Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 26. Mai 2010 - 1 Ws 241/09

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2010:0526.1WS241.09.0A
26.05.2010

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird das Urteil der 1. Großen Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21. November 2008 im 4. Absatz des Urteilssatzes (Feststellungsantrag nach § 101 Abs. 7 StPO) geändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Anordnung verdeckter Ermittlungsmaßnahmen durch folgende Beschlüsse des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – Landau in der Pfalz war rechtswidrig:

aa) Beschluss vom 5. Oktober 2004 (Gs 1045/04);

bb) Beschluss vom 22. März 2005 (Gs 282/05);

cc) Beschluss vom 23. Mai 2005 (Gs 535/05);

dd) Beschluss vom 31. Mai 2006 (Gs 429/06);

ee) Beschluss vom 14. Juni 2006 (Gs 472/06).

b) Die Durchführung der verdeckten Ermittlungen war rechtswidrig hinsichtlich folgender Einzelmaßnahmen:

aa) Gespräch zwischen einem verdeckten Ermittler und dem Verurteilten am Morgen des 6. März 2005 auf der Rückfahrt mit dem Auto von einem Rasthof bei O. nach Kandel, wie festgehalten in der Vernehmung des verdeckten Ermittlers vom 1. Oktober 2005, S. 19 f.;

bb) Gespräch zwischen einem verdeckten Ermittler und dem Verurteilten am Abend des 1. April 2005 während eines Spaziergangs in Kandel, wie festgehalten in der Vernehmung des verdeckten Ermittlers vom 1. Oktober 2005, S. 20 f.

cc) Gespräch zwischen dem verdeckten Ermittler „M.“ und dem Verurteilten in den Abendstunden des 15. Mai 2006, wie festgehalten in der Vernehmung des Verdeckten Ermittlers vom 31. Mai 2006, S. 2 f. sowie in einer Sprachaufzeichnung, die am 29. Mai 2006 auszugsweise niedergeschrieben worden ist;

dd) Gespräch zwischen einem verdeckten Ermittler und dem Verurteilten am Abend des 18. Mai 2006 auf der Rückfahrt mit dem Auto vom Rasthof P. nach Kandel, wie festgehalten in der Vernehmung des Verdeckten Ermittlers vom 31. Mai 2006, S. 6;

ee) Gespräch zwischen einem verdeckten Ermittler und dem Verurteilten am Abend des 13. Juni 2006, wie festgehalten in der Vernehmung des verdeckten Ermittlers vom 14. Juni 2006.

Im Übrigen wird der Feststellungsantrag des Verurteilten zurückgewiesen.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Der Verurteilte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um 1/5 ermäßigt. Die gerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren fallen dem Verurteilten zu 4/5 zur Last; die Landeskasse hat 1/5 der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu ersetzen.

Gründe

1

1. Der wegen einer im vorsätzlichen Vollrausch begangenen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Beschwerdeführer hatte gegenüber dem erkennenden Schwurgericht auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit verdeckter Ermittlungsmaßnahmen beantragt und verfolgt dieses Begehren nunmehr mit der sofortigen Beschwerde weiter. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Am 6. Dezember 2003 kam es kurz nach 4 Uhr morgens im Ortsbereich von Kandel zu einem Großbrand, bei dem zwei Menschen starben. Der Verurteilte, der im Kreis der Schaulustigen und aufgrund seines in der Nacht zuvor in verschiedenen Gaststätten gezeigten Verhaltens aufgefallen war, wurde noch am selben Tag kurzzeitig festgenommen unter dem Verdacht, der Brandstifter gewesen zu sein. Anschließend wurden gegen ihn in der Zeit von Januar 2004 bis Juni 2006 auf Grund einer Vielzahl ermittlungsrichterlicher Beschlüsse Telekommunikationsmaßnahmen geschaltet und verdeckte Ermittlungen durchgeführt. In der Endphase dieser Ermittlungen wurden mehrere verdeckte Ermittler auf ihn angesetzt, die ihm nach Art der von der kanadischen Polizei übernommenen sog. „Cold Case“ - Taktik vorgespiegelten, er sei in eine verbrecherische Organisation einbezogen und ihn dabei gegen Entgelt zur Begehung scheinbarer strafbarer Handlungen veranlassten. Durch die richterlichen Entscheidungen war auch die Überwachung und Aufzeichnung des vom Verurteilten außerhalb seiner Wohnung nichtöffentlich gesprochenen Wortes gestattet worden.

3

Der Verurteilte war zuerst am 6. Dezember 2003, also unmittelbar nach dem Vorfall, von der Polizei vernommen worden. Nach Belehrung machte er nähere Angaben zu seinem Verhalten in der Tatnacht, bestritt aber, den Brand gelegt zu haben (Niederschrift Bl. 18 ff. d.A.). Durch ein Schreiben vom selben Tag bestellte sich Rechtsanwältin R. als seine Verteidigerin und kündigte an, er werde zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Äußerungen zur Sach- und Rechtslage würden ausschließlich über die Verteidigerin abgegeben; es werde gebeten, von weiteren Vernehmungsversuchen Abstand zu nehmen (Bl. 42 d.A.). Am 2. Juni 2006 wurde der Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft Landau und in Gegenwart seiner Verteidigerin erneut vernommen. Ihm wurden insbesondere Gutachtensergebnisse zu Brandspuren an seiner in der Tatnacht getragenen Kleidung vorgehalten. Er führte diese darauf zurück, dass er im Zeitraum Juli bis November 2003 mit verschiedenen Freunden öfter Lagerfeuer an einem Baggersee gemacht habe. Im Übrigen nahm er gegenüber den ihm genannten Verdachtsmomenten auf die Angaben Bezug, die er am 6. Dezember 2003 gegenüber der Polizei gemacht hatte (Niederschrift Bl. 439 ff. d.A.).

4

Unter dem 22. August 2007 wurde schließlich Anklage wegen Brandstiftung mit Todesfolge u.a. erhoben. Hierauf hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz als Schwurgericht durch Urteil vom 21. November 2008 wegen vorsätzlichem Vollrausch und unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus zwei früheren Erkenntnissen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten gegen den Verurteilten festgesetzt, wobei ein Jahr wegen überlanger Verfahrensdauer als verbüßt gelten sollte. Gleichzeitig hat das Landgericht den Antrag des Verurteilten zurückgewiesen, die Rechtswidrigkeit der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen festzustellen. Nach Auffassung des Landgerichts fehlten dabei schon die formalen Voraussetzungen für den begehrten Ausspruch. Hilfsweise hat sich das Landgericht auch zur Sache geäußert; im Ergebnis wurde dabei der Einsatz der verdeckten Ermittler als zulässig und rechtmäßig erachtet. Nach den Urteilsgründen erbrachten die Maßnahmen unabhängig von der Frage ihrer Verwertbarkeit aber keinerlei verfahrensrelevante Erkenntnisse; sie wurden daher zur Überführung des Angeklagten nicht berücksichtigt.

5

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 24. Juni 2009 (4 StR 188/09; veröffentlicht u.a. in BGHSt 54, 30 u. NJW 2009, 3177) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Den mit der Revision verbundenen – erneuten – Antrag der Verteidigerin, die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse zum Einsatz verdeckter Ermittler und zur Überwachung und Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes festzustellen, hat der BGH dabei gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde gegen die entsprechende Entscheidung der Strafkammer behandelt und als solche nach § 101 Abs. 7 Satz 3 StPO für statthaft erachtet. Für die Entscheidung über die Beschwerde sei aber nicht der BGH, sondern der Senat zuständig, an den daher das Verfahren insoweit entsprechend § 348 StPO abgegeben worden ist (BGH a.a.O., Tz. 20).

6

2. Das Rechtsmittel, zu dem der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft angehört worden sind, führt in der Sache zu einem Teilerfolg.

7

Die vom Bundesgerichtshof entsprechend § 348 StPO vorgenommene Abgabe an den Senat ist nach dem Abs. 2 der Vorschrift für das im Beschluss bezeichnete Gericht bindend. Somit steht die Zuständigkeit des Senats fest; eine Rück- oder Weiterverweisung wäre ausgeschlossen (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 348 Rn. 3). Die Bindungswirkung gilt nämlich auch für die entsprechende Anwendung des § 348 StPO im Beschwerdeverfahren (vgl. BGHSt 39, 162, 163 f.; BGH, Beschluss vom 29.10.2008, 2 ARs 467/08 Tz. 2 – juris).

8

Weiterhin ist auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof getroffenen Entscheidung (a.a.O., Tz. 9 bis 17) der mit der Revision verknüpfte Feststellungsantrag als Beschwerde gegen die entsprechende Entscheidung der Strafkammer auszulegen, deren Statthaftigkeit sich aus § 101 Abs. 7 S. 3 StPO ergibt.

9

3. An der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen auch im Übrigen keine Zweifel. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft unwidersprochen und zutreffend dargelegt, bezieht sich die Beschwerde nur auf Maßnahmen nach §§ 110a und 100 f StPO (verdeckte Ermittlungen und „kleiner Lauschangriff“).

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4. Nach § 101 Abs. 7 S. 4 StPO war die Strafkammer zuständig für den vom Verurteilten gestellten Feststellungsantrag und hatte hierüber in der das Verfahren abschließenden Entscheidung zu befinden. Hierfür ist nach der genannten Bestimmung vorausgesetzt, dass die öffentlichen Klage erhoben und der Angeklagte gemäß § 101 Abs. 7 S. 2 StPO benachrichtigt worden ist (vgl. BT-Drucks. 16/5846, S. 63; BVerfG NJW 2004, 999, 1017 Tz. 320; BGH NJW 2009, 454 Tz. 11; Meyer-Goßner a.a.O. § 101 Rn. 25).

11

Diese Situation war hier gegeben nach den die verdeckten Ermittlungen betreffenden Vorgängen in der Hauptverhandlung: Am 5. November 2008 hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft das dort geführte Sonderheft „Verdeckte Ermittlungen“ („VE-Heft“) an das Gericht übergeben, das dies unmittelbar an die Verteidigerin zur Akteneinsicht weitergereicht hat (S. 5 des an diesem Tag geführten Sitzungsprotokolls, Bl. 137, 141 Protokollband). Anschließend erging ein Beschluss der Kammer, wonach die Anträge der Verteidigung auf Einsicht in diese Vorgänge hiermit erledigt seien (a.a.O. S. 7, Bl. 143). Am 12. November 2008 hat die Verteidigung beantragt, die Staatsanwaltschaft zur vollständigen Vorlage der entsprechenden Unterlagen anzuweisen, weil das übergebene Heft offensichtlich lückenhaft sei (S. 6 und Anlage 2 des Protokolls, a.a.O. Bl. 157, 162, 165). Dieser Antrag wurde am 13. November 2008 zurückgewiesen, weil der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ausdrücklich erklärt habe, weitere Unterlagen seien nicht vorhanden; Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit dieser Erklärung bestünden nicht (Protokoll S. 4, a.a.O. Bl. 179, 182 f.). Zurückgewiesen wurde auch ein weiterer Antrag der Verteidigung auf Anweisung der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Benachrichtigung über die verdeckten Ermittlungen; die entsprechende Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz (a.a.O. S. 6, Bl. 184).

12

Nach Auffassung des Senats waren aber bereits zu diesem Zeitpunkt alle Merkmale einer „Benachrichtigung“ erfüllt. Zu verlangen, dass dies auch ausdrücklich als „Benachrichtigung“ im Sinne von § 101 Abs. 7 S. 4 StPO bezeichnet wird, erschiene als unangebrachte Förmelei. Das Bundesverfassungsgericht hat es als entscheidenden Gesichtspunkt für die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts herausgestellt, dass der Betroffene durch Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen über denselben Erkenntnisstand verfügen kann wie dieses (BVerfG NJW 2004, 999, 1017 Tz. 320); dies war hier der Fall.

13

5. Der von der Strafkammer mit dem Urteil beschiedene Feststellungsantrag war bereits zum damaligen Zeitpunkt statthaft und ist es weiterhin. Nach dem Wortlaut des § 101 Abs. 7 S. 2 StPO kann ein solcher Antrag gestellt werden „bis zu zwei Wochen“ nach der (in Abs. 4 und 5 der Vorschrift geregelten) Benachrichtigung von der Ermittlungsmaßnahme. Der Bundesgerichtshof ist in dem in vorliegendem Verfahren ergangenen Beschluss davon ausgegangen, dass die Vorschrift in ihrer aktuellen, seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung auf vorliegenden Fall anzuwenden ist, obwohl die fraglichen Vorgänge schon vorher gespielt haben (BGH a.a.O., Tz. 12). Dies wird auch vom Senat zugrunde gelegt.

14

Die genannte Frist war hier gewahrt. Der Antrag der Verteidigung, die Rechtswidrigkeit der verdeckten Ermittlungen und anderer Maßnahmen festzustellen, wurde bereits in der Sitzung vom 12. November 2008 gestellt (Protokoll S. 6 und Anlage 3, a.a.O. Bl. 157, 162, 167). Seiner Statthaftigkeit würde es auch nicht entgegen stehen, wenn von einem Abschluss der „Benachrichtigung“ erst am 13. November auszugehen wäre (s.o.). Mit der Generalstaatsanwaltschaft geht der Senat davon aus, dass der Antrag auch dann möglich ist, wenn der Betroffene in anderer Weise von Ermittlungen Kenntnis erlangt hat. Dies war auch die Auffassung des Gesetzgebers, der den Zweck der Regelung darin gesehen hat, durch die Benachrichtigung die Ausschlussfrist von zwei Wochen auszulösen. Vorher solle die Anfechtung sozusagen ohne Fristbindung möglich sein; dies sei auch durch den Wortlaut „bis zu“ zum Ausdruck gebracht (BT-Drucks. 16/5846, S. 62). Dem hat sich auch die Kommentarliteratur angeschlossen (Meyer-Goßner a.a.O. § 101 Rn. 25a; KK-StPO, 6. Aufl., § 101 Rn. 30; SK-StPO, Stand Oktober 2009 § 101 Rn. 40, s.a. BGH NJW 2009, 454 Tz. 2).

15

6. Nach Auffassung des Senats sind die verdeckten Ermittlungen auf Feststellungsantrag und Beschwerde nicht nur in sachlicher, sondern auch in förmlicher Hinsicht zu überprüfen. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, der den nachträglichen Rechtsschutz nach § 101 StPO auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bei ihrer Anordnung und in ihrem Vollzug bezogen hat (BT-Drucks. 16/5846, S. 62). Dementsprechend enthält die Vorschrift keine Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der dort geregelten Rechtmäßigkeitsprüfung. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Urteil S. 133, Bl. 2707, 2839 d.A.) und im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft (S. 6; Bl. 2939, 2944 d.A.) ergeben nichts anderes. Sie beziehen sich – ebenso wie die dazu angeführte Kommentarstelle (Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 105 Rn. 111a) - auf die Frage der Aufhebung fortwirkender Zwangsmaßnahmen und daher auf eine andere Verfahrenslage. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7. März 2006 (BGH StV 2008, 63 Tz. 27) bezieht sich auf eine andere Fragestellung, nämlich auf ein mögliches Verwertungsverbot (vgl. nur BVerfG NStZ 2006, 246; BGHSt 44, 243, 248 f.; Meyer-Goßner a.a.O., Einl. Rn. 55). Sinn der formalen Anforderungen an die Anordnung derartiger Ermittlungen ist es aber, die vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten, weil es sich um Maßnahmen handelt, die zu erheblichen Eingriffen in die Rechte des Betroffenen führen, aber aus der Natur der Sache heraus ohne seine vorherige Anhörung ergehen (BVerfG NJW 2001, 1121, 1122; BGH NJW 1996, 2518, 2519; Meyer-Goßner a.a.O., § 105 Rn. 15a). Demzufolge hat sich die nachträgliche Rechtmäßigkeitsprüfung auch auf diesen Gesichtspunkt zu erstrecken.

16

7. Die gegen den Beschuldigten gerichtete Aufnahme des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes war bis 30. Juni 2005 durch § 100c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 StPO geregelt, anschließend durch § 100f Abs. 2, Abs. 3 S. 1 StPO. Gemäß § 100d Abs. 1 bzw. § 100f Abs. 2 S. 2 StPO darf die Maßnahme, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. § 110b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO bestimmt ebenfalls, dass bei verdeckten Ermittlungen, die sich – wie hier – gegen einen bestimmten Beschuldigten richten, grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts erforderlich ist. Da sämtliche hier in Frage stehenden Maßnahmen vor Erhebung der öffentlichen Klage angeordnet und durchgeführt wurden, war jeweils der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht zuständig (§ 162 StPO; vgl. dazu Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 7, 13, 16).

17

Gemäß § 100d Abs. 1 StPO bzw. § 100f Abs. 2 S. 3 StPO, jeweils i.V.m. § 100b Abs. 2 StPO ergeht die Anordnung hinsichtlich der Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes schriftlich und muss bestimmte Angaben enthalten; sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen und darf um jeweils nicht mehr als weitere drei Monate verlängert werden. § 110b Abs. 1 S. 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 S. 5 StPO bestimmen für die hier durchgeführten verdeckten Ermittlungen ebenfalls, dass die erforderliche Zustimmung von Gericht oder Staatsanwaltschaft schriftlich zu ergehen habe, zu befristen sei und verlängert werden könne.

18

8. In vorliegendem Fall liegen für alle durchgeführten Maßnahmen schriftlich niedergelegte ermittlungsrichterliche Entscheidungen vor. Hinsichtlich deren zeitlicher Geltungsdauer geht der Senat von folgenden rechtlichen Grundsätzen aus:

19

Bei der Erstanordnung der Maßnahme beginnt die richterlich bestimmte Frist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits mit dem Erlass der Anordnung und nicht etwa erst mit dem Beginn des Vollzuges (BGHSt 44,243, 245 ff. = NJW 1999, 959; Meyer-Goßner a.a.O., § 100b Rn. 2). Dagegen schließt sich eine vom Gericht angeordnete Verlängerung der Frist nach Auffassung des Senats an den bisher bestimmten Zeitraum an und wirkt daher nicht schon ab Erlass der Entscheidung (so auch KK-StPO aaO., § 100b Rn. 2; Schnarr NStZ 1988, 481, 482; a.A. SK-StPO a.a.O., § 100b Rn. 6). Nur dies wird dem sprachlichen Sinn des Begriffs der „Verlängerung“ gerecht, der an eine bereits bestimmte und als solche fortbestehende Frist anknüpft. Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn die Verlängerungsanordnung so zeitnah vor dem Ende der bisherigen Frist ergeht, dass die Zwecke der gesetzlichen Fristenregelung gewahrt bleiben. Im Sinne eines möglichst effektiven Grundrechtsschutzes der betroffenen Personen und wegen der Beschränkungen, denen eine vorausschauende Beurteilung notwendigerweise unterliegt, kann eine verantwortliche Prüfung nämlich nur für einen eingegrenzten und überschaubaren Zeitraum vorgenommen werden; der Erlass vorsorglicher Verlängerungsanordnungen, sozusagen „auf Vorrat“, würde dem nicht gerecht (vgl. BGHSt 44, 243, 246 f.; BT-Drucks. 16/5846, S. 46). In dieser Hinsicht ergeben sich im vorliegenden Fall aber keine Beanstandungen.

20

Die Berechnung der Fristen richtet sich im Übrigen nach den allgemeinen Regelungen der §§ 42 ff. StPO (BT-Drucks. a.a.O.). Nach Auffassung des Senats ist allerdings in den Fällen, in denen die richterlichen Anordnungen einen bestimmten Kalendertag als Fristende vorsehen, von diesem Zeitpunkt auszugehen und nicht etwa von einem anderen Tag, der sich aus den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen ergeben würde. Durch derartige Anordnungen sollte ersichtlich Klarheit über den Fristlauf geschaffen werden, worauf sich auch die weiteren Beteiligten ohne weiteres einstellen konnten. Es besteht daher kein Grund für eine ausdehnende Auslegung solcher Beschlüsse.

21

9. Auch mit dieser Maßgabe ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Geltungsdauer der jeweiligen ermittlungsrichterlichen Beschlüsse. Soweit in der Vernehmung eines verdeckten Ermittlers vom 26. April 2006 (Bl. 760, 766 d.A.) ein Treffen vom 18. September 2006 erwähnt wird, das außerhalb des durch gerichtliche Beschlüsse gedeckten Zeitraums liegen würde, handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen. Nach dem Zusammenhang der Vernehmung und in Gegenüberstellung mit der Vernehmung eines weiteren verdeckten Ermittlers vom 31. Mai 2006 (Bl. 768, 771 d.A.) wird deutlich, dass auch im ersten Fall der 18. Mai 2006 gemeint sein muss.

22

Nur auf den ersten Blick auch scheint eine Lücke zu bestehen hinsichtlich des durch Vernehmung eines verdeckten Ermittlers vom 1. Oktober 2005 niedergelegten Vorgangs vom 21. Mai 2005 (Bl. 735, 756 d.A.). Vorausgegangen war ein Treffen vom 13. April 2005, bei dem der verdeckte Ermittler dem Verurteilten mitgeteilt hatte, er könne ihn in nächster Zeit nicht mehr treffen, es ihm aber freigestellt hatte, sich jederzeit melden zu können (Bl. 755 d.A.). Anschließend kam es offenbar zu keinen weiteren Kontakten. Der noch am 13. April geltende aktuelle gerichtliche Beschluss zu den Überwachungsmaßnahmen vom 22. März 2005 (Bl. 34 VE-Heft), war bis spätestens 11. Mai 2005 befristet und ist danach zunächst nicht verlängert worden. Am 21. Mai 2005 meldete sich der Verurteilte dann von sich aus telefonisch bei dem verdeckten Ermittler und führte mit ihm ein Gespräch.

23

Aus diesem Ablauf ergibt sich letztlich aber keine Beanstandung. In dem Telefonat vom 21. Mai stellte der verdeckte Ermittler dem Verurteilten auf dessen Bitte ein Zusammentreffen innerhalb der nächsten ein, zwei Wochen in Aussicht. Anschließend ordnete die Ermittlungsrichterin auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom selben Tag (Bl. 35 VE-Heft) am 23. Mai 2005 die Verlängerung des im März erlassenen Beschlusses zu den verdeckten Ermittlungsmaßnahmen „um weitere 8 Wochen“ an (Bl. 37 VE-Heft). Der verdeckte Ermittler nahm erst danach wieder Kontakt zu dem Verurteilten auf, durch ein von ihm eingeleitetes Telefonat vom 24. Mai und ein dabei vereinbartes Zusammentreffen vom 25. Mai (Vernehmung Bl. 756 f. d.A.).

24

Bei dem Vorgang vom 21. Mai dürfte es sich nicht um den „Einsatz eines verdeckten Ermittlers“ gehandelt haben. Dieser wurde hier nicht „eingesetzt“, denn er wurde nicht mit der Vornahme bestimmter Ermittlungen betraut. Vielmehr hat sich der Verurteilte von sich aus bei ihm gemeldet, wenn auch durch die vorausgegangenen verdeckten Ermittlungen veranlasst. Jedenfalls aber befand sich der verdeckte Ermittler durch diesen Anruf in der Situation der „Gefahr im Verzug“ (§ 110b Abs. 2 S. 2 und 3 StPO). Er musste auf den bei ihm unvorbereitet eintreffenden Anruf sofort in einer seiner Legende entsprechenden Weise reagieren, um den Zweck der Ermittlungen und deren mögliche Fortführung nicht zu gefährden; er konnte daher weitere gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidungen in dieser Situation nicht einholen. Er hat aber die gebotene Zurückhaltung gewahrt, indem er ein Treffen zunächst nur vage in Aussicht stellte. Die erforderlichen nachträglichen Zustimmungen waren dann durch die anschließend am Montag, den 23. Mai 2005 getroffenen Maßnahmen gegeben. Weiteres wurde vom verdeckten Ermittler dann erst wieder im Anschluss an den neuerlichen gerichtlichen Beschluss veranlasst.

25

10. Die ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zu den verdeckten Ermittlungsmaßnahmen sind aber nur teilweise in der dem Gesetz entsprechenden Form ergangen, obwohl sie jeweils schriftlich niedergelegt worden sind. Nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1996, 2518; s.a. Meyer-Goßner a.a.O., § 110b Rn. 6) bedürfen Entscheidungen zum Einsatz von verdeckten Ermittlern einer Begründung, da sie anfechtbar sind; seit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 101 StPO sind sie dabei in dem durch Abs. 7 S. 2 ff. der Vorschrift geregelten Verfahren gerichtlich überprüfbar. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes muss die schriftliche Begründung dabei sämtliche materiellen und prozessualen Voraussetzungen der §§ 110a, 110b StPO einschließlich der in Bezug genommenen Vorschriften abdecken. Sie darf sich nicht auf die Wiedergabe der Eingriffsnormen beschränken und ist einzelfallbezogen mit Tatsachen zu belegen. Sie muss in dieser Weise gleichsam korrigierend gewährleisten, dass mögliche Interessen der aus der Natur der Sache heraus notwendigerweise nicht vorher gehörten Betroffenen beachtet werden. Gegen die Verwendung von Formularen sei dabei grundsätzlich nichts einzuwenden; entscheidend sei, wie sie verwendet würden. Es müsse deutlich werden, dass ein richterlicher Abwägungsprozess, eine Einzelfallprüfung auf der Grundlage sämtlicher für den Eingriff relevanter Erkenntnisse stattgefunden habe; in Zweifelsfällen müsse der Ermittlungsrichter dabei auf eine vollständige Vorlage der bisherigen Erkenntnisse drängen, bevor er über die Erteilung der Zustimmung entscheide. Es könne aber – auch konkludent - auf dem Richter vorgelegte Unterlagen wie Anträge und Berichte Bezug genommen werden (s. insoweit auch BGH NStZ 1997, 294, 295). Auch die Anordnung der Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach § 100b Abs. 2 S. 1 StPO bedarf gemäß § 34 StPO der nachvollziehbaren und überprüfbaren Begründung (BGH StV 2008, 63 Tz. 27; Meyer-Goßner a.a.O., § 100b Rn. 5; § 100f Rn. 16).

26

Den sich so ergebenden Anforderungen werden die hier vorliegenden Beschlüsse nicht sämtlich gerecht. Nach den o.a. Vorgängen in der Hauptverhandlung muss der Senat dabei davon ausgehen, dass über den Inhalt der Akten, insbesondere des VE-Heftes hinaus, weitere Unterlagen nicht vorhanden sind. Nach dieser Aktenlage ergibt sich im Einzelnen folgendes:

27

a) Der erste ermittlungsrichterliche Beschluss vom 15. Januar 2004 (Bl. 9 VE-Heft) ist für sich gesehen, rein formelhaft ergangen. Nach Aktenlage ist aber von einer konkludenten Bezugnahme auszugehen auf die Einsatzkonzeption des Landeskriminalamts Rheinland-Pfalz (LKA) vom 14. Januar 2004 (Bl. 4 VE-Heft) und auf das hierauf beruhende Schreiben des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom selben Tag (Bl. 7 VE-Heft).

28

b) Entsprechendes gilt auch für den weiteren ermittlungsrichterlichen Beschluss vom 7. April 2004 (Bl. 18 VE-Heft). Dieser beruht auf dem fortgeschriebenen Einsatzkonzept des LKA vom 10. März 2004 (Bl. 12 VE-Heft), das die bisherigen Ergebnisse der verdeckten Ermittlungen berücksichtigt.

29

c) Dieselbe Situation besteht auch hinsichtlich des weiteren Verlängerungsbeschlusses vom 7. Juli 2004 (Bl. 24 VE-Heft). Dem voraus geht zunächst die Fortführung der Einsatzkonzeption des LKA vom 25. Juni 2004 (Bl. 20 VE-Heft); danach waren wegen eines Klinikaufenthaltes des Angeklagten weitere verdeckte Ermittlungen in der Zwischenzeit nicht möglich, so dass lediglich das weitere Vorgehen für die Zeit nach Beendigung dieses Klinik-Aufenthaltes geplant und vorbereitet wurde. Auf das Konzeptionspapier hatte die Staatsanwaltschaft in ihrem schriftlichen Antrag vom 6. Juli 2004 (Bl. 23 VE-Heft) Bezug genommen.

30

d) Zu dem weiteren Verlängerungsbeschluss vom 5. Oktober 2004 (Bl. 25 VE-Heft), der ebenfalls rein formelhaft gehalten ist, finden sich dagegen keinerlei begleitende Unterlagen in den Akten. Es folgt lediglich ein Vermerk vom 14. Oktober (Bl. 26 VE-Heft), wonach zwei Ausfertigungen an einen Polizeibeamten ausgehändigt worden seien. Nach Auffassung des Senats kann hierbei auch aus dem Gesamtzusammenhang aller Vorgänge die schriftliche richterliche Einzelfallentscheidung nicht abgeleitet werden. Die aus der Zeit vom 6. September bis 5. Oktober 2004 in den Akten ersichtlichen Einsätze von verdeckten Ermittlern sind offenbar erst später – Vernehmungs-Datum 1. Oktober 2005 – dort niedergelegt worden (Bl. 735, 737 ff. d.A.). Welche Erkenntnisse die Ermittlungsrichterin am 5. Oktober 2004 über den weiteren Verlauf der verdeckten Ermittlungen hatte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dieser Beschluss ist nach alledem aus formalen Gründen zu beanstanden.

31

e) Der nachfolgende Beschluss vom 23. Dezember 2004 (Bl. 30 VE-Heft) dagegen bezieht sich auf die schriftlichen Anträge der Staatsanwaltschaft (Bl. 27 VE-Heft) und der Polizei (Bl. 28 VE-Heft), die trotz ihrer sehr knappen Fassung noch eine hinreichende Entscheidungsgrundlage ergeben.

32

f) Es schließt sich an der Formularbeschluss vom 22. März 2005, der eine Verlängerung um – nur – einen Monat ausspricht (Bl. 34 VE-Heft). Auf Bl. 33 Rs. VE-Heft ist dazu (offenbar von der Ermittlungsrichterin) vermerkt, „StA S. beantragt letztmalige Verlängerung um 1 Monat.“ Nachgeheftet findet sich auf Bl. 70 VE-Heft noch ein Antrag der Polizei vom 14. März 2005, mit dem u.a. eine Verlängerung der verdeckten Ermittlungen begehrt wird; hierzu wird angemerkt, dass die Genehmigung am 23. März 2005 ende und „die Strategie noch nicht ganz abgeschlossen werden konnte“. Ein weiterer Zusammenhang dieses Schriftstückes mit dem Erlass des Beschlusses vom 22. März 2005 ist aus den Akten allein nicht zu erkennen.

33

Ob das polizeiliche Schreiben vom 14. März 2005 der Ermittlungsrichterin bei ihrer Entscheidung vorgelegen hat, konnte auch durch weitere Nachforschungen des Senats nicht geklärt werden. Die Richterin hat dies in ihrer dienstlichen Erklärung vom 13. April 2010 (Bl. 2969 d.A.) zwar für möglich gehalten; sie hat aber darauf verwiesen, dass sie hieran angesichts des Zeitablaufs, der Schwierigkeit des Verfahrens und der Vielzahl der von ihr dazu erlassenen Entscheidungen keine konkrete Erinnerung mehr habe. Auch der Staatsanwalt S. hat am 23. April 2010 dienstlich erklärt (Bl. 2973 d.A.), ihm fehle nach fünf Jahren die konkrete Erinnerung. Nachdem der polizeiliche Antrag auf eine Verlängerung um einen Monat gerichtet gewesen sei und die Ermittlungsrichterin dann einen entsprechenden Beschluss erlassen habe, gehe er aber davon aus, dass ihr der Vermerk entweder vorgelegt oder zumindest sein vollständiger Inhalt mitgeteilt worden sei. Zur Reihenfolge der Heftung in dem VE-Band konnten weder die Richterin noch der Staatsanwalt eine Aussage treffen.

34

Die vom Staatsanwalt gezogene Schlussfolgerung erachtet der Senat nicht als zutreffend, weil die Fassung des Beschlusses auch auf den Bl. 33 Rs. VE-Heft befindlichen Vermerk und das ihm anscheinend zugrunde liegende persönliche oder telefonische Gespräch zwischen Richterin und Staatsanwalt zurückzuführen sein kann. Der stillschweigende Bezug auf eine mögliche mündliche Unterrichtung wäre im Übrigen nicht ausreichend, weil es dann an einer schriftlichen Abfassung des Beschlusses fehlen würde.

35

Da es Aufgabe der Justizbehörden ist, die Förmlichkeit der Anordnungen in den Akten niederzulegen, muss auch angesichts dieser tatsächlichen Unsicherheit die Rechtswidrigkeit des Beschlusses festgestellt werden.

36

g) Es folgt der Beschluss vom 23. Mai 2005 (Bl. 37 VE-Heft), der die an sich am 11. Mai 2005 ausgelaufenen Maßnahmen um weitere 8 Wochen verlängert. Voraus geht der schriftliche Antrag der Staatsanwaltschaft, die „polizeilicherseits angeregten Beschlüsse zu erlassen“ (Bl. 35 VE-Heft); aufgebracht ist ein Vermerk der Ermittlungsrichterin, „mit StA S. tel. – 8 Wochen“. Weitere schriftliche Grundlagen für die Entscheidung sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Vernehmung eines verdeckten Ermittlers, aus der die Hintergründe ersichtlich werden, wurde erst am 1. Oktober 2005 niedergelegt (Bl. 735 ff., 755 f. d.A.; s.o.). Der Beschluss vom 23. Mai 2005 ist daher formal zu beanstanden.

37

h) Im Anschluss daran sind die verdeckten Ermittlungen zunächst ausgelaufen. Der vorläufig letzte Verlängerungsbeschluss wirkte bis 6. Juli 2005; tatsächlich wurden nach dem 15. Juni 2005 zunächst keine Einsätze mehr durchgeführt (Bl. 758 d.A.). Weitere verdeckte Ermittlungen wurden dann erst wieder mit Beschluss vom 1. März 2006 genehmigt (Bl. 58 VE-Heft). Der Beschluss ist – für sich gesehen - wiederum formelhaft und ohne einzelfallbezogene Begründung. Ihm gehen aber verschiedene Unterlagen voraus, die ihn erläutern. Bereits unter dem 8. November 2005 (Bl. 42 VE-Heft) hatte das LKA eine neue Einsatzkonzeption vorgelegt, mit der – anknüpfend an die persönliche Situation des Angeklagten – die Anwendung der sog. „Cold-Case-Techniken“ vorgeschlagen und näher erläutert wurde. Dem hat sich das Polizeipräsidium Rheinpfalz in einem Schreiben vom 14. November 2005 an die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz angeschlossen (Bl. 39 VE-Heft). Die Ermittlungsrichterin hat sich daraufhin gemäß Verfügung vom 15. November 2005 die Ermittlungsakten und die Akten eines neuen Verfahrens gegen den Angeklagten vorlegen lassen (Bl. 46 Rs. VE-Heft). Auf diese Vorgänge nimmt der Beschluss vom 1. März 2006 dann konkludent Bezug, wie der sachliche und durch die Aktenlage hergestellte Zusammenhang ergibt.

38

i) Der Beschluss vom 10. April 2006 (Bl. 47 VE-Heft), mit dem die vorhergehende Entscheidung einer zunächst übersehenen Änderung der Gesetzeslage angepasst wird, ist ohne selbständige Bedeutung. Das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes war bis 30. Juni 2005 in §§ 100c Abs. 1 Nr. 2, 100d Abs. 1 StPO geregelt; ab diesem Zeitpunkt befindet sich dieselbe Regelung in § 100f Abs. 2 StPO.

39

j) Der anschließende Verlängerungsbeschluss vom 31. Mai 2006 (Bl. 59 VE-Heft) erwähnt über den reinen Formeltext hinaus ein durch Sprachaufzeichnung festgehaltenes Gespräch des Angeklagten mit dem verdeckten Ermittler vom 15. Mai 2006, das eine baldige Aufklärung erwarten lasse. Dies wird durch weitere Unterlagen näher erläutert: Auch der polizeiliche Antrag vom 29. Mai 2006 (Bl. 49 VE-Heft) erwähnt das Gespräch vom 15. Mai, eine Niederschrift ist ihm beigefügt (Bl. 51 VE-Heft). Hieran schließt auch der schriftliche Antrag der Staatsanwaltschaft vom 31. Mai 2006 an (Bl. 58 Rs. VE-Heft). Insgesamt sind die formalen Voraussetzungen damit erfüllt.

40

k) Ähnliches gilt für den Beschluss vom 14. Juni 2006 (Bl. 67 VE-Heft), der die Reihe abschließt. Er enthält einzelfallbezogene Ausführungen zur Begründung und beruht auf weiteren Unterlagen, nämlich der Niederschrift der Vernehmung eines verdeckten Ermittlers (Bl. 63 VE-Heft), einem Begleitschreiben der Polizei (Bl. 62 VE-Heft ) und den hierauf gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft (Bl. 61 VE-Heft), sämtlich vom selben Tag. Auch hier sind daher die formalen Voraussetzungen erfüllt.

41

11. Die sachlichen Voraussetzungen der getroffenen Anordnung lagen im Grundsatz und auch in den einzelnen Fällen vor.

42

Die allgemeine Zulässigkeit verdeckter Ermittlungen ergibt sich bereits daraus, dass diese Maßnahme seit 1992 in § 110a StPO ausdrücklich geregelt worden ist. Sie war bereits zuvor in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfG NJW 1981, 1719, 1724; NJW 1985, 1767; NJW 1992, 168).

43

12. Verdeckte Ermittlungen nach der sog. „Cold-Case-Technik“, wie sie hier im Anschluss an die Einsatzkonzeption des LKA vom 8. November 2005 (Bl. 42 VE-Heft) und den Beschluss der Ermittlungsrichterin vom 1. März 2006 (Bl. 58 VE-Heft) durchgeführt worden sind, sind nach Auffassung des Senats nicht grundsätzlich und von vornherein als unzulässig zu beanstanden. Auch in vorliegendem Fall haben keine Umstände vorgelegen, die der Anordnung solcher Maßnahmen entgegen gestanden hätten.

44

Die Zulässigkeit derartiger „Cold-Case-Ermittlungen“ ist, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht diskutiert worden. Die Strafkammer (Urteil S. 145 ff., Bl. 2707, 2851 d.A.) und ihr im Wesentlichen folgend die Generalstaatsanwaltschaft (Antragsschrift S. 8 ff., Bl. 2939, 2946 d.A.) haben diese Konzeption als solche im Ergebnis als noch unbedenklich bezeichnet, auch vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ausschlaggebend dafür sei neben dem Gewicht der verfahrensgegenständlichen Tat, dass in Ausübung der verdeckten Ermittlungen die Begehung tatsächlicher Straftaten nicht vorgesehen gewesen war und dass die fingierte Beteiligung des Verurteilten an solchen Taten eher niederschwellig dargestellt werden sollte. Auch habe der Verurteilte zwar zuvor keine Tatgeneigtheit in den betreffenden Bereichen gezeigt gehabt, er habe sich aber schon im Vorfeld der verfahrensgegenständlichen Tat durch Alkoholkonsum, Aggressivität, Beleidigungen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und eine Trunkenheitsfahrt als eine Persönlichkeit erwiesen, bei der die Schaffung einer Vertrauensgrundlage durch ein derartiges Szenario erfolgversprechend erschien. Entgegen dem von der Verteidigung erweckten Eindruck habe eine psychische Destabilisierung des Verurteilten nicht herbeigeführt werden sollen; vielmehr hätte ein bereits bestehender psychisch instabiler Zustand des Verurteilten lediglich zur erfolgversprechenden Durchführung der Maßnahmen ausgenutzt werden sollen (S. 2 der o.a. Einsatzkonzeption, Bl. 43 VE-Heft).

45

Dem stimmt der Senat zu. Nach allgemeiner Auffassung darf zwar ein verdeckter Ermittler grundsätzlich keine Straftaten begehen (vgl. nur Meyer-Goßner a.a.O. § 110c Rn. 4); im Umkehrschluss ist aber die Vortäuschung der Begehung von Straftaten, wie sie hier vorgesehen war, grundsätzlich als zulässig anzusehen. Die scheinbare Verstrickung in solche Taten und in eine verbrecherische Organisation verstieß bei diesem Verurteilten auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie durch die Urteilsfeststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen (S. 3 ff., Bl. 2709 d.A.) belegt wird. Danach hatte er schon frühzeitig mit dem Konsum von Alkohol begonnen und diesen mehr und mehr verstärkt. Im Zusammenhang damit verlor er die Fahrerlaubnis und beging verschiedene Straftaten. Eine dauerhafte berufliche Eingliederung gelang ihm nicht; durch alkoholbegleitete Aggressivität wurden persönliche Beziehungen verschiedener Art nachhaltig beeinträchtigt.

46

Nicht zulässig ist es aber, durch ein derartiges Vorgehen Druck auf den Beschuldigten auszuüben und ihn so unter Umgehung des von ihm ausgeübten Schweigerechts in vernehmungsähnlichen Situationen zu selbstbelastenden Sachangaben zu bewegen (s. näher unten 14.). Jedenfalls in der hier zugrunde gelegten ursprünglichen Konzeption der Maßnahmen war aber Derartiges nicht vorgesehen.

47

13. Mit den ermittlungsrichterlichen Beschlüssen ist auch jeweils zu Recht davon ausgegangen worden, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen erfüllt waren.

48

Gemäß § 110a Abs. 1 S. 4 StPO dürfen verdeckte Ermittler zur Aufklärung von Verbrechen eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos erscheinen. Verdeckte Ermittlungen setzen danach insbesondere voraus, dass im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO ein Anfangsverdacht besteht, also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung eines Verbrechens bestehen (BGH NJW 1996, 2518, 2519; KK-StPO aaO., § 110a Rn. 13). Die Aufzeichnung des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes setzt nach § 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO bzw. § 100f Abs. 1 StPO voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht einer im Katalog des § 100a StPO erfassten Tat begründen, wobei die Ermittlungen ohne Anordnung der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.

49

Hier bestand ein für die Anordnungen hinreichender Verdacht des gemeingefährlichen Verbrechens der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 306c StGB, das in § 100a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO als Katalogtat aufgeführt ist. Der Verdacht ergab sich aus den in der Einsatzkonzeption des LKA vom 14. Januar 2004 (Bl. 4 VE-Heft) zusammengefassten Beweisanzeichen, nämlich den Zeugenaussagen über die Ereignisse der Brandnacht, des Spurenbildes und einer durchgeführten Tatrekonstruktion. Diese wurden später verstärkt durch den Nachweis von Brandspuren auf der in der Tatnacht getragenen Kleidung des Verurteilten, wie es in der weiteren Einsatzkonzeption vom 8. November 2005 (Bl. 42 VE-Heft) beschreiben wird. Es handelte sich auch offensichtlich um eine Tat von besonderer Bedeutung.

50

Es durfte auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnungen angenommen werden, dass andere Maßnahmen aussichtslos seien und die Ermittlungen ohne die Maßnahmen wesentlich erschwert würden. Dies wird nicht dadurch widerlegt, dass die Kammer letztlich aufgrund einer umfangreichen Hauptverhandlung den Angeklagten ohne Berücksichtigung der besonderen Ermittlungen verurteilt hat. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass dieselbe Kammer als Kollegialgericht zunächst den zur Eröffnung des Hauptverfahrens hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich der Brandlegung verneint hat (Beschluss vom 8. Februar 2008, Bl. 591 d.A.) und die Anklage erst im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt zugelassen wurde.

51

Die Ermittlungsrichter haben zwar die verdeckten Ermittlungen zunächst auf § 110a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StPO (Bandenmäßige oder in anderer Weise organisierte Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung) gestützt (Beschluss vom 15. Januar 2004, Bl. 9 VE-Heft, auf den nachfolgende Entscheidungen verweisen); später pauschal auf § 110a Abs. 1 StPO (Beschluss vom 1. März 2006, Bl. 58 VE-Heft und nachfolgende Entscheidungen). Auch wurde lediglich auf die sonst wesentliche Erschwerung der Ermittlungen abgestellt (Beschluss vom 1. März 2006 und nachfolgende Entscheidungen), und nicht auf die Aussichtslosigkeit sonstiger Ermittlungen, wie sie § 110a Abs. 1 S. 4 StPO voraussetzt. Auch wenn darin eine Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit der Beschlüsse liegt, ergibt dies keine Beanstandung, weil diese im Ergebnis jedenfalls von den angeführten Rechtsgrundlagen getragen werden und dabei auch eine einzelfallbezogene richterliche Abwägung jedenfalls zum überwiegenden Teil nicht vermissen lassen (s.o.).

52

14. Zu beanstanden ist aber auch die Durchführung der Maßnahmen in verschiedenen Einzelfällen. Der Verurteilte hat zwar von seinem Schweigerecht nach § 136 StPO nicht uneingeschränkt Gebrauch gemacht, sich aber alsbald dafür entschieden, Angaben nur noch über seine Verteidigerin bzw. in deren Beisein zu machen. Nach Auffassung des Senats ist in den fraglichen Fällen in einem nicht mehr hinzunehmenden Maß Druck auf ihn ausgeübt worden, um ihn so unter Umgehung der von ihm eingenommenen Haltung in vernehmungsähnlichen Situationen zu weiteren selbstbelastenden Sachangaben zu bewegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Bundesgerichtshofes war dies in dieser Form nicht mehr zulässig (EGMR StV 2003, 256; BGH NStZ 2009, 343; NStZ 2007, 714; Meyer-Goßner a.a.O. § 110c Rn. 3).

53

Danach ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn auch der Beschuldigte, der sich bereits auf sein Schweigerecht berufen hat, durch Anbahnung eines Vertrauensverhältnisses dazu veranlasst wird, von sich aus Informationen preiszugeben (BGH a.a.O. 2009 Tz. 8; BGH a.a.O. 2007 Tz. 34). Nicht erlaubt sind aber solche Einwirkungen auf den Verdächtigen, die sich als funktionales Äquivalent einer staatlichen Vernehmung darstellen (EGMR a.a.O. Tz. 51; BGH 2009 Tz. 9). Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (EGMR Tz. 51) wie insbesondere der Art der Beziehungen zwischen verdecktem Ermittler und Beschuldigtem (EGMR Tz. 51) und von Art und Ausmaß es ausgeübten Zwanges (EGMR Tz. 44).

54

Es wird dabei darauf abgestellt, ob es sich um eine vernehmungsähnliche Befragung handelte (BGH a.a.O. 2007 Tz. 15, 27), durch die mit dem Ziel auf den Beschuldigten eingewirkt wurde, von ihm Angaben zu erhalten (BGH a.a.O. 2009, Tz. 8). Nicht erlaubt sind daher gezielte (BGH a.a.O. 2007, Tz. 26) und beharrliche (EGMR a.a.O. Tz. 52; BGH a.a.O. 2007, Tz. 34) Fragen; beanstandet wurde, dass der Beschuldigte durch intensive Befragung zu Angaben massiv gedrängt wurde, zu denen er in einer förmlichen Vernehmung nicht bereit gewesen wäre (BGH a.a.O. 2007, Tz. 34 f.). Anlass zur Rüge gab auch die Anweisung, der Informant solle aus dem Beschuldigten „herausholen, was möglich ist“ (EGMR a.a.O. Tz. 52). Die Annahme einer vernehmungsgleichen Situation wurde damit begründet, dass durch psychologischen Druck (EGMR a.a.O. Tz. 52) in erheblicher Weise auf die Entscheidungsfreiheit eingewirkt wurde (BGH a.a.O. 2007 Tz. 35; a.a.O. 2009 Tz. 9), wobei besondere Belastungen des Beschuldigten ausgenutzt wurden und sich dieser so der Einwirkung des verdeckten Ermittlers nur beschränkt entziehen konnte (BGH a.a.O. 2007, Tz. 34 f.).

55

Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalte stellen sich dabei wie folgt dar:

56

EGMR (StV 2003, 257, insbesondere auch Tz. 52): Der Beschuldigte war wegen Raubes festgenommen worden und wurde zusätzlich der Ermordung eines Supermarktleiters verdächtigt. Ihm wurde ein Polizeispitzel auf die Zelle gelegt der ihm Informationen entlocken und aus ihm herausholen sollte, „was möglich ist“. Auf Veranlassung der Polizei lenkte er die Gespräche mit dem Beschuldigten auf den Mord und veranlasste den Beschuldigten durch beharrliche Fragen – allerdings ohne „direkten Zwang“ - zu dahingehenden Angaben.

57

BGH (NStZ 2007, 714 Tz. 7 ff.): Der des Mordes verdächtige Beschuldigte befand sich in anderer Sache in Strafhaft. Der verdeckte Ermittler wurde zunächst im Rahmen eines Gefangentransportes an ihn herangeführt, besuchte ihn in der Folgezeit in der Justizvollzugsanstalt und begleitete ihn im Rahmen von Vollzugslockerungen, die auf Betreiben der Strafverfolgungsorgane herbeigeführt wurden. Der Beschuldigte fasste Vertrauen; der verdeckte Ermittler wurde zu seiner einzigen Kontaktperson außerhalb der JVA, die er auch für weitere Lockerungen benötigte. Der Beschuldigte erzählte dem verdeckten Ermittler von dem Verdacht, bestritt aber seine Täterschaft. Im Rahmen eines anschließenden einwöchigen Hafturlaubs drängte der verdeckte Ermittler den Beschuldigten in einem teilweise erregt geführten Gespräch unter Hinweis auf das gegenseitige Vertrauensverhältnis zu wahrheitsgemäßen Angaben. Der Beschuldigte, der sich im Hinblick auf seine weitere Haftzeit und für später geplante gemeinsame Geschäfte mit dem verdeckten Ermittler dessen Vertrauen erhalten wollte, räumte schließlich die Täterschaft ein und schilderte auf dessen zahlreiche Nachfragen Einzelheiten des Tatgeschehens.

58

BGH (NStZ 2009, 343 Tz. 3): Die Angeklagte leugnete den Vorwurf, ihre drei Kinder getötet zu haben. Der verdeckte Ermittler gab sich als Verfasser eines Buches über „Chatgewohnheiten“ aus, der Personen suche, deren Geschichten er für sein Buch verwenden könne. In der Zeit von Anfang Februar 2005 bis zum 29. August 2006 trafen sich der verdeckte Ermittler und die Angeklagte insgesamt 28-mal. Darüber hinaus hatten sie per SMS, E-Mail und Telefon Kontakt. Um das Vertrauensverhältnis zur Angeklagten zu untermauern, lenkte der verdeckte Ermittler in Absprache mit seinem Führungsbeamten ab Anfang 2006 die Aufmerksamkeit der Angeklagten wiederholt auf seine eigene Vergangenheit und vertraute ihr im Februar 2006 – wahrheitswidrig – an, er habe im Alter von ca. 20 Jahren seine Schwester getötet, was sonst niemand wisse. Zu einem Treffen der Angeklagten mit dem verdeckten Ermittler in einem Café im Juli 2006 kam der die Ermittlungen führende Kriminalbeamte hinzu und erklärte, dass er noch immer davon überzeugt sei, dass die Angeklagte etwas mit dem Tod ihrer drei Kinder zu tun habe. Nach weiteren Treffen gestand die Angeklagte dem verdeckten Ermittler schließlich, ihren Sohn Pascal getötet zu haben. Auf Nachfragen des verdeckten Ermittlers äußerte sie sich zu ihrem Motiv und zu Einzelheiten der Ausführung der Tat.

59

Die oben dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist allerdings zeitlich nach den gesamten hier verfahrensgegenständlichen Vorfällen ergangen. Dies ist aber für die Entscheidung des Senats unerheblich, weil es allein um die objektive Rechtswidrigkeit der Maßnahmen geht, und nicht um ein den Strafverfolgungsbehörden anzulastendes Verschulden.

60

Die Generalstaatsanwaltschaft sieht in vorliegendem Fall in verschiedener Hinsicht Grund zur Beanstandung (Antragsschrift S. 11 ff., Bl. 2949 ff. d.A.; s. im Einzelnen unten). Die Verteidigung hat auch hierzu nicht Stellung genommen. Nach Auffassung des Senats sind mit den von der Staatsanwaltschaft im Einzelnen aufgegriffenen Vorfällen diejenigen Teile der Ermittlungen abschließend umschrieben, bei denen eine Beanstandung näher geprüft werden kann.

61

Allgemein ist für den vorliegenden Fall zum Gang der verdeckten Ermittlungen und zu der für den Verurteilten bestehenden Drucksituation folgendes zu bemerken:

62

Es handelte sich nicht im eigentlichen Sinn um massive Befragungen, die sich aber auch nicht durchweg darauf beschränkten, das entgegen zu nehmen, was der Verurteilte von sich aus zu dem die Verfolgungsbehörden interessierenden Thema äußerte. Der auf ihn ausgeübte Druck bestand in der mehr oder weniger latenten Drohung, an der „Organisation“ nicht länger teilhaben zu dürfen und damit auch die damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten zu verlieren. Auch dieser Druck ist als nicht allzu erheblich einzuschätzen. Der Verurteilte war zwar arbeitslos und in einer persönlich schwierigen Situation. Andererseits waren offenbar die Einkünfte aus der Organisation weder nach Häufigkeit noch nach Umfang im Einzelfall allzu erheblich; dies gilt auch unter Berücksichtigung sonstiger Annehmlichkeiten wie etwa einem Hotelaufenthalt in Q. mit Ausflügen ins Rotlicht-Milieu. Auch war der Verurteilte zwar persönlich destabilisiert, aber nicht etwa derart vereinsamt, wie es in einem der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalte der Fall war (BGH NStZ 2007, 714 Tz. 8); so pflegte er durchaus seine Beziehungen zu „Erst- und Zweitfreundin“.

63

Zu den einzelnen von der Generalstaatsanwaltschaft herausgestellten Ermittlungsvorgängen ist auf dieser Grundlage Folgendes auszuführen:

64

Bereits am 5./6. März und am 1. April 2005 (Ermittlervernehmung vom 1. Oktober 2005, Bl. 735, 754 d.A.) sprach der verdeckte Ermittler gegenüber dem Verurteilten die Brandstiftung an und brachte zum Ausdruck, er müsse die Wahrheit über den Vorfall wissen, um ihm im Rahmen der gemeinsamen kriminellen Unternehmungen uneingeschränkt vertrauen zu können. Der Verurteilte reagierte zurückhaltend und ausweichend.

65

Nach Auffassung des Senats geben beide Vorgänge Anlass zur Beanstandung. Am 6. März 2005 handelte es sich ausweislich der Niederschrift zuletzt um deutliche Vorhalte des verdeckten Ermittlers an den Verurteilten, die das Gepräge einer vernehmungsähnlichen Situation erreichten. Ebenso zu bewerten sind die Gespräche vom 1. April 2005. Der verdeckte Ermittler kam auf die vorangegangenen Erörterungen zurück; hinsichtlich der Ereignisse in der Tatnacht fragte und „bohrte“ er immer wieder nach, obwohl der Verurteilte zunächst ausweichend reagierte.

66

Hieran anknüpfend „kündigte“ der verdeckte Ermittler dem Verurteilten am 13. April 2005 (a.a.O., Bl. 755 d.A.) sozusagen die „Geschäftsbeziehung“ mit der Begründung, gerade auch unter Bezug auf die Brandstiftung habe er das ungute Gefühl, sich auf ihn nicht voll verlassen zu können. Dies wurde allerdings als sozusagen rein „geschäftlich“ vermittelt, was an der persönlichen Sympathie nichts ändern solle. Der verdeckte Ermittler kündigte an, den Verurteilten in nächster Zeit nicht mehr treffen zu wollen, bot ihm aber andererseits an, sich jederzeit bei ihm melden zu können, insbesondere wenn er Probleme habe. Insoweit sieht der Senat keinen Grund zur Beanstandung.

67

In der Folgezeit kam es zunächst nicht mehr zu Kontakten, so dass die gesamte Maßnahme sozusagen ausgelaufen war (s.o.). Am 21. Mai 2005 (a.a.O. Bl. 756 d.A.) kam es dann zunächst zu einem spontanen Anruf des Verurteilten beim verdeckten Ermittler. Er brachte seine Unzufriedenheit mit der Situation zum Ausdruck, während der verdeckte Ermittler auf die bereits dargelegten Gründe für seinen Rückzug verwies. Es wurde ein persönliches Treffen vereinbart, das am 25. Mai 2005 stattfand (a.a.O. Bl. 756 ff. d.A.). Hier brachte der Verurteilte das Anliegen vor, doch wieder einen (bezahlten) „Job“ für den verdeckten Ermittler zu übernehmen; dieser verwies auf seine unveränderten Beweggründe. Im Anschluss daran äußerte der Verurteilte den Verdacht, der verdeckte Ermittler könne ein Polizeibeamter sein, was dieser verneinte. Zum Schluss ließ es der verdeckte Ermittler offen, ob man in Kontakt bleiben solle und ermahnte den Verurteilten, zunächst mit sich selbst ins Reine zu kommen. Es fand dann zunächst nur noch ein weiteres Treffen am 15. Juni 2005 statt (a.a.O. Bl. 758 d.A.), bei dem das Thema Brandstiftung nicht berührt wurde; es wurde nur über die „Verdächtigung“ als Polizist gesprochen. Trotz Vereinbarung weiterer gemeinsamer Unternehmungen kam es in der Folgezeit nicht mehr zu Kontakten, so dass eine Unterbrechung der verdeckten Ermittlungen eintrat bis zu deren neuen und verstärkten Einleiten im Frühjahr 2006.

68

Hier war der Verurteilte zwar davon motiviert, die „Geschäftsbeziehung“ mit dem verdeckten Ermittler fortzuführen, zeigte sich aber insgesamt nur wenig beeindruckt von der Möglichkeit, diese zu verlieren. Gespräche, die als eine Art von „Befragung“ bezeichnet werden könnten, wurden nicht mehr geführt.

69

Der zweite von der Generalstaatsanwaltschaft angeführte Komplex ereignete sich in den letzten Wochen der verdeckten Ermittlungen vor deren endgültigen Abbruch. Bei einem „Einsatz“ in Q. am 10./11. April 2006 (Ermittlervernehmung vom 2. Mai 2006, Bl. 805, 808 ff. d.A.) führten der verdeckte Ermittler und der Verurteilte ein Gespräch über angebliche eigene rechtliche Probleme des verdeckten Ermittlers. Der Verurteilte selbst fragte den verdeckten Ermittler, ob er sich insoweit dem „N.“ (einem weiteren verdeckten Ermittler, der als in der vermeintlichen kriminellen Hierarchie höher stehend dargestellt wurde) anvertraut habe. Der verdeckte Ermittler erwiderte, er habe dies nach anfänglichem Zögern getan. N. habe betont, solche Dinge unbedingt wissen zu müssen und habe Hilfe angeboten; er – der verdeckte Ermittler – habe seine Probleme aber zunächst selbst lösen wollen. Der Verurteilte erzählte anschließend von der eigenen strafrechtlichen Vergangenheit, kam dabei aber nicht auf die Brandstiftung zu sprechen.

70

Hier sollte der Verurteilte sozusagen mittelbar zu Aussagen motiviert werden, indem der verdeckte Ermittler eigene ähnliche Probleme ansprach. Der Druck, die Stellung in der Organisation verlieren zu können, schwingt nur im Hintergrund mit. Insgesamt ist nach Auffassung des Senats eine Beanstandung nicht veranlasst.

71

Eine gewisse Zeit später, am 15. Mai 2006 (Ermittlervernehmung vom 31. Mai 2006, Bl. 768, 769 ff. d.A.) hatte der Verurteilte einen verdeckten Ermittler in offenbar sehr bedrückter Stimmung angerufen und sich dann auf dessen Angebot eines persönlichen Treffens eingelassen. In dem dabei geführten Gespräch, von dem auch eine Sprachaufzeichnung gefertigt wurde (Niederschrift vom 29. Mai 2006, Bl. 718, 721 ff. d.A.) erzählte der Verurteilte von anderen gegen ihn geführten Strafverfahren. Auf Frage des verdeckten Ermittlers nach dem dortigen Stand der Dinge brachte der Angeklagte zum Ausdruck, die „andere Sache“ sei viel schlimmer. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er damit die Brandstiftung meinte. In dem anschließenden Dialog wurde darüber weiter gesprochen, insbesondere auch über die Drohungen des Angeklagten gegen einen Polizisten, dem er anscheinend vorwerfen wollte, ihn zu Unrecht wegen der Brandstiftung zu verfolgen. Der verdeckte Ermittler nahm nur wenig Einfluss auf den Fortgang des Gesprächs, fragte aber wiederholt nach, ab der Angeklagte an dem Abend allein oder „mit Leuten“ unterwegs gewesen sei, was dieser nicht beantwortete. Abschließend wiederholte der verdeckte Ermittler seinen Rat, in der Sache mit dem „N.“ und dem „O.“ zu sprechen und – so war es wohl gemeint - sich diesen zu offenbaren. Der Angeklagte folgte diesem Rat und rief den „N.“ an (a.a.O. Bl. 770 f. d.A.). Alle drei Personen saßen dann gemeinsam im Auto. Auch N. bot Hilfe an, die anscheinend in einem vertraulichen Gespräch mit dem „O.“ bzw. „P.“ bestehen sollte. Der Angeklagte druckste nur herum; auf Vorschlag der verdeckten Ermittler einigte man sich schließlich darauf, dass es vielleicht besser sei, nochmals eine Nacht darüber zu schlafen.

72

Die Initiative ging hier zunächst vom Verurteilten aus, der allerdings an die früheren Anstöße durch die verdeckten Ermittler anknüpfte. Eine nicht mehr zu billigende Intensität der Befragung wird aber zu der Frage erreicht, ob der Angeklagte am Tatabend allein unterwegs war. Diese Beanstandung wirkt sich auch auf die richterliche Anordnung vom 31. Mai 2006 (Bl. 59 VE-Heft) aus, die offenbar in Kenntnis des vorgehefteten Gesprächsprotokolls ergangen ist (Bl. 51 VE-Heft), das auch in dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft erwähnt wird (Bl. 58 Rs. VE-Heft).

73

Am 18. Mai 2006 (Ermittlervernehmung a.a.O., Bl. 773 d.A.) führten der Verurteilte und ein verdeckter Ermittler zunächst einen „Auftrag“ aus. Anschließend kam es zu einem kurzen 4-Augen-Gespräch des Angeklagten mit „N.“. Auf Frage des erstgenannten verdeckten Ermittlers erzählte der Angeklagte danach, N. habe zum Ausdruck gebracht, sich wegen des 15. Mai „verarscht“ zu fühlen, weil er eigens zu dem Treffen gekommen sei, um Hilfe anzubieten, ohne dass der Verurteilte sich klar geäußert habe. Der Verurteilte habe erklärt, zuerst mit seiner Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, bevor er sich entscheide, ob er die Hilfe in Anspruch nehmen werde. Im Anschluss kam auch der verdeckte Ermittler auf die Brandstiftung zu sprechen und brachte zum Ausdruck, dass er die Situation des Verurteilten als für diesen bedrohlich empfinde. Er regte an, Alibizeugen zu suchen und erkundigte sich nach dem Geschehen am Tatabend; dies beantwortete der Verurteilte nur im Randbereich und bat dann ausdrücklich, das Thema zu wechseln.

74

Die Initiative ging hier von den verdeckten Ermittlern aus, die den Verurteilten sozusagen nochmals zu der fragliche Problematik „stellten“. Der verdeckte Ermittler stellt dann ein gewisses Drohpanorama in den Raum und bietet in diesem Zusammenhang Alibizeugen sozusagen an, wobei er sich entschlossen hatte, dem Verurteilten, der sich zwischenzeitlich „seelenruhig seiner Bild-Zeitung widmete“, nunmehr den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Auch hier liegt nach Auffassung des Senats ein massives Nachfragen vor, das zu beanstanden ist.

75

Am 29. Mai 2006 (a.a.O. Bl. 776 f. d.A.) schließlich berichtete der verdeckte Ermittler dem Verurteilten zunächst telefonisch von einem angeblichen Gespräch, das er mit „Q.“ geführt habe, der als „Vorgesetzter“ in der verbrecherischen Organisation dargestellt wurde. Er bot an, dem Verurteilten die Inhalte des Gesprächs weiterzugeben. Bei einem anschließenden persönlichen Treffen erzählte der verdeckte Ermittler, Q. sei verärgert über die Angelegenheit. Er sehe das gegen den Verurteilten laufende Strafverfahren als Sicherheitsrisiko für die Organisation; der Verurteilte solle sich an „P.“, O. oder N. wenden. Der das Gespräch führende verdeckte Ermittler interpretierte dies als drohende „Kündigung“ für ihn und den Verurteilten, der er auf jeden Fall entgehen wolle. Der Verurteilte spielte die Bedeutung seiner Tätigkeit herunter, indem er sie als „Hungerhaken“ bezeichnete, und erwog, bis zur Beendigung seines Strafverfahrens zu „pausieren“.

76

Hier ist das Maß der Beeinflussung sehr zurückhaltend und im Ergebnis nicht zu beanstanden.

77

Es folgte dem dann nur noch der Einsatz vom 13. Juni 2006 (Ermittler-Vernehmung vom 14. Juni 2006, Bl. 714 ff. d.A.). Hier kam der Verurteilte von sich aus auf die Brandstiftung und den Stand des Verfahrens zu sprechen, und äußerte sinngemäß „ich war es ja eh nicht“. Der verdeckte Ermittler bot erneut Hilfe an und wiederholte auch, dass der Verurteilte als Sicherheitsrisiko einzuschätzen sei. Er konfrontierte ihn mit seiner Überzeugung, er sei für die Brandstiftung verantwortlich, bezeichnete dies aber als unerheblich für die weitere Zusammenarbeit. Anschließend äußerte sich der Verurteilte - auf entsprechenden Vorhalt des verdeckten Ermittlers - in dem Sinn, das mit der Brandstiftung sei „kä Absicht“ gewesen. In der Vernehmung des verdeckten Ermittlers wird hervorgehoben, es habe sich um eine „intensive Gesprächsphase“ gehandelt, in der ausschließlich über die mögliche Täterschaft des Verurteilten gesprochen worden sei. Auf den Versuch des verdeckten Ermittlers, die Äußerungen des Verurteilten zu konkretisieren, reagierte dieser ausweichend. Auf ein erneutes Hilfsangebot äußerte er, sich die Sache überlegen zu wollen. Die verdeckten Ermittlungen sind offenbar im Anschluss daran ausgelaufen.

78

Auch hier war nach Auffassung des Senats eine vernehmungsähnliche Situation gegeben, die zu beanstanden ist. Gleich einem Vernehmer hat der verdeckte Ermittler das Gespräch auf die Tatbeteiligung des Verurteilten gelenkt und hat dann dessen erste Äußerungen in einer „intensiven Gesprächsphase“ hinterfragt. Auch hier wirkt sich eine Beanstandung auf den weiteren Anordnungsbeschluss vom 14. Juni 2006 (Bl. 67 VE-Heft) aus, der sich ausdrücklich auf die vorgeheftete Ermittler-Vernehmung bezieht (Bl. 63 VE-Heft).

79

15. Die im Beschwerdeverfahren zu treffende Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 4 StPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 26. Mai 2010 - 1 Ws 241/09

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Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 26. Mai 2010 - 1 Ws 241/09 zitiert 18 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 136 Vernehmung


(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern

Strafprozeßordnung - StPO | § 100a Telekommunikationsüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in F

Strafprozeßordnung - StPO | § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels


Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Strafprozeßordnung - StPO | § 152 Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz


(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Strafprozeßordnung - StPO | § 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen


(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen. (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f

Strafprozeßordnung - StPO | § 162 Ermittlungsrichter


(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweig

Strafprozeßordnung - StPO | § 100b Online-Durchsuchung


(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht

Strafprozeßordnung - StPO | § 100d Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte


(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig. (2) Erkenntnisse aus dem

Strafprozeßordnung - StPO | § 100c Akustische Wohnraumüberwachung


(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine

Strafprozeßordnung - StPO | § 34 Begründung anfechtbarer und ablehnender Entscheidungen


Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

Strafprozeßordnung - StPO | § 100f Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum


(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Tei

Strafprozeßordnung - StPO | § 110a Verdeckter Ermittler


(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung 1. auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenve

Strafgesetzbuch - StGB | § 306c Brandstiftung mit Todesfolge


Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Strafprozeßordnung - StPO | § 110b Verfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers


(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen

Strafprozeßordnung - StPO | § 348 Unzuständigkeit des Gerichts


(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen. (2) Dieser Beschluß,

Referenzen

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Findet das Gericht, an das die Akten gesandt sind, daß die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts gehört, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen.

(2) Dieser Beschluß, in dem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen ist, unterliegt keiner Anfechtung und ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend.

(3) Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100b Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
3.
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und
4.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und
2.
die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.

(2) Einsätze,

1.
die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder
2.
bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
bedürfen der Zustimmung des Gerichts. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, daß die Identität ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme unzulässig.

(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c erlangt wurden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren.

(3) Bei Maßnahmen nach § 100b ist, soweit möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden. Erkenntnisse, die durch Maßnahmen nach § 100b erlangt wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit und Löschung der Daten vorzulegen. Die Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit ist für das weitere Verfahren bindend.

(4) Maßnahmen nach § 100c dürfen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, wenn sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist eine Maßnahme unterbrochen worden, so darf sie unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel hat die Staatsanwaltschaft über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen; § 100e Absatz 5 gilt entsprechend. Auch soweit für bereits erlangte Erkenntnisse ein Verwertungsverbot nach Absatz 2 in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des § 53 sind Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c unzulässig; ergibt sich während oder nach Durchführung der Maßnahme, dass ein Fall des § 53 vorliegt, gilt Absatz 2 entsprechend. In den Fällen der §§ 52 und 53a dürfen aus Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c gewonnene Erkenntnisse nur verwertet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses nicht außer Verhältnis zum Interesse an der Erforschung des Sachverhalts oder der Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten steht. § 160a Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
b)
Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,
c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
d)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,
e)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
f)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
g)
Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
h)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b,
i)
Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
j)
schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,
k)
räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
m)
besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,
n)
Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5,
o)
besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
2.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,
3.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
4.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
a)
Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 oder 7,
b)
Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10,
5.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
7.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:Straftaten nach § 19 Absatz 3,
8.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,
9.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
10.
aus dem Waffengesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und
2.
die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.

(2) Einsätze,

1.
die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder
2.
bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
bedürfen der Zustimmung des Gerichts. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, daß die Identität ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde.

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle

1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
5.
des § 100c
a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
b)
sonstige überwachte Personen,
c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
8.
des § 100i die Zielperson,
9.
des § 110a
a)
die Zielperson,
b)
die erheblich mitbetroffenen Personen,
c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat,
10.
des § 163d die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
11.
des § 163e die Zielperson und die Person, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
12.
des § 163f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
13.
des § 163g die Zielperson
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7 und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der persönlichen Freiheit einer Person und von bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des § 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6 trifft das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen können bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Ist die öffentliche Klage erhoben und der Angeklagte benachrichtigt worden, entscheidet über den Antrag das mit der Sache befasste Gericht in der das Verfahren abschließenden Entscheidung.

(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur zu diesem Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung ist entsprechend einzuschränken.

(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung

1.
auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
2.
auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
4.
von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.

(1) Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers ist erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft zulässig. Besteht Gefahr im Verzug und kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen; die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht die Staatsanwaltschaft binnen drei Werktagen zustimmt. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und zu befristen. Eine Verlängerung ist zulässig, solange die Voraussetzungen für den Einsatz fortbestehen.

(2) Einsätze,

1.
die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder
2.
bei denen der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,
bedürfen der Zustimmung des Gerichts. Bei Gefahr im Verzug genügt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist sie unverzüglich herbeizuführen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn nicht das Gericht binnen drei Werktagen zustimmt. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Identität des Verdeckten Ermittlers kann auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht, die für die Entscheidung über die Zustimmung zu dem Einsatz zuständig sind, können verlangen, daß die Identität ihnen gegenüber offenbart wird. Im übrigen ist in einem Strafverfahren die Geheimhaltung der Identität nach Maßgabe des § 96 zulässig, insbesondere dann, wenn Anlaß zu der Besorgnis besteht, daß die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des Verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers gefährden würde.

(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
b)
Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,
c)
Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
d)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,
e)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
f)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
g)
Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
h)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b,
i)
Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
j)
schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,
k)
räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
m)
besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,
n)
Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5,
o)
besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
2.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,
3.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
4.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
a)
Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 oder 7,
b)
Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10,
5.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
b)
eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
6.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
7.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:Straftaten nach § 19 Absatz 3,
8.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,
9.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
10.
aus dem Waffengesetz:
a)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
b)
besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und
2.
die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100b Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
3.
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und
4.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und
2.
die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung

1.
auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
2.
auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
4.
von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100b Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
3.
auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und
4.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass

1.
der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und
2.
die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 bezeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat, und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten führen wird und dies auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Absatz 1, 3, 5 Satz 1 gelten entsprechend.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

1.
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
2.
die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3.
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf auch in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

1.
aus dem Strafgesetzbuch:
a)
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
b)
Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
c)
Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d)
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach § 127 Absatz 3 und 4 sowie den §§ 129 bis 130,
e)
Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f)
Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
g)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte nach § 184b, § 184c Absatz 2,
h)
Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i)
Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j)
Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2, Wohnungseinbruchdiebstahl nach § 244 Absatz 4 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k)
Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l)
gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m)
Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
n)
Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o)
Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p)
Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
q)
Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 genannten Voraussetzungen,
r)
Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
s)
Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
t)
Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
u)
gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
v)
Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2.
aus der Abgabenordnung:
a)
Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen, sofern der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach § 370 Absatz 1 verbunden hat, handelt, oder unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen,
b)
gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c)
Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3.
aus dem Anti-Doping-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
4.
aus dem Asylgesetz:
a)
Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b)
gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5.
aus dem Aufenthaltsgesetz:
a)
Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b)
Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
5a.
aus dem Ausgangsstoffgesetz:

Straftaten nach § 13 Absatz 3,
6.
aus dem Außenwirtschaftsgesetz:

vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
7.
aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a)
Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b)
Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8.
aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:

Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9.
aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a)
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b)
Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
9a.
aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:

Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
10.
aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a)
Völkermord nach § 6,
b)
Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c)
Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
d)
Verbrechen der Aggression nach § 13,
11.
aus dem Waffengesetz:
a)
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b)
Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.

(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass

1.
ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
a)
die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
b)
Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
2.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
3.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren

1.
die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
4.
die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(1) Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung

1.
auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittel- oder Waffenverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung,
2.
auf dem Gebiet des Staatsschutzes (§§ 74a, 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder
4.
von einem Bandenmitglied oder in anderer Weise organisiert
begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären. § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.

(3) Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerläßlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.