Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 07. Aug. 2018 - 1 Ws 159/18

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2018:0807.1WS159.18.00
bei uns veröffentlicht am07.08.2018

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz wird die Entscheidung des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15. März 2018 - 1 Ks 7118 Js 11798/16 - über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (Ziffer 2 des Urteils vom 15. März 2018) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist für die Vermögensschäden zu entschädigen, die ihm durch seine Festnahme am 22. September 2016 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom selben Tag (1 Gs 1071/16), die Sicherstellung des Messers (Ziffer 43 des Asservatenverzeichnisses vom 11. Oktober 2016, Bl. 188 d. A.) im Zeitraum vom 22. September 2016 bis zum 15. März 2018 sowie durch die in den Beschlüssen des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 22. September 2016 (AR - Eil - 228/16) und vom 29. September 2016 (1 Gs 1071/16) angeordneten Maßnahmen nach § 116 StPO im Zeitraum vom 22. September 2016 bis 15. März 2018 entstanden sind.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Der Angeklagte ist verdächtigt worden, sich am 20. September 2016 des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ist gegen ihn durch das Amtsgericht Landau in der Pfalz am 22. September 2016 Haftbefehl erlassen worden. Am selben Tag - nach Erlass des Haftbefehls - stellte sich der Angeklagte in Begleitung seines Verteidigers bei der Polizei in Ludwigshafen. Im Anschluss an seine Vernehmung ist er durch die Polizei zur Eröffnung des Haftbefehls zum Amtsgericht Landau in der Pfalz verbracht worden, das den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Am selben Tag ist auch das durch den Angeklagten bei der Tat verwendete Messer der Polizei übergeben und von dieser sichergestellt worden. Auf die gegen die Außervollzugsetzung eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist der Haftbefehl im Rahmen des Abhilfeverfahrens durch Beschluss vom 23. September 2016 erneut in Vollzug gesetzt worden. Nachdem sich der Angeklagte - in Begleitung seines Verteidigers - am 29. September 2016 für die Eröffnung des Haftbefehls freiwillig beim Amtsgericht Landau in der Pfalz eingefunden hatte, ist der im Haftbefehl enthaltene Tatvorwurf dahingehend abgeändert worden, dass der Angeklagte (lediglich) noch einer gefährlichen Körperverletzung dringend tatverdächtig sei. Gleichzeitig ist der Haftbefehl gegen entsprechende Auflagen erneut außer Vollzug gesetzt worden.

2

Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 15. März 2018 ist der Angeklagte von den ihm gegenüber erhobenen Tatvorwürfen freigesprochen worden. Ziffer 2 des Urteils enthält folgenden Ausspruch:

3

„Der Angeklagte ist für die im Rahmen der vorläufigen Festnahmen erlittenen Freiheitsentziehungen sowie für die Beschlagnahme des Messers zu entschädigen.“

4

Nach Verkündung des freisprechenden Urteils verzichtete der Angeklagte auf die Rückgabe des beschlagnahmten Messers.

5

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Anspruch über die Entschädigungspflicht sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

6

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig und begründet.

7

Der angefochtene Ausspruch über die Entschädigungspflicht (Ziffer 2 des Urteils vom 15. März 2018) entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 8 Abs. 2 StrEG. Danach soll die Entscheidung die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird. Dies ist hier nicht der Fall. Im Übrigen erfasst der Anspruch nicht alle entschädigungspflichtigen Maßnahmen. Die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz hat mit Beschwerdebegründung vom 16. März 2018 dazu ausgeführt:

8

„In der Entscheidung hätten nach § 8 Abs. 2 StPO (StrEG) der Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahmen benannt werden müssen. In Bezug auf die Beschlagnahme des Messers hätte zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls der Beginn der Beschlagnahme bzw. Sicherstellung angegeben werden können (22.9.2017, Bl. 161,188 d. A.). Nachdem der Angeklagte nach Urteilsverkündung zu Protokoll erklärt hat, dass er auf die Rückgabe des Messers verzichtet, kann nun auch der Endpunkt angegeben werden.
...

9

Demgegenüber hat es das Landgericht Landau versäumt, in seiner Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in seinem Urteil vom 15.03.2018 eine Entschädigungspflicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrEG dem Grunde nach festzustellen für die in den Beschlüssen vom 22.09.2016 (AR - Eil - 228/16, Bl. 86 d. A.) und vom 29.09.2016 (1 Gs 1071/16, Bl. 126 f. d. A.) getroffenen Anordnungen zur Vermeidung des Vollzugs der Untersuchungshaft. Im einzelnen handelte es sich in dem Beschluss vom 22.09.2016 um eine Meldeauflage mit zwei Terminen pro Woche (Bl. 86 d. A.) und in dem Beschluss vom 29.09.2016 um eine Meldeauflage mit vier Terminen pro Woche, einem Kontaktverbot zu bestimmten Personen und einem Gebot, bestimmte Örtlichkeiten in Landau zu meiden (Bl. 126 f. d. A.). Alle Auflagen sind grundsätzlich geeignet, die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten einzuschränken und zu Vermögensbeeinträchtigungen zu führen und können daher eine Entschädigungspflicht begründen (Meyer a. a. O., Rn. 50, Kunz, a. a. O., Rn. 50, Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., Rn. 6).“

10

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Der angefochtene Anspruch war darauf aufzuheben und entsprechend der Tenorierung neu zu fassen.

11

Darüber hinaus ist der Angeklagte allerdings auch für den Zeitraum seiner Festnahme (im Anschluss an seine Vernehmung) aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 22. September 2016 sowie seine anschließende Verbringung zur Eröffnung des Haftbefehls an das diese Anordnung erlassende Gericht gemäß § 2 Abs. 1 StrEG zu entschädigen, da die Untersuchungshaft durch seine Festnahme bereits vollzogen wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 StrEG ist derjenige aus der Staatskasse zu entschädigen, der freigesprochen worden ist und durch den Vollzug der Untersuchungshaft einen Schaden erlitten hat. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit zutreffend festgestellt, dass es sich bei der Festnahme am 22. September 2016 um keine gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 StrEG entschädigungsfähige vorläufige Festnahme im Sinne des § 127 Abs. 2 StPO, sondern um eine Festnahme zur Vorführung sowie zur Eröffnung eines bereits bestehenden Haftbefehls nach § 115 StPO gehandelt hat. Die Vorführung gemäß § 115 StPO ist zwar in § 2 Abs. 2 StrEG nicht genannt; daraus ergibt sich aber nicht, dass die Maßnahme nicht entschädigungsfähig ist. Die Ergreifung des Beschuldigten nach § 115 Abs. 1 StPO erfolgt zum Zweck des Vollzugs des Haftbefehls (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 115 Rn. 2). Der gem. § 2 Abs. 1 StrEG entschädigungspflichtige Vollzug der Untersuchungshaft beginnt somit, sobald der Beschuldigte aufgrund eines bestehenden Haftbefehls ergriffen worden ist, hier daher am 22. September 2016 (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 117 Rn. 6).

12

Am 29. September 2016 ist demgegenüber keine Festnahme des Angeklagten erfolgt, sodass es an einer entschädigungsfähigen Maßnahme fehlt.

III.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls


(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werd

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 8 Entscheidung des Strafgerichts


(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligte

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen


(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Geric

Strafprozeßordnung - StPO | § 127 Vorläufige Festnahme


(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Festste

Strafprozeßordnung - StPO | § 115 Vorführung vor den zuständigen Richter


(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen. (2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand de

Strafprozeßordnung - StPO | § 8 Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes


(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat. (2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Geric

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(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt. Ist die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich, so entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß.

(2) Die Entscheidung muß die Art und gegebenenfalls den Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme bezeichnen, für die Entschädigung zugesprochen wird.

(3) Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig. § 464 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen.

(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.

(1) Wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.

(2) Andere Strafverfolgungsmaßnahmen sind

1.
die einstweilige Unterbringung und die Unterbringung zur Beobachtung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Jugendgerichtsgesetzes,
2.
die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 der Strafprozeßordnung,
3.
Maßnahmen des Richters, der den Vollzug des Haftbefehls aussetzt (§ 116 der Strafprozeßordnung),
4.
die Sicherstellung, die Beschlagnahme, der Vermögensarrest nach § 111e der Strafprozeßordnung und die Durchsuchung, soweit die Entschädigung nicht in anderen Gesetzen geregelt ist,
5.
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,
6.
das vorläufige Berufsverbot.

(3) Als Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift gelten die Auslieferungshaft, die vorläufige Auslieferungshaft, die Sicherstellung, die Beschlagnahme und die Durchsuchung, die im Ausland auf Ersuchen einer deutschen Behörde angeordnet worden sind.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.