen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. August 2008 Stellung genommen (Bl. 3866-3872 von Bd. XVIII). Dem Antrag des Finanzamtes M... entsprechend hat das Landgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 12. September 2008 den dinglichen Arrestbetrag im Beschluss vom 18. Oktober 2006 von 196.200,-- Euro auf 139.390,58 Euro reduziert. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat das Landgericht Kaiserslautern es abgelehnt, der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. März 2008 abzuhelfen.

28

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. Juli 2008 hat das Finanzamt Mannheim gemäß § 318 Abs. 1 i.V.m. §§ 309 ff AO den Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern auf Herausgabe der am 12. Januar 2005 vom Landeskriminalamt H... gepfändeten Unterhaltungselektronik gepfändet (Bl. 999, 1000 von Bd. 2 der Finanzermittlungsakte). Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat mit Schreiben vom 28. Juli 2008 eine Drittschuldnererklärung gegenüber dem Finanzamt M... gemäß § 316 AO abgegeben und u.a. erklärt, dass das Vergehen der Steuerhinterziehung nicht Gegenstand des Arrestbeschlusses vom 11. Januar 2005 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2005 sei.

29

Der Senat hat zur Frage, ob auch der dingliche Arrestbeschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2006 - wie die dingliche Arrestanordnungen gegen den Beschwerdeführer vom 11. Januar 2005 und gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers vom 3. März 2005 - durch konkrete Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen wurde, jeweils eine Auskunft bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, beim Landgericht Kaiserslautern und beim Finanzamt M... eingeholt. Diese konnten Vollstreckungsmaßnahmen in Bezug auf den dinglichen Arrestbeschluss vom 18. Oktober 2006 nicht bestätigen (Bl. 3886, 3889 und 3928 von Bd. XVIII).

II.

30

1.) Die nicht fristgebundene (einfache) Beschwerde des Beschwerdeführers vom 10. März 2008 gegen den dinglichen Arrestbeschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2006 ist zulässig.

31

Die Zeitspanne von eineinhalb Jahren zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerde ist nicht geeignet, eine verfahrensrechtliche Verwirkung des Rechtsmittels zu begründen, da der bloße Zeitablauf hierfür nicht genügt (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. vor § 296 Rdnr. 6).

32

2.) Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2006 ist aufzuheben, da die Voraussetzung für die Anordnung eines dinglichen Arrests gemäß §§ 111 d, 111 b Abs. 2 u. 5 StPO nicht (mehr) vorliegen.

33

Nach §§ 111d, 111 b Abs. 2 u. 5 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StGB kann der dingliche Arrest auch zur Sicherung von Ansprüchen eines Verletzten angeordnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn zu sichernde Ansprüche des Staates nicht in Betracht kommen und die Anordnung des dinglichen Arrests allein dazu dient, im Wege der „Rückgewinnungshilfe“ die Durchsetzung von Forderungen der Geschädigten zu erleichtern oder zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat mit § 111 b Abs. 1 und 5 StPO ausdrücklich eine Regelung geschaffen, die über § 111 b Abs. 2 StPO dieser Vorschrift die Anordnung des dinglichen Arrests nach § 111 d StPO auch dann zulässt, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB, unter deren eine Verfallsanordnung üblicherweise nicht ergehen kann, gegeben sind.

34

Verletzter im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 2 StGB kann auch der Steuerfiskus sein, der von dem durch den Verfall begünstigten Justizfiskus zu unterscheiden ist (vgl. BGH StV 2001, 275; LG Mannheim StraFo 2007, 115). Damit kann auch „Rückgewinnungshilfe“ durch Anordnung eines dinglichen Arrests zugunsten des Steuerfiskus angeordnet werden. Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Finanzbehörde wegen der Vollstreckung von Geldforderungen aufgrund der Regelung in § 324 AO ein eigenes Sicherungsinstrument an die Hand gegeben ist (vgl. LG Hamburg NStZ-RR 2004, 215; OLG Celle wistra 2008, 359; OLG Oldenburg wistra 2008, 119; Odenthal, Verteidigung wider vollstreckungssichernde Vermögensabschöpfung, Festschrift für Hans Dahs 2005 S. 405, 421; a.A. LG Mannheim a.a.O.). Die Vorschrift des § 324 AO sieht vor, dass die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde zur Sicherung von Geldforderungen den Arrest in das Vermögen des Steuerschuldners anordnen kann, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert würde..

35

Der strafrechtliche Arrest erfordert aber wie jeder vorläufige Eingriff in die Rechte eines Beschuldigten ein Sicherungsbedürfnis in Gestalt eines Arrestgrundes im Sinne des über § 111 d Abs. 2 StPO in Bezug genommenen § 917 ZPO. Danach findet der Arrest nur statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne seine Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der Verdacht einer Straftat allein reicht hierfür nicht aus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, die besorgen lassen, dass ohne eine Arrestanordnung der Rückforderungsanspruch des Fiskus gefährdet ist (vgl. OLG Oldenburg wistra 2008, 119, LG Hamburg NStZ-RR 2004, 215).

36

Ob diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern am 18. Oktober 2006 gegeben war, kann dahinstehen, da zumindest jetzt ein solcher Arrestgrund nicht mehr ersichtlich ist.

37

Gegen die Annahme eines Arrestgrunds spricht bereits der Umstand, dass nach der Arrestanordnung vom 18. Oktober 2006 offensichtlich keine Arrestvollziehung zur Sicherung des Vermögens für den Fiskus stattgefunden hat. Dem steht nicht entgegen, dass der strafrechtliche Arrest im Gegensatz zum zivilrechtlichen Arrest aufgrund fehlender Verweisung in § 111 d Abs. 2 StPO auf § 929 ZPO keine Vollziehungsfrist kennt. Denn je länger eine Arrestanordnung nicht vollzogen wird, um so mehr nimmt die Rechtfertigung für die Annahme einer Gefährdung des Rückforderungsanspruchs des Fiskus und damit für den Arrestgrund ab. Arrestvollziehungsmaßnahmen (§§ 111 d Abs. 2, 111 f Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 930, 932 ZPO) sind allein aufgrund des dinglichen Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 dokumentiert. Auch ein dinglicher Arrest betreffend des Vermögens der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde durch Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen.

38

Auch eine Nachfrage des Senats bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, dem Landgericht Kaiserslautern und dem Finanzamt M... ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arrestanordnung vom 18. Oktober 2006 jemals durch sichernde Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen wurde.

39

Zwischenzeitlich verfügt das Finanzamt M... gegen den Beschwerdeführer über vollziehbare Rückforderungsbescheide und ist damit selbst in der Lage unmittelbar in das Vermögen des Beschwerdeführers zu vollstrecken (siehe Antrag des Finanzamtes M... vom 13. Juni 2008 und deren Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 11. Juli 2008), soweit dem nicht der dingliche Arrestbeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. Januar 2005 entgegensteht, der für einen anderen Kreis von Verletzten erlassen wurde. Auch dies schließt die Annahme der Gefährdung des Rückforderungsanspruch als Arrestgrund aus (vgl. LR-Schäfer StPO 25. Aufl. § 111 d Rdnr. 34).

40

Da die Beschwerde Erfolg hat, trägt die Landeskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten in diesem Verfahren.

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2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.

(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.