Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. Juni 2018 - 1 Ws 116/18

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2018:0628.1WS116.18.00
bei uns veröffentlicht am28.06.2018

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der 3. (Großen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. April 2018 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen hat, als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 19.12.2016 ist den beiden Angeklagten zur Last gelegt worden, sich im Zeitraum vom 27. Februar 2009 bis 31. März 2010 der gewerbsmäßigen Geldwäsche in 8 Fällen schuldig gemacht zu haben.

2

Durch die angegriffene Eröffnungsentscheidung des Landgerichts ist die Zulassung der Anklage hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 bezüglich beider Angeklagten sowie hinsichtlich Ziffern 3 und 4 bezüglich des Angeklagten K. abgelehnt worden, da insoweit Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen ist die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der Strafkammer eröffnet worden. Gegen die teilweise Nichtzulassung der Anklage zur Hauptverhandlung wendet sich die Staatsanwaltschaft.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, erweist sich jedoch im Ergebnis als unbegründet, da im Umfang der Nichtzulassung der Anklage das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

4

Die der Anklage zu Grunde liegenden Straftaten der Geldwäsche verjähren gemäß §§ 261 Abs. 1, 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren, da der Regelstrafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB, nach dem sich die Verjährungsfrist richtet, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Eine längere Verjährungsfrist ergibt sich auch nicht daraus, dass den Angeklagten eine gewerbsmäßige Begehung der Geldwäsche, strafbar gemäß § 261 Abs. 4 StGB, zur Last gelegt wird. Die Frist richtet sich nach der Strafandrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind (§ 78 Abs. 4 StGB).

5

Die Verjährung beginnt gemäß § 78 a S. 1 StGB mit der Beendigung der Tat. Die Kammer hat insoweit den Beginn - unter Zugrundelegung der in der Anklageschrift genannten Tatzeitpunkte - sowie den jeweiligen Zeitpunkt des Eintritts der regelmäßigen Verjährung in ihrem Beschluss nachvollziehbar und zutreffend dargestellt.

6

Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB ist durch die polizeilichen Ladungen der ehemaligen Beschuldigten zur Vernehmung vom 2. Juni 2014 (Angeklagter D.) sowie vom 11. August 2014 (Angeklagter K.) erfolgt. Eine vorherige Verjährungsunterbrechung durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2014 liegt nicht vor.

7

Die o. g. Verfügung der Staatsanwaltschaft hatte folgenden Inhalt:

8

„………

2.

9

 Urschriftlich mit Akten

10

…………………………………

11

Kriminalinspektion

12

Ludwigshafen

13

Wittelsbachstraße 3

14

67061 Ludwigshafen

15

übersandt unter Hinweis auf obigen Vermerk mit der Bitte um Auswertung der Unterlagen und insbesondere Abklärung mit dem LKA (Bl. 279 ff. d. A.), der KPI Traunstein (Bl. 287 ff. d. A.) und dem Finanzamt (Bl. 208 ff. d. A.) woraus konkret sich ein Verdacht auf eine Mittäterschaft der hiesigen Beschuldigten an dem Anlagebetrug des gesondert Verfolgten Herrn H./der … ergeben soll. Sofern sich hierzu konkrete Anhaltspunkte i. S. e. Anfangsverdachts ergeben sollen, wird um direkte Rücksendung der Akten gebeten.

16

Andernfalls bitte ich um Vernehmung der Beschuldigten D. und K. zum Vorwurf der Geldwäsche ...“ (Die Hervorhebung durch Unterstriche ist durch den Senat erfolgt).

17

Gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB kann die Verjährung durch die Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten unterbrochen werden. Die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (vgl. Senat, Beschluss vom 8.10.2003 -1 Ws 353/03). Die Unterbrechungswirkung der Vernehmungsanordnung tritt nur dann ein, wenn diese unbedingt erteilt worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.04.2003 - 3 Ws 48/03, juris Rn. 3). Dies ist nicht der Fall, wenn es sich lediglich um einen allgemeinen Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei nach § 161 StPO handelt, den Sachverhalt weiter aufzuklären und im Rahmen der durchzuführenden Ermittlungen dann auch den Beschuldigten verantwortlich zu vernehmen. In einem solchen Fall ist die Maßnahme nicht hinreichend konkretisiert, um ihr verjährungsunterbrechende Wirkung beimessen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14.08.1985 - 3 StR 263/85, juris). Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 14. Februar 2014 zunächst die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich möglicher weiterer durch die ehemaligen Beschuldigten verwirklichter Betrugsdelikte angeordnet. Erst nach dem Abschluss dieser Ermittlungen sowie einer (eigenständigen) Beurteilung des Sachbearbeiters der Polizei, ob insoweit ein Anfangsverdacht vorliegt, sollte der Sachbearbeiter entweder die Akte (zur neuen Verfügung) an die Staatsanwaltschaft zurückschicken - bei Bejahung eines Anfangsverdachtes - oder die ehemaligen Beschuldigten - bei Verneinung eines Anfangsverdachtes - verantwortlich vernehmen. Eine unbedingte Anordnung der (ersten) Vernehmung der Beschuldigten liegt hierin nicht. Aus dem Wortlaut der Verfügung ergibt sich vielmehr, dass die Staatsanwaltschaft die Entscheidung darüber, ob die Vernehmung und wann die Vernehmung der damaligen Beschuldigten stattfinden sollte, aus den Händen gegeben hat. Es bedurfte dazu einer weiteren (eigenständigen) Entschließung des Sachbearbeiters der Polizei zu einem Zeitpunkt, der von dem Fortgang der auf die Polizei zunächst übertragenen Ermittlungen abhing und auf den die Staatsanwaltschaft insofern keinen Einfluss mehr nehmen konnte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 12.10.1977 - 123/77, beck-online). Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdebegründung ausführt, dass diese Ermittlungen zunächst im Hinblick auf § 261 Abs. 9 S. 2 StGB erforderlich gewesen wären und die Vernehmungsanordnung bezüglich der Geldwäschedelikte unbedingt erteilt worden wäre, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist es zutreffend, dass eine strafrechtliche Verfolgung der damaligen Beschuldigten wegen Geldwäsche im Falle ihrer Beteiligung an der Vortat nicht in Betracht gekommen wäre, jedoch steht auch insoweit der eindeutige Wortlaut der Verfügung vom 14. Februar 2014 der Annahme einer unbedingten Vernehmungsanordnung bezüglich der in Betracht kommenden Geldwäschedelikte entgegen.

III.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafgesetzbuch - StGB | § 78 Verjährungsfrist


(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh

Strafgesetzbuch - StGB | § 261 Geldwäsche


(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt,2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,3. sich oder einem Dritt

Strafprozeßordnung - StPO | § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft


(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen z

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 03. Apr. 2003 - 3 Ws 48/03

bei uns veröffentlicht am 03.04.2003

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts B. vom 30. Januar 2003 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens an das Landgericht B. zurückverwiesen. Grün

Referenzen

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts B. vom 30. Januar 2003 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens an das Landgericht B. zurückverwiesen.

Gründe

 
I.
In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B. vom 24.05.2002 wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der Fa. R. für diese handelnd mit Vereinbarung vom 24.05.1996 unter Missbrauch seiner Vertretungsmacht Patente und Patentanmeldungen der Firma unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen und sich damit der Untreue nach § 266 Abs. 1 1. Alt. StGB schuldig gemacht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht B. die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil hinsichtlich des Anklagevorwurfs Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft B. mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 210 Abs.2 StPO) hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg. Die Verfolgung der dem Angeklagten in der Anklageschrift vom 24.05.2002 angelastete Tat ist nicht verjährt, da die Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 21.05.2001 nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB wirksam unterbrochen worden ist.
In rechtlicher Hinsicht geht die Strafkammer allerdings zutreffend davon aus, dass lediglich die unbedingte Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten gem. § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die Verjährung unterbricht, während ein bloßer allgemeiner Ermittlungsauftrag an die Polizei selbst dann keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet, wenn im Rahmen der zur Aufklärung des Sachverhalts durchzuführenden Ermittlungen auch die Vernehmung des Beschuldigten erfolgen soll (vgl. BGH NStZ 1985, 545; StV 1997, 634 [Ls]; HansOLG Hamburg MDR 1978, 689; NJW 1978, 434; BayObLG NStZ-RR 1996, 46; LG Hamburg NStZ-RR 1997, 265; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 78 c Rdnr. 10; Jähnke in LK-StGB 11. Aufl. § 78 c Rdnr. 22). Die Auslegung der Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 21.05.2001, für welche neben Wortlaut und Gestaltung der Verfügung ergänzend auch der bis dahin angefallene Akteninhalt heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 2000, 2829; NStZ 2000, 427, 428; Jähnke a.a.O. Rdnr. 12), ergibt indes, dass die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei R. unter anderem mit der Durchführung einer ersten verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten im Sinne des § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB beauftragt hat.
Mit der Verfügung vom 21.05.2001 leitete die Staatsanwaltschaft gegen den in der Strafanzeige der Firma H. vom 18.05.2001 bestimmt bezeichneten Angeschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue und des Bankrotts ein. Der Gegenstand des Verfahrens war in tatsächlicher Hinsicht - einschließlich des unter Nr. 2 der Verfügung wiedergegebenen Tatzeitpunkts- durch die Strafanzeige und die beigefügten Unterlagen so weitgehend konkretisiert, dass eine erste Vernehmung des Angeschuldigten sachgerecht möglich war.
Nr. 4 der Verfügung vom 21.05.2001 ordnete die Übersendung der Akten an die Kriminalpolizei R. „mit der Bitte um Durchführung der Ermittlungen“ an und führte eingeleitet durch die Formulierung „insbesondere“ drei unterschiedliche Ermittlungsmaßnahmen auf, darunter -neben der unter a) und b) genannten Beiziehung und Auswertung von Konkursakten sowie der Vernehmung verschiedener Zeugen- unter Gliederungspunkt c) die Vernehmung des Beschuldigten. Ein in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht gewolltes Stufenverhältnis zwischen den verschiedenen verfügungstechnisch aneinandergereihten Ermittlungsmaßnahmen besteht nach dem Wortlaut der Verfügung nicht. Insbesondere lässt sich der Verfügung nicht entnehmen, dass die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung nach den Intentionen der Staatsanwaltschaft vom Ergebnis der weiteren, ansonsten angeordneten Ermittlungen abhängig sein sollte. Allein der Umstand, dass die Anordnung verschiedener Ermittlungsmaßnahmen in ein und derselben Verfügung zusammengefasst wurden, rechtfertigt eine solche Auslegung nicht. Die Annahme des Landgerichts, die Staatsanwaltschaft habe die Beschuldigtenvernehmung nur in Abhängigkeit von weiteren polizeilichen Ermittlungen verfügt und die Entscheidung über ihre Durchführung aus der Hand gegeben, entbehrt daher einer tatsächlichen Grundlage.
Entscheidend für eine Wertung als unbedingte Anordnung einer ersten Beschuldigtenvernehmung spricht der Umstand, dass die auf die Unterbrechung der Verjährung abzielende Absicht der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 21.05.2001  objektiv erkennbar Ausdruck gefunden hat. So wird unter Nr. 2 der Verfügung ausdrücklich die Tatzeit 24.05.1996 angegeben, wobei die Mitteilung der Tatzeit, die zur rechtlichen Einordnung des Tatvorwurfs in die Verfügung aufgenommene Paragraphenbezeichnung „266“ und die Weisung „Vernehmung des Beschuldigten“ jeweils schreibtechnisch durch Fettdruck aus dem Kontext der Verfügung herausgehoben werden. Diese Hervorhebung lässt zumal vor dem Hintergrund der mehrfachen deutlichen Hinweise in der Strafanzeige vom 18.05.2001 auf den am 24.05.2001 drohenden Verjährungseintritt zweifelsfrei erkennen, dass es der Staatsanwaltschaft bei der Abfassung der Verfügung vom 21.05.2001 maßgeblich auch darum ging, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Dem in der Verfügung vom 21.05.2001 selbst nach außen erkennbar zum Ausdruck gebrachten Willen zur Verjährungsunterbrechung kommt bei der Bestimmung des der Verfügung beizumessenden objektiven Sinngehalts entscheidende Bedeutung zu. Er rechtfertigt es, der unter Nr. 4. c der Verfügung vom 21.05.2001 getroffenen Weisung der Staatsanwaltschaft im Wege der Auslegung die unbedingte Anordnung einer ersten Beschuldigtenvernehmung im Sinne des § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB zu entnehmen.
Dass die Vernehmung des Angeschuldigten nicht zeitnah nach der Anordnung vom 21.05.2001, sondern nach umfangreichen kriminalpolizeilichen Ermittlungen erst am 09.04.2002 durchgeführt wurde, ist für die durch die Anordnung als solche bewirkte Verjährungsunterbrechung ohne Belang (vgl. BGH NStZ 1985, 545, 546; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke-Schröder StGB 26. Aufl. § 78 c Rdnr. 6; Tröndle/Fischer a.a.O.; Jähnke a.a.O. Rdnr. 10). Für die Unterbrechungswirkung kann aus Gründen der Rechtssicherheit nur die Unterbrechungshandlung nach § 78 c Abs. 1 StGB selbst, nicht aber der weitere Verlauf des Verfahrens maßgeblich sein. Aus diesem Grund spielt es entgegen der Auffassung der Verteidigung für die Beurteilung der Verjährungsfrage auch keine Rolle, dass die Staatsanwaltschaft im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens nicht auf eine Durchführung der Beschuldigtenvernehmung insistierte.
III.
Da der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB durch die noch am selben Tag in den Geschäftsgang gelangte Verfügung vom 21.05.2001 rechtzeitig nach § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB unterbrochen wurde, ist die Verfolgung der dem Angeschuldigten in der Anklage vom 24.05.2002 angelasteten Tat nicht verjährt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts B. kann daher keinen Bestand haben.
Da die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ausschließlich auf die unzutreffende Annahme eines Prozesshindernisses gestützt worden ist, es mithin bislang an einer sich mit dem hinreichenden Tatverdacht befassenden Sachentscheidung der Strafkammer fehlt, sieht sich der Senat gehindert, selbst über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden (vgl. Tolksdorf KK-StPO 4. Aufl. § 210 Rdnr. 8; Pfeiffer StPO 4. Aufl. § 210 Rdnr. 4; Paeffgen SK-StPO § 210 Rdnr. 12; vgl. auch BGHSt 43, 122, 124 f; a.A. Rieß in Löwe-Rosenberg StPO 25. Aufl. § 210 Rdnr. 20). Die Sache wird daher zur neuerlichen Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens an das Landgericht B. zurückverwiesen.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.