Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Dez. 2016 - 5 M 8/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:1222.5M8.16.0A
bei uns veröffentlicht am22.12.2016

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 17. März 2016 - 17 B 3/16 MD - hatte das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Antragstellers den Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung verpflichtet, die Vorsitzende des Antragstellers für die Teilnahme an der Schulung „Arbeitsrecht Grundlagen kompakt“ des ver.di Bildungswerks Sachsen-Anhalt e. V. vom 21.03.2016 bis 23.03.2016 unter Übernahme der Schulungskosten von 360 € zuzüglich Tagungspauschale vom Dienst freizustellen, und in der Rechtsmittelbelehrung dahingehend belehrt, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt statthaft sei.

2

Auf die daraufhin vom Beteiligten eingelegte Beschwerde hat der beschließende Senat mit Beschluss vom 18. März 2016 - 5 M 4/16 - den Beschluss des Verwaltungsgerichtes geändert und die beantragte einstweilige Verfügung abgelehnt. Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nach eigenen Angaben am 31. März 2016 zugegangen.

3

Am 15. Juni 2016 hat der Antragsteller beschlossen, „gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt zum Aktenzeichen: 5 M 4/16 Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit beim Verwaltungsgericht Magdeburg zu stellen“. Hierzu hat er seinen bisherigen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt und bevollmächtigt, „sämtliche notwendigen Verfahrenshandlungen vorzunehmen sowie Verfahrenserklärungen abzugeben.“ Am 21. Juli 2016 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bei dem beschließenden Gericht Nichtigkeitsklage erhoben.

II.

4

1. Über die vom Antragsteller ausdrücklich gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als solche erhobene Nichtigkeitsklage hat gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. den §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2, 79 ArbGG, 584 Abs. 1 2. Alt. ZPO der Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt zu entscheiden, da diese gegen den Beschluss des Senates vom 18. März 2016 - 5 M 4/16 - gerichtet ist.

5

2. Die Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Senates in dieser Sache (5 M 4/16) vom 18. März 2016 bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig und war daher gemäß §§ 589 Abs. 1, 590 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO zu verwerfen (a), sie ist überdies unbegründet (b).

6

a) Die Nichtigkeitsklage ist bereits unzulässig.

7

Gemäß § 578 Abs. 2 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. Dies gilt gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. den §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2, 79 ArbGG ebenso für ein durch einen rechtskräftigen Beschluss geschlossenen Verfahren (vgl. auch: BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 3 AZN 915/15 (F) -, juris [m. w. N.]). Letzteres ist vorliegend der Fall, da der angegriffene Senatsbeschluss vom 18. März 2016 gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 2, 85 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unanfechtbar ist. Die Rüge des Antragstellers einer vermeintlich fehlenden oder unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung nach § 9 Abs. 5 ArbGG liegt daher neben der Sache.

8

Gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, es sei denn, dass die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte (§ 579 Abs. 2 ZPO). Letzteres ist indes - wie dargelegt - hier nicht der Fall. Nach § 586 Abs. 1 ZPO sind die Klagen vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben, die gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Tag beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind gemäß § 589 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Darüber hinaus muss in der Klage die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein (§ 587 ZPO).

9

Die am 21. Juli 2016 erhobene Nichtigkeitsklage ist verfristet, denn sie wurde nicht innerhalb eines Monats erhoben, nachdem der Antragsteller von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat. Da der angegriffene Senatsbeschluss - wie ausgeführt - unanfechtbar ist, scheidet ein späterer Fristbeginn als die Bekanntgabe am 31. März 2016 aus. Kenntnis hatten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch spätestens mit Zugang des Senatsbeschlusses am 31. März 2016, denn schon mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21. März 2016 in dem Verfahren 5 M 4/16 wurde die mangelnde Statthaftigkeit der Beschwerde des Beteiligten und die Unzuständigkeit des Oberverwaltungsgerichtes gerügt. Mithin war die Monats-Frist mit Ablauf des Montags, den 2. Mai 2016 (§§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB) abgelaufen. § 9 Abs. 5 ArbGG ist - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nicht verletzt.

10

Soweit der Antragsteller meint, bereits der Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21. März 2016 in dem Verfahren 5 M 4/16 habe die hier streitgegenständliche Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Inhalt, ist dem nicht zu folgen. Zwar wird darin die Aufhebung des vorbezeichneten Senatsbeschlusses beantragt. Indes wird entgegen § 587 ZPO weder erkennbar Nichtigkeitsklage (oder Restitutionsklage) erhoben oder auch nur eine entsprechende Rechtsnorm genannt, noch wird überhaupt eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Senates gerügt. Vielmehr wird in dem Schriftsatz stattdessen geltend gemacht, dass der Beschluss von einem unzuständigen Gericht erlassen worden sei. Darauf hat der Senatsvorsitzende die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bereits mit dort am 24. März 2016 eingegangener Verfügung vom 23.März 2016 hingewiesen.

11

Ungeachtet dessen hätten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 21. März 2016 nach den wertenden tatsächlichen Umständen auch deshalb keine wirksame Nichtigkeitsklage erhoben, weil sie für die Einlegung eines solchen gesonderten Rechtsbehelfes mangels vorangegangenen Beschlusses des Antragstellers weder beauftragt noch bevollmächtigt gewesen sind. Einen dahingehenden Beschluss hat der Antragsteller vielmehr erst am 15. Juni 2016 getroffen.

12

b) Die Nichtigkeitsklage ist überdies unbegründet, denn der seinerzeit beschließende Senat war im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Vorschrift des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorschriftsmäßig besetzt.

13

Über die hier eingelegte und daher zugrunde zu legendende Beschwerde konnte der Fachsenat gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. den §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne mündliche Anhörung durch den Vorsitzenden entscheiden, weil die Erledigung des Gesuchs wegen der bereits zum Montag, 21. März 2016 begehrten Teilnahme dringend war und eine mündliche Anhörung nicht erfordert hat. Gegenteiliges zeigt auch der Antragsteller nicht auf. Vielmehr rügt er stattdessen, dass der beschließende Senat nicht zur Entscheidung berufen gewesen sei. Dies betrifft indes keine Besetzungsrüge, sondern die Zuständigkeit des Gerichtes und die Richtigkeit seiner Entscheidung. Die damit behauptete Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung begründet indes schon für sich nicht die Annahme einer nicht vorschriftmäßigen Besetzung (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 -, juris [Rn. 21]). Ungeachtet dessen trifft der Einwand auch in der Sache nicht zu, weil im Fall mangelnder Statthaftigkeit der Beschwerde, d. h. fehlender Zulässigkeit der seinerzeit erhobenen Beschwerde des Beteiligten der Fachsenat gleichwohl über diese zu befinden hatte und überdies - wie ausgeführt - dementsprechend vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist.

14

Unabhängig vom Vorstehenden liegt ein Nichtigkeitsgrund nicht schon dann vor, wenn die Besetzung auf einer irrigen Gesetzesauslegung beruht. Vielmehr muss es sich um eine klar zutage liegende Gesetzesverletzung handeln, die auf einer nicht mehr hinnehmbaren Rechtsansicht und damit auf objektiver Willkür beruht (siehe: BGH, Urteil vom 22. November 1994 - X ZR 51/92 -, juris [Rn. 36 f.]; BAG, Beschluss vom 13. Oktober 2015, a. a. O.). Dies zugrunde legend wäre weder die Annahme des Verwaltungsgerichtes noch des beschließenden Senates, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes sei (ausnahmsweise) statthaft, im Hinblick auf die Vielzahl und die Differenziertheit der vorliegend zu beachten gewesenen prozessrechtlichen Bestimmungen im Arbeitsgerichtsgesetz und der Zivilprozessordnung als objektiv willkürlich anzusehen.

15

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.

16

3. Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 87 Abs. 2 Satz 2, 85 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, 591 ZPO).


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Dez. 2016 - 5 M 8/16 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 579 Nichtigkeitsklage


(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht diese

Zivilprozessordnung - ZPO | § 586 Klagefrist


(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 9 Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren


(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen. (2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 578 Arten der Wiederaufnahme


(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 589 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Tatsachen, die

Zivilprozessordnung - ZPO | § 587 Klageschrift


In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

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(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.