Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Dez. 2016 - 1 Ws 334/16
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Zeugen M… Z… wird der Beschluss der 2. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. November 2016 aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
- 1
In dem vorliegenden Strafverfahren vor der 2. Großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Kaiserslautern müssen sich die Angeklagten M… und C… K… u.a. wegen Vorwürfen der Umsatzsteuerhinterziehung als Verantwortliche der K… GmbH verantworten. Die Angeklagte war alleinige Gesellschafterin und eingetragene Geschäftsführerin der K… GmbH. Der Angeklagte soll deren faktischer Geschäftsführer gewesen sein. Steuerberater der K… GmbH sowie der beiden Angeklagten war der Beschwerdeführer.
- 2
Der mit Beschluss des Amtsgerichts Landau vom 1. August 2016 zum Insolvenzverwalter der K… GmbH bestellte Rechtsanwalt H… hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 den Beschwerdeführer von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden. Die Angeklagten haben in der Hauptverhandlung vom 17. November 2016 erklärt, dass sie keine Entbindungserklärungen abgeben werden. In dieser Hauptverhandlung ist der als Zeuge geladene Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden u.a. darauf hingewiesen worden, dass aus Sicht der Kammer die Entbindung durch den Insolvenzverwalter der K… GmbH ausreiche, um ursprünglich bestehende Verschwiegenheitspflichten gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StPO entfallen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei daher zu einer Aussage verpflichtet. Der Beschwerdeführer hat sich hingegen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, dabei auf eine Auskunft der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer Baden-Württemberg verwiesen und die Aussage verweigert. Nach Erörterung und Gewährung rechtlichen Gehörs hat die Strafkammer gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- €, ersatzweise je 250,- € für einen Tag Ordnungshaft, angeordnet. Zugleich hat sie gegen ihn Erzwingungshaft ab 24. Januar 2017 bis (vorläufig) 16. Februar 2017 angeordnet.
- 3
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21. November 2016 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. November 2016 begründet. Er weist darauf hin, dass die Rechtsprechung zu der Frage einer hinreichenden Schweigepflichtentbindung unklar sei und er weiterhin davon ausgehe, dass seine Weigerung nicht unberechtigt gewesen sei. Soweit das OLG Köln mit Beschluss vom 1. September 2015 entschieden habe, eine Entbindung allein durch den Insolvenzverwalter genüge, sei dies eine Einzelfallentscheidung, die auch im Übrigen auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht anwendbar sei. Im Übrigen habe er sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden.
- 4
Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2016 nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat mit Verfügung vom 28. November 2016 vorgelegt und beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
II.
- 5
Die gemäß §§ 304 Abs. 1 und 2, 305 Satz 2 StPO zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lagen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 StPO für den Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses nicht vor; denn der Beschwerdeführer hat das Zeugnis nicht ohne gesetzlichen Grund verweigert. Er war nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Eine hinreichende Entbindung von seiner Verschwiegenheitspflicht lag nicht vor, so dass er nicht zur Aussage verpflichtet war (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, § 53, Rn. 45).
- 6
Im vorliegenden Fall war die Schweigepflichtentbindung (nur) durch den Insolvenzverwalter der K… GmbH nicht ausreichend. Denn die dem Beschwerdeführer als Geheimnisträger anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen über die juristische Person wurden durch das Verhalten ihrer - formellen und/oder faktischen - Organe bestimmt und betreffen, jedenfalls für das Strafverfahren, deren persönliche Verantwortlichkeit. Hinzu kommt, dass es sich bei der Angeklagten um die alleinige Gesellschafterin der juristischen Person handelt und beide Angeklagten deren formelle bzw. faktische Organe waren (offen gelassen von OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2015 - 2 Ws 544/15, juris, Rn. 14). Selbst wenn nicht per se von einer Erstreckung des Vertrauensverhältnisses auf die Organe einer juristischen Person ausgegangen werden könnte, so waren jedenfalls vorliegend auch die persönlichen und privaten Interessen der Angeklagten - nicht nur als alleiniger Gesellschaftergeschäftsführerin bzw. als faktischem Geschäftsführer, sondern auch als mandatierende natürliche Personen - von dem Mandatsverhältnis und der damit verbundenen Verschwiegenheitspflicht miterfasst. Von dieser kann aber nur derjenige entbinden, zu dessen Gunsten das Vertrauensverhältnis mit dem Schweigepflichtigen im Sinne des § 53 StPO begründet wurde. Dieses Vertrauensverhältnis wäre vorliegend gestört, wenn die Entbindungserklärung der juristischen Person als ausreichend angesehen werden würde. Dies gilt im Besonderen für im Rahmen eines Mandatsverhältnisses zu einer juristischen Person möglicherweise anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Straftaten eines (auch faktischen) Vertreters; dann muss dieser persönlich, als Träger des Geheimnisses, von der Schweigepflicht entbinden (KK-Senge, § 53, Rn. 47; Gercke in Heidelberger Kommentar zur StPO, § 53, Rn. 38; MüKoStGB/Cierniak/Pohlit, § 203, Rn. 80). Gleiches gilt für die Insolvenz: Geht es um die Offenlegung von Straftaten des Insolvenzschuldners bzw. früherer oder jetziger (auch faktischer) Organe einer in Insolvenz geratenen juristischen Person, so kann es nicht bei der alleinigen Entbindungsbefugnis des Insolvenzverwalters verbleiben; denn für die Straftat ist der Täter persönlich verantwortlich, so dass es sich nicht um ein nur vom Insolvenzbeschlag erfasstes vermögenswertes Geheimnis, sondern zugleich auch um ein persönliches Geheimnis des Täters handelt (LR-Ignor/Bertheau, § 53, Rn. 78; MüKoStGB/Cierniak/Pohlit, a.a.O., Rn. 81 m.w.N.; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele, § 203, Rn. 23a; Lackner/Kühl, § 203, Rn. 23a; KK-Senge a.a.O.; Gercke a.a.O.; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 3. März 1978 - 5 Qs 42/78, AnwBl 79, 119; differenzierend Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 46b, 46c, der bei sog. „Doppelmandaten“ jedenfalls eine Entbindung allein durch den Insolvenzverwalter nicht für ausreichend erachtet).
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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
- 1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
- 1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), - 2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder - 3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche
- 1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen, - 2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen, - 3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen, - 4.
die Akteneinsicht betreffen oder - 5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Auch kann zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.
(3) Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
(4) Sind die Maßregeln erschöpft, so können sie in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
- 1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
- 1.
eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), - 2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder - 3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs.1 StPO) verworfen.
1
G r ü n d e:
2I.
3In dem vorliegenden Strafverfahren müssen sich die drei Angeklagten wegen Vorwürfen in Zusammenhang mit der Insolvenz von Unternehmen der T.-Gruppe seit Ende Januar 2015 vor der 9. großen Strafkammer als Wirtschaftstrafkammer des Landgerichts B. verantworten. Im Jahr 2009 wurde die Rechtsanwaltsgesellschaft M. durch die Verantwortlichen der T.-Holding AG mit der rechtlichen Beratung beauftragt. Der schriftliche Mandatsvertrag vom 03.07.2009 wurde hierbei durch zwei Vorstände der T.-Holding AG, den Angeklagten zu 2) sowie den Zeugen A., unterzeichnet. Der Angeklagte zu 1) war in diesem Zeitpunkt weiteres Mitglied des insgesamt dreiköpfigen Vorstands sowie deren Vorstandsvorsitzender. Auf Seiten der Rechtsanwaltsgesellschaft wurde das bis Oktober 2009 andauernde Mandatsverhältnis u.a. von dem Beschwerdeführer betreut. Gegenstand der rechtlichen Beratung waren nach den unwidersprochenen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung die aktuelle Liquiditätslage sowie Möglichkeiten einer weiteren Kapitalisierung der Gesellschaften der T.-Holding AG.
4Der mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.09.2011 zum Insolvenzverwalter der T.-Holding AG sowie weiterer zur T.-Gruppe gehörender Gesellschaften bestellte Insolvenzverwalter Dr. B. hat mit Schreiben vom 17.10.2014 eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht abgegeben. Der Angeklagte zu 1) hat über seine Verteidiger ausdrücklich erklärt, dass er keine Entbindungserklärung abgeben werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 25.08.2015 Bezug genommen.
5In der Hauptverhandlung vom 25.08.2015 ist der als Zeuge geladene Beschwerdeführer durch den Vorsitzenden u.a. darauf hingewiesen worden, dass aus Sicht der Kammer unter Hinweis auf Kommentarliteratur und Rechtsprechung die Entbindung durch den Insolvenzverwalter als aktueller Vertreter der T.-Holding AG ausreiche, um ursprünglich bestehende Verschwiegenheitspflichten gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StPO entfallen zu lassen. Aus Sicht der Kammer sei der Beschwerdeführer daher zu einer Aussage verpflichtet. Zugleich wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass die Verteidigung des Angeklagten zu 1) dies abweichend beurteile und ausdrücklich keine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht erteilt habe.
6Auf Nachfrage des Zeugen ist in der Hauptverhandlung zudem die Sach- und Rechtslage für den Fall einer Verweigerung des Zeugnisses, einschließlich der in § 70 StPO normierten Folgen für den Fall einer Verweigerung des Zeugnisses, erörtert worden. Nachdem der Zeuge erklärt hatte, dass er die Aussage unter Berufung auf § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO verweigern werde, hat die Strafkammer nach der Gewährung rechtlichen Gehörs gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 €, ersatzweise je 50 € für einen Tag Ordnungshaft, angeordnet. Zugleich hat sie ihm die durch die Zeugnisverweigerung entstandenen Kosten auferlegt.
7Gegen den vorgenannten Ordnungsgeldbeschluss hat der Beschwerdeführer am gleichen Tage zu Protokoll der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.08.2015 begründet. Insoweit weist er unter Bezugnahme auf divergierende Entscheidungen in der Rechtsprechung darauf hin, dass er die Aussage vorsorglich verweigert habe. Im Blick auf die unklare Rechtslage sei der Beschluss jedenfalls deshalb aufzuheben, weil er seine Aussage nicht grundlos im Sinne des § 70 Abs. 1 StPO verweigert habe.
8Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.08.2015 nicht abgeholfen, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens jedoch ausgesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat mit Verfügung vom 26.08.2015 vorgelegt und beantragt, die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses als unbegründet zu verwerfen. Die Verteidigung des Angeklagten zu 1) hat mit Schriftsatz vom 28.08.2015 auf das Nichtvorliegen einer umfassenden Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht hingewiesen und ergänzende Ausführungen gemacht.
9II.
10Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss ist zu Recht ergangen.
111. Gemäß § 70 Abs. 1 StPO ist gegen einen Zeugen ein Ordnungsgeld zu verhängen, wenn er das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert. Dies ist hier der Fall, da dem Beschwerdeführer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52 ff StPO nicht zusteht. Der Beschwerdeführer kann sich auf das ihm als Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt) zustehende Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Ziff. 3 StPO nicht mit Erfolg berufen, da hier eine ausreichende Entbindung von der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2 S. 1 StPO) vorliegt.
12Auch nach Auffassung des Senats stellt die Erklärung des Insolvenzverwalters der T.-Holding AG vom 17.10.2014 eine ausreichende Schweigerechtsentbindung des Zeugen gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 StPO dar.
13Ob (allein) der Insolvenzverwalter einer sich in Insolvenz befindlichen juristischen Person in einem gegen ehemalige Geschäftsführer bzw. sonstige vertretungsberechtigte Personen geführten Strafverfahren einen zuvor für die Gesellschaft tätigen und als Zeugen zu vernehmenden Berufsgeheimnisträger (z. Bsp. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (zum Meinungsstand u.a.: SK-Rogall, StPO, § 53 Rn 207; LK-Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 53 Rn 78 ff, wonach die Rechtslage als „unübersichtlich“ bezeichnet wird).
14Nach einer auch von der Strafkammer geteilten Ansicht soll eine Entbindung durch den Insolvenzverwalter allein ausreichend sein (OLG Nürnberg, StV 2011, 142; OLG Oldenburg, NJW 2004, 2176; LG Bonn, 7. gr. Strafkammer, B. v. 13.02.2012 - 27 Qs 21/11 -; LG Hamburg, StV 2002, 647; LG Lübeck, NJW 1981, 1014, 1015; vgl. auch: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 53 Rn. 46 b mit der Einschränkung, dass die Insolvenzmasse von der Entbindung betroffen sein muss). Maßgebend sei insofern, dass allein die juristische Person in ihren „Geheimnissen“ geschützt sei, so dass auch nur sie die Entscheidungsbefugnis darüber habe, ob eine von ihr beauftragte Person von der Schweigepflicht zu entbinden sei. Ob dies im Interesse der juristischen Person liege, entscheide daher allein deren gesetzlicher Vertreter zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung. Früheren gesetzlichen Vertretern stehe eine solche Befugnis unabhängig von dem Grund, aus welchem sie ausgeschieden sind, nicht mehr zu, so dass es auf deren (zusätzliche) Erklärung nicht mehr ankomme (vgl.: LG Hamburg, NStZ-RR 2002, 12; OLG Oldenburg a.a.O.; Weyand, WiStra, 1995, 240).
15Die Gegenmeinung ist der Ansicht, dass ein Insolvenzverwalter einer Gesellschaft den Berufsgeheimnisträger in einem gegen einen (ehemaligen) Geschäftsführer geführten Strafverfahren nicht allein von der Verschwiegenheitspflicht befreien könne, sondern dass insoweit eine kumulative Entbindungserklärung (zusätzliche Erklärung des betreffenden Organs) vorliegen müsse (OLG Düsseldorf, StV 1993, 346; OLG Schleswig, NJW 1981, 294; OLG Koblenz, NStZ 1985, 426; 427 f; OLG Celle, wistra 1986, 83; Ignor/Bertheau-LK a.a.O. m.w.N.; KMR-Neubeck, § 53 Rn 37, Dierlamm, StV 2011, 144). Insofern wird angeführt, dass ein durch § 53 StPO geschütztes Vertrauensverhältnis im eigentlichen Sinne nur zwischen natürlichen Personen bestehen könne. Ein solcher personaler Charakter könne gegenüber einer juristischen Person nicht bestehen. Vielmehr könnten ihr insoweit lediglich Interessen zugeordnet werden. Im übrigen wird angenommen, dass sich in aller Regel auch nicht ausschließen lasse, dass dem Berufsgeheimnisträger neben Geheimnissen der juristischen Person auch Eigengeheimnisse des Vertreters zur Kenntnis gelangten.
16Der Senat schließt sich – zumindest für die hier vorliegende Fallkonstellation - der von der Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung vertretenen und vorstehend zuerst dargestellten Ansicht an. Zur Entbindung berechtigt ist grundsätzlich jeder, zu dessen Gunsten die Schweigepflicht gesetzlich begründet wurde (OLG Hamburg, NJW 1962, 609; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 53 Rn. 46). Betreffend der gegenüber juristischen Personen begründeten Verschwiegenheitspflicht steht die Entbindungsbefugnis von Berufsgeheimnisträgern allein der juristischen Person zu, soweit sich aus dem Mandatsverhältnis eine alleinige Interessenwahrnehmung des Berufsgeheimnisträgers gegenüber der juristischen Person ableiten lässt. Die jeweilige Erklärung ist dabei durch die aktuellen Geschäftsführer bzw. den derzeit vertretungsberechtigten Vorstand abzugeben, wobei im Fall der Insolvenz eine Abgabe der Entbindungserklärung (allein) durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann. Dies ist zumindest dann ausreichend, wenn es sich - wie vorliegend - um die Offenbarung wirtschaftlicher Geheimnisse handelt.
17Für eine solche Interpretation des § 53 Abs. 2 StPO spricht, dass Auftraggeber eines entsprechenden Mandatsverhältnisses und damit „Geschützter“ im Sinne der sich daraus ableitenden Verschwiegenheitspflicht die juristische Person ist. Dass die insoweit der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Angaben durch natürliche Personen, etwa die (ehemaligen) Geschäftsführer bzw. Vorstände, übermittelt werden und ein schützenswertes Vertrauen allein zwischen natürlichen Personen bestehen soll, ist nach Ansicht des Senats zumindest dann nicht entscheidungserheblich, wenn ausschließlich wirtschaftliche Interessen der juristischen Person betroffen sind (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.). Denn auch aus Sicht des Berufsgeheimnisträgers besteht bei einem entsprechenden Mandat lediglich in Bezug auf die juristische Person ein von § 53 StPO vorausgesetzter Pflichtenwiderstreit (so auch: OLG Oldenburg und LG Bonn a.a.O.). Dies ist zudem auch dem jeweils handelnden gesetzlichen Vertreter bekannt bzw. bewusst. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die zwischen ihm und dem von der juristischen Person mandatierten Berufsgeheimnisträger vorgenommene Korrespondenz auch im Fall eines entgegenstehenden Willens der juristischen Person geheim bleiben wird, kann sich daher im Grundsatz nicht einstellen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. m.w.N.). Die persönlichen Interessen bzw. Verhältnisse des handelnden Organs sind darüber hinaus auch nicht zwangsläufig von dem erteilten Mandat mitumfasst bzw. damit deckungsgleich (über die ggf. gesondert zu prüfende Konstellation eines alleinigen Gesellschaftergeschäftsführers hatte der Senat hier nicht zu entscheiden). Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegend gegebene Mandatierung durch die T.-Holding AG zusätzlich auch eine separate Mandatierung seitens eines oder mehrerer der handelnden Vorstandsmitglieder, namentlich die Angeklagten zu 1) bis 3), umfasst hätte, ist weder dem zu Grunde liegenden Mandatsvertrag vom 03.07.2009 zu entnehmen noch im Übrigen ersichtlich. Das Beratungsmandat hat sich vorliegend auf das von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasste Vermögen der juristischen Person, namentlich die damalige Liquiditätslage sowie die Möglichkeiten einer zusätzlichen Kapitalisierung, bezogen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass insoweit auch persönliche bzw. private Interessen der handelnden Organe miterfasst und damit ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden. Zu berücksichtigten ist zudem, dass die Interessen einer juristischen Person und die Interessen ihres Organs divergieren können und es im Einzelfall zu durchaus erheblichen Interessenskonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren (ehemaligen) Vertretungsorganen kommen kann, etwa in Fällen eines pflichtwidrigen oder gegebenenfalls strafbaren Verhaltens der vertretungsberechtigten Organe. Das in einem solchen Fall der Vorwurf der Begehung von Straftaten zu einem schutzwürdigen „Eigengeheimnis“ des vertretungsberechtigten Organs führen soll (SK-Rogall a.a.O.), überzeugt nicht, da allein der Verdacht einer strafbaren Handlung kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 53 StPO zu begründen vermag (OLG Nürnberg a.a.O.).
18Ist in dem hier zu Grunde liegenden Fall aufgrund des gegenüber dem Berufsgeheimnisträger erteilten Mandats allein das Geheimnis der juristischen Person geschützt, hat auch nur diese die Entscheidungsbefugnis, eine von ihr beauftragte Person im Sinne des § 53 Abs. 2 S. 1 StPO von der Schweigepflicht zu entbinden. Im Rahmen der möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung in einem Strafverfahren erscheint es auch dem Senat zweifelhaft, wenn dem (ehemaligen) Organ in jedem Fall ein „Vetorecht“ (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.) zu zubilligen wäre, zumal sich in einem vergleichbaren Kontext des § 97 StPO nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NStZ-RR 2004, 83) ein zwischen dem Berufsgeheimnisträger und der juristischen Person bestehendes Vertrauensverhältnis nicht ohne weiteres auf deren Organe erstrecken soll. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGH-NJW 1990, 510) soll hier nur der Vollständigkeit halber hingewiesen werden.
192. Der Beschwerdeführer hat vorliegend auch schuldhaft gegen seine Zeugenpflicht verstoßen. Zwar ist ihm zuzubilligen, dass die zu Grunde liegende Rechtsfrage der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch einen Insolvenzverwalter umstritten und auch unter den Obergerichten nicht abschließend geklärt ist. Ein Rechtsirrtum des Zeugen über sein Verweigerungsrecht, welcher nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums zu beurteilen wäre (vgl.: LR-Ignor/Berthenau, a.a.O., StPO, § 70 Rn 8; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 70 Rn. 4), kann jedoch nicht angenommen werden, zumal der Zeuge einen entsprechenden Irrtum im Rahmen des Beschwerdevorbringens selbst nicht vorträgt. Nachdem die Strafkammer den Zeugen über die Rechtslage sowie ihre eigene Rechtsansicht in Kenntnis gesetzt sowie die Anordnung von Maßnahmen nach § 70 StPO in Erwägung gezogen hatte, kann eine Unvermeidbarkeit eines Rechtsirrtums bei dem als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer hier nicht angenommen werden (vgl.: LR-Ignor/Berthenau a.a.O.). Soweit sich der Beschwerdeführer „vorsorglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen“ und eine Klärung der Rechtsfrage durch den zuständigen Senat anstrebt hat, stellt dies keine unverschuldete Verweigerung des Zeugnisses dar. Der Beschwerdeführer hatte vielmehr der von der Kammer nach entsprechender Belehrung dargelegten und ihr gegenüber bestehenden Aussageplicht zu folgen und konnte seine Aussage nicht bis zur Entscheidung der Rechtsfrage durch den Senat zurückstellen. Die nach dem Beschwerdevorbringen fortbestehende Rechtsunsicherheit vermag die Verweigerung des Zeugnisses nicht zu rechtfertigen und ist auch nicht unverschuldet erfolgt. Eine Notstandssituation ist nicht gegeben. Soweit aufgrund der vorliegenden Umstände von einem geringeren Verschulden ausgegangen werden kann, hat die Strafkammer dies im Rahmen der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes in ausreichender Weise berücksichtigt.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
- 1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 2.
Verteidiger des Beschuldigten über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3.
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3a.
Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 3b.
Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; - 4.
Mitglieder des Deutschen Bundestages, der Bundesversammlung, des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landtages über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3b Genannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung
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eine Straftat des Friedensverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80a, 85, 87, 88, 95, auch in Verbindung mit § 97b, §§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches), - 2.
eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches oder - 3.
eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
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auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.