Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 22. Nov. 2007 - 1 A 328/07

bei uns veröffentlicht am22.11.2007

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Mai 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 198/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird - auch - für das Zulassungsverfahren auf 12.051,60 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegen den Kläger war unter dem Datum vom 9.1.2002 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet worden. Gleichzeitig wurde die vorläufige Dienstenthebung nach § 83 SDO verfügt. Mit Bescheid vom 25.2.2002 ordnete der Beklagte gemäß § 84 SDO die Einbehaltung der Dienstbezüge ab dem 1.3.2002 in Höhe eines Betrages von 550,-- EUR monatlich an. Mit weiteren Bescheiden vom 5.12.2002 und 28.6.2004 änderte er den Einbehaltungsbetrag ab dem 1.4.2003 auf monatlich 1.195,25 EUR und ab dem 1.7.2004 auf monatlich die Hälfte der Dienstbezüge. Nachdem der Kläger wegen Vollendung des 65. Lebensjahres mit Ablauf des 31.5.2005 in den Ruhestand versetzt worden war, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13.5.2005 den Einbehalt der Versorgungsbezüge ab dem 1.6.2005 auf ein Drittel fest (§ 84 Abs. 3 SDO).

Auf den vom Kläger am 11.4.2005 gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 SDO gestellten Antrag hin hob die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 14.7.2005 - 7 K 2/05.D - alle Bescheide betreffend die Einbehaltung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes auf. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss u.a. (Seiten 20, 21):

„Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass hier sowohl hinsichtlich des „Ob“, der Art und des Umfangs des Dienstvergehens als solchem als auch hinsichtlich der sich an die Beantwortung dieser Fragen anschließenden Maßnahmebemessung noch derart viele Unklarheiten bestehen, dass sich die individuelle, auf den konkreten Fall bezogene Prognose, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme erwarten lässt, nicht treffen lässt, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen ... nicht erfüllt sind und den hierauf bezogenen Anträgen nach § 87 Abs. 2 SDO daher stattzugeben ist.“

Die einbehaltenen Bezügeanteile (insgesamt 42.361,-- EUR) wurden daraufhin an den Kläger nachgezahlt. Nach Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens im Januar 2006 wurde auch das förmliche Disziplinarverfahren mit Schreiben des Beklagten vom 14.3.2006 nach § 56 Abs. 2 SDO eingestellt.

Bereits im Januar 2006 forderte der Kläger wegen der (teilweisen) Einbehaltung seiner Bezüge von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 12.051,60 EUR, weil ihm insoweit ein Zinsschaden entstanden sei.

Nach erfolglosem Verwaltungsverfahren (Bescheid vom 20.3.2006 und Widerspruchsbescheid vom 5.4.2006) hat der Kläger sein Schadensersatzbegehren in dem streitgegenständlichen Klageverfahren weiter verfolgt. Das Verwaltungsgericht hat dieses Begehren durch das im Tenor genannte Urteil abgewiesen. Dagegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass das Verwaltungsgericht das Schadensersatzbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen hat. Jedenfalls vermag die Zulassungsbegründung gemäß Schriftsatz vom 1.8.2007 auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 12.11.2007 die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu erschüttern.

Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des (auch) im Beamtenrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, wie er in § 839 Abs. 3 BGB Ausdruck gefunden hat, dem Kläger zu Recht angelastet, dass er es unterlassen hat, zur Durchsetzung seines Anspruchs auf Auszahlung ungekürzter Dienstbezüge zeitnah nach Erlass der ersten Einbehaltungsverfügung vom 25.2.2002 einen Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz gemäß § 87 Abs. 2 SDO zu stellen, stattdessen vielmehr die von ihm für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung zunächst hingenommen und mit einem Antrag nach § 87 Abs. 2 SDO, der schließlich zu einer (rückwirkenden) Aufhebung aller Einbehaltungsverfügungen

vgl. Beschluss der Disziplinarkammer vom 14.7.2005 - 7 K 2/05.D -,

und vollständigen Nachzahlung der einbehaltenen Bezügeanteile geführt hat, über drei Jahre lang zugewartet hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei zutreffend auf die gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. hier insbesondere § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) nahe verwandte - allerdings darüber hinausgehende - Rechtsgedanke im öffentlichen Recht insgesamt, mithin auch auf dem Gebiet des Beamtenrechts, Geltung beansprucht. Danach tritt eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand

vgl. dazu (u.a.) grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.5.1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29 = NJW 1998, 3288 = ZBR 2000, 421 = DÖD 1999, 34 = IÖD 1998, 254.

Nicht durchzugreifen vermag in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Sachverhalte der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen seien mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar; so betreffe beispielsweise der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.4.2002

- 2 C 19.01 -, ZBR 2003, 137 = DÖD 2002, 250 = IÖD 2002, 243,

zugrunde liegende Sachverhalt die Frage des Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung. Wie bereits unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.5.1998 dargelegt wurde, beansprucht der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB allgemeine Geltung im öffentlichen Recht, damit auch im Beamtenrecht insgesamt und nicht nur in Fällen des Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung (wobei dem Kläger in Erinnerung zu bringen ist, dass er sein Schadensersatzbegehren erstinstanzlich - hilfsweise - auch auf eine im Jahr 2001 unterbliebene Beförderung gestützt hat)

vgl. zur allgemeinen Geltung des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB im öffentlichen Recht (bestätigend) BVerwG, Beschluss vom 22.5.2003 - 6 B 25/03 -, dokumentiert bei juris (betreffend das Verwaltungsvertragsrecht), sowie Beschluss des Senats vom 30.6.2005 - 1 Q 88/04 - (betreffend die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Rücknahme der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung); vgl. zur Geltung im Beamtenrecht allgemein Beschlüsse des Senats jeweils vom 30.6.2005 - 1 Q 89/04 - (Geltendmachung von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand wegen fürsorgepflichtwidrig zu spät erfolgter Versetzung bzw. Abordnung) und - 1 Q 90/04 - (Geltendmachung von Schadensersatz infolge rechtswidriger Versetzung an einen anderen Dienstort).

Auf der Grundlage dieser gefestigten Rechtsprechung ist im angegriffenen Urteil insgesamt überzeugend dargelegt, dass dem Kläger für die verspätete Inanspruchnahme des - grundsätzlich an keine Frist gebundenen - Antrags nach § 87 Abs. 2 SDO keine hinreichenden Gründe zur Seite standen. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seiten 13, 14 des Urteils) Bezug genommen werden. Das Vorbringen im Zulassungsverfahren berücksichtigend ist ergänzend folgendes hervorzuheben:

Im gerichtlichen Überprüfungsverfahren nach § 87 Abs. 2 SDO war die gebotene Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst anhand der bis dahin, d.h. zum Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkammer, zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen

vgl. zur prognostischen Feststellung dieser - auch für § 87 Abs. 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 SDO maßgeblichen - Tatbestandsvoraussetzung u.a. Beschluss des Senats vom 24.7.2007 - 7 B 313/07 - (Veröffentlichung vorgesehen im Dezemberheft der NVwZ-RR).

Die tatbestandliche Prämisse „einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst“ bedeutet dabei, dass mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ diese disziplinare Höchstmaßnahme zu erwarten ist

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32.

Das Vorbringen dieser Voraussetzungen hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts in ihrem Beschluss vom 14.7.2005 unter Berücksichtigung des bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisses eindeutig verneint

vgl. dazu insbesondere Seite 21 des Beschlusses vom 14.7.2005.

Von daher kann nicht ernstlich in Frage gestellt werden, dass die Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst bei einem bereits drei Jahre zuvor vom Kläger nach § 87 Abs. 2 SDO beantragten Überprüfungsverfahren gleichermaßen zu seinen Gunsten ausgefallen wäre. All das, was der Kläger in Bezug auf sein Recht zur Verteidigung als Rechtfertigung für die von ihm um mehr als drei Jahre hinausgeschobene verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Kürzung seiner Bezüge ins Feld führt, kann zwar seine nach Vorliegen des Schlussberichts im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren unter dem 19.1.2005 (erstmals) abgegebene Einlassung erklären. Diese nach Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens praktizierte Einlassungsstrategie ist hier nicht zu beurteilen. Sie kann indes - worauf das Verwaltungsgericht überzeugend abgestellt hat - nicht hinreichend erklären, warum der Kläger ungeachtet des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens die ihm beamtenrechtlich und verwaltungsgerichtlich eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben (Seite 13 des Urteils), dass der Kläger „eigenen Angaben zufolge ... von Beginn an um eine Sachverhaltsaufklärung bemüht“ gewesen sei, „dabei insbesondere zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung“ genommen und „dem Beklagten den umstrittenen Sachverhalt aus seiner Sicht“ dargelegt habe. Hätte er all das im Rahmen einer zeitnahen gerichtlichen Überprüfung des Bescheids vom 25.2.2002 geltend gemacht, wäre die vom Beklagten angeordnete (teilweise) Einbehaltung seiner Dienstbezüge mit hoher Wahrscheinlichkeit schon damals aufgehoben worden.

Im Übrigen behauptet der Kläger im Zulassungsverfahren (Schriftsatz vom 1.8.2007, Blatt 3) wahrheitswidrig, er habe „keinerlei Unterlagen und Detailkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren (gehabt), um den seit 25.2.2002 vorgenommenen Einbehalten wirksam entgegentreten zu können“. Ausweislich der vom Verwaltungsgericht beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten war den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf deren Antrag vom 14.1.2002 hin bereits am 23.2.2002 Akteneinsicht gewährt worden (vgl. Bl. 264 f. der Akten 33 Js 942/01). Ihnen (und dem Kläger) musste deshalb bereits im Februar 2002 das in Bezug auf den Kläger bis dahin mit Blick auf eine voraussichtliche Entfernung aus dem Dienst unzureichende Ermittlungsergebnis bekannt gewesen sein.

Der in diesem Zusammenhang vom Kläger geltend gemachte Einwand, bei frühzeitiger Antragstellung gemäß § 87 Abs. 2 SDO wäre er Gefahr gelaufen, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag mit der Begründung zurückweist, dass eine Verurteilung und damit Entfernung aus dem Dienst möglich erscheine, wobei bei einer derartigen Entscheidung auch die einbehaltenen Bezüge selbst im Falle einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens (bzw. Disziplinarverfahrens) endgültig verloren gewesen wären, ist nicht begründet. Dass die Gefahr, dass die Disziplinarkammer einen drei Jahre früher gestellten Antrag gemäß § 87 Abs. 2 SDO zurückgewiesen hätte, eher nicht gegeben war, ergibt sich aus dem zuvor Ausgeführten. Aber selbst wenn der Antrag zu einem früheren Zeitpunkt abgewiesen worden wäre, hätte dies - ungeachtet des Umstands, dass der Antrag unter Berufung auf veränderte Verhältnisse hätte wiederholt werden können -

vgl. u.a. Köhler/Ratz, BDO, § 95 Rz. 6, für die mit § 87 Abs. 2 SDO vergleichbare Rechtslage für Bundesbeamte gemäß § 95 Abs. 3 BDO,

im Falle einer Einstellung des Disziplinarverfahrens bzw. selbst im Falle der Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme als derjenigen einer Entfernung aus dem Dienst nicht zum Verfall der einbehaltenen Beträge geführt, sondern den Dienstherrn zur vollständigen Nachzahlung verpflichtet (vgl. § 88 Abs. 1 und Abs. 2 SDO)

vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 13.1.1984 - 1 DB 27/83 -, dokumentiert bei juris, und vom 18.8.1969 - II DB 5.69 -, BVerwGE 33, 332, wo zutreffend festgestellt wird, dass die Vorschrift des § 96 Abs. 2 BDO, die - inhaltlich übereinstimmend mit § 88 Abs. 2 SDO - die Nachzahlung einbehaltener Bezüge nach Abschluss des Disziplinarverfahrens regelt, keine Regelung für den Fall einer bereits zuvor aufgehobenen rechtswidrigen Einbehaltungsanordnung trifft.

Umgekehrt lag es im wohlverstandenen Interesse des Klägers, möglichst frühzeitig eine gerichtliche Überprüfung - zumindest - der Einbehaltungsanordnung in die Wege zu leiten, da nach den obigen Ausführungen gerade im Anfangsstadium der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen die Chance für eine Aufhebung der auf § 84 Abs. 1 Satz 1 SDO gestützten Bescheide am größten war. Im Übrigen wären (nur) bei einer Aufhebung der Einbehaltungsbescheide die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens dem Kläger geschuldeten Bezüge bei diesem selbst dann verblieben, wenn auf seine Entfernung aus dem Dienst bzw. auf Aberkennung seines Ruhegehalts erkannt worden wäre. Auch von daher musste der Kläger bestrebt sein, durch eine frühzeitige Antragstellung nach § 87 Abs. 2 SDO eine alsbaldige Aufhebung der Einbehaltungsanordnung(en) zu erreichen.

Sollte der Kläger ein Interesse daran gehabt haben, seine vorläufige Dienstenthebung möglichst lange unangefochten zu lassen, so wäre dies ebenfalls kein hinreichender Grund dafür gewesen, auch die Einbehaltungsanordnung vorerst nicht gerichtlich überprüfen zu lassen, zumal insoweit eine isolierte Anfechtung in Betracht kam

vgl. u.a. Köhler/Ratz, BDO, § 95 Rz. 8.

Nach alldem ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger mit Blick auf § 839 Abs. 3 BGB kein Wahlrecht zwischen alsbaldigem - d.h. vorliegend: frühzeitigem - Primärrechtsschutz und einem späteren Ausgleich von Vermögensnachteilen infolge zunächst einbehaltener Bezügeanteile zustand.

Ob dem Kläger der geltend gemachte Zinsschaden überhaupt entstanden ist, kann dahingestellt bleiben, nachdem feststeht, dass ein Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht.

Soweit der Kläger mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 108 VwGO nicht den gesamten ihm vorliegenden Sachverhalt berücksichtigt, einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend macht, genügt sein Vorbringen nicht den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Kläger sieht den Verfahrensmangel konkret darin, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob der Antrag gemäß § 87 SDO zeitnah gestellt worden sei, den Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 33 Js 942/01 völlig ignoriert habe. Es ist indes nicht dargelegt und für den Senat auch nicht sonstwie ersichtlich, inwieweit der Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ausgehend von dem materiell-rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts - Eingreifen des in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens - entscheidungerheblich sein soll.

Nach allem ist der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2007 - 4 L 202/07 - wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. September 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 27/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen d

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. September 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 27/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird - auch - für das Zulassungsverfahren auf 126.868,65 Euro festgesetzt.

Gründe

Der gegen das im Tenor genannte Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Durch dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers abgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, an ihn Schadensersatz in Höhe von 126.868,65 Euro (nebst Zinsen) zu zahlen, weil seine durch Bescheid vom 7.8.1997 mit Wirkung vom 1.10.1997 erfolgte Versetzung von der Zweigstelle A-Stadt zur Hauptstelle Trier wegen Verletzung der Fürsorgepflicht rechtswidrig gewesen sei, wobei er mit der Bezugnahme auf die Schließung der Zweigstelle A-Stadt über die wahren Gründe seiner Versetzung getäuscht und dadurch von der Einlegung von Rechtsmitteln abgehalten worden sei; dadurch sei ihm an Fahrtkosten, zusätzlichem Zeitaufwand und Verpflegungsmehraufwand der geltend gemachte Schaden entstanden.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch greift der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durch.

Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des (auch) im Beamtenrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, wie er in § 839 Abs. 3 BGB Ausdruck gefunden hat, dem Kläger zu Recht angelastet, dass er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch die gegen die Versetzungsentscheidung unmittelbar gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten abzuwenden. Denn ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schadensersatzbegehren stand dem Kläger nicht zu vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 18.4.2002 - 2 C 19/01 -, ZBR 2003, 137 = DÖD 2002, 250 = IÖD 2002, 243, vom 28.5.1998 - 2 C 29/97 -, BVerwGE 107, 29 = NJW 1998, 3288 = DÖD 1999, 34 = IÖD 1998, 254 =ZBR 2000, 421, und vom 3.12.1998 - 2 C 22/97 -, NVwZ 1999, 542 = ZBR 1999, 199 =DÖD 1999, 209 =IÖD 1999, 170, sowie Beschluss vom 5.10.1998 - 2 B 56/98 -, Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6.

Für das Unterlassen eines Widerspruchs gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Versetzungsbescheid vom 7.8.1997 bestand kein hinreichender Grund. Das ist in dem angegriffenen Urteil (Seiten 9, 10) eingehend und überzeugend dargelegt. Diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen. Wirklich neue Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs 2 Nr. 1 VwGO begründen könnten, ergeben sich aus der Zulassungsbegründung vom 16.12.2004 nicht. In keiner Weise überzeugen kann der Einwand des Klägers, ein Widerspruch bzw. eine Klage gegen die Versetzung hätte keinen Sinn gegeben, da mit der Auflösung einer Dienststelle notwendigerweise ein Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden sei. Insoweit ist in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils festgehalten, dass dem Kläger nicht habe unbekannt sein können, dass die Schließung der Zweigstelle A-Stadt (erst) auf den 31.3.2000 festgelegt gewesen sei, was nichts anderes bedeutet, dass ein Widerspruch gegen die bereits zum 1.10.1997 verfügte Versetzung zur Hauptstelle Trier für einen Zeitraum von 30 Monaten durchaus Sinn gemacht hätte. Ein solcher Widerspruch gegen diese „frühe“ Versetzung wäre zudem auch deshalb in Wahrnehmung persönlicher Interessen geboten gewesen, weil der Kläger, wie sich etwa aus dem Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 13.12.2001 (Seite 2) ergibt, der Beklagten zum Vorwurf macht, dass seine Versetzung unter „vorsätzlicher Missachtung sozialer Kriterien“ ausgesprochen worden sei. Die Nichtbeachtung sozialer Kriterien muss ihm indes, da dadurch der ihm persönlich am besten bekannte (dienstlich) berührte Lebensbereich betroffen ist, bereits zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung bewusst gewesen sein, und es kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger auf diesen Aspekt in dem im Vorfeld der Versetzungsentscheidung geführten Personalgespräch am 16.6.1997 hingewiesen hat. Von einer - gar arglistigen - Täuschung des Klägers im Zusammenhang mit der Versetzungsentscheidung kann nach dem vom Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt keine Rede sein. In einem „weitesten Sinne“ ist der Kläger zweifelsfrei „im Zusammenhang mit der Schließung der Zweigstelle A-Stadt versetzt worden“, wie dies Bundesbankdirektor Bertelmann nach dem Vortrag des Klägers auf die Frage des erstinstanzlichen Gerichts bekundet haben soll (die Sitzungsniederschrift gibt hierzu allerdings keine Auskunft). Eine für den Kläger mit Blick auf § 839 Abs. 3 BGB günstige Folgerung ist daraus indes nach den aufgezeigten Gegebenheiten nicht herzuleiten. Unerheblich ist schließlich, ob dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt der Inhalt des Schreibens des damaligen Vorstands der Landeszentralbank in Rheinland-Pfalz und im Saarland vom 25.7.1997 bekannt gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat diesem Schreiben keine (allein) entscheidungstragende Bedeutung beigemessen, sondern seinem Inhalt lediglich eine der bereits unabhängig hiervon getroffenen Überzeugungsbildung bestätigende Relevanz zuerkannt. Eine aus Sicht des Klägers mangelnde Klarstellung der eigentlichen Versetzungsgründe in dem Bescheid vom 7.8.1997 hätte ihm in besonderer Weise Veranlassung geben müssen, gegen die Versetzungsverfügung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, dabei gegebenenfalls auch mit einem Eilrechtsschutzantrag, vorzugehen, um auf diese Weise die Beklagte zur Offenlegung der auch und gerade unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wesentlichen Versetzungsgründe zu zwingen. vgl. im übrigen Urteil des Senats vom 24.7.1997 - 1 R 47/95 -, SKZ 1998, 107 Leits. 16:

Dort hatte der beschließende Senat einer Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht trotz § 839 Abs. 3 BGB stattgegeben, weil der Beamte von seinem Dienstherrn durch Lug und Trug abgehalten worden war, die belastende Maßnahme anzufechten; auf die Revision des Dienstherrn hin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 9.12.1999 - 2 C 38/98 -, ZBR 2000, 208 = DVBl. 2000, 1109, die Klage abgewiesen, denn auf unter den vom Senat festgestellten Umständen sei es dem Beamten zumutbar gewesen, sich mittels Widerspruch und Klage zur Wehr zu setzen und so den Dienstherrn zur Offenlegung der wahren Umstände zu veranlassen.

Die unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vom Kläger letztendlich für geboten erachtete Beweiserhebung durch Vernehmung der an dem Personalgespräch am 16.6.1997 beteiligten Personen lässt bereits nicht erkennen, inwiefern dadurch die das erstinstanzliche Urteil tragenden Feststellungen in entscheidungserheblicher Weise korrigiert werden könnten. Außerdem legt der Kläger nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner auf im Einzelnen angeführten faktischen Gegebenheiten beruhenden Tatsachenbasis, ausgehend von seinem materiell - rechtlichen Standpunkt, die Notwendigkeit der Vernehmung des Präsidenten K. und des Vizepräsidenten L. hätte aufdrängen müssen.

Davon ausgehend geht auch der Vorwurf eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen einer von Amts wegen gebotenen, jedoch unterbliebenen Beweiserhebung ins Leere. Die vom Kläger hiermit vage angedeutete verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.5.1982 - 2 C 50/80 -, NJW 1983, 187 (189) mit weiteren Nachweisen.

Im Übrigen hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.9.2004 offenkundig selbst keinen Anlass gesehen, Beweisanträge auf Vernehmung der genannten Zeugen zu stellen. Damit schlägt aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Grundsatz durch, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat (vgl.dazu § 86 Abs. 2 VwGO). Die Aufklärungsrüge kann nämlich nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 5.8.1997 - 1 B 144/97 -, NJW - RR 1998, 784 mit weiteren Nachweisen, sowie Beschlüsse des Senats vom 29.8.2001 - 1 Q 58/00 -, vom 1.2.2000 - 1 Q 48/99 -, vom 26.8.1998 - 1 Q 95/98 -, und vom 7.5.1997 - 1 Q 16/97 -; siehe auch Beschluss des Senats vom 28.9.2004 - 1 Q 17/04 -, DÖD 2005, 36 (allerdings unter fehlerhaftem Beschlussdatum 5.10.2004) =ZBR 2005, 104 (Leitsätze).

Demgemäß muss der Berufungszulassungsantrag des Klägers zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2007 - 4 L 202/07 - wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

Die vom Senat mit Beschluss vom 14.6.2007 - 7 B 216/07 - zugelassene Beschwerde ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der gemäß § 63 Abs. 1 BDG zulässige Antrag auf Aussetzung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.1.2007 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 15 Prozent seiner Dienstbezüge nicht begründet.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Prämisse des Verwaltungsgerichts, dass eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG die Prognose erfordert, dass in Disziplinarverfahren voraussichtlich, das heißt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, die disziplinare Höchstmaßnahme - Entfernung aus dem Dienst - zu erwarten ist

vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2002 - 1 DB 10/02 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 = ZBR 2003, 94 = IÖD 2003, 32; BayVGH, Beschluss vom 15.3.2007 - 16a Ds 06.3292 -, IÖD 2007, 149.

Nicht gefolgt werden kann indes der die Aussetzungsentscheidung im Kern tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 BDG und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge (§ 38 Abs. 2 BDG) „nach wie vor einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügenden Verdachtsgrundlage bedarf, die sich bei oder nach Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens aus einem Geständnis des Beamten, aus im Rahmen des Disziplinarverfahrens ordnungsgemäß erhobenen Beweisen oder aus in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren gewonnenen Erkenntnissen ergeben kann“. Diese Prämisse begegnet auf der Grundlage des § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDG jedenfalls insoweit erheblichen Bedenken, als unter Hinweis auf das frühere Recht auf das Erfordernis „ordnungsgemäß erhobener Beweise“ abgestellt wird. Die auch nach § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BDG erforderliche Prognosebeurteilung - im angegriffenen Beschluss mit dem der Sache nach gleichgesetzten Tatbestand einer „genügenden Verdachtsgrundlage“ umschrieben - muss zweifelsohne auch in Ansehung der gesetzgeberischen Neuregelung des Bundesdisziplinarrechts durch das Bundesdisziplinargesetz allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Das ist eine Selbstverständlichkeit, ohne dass es zur Begründung eines Hinweises auf das früher geltende Recht bedarf. Die vom Verwaltungsgericht für eine rechtsstaatliche Vorgehensweise maßgeblich angeführten Regelungen der §§ 21, 24 BDG entsprechen im Kern den für die Sachverhaltsermittlung im allgemeinen behördlichen Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften, nämlich insbesondere den §§ 24, 26 VwVfG. Diese im Übrigen durch § 3 BDG ergänzend in Bezug genommenen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

nach Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Stand: Januar 2007 -, werden sie (gemeint ist wohl: „formal“) durch die vorrangigen §§ 20 ff. BDG verdrängt (vgl. Rn. 7 zu § 3 BDG),

genügen bei behördlicher Verwaltungstätigkeit (vgl. § 1 VwVfG), was - soweit für den Senat ersichtlich - in der Vergangenheit niemals ernsthaft in Frage gestellt worden ist, durchaus rechtsstaatlichen Grundsätzen. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Verwaltungsgericht unzureichend, dass das Bundesdisziplinargesetz das bisher (nicht förmliche) Vorermittlungsverfahren (§§ 26 bis 28 BDO) sowie das förmliche Untersuchungsverfahren (§§ 33 bis 36 BDO) durch ein einheitliches Verwaltungsverfahren (§§ 17 bis 37 BDG) abgelöst hat, „das freilich wie bisher der umfassenden Ermittlung des Sachverhalts dient (§ 21 BDG)“

so zutreffend u.a. Urban, NVwZ 2001, 1335 (1337).

Davon ausgehend kann die Prognose einer „voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“ gemäß § 38 Abs. 1 und Abs. 2 BDG durchaus auf dokumentierte und durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse gestützt werden

vgl. dazu Gansen, a.a.O., § 38 BDG Rn. 4, wo folgendes ausgeführt wird: „Die vorläufige Dienstenthebung verlangt damit eine realistische Prognose über den mutmaßlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens bzw. des entsprechenden beamtenrechtlichen Verfahrens. Diese Prognose erfordert keine spezifischen Verfahrenshandlungen, vor allem keine gesonderten Beweiserhebungen. Sie ist vielmehr in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zutage getretenen Tatsachen zu treffen. Auf ihrer Grundlage muss die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde bewerten, ob die Tatsachengrundlagen ausreichend sind, um den voraussichtlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens abschätzen zu können und ob auf der Basis dieser Tatsachengrundlagen die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Beamte voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird“.

Soweit das Verwaltungsgericht für die Prognose hinsichtlich des Verdachts eines Dienstvergehens im Wesentlichen auf die „Systematik des früheren Rechts“, das heißt der Bundesdisziplinarordnung, abstellt, verkennt es, dass die nach der bisherigen Regelung gegebene Institution eines quasi richterlich tätigen Untersuchungsführers, das heißt einer Untersuchung schlechthin (§ 56 BDO), abgeschafft wurde mit der weiteren Folge, dass es nunmehr Sache des Disziplinargerichts ist, von Amts wegen den Sachverhalt festzustellen, das heißt gegebenenfalls insbesondere über streitige Tatsachen unmittelbar Beweis zu erheben

so zutreffend u.a. Weiß, ZBR 2002, 17 (19); ähnlich Lemhöfer, RiA 2002, 53 f..

Mit der Neuordnung des Disziplinarrechts wollte der Gesetzgeber das Verwaltungsverfahren vereinheitlichen. Das hat zur Folge, dass nach dem nunmehr geltenden Recht die Ermittlungsergebnisse des behördlichen Verfahrens eine unmittelbare Beweisaufnahme des Gerichts nicht mehr ersetzen können

überzeugend Urban, NVwZ 2001, 1335 (1337).

Für die hier außerhalb des Hauptsacheverfahrens zu überprüfende vorläufige Entscheidung bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht - wie in vergleichbaren Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes auch - allein auf der Grundlage des dargelegten Ermittlungsstandes zu prüfen hat, ob die im Rahmen des § 38 BDG anzustellende Prognose einer voraussichtlichen Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt ist

vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 14/4659, Seite 45.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die erstinstanzliche Auffassung einer unzureichenden und deshalb im Rahmen des § 38 BDG nicht verwertbaren Verwaltungsermittlung in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu dem - vom Verwaltungsgericht als Rechtsänderung zur Kenntnis genommenen - Umstand steht, dass die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG bereits gleichzeitig mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgen kann. Denn auch unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung war (etwa) eine Vernehmung von Zeugen, wie sie das Verwaltungsgericht (Seite 3 letzter Absatz des Beschlusses) vermisst, vor Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht geboten und - soweit für den Senat ersichtlich - auch nicht üblich. Das behördliche Disziplinarverfahren muss - entgegen der im angegriffenen Beschluss vertretenen Ansicht - (auch) unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes für die im Rahmen des § 38 BDG zu treffenden Entscheidungen mithin gerade nicht „entsprechend den §§ 20 ff. BDG durchgeführt“ sein (so aber Seite 3 zweiter Absatz des Beschlusses).

Auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses und angesichts der disziplinaren Vorbelastungen des Antragstellers ist auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen Einlassung zu einzelnen Vorwürfen und der von ihm unter den Gesichtspunkten der Schuldfähigkeit und des Vorliegens von Milderungsgründen geltend gemachten Einwände die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG), im Sinne der oben aufgezeigten Rechtsprechung, die durch die Neuordnung des Disziplinarrechts keine materiell-rechtliche Änderung erfahren hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Wie sich aus dem „Ermittlungsergebnis“ der Ermittlungsführerin, Postoberamtsrätin S, vom 15.1.2007 ergibt

vgl. Bl. 285 bis 291 der Ermittlungsakten; dieses Ermittlungsergebnis beruht auf dem Ermittlungsbericht der Konzernsicherheit vom 27.6.2006, mehreren Aktennotizen der Qualitätsmanagerin U vom 15.12.2005, 21.12.2005, 3.2.2006, 1.3.2006, 31.5.2006 und 8.6.2006, einer Aktennotiz der Zustellstützpunktleitung S vom 8.2.2006 sowie einer Meldung der Gruppenleiterin U vom 5.6.2006 (siehe Bl. 284 der Ermittlungskaten),

wird dem Beamten für den Zeitraum vom 19.3.2004 bis 26.6.2006 eine Vielzahl von Dienstpflichtverletzungen zum Vorwurf gemacht. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Fehlleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Kernpflichten des Beamten, Postsendungen aller Art zeitgerecht und zuverlässig zu bearbeiten und zuzustellen. Nach diesen detailliert aufgelisteten Vorwürfen, die größtenteils durch die bisherigen Einlassungen des Antragstellers nicht durchgreifend entkräftet werden, steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich ihr Wahrheitsgehalt in dem noch durchzuführenden gerichtlichen Disziplinarverfahren zumindest zu einem Großteil bestätigen wird.

Nach Aktenlage spricht derzeit alles dafür, dass der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen begangen hat, indem er über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in einer Vielzahl von Fällen seine Pflichten als Postzusteller verletzt hat, wobei er vor allem Postsendungen (Briefe, Info-Post und Pakete) in größerem Umfang eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt hat. Damit hat er vielfach gegen die Verpflichtung des § 55 Satz 2 BBG verstoßen, die Dienstpflichten einzuhalten. Zugleich hat er seine Pflichten gemäß § 54 Satz 1 und Satz 3 BBG verletzt, nämlich sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen und sich innerhalb des Dienstes vertrauenswürdig zu verhalten. Das sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahre erstreckende Fehlverhalten des Antragstellers stellt sich dabei deshalb als besonders gravierend dar, weil die hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen teilweise zu einer Zeit begangen wurden, als bereits disziplinarrechtliche Ermittlungen wegen früherer Vorwürfe eingeleitet waren

das betrifft die aktuellen Vorwürfe vom 19.3.2004 bis zum 8.7.2004,

die mit Disziplinarverfügung vom 8.7.2004 geahndet wurden

vgl. dazu die Disziplinarakte „DA II“, Bl. 169 bis 180; die Einleitungsverfügung datiert vom 11.12.2002 (Bl. 65 dieser Akte).

Selbst nach Erlass dieser Disziplinarverfügung, die überwiegend Pflichtverletzungen im Kernbereich der von einem Postzusteller wahrzunehmenden Aufgaben betraf, hat der Antragsteller sein Fehlverhalten fortgesetzt, wie insbesondere die aktuellen Vorwürfe vom 8.9.2004 bis zum 29.10.2005 belegen. Auch die ihm am 12.11.2005 mitgeteilte Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens und der am 2.12.2005 vor dem Verwaltungsgericht stattgefundene Verhandlungstermin betreffend die von ihm angegriffene Disziplinarverfügung vom 8.7.2004

in diesem Termin, an dem der Antragsteller persönlich teilnahm, erklärte sich die Antragsgegnerin bereit, die in der Verfügung vom 8.7.2004 auf die Dauer von 10 Monaten festgelegte Kürzung der Dienstbezüge von 1/25 auf 1/30 zu ermäßigen, woraufhin der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (vgl. die Protokollabschrift Bl. 218, 219 der Disziplinarakte „DA II“),

haben nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines dienstlichen Verhaltens geführt, wie die weiteren Vorwürfe betreffend den Zeitraum vom 14.11.2005 bis zum 26.6.2006 zeigen, die zu einer Ausdehnung des vorliegenden Disziplinarverfahrens gemäß § 19 BDG durch Verfügung vom 22.8.2006 geführt haben.

Hinzu kommt, dass gegen den Antragssteller bereits durch Disziplinarverfügung vom 5.6.2001 eine Geldbuße von 500 DM verhängt worden war, wobei es sich bei dem Vorwurf, „mehrere verschiedenartige Sendungen am 5.6.2000 und 16.6.2000 nicht ordnungsgemäß zugestellt zu haben“, um ein einschlägiges dienstliches Fehlverhalten handelt. Der Einwand des Antragstellers, insoweit greife ein Verwertungsverbot gemäß § 16 Abs. 1 BDG ein, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass nach dieser Bestimmung (u.a.) eine Geldbuße nach drei Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden darf und der Beamte nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen gilt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BDG beginnt die Frist für das Verwertungsverbot, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. Sie endet gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BDG (u.a.) dann nicht, wenn eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass eine Disziplinarmaßnahme nicht unverwertbar werden kann, solange eine andere Disziplinarmaßnahme ihrerseits verwertbar ist

vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Stand: Januar 2007 -, § 16 BDG Rn. 10; Köhler/Ratz, BDG, 3. Auflage (2003), § 16 Rn. 15.

Das ist hier mit Blick auf die Disziplinarverfügung vom 8.7.2004 der Fall.

Der Hinweis des Antragstellers, bei ihm müsse als Ursache des Fehlverhaltens von einer psychischen Beeinträchtigung ausgegangen werden, stellt sich derzeit als äußerst vage dar und bedarf weiterer Abklärung. Das vom Antragsteller vorgelegte Privatattest des Dipl.-Psychologen D vom 17.7.2006 genügt jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) oder gar einer Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) für den Zeitraum der ihm vorgeworfenen Dienstverstöße (März 2004 bis Juni 2006) zu belegen oder auch nur für naheliegend zu halten. Die im Anschluss an das vorgelegte Attest von der Antragsgegnerin am 11.9.2006 veranlasste arbeitsmedizinische Untersuchung scheidet (derzeit) als Erkenntnisquelle aus, weil der Antragsteller mit Schreiben vom gleichen Tag der Postbetriebsärztin untersagt hat, das Ergebnis ihrer medizinischen Untersuchung an die Antragsgegnerin weiterzuleiten. Allerdings wird die Einleitungsbehörde gehalten sein, der Frage der Schuldfähigkeit des Antragstellers für den in Rede stehenden Zeitraum weiter nachzugehen, wobei sie § 38 Abs. 4 BDG zu beachten hat.

Die Entfernung aus dem Dienst setzt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn (oder der Allgemeinheit) endgültig verloren hat. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, darüber hinaus nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht und Verschulden des Beamten und Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen

vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, BVerwGE 124, 252 = NVwZ 2006, 469 = IÖD 2006, 101.

So liegt nach derzeitigem Ermittlungsstand der Fall. Der Antragsteller hat danach trotz disziplinarer Vorbelastung und bereits während des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Disziplinarverfahrens wieder mehrfach vorsätzlich gegen dienstliche Kernpflichten verstoßen und dieses Verhalten auch nach rechtskräftiger Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/30 auf die Dauer von 10 Monaten noch mindestens weitere 6 Monate fortgesetzt. Auch wenn die im „Ermittlungsergebnis“ vom 15.1.2007 aufgelisteten Vorwürfe im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht in ihrer Gesamtheit nachgewiesen werden sollten, ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Gesamtbetrachtung des dem Beamten anzulastenden Fehlverhaltens ergibt, dass er im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in hohem Maße unzuverlässig war. Während seiner Tätigkeit als Zusteller musste jederzeit damit gerechnet werden, dass er insbesondere seine Zustellaufgaben nicht entsprechend den dienstlichen Vorgaben verrichten würde. Er ist letztlich trotz disziplinarer Maßnahmen und den damit verbundenen Ermahnungen und Warnungen völlig uneinsichtig geblieben, so dass die Prognose zukünftigen Fehlverhaltens in hohem Maße gerechtfertigt ist. Dass die Antragsgegnerin sich in dieser Situation für eine vorläufige Dienstenthebung entschieden hat, wobei sie - auch - auf eine Ansehensschädigung der Deutschen Post in der Öffentlichkeit sowie eine empfindliche Störung des Dienstbetriebs durch das Verhalten des Antragstellers abgestellt hat, ist unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Anordnung über die teilweise (15 Prozent) Einbehaltung der Dienstbezüge erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls als rechtmäßig (§ 38 Abs. 2 BDG). Die Antragsgegnerin hat dabei auf die ihr bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abgestellt (Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern im Alter von 4 und 9 Jahren sowie seiner Ehefrau, die keine eigenen Einkünfte hat). Zwar hat der Antragsteller während des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, für ein Eigenheim müsse er monatlich 769,71 EUR abbezahlen, und zum Nachweis hierfür die Kopie der ersten Seite eines Darlehensvertrags vom 21.4.2005 vorgelegt. Der daraufhin erfolgten Aufforderung der Antragsgegnerin, seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzulegen

vgl. dazu Schriftsatz vom 26.6.2007, Seite 3,

ist er bisher nicht nachgekommen. Sobald er diesem berechtigten Verlangen der Antragsgegnerin Folge leistet, wird diese zu prüfen haben, ob sie ihre Entscheidung über die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge ganz oder teilweise aufhebt (§ 38 Abs. 4 BDG).

Nach allem ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 77 Abs. 4 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.