Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Apr. 2010 - 1 L 51/10
Gründe
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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. Januar 2010 hat keinen Erfolg.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ).
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Das Vorbringen der Beklagten begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.
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Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe ausschlaggebend lediglich auf die Personalmaßnahme „Versetzung“ abgestellt und sich nicht mit dem maßgeblichen Tatbestandsmerkmal „Verwendung“ auseinandergesetzt (siehe Seite 7 und 8 der Urteilsabschrift). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dabei auch auf die hier getroffene Personalmaßnahme der Beklagten rekurriert, diese als Versetzung bewertet und untersucht, ob aufgrund dieser der Kläger gleichwohl ausnahmsweise nur vorübergehend im bisherigen Bundesgebiet verwendet wurde (Seite 7 bis 9 der Urteilsabschrift). Dies ist rechtlich nicht zu erinnern, sondern entspricht der insoweit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wie auch des beschließenden Gerichts.
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Nach § 1 Satz 1 der 2. BesÜV sind die Vorschriften des BBesG und die zur Regelung der Besoldung erlassenen besonderen Rechtsvorschriften für Beamte, Richter und Soldaten, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages (EV) in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, anzuwenden, soweit nicht in der 2. BesÜV etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt gemäß § 1 Satz 2 der 2. BesÜV auch in Fällen einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes. Nach § 2 der 2. BesÜV erhalten Beamte, Richter und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, Dienstbezüge, die in dem in dieser Bestimmung genannten Maß gekürzt werden.
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Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen, hat indes festgestellt, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht mehr gegeben sind. Dem tritt die Antrags(begründungs)schrift nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Zwar wurde der Kläger von seiner erstmaligen Ernennung an zunächst im Beitrittsgebiet verwendet. Indes wurde er mit Verfügung der Beklagten vom 7. Oktober 1999 nach K-Stadt versetzt. Darin liegt - entgegen der Annahme der Beklagten - keine nur vorübergehende Verwendung im Sinne des § 1 Satz 2 der 2. BesÜV. Mangels einer dienstrechtlichen Beziehung des Klägers zum Beitrittsgebiet in der Zeit, als die Versetzungsverfügung wirksam geworden ist, war eine „vorübergehende Verwendung außerhalb des Beitrittsgebiets“ nämlich ausgeschlossen ( vgl. gerade hierzu: BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - Az.: 2 B 79.04 -, Buchholz 240 § 73 BBesG Nr. 10; OVG LSA Urteil vom 15. April 2005 - Az.: 1 L 20/05 -, nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 3. November 2005 - Az.: 2 B 35.05 - ). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach der von der Beklagten geltend gemachten weitergehenden Personalplanung möglicherweise eine anschließende erneute Verwendung im Beitrittsgebiet beabsichtigt war und dass der Kläger sogleich an einen anderen Ort außerhalb des Beitrittsgebietes kommandiert worden ist ( vgl. auch hierzu: BVerwG, a. a. O.; OVG LSA, a. a. O. ).
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Entscheidend ist vielmehr, ob die getroffene Personalmaßnahme als abschließende/endgültige oder vorläufige Maßnahme für die Verwendung zu qualifizieren ist. Bereits die Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur 2. BesÜV ( RdSchr. des BMI vom 16. Juli 1991 - D II 1 - 221731/1 -, GMBl. 1991, 667 ) weisen darauf hin, dass die „Verwendung“ im Beitrittsgebiet durch die Art der Personalmaßnahme, die sie ausgelöst hat oder verändert, maßgeblich bestimmt wird. So ist zu § 1 ausgeführt:
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„Die Verwendung kann auf erstmaliger Ernennung (§§ 2, 3), Wiederernennung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Umsetzung beruhen“,
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und zu § 6:
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„der Zuschuss kommt nicht in Betracht bei einer Versetzung in das bisherige Bundesgebiet. Vielmehr sind in diesem Fall die vollen „West-Bezüge“ zu zahlen.“
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Die Regelung in § 1 Satz 2 der 2. BesÜV, mit der Fälle einer vorübergehenden Verwendung im übrigen Bundesgebiet in den Geltungsbereich der Verordnung mit einbezogen werden, macht zudem deutlich, dass eine Verwendung im Beitrittsgebiet im Sinne des § 1 der 2. BesÜV jedenfalls durch abschließende Personalmaßnahmen beendet wird ( siehe auch bereits: OVG LSA, Beschluss vom 30. Juli 2004 - Az.: 3 L 472/01 - und Beschluss vom 17. August 2004 - Az.: 3 L 473/01 - [m. w. N.]; siehe zudem OVG LSA, Beschluss vom 17. September 2007 - Az.: 1 L 150/07 - ). Die Durchführungshinweise des BMI zu § 1 der 2. BesÜV geben hierzu ebenso an:
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„Auch Beamte, Richter und Soldaten, die vorübergehend im übrigen Bundesgebiet eingesetzt werden, also weder v e r s e t z t werden noch den Dienstherrn wechseln, bleiben vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst.“
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich gleichfalls gerade im Hinblick auf die Regelungen in der 2. BesÜV mit der Abgrenzung von Versetzung und Kommandierung bzw. einer vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes befasst ( BVerwG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 - Az.: 2 B 79.04 - und vom 28. Oktober 2004 - Az.: 2 B 58.04 -, jeweils zitiert nach juris [m. w. N.] ). Der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtes, die hier streitbefangene Verfügung zugrunde zu legen und sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt rechtlich zu bewerten, begegnet mithin keinen Bedenken. Die Versetzung einerseits und die Kommandierung andererseits, die sich rechtlich als Abordnung darstellt ( siehe hierzu: BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1978 - Az.: 6 C 27.75 -, Buchholz 238.90 [Reise- und Umzugskosten] Nr. 73 [Seite 76, 77] ) unterscheiden sich nämlich voneinander in ihrem Regelungsgehalt wie ihren rechtlichen Auswirkungen erheblich (siehe : BVerwG, Urteil vom 20. April 1977 - Az.: VI C 154.73 -, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18; siehe zudem: OVG LSA Beschluss vom 14. Februar 2006 - Az.: 1 L 6/06 -, veröffentlicht bei juris ).
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Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, die Versetzung eines Soldaten grundsätzlich als abschließende/endgültige Maßnahme dienstlicher Verwendung zu qualifizieren ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 22. August 1977 - Az.: 1 WB 172.77 -, BVerwGE 53, 325; Beschluss vom 4. Dezember 1974 - Az.: 1 WB 12.74 -, BVerwGE 46, 353; Beschluss vom 14. November 1973 - 1 WB 159.71 -, BVerwGE 46, 175; OVG LSA, Beschlüsse vom 30. Juli 2004 - Az.: 3 L 472/01 - und Beschluss vom 17. August 2004, a. a. O. ). Die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer in der Versetzungsverfügung steht dem jedenfalls nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 25. Januar 1995 ( Az.: 1 WB 89.94, zitiert nach juris ) hierzu aus:
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„Nach den „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ soll die Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer dazu dienen, dem Soldaten die Planung für sich und seine Familie zu erleichtern, ohne dass er hieraus einen Rechtsanspruch ableiten kann (vgl. Nr. 17 d. Richtlinien - VMBl. 1988, 76, [78] -). Zwar hat der Bundesminister der Verteidigung in den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Offizieren sich insoweit gebunden, als eine Kürzung der Verwendungsdauer nur unter bestimmten, dort näher bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist (Kurzmitteilungen über personelle Grundsatzfragen - Sonderheft - v. 1.8.1989 - P II 1-16-26-99). Dies bedeutet jedoch lediglich eine Ermessensbindung dahin, dass Offiziere bei einer Verwendungsentscheidung gegen ihren Willen nur dann mit einer Verkürzung der ihnen bekannt gegebenen Verwendungsdauer rechnen müssen, wenn die in den Richtlinien genannten Voraussetzungen vorliegen. Dagegen ist der Soldat durch die ihm eröffnete Verwendungsdauer nicht gehindert, schon vor Ablauf dieses Zeitraums einen Antrag auf Versetzung oder anderweitige Verwendung zu stellen... In den Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren (Anlage 2/1 zu BMVg-P II 1-16-26-00/15 v. 11.7.1989) findet sich unter A 1. und 2. nämlich eine Regelung, die mit derjenigen für Offiziere, wie sie im erwähnten Beschluss zugrunde liegt, übereinstimmt. Danach ist die Verwendungsdauer individuell festzulegen; eine Verkürzung der Verwendungsdauer ist auf Antrag des Soldaten zulässig, sofern dies mit den dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen ist. Demnach ist die rechtliche Situation des Soldaten nach Festlegung einer Verwendungsdauer nicht anders, als wäre diese unterblieben.“
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Im Übrigen gehört die jederzeitige Versetzbarkeit zu den von den Berufssoldaten wie auch von den Soldaten auf Zeit freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt ihres Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe, besonders auch zur Sicherstellung einer möglichst großen Verwendungsbreite aller Soldaten unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem Bundesminister der Verteidigung von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung ( BVerwG, Beschluss vom 28.April 1977 - Az.: I WB 87.75 und I WB 78.76 -, BVerwGE 53, 280; vgl. auch Beschluss vom 6. Mai 1971 - Az.: I WB 8.70 -, BVerwGE 43, 215; Beschluss vom 20. Juli 1995 - Az.: 1 WB 118.94 -, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 11 ). Eine zeitliche Begrenzung der Verwendung in einer Versetzungsverfügung ist daher ohne Einfluss auf die Natur der Versetzung als endgültige Personalmaßnahme ( siehe herzu bereits: OVG LSA, Beschluss vom 30. Juli 2004 - Az.: 3 L 472/01 - und Beschluss vom 17. August 2004 - Az.: 3 L 473/01 - ).
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Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Verfügung der Beklagten vom 7. Oktober 1999 als Versetzung eingestuft, ohne dass dem die Beklagte in zulassungsbegründender Weise entgegengetreten ist. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Versetzungsverfügung sowohl äußere als auch innere Wirksamkeit ( siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 3. April 2009 - Az.: 1 L 70/08 -, veröffentlicht bei juris ) entfaltet hat. Der Kläger hat nach den nicht (weiter) angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes seinen Dienst in K-Stadt nämlich tatsächlich am 10. Dezember 1999 angetreten, indem er sich dort bei dem Diensthabenden Offizier gemeldet hat. Dies war in der Versetzungsverfügung der Beklagten vom 7. Oktober 1999 auch entsprechend vorgesehen, wenngleich darin in der Rubrik „Dienstantritt“ zwar der Ort, nicht aber ein Datum eingesetzt worden war.
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Soweit das Verwaltungsgericht schließlich davon ausgeht, dass vorliegend die Verwendung des Klägers außerhalb des Beitrittsgebietes trotz Versetzung nach K-Stadt auch nicht ausnahmsweise als nur vorübergehend anzusehen ist, werden die dahingehenden tragenden Erwägungen von der Beklagten gleichfalls nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt.
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Die Versetzung eines Beamten, Richters oder Soldaten im Rechtssinne schließt nämlich - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht - nicht ausnahmslos die Annahme einer nur „vorübergehenden Verwendung“ außerhalb des Beitrittsgebietes aus ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. November 2005 - Az.: 2 B 35.05 - betreffend das Urteil des beschließenden Senates vom 15. April 2005 - Az.: 1 L 20/05 - ). Umstände, die eine solche gleichwohl nur vorübergehende Verwendung des Klägers außerhalb des Beitrittsgebietes ausnahmsweise annehmen lassen, legt die Beklagte indes nicht - zulassungsbegründend - dar. Insbesondere ist hier kein Sachverhalt gegeben, der etwa mit denjenigen vergleichbar wäre, die den Verfahren 3 L 472/01 und 3 L 473/01 vor dem beschließenden Gericht zugrunde gelegen haben. Anders als im hier gegebenen Fall stand dort nicht schon dezidiert mit Erlass der Versetzungsverfügung fest, dass und wann die Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes endet. Entsprechendes gilt für das vor dem beschließenden Senat geführte Verfahren 1 L 20/05.
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Es kommt - wie bereits ausgeführt - auch nicht darauf an, ob die Rückkehr des Klägers in das Beitrittsgebiet für die Zeit nach Beendigung des Auslandseinsatzes von Anbeginn an vorgesehen war. Maßgeblich ist insoweit der erklärte, nicht der innere Wille der Beklagten. Die formelle Verwendungsentscheidung der Versetzung lässt sich nicht losgelöst von ihren materiell-rechtlichen Auswirkungen bewerten. Dies kommt insbesondere in der Notwendigkeit der etwaigen Rückversetzung des Soldaten zum Ausdruck. Das Verwaltungsgericht weist deshalb zutreffend darauf hin, dass sich die Beklagte, soweit sie sich tatsächlich und gewollt für die Personalmaßnahme der Versetzung entschieden hat, an den damit verbundenen gesetzlichen Folgen auch festhalten lassen muss. Im Übrigen sprechen für die Berücksichtigung der Rechtsnatur der Personalmaßnahme bei der Interpretation des Begriffs der Verwendung auch Gründe der Rechtssicherheit. Die Besoldungsvoraussetzungen müssen klar erkennbar und berechenbar sein. Allein auf tatsächliche, im Zeitpunkt der Versetzung eines Soldaten hingegen nicht verlautbarte Prognoseelemente ohne Berücksichtigung der Art der Personalmaßnahme abzustellen, erscheint dem Senat mit dem Erfordernis der Verlässlichkeit besoldungsrechtlicher Grundlagen nicht zu vereinbaren ( siehe hierzu bereits: OVG LSA, Beschlüsse vom 30. Juli 2004 und vom 17. August 2004, a. a. O. ). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes, welche die Beklagte nicht (weiter) angegriffen hat, ist gegenüber dem Kläger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzungsverfügung jedenfalls nicht erkennbar bzw. verbindlich erklärt worden, dass er unmittelbar im Anschluss an seinen Auslandseinsatz wieder im Beitrittsgebiet verwendet werde. Dass der Kläger damit „gerechnet“ hat oder die Beklagte bzw. ein Vorgesetzter des Klägers hiervon ohne erkennbare weitere, verbindliche Entäußerung ausgegangen ist, ändert nichts an der Gesamtbewertung, dass die dem Grunde nach dauerhaft angelegte Versetzung des Klägers mit der Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes nicht - entgegen dem ihr innewohnenden Charakter - ausnahmsweise als zeitlich beschränkt anzusehen ist.
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Nach der - auch von der Beklagten zu Recht geltend gemachten - „Würdigung der tatsächlichen Gesamtumstände des Falles“ ist daher für den vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Versetzung nach K-Stadt aufgrund der Versetzungsverfügung vom 7. Oktober 1999 nicht nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsgebietes verwendet wurde.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich auch nicht wegen der von der Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
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„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 9. März 1999 - Az.: A 3 S 69/98 -, vom 14. Juli 2005 - Az.: 3 L 161/03 -, vom 9. Oktober 2007 - Az.: 1 L 183/07 - [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - Az.: 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ).
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In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Denn die Antrags(begründungs)schrift wirft schon keine konkrete, vor allem ausformulierte Frage auf. Ungeachtet dessen ist eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache nicht anzunehmen, da die hier maßgeblichen Rechtsfragen aus den vorstehenden Gründen als geklärt anzusehen sind.
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Die grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten geltend gemachten Abweichung des angegriffenen Urteiles von Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte als des beschließenden Gerichtes. Dem Vorbringen mangelt es bereits an der gebotenen Gegenüberstellung einander widersprechender Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der angeführten weiteren Entscheidungen andererseits. Ebenso wenig legt die Antrags(begründungs)schrift näher dar, dass die den angeführten Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte jeweils mit dem hier gegebenen Sachverhalt in rechtlich maßgeblicher Weise in jeder Hinsicht vergleichbar sind. Dies ist aber gerade bei der hier maßgeblichen Rechtslage deswegen geboten, weil - wie die Beklagte selbst ausführt - nicht nur der „Charakter der Versetzung im Einzelfall auf ihren objektiven Gehalt und ihren materiellen Inhalt hin zu erforschen ist“, sondern es für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Verwendung trotz Versetzung außerhalb des Beitrittsgebietes nicht ausnahmsweise als nur vorübergehend anzusehen ist, ebenfalls auf die jeweiligen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles ankommt. Eine Divergenz ist nach dem Antragsvorbringen nicht konkret nachvollziehbar.
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Unabhängig vom Vorstehenden hat die Beklagte einen fallübergreifenden Klärungsbedarf aber auch deswegen nicht dargelegt, weil es sich - wie sie selbst ausführt - bei den hier streitentscheidenden Normen der 2. BesÜV um zwischenzeitlich außer Kraft getretenes Recht handelt. Die Beklagte legt nicht substantiiert dar, dass im Rahmen einer Grundsatzberufung noch Veranlassung besteht, sich über die Entscheidung im konkreten Einzelfall hinaus mit ausgelaufenem Recht zu befassen ( vgl. insoweit: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2004 - Az.: 5 B 57.04 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. März 2009 - Az.: 1 L 25/09 -, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom 19. April 2006 - Az.: 1 L 256/05 -, JMBl. LSA 2007, 60 [m. w. N.] ). Denn auch nach ihren Ausführungen ist die Frage der nur vorübergehenden Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes stets nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu beantworten, insbesondere auch in Fällen, in denen eine „Versetzungsverfügung“ ergangen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG (vgl.: BVerwG, Urteile vom 15. Juni 2006 - Az.: 2 C 14.05 u. a. -; Beschluss vom 13. September 1999 - Az.: 2 B 53.99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106; OVG LSA, Beschluss vom 26. September 2007 - Az.: 1 L 154/07 - ). Der Streitwert war in Höhe des pauschalierten Zweijahresbetrages aus der Differenz zwischen den erhalten Bezügen einerseits und den insgesamt erstrebten Bezügen andererseits festzusetzen, die der Senat auf den festgesetzten Betrag geschätzt hat.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen - Gesetze
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Bei Zeiten im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 8 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Für Zeiten ab dem 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 2002 beträgt die Kürzung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 1,875 Prozent. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2003 ist der Prozentsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt mit dem jeweiligen in § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes genannten Faktor anzuwenden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter, - 2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse, - 3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, - 4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes, - 5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber, - 6.
die Festlegung von Altersgrenzen, - 7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und - 8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über
- 1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, - 2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer, - 3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie - 4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.