Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Mai 2016 - 2 M 36/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0530.2M36.16.0A
30.05.2016

Gründe

1

Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig.

2

Der mit ihr angegriffene Beschluss vom 30.03.2016, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschlussformel vom 22.02.2016 um den Ausspruch ergänzt hat, dass die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, ist entgegen der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung unanfechtbar.

3

Gemäß § 158 Abs. 2 VwGO ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist u.a. dann nicht ergangen, wenn – wie hier – der Rechtsstreit durch einen Prozessvergleich erledigt und die Kostenentscheidung ausdrücklich dem Gericht vorbehalten wurde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.07.2002 – 19 C 02.1667 –, juris, RdNr. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 158 RdNr. 5, unter Hinweis auf BT-Drs. 11/7030, S. 36). Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen ist Bestandteil der Kostenentscheidung, die hiernach nicht isoliert anfechtbar ist (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, 4. Aufl., § 162 RdNr. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 RdNr. 17; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 162 RdNr. 15). Wird der Ausspruch durch einen Ergänzungsbeschluss nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 120 VwGO vorgenommen, ist die Beschwerde jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn mit ihr die inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung über die Ergänzung gerügt, also die ergänzte Kostenentscheidung zur Überprüfung gestellt wird (vgl. Neumann, a.a.O., § 158 RdNr. 8). Etwas anderes mag dann gelten, wenn mit der Beschwerde geltend gemacht wird, eine Ergänzung hätte von Rechts wegen nicht ergehen dürfen, etwa weil die Antragsfrist des § 120 Abs. 2 VwGO nicht eingehalten wurde (so BVerwG, Beschl. v. 02.06.1999 – BVerwG 4 B 30.99 –, NVwZ-RR 1999, 694; Beschl. v. 17.09.2007 – BVerwG 8 B 30.07 –, Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 7, RdNr. 7 in juris). Dem entsprechend kann, wenn das Verwaltungsgericht – wie hier – die Kostenentscheidung auf der Grundlage des § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO berichtigt hat, eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss allenfalls dann zulässig sein, wenn mit ihr gerügt wird, die Voraussetzungen für eine Berichtigung hätten nicht vorgelegen, etwa weil die fehlende Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO darstelle. Dies macht der Beigeladene mit seiner Beschwerde aber nicht geltend. Er beanstandet vielmehr die inhaltliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen (ergänzten) Kostenentscheidung.

4

Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung kann dem daraufhin eingelegten Rechtsbehelf nicht zur Zulässigkeit verhelfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.10.1997 – BVerwG 2 B 113/97 –, juris, RdNr. 3, m.w.N.).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und richtet sich nach der Höhe der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Diese belaufen sich bei Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 2.500,00 € auf voraussichtlich 860,97 € (1,3 Verfahrensgebühr i.H.v. 261,30 € nach Nr. 3100 VV zum RVG, 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zum RVG, 1,0 Einigungsgebühr i.H.v. 201,00 € nach Nr. 1003 i.V.m Nr. 1000 VV zum RVG, Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € nach Nr. 7002 VV zum RVG sowie 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 137,47 € nach Nr. 7008 VV zum RVG).


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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Mai 2016 - 2 M 36/16 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 118


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 120


(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. (2) Die Entscheidung

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(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.