Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Feb. 2013 - 1 L 55/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0212.1L55.12.0A
bei uns veröffentlicht am12.02.2013

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 23. März 2012 hat keinen Erfolg.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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"Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

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Soweit der Kläger die mangelnde Nachvollziehbarkeit des angefochtenen Urteils in den nachfolgenden Punkten rügt:

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- er wende sich nicht - wie das Verwaltungsgericht meine - gegen die fehlende Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung der Pflichtversicherung, sondern dagegen, dass die Pflichtversicherung beim Beklagten überhaupt entstanden sei,
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- die Pflichtversicherung beim Beklagten hänge nicht vom Tatbestand der Beschäftigung, wozu sich das angefochtene Urteil verhalte, sondern von der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt und der Nichtvollendung des 45. Lebensjahres ab,
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- soweit ihn das Verwaltungsgericht auf den Versicherungsschutz des Beklagten verweise, gehe es nicht um eine Beendigung der streitigen Pflichtversicherung, sondern um deren Bestehen,
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- fraglich sei, ob die zitierten Urteile des Bundessozialgerichtes von 1982 und 1983 überhaupt einschlägig seien, weil sie einen anderen Streitgegenstand beträfen,
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- die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, eine Mitgliedschaft sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch im Versorgungswerk sei nicht systemwidrig, sondern eine vom Gesetz- und Satzungsgeber gewollte Gestaltungsmöglichkeit verkenne, dass der Wille des Gesetz- bzw. Satzungsgebers nicht Maßstab für eine Prüfung sein könne, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege,
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wird indes eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dargelegt. Es genügt nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, lediglich einzelne Begründungselemente des Urteils als fehlerhaft oder nicht verständlich zu bezeichnen, ohne zu erläutern, weshalb sich unter Zugrundelegung des eigenen Rechtsstandpunktes Auswirkungen auf die Ergebnisrichtigkeit der angefochten Entscheidung ergeben.

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Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 29. Januar 1991 (- 1 C 11.89 -, juris) festgestellt:

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"Hinsichtlich des Art. 2 Abs. 1 GG ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die Heranziehung der bereits zuvor zugelassenen und anderweitig versorgten Mitglieder mit diesen Grundrecht vereinbar ist. Da ein berufständisches Versorgungswerk als kollektive Versorgung nur aufgebaut werden kann, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen daran teilnehmen, können diese aus dem Gesichtspunkt der Solidargemeinschaft ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis zu Beitragszahlungen herangezogen werden … Aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergeben sich allerdings Grenzen für die Beitragspflicht. So ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds Rücksicht zu nehmen; bei bereits zuvor anderweitig versorgten Mitgliedern ist eine unzumutbare Überversicherung zu vermeiden …"

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Hiervon ausgehend begründet eine Doppelversorgung sowohl durch die gesetzliche Rentenversicherung wie auch durch ein berufsständisches Versorgungswerk grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG, soweit für den Betroffenen keine unzumutbare Überversicherung eintritt. Dem Gesetz- bzw. Satzungsgeber ist zudem im Bereich berufsständischer Versorgungseinrichtungen bei der Regelung von Befreiungstatbeständen ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, dessen Grenzen erst bei einer willkürlichen Diskriminierung und Privilegierung erreicht sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1997 - 1 BvR 324/93 -, juris). Von diesen Maßstäben geht auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aus. Im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt (RAVG LSA) und der Satzung des Beklagten ergebenden Befreiungsvorschriften ergaben sich für das Verwaltungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem tritt die Antragsbegründungsschrift nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen.

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Die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Dezember 2005 (- 1 BvR 347/98 -, juris) unbeachtet gelassen, wonach das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sei, wenn der Gesetzgeber Personen der Pflichtversicherung in einem System der sozialen Sicherheit unterwerfe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat allerdings keinen Anhalt für die Annahme gesehen, dass der Gesetz- bzw. Satzungsgeber seinen Gestaltungsfreiraum in verfassungswidriger Weise genutzt haben könnte. Auch fehlt es nicht - wie der Kläger meint - an der an Art. 2 Abs. 1 GG zu messenden Rechtfertigung für die Heranziehung bereits anderweitig versorgter Mitglieder in die Rechtsanwaltsversorgung. Diese liegt darin begründet, dass ein berufsständisches Versorgungswerk als kollektive Versorgung nur aufgebaut werden kann, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen daran teilnehmen und zu Beitragszahlungen herangezogen werden können, ohne Rücksicht auf ihr individuelles Versorgungsbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a. a. O., m. w. N.).

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Soweit der Kläger rügt, dass sich die im Urteil zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichtes auf andere Streitgegenstände und Sachverhalte bezögen, sodass sich die dort getroffenen Ausführungen des Bundessozialgerichtes nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen ließen, rechtfertigt diese Behauptung noch nicht den Schluss, dass das angefochtene Urteil aus diesem Grunde im Ergebnis fehlerhaft ist. Entsprechendes gilt für das klägerische Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass der Sachverhalt, der der Entscheidung des LSG NRW vom 24. November 2010 (- L 8 R 187/09 -) zu Grunde gelegen habe, sich grundsätzlich vom Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreit unterscheide bzw. das Verwaltungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgehe. Inwiefern sich hieraus Folgerungen in Bezug auf die Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sollen, erschließt sich aus der Antragsbegründungsschrift nicht. Soweit die Versicherungspflicht des Klägers im Versorgungswerk des Beklagten an seine Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt und die Nichterreichung einer bestimmten Altersgrenze anknüpft (vgl. § 3 Abs. 1 RAVG LSA), erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen.

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Soweit sich der Kläger gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes wendet, er sei durch § 28g SGB IV vor einer grundrechtswidrigen wirtschaftlichen Überforderung hinreichend geschützt, trifft sein Einwand zwar insoweit zu, als diese Vorschrift nur den nachträglichen Abzug vom Arbeitgeber bislang nicht abgeführter Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitsentgelt betrifft; allerdings rechtfertigt die mangelnde Einschlägigkeit des § 28g SGB IV im vorliegenden Fall noch nicht den Schluss, eine "Doppelmitgliedschaft" des Klägers bei dem Beklagten und in der gesetzlichen Rentenversicherung habe für ihn eine unzumutbare Überversicherung zur Folge. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob gesetzliche und satzungsmäßige Regelungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes für den Fall der "Doppelversicherung" hinreichend Rechnung tragen und auch im Einzelfall eine wirtschaftlich unzumutbare Belastung für das betroffene Mitglied vermieden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a. a. O.). Hierzu, insbesondere zu den gesetzlich wie satzungsmäßig vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten und - soweit diese für den Kläger nicht (mehr) greifen - zu seinen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen, verhält sich die Antragsbegründungsschrift nicht. Im Hinblick darauf, dass die Satzung des Beklagten zudem eine Beitragsminderung (vgl. § 34 Abs. 3 der Satzung) und in besonderen Härtefällen die Stundung und den Erlass von Beitragsrückständen vorsieht (§ 37 Abs. 8 der Satzung), ergeben sich auch ohne die Regelung in § 28g SGB IV bislang keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nicht mehr vertretbare Belastung des Klägers bei Erfüllung seiner Beitragspflicht gegenüber dem Beklagten.

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Weiter führt der Kläger aus, er könne sich nicht vor der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, weil er die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfülle. Soweit ihn das Verwaltungsgericht darauf verweise, die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auf gerichtlichem Wege - herbeizuführen, sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu dieser Ansicht gelangt sei und dass es die Voraussetzungen für eine solche Befreiung geprüft habe.

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Mit diesem Vorbringen wird eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dargelegt. Zum Einen ist der Hinweis zur Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gänzlich unsubstantiiert geblieben. Zum Anderen sind Mängel in der Begründung des angefochtenen Urteils oder die Behauptung einer unzureichenden Sachprüfung für sich betrachtet nicht ausreichend, um damit bereits plausibel zu machen, dass die Klage hätte Erfolg haben müssen. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidungstragend abgestellt hat. Der entsprechende Passus auf Seite 9/10 der Urteilsausfertigung hat lediglich Hinweischarakter auf eine eventuell bestehende weitere Möglichkeit, eine "Doppelversicherung" noch abzuwenden, nachdem der Kläger die von dem Beklagten eingeräumte Befreiungsmöglichkeit nicht fristgemäß genutzt habe.

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Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe lediglich Teile eines nicht einschlägigen Urteils abgeschrieben und deshalb einen Grundrechtsverstoß nicht geprüft, was vom Berufungsgericht nachzuholen sei, macht weder plausibel, dass ein Grundrechtsverstoß vorliegen und das Urteil im Ergebnis fehlerhaft sein könnte, noch besteht auf Grund der voran stehenden Ausführungen des Senats Anlass für eine solche Annahme.

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Der in der Antragsbegründungsschrift auf Seite 4 gezogene Umkehrschluss aus der Entscheidung des LSG NRW, dass eine grundrechtswidrige wirtschaftliche Überforderung vorliege, wenn der Betroffene weder für die Vergangenheit vor einer doppelten Beitragsbelastung geschützt sei, noch einer doppelten Beitragsbelastung für die Zukunft entgehen könne, rechtfertigt sich auf Grund des angeführten Urteils des LSG NRW vom 24. November 2010 nicht; erst recht hat die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung keinen rechtlichen Bestand angesichts der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Januar 1991 (a. a. O.).

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Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe - soweit es eine unzumutbare Beitragsbelastung verneint habe - verkannt, dass der Kläger nur für einen begrenzten Zeitraum zum Mindestbeitrag herangezogen worden sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Satzung des Beklagten sieht neben dem Mindestbeitrag weitere Minderungen gegenüber dem Regelpflichtbeitrag vor (vgl. § 34 Abs. 3 der Satzung des Beklagten). Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, dass der Regelpflichtbeitrag und erst recht nicht der am Einkommen aus der Rechtsanwaltstätigkeit orientierte persönliche Pflichtbeitrag den Kläger in wirtschaftlich unzumutbarer Weise belasten.

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Ernstliche Zweifel an der Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils begründet auch nicht das Vorbringen des Klägers, er habe einen dem Sendebericht mit OK-Ver-merk gleichwertigen Ausdruck des in seinem Faxprogramm gespeicherten Vermerks vorgelegt, aus welchem sich die vollständige Übertragung seines per Fax am 31. Dezember 2007 an den Beklagten übermittelten Schreibens vom 27. Dezember 2007 (in welchem er den Beklagten an seinen mit Schreiben vom 20. März 2007 gestellten Befreiungsantrag erinnert habe) ergebe. Denn das Verwaltungsgericht hat den Sendebericht bereits nicht als ausreichenden Nachweis für den Zugang des Schreibens angesehen.

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Hinsichtlich der weiteren Feststellungen des Verwaltungsgerichtes dazu, wer das Risiko des fehlgeschlagenen Zugangs eines Telefax trage, macht die Antragsbegründungsschrift eine Gehörsverletzung geltend, weil das Verwaltungsgericht mit seiner Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger einen Sendebericht mit OK-Vermerk vorlegen könne, den Eindruck erweckt habe, dass dies ausreichend sei und es keiner weiteren Ausführungen dazu bedürfe, wer das Risiko einer eventuell fehlgeschlagenen Faxübermittlung trage. Für den Kläger habe deshalb kein Anlass bestanden, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes hinzuweisen.

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Die Geltendmachung einer Gehörsverletzung ist indes nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen, weil etwaige Mängel in diesem Bereich Verfahrensfehler darstellen. Verfahrensfehler sagen nichts über die materielle Richtigkeit der Entscheidung aus. Die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten "ernstlichen Zweifel" beziehen sich auf das Ergebnis der Entscheidung, nicht auf das Verfahren(vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]). Ob sich der Kläger auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen wollte, ist unklar. Jedenfalls ist ein Verfahrensmangel in Form einer Gehörsverletzung nicht feststellbar.

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Der Kläger war nicht daran gehindert, dem Gericht alle Umstände vorzutragen, die ihm im Zusammenhang mit der Faxübersendung am 31. Dezember 2007 bedeutsam erschienen. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2012 bekannt zu geben, wie es bestimmte Erkenntnismittel versteht und bewertet und welche Folgerungen es aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte. Denn die Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist einer Voraberörterung mit den Beteiligten entzogen. Sie ist vielmehr der Schlussberatung vorbehalten. Soweit der Kläger hiernach die ihm gewährte Frist zu einer (weiteren) Stellungnahme bis zum 5. März 2012 nicht genutzt hat, liegt dies allein in seinem Verantwortungsbereich, zumal von einem Rechtsanwalt - wie dem Kläger - erwartet werden darf, dass er mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist.

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Soweit der Kläger hinsichtlich der Risikozurechnung einer Leitungsstörung bei Telefaxnutzung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. August 1996 (- 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, 2857) verweist, lässt die Antragsbegründungsschrift wiederum nicht erkennen, ob das entsprechende Vorbringen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und/oder den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO begründen soll. Selbst wenn man das Vorbringen beiden Zulassungsgründen zuordnet, werden mit dem Einwand, Leitungsstörungen seien nicht dem Kläger als Absender des Telefax zuzurechnen, weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch eine entscheidungserhebliche Divergenz dargelegt. Denn das Vorbringen stellt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass bislang der Nachweis für den Zugang des angeblich am 31. Dezember 2007 versandten Telefax beim Beklagten nicht erbracht sei - auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens hinsichtlich des von ihm vorgelegten Computerausdrucks (vgl. Bl. 72 d. GA) - nicht schlüssig in Frage. Zudem erweisen sich die im Zusammenhang mit der Frage, welche Anforderungen an den eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragenden Betroffenen zwecks Gewährleistung effektiven Rechtschutzes zu stellen sind, getroffenen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 1. August 1996, a. a. O.) vorliegend nicht als entscheidungserheblich angesichts der vom Verwaltungsgericht verneinten Wiedereinsetzungsmöglichkeit bzw. der nicht gegebenen Ausnahme von der Präklusionswirkung der Ausschlussfrist. Beides wird vom Kläger nicht in zulassungsbegründender Weise angefochten.

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Sein Vorbringen, die vom Verwaltungsgericht zur Begründung für das Vorliegen einer Ausschlussfrist herangezogene Entscheidung des LSG NRW sei nicht einschlägig bzw. die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes seien nicht überzeugend, begründet - wie bereits ausgeführt - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil sich hieraus nicht bereits dessen Ergebnisunrichtigkeit ableiten lässt. Der Verweis des Klägers auf die Kommentierung von Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 31 Rdnr. 11, wonach das Interesse der Behörde, sich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eine Übersicht darüber zu verschaffen, welche Forderungen voraussichtlich zu erfüllen seien, nicht notwendig die Annahme rechtfertige, dass eine Frist eine Ausschlussfrist sei, weil dies nur ein rein haushaltsplanerischer Aspekt sei, berücksichtigt bereits nicht hinreichend das Interesse des Beklagten, vorausschauend festzustellen, wie viele seiner Pflichtmitglieder eine Befreiung von der Mitgliedschaft anstreben und damit zur Aufgabenerfüllung durch Beitragszahlung nicht zur Verfügung stehen würden. Die Kenntnis über die Befreiungsanträge dient der Prognose für die zukünftige Entwicklung des Beklagten sowie seiner Möglichkeit und Pflicht, der Aufgabenerfüllung durch ausschließlich eigene Mittel gerecht zu werden (vgl. § 2 RAVG LSA). Denn der voraussichtliche Bestand an beitragspflichtigen Mitgliedern ist Ausgangspunkt für die Kalkulationsgrundlage der Beiträge und beeinflusst damit in maßgeblicher Weise die Planung, auf welche Weise der gesetzliche Versorgungsauftrag (§ 2 RAVG LSA) realisiert werden kann. Zudem rechtfertigt der Umstand, dass haushaltsplanerische Überlegungen allein nicht bereits die Annahme einer Ausschlussfrist zu begründen vermögen, nicht die Schlussfolgerung, dass diesem Aspekt auch keine, weitere Auslegungskriterien ergänzende rechtliche Bedeutung beigemessen werden kann. Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist, zu einem bestimmten Stichtag oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris), steht dem jedenfalls nicht entgegen.

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Auch die von der Antragsbegründungsschrift zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 16. Dezember 1993 (- 4 RA 16/93 -, juris) widerspricht dem nicht. Sie betrifft die Antragsfrist für die Übernahme einer Rehabilitationsleistung nach Bedarfsdeckung durch den Versicherten. Da der Rehabilitationsträger in einem solchen Fall seiner Verpflichtung zur Beratung des Versicherten nicht mehr nachkommen könne, erschöpfe sich das Interesse für eine Befristung der Antragstellung in einer zeitnahen Beurteilung durch den Rehabilitationsträger sowie in einer zügigen Abwicklung des Verfahrens und einer ordnungsgemäßen Haushaltsplanung im Hinblick auf die damit verbundene Kenntnis über die von der Behörde aufzuwendenden Mittel. Diese Interessenlage rechtfertigte nach Auffassung des Bundessozialgerichtes nicht den absoluten Ausschluss des Anspruches nach Fristablauf, weil die Interessen der Versicherten an Bedarfsdeckung generell überwiegen würden gegenüber dem öffentlichen Interesse des Rehabilitationsträgers an einer zeitnahen und zügigen Ermessensentscheidung.

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Eine vergleichbare Interessenkollision besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger ein entsprechend gewichtiges, das öffentliche Interesse des Beklagten generell überwiegendes Interesse zur Seite steht. Vielmehr spricht der Umstand, dass eine kollektive Versorgung in einem berufsständischen Versorgungswerk nur aufgebaut werden kann, wenn grundsätzlich alle Berufsangehörigen daran teilnehmen und es auf das individuelle Versorgungsbedürfnis gerade nicht ankommt, für ein grundsätzlich überwiegendes öffentliches Interesse unter dem Gesichtspunkt der Solidargemeinschaft. Auch der weite Gestaltungsrahmen des Gesetz-/Satzungsgebers bei Befreiungsmöglichkeiten sowie die gesetzlich und satzungsmäßig zusätzlich vorgesehenen Möglichkeiten, einer wirtschaftlichen Überforderung des einzelnen Mitglieds Rechnung zu tragen, weisen ebenso wie die Dauer der Ausschlussfrist von einem Jahr darauf hin, dass das Interesse des Pflichtmitgliedes, von einer Mitgliedschaft befreit zu werden, nicht höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Errichtung eines funktions- und leistungsfähigen Versorgungswerkes unter zeitnaher Ermittlung des Mitgliederbestandes.

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Auf die Ausführungen des Klägers zu den Auswirkungen einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit auf die Finanzierung des Beklagten kommt es nicht entscheidungserheblich an. Zum Einen folgt aus der Rechtsnatur der Antragsfrist als materielle Ausschlussfrist, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris). Zum Anderen stellen die Ausführungen zur Wiedereinsetzung auch den Charakter der Antragsfrist als Ausschlussfrist nicht schlüssig in Frage. Denn es ist nicht maßgeblich, ob der Gesetz-/Satzungsgeber insoweit die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Auf Grund des dem Gesetz-/Satzungsgeber bei der Regelung von Befreiungstatbeständen im Bereich berufsständischer Versorgungseinrichtungen eingeräumten Gestaltungsspielraumes steht ihm ein gesetzes-/satzungspolitisches Ermessen zu, dessen Grenzen erst bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1997 - 1 BvR 324/93 -, juris). Dass sich die Regelung der Antragsfrist für eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft als Ausschlussfrist als evident sachwidrig erweist, wird vom Kläger weder dargelegt noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich.

32

Auch das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift, mit dem der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes zur fehlenden Ausnahmemöglichkeit von der Präklusionswirkung der Ausschlussfrist entgegen getreten wird, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses.

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Soweit der Kläger vorträgt, ihm könne der Nichtzugang des angeblich am 31. Dezember 2007 versandten Faxes beim Beklagten nicht zugerechnet werden, und es sei mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, dass er für den gesamten Zeitraum "seiner zukünftigen Berufstätigkeit seit 2007" doppelte Rentenversicherungsbeiträge entrichten müsse, wird damit lediglich ein mangelndes Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist behauptet und auf die sich aus dem Fristversäumnis ergebenden Folgen verwiesen. Ein die Nachsichtgewährung rechtfertigendes treuwidriges Verhalten des Beklagten ergibt sich hieraus nicht. Auch die Behauptung, ein Organisationsverschulden des Beklagten sei möglich, weil sich aus dem Urteil im Rechtsstreit (- 1 A 67/08 HAL -) ergebe, dass ein Befreiungsantrag beim Beklagten nicht eingegangen sein soll, obgleich die Rechtsanwaltskammer die Weiterleitung des Befreiungsantrages an den Beklagten bestätigt habe, macht im vorliegenden Fall ein treuwidriges Verhalten des Beklagten nicht plausibel. Der Nichtzugang eines Schreibens rechtfertigt weder die Folgerung, dass dieses auf ein Fehlverhalten des Beklagten zurückzuführen ist, noch dass die Sachlage im vorliegenden Fall mit dem angeführten Verfahren vergleichbar ist. Ebenso wenig lässt der vom Kläger anlässlich eines Telefonats angeblich festgestellte Irrtum eines Mitarbeiters des Beklagten darüber, von welcher Pflichtmitgliedschaft befreit werden sollte, den Schluss zu, der streitgegenständliche Befreiungsantrag des Klägers sei auf Grund mangelhafter Organisation beim Beklagten nicht auffindbar. Eine besondere Härte für den Kläger wird auch nicht unter Verweis auf die Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten schlüssig dargetan. Insoweit fehlt es bereits an substantiierten Ausführungen dazu, weshalb die Beitragszahlungen - auch unter Berücksichtigung der in der Satzung des Beklagten vorgesehenen Härtefallregelung - für den Kläger eine besondere Härte begründen sollen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass sich der Kläger vorliegend auf derart außergewöhnliche Umstände berufen kann, dass sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigende Billigkeitserwägungen eine von der Regel abweichende Beurteilung erforderlich machen.

34

Ferner gibt auch der Einwand des Klägers, er habe davon ausgehen können, dass die Übersendung eines Fax - mit dem er an seinen Befreiungsantrag (vom 20. März 2007) erinnert habe bzw. dass seinerseits als Befreiungsantrag auszulegen sei - am letzten Tag der Frist (31. Dezember 2007) ausreichend sei und er damit alles Mögliche und Notwendige getan habe, um die Antragsfrist zu wahren, keinen Anlass für die Annahme, dass vorliegend eine Nachsichtgewährung unter dem Aspekt "höherer Gewalt" in Betracht zu ziehen ist. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger nach Wegfall der "höheren Gewalt" dem Beklagten zeitnah die maßgeblichen Umstände und Tatsachen mitgeteilt hat, die zu einer Nachsichtgewährung hätten Anlass geben können. Der Kläger hat den Beklagten nicht - wie es geboten gewesen wäre - innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von der Übersendung des Fax vom 31. Dezember 2007, seinem konkreten Inhalt und den Umständen, auf Grund derer er davon ausgehen durfte, dass die Übermittlung des Fax vollständig und fehlerfrei erfolgt sei, in Kenntnis gesetzt.

35

Im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid über seine Pflichtmitgliedschaft vom 17. Januar 2008 hat der Kläger lediglich auf seinen Befreiungsantrag vom 20. März 2007 Bezug genommen, ein Fax vom 31. Dezember 2007 nicht erwähnt. Auf Grund des Schreibens des Beklagten vom 25. Februar 2008 und der darin enthaltenen Belehrung zum Ablauf der Antragsfrist sowie auf Grund der Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2008 musste sich dem Kläger indes geradezu aufdrängen, dass der Beklagte von einem Erinnerungsfax vom 31. Dezember 2007 keinerlei Kenntnis besaß. Der Kläger hat dies nicht zum Anlass genommen, bei dem Beklagten Nachfrage zu halten bzw. über seine Tätigkeit vom 31. Dezember 2007 zu informieren. Es ergibt sich auch kein Anhalt dafür, dass der Kläger im anschließenden und wegen Nichtbetreibens des Verfahrens durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 8. September 2009 eingestellten Klageverfahren (- 1 A 292/08 HAL -) gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2008 das Fax vom 31. Dezember 2007 auch nur erwähnt hat. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger die Beitragsbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 zum Anlass genommen hat, eine Prüfung der rechtlichen Relevanz des angeblichen Fax vom 31. Dezember 2007 zu ermöglichen. Den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger erst mit Schreiben an den Beklagten vom 11. April 2010 auf ein Fax vom 31. Dezember 2007 verwiesen und dieses in Ablichtung beigefügt hat. Auf Grund welcher Umstände er von einer fehlerfreien Übertragung dieses Fax ausgehen durfte, ist in dem Schreiben nicht ausgeführt. Erst der Schriftsatz des Klägers vom 2. März 2012 enthält nähere Angaben zum Übertragungsweg und zur Fehleranzeige bzw. dazu, welche Umstände aus Sicht des Klägers eine ordnungsgemäße Übertragung zu belegen vermögen.

36

Bei dieser Sachlage erweist sich die Berufung des Klägers auf Nachsichtgewährung als unzulässig, weil verspätet. Der Kläger hat über viele Monate hinweg die allein in seiner Sphäre liegenden und in seinem Wissen stehenden maßgeblichen Umstände für eine Nachsichtgewährung nicht mitgeteilt, obgleich sich ihm jedenfalls nach Zugang des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2008 deren rechtliche Relevanz hätte aufdrängen müssen. Im Hinblick darauf, dass bei einem Wiedereinsetzungsverfahren gemäß § 60 VwGO in Fällen höherer Gewalt die zweiwöchige Antragsfrist mit Fortfall der höheren Gewalt beginnt und kein Anlass besteht, die an weitaus engere Voraussetzungen geknüpfte Nachsichtgewährung bei Versäumung einer Ausschlussfrist in zeitlicher Hinsicht wesentlich großzügiger zu handhaben als eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit, erweisen sich die erst im Jahr 2010 vom Kläger mitgeteilten Umstände dafür, weshalb die Antragsfrist für eine Befreiung versäumt wurde, als verspätet und rechtlich nicht mehr beachtlich.

37

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

38

"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage "aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Hinsichtlich der von der Antragsbegründungsschrift als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen,

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1. "ob eine zweite Pflichtversicherung angeordnet werden kann, wenn für den Betroffenen nicht die Möglichkeit besteht, sich von der bereits bestehenden gesetzlichen Pflichtversicherung befreien zu lassen",
41
2. "der Verfassungsmäßigkeit der Anordnung einer Doppelversicherung, wenn in der anderen Pflichtversicherung keine Befreiungsmöglichkeit für den Pflichtversicherten besteht",
42
3. "- soweit eine solche Doppelversicherung verfassungsgemäß sein sollte - wie weit eine Befreiungsmöglichkeit zeitlich eingeschränkt werden kann",
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mangelt es bereits an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes an Hand der einschlägigen, insbesondere vom Verwaltungsgericht sowie vom beschließenden Senat in Bezug genommenen Rechtsprechung mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Auf Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 29. Januar 1991, a. a. O.) lassen sich die ersten beiden Fragen im Übrigen bereits dahingehend beantworten, dass eine Mitgliedschaft in zwei verschiedenen gesetzlichen Pflichtversicherungen rechtlich unbedenklich ist, soweit eine unzumutbare Überversicherung vermieden wird. Letzteres kann nicht nur durch eine Befreiung von einer der beiden Pflichtmitgliedschaften erreicht werden, sondern auch - wie der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall zeigt - durch Beitragsermäßigung und Härtefallregelungen. Im Übrigen bestand für den Kläger die rechtliche Möglichkeit, sich von der Pflichtmitgliedschaft bei dem Beklagten befreien zu lassen; er hat davon lediglich nicht fristgemäß Gebrauch gemacht. Auch die dritte Frage lässt sich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. November 1997 (- 1 BvR 324/93 -, juris) bereits dahingehend beantworten, dass bei der Regelung von Befreiungstatbeständen der Gesetz- bzw. Satzungsgeber im Bereich berufsständischer Versorgungseinrichtungen einen weiten Gestaltungsspielraum hat, dessen Grenzen erst bei willkürlicher Diskriminierung und Privilegierung erreicht sind. Einen darüber hinaus gehenden Klärungsbedarf macht die Antragsbegründungsschrift nicht plausibel. Auch ist das Vorbringen, dass sich die aufgeworfenen Fragen in einem weiteren beim Verwaltungsgericht Halle anhängigen Rechtsstreit in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, für die Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend. Ferner kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

45

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 40, 47, 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG. Die vom Kläger begehrte Feststellung, nicht Pflichtmitglied des Beklagten zu sein, bewertet der Senat mit dem dreifachen Jahresbetrag des durchschnittlichen Regelpflichtbeitrages; hinzuzurechnen ist der Jahresbetrag der sich aus dem angefochtenen Beitragsbescheid vom 17. August 2010 ergebenden Mitgliedsbeitrag von monatlich 46,27 €.

46

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Feb. 2013 - 1 L 55/12

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Feb. 2013 - 1 L 55/12 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28g Beitragsabzug


Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu t

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses


Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Absatz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbezüge erhält.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.