Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Nov. 2007 - 1 A 328/07
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Mai 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 198/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird - auch - für das Zulassungsverfahren auf 12.051,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
„Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass hier sowohl hinsichtlich des „Ob“, der Art und des Umfangs des Dienstvergehens als solchem als auch hinsichtlich der sich an die Beantwortung dieser Fragen anschließenden Maßnahmebemessung noch derart viele Unklarheiten bestehen, dass sich die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme erwarten lässt, nicht treffen lässt, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen ... nicht erfüllt sind und den hierauf bezogenen Anträgen nach § 87 Abs. 2 SDO daher stattzugeben ist.“
II.
vgl. Beschluss der Disziplinarkammer vom 14.7.2005 - 7 K 2/05.D -,
vgl. dazu (u.a.) grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29 = NJW 1998, 3288 = ZBR 2000, 421 = DÖD 1999, 34 = IÖD 1998, 254.
- 2 C 19.01 -, ZBR 2003, 137 = DÖD 2002, 250 = IÖD 2002, 243,
vgl. zur allgemeinen Geltung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB im öffentlichen Recht (bestätigend) BVerwG, Beschluss vom 22.5.2003 - 6 B 25/03 -, dokumentiert bei juris (betreffend das Verwaltungsvertragsrecht), sowie Beschluss des Senats vom 30.6.2005 - 1 Q 88/04 - (betreffend die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Rücknahme der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung); vgl. zur Geltung im Beamtenrecht allgemein Beschlüsse des Senats jeweils vom 30.6.2005 - 1 Q 89/04 - (Geltendmachung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand wegen fürsorgepflichtwidrig zu spät erfolgter Versetzung bzw. Abordnung) und - 1 Q 90/04 - (Geltendmachung von Schadensersatz infolge rechtswidriger Versetzung an einen anderen Dienstort).
vgl. zur prognostischen Feststellung dieser - auch für § 87 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 SDO maßgeblichen - Tatbestandsvoraussetzung u.a. Beschluss des Senats vom 24.7.2007 - 7 B 313/07 - (Veröffentlichung vorgesehen im Dezemberheft der NVwZ-RR).
vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32.
vgl. dazu insbesondere Seite 21 des Beschlusses vom 14.7.2005.
vgl. u.a. Köhler/Ratz, BDO, § 95 Rz. 6, für die mit § 87 Abs. 2 SDO vergleichbare Rechtslage für Bundesbeamte gemäß § 95 Abs. 3 BDO,
vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.1984 - 1 DB 27/83 -, dokumentiert bei juris, und vom 18.8.1969 - II DB 5.69 -, BVerwGE 33, 332, wo zutreffend festgestellt wird, dass die Vorschrift des § 96 Abs. 2 BDO, die - inhaltlich übereinstimmend mit § 88 Abs. 2 SDO - die Nachzahlung einbehaltener Bezüge nach Abschluss des Disziplinarverfahrens regelt, keine Regelung für den Fall einer bereits zuvor aufgehobenen rechtswidrigen Einbehaltungsanordnung trifft.
vgl. u.a. Köhler/Ratz, BDO, § 95 Rz. 8.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. September 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 27/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird - auch - für das Zulassungsverfahren auf 126.868,65 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2007 - 4 L 202/07 - wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom 15.3.2007 - 16a Ds 06.3292 -, IÖD 2007, 149.
nach Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Stand: Januar 2007 -, werden sie (gemeint ist wohl: „formal“) durch die vorrangigen §§ 20 ff. BDG verdrängt (vgl. Rn. 7 zu § 3 BDG),
so zutreffend u.a. Urban, NVwZ 2001, 1335 (1337).
vgl. dazu Gansen, a.a.O., § 38 BDG Rn. 4, wo folgendes ausgeführt wird: „Die vorläufige Dienstenthebung verlangt damit eine realistische Prognose über den mutmaßlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens bzw. des entsprechenden beamtenrechtlichen Verfahrens. Diese Prognose erfordert keine spezifischen Verfahrenshandlungen, vor allem keine gesonderten Beweiserhebungen. Sie ist vielmehr in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zutage getretenen Tatsachen zu treffen. Auf ihrer Grundlage muss die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde bewerten, ob die Tatsachengrundlagen ausreichend sind, um den voraussichtlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens abschätzen zu können und ob auf der Basis dieser Tatsachengrundlagen die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Beamte voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird“.
so zutreffend u.a. Weiß, ZBR 2002, 17 (19); ähnlich Lemhöfer, RiA 2002, 53 f..
überzeugend Urban, NVwZ 2001, 1335 (1337).
vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 14/4659, Seite 45.
vgl. Bl. 285 bis 291 der Ermittlungsakten; dieses Ermittlungsergebnis beruht auf dem Ermittlungsbericht der Konzernsicherheit vom 27.6.2006, mehreren Aktennotizen der Qualitätsmanagerin U vom 15.12.2005, 21.12.2005, 3.2.2006, 1.3.2006, 31.5.2006 und 8.6.2006, einer Aktennotiz der Zustellstützpunktleitung S vom 8.2.2006 sowie einer Meldung der Gruppenleiterin U vom 5.6.2006 (siehe Bl. 284 der Ermittlungskaten),
das betrifft die aktuellen Vorwürfe vom 19.3.2004 bis zum 8.7.2004,
vgl. dazu die Disziplinarakte „DA II“, Bl. 169 bis 180; die Einleitungsverfügung datiert vom 11.12.2002 (Bl. 65 dieser Akte).
in diesem Termin, an dem der Antragsteller persönlich teilnahm, erklärte sich die Antragsgegnerin bereit, die in der Verfügung vom 8.7.2004 auf die Dauer von 10 Monaten festgelegte Kürzung der Dienstbezüge von 1/25 auf 1/30 zu ermäßigen, woraufhin der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (vgl. die Protokollabschrift Bl. 218, 219 der Disziplinarakte „DA II“),
vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Stand: Januar 2007 -, § 16 BDG Rn. 10; Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage (2003), § 16 Rn. 15.
vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252 = NVwZ 2006, 469 = IÖD 2006, 101.
vgl. dazu Schriftsatz vom 26.6.2007, Seite 3,
(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
- 1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren, - 2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16, - 3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, - 4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung, - 5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, - 6.
(weggefallen) - 7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes, - 8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums, - 9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, - 10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, - 11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, - 12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion, - 13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und - 14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.