Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Sept. 2010 - 1 Ws 210/10 (Vollz)

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2010:0930.1WS210.10VOLLZ.0A
30.09.2010

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz zurückverwiesen.

2. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdegegner wurde am 24. September 1998 durch das Landgericht Kaiserslautern wegen sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt; zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die Unterbringung wird seit dem Urteilstag im P… vollstreckt; zuvor – seit April 1998 – befand sich der Verurteilte in Untersuchungshaft bzw. einstweiliger Unterbringung (§ 126a StPO).

2

Bereits in der Zeit von September 2005 bis August 2007 hatte sich der Verurteilte mit dem Ziel der Entlassungsvorbereitung in Dauerbeurlaubung befunden. Diese wurde wegen eines neuen Ermittlungsverfahrens zurückgenommen, das aber alsbald nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Nach neuerlicher therapeutischer Vorbereitung bewohnt der Verurteilte seit 8. Februar 2010 wiederum im Weg der Dauererprobung eine eigene Wohnung in O…, wobei auch die Wiedereingliederung in das Berufsleben vorgesehen ist. Ab 14. Mai 2010 verfügte der Verurteilte über eine Stelle als Elektromonteur bei einer Zeitarbeitsfirma.

3

Nach einem Erlass des Beschwerde führenden Landesamts vom 19. April 2010 ist in derartigen Fällen, namentlich im Zusammenhang mit Sexualstraftaten, insbesondere solche gegen Kinder und Jugendliche, der Arbeitgeber mit Einverständnis des Patienten über die Grundzüge der Anlasstat zu informieren. Diese Informationspflicht soll im Falle von sog. Leiharbeitsverhältnissen auf die nachgeschaltete Letztanstellungsfirma ausgedehnt werden. Wenn der Patient nicht einwilligt, ist die Lockerungsmaßnahme zu versagen. Der Verurteilte erteilte keine Einwilligung und war auch nicht bereit, den Arbeitgeber selbständig zu unterrichten. Daraufhin wurde ihm durch Schreiben vom 19. Mai 2010 die Lockerungsmaßnahme entzogen, die ihm die Aufnahme des externen Arbeitsverhältnisses ermöglicht hätte. Er nahm seine vorherige Tätigkeit im „Trainingsbüro“ der Klinik wieder auf und entfaltete in der Folgezeit weitere Bemühungen um einen anderen externen Arbeitsplatz.

4

Durch Beschluss vom 14. Juni 2010 hat die Strafvollstreckungskammer das P… als Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, dem Verurteilten zu gestatten, das von ihm in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache anzutreten. Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2010 wurde sodann die Ablehnung der Lockerungsmaßnahme aufgehoben und das Klinikum verpflichtet, dem Verurteilten die Aufnahme des in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses zu gestatten. Die Offenlegung der Anlasstat könne nicht ohne Berücksichtigung von Art und Schwere der Anlasstat und des angestrebten Arbeitsplatzes verlangt werden. Angesichts des vom Verurteilten erreichten Therapiestandes und der Sachlage im Übrigen sei seine externe Erprobung fortzusetzen; das Ermessen der Klinik sei auf Null reduziert gewesen.

5

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Landesamts, mit der geltend gemacht wird, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Ermessensreduzierung ausgegangen und habe damit unzulässigerweise eine eigene Beurteilung anstelle der Vollzugsbehörde vorgenommen.

6

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.

7

Die Formanforderung des § 118 Abs. 1 S. 1 StVollzG ist eingehalten, nachdem der Senat im Rahmen der ihm obliegenden gerichtlichen Fürsorgepflicht (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ-RR 1999, 147; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 44 Rn. 17) das bei ihm eingegangene Rechtsmittel noch innerhalb der Beschwerdefrist an das für den Empfang zuständige Landgericht Landau in der Pfalz weitergeleitet hat.

8

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als zuständige Aufsichtsbehörde für das hier als Vollzugsbehörde tätige P… (§ 2 Abs. 2 MVollzG Rheinland-Pfalz) war in dieser Eigenschaft auch berechtigt, das Rechtsmittel, das an sich der als Antragsgegner beteiligten Vollzugsbehörde zusteht, selbst zu ergreifen (§ 111 StVollzG). In Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung ist diese Frage allerdings seit Inkrafttreten des StVollzG und bis heute umstritten (Überblick bei Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 111 Rn. 3 f.). Der Senat geht aber von Anfang an in ständiger Rechtsprechung von einer solchen Berechtigung der Aufsichtsbehörde aus (Senat ZfStrVo SH 1977, 1 und 13). Hieran wird festgehalten.

9

Obwohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch abweichende Auffassungen vertreten worden sind, besteht kein Grund zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG. Soweit ersichtlich, ist nämlich keine Entscheidung ergangen, für die die betreffende Rechtsfrage entscheidungserheblich war; nur dann aber wäre vorzulegen gewesen (vgl. BGH NJW 1986, 1271, 1272; Meyer-Goßner a.a.O., § 121 GVG Rn. 10). Vielmehr haben sich die anderen Oberlandesgerichte jeweils darauf beschränkt, die von der in 1. Instanz beteiligten Vollzugsbehörde eingelegte Rechtsbeschwerde für zulässig zu erachten (vgl. OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 114 und Beschluss vom 16.2.1984, 1 Vollz [Ws] 9/84 ; KG Berlin ZfStrVo SH 1979, 13; NStZ 1983, 576; bei Franke NStZ 1985, 349; OLG Nürnberg ZfStrVo 1980, 250 – Ls.; OLG Schleswig, Beschluss vom 21.10.1981, 2 Vollz Ws 196/81).

10

Auch im Übrigen sind die Formalien der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erfüllt; der vorgelegten Rechtsmittelschrift ist die Erhebung der Sachrüge (§ 118 Abs. 2 S. 1, 2. Fall StVollzG) zu entnehmen. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 116 Abs. 1 StVollzG ist ebenfalls erfüllt, denn es ist geboten die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Obergerichtliche Entscheidungen zur Information des Arbeitgebers über die Anlasstat bei Lockerung des Maßregelvollzugs durch Zulassung eines externen Arbeitsverhältnisses liegen, soweit ersichtlich, bisher noch nicht vor.

11

In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zu einem vorläufigen Erfolg, weil die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht davon ausgegangen ist, wegen einer sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo SH 1978, 9, 16; Schwind/ Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 115 Rn. 19) abschließend in der Sache selbst entscheiden zu können.

12

Wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt, richtet sich die Lockerung des Maßregelvollzugs hier nach § 138 Abs. 1 StVollzG, § 9 MVollzG Rheinland-Pfalz; nach Abs. 2 S. 1 Nr. 1 der letztgenannten Vorschrift kann insbesondere vorgesehen werden, dass der untergebrachte Patient außerhalb der Einrichtung regelmäßig einer Beschäftigung ohne Aufsicht (Freigang) nachgehen darf.

13

Nach § 9 Abs. 1 S. 3 MVollzG steht es der Gewährung von Lockerungen allerdings entgegen, wenn die Gefahr des Missbrauchs besteht, also insbesondere die Flucht oder eine Gefährdung der Allgemeinheit droht. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes ( BGH NStZ 1982, 173; s.a. Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal a.a.O., § 11 Rn. 14; § 10 Rn. 7), die zu der den Vollzug der Freiheitsstrafe betreffenden, inhaltlich entsprechenden Vorschrift des § 11 StVollzG ergangen ist, stellt der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsbefürchtung einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, so dass die Ermessensausübung der Vollzugsbehörde durch das Gericht nur eingeschränkt nach § 115 Abs. 5 StVollzG nachgeprüft werden kann; insbesondere darf das Gericht die Prognose der Vollzugsbehörde grundsätzlich nicht durch seine eigene ersetzen. Der Senat hat sich dem – für die ebenfalls unter Missbrauchsvorbehalt stehende – Unterbringung im offenen Vollzug (§ 10 StVollzG) schon vor einiger Zeit angeschlossen (Senat ZfStrVo 1998, 179).

14

Dieselben Maßstäbe gelten auch im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 MVollzG. Wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend hervorgehoben, schränkt dabei die auch in § 9 Abs. 1 S. 1 MVollzG verwendete Formulierung, wonach Lockerungen bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt werden „sollen“, das Ermessen der Behörde dahin ein, dass nur ausnahmsweise abgelehnt werden kann (vgl. Senat ZfStrVo 1998, 179, 180; Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 115 Rn. 19).

15

Hinsichtlich ihres Beurteilungsspielraums kann die Vollzugsverwaltung auch eine Selbstbindung durch Verwaltungsvorschriften vornehmen, wie hier durch den die Information des Arbeitgebers regelnden Erlass geschehen. Dabei darf dieser Spielraum aber nicht in unzulässiger Weise zum Nachteil des Gefangenen beschränkt werden (zum Ganzen: Callies/Müller-Dietz a.a.O., § 115 Rn. 19). Insofern hat die Kammer zu Recht Grund zur Beanstandung gesehen, nachdem hier ohne Berücksichtigung von Einzelheiten wie Art und Schwere der Anlasstat sowie der näheren Umstände des angestrebten Arbeitsplatzes eine Offenbarungspflicht ausnahmslos festgelegt wird, die zudem bis zur „Letztanstellungsfirma“ eines Leiharbeitsverhältnisses ausgedehnt wird. Dabei stimmt der Senat auch der Auffassung zu, wonach gerade diese Informationspflicht für den betroffenen Untergebrachten außerordentlich belastend ist; sie kann eine berufliche und soziale Wiedereingliederung außerordentlich erschweren oder gar ganz unmöglich machen.

16

Nicht zu teilen vermag der Senat allerdings die Ansicht der Kammer, wonach in dieser Situation keine andere Entscheidung rechtmäßig wäre als die Gewährung der Lockerung unter Absehen von der Offenbarungspflicht und damit eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“ (s.o.) eingetreten sei. Hierfür fehlt es an einer hinreichenden Aufklärung des Sachverhalts.

17

Bei dem Verurteilten liegt eine außerordentlich problematische Fallgestaltung vor. Einerseits werden ihm nachhaltige, bereitwillige und erfolgreiche Therapiebemühungen bescheinigt, insbesondere was den Umgang mit rückfallgefährlichen sog. Risikosituationen angeht; im Rahmen eines weit vorangeschrittenen Wiedereingliederungsprozesses erscheint die nunmehr angestrebte Arbeitsaufnahme als logischer und fast zwingender nächster Schritt. Auf der anderen Seite wurde noch in einem im Jahr 2008 erstatteten externen Gutachten Dr. S… eine fixierte pädophile Störung mit hoher Rückfallgefahr festgestellt, insbesondere gegenüber jüngeren Kindern; daher bedarf das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit hier einer besonders sorgfältigen Prüfung.

18

Den sich jedenfalls daraus ergebenden Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Es wurden keine näheren Feststellungen getroffen zu den Umständen der Anlasstat wie auch der den früheren Bestrafungen des Verurteilten zugrunde liegenden Taten. Ebenso wenig sind die näheren Bedingungen des jetzt in Aussicht genommenen Arbeitsverhältnisses erkennbar; dementsprechend werden diese auch nicht vor dem Hintergrund des vom Verurteilten erreichten Therapiestandes gewürdigt. Es fehlt schon an bestimmten Feststellungen dazu, ob der Verurteilte das ursprünglich in Aussicht genommene Arbeitsverhältnis nunmehr tatsächlich ausübt, oder welche Bemühungen um einen Arbeitsplatz er sonst entfaltet. In diesem Zusammenhang könnte auch zu erörtern sein, dass die Klinik einerseits hervorhebt, dass die Wohnung des Verurteilten entfernt von Einrichtungen für kleinere Kinder gelegen sei; andererseits werden die von dem Verurteilten angestrebten Fahrradausflüge im Stadtgebiet von O… offenbar für unbedenklich gehalten. Keine näheren Feststellungen wurden schließlich auch getroffen zu dem im Jahr 2007 gegen den Verurteilten geführten neuen Ermittlungsverfahren, das trotz seiner Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu prognostisch erheblichen Erkenntnissen geführt haben kann. Nach Auffassung des Senats wäre es im Übrigen auch wünschenswert gewesen, sowohl den Erlass des Landesamts wie auch die ablehnende Entscheidung der Klinik vom 19. Mai 2010 näher inhaltlich mitzuteilen.

19

Die Sache ist nach alledem unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 StVollzG), die auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden hat (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 464 Rn. 3; § 473 Rn. 7). Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 60, 52 GKG; der von der Strafvollstreckungskammer angenommene Wert ist von keiner Seite in Zweifel gezogen worden und erscheint angemessen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Sept. 2010 - 1 Ws 210/10 (Vollz)

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Sept. 2010 - 1 Ws 210/10 (Vollz)

Referenzen - Gesetze

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Sept. 2010 - 1 Ws 210/10 (Vollz) zitiert 17 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 116 Rechtsbeschwerde


(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. (2) Die Re

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 121


(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: 1. der Revision gegen a) die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;b) die Berufungsurteile der kleinen

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 115 Gerichtliche Entscheidung


(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die na

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde


(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. (2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 118 Form. Frist. Begründung


(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

Strafprozeßordnung - StPO | § 126a Einstweilige Unterbringung


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrisc

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 60 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes


Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs ei

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 11 Lockerungen des Vollzuges


(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene 1. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf o

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 138 Anwendung anderer Vorschriften


(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend. (2) Für die Erhebung d

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 10 Offener und geschlossener Vollzug


(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzu

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 111 Beteiligte


(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind 1. der Antragsteller,2. die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat. (2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bun

Referenzen

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

(2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

(3) Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind

1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.

(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

(1) Als Lockerung des Vollzuges kann namentlich angeordnet werden, daß der Gefangene

1.
außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf oder
2.
für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf.

(2) Diese Lockerungen dürfen mit Zustimmung des Gefangenen angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, daß der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(1) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Der Beschluss stellt den Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammen. Wegen der Einzelheiten kann auf in der Gerichtsakte befindliche Dokumente, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt. Das Gericht kann von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhörung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Vollzugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird. Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.

(2) Soweit die Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht die Maßnahme auf. Ist die Maßnahme schon vollzogen, kann das Gericht auch aussprechen, daß und wie die Vollzugsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat, soweit die Sache spruchreif ist.

(3) Hat sich die Maßnahme vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag aus, daß die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(4) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung der Maßnahme rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Vollzugsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Anderenfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(5) Soweit die Vollzugsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(1) Ein Gefangener soll mit seiner Zustimmung in einer Anstalt oder Abteilung des offenen Vollzuges untergebracht werden, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, daß er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde.

(2) Im übrigen sind die Gefangenen im geschlossenen Vollzug unterzubringen. Ein Gefangener kann auch dann im geschlossenen Vollzug untergebracht oder dorthin zurückverlegt werden, wenn dies zu seiner Behandlung notwendig ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.