Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 12. Apr. 2018 - 1 VAs 3/18

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2018:0412.1VAS3.18.00
bei uns veröffentlicht am12.04.2018

Tenor

1. Die Anträge auf

a. Aufhebung des Ersuchens der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) an die Staatsanwaltschaft Berlin auf Übernahme des Ermittlungsverfahrens 5036 Js 5852/18,

b. Verpflichtung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz), den Strafantrag des Antragstellers mit allen beigefügten Anlagen und Unterlagen „vollständig aus Berlin zurückzufordern und im Bundesland Rheinland-Pfalz zu bearbeiten“

werden auf Kosten des Antragsteller als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Anträge wird zurückgewiesen.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Antragsteller hat nach seinen Angaben den Ortsbürgermeister von ... wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung beanzeigt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 teilte ihm die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) mit, dass das dadurch veranlasste Ermittlungsverfahren mit der Bitte um Übernahme an die Staatsanwaltschaft Berlin abgegeben worden sei, die im Falle der Übernahme die weiteren Ermittlungen führen werde.

2

Mit seinem am 25. Februar 2018 beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingegangenen Schreiben beantragt der Antragsteller, die gerichtliche Feststellung, dass „die Abgabe des Verfahrens“ rechtswidrig war, diese aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Frankenthal zu verpflichten, „meinen Strafantrag gegen den Bürgermeister von ..., RLP, mit allen Anlagen und Unterlagen, die ich dort beigefügt hatte, vollständig aus Berlin zurückzufordern und im Bundesland Rheinland-Pfalz zu bearbeiten“. Für den Fall, dass sich die Maßnahme zwischenzeitlich durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, macht der Antragsteller ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend. Ferner begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorgenannten Anträge.

1.

3

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§§ 23 ff EGGVG) sind unzulässig.

4

Zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG können allein Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten gemacht werden. Erforderlich ist, dass die Maßnahme hoheitlich getroffen wird, unmittelbare Rechtswirkungen nach außen entfaltet und den Betroffenen in seinen Rechten verletzen kann (Böttcher in LR-StPO, 26. Aufl., EGGVG § 23 Rn. 45 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind bei der vom Antragsteller angegriffenen Maßnahme nicht erfüllt.

5

a) Das Begehren des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er sich gegen das Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wendet. Denn der Antragsteller nimmt zur Begründung der behaupteten Rechtsverletzung Bezug auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 9. Februar 2018, in welchem ihm das Übernahmeersuchen mitgeteilt worden ist. Ein an eine andere Staatsanwaltschaft gerichtetes Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung ist ein rein interner Vorgang zwischen Behörden, der weder eine Regelung beinhaltet noch unmittelbare Rechtswirkungen nach außen entfaltet.

6

b) Dem Ersuchen kommt bereits kein Regelungscharakter bei, weil durch dieses der Übergang der Zuständigkeit noch nicht herbeigeführt wird (vgl. Mayer in KK-StPO, 7. Aufl., GVG § 143 Rn. 1). Ein Zuständigkeitsübergang tritt vielmehr erst dann ein, wenn der um Übernahme ersuchte Staatsanwalt diese annimmt (s.a. Nr. 27 Abs. 2 S. 1 RiStBV). Doch selbst wenn die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) die Möglichkeit hätte, das Verfahren mit Bindungswirkung für die übernehmende Staatsanwaltschaft abzugeben, oder diese die Übernahmebereitschaft bereits erklärt hätte, wäre das Verfahren nach den §§ 23 EGGVG nicht eröffnet. Denn erst eine durch die übernehmende Behörde getroffene Maßnahme, nicht die Verfahrensübernahme selbst, würde unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber dem davon Betroffenen entfalten (ebenso: OLG München, Beschluss vom 18.10.1974 - 1 V As 67/74, NJW 1975, 509 - Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung an ausländische Justizbehörde).

7

c) Das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ist auch nicht etwa deshalb eröffnet, weil die Abgabe des Verfahrens Einfluss haben kann auf die von der Staatsanwaltschaft zutreffende Wahl, bei welchem der nach den §§ 7 ff. StPO örtlich zuständigen Gerichten sie Anklage erheben will. Insoweit hat das Gericht, bei dem Anklage erhoben wird, gemäß § 16 StPO seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen bzw. danach auf Rüge zu überprüfen. Nimmt es seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht an, kann dies im Rechtsmittelverfahren angegriffen werden (vgl. § 338 Nr. 4 StPO). Für einen grundsätzlich diesem Rechtsweg subsidiären (vgl. § 23 Abs. 3 EGGVG) Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG ist kein Raum (OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.1998 - 2 Ws 376/98, NStZ-RR 1999, 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 7 Rn. 10).

2.

8

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach den §§ 23 EGGVG war vor diesem Hintergrund mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen ohne dass es noch darauf ankommt, dass dem Antrag die nach § 29 Abs. 4 EGGVG i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht beigefügt ist.

3.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 EGGVG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG.

4.

10

Die Festsetzung des Geschäftswerts entspricht dem Regelwert des § 36 Abs. 3 GNotKG.

5.

11

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGGVG nicht vorliegen.

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Strafprozeßordnung - StPO | § 338 Absolute Revisionsgründe


Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswid

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 36 Allgemeiner Geschäftswert


(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) Soweit sich in einer nichtvermögensrec

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 1 Geltungsbereich


(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben. (

Strafprozeßordnung - StPO | § 16 Prüfung der örtlichen Zuständigkeit; Einwand der Unzuständigkeit


(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Verne

Referenzen

(1) Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.

(2) Ist Anklage von der Europäischen Staatsanwaltschaft erhoben worden, so prüft das Gericht auf Einwand des Angeklagten auch, ob die Europäische Staatsanwaltschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1) befugt ist, vor einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes Anklage zu erheben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.