Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 19. Sept. 2011 - 1 A 207/11

bei uns veröffentlicht am19.09.2011

Tenor

Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 17/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der seit dem 1.9.1980 als Lehrer im saarländischen Schuldienst verbeamtete und mit Ablauf des 31.7.2009 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getretene Kläger (Besoldungsgruppe A 12, Stufe 12) begehrt die Anerkennung unterhälftiger Beschäftigungszeiten im Angestelltenverhältnis als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten.

Er war vor seiner Verbeamtung in der Zeit vom 8.11.1976 bis zum 21.7.1977 und vom 1.9.1977 bis zum 31.5.1978 unterhälftig mit 13 Wochenstunden, danach zunächst hälftig mit 14 Wochenstunden und schließlich in Vollzeit mit 28 Wochenstunden als angestellter Lehrer im Landesdienst beschäftigt.

Auf Antrag des Klägers vom 28.8.2006 traf der Beklagte mit Bescheid vom 13.5.2008 gemäß der damals auch für Landesbeamte unmittelbar geltenden Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG eine - nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene - Vorabentscheidung über ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten des Inhalts, dass die Lehrertätigkeit im Angestelltenverhältnis mit voller Stundenzahl sowie die Tätigkeit mit 14 Wochenstunden unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage als ruhegehaltsfähig anerkannt werde, während die Beschäftigungszeiten mit 13 Wochenstunden unberücksichtigt blieben. Insoweit wies der Beklagte auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren des Landes hin, dessen Ergebnis noch offen sei.

Nach Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens - Verkündung des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008 im Amtsblatt des Saarlandes vom 19.6.2008(Amtsbl. S. 1062) - und rückwirkendem Inkrafttreten von dessen Art. 1 - Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) - zum 1.4.2008 griff der Beklagte die Angelegenheit auf und lehnte mit Bescheid vom 6.10.2008 die klägerseits beantragte Anerkennung seiner unterhälftigen Beschäftigungszeiten als angestellter Lehrer als ruhegehaltsfähig ab. In die als Landesrecht übernommene Vorschrift des § 10 BeamtVG habe der saarländische Gesetzgeber nach deren Satz 1 eine Definition des Begriffs der Hauptberuflichkeit eingefügt (§ 10 Satz 2SBeamtVG). Hiernach gelte im Saarland, dass die Ausübung einer Vordiensttätigkeit als hauptberuflich im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 1SBeamtVG unter anderem voraussetze, dass die Vordiensttätigkeit in dem gleichen Zeitraum, in dem sie erbracht worden sei, in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sein müsste. Eine unterhälftige Beschäftigung als Beamter sei indes im Saarland erst seit dem 17.5.2002 rechtlich zulässig und daher im fallbezogen maßgeblichen Zeitraum 8.11.1976 bis 21.7.1977 beziehungsweise 1.9.1977 bis 31.5.1978 nicht zulässig gewesen. Eine Anerkennung der damaligen unterhälftigen Beschäftigungszeiten als ruhegehaltsfähig komme daher nach der im Saarland geltenden Gesetzeslage nicht in Betracht. Dieser Bescheid war nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

In dem die - ab dem 1.8.2009 zur Auszahlung zu bringenden - Versorgungsbezüge des Klägers festsetzenden Bescheid des Landesamtes für Zentrale Dienste vom 13.7.2009 sind die unterhälftigen Beschäftigungszeiten in den Jahren 1976 bis 1978 ausweislich der dem Bescheid beigefügten Berechnung nicht berücksichtigt.

Am 1.10.2009 erhob der Kläger unter Bezugnahme auf das zu § 10 BeamtVG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.5.2005 - 2 C 20/04 - Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 und beantragte die Anerkennung seiner Beschäftigungszeiten mit 13 Wochenstunden als ruhegehaltsfähig. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass auch eine unterhälftige Beschäftigung als Angestellter im öffentlichen Dienst, die im dortigen Fall in den Jahren 1975 bis 1977 ausgeübt worden sei, das Merkmal der Hauptberuflichkeit im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG erfüllen könne.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 2.12.2009, dem Kläger zugestellt am 8.12.2009, unter Hinweis auf die Definition der Hauptberuflichkeit in § 10 Satz 2SBeamtVG, den Umstand, dass die unterhälftige Beschäftigung eines Beamten im Saarland erst seit dem 17.5.2002 zulässig ist, und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, die eine vergleichbare Landesvorschrift betrifft, zurückgewiesen.

Mit seiner am 7.1.2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Verpflichtungsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er die Auffassung vertreten, die saarländische Regelung sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren. Dieses habe entschieden, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach der Rechtslage zu beantworten sei, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelte. Hierzu heiße es in der Urteilsbegründung, dass sich Änderungen des Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung auf die Beurteilung vordienstlicher Tätigkeiten als hauptberuflich auswirken. Dabei sei bei Lehrern eine Vergleichsberechnung notwendig und dergestalt vorzunehmen, dass der zeitliche Umfang der vordienstlichen Unterrichtstätigkeit ins Verhältnis zu der damaligen vollen Pflichtstundenzahl zu setzen sei. Eine Tätigkeit sei hauptberuflich, wenn der sich daraus ergebende Anteil höher sei als der Anteil des zeitlichen Mindestumfangs einer Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur Regelarbeitszeit. Mit diesen Vorgaben sei das landesrechtliche Kriterium der Zulässigkeit einer Teilzeitbeschäftigung in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang nicht zu vereinbaren. Dieses Kriterium sei sachwidrig und verletze das verfassungsrechtliche Willkürverbot. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezwecke § 10 BeamtVG, den Beamten annähernd diejenige Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie sich während der vordienstlichen Tätigkeit bereits in einem Beamtenverhältnis befunden hätten.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die unterhälftigen Beschäftigungszeiten mit 13 von 28 Wochenstunden für die Zeit vom 8.11.1976 bis 21.7.1977 und vom 1.9.1977 bis 31.5.1978 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen,

2. die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zur Rechtslage im Saarland bekräftigt.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24.8.2010 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Zwar sei das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis trotz der Unanfechtbarkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids vom 13.7.2009 gegeben, weil die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit von Vordienstzeiten allein bei dem Beklagten liege und der Bescheid vom 13.7.2009 im Falle eines Obsiegens des Klägers an die neuen Gegebenheiten anzupassen wäre. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig, insbesondere sei der Bescheid vom 6.10.2008, durch den im Verhältnis zu dem vorausgegangenen Bescheid des Beklagten vom 13.5.2008 eine eigenständige Sachentscheidung über die Anerkennungsfähigkeit der unterhälftigen Vordienstzeiten getroffen worden sei, infolge der Maßgeblichkeit der Jahresfrist zur Zeit der Widerspruchseinlegung noch nicht bestandskräftig gewesen.

Die Klage sei aber unbegründet. Dem geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung der unterhälftigen Vordienstzeiten stehe die Regelung des § 10 Satz 2SBeamtVG entgegen, durch die das Merkmal der Hauptberuflichkeit mit Geltung für das Saarland kraft Gesetzes von dem hierfür aufgrund der Föderalismusreform seit dem 1.9.2006 zuständigen Landesgesetzgeber definiert worden sei. Die zu § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Urteilen vom 25.5.2005 - 2 C 20/04 - und vom 24.6.2008 - 2 C 5/07 - zur Auslegung des bundesrechtlich nicht definierten Begriffs der Hauptberuflichkeit sei demgegenüber fallbezogen nicht einschlägig. Der saarländische Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Zuständigkeit bewusst eine von der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Regelung getroffen, die fallbezogen allein maßgeblich sei und weder unter Zuständigkeitsgesichtspunkten noch in der Sache rechtlichen Bedenken unterliege. Durch die Föderalismusreform sei den Ländern gerade auch mit Blick auf ihre jeweiligen finanziellen Verhältnisse die Möglichkeit eröffnet worden, unter anderem auf dem Gebiet des Versorgungsrechts Regelungen einzuführen, die vom Bundesrecht abweichen. Zulässig seien auch Abweichungen, die sich zu Ungunsten der Landesbeamten auswirken. Das Willkürverbot sei nicht verletzt, weil es dem Landesgesetzgeber nicht verbiete, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund es sachwidrig sein sollte, vordienstliche Tätigkeiten nur als ruhegehaltsfähig anzuerkennen, wenn sie im gleichen Zeitraum mit dem gleichen Beschäftigungsumfang auch in einem Beamtenverhältnis zulässig gewesen wären. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Zweck der §§ 10 und 11 BeamtVG die Vermeidung unbilliger Benachteiligungen der Beamten mit einer vordienstlichen Tätigkeit gegenüber „Nur-Beamten“. Gerade hiervon ausgehend sei es aber nicht sachwidrig, darauf abzustellen, ob in dem fraglichen Zeitraum überhaupt die Möglichkeit bestanden hätte, die Tätigkeit mit dem gleichen Beschäftigungsumfang in einem Beamtenverhältnis auszuüben.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.9.2010 zugestellt.

Der Kläger hat am 12.10.2010 Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag fristgerecht unter anderem mit aus europarechtlichen Vorgaben hergeleiteten Bedenken an der Wirksamkeit des § 10 Satz 2SBeamtVG begründet.

Der Senat hat durch Beschluss vom 15.3.2011, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18.3.2011, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6.5.2011 hat der Kläger seine Berufung am 2.5.2011 begründet.

Er hält an seiner Ansicht, § 10 Satz 2SBeamtVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, fest und bekräftigt seine im Zulassungsverfahren geltend gemachten aus europarechtlichen Vorgaben hergeleiteten Bedenken an der Wirksamkeit der Vorschrift. Ferner teilt er mit, dass für die streitgegenständlichen Zeiten keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien, weswegen er für diese Zeiten keine Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe.

Zur Frage der Vereinbarkeit der Vorschrift mit innerstaatlichen Vorgaben meint der Kläger zunächst, durch § 10 Satz 2SBeamtVG könne schon deshalb keine bewusst von der durch Urteil vom 24.6.2008 verfestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichende Regelung getroffen worden sein, weil dieses Urteil erst nach Ausfertigung der saarländischen Vorschrift am 14.5.2008 ergangen sei. Nach den in diesem Urteil entwickelten Grundsätzen sei geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand der Hauptberuflichkeit erfüllt sei, sowie dass hinsichtlich der Einzelanforderungen auf die Rechtslage zur Zeit des Eintritts des Beamten in den Ruhestand abzustellen sei. Das vom saarländischen Gesetzgeber als zusätzliche Anforderung eingeführte Kriterium zeitgleicher Zulässigkeit einer Teilzeitbeschäftigung in einem Beamtenverhältnis mit gleichem Beschäftigungsumfang sei gemessen hieran sachwidrig. Es laufe dem Zweck des § 10 BeamtVG entgegen, der darin liege, den Beamten annähernd diejenige Versorgung zu ermöglichen, die sie erhalten hätten, wenn sie sich während der vordienstlichen Tätigkeit bereits in einem Beamtenverhältnis befunden hätten. Dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sei nicht darin zu folgen, dass dieses zusätzliche Kriterium seine Rechtfertigung in dem Anliegen, eine Ungleichbehandlung zwischen Angestellten und beamteten Bediensteten zu vermeiden, finde. Das Argument, beamtete Bedienstete hätten keine Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung gehabt und hätten deshalb, sofern ihnen eine Tätigkeit mit wenigstens der Hälfte der allgemeinen Arbeitszeit nicht mehr möglich gewesen sei, nur aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder sich beurlauben lassen können, greife nicht. Dem unterhälftig beschäftigten Angestellten werde mit dieser Argumentation ein Beamter gegenübergestellt, der in dieser Ausgestaltung damals gar nicht existiert habe. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Beamter damals ein Interesse daran gehabt haben könnte, statt vierzehn nur dreizehn Wochenstunden zu arbeiten. Auch der Kläger habe nicht freiwillig nur dreizehn Wochenstunden gearbeitet; vielmehr sei ihm diese geringe Stundenzahl vom Beklagten aufgezwungen worden. Insoweit sei daran zu erinnern, dass das Bundesverwaltungsgericht die frühere Praxis der erzwungenen Teilzeitbeschäftigung inzwischen für rechtswidrig erklärt habe. Wer damals sofort mit einer mindestens hälftigen Beschäftigung ins Beamtenverhältnis übernommen worden sei, statt auf eine unterhälftige Angestelltentätigkeit verwiesen zu werden, könne von vorneherein gegenüber einem zunächst unterhälftig im Angestelltenverhältnis Beschäftigten nicht benachteiligt werden. Im Übrigen müsse für den (theoretischen) Fall, dass ein Beamter damals eine mindestens hälftige Beschäftigung nicht mehr hätte ausüben können und deshalb aus dem Beamtenverhältnis habe ausscheiden und bei gleichbleibender Tätigkeit in ein Angestelltenverhältnis mit dreizehn Wochenstunden habe wechseln müssen, gleichermaßen gelten, dass ihm diese unterhälftige Beschäftigung als ruhegehaltsfähig anzuerkennen ist. Eine Bevorzugung von Angestellten gegenüber Beamten im Falle der Ruhegehaltsfähigkeit von unterhälftigen Dienstzeiten sei daher nicht ersichtlich. Von rechtlicher Bedeutung sei ferner, dass die unterhälftige Beschäftigung vom Kläger nicht freiwillig übernommen, sondern vom Beklagten erzwungen worden sei. Der Einwand, Beamte hätten keine Möglichkeit gehabt, mit einer Tätigkeit von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Dienstzeit eine Steigerung ihres Ruhegehalts zu bewirken, sei gegenstandslos, da eine derartige Situation für Beamte nicht bestanden habe, da sie von vorneherein mit mindestens einer hälftigen Beschäftigung in das Beamtenverhältnis übernommen worden seien. Die saarländische Regelung verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie ohne rechtfertigenden sachlichen Grund Beamte, deren unterhälftige Beschäftigungszeiten vor dem 17.5.2002 stattgefunden haben, und Beamte, deren unterhälftige Beschäftigungszeiten nach dem 17.5.2002 stattgefunden haben, ungleich behandele. Art und Umfang der unterhälftigen Beschäftigungszeiten seien bei beiden Beamtengruppen gleich. Der Zweck des § 10 BeamtVG, versorgungsrechtliche Nachteile in Folge eines zunächst privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zu vermeiden, müsse den betroffenen Beamten unabhängig davon zu Gute kommen, ob sie vor oder nach dem 17.5.2002 unterhälftig als angestellte Lehrer beschäftigt gewesen sind. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Begriff der hauptberuflichen Tätigkeit nach inhaltlichen Kriterien zu bestimmen sei. Maßgeblich sei, ob die Beschäftigung nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Weitere rechtliche Kriterien seien nicht zulässig. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe sich mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den aufgeworfenen Fragen des europäischen Rechts.

Schließlich verstoße die saarländische Vorschrift auch gegen europäisches Recht, und zwar gegen § 4 Nrn. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997. Gegenstand dieses Anhangs sei eine Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, abgeschlossen zwischen der Union der Europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände, dem Europäischen Gewerkschaftsbund und dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft. Diese Vereinbarung sei aufgrund der Übernahme als Anhang genannter Richtlinie deren Bestandteil und verpflichte die Mitgliedstaaten daher nach der zur Bedeutung der Rahmenvereinbarung ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, deren Recht den inhaltlichen Vorgaben der Vereinbarung anzupassen. Nach ihrer Präambel verfolge die Rahmenvereinbarung den Zweck, Benachteiligungen von Teilzeitbeschäftigten zu beseitigen und einen Beitrag zur Entwicklung von Teilzeitarbeitsmöglichkeiten zu leisten. § 4 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie schreibe vor, dass Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung sei aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Nach § 4 Nr. 2 des Anhangs gelte, wo dies angemessen sei, der Pro-rata-temporis-Grundsatz. Daraus folge, dass sich Teilzeitbeschäftigung nur in quantitativer, nicht aber in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden dürfe. Nach dem Zweck des Anhangs umfasse der in § 4 Nr. 1 verwendete Begriff der Beschäftigungsbedingungen die Gesamtheit der Rechte und Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis und damit auch Leistungen der Altersversorgung wie das Ruhegehalt. Nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs seien derartige Leistungen Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d. h. strikt zeitanteilig zu gewähren. Der hergebrachte beamtenrechtliche Grundsatz der Hauptberuflichkeit stehe der Anwendung des Proportionalitätsgebots für die Teilzeitbeschäftigung nicht entgegen. Übertragen auf den hier streitgegenständlichen Sachverhalt bedeute dies, dass § 10 Satz 2SBeamtG gegen die genannten europarechtlichen Regelungen verstoße, und zwar dadurch, dass er Leistungen der Altersversorgung, das Ruhegehalt, Teilzeitbeschäftigten nicht, wie es der Anhang der genannten Richtlinie erfordere, entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d. h. nicht strikt zeitanteilig gewähre, sondern die Gewährung der Leistung von einem anderen Kriterium, nämlich der früheren Rechtslage betreffend die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis, abhängig mache. Objektive Gründe, die im Sinne von § 4 Nr. 1 des Anhangs die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Deshalb sei dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen,

ob eine gesetzliche Regelung des nationalen Rechts, insbesondere eine gesetzliche Regelung eines deutschen Bundeslandes, mit § 4 Nrn. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 vereinbar sei, wenn sie die Anerkennung von in Teilzeitbeschäftigung absolvierten Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mit einem Umfang von weniger als der Hälfte der für Beamte geltenden Regelarbeitszeit ausgeübt wurden, als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten im Sinne des Beamtenrechts - und damit die Höhe des beamtenrechtlichen Ruhegehalts - davon abhängig mache, dass die entsprechende Tätigkeit im gleichen Zeitraum wie demjenigen, in dem sie erbracht wurde, in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen zeitlichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.8.2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes den Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 2.12.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die unterhälftigen Beschäftigungszeiten des Klägers mit 13 von 28 Wochenstunden für die Zeit vom 8.11.1976 bis 21.7.1977 sowie vom 1.9.1977 bis 31.5.1978 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen,

2. die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er räumt ein, dass während der unterhälftigen Vordiensttätigkeiten des Klägers keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien und kündigt an, die Voraussetzungen einer Nachversicherung zu prüfen. Zur Sache führt er aus, die mit Wirkung zum 1.4.2008 in das saarländische Recht eingeführte Definition der Hauptberuflichkeit entspreche dem Begriff der Hauptberuflichkeit, wie er durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3.11.1980 geprägt gewesen sei und der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegen habe. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht sodann hiervon abweichend durch Urteil vom 25.5.2005 entschieden, dass eine Tätigkeit auch dann hauptberuflich sein könne, wenn ihr Umfang weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Beamten ausmache, sofern sie entgeltlich ausgeübt werde, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstelle, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspreche oder nahekomme. Diese Definition habe das Bundesverwaltungsgericht nicht aus höherrangigem Recht, sondern ausdrücklich in Ermangelung einer gesetzlichen Umschreibung des Begriffs der Hauptberuflichkeit aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Zweck des § 10 Satz 1 BeamtVG hergeleitet. Diese neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei von den Ländern und dem Bundesministerium des Inneren einhellig dahingehend verstanden worden, dass die ausgeübte Beschäftigung den Tätigkeitsschwerpunkt bilden müsse, wobei sich die Untergrenze der Berücksichtigungsfähigkeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit bestimme. Im Saarland, in Rheinland-Pfalz und inzwischen auch in Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein seien nach Erlangen der Gesetzgebungsbefugnis infolge der Föderalismusreform I Vorschriften ergangen, durch die der Begriff der Hauptberuflichkeit im Landesgesetz definiert worden sei. Seit deren Inkrafttreten gebe es in den genannten Ländern jeweils eine gesetzliche Umschreibung des Begriffs der Hauptberuflichkeit, die maßgeblich sei, so dass kein Raum mehr für die Heranziehung abweichender vom Bundesverwaltungsgericht entwickelter Kriterien sei. Demgemäß habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 25.6.2009 für das dortige Landesrecht entschieden, dass die der saarländischen Definition inhaltlich entsprechende rheinland-pfälzische Regelung maßgeblich sei, insbesondere - auch mit Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Art. 33 Abs. 5 GG und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege. Die rheinland-pfälzische Legaldefinition finde ihren sachlichen Rechtfertigungsgrund in der Vermeidung einer Ungleichbehandlung zwischen angestellten und beamteten Bediensteten. Denn für Beamte habe vor der in den einzelnen Bundesländern durchgeführten Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen keine Möglichkeit bestanden, eine unterhälftige Beschäftigung im Beamtenverhältnis auszuüben. Sofern einem Beamten die Ableistung einer zumindest hälftigen Arbeitszeit damals nicht mehr möglich gewesen sei, habe er sich beurlauben lassen oder aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden müssen. Eine versorgungssteigernde Berücksichtigung unterhälftiger Beschäftigungszeiten im Angestelltenverhältnis würde diesen Personenkreis daher eindeutig bevorzugen. Dem stehe - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden habe - auch eine fehlende Freiwilligkeit einer unterhälftigen Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nicht entgegen. Ebenso wenig sei eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Angestellten, die nach dem 17.5.2002 unterhälftig beschäftigt waren, festzustellen, zumal die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten im Rahmen der Beamtenversorgung keine Auswirkungen auf die rentenrechtliche Bewertung beziehungsweise Berücksichtigung dieser Zeiten habe.

Die europarechtlichen Vorgaben des § 4 Nrn. 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG würden durch die saarländische Regelung nicht verletzt. Sie führe weder zu einer schlechteren Behandlung von Teilzeitbeschäftigten in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (Nr. 1) noch werde der Pro-rata-temporis-Grundsatz missachtet, nach welchem Teilzeitbeschäftigung sich nur in quantitativer, aber nicht in qualitativer Hinsicht von gleicher oder gleichwertiger Vollzeitbeschäftigung unterscheiden dürfe, was im Saarland durch § 6 Abs. 1 Satz 3SBeamtVG sichergestellt sei. Auch § 10SBeamtVG genüge diesen Anforderungen. Fallbezogen sei maßgeblich, dass es um Vordienstzeiten gehe, die außerhalb eines Beamtenverhältnisses erbracht worden seien und das Kriterium der Hauptberuflichkeit erfüllen müssten. Folge man der Argumentation des Klägers, hieße dies letztlich, dass dieses Kriterium nicht zur Anwendung gelangen dürfe, was wiederum bedeuten würde, dass auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die ebenfalls auf die Hauptberuflichkeit abstelle, europarechtswidrig wäre.

Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefte), der Gegenstand der Beratung war.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage abgewiesen. Der angefochtene, die Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen unterhälftigen Beschäftigungszeiten des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2009 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine in der Zeit vom 8.11.1976 bis zum 21.7.1977 und vom 1.9.1977 bis zum 31.5.1978 als angestellter Lehrer im Dienst des Beklagten abgeleisteten Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.

Bescheid und Widerspruchsbescheid sind auf der Grundlage des am 1.4.2008 in Kraft getretenen Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes - SBeamtVG - ergangen, das fast vollständig mit den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in dessen Fassung vom 31.8.2006 übereinstimmt (§ 2 BeamtVG - ÜL Saar), unter anderem aber - insoweit fallbezogen von Relevanz - durch Einfügen eines Satzes 2 in § 10 BeamtVG ergänzt worden ist (§ 3 Nr. 2 BeamtVG - ÜL Saar).

Für die Berechnung des Ruhegehalts gibt § 4 Abs. 3SBeamtVG vor, dass dieses auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ermittelt wird. § 4 Abs. 1 Satz 2SBeamtVG bestimmt hinsichtlich der Dienstzeit ebenso wie § 6 Abs. 1 Satz 1SBeamtVG, dass diese vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an gerechnet wird, schränkt dies aber dahingehend ein, dass diese Zeit nur berücksichtigt wird, soweit sie ruhegehaltsfähig ist. Eine Ausnahme von der Ruhegehaltsfähigkeit findet sich u.a. in der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SBeamtVG, nach welcher Zeiten in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht hat, nicht ruhegehaltsfähig sind. Zu unterscheiden ist mithin zwischen ruhegehaltsfähigen hauptberuflichen Dienstzeiten und nebenberuflichen Dienstzeiten eines Beamten, die nach letztgenannter Vorschrift nicht ruhegehaltsfähig sind und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2SBeamtVG bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht berücksichtigt werden.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 3SBeamtVG sind in die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten überdies Zeiten, die nach § 10SBeamtVG berücksichtigt werden, einzurechnen. Insoweit gibt § 10 Satz 1 Nr. 1SBeamtVG vor, dass unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, deren Vorliegen fallbezogen außer Streit steht, Vordienstzeiten eines späteren Beamten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden sollen, wenn die damalige Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hauptberuflich wahrgenommen wurde.

Unter der Geltung der früheren Rechtslage, die nach den Rahmenvorschriften der §§ 44 a, 44 b, 48 a BRRG dadurch gekennzeichnet war, dass die Arbeitszeit eines Beamten nur bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden durfte, hat das Bundesverwaltungsgericht das Kriterium der Hauptberuflichkeit auch hinsichtlich einer Angestelltentätigkeit nur als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten eingenommen hat. Denn es sei ausgeschlossen, dass über § 10 BeamtVG geringfügigere als hälftige Beschäftigungen im Angestelltenverhältnis bei der Berechnung des Ruhegehalts weitergehend berücksichtigt werden sollen als Zeiten im Beamtenverhältnis.(BVerwG, Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 38/96 -, NVwZ-RR 1998, 444 f.)

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Eindruck der wesentlichen Änderungen, die die Regelung über Teilzeitbeschäftigung der Beamten inzwischen erfahren haben, aufgegeben. Da die neueren Beamtengesetze des Bundes und der Länder nunmehr auch eine unterhälftige Beschäftigung von Beamten zulassen, könne die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BeamtVG vorgegebene, für die Ruhegehaltsfähigkeit maßgebliche Abgrenzung zwischen Hauptberuflichkeit und Nebenberuflichkeit nicht mehr von einer mindestens hälftigen Beschäftigung abhängig gemacht werden. Mangels einer gesetzlichen Umschreibung des Merkmals der Hauptberuflichkeit sei diese in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch dahingehend zu verstehen, dass eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Demgemäß könne auch von einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erst dann gesprochen werden, wenn diese mindestens die Hälfte der für Beamten geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nehme. Entscheidend sei vielmehr, ob die Tätigkeit geringeren Umfangs nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Diese Auslegung entspreche dem Zweck des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wonach versorgungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen, die dem Einzelnen dadurch entstehen können, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, zunächst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat.(BVerwG, Urteil vom 25.5.2005 - 2 C 20/04 -, NVwZ-RR 2005, 730 f.)

Diese Entscheidung wurde von Bund und Ländern mehrheitlich dahingehend verstanden, dass Vordienstzeiten dann als hauptberuflich und damit ruhegehaltsfähig anzuerkennen seien, wenn im gleichen Zeitraum ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband 1, 95. Aktualisierung April 2011, § 10 Rdnr. 41)

In Fortführung seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2008 diesem Verständnis der Hauptberuflichkeit eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten sei, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt. Unter Berücksichtigung der zur Zeit des Eintritts in den Ruhestand gesetzlich für Beamte vorgesehenen Mindeststundenzahl im Verhältnis zur Regelarbeitszeit sei eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Gehe es um die Vordiensttätigkeit eines Lehrers sei diese hauptberuflich erfolgt, wenn der zeitliche Umfang der vordienstlichen Unterrichtstätigkeit im Verhältnis zur damaligen vollen Pflichtstundenzahl höher ist als der Anteil des - aktuellen - zeitlichen Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur - aktuellen - Regelarbeitszeit.(BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 2 C 5/07 -, NVwZ-RR 2008, 798 f.)

Der saarländische Gesetzgeber, dem infolge der Föderalismusreform I mit Wirkung ab dem 1.9.2006 u.a. die Gesetzgebungszuständigkeit für das Versorgungsrecht seiner Landesbeamten zugewachsen ist und der daher grundsätzlich die Befugnis erlangt hat, den Begriff der Hauptberuflichkeit - im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnisse - landesrechtlich zu definieren(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 10 Rdnr. 42), hat sich bereits vor der soeben angesprochenen - zum hessischen Landesrecht ergangenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 - ebenso wie zuvor bereits der rheinland-pfälzische Gesetzgeber (§ 3 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes, in Kraft seit 1.1.2008) - mit Wirkung ab dem 1.4.2008 durch Einfügung eines neuen Satzes 2 in die ansonsten als Landesrecht übernommene Vorschrift des § 10 BeamtVG entschieden, den Begriff der Hauptberuflichkeit für sein Landesrecht gesetzlich zu definieren und zusätzlich zu den vom Bundesverwaltungsgericht 2005 entwickelten Kriterien zu fordern, dass im Zeitraum der unterhälftigen Vordienstzeit ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sein muss. Gleichlautende Regelungen gelten inzwischen in Schleswig-Holstein (§ 10 Abs. 2 der Überleitungsfassung des Beamtenversorgungsgesetzes, in Kraft seit 25.4.2009) und in Baden-Württemberg (§ 23 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, in Kraft seit 1.1.2011). Da die Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung von Beamten im Saarland erst mit Wirkung ab dem 17.5.2002 geschaffen wurde, gilt nach § 10 Satz 2SBeamtVG, dass unterhälftige Vordienstzeiten, die vor diesem Zeitpunkt liegen, nicht hauptberuflich ausgeübt wurden und daher nicht ruhegehaltsfähig im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift sein können.

§ 10 Satz 2SBeamtVG steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

1. Verfassungsrechtliche Vorgaben werden nicht verletzt.

1.1. Die Vorschrift widerspricht nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG und verstößt auch nicht gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots. Insoweit kann - zumal der Kläger diesbezüglich keine Bedenken geltend macht - auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 25.6.2009(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.6.2009 - 2 A 10489/09.OVG -, n.v.) zu der wortgleichen rheinland-pfälzischen Vorschrift Bezug genommen werden.

1.2. Entgegen der Meinung des Klägers verletzt die Vorschrift das in Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot nicht.

Eine willkürliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt fallbezogen unter zwei Aspekten in Betracht. Zum einen stellt sich die Frage, ob ein später verbeamteter Lehrer, der - wie der Kläger - zunächst unterhälftig als angestellter Lehrer unterrichtete, durch die saarländische Regelung gegenüber einem zumindest mit halber Wochenstundenzahl angestellten Lehrer beziehungsweise einem von Anfang an verbeamteten Lehrer ohne sachlichen Grund versorgungsrechtlich schlechter behandelt wird (1.2.1.). Zum zweiten bedarf der Klärung, ob Betroffene, deren Vordienstzeiten - wie diejenigen des Klägers - vor dem 17.5.2002 liegen, im Verhältnis zu Kollegen, die nach dem 17.5.2002 unterhälftig im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren, ungerechtfertigt benachteiligt werden (1.2.2.). Beides ist zu verneinen.

1.2.1 Hinsichtlich der Auswirkungen der mit § 10 Satz 2SBeamtVG wortgleichen rheinland-pfälzischen Vorschrift auf das Verhältnis zwischen einem zunächst unterhälftig angestellten Lehrer und einem sofort verbeamteten Lehrer hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, die Vorschrift finde ihre sachliche Rechtfertigung gerade in dem Anliegen, eine ansonsten zugunsten der zunächst im Angestelltenverhältnis Beschäftigten eintretende Begünstigung im Verhältnis zu den von Anfang an verbeamteten Bediensteten zu vermeiden. Denn für Letztere habe in früheren Zeiten keine Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung bestanden, so dass sie - sofern ihnen eine Tätigkeit mit wenigstens der Hälfte der allgemeinen Arbeitszeit nicht möglich war - nur aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder sich beurlauben lassen konnten. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, ihre ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten durch Ausübung einer unterhälftigen Beschäftigung aufzustocken.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Argumentation, die im Übrigen auch in der Gesetzesbegründung zu § 10 Satz 2SBeamtVG(Landtags-Drucks. 13/1811, S. 13) anklingt, nicht unmittelbar einleuchtet. Denn den Typ eines Beamten, gegenüber dem der ursprünglich unterhälftig im Angestelltenverhältnis Beschäftigte nach dieser Argumentation nicht bevorzugt werden soll, gab es zur Zeit der in Rede stehenden Vordiensttätigkeiten nicht und es trifft sicherlich zu, dass jeder mit 13 Wochenstunden angestellte Lehrer damals auch bereit und in der Lage gewesen wäre, ebenso wie ein hälftig beschäftigter verbeamteter Lehrer mit 14 Wochenstunden zu unterrichten.

Trotzdem beinhaltet die angegriffene Regelung keine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung ehemals unterhälftig angestellter und später verbeamteter Beschäftigter im Verhältnis zu den sogenannten „Nur-Beamten“.

Zunächst ist festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 entwickelte Definition der Hauptberuflichkeit vollumfänglich übernommen, gleichzeitig aber ein zusätzliches Kriterium formuliert hat. Probleme bereitet alleine das zusätzlich eingeführte Kriterium, wonach im Zeitraum der unterhälftigen Vordienstzeit ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sein muss. Indes ist dies - wie der Kläger zu Recht geltend macht - kein Kriterium, das materiell-rechtlich den Begriff der Hauptberuflichkeit zu prägen vermag und als solches hat es auch der saarländische Gesetzgeber ersichtlich nicht verstanden. Denn es sollte ausweislich der Gesetzesbegründung durch Einfügen dieses Merkmals „sichergestellt (werden), dass unterhälftige Teilzeitbeschäftigungen aus einer Vordienstzeit erst ab dem Zeitpunkt der beamtenrechtlichen Einführung von unterhälftiger Beschäftigung berücksichtigt werden können“(Landtags-Drucks. 13/1811, S. 13). Der Gesetzgeber wollte also der Sache nach nicht den Begriff der Hauptberuflichkeit eingrenzen, sondern gewissermaßen eine Übergangsvorschrift im Landesrecht verankern, kraft derer die als Landesrecht übernommene Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtVG nur hinsichtlich solcher unterhälftiger Vordiensttätigkeiten Geltung beansprucht, die nach dem 17.5.2002 erbracht worden sind, also zu Zeiten, zu denen im Saarland auch Beamte unterhälftig beschäftigt werden durften. Dass dieses gesetzgeberische Anliegen gesetzestechnisch nicht unbedingt glücklich verwirklicht wurde, indem an Stelle der Schaffung einer Übergangsvorschrift entsprechende Vorgaben in eine Legaldefinition „gepackt“ worden sind, ändert nichts daran, dass die Rechtswirksamkeit der gesetzlichen Regelung daran zu messen ist, ob der Gesetzgeber eine solche Regelung, die die Anwendbarkeit des § 10 Satz 1SBeamtVG auf Beamte beschränkt, die ihre unterhälftigen Vordienstzeiten nach dem 17.5.2002 geleistet haben, im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis treffen durfte. Dies ist zu bejahen.

Infolge der Föderalismusreform I haben die Länder die Befugnis erlangt, unter anderem das für ihre Landesbeamten jeweils maßgebliche Versorgungsrecht durch entsprechende Landesversorgungsgesetze zu regeln. Die bisherige Regelungskompetenz des Bundes ist nach dem Willen des verfassungsgebenden Gesetzgebers für die Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten vollständig auf die Länder übergegangen. Diese sollten durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz mehr Möglichkeit zur Gestaltung der Arbeits- und Gehaltsbedingungen ihrer Beschäftigten erhalten.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 1 Rdnr. 17) Damit sind bundesgesetzliche Vorgaben entfallen. Kraft ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Landesbeamtenversorgungsrecht haben die Länder seit dem 1.9.2006 die Befugnis, dieses Rechtsgebiet entweder völlig neu zu regeln oder die ehemaligen Bundesvorschriften vollständig bzw. teilweise zu übernehmen oder sich - wie im Saarland geschehen - im Grundsatz für eine Überführung des Bundesrechts in Landesrecht zu entscheiden, dabei jedoch hinsichtlich bestimmter Einzelfragen abweichende oder ergänzende Regelungen zu treffen. Grenze dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sind allein die verfassungsrechtlichen Vorgaben.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 1 Rdnr. 20)

Demzufolge ist es kompetenzrechtlich unbedenklich, dass der saarländische Gesetzgeber sich entschieden hat, die bundesrechtliche Vorschrift des § 10 BeamtVG nicht uneingeschränkt in Landesrecht zu überführen, sondern ihren Geltungsanspruch auf mindestens hälftige Vordienstzeiten und auf unterhälftige Vordienstzeiten, die nach einem bestimmten Stichtag geleistet wurden, zu beschränken. Den Ländern ist mit der Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Versorgungsrechts auch die Befugnis zugewachsen, durch Übergangsregelungen zu bewirken, dass es für bestimmte Gruppen von Beamten bei der früheren Rechtslage verbleiben soll(Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Band II, BeamtVG, 310. Erg.lief. August 2011, § 49 Rdnr. 103; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 49 Erl. 2 a Anm. 1.4).

Die durch die auf dieser Grundlage vom saarländischen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 10 Satz 2SBeamtVG bewirkte Rechtsfolge, dass sich unterhälftige Vordienstzeiten ehemals angestellter Beschäftigter nicht ruhegehaltssteigernd auswirken, während die im gleichen Zeitraum liegenden zumindest hälftigen Beschäftigungszeiten der damals ebenfalls noch angestellten sowie der verbeamteter teilzeitbeschäftigten Kollegen ruhegehaltsfähig sind, ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verfassungsrechtlich unbedenklich.

Im Verhältnis zu den teilzeitbeschäftigten Beamten ist dies offensichtlich. Denn beide Vergleichsgruppen - Angestellte und teilzeitbeschäftigte Beamte - waren nicht nur mit unterschiedlicher Stundenzahl beschäftigt, sondern unterschieden sich in statusrechtlicher Hinsicht grundlegend. Während die Gruppe der Beamten damals bereits der Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn unterlagen und ihrerseits verpflichtet waren, sich mit voller Hingabe ihrer dienstlichen Tätigkeit zu widmen, befanden sich die damals angestellten Beschäftigten noch nicht in einem vergleichbaren Dienst- und Treueverhältnis und hatten auch keinen Rechtsanspruch darauf, in ein solches übernommen zu werden. Dass der Bundesgesetzgeber sich, ohne hierzu - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz überzeugend ausgeführt hat - verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein, entschieden hat, deren Vordiensttätigkeiten nach Maßgabe des § 10 Satz 1 BeamtVG unter den dort vorgegebenen Voraussetzungen für den Fall, dass sie später verbeamtet worden sind, als ruhegehaltsfähig anzuerkennen, ist sicherlich begrüßenswert, aber keineswegs zwingend. Den Landesgesetzgebern steht es auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG offen, in Anknüpfung an die statusrechtlichen Unterschiede im Zeitpunkt der Dienstleistung die jeweiligen damaligen Tätigkeiten versorgungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dem steht auch nicht entgegen, dass die bundesrechtliche Vorschrift in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, inzwischen großzügiger als früher und großzügiger als im saarländischen Landesrecht vorgesehen gehandhabt wird. Wenngleich das diesbezügliche Unverständnis des Klägers aus Sicht des Senats nachvollziehbar ist, ist in rechtlicher Hinsicht allein die Gesetzeslage maßgeblich, die sich infolge der Föderalismusreform I im Bund und im Saarland - zulässigerweise - unterschiedlich ent-wickelt hat. Ungeachtet des Umstands, dass es sicherlich auch Gesetzeszweck der landesrechtlichen Vorschrift des § 10 Satz 1SBeamtVG ist, Nachteile versorgungsrechtlicher Art zu vermeiden, die dem Einzelnen dadurch entstehen können, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, zunächst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat, ist der Landesgesetzgeber aufgrund höherrangigen Rechts nicht verpflichtet, jeden denkbaren Nachteil versorgungsrechtlicher Art auszugleichen. Vielmehr obliegt ihm die Befugnis, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben festzulegen, in welchem Umfang Nachteile kraft Gesetzes vermieden werden sollen.

Die eigentliche Benachteiligung, deren Willkürlichkeit der Kläger der Sache nach rügt, besteht aus Sicht des Senats auch nicht im Verhältnis zu den damals bereits verbeamteten Lehrern, sondern im Verhältnis zu den im Zeitraum seiner unterhälftigen Angestelltentätigkeit bereits zumindest hälftig beschäftigten angestellten Kollegen, die - wie er - später verbeamtet wurden und deren Vordienstzeiten nach § 10 Satz 1 und Satz 2SBeamtVG als ruhegehaltssteigernd berücksichtigt werden. Diese Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung indes in dem Umstand, dass unterhälftige Tätigkeiten nach damaligem Verständnis nicht ruhegehaltsfähig waren und die Betroffenen daher nicht erwarten konnten und auch nicht erwartet haben, dass diese Zeiten ihnen im Falle einer eventuellen Verbeamtung versorgungsrechtlich zugute kommen würden. Hieran ändert auch die vom Kläger angeführte mangelnde Freiwilligkeit der unterhälftigen Beschäftigung nichts. Zwar mag dies ein Aspekt sein, der im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens für eine Berücksichtigung auch unterhälftiger Vordienstzeiten spricht. Dieser Gesichtspunkt hat aber nicht ein solches Gewicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, die Betroffenen versorgungsrechtlich (annähernd) so zu stellen, als ob sie damals bereits mindestens hälftig als Angestellte beschäftigt gewesen wären. Letztlich resultiert die im heutigen Landesrecht vorgesehene Behandlung unterhälftiger Vordienstzeiten alleine aus dem Umstand, dass die das Beamtenverhältnis regelnden Gesetzesvorschriften von Bund und Ländern bis zur jeweils erstmaligen Einführung unterhälftiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Beamte zwingend eine Beschäftigung mit mindestens der halben Wochenstundenzahl vorausgesetzt haben. Insoweit sei daran erinnert, dass auch die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Definition der Hauptberuflichkeit - ohne dass dies aus Gründen der Gleichbehandlung zu beanstanden wäre - zur Folge hat, dass bestimmte Vordiensttätigkeiten infolge ihres zu geringen zeitlichen Umfangs nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zulässigkeit der landesrechtlichen Regelung des § 10 Satz 2SBeamtVG steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger - ebenso wie potentiell betroffene Kollegen - in der Zeit vom 1.9.2006 bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1.4.2008, in der das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG in seiner am 31.8.2006 maßgeblichen Fassung für die Landesbeamten fortgegolten hat, die Aussicht hatte, dass seine unterhälftigen Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Denn diese Aussicht stand - ebenso wie es hinsichtlich einer bereits zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 1. Hs. BeamtVG der Fall gewesen wäre - nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage. Zur Zeit des Eintritts des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31.7.2009 war indes die saarländische Regelung bereits in Kraft getreten, so dass sich nach ihr bestimmt, welche Vordienstzeiten anerkannt werden.

1.2.2 Die Regelung des § 10 Satz 2SBeamtVG bedingt keine das Willkürverbot verletzende Ungleichbehandlung von Beamten, deren Vordienstzeiten vor dem 17.5.2002 liegen, mit Beamten, die nach dem 17.5.2002 unterhälftig im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren.

Der Sache nach wurde durch die Formulierung des § 10 Satz 2SBeamtVG, wonach die als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigende Tätigkeit „im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen“ sein muss, eine als Übergangsvorschrift zu qualifizierende Stichtagsregelung eingeführt. Die unterhälftige Beschäftigung eines Beamten ist im Saarland seit dem 17.5.2002 zulässig, so dass die zuvor zitierte Formulierung des § 10 Satz 2SBeamtVG bedeutet, dass unterhälftige Vordienstzeiten nur nach Satz 1 der Vorschrift berücksichtigt werden sollen, wenn sie nach dem 17.5.2002 stattgefunden haben. Maßgeblicher Stichtag für das tatbestandliche Eingreifen des § 10 Satz 1SBeamtVG hinsichtlich unterhälftiger Vordienstzeiten ist demnach der 17.5.2002. Die Einführung gerade dieses Stichtages ist nicht zu beanstanden.

Ungleichheiten, die durch kraft Gesetzes vorgegebene Stichtagslösungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist.(BVerfG, Beschluss vom 8.4.1987 - 1 BvR 564 u.a./84 -, BVerfGE 75, 78, 106; ebenso hinsichtlich von der Verwaltung eingeführter Stichtage: BVerwG, Urteil vom 11.5.2006 - 5 C 10/05 -, NVwZ 2006, 1184 ff. m.w.N.) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Wie eingangs ausgeführt, gilt im Beamtenversorgungsrecht der in den §§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG festgeschriebene Grundsatz, dass nur solche Zeiten ruhegehaltsfähig sind, die im innerstaatlichen Beamtenverhältnis verbracht wurden. Hiervon statuiert § 10 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG eine Ausnahme dergestalt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.(BVerwG, Urteil vom 18.9.1997, a.a.O.) Der saarländische Gesetzgeber hat sich entschieden, eine Berücksichtigung hinsichtlich unterhälftiger Vordienstzeiten gesetzlich nur vorzusehen, wenn diese Vordienstzeiten zeitlich nach dem 17.5.2002 liegen. Damit wollte er es hinsichtlich unterhälftiger Vordienstzeiten, die zeitlich vor der Einführung unterhälftiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Beamte erbracht worden sind, bei der damals maßgeblichen Rechtslage, nach der eine Berücksichtigung als ruhegehaltsfähig ausgeschlossen war, belassen. Dieses Ziel konnte er nur durch Einführung des gewählten Stichtages, nämlich des Tages, an dem sich die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis im Saarland entscheidend verändert hat, erreichen, so dass die Festschreibung dieses Stichtags sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Zielsetzung als solche verfassungsrechtlich bedenklich wäre, denn die Betroffenen konnten - wie bereits ausgeführt - zur Zeit ihrer Vordiensttätigkeit nicht erwarten, dass diese jemals dazu beitragen könnte, im Rahmen eines eventuellen künftigen Beamtenverhältnisses ihren Ruhegehaltsanspruch zu erhöhen. Der getroffenen Regelung kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass das Bundesrecht in der Auslegung, die es durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, großzügigere Maßstäbe zugunsten der Betroffenen anlegt. Denn diese Maßstäbe resultieren aus dem im Beamtenversorgungsgesetz geltenden Grundsatz, dass die Höhe des Versorgungsanspruchs sich nach den zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles maßgeblichen Vorschriften richtet, weswegen Gesetzesänderungen unmittelbar Anwendung finden, sofern deren Geltung nicht durch Übergangsvorschriften für Altfälle ausgeschlossen wird. Fallbezogen ist es indes gerade so, dass der saarländische Gesetzgeber in § 10 Satz 2SBeamtVG der Sache nach eine Übergangsregelung getroffen hat, kraft derer Satz 1 der Vorschrift für Altfälle bestimmter Konstellation keine Geltung beansprucht.

2. Die Regelung des § 10 Satz 2SBeamtVG begegnet auch mit Blick auf die Vorgaben des Europarechts keinen rechtlichen Bedenken.

Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es nicht.

Entgegen der Argumentation des Klägers in seiner Berufungsbegründungsschrift ist die Frage eines Verstoßes des § 10 Satz 2SBeamtVG gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die durch die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997, der sie als Anhang beigefügt ist, in Gemeinschaftsrecht überführt wurde, nicht aufgeworfen. Diese - in der Fassung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 14 vom 20.1.1998 veröffentlichten Berichtigung Geltung beanspruchende - Richtlinie ist fallbezogen nach ihrer Zielsetzung und dem in ihr kodifizierten Regelungswerk nicht einschlägig.

Ziele der Richtlinie sind nach der Präambel der Rahmenvereinbarung und nach deren § 1 a und b die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten, die Verbesserung der Qualität der Teilzeitarbeit, deren Entwicklung und Förderung auf freiwilliger Basis sowie eine den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung tragende flexible Organisation der Arbeitszeit. Zur Erreichung dieser Ziele werden allgemeine Grundsätze und Mindestvorschriften für die Teilzeitarbeit festgelegt, wobei den Maßnahmen Bedeutung zugemessen wird, die den Zugang zur Teilzeitarbeit aus Alters- und familiären Gründen erleichtern und die Fortbildungsmöglichkeiten im beiderseitigen Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verbessern (Allgemeine Erwägungen Nr. 5). Es wird den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern übertragen, die Anwendungsmodalitäten der festgeschriebenen allgemeinen Grundsätze, Mindestvorschriften und Bestimmungen unter Berücksichtung der jeweiligen Situation der einzelnen Mitgliedstaaten zu definieren (Allgemeine Erwägungen Nr. 6). Zentrale Bedeutung kommt dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zu. Dieser Grundsatz findet seine nähere Ausgestaltung in § 4 der Rahmenvereinbarung. Nach dessen Nr. 1 dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung sieht vor, dass, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz gilt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff des Arbeitnehmers entschieden, dass Beamte - mithin auch der Kläger - dem persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG unterfallen.(Urteil vom 23.9.2004 - 2 C 61/03 -, NVwZ 2005, 594 ff.)

Dennoch stellt sich die fallbezogen seitens des Klägers für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob die durch die landesrechtliche Vorschrift des § 10 Satz 2SBeamtVG vorgegebene unterschiedliche versorgungsrechtliche Behandlung von Landesbeamten, die vor dem 17.5.2002 im Vorfeld ihrer Ernennung als Angestellte im öffentlichen Dienst mit mindestens 50 v.H. der Wochenarbeitszeit teilzeitbeschäftigt waren, und solchen Landesbeamten, die im vorbezeichneten Zeitraum unterhälftig als Angestellte im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt waren, gegen die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 97/81/EG verstößt, nicht. Diese Richtlinie enthält - wie sich aus den in der Rahmenvereinbarung getroffenen Regelungen erschließt - keine diesbezüglichen Vorgaben.

Vorliegend ist nicht zu entscheiden, ob teilzeitbeschäftigte Beamte nach den beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften des Saarlandes im Verhältnis zu vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Beamten Nachteile hinsichtlich der Berechnung der Höhe ihres Ruhegehalts erfahren. Es geht vielmehr darum, ob ein Ruhestandsbeamter unabhängig davon, ob er als aktiver Beamter vollzeit- oder (zeitweise) teilzeitbeschäftigt war, einen Anspruch darauf hat, dass eine vor seiner Ernennung zum Beamten im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte und daher nach den allgemeinen - insbesondere in § 6 BeamtVG beziehungsweise der gleichlautenden Vorschrift des § 6SBeamtVG festgeschriebenen - Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts nicht ruhegehaltsfähige Angestelltentätigkeit - ausnahmsweise - als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anerkannt wird.

Nach den (europarechtlich unbestritten unbedenklichen) Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 BeamtVG bzw. SBeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Nach den §§ 4 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 BeamtVG/SBeamtVG gilt der Grundsatz, dass ruhegehaltsfähig die Dienstzeit ist, die der Beamte vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an zurückgelegt hat. Eine darüber hinausgehende Anerkennung weiterer Zeiten als ruhegehaltsfähig ist gemäß §§ 3 Abs. 1 BeamtVG/SBeamtVG nur möglich, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Eine solche den Beamten unter bestimmten Voraussetzungen begünstigende Vorgabe enthalten die §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 10 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG, die u.a. maßgeblich darauf abstellen, ob die im Vorfeld der Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit hauptberuflich wahrgenommen wurde. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Tatbestandsvoraussetzung und der Definition des Begriffs „hauptberuflich“ finden sich weder im kodifizierten Beamtenversorgungsrecht des Bundes noch in der Richtlinie 97/81/EG rechtliche Vorgaben.

Demgemäß ist es folgerichtig, dass der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Richtlinie 97/81/EG in seinen neueren Entscheidungen zur Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten(BVerwG, Urteile vom 25.5.2005 und vom 24.6.2008, jeweils a.a.O.), anders als in seinen in etwa zeitgleich beziehungsweise später ergangenen Entscheidungen zur Kürzung des kinderbezogenen und des ehegattenbezogenen Anteils am Familienzuschlag im Falle unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung(BVerwG, Urteil vom 29.9.2005 - 2 C 44/04 -, NVwZ 2006, 349 ff.), zur Wechselschichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamte(BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 2 C 12/08 -, NVwZ-RR 2009, 608 f.) beziehungsweise zur Kürzung der Anrechnung von Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit freigestellter Beamter(BVerwG, Urteil vom 25.3.2010 - 2 C 72/08 -, IÖD 2010, 125 ff.), mit keinem Wort als höherrangigen Prüfungsmaßstab erwähnt. Denn anders als vorliegend ging es in den letztgenannten Entscheidungen nicht um die Frage der grundsätzlichen Ruhegehaltsfähigkeit von (Vor-)Dienstzeiten, sondern darum, ob eindeutig als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigende Zeiten beziehungsweise kraft Gesetzes zu gewährende Zuschläge allein infolge Teilzeitbeschäftigung oder Freistellung vom Dienst gekürzt werden dürfen. Während die Zulässigkeit solcher teilzeit- beziehungsweise freistellungsbedingter Kürzungen grundsätzlich kraft Gesetzes bestehender Gehalts- oder Ruhegehaltsansprüche an den Vorgaben des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der der Richtlinie 97/81/EG als Anhang beigefügten Rahmenvereinbarung zu messen ist, enthält besagte Richtlinie zum Regelungsinhalt des für die ausnahmsweise Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten maßgeblichen Tatbestandsmerkmals „hauptberuflich“ keine Vorgaben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie eingangs ausgeführt - seit neuerem - veranlasst durch die kraft Bundes- beziehungsweise Landesrecht eingeführte Ermöglichung unterhälftiger Beamtentätigkeit, die im Saarland seit dem 17.5.2002 zulässig ist - geklärt, dass auch unterhälftige Teilzeitbeschäftigungen unter bestimmten Voraussetzungen hauptberuflich ausgeübt werden können.(BVerwG, Urteile vom 25.5.2005 und vom 24.6.2008, jeweils a.a.O.) Hinsichtlich der Landesbeamten obliegt es primär den jeweiligen Landesgesetzgebern, im Rahmen ihrer Regelungskompetenzen die Kriterien festzulegen, aufgrund derer zu entscheiden ist, ob eine unterhälftige privatrechtliche Teilzeitbeschäftigung im Vorfeld der Ernennung zum Beamten ruhegehaltsfähig ist. Dies führt notwendig dazu, dass die Hauptberuflichkeit und damit die Ruhegehaltsfähigkeit je nach gesetzlicher Ausgestaltung hinsichtlich einiger Vordiensttätigkeiten zu bejahen und hinsichtlich anderer zu verneinen ist, so dass sich nicht jede unterhälftige Vordienstteilzeitbeschäftigung ruhegehaltssteigernd auswirkt. Die Frage der Zulässigkeit einer diesbezüglichen landesrechtlichen Abgrenzung hat indes nichts mit der im Mittelpunkt der Richtlinie 97/81/EG stehenden Bekämpfung der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zu tun.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung, der vorgibt, dass dort, wo es angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz gilt. Dieser Grundsatz hat seine bundes- beziehungsweise landesrechtliche Kodifikation in versorgungsrechtlicher Hinsicht in den §§ 6 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. BeamtVG und 6 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. SBeamtVG gefunden, wo im Einklang mit § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung festgelegt ist, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zu dem Teil ruhegehaltsfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Diese bundes- beziehungsweise landesrechtliche Regelung der anteiligen Berücksichtigung bei der Berechnung der Höhe des Ruhegehalts setzt allerdings als Grundbedingung voraus, dass die entsprechende Beschäftigungszeit nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften überhaupt ruhegehaltsfähig ist. Welche Zeiten ruhegehaltsfähig sind oder als ruhegehaltsfähig anerkannt werden können, ist in den §§ 6 bis 13 BeamtVG und 6 bis 13SBeamtVG geregelt, wobei § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG die regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit dahingehend definiert, dass es sich um die Dienstzeit handelt, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an zurückgelegt hat. Hinsichtlich anderer Zeiten enthalten die nachfolgenden Vorschriften Sonderregelungen. Fehlt es gemessen hieran bereits an der grundsätzlichen Ruhegehaltsfähigkeit einer Beschäftigungszeit, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese Dienstzeit bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen ist, nicht. Dies ist europarechtlich unbedenklich, denn die Richtlinie 97/81/EG begründet nach ihrer eindeutigen Zielsetzung keinen Anspruch darauf, jede im Vorfeld einer Beamtentätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anerkannt zu bekommen.

Geht man im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht so weit, die Richtlinie 97/81/EG bereits als nicht einschlägig zu erachten, so bedarf es ebenfalls nicht der angeregten Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Denn § 10 Satz 2SBeamtVG verstößt - jedenfalls - nicht gegen § 4 Nrn. 1 und 2 der als Gemeinschaftsrecht gültigen Rahmenvereinbarung. Dies ist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt(EuGH, Urteil vom 6.10.1982 - C-283/81 -, und BVerwG, EuGH-Vorlage vom 28.10.2010 - 2 C 53/09 -, jeweils juris), so dass es einer Vorlage nicht bedarf.

Die saarländische Vorschrift hat weder zum Ziel noch zur Folge, dass in Teilzeit abgeleistete Vordiensttätigkeiten anders als in Vollzeit erbrachte Dienstzeiten generell nicht ruhegehaltsfähig sind, sondern bewirkt, dass im Saarland nur solche vor dem 17.5.2002 ausgeübte Beschäftigungszeiten versorgungsrechtlich relevant sind, die von ihrem zeitlichen Rahmen her zumindest einer Halbtagsbeschäftigung entsprochen haben. Hierfür gibt es einen zwar nicht zwingenden, aber immerhin sachlichen Grund im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, der darin zu sehen ist, dass dem betroffenen späteren Beamten zur Zeit der Ausübung der Vordiensttätigkeit die Unterhälftigkeit dieser Beschäftigung bekannt war und er daher nach damaliger Gesetzeslage und Rechtsprechung mangels Hauptberuflichkeit davon ausgehen musste, dass seine unterhälftige Beschäftigung sich im Falle einer späteren Verbeamtung nicht ruhegehaltssteigernd auswirken wird. Insofern unterscheidet sich seine Rechtsposition maßgeblich von derjenigen eines zumindest halbtags beschäftigten späteren Beamten. Es ist nicht sachwidrig im Sinne der Richtlinie 97/81/EG, wenn der Landesgesetzgeber hieran anknüpfend zwischen beiden Typen von Vordienstzeiten differenziert und die Gruppe früherer „unterhälftiger“ Teilzeitbeschäftigter versorgungsrechtlich ungünstiger stellt als die Gruppe, die zumindest mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stand. Das entspricht vielmehr langjähriger, von der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts(zuletzt Urteil vom 18.9.1997, a.a.O.) nicht zuletzt mit Blick auf bei unterhälftiger Beschäftigung erworbene Rentenansprüche gebilligter Praxis. Wollte man der gegenteiligen Argumentation des Klägers folgen, so müsste man im Übrigen konsequenterweise die für die Ruhegehaltsfähigkeit nach innerstaatlichem Recht maßgeblichen Kriterien mit Blick auf die Richtlinie 97/81/EG insgesamt in Frage stellen und fordern, dass auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung, die von ihrem zeitlichen Umfang her so geringfügig war, dass sie auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ruhegehaltsfähig ist, aus europarechtlichen Gründen als ruhegehaltsfähig anerkannt werden muss.

Der Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung wird ebenfalls nicht verletzt. Er gilt ausdrücklich nur dort, wo dies angemessen ist. Gemäß Nr. 6 der die Rahmenvereinbarung einleitenden Allgemeinen Erwägungen ist es den Mitgliedstaaten überlassen, die Anwendungsmodalitäten im Einzelnen unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation im Mitgliedstaat zu definieren. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass das Recht des öffentlichen Dienstes im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze der Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist und dass zu diesen die Pflicht des Beamten zählt, sich ständig mit ganzer Kraft und voller Hingabe seinem Beruf und seinen Aufgaben zu widmen. Dies rechtfertigt es, die Gewährung von Vorteilen, die - wie Versorgungsansprüche - nur Beamten zuteil werden, davon abhängig zu machen, dass die Tätigkeit, für deren Erbringung die Vorteile gewährt werden, hauptberuflich ausgeübt wurde. Die nähere Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen das Merkmal der Hauptberuflichkeit erfüllt ist, und die Entscheidung, ob eine Rechtsänderung auch für Altfälle Geltung beanspruchen soll, unterfallen der Regelungskompetenz des zuständigen Gesetzgebers. Dass die diesbezüglich im Saarland in § 10 Satz 2SBeamtVG erfolgte Normierung nicht unangemessen im Sinne der Richtlinie 97/81/EG ist, ergibt sich aus obigen Ausführungen.

Mithin besteht keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der klägerseits aufgeworfenen Frage einzuholen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach alldem zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht erforderlich.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2010 auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf das 24-fache der angestrebten monatlichen Erhöhung des Ruhegehalts um 79,51 EUR, also auf 1908,24 EUR, festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ordnungsnummer 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die zulässige Klage abgewiesen. Der angefochtene, die Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen unterhälftigen Beschäftigungszeiten des Klägers ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.2009 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine in der Zeit vom 8.11.1976 bis zum 21.7.1977 und vom 1.9.1977 bis zum 31.5.1978 als angestellter Lehrer im Dienst des Beklagten abgeleisteten Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden.

Bescheid und Widerspruchsbescheid sind auf der Grundlage des am 1.4.2008 in Kraft getretenen Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes - SBeamtVG - ergangen, das fast vollständig mit den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in dessen Fassung vom 31.8.2006 übereinstimmt (§ 2 BeamtVG - ÜL Saar), unter anderem aber - insoweit fallbezogen von Relevanz - durch Einfügen eines Satzes 2 in § 10 BeamtVG ergänzt worden ist (§ 3 Nr. 2 BeamtVG - ÜL Saar).

Für die Berechnung des Ruhegehalts gibt § 4 Abs. 3SBeamtVG vor, dass dieses auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ermittelt wird. § 4 Abs. 1 Satz 2SBeamtVG bestimmt hinsichtlich der Dienstzeit ebenso wie § 6 Abs. 1 Satz 1SBeamtVG, dass diese vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an gerechnet wird, schränkt dies aber dahingehend ein, dass diese Zeit nur berücksichtigt wird, soweit sie ruhegehaltsfähig ist. Eine Ausnahme von der Ruhegehaltsfähigkeit findet sich u.a. in der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2SBeamtVG, nach welcher Zeiten in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht hat, nicht ruhegehaltsfähig sind. Zu unterscheiden ist mithin zwischen ruhegehaltsfähigen hauptberuflichen Dienstzeiten und nebenberuflichen Dienstzeiten eines Beamten, die nach letztgenannter Vorschrift nicht ruhegehaltsfähig sind und daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2SBeamtVG bei der Berechnung des Ruhegehalts nicht berücksichtigt werden.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 3SBeamtVG sind in die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten überdies Zeiten, die nach § 10SBeamtVG berücksichtigt werden, einzurechnen. Insoweit gibt § 10 Satz 1 Nr. 1SBeamtVG vor, dass unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, deren Vorliegen fallbezogen außer Streit steht, Vordienstzeiten eines späteren Beamten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden sollen, wenn die damalige Beschäftigung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hauptberuflich wahrgenommen wurde.

Unter der Geltung der früheren Rechtslage, die nach den Rahmenvorschriften der §§ 44 a, 44 b, 48 a BRRG dadurch gekennzeichnet war, dass die Arbeitszeit eines Beamten nur bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden durfte, hat das Bundesverwaltungsgericht das Kriterium der Hauptberuflichkeit auch hinsichtlich einer Angestelltentätigkeit nur als erfüllt angesehen, wenn die Tätigkeit ihrem Umfang nach mindestens die Hälfte der regulären Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten eingenommen hat. Denn es sei ausgeschlossen, dass über § 10 BeamtVG geringfügigere als hälftige Beschäftigungen im Angestelltenverhältnis bei der Berechnung des Ruhegehalts weitergehend berücksichtigt werden sollen als Zeiten im Beamtenverhältnis.(BVerwG, Urteil vom 18.9.1997 - 2 C 38/96 -, NVwZ-RR 1998, 444 f.)

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Eindruck der wesentlichen Änderungen, die die Regelung über Teilzeitbeschäftigung der Beamten inzwischen erfahren haben, aufgegeben. Da die neueren Beamtengesetze des Bundes und der Länder nunmehr auch eine unterhälftige Beschäftigung von Beamten zulassen, könne die durch § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BeamtVG vorgegebene, für die Ruhegehaltsfähigkeit maßgebliche Abgrenzung zwischen Hauptberuflichkeit und Nebenberuflichkeit nicht mehr von einer mindestens hälftigen Beschäftigung abhängig gemacht werden. Mangels einer gesetzlichen Umschreibung des Merkmals der Hauptberuflichkeit sei diese in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch dahingehend zu verstehen, dass eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt werde, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt. Demgemäß könne auch von einer hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nicht erst dann gesprochen werden, wenn diese mindestens die Hälfte der für Beamten geltenden Regelarbeitszeit in Anspruch nehme. Entscheidend sei vielmehr, ob die Tätigkeit geringeren Umfangs nach den Lebensumständen des Betroffenen dessen Tätigkeitsschwerpunkt bilde. Diese Auslegung entspreche dem Zweck des § 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, wonach versorgungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen, die dem Einzelnen dadurch entstehen können, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, zunächst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat.(BVerwG, Urteil vom 25.5.2005 - 2 C 20/04 -, NVwZ-RR 2005, 730 f.)

Diese Entscheidung wurde von Bund und Ländern mehrheitlich dahingehend verstanden, dass Vordienstzeiten dann als hauptberuflich und damit ruhegehaltsfähig anzuerkennen seien, wenn im gleichen Zeitraum ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Hauptband 1, 95. Aktualisierung April 2011, § 10 Rdnr. 41)

In Fortführung seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2008 diesem Verständnis der Hauptberuflichkeit eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Frage der Hauptberuflichkeit nach derjenigen Rechtslage zu beantworten sei, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gilt. Unter Berücksichtigung der zur Zeit des Eintritts in den Ruhestand gesetzlich für Beamte vorgesehenen Mindeststundenzahl im Verhältnis zur Regelarbeitszeit sei eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Gehe es um die Vordiensttätigkeit eines Lehrers sei diese hauptberuflich erfolgt, wenn der zeitliche Umfang der vordienstlichen Unterrichtstätigkeit im Verhältnis zur damaligen vollen Pflichtstundenzahl höher ist als der Anteil des - aktuellen - zeitlichen Mindestumfangs der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur - aktuellen - Regelarbeitszeit.(BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 2 C 5/07 -, NVwZ-RR 2008, 798 f.)

Der saarländische Gesetzgeber, dem infolge der Föderalismusreform I mit Wirkung ab dem 1.9.2006 u.a. die Gesetzgebungszuständigkeit für das Versorgungsrecht seiner Landesbeamten zugewachsen ist und der daher grundsätzlich die Befugnis erlangt hat, den Begriff der Hauptberuflichkeit - im Rahmen seiner gesetzgeberischen Gestaltungsbefugnisse - landesrechtlich zu definieren(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 10 Rdnr. 42), hat sich bereits vor der soeben angesprochenen - zum hessischen Landesrecht ergangenen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.6.2008 - ebenso wie zuvor bereits der rheinland-pfälzische Gesetzgeber (§ 3 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes, in Kraft seit 1.1.2008) - mit Wirkung ab dem 1.4.2008 durch Einfügung eines neuen Satzes 2 in die ansonsten als Landesrecht übernommene Vorschrift des § 10 BeamtVG entschieden, den Begriff der Hauptberuflichkeit für sein Landesrecht gesetzlich zu definieren und zusätzlich zu den vom Bundesverwaltungsgericht 2005 entwickelten Kriterien zu fordern, dass im Zeitraum der unterhälftigen Vordienstzeit ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sein muss. Gleichlautende Regelungen gelten inzwischen in Schleswig-Holstein (§ 10 Abs. 2 der Überleitungsfassung des Beamtenversorgungsgesetzes, in Kraft seit 25.4.2009) und in Baden-Württemberg (§ 23 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, in Kraft seit 1.1.2011). Da die Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung von Beamten im Saarland erst mit Wirkung ab dem 17.5.2002 geschaffen wurde, gilt nach § 10 Satz 2SBeamtVG, dass unterhälftige Vordienstzeiten, die vor diesem Zeitpunkt liegen, nicht hauptberuflich ausgeübt wurden und daher nicht ruhegehaltsfähig im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift sein können.

§ 10 Satz 2SBeamtVG steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

1. Verfassungsrechtliche Vorgaben werden nicht verletzt.

1.1. Die Vorschrift widerspricht nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG und verstößt auch nicht gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots. Insoweit kann - zumal der Kläger diesbezüglich keine Bedenken geltend macht - auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 25.6.2009(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.6.2009 - 2 A 10489/09.OVG -, n.v.) zu der wortgleichen rheinland-pfälzischen Vorschrift Bezug genommen werden.

1.2. Entgegen der Meinung des Klägers verletzt die Vorschrift das in Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerte Willkürverbot nicht.

Eine willkürliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt fallbezogen unter zwei Aspekten in Betracht. Zum einen stellt sich die Frage, ob ein später verbeamteter Lehrer, der - wie der Kläger - zunächst unterhälftig als angestellter Lehrer unterrichtete, durch die saarländische Regelung gegenüber einem zumindest mit halber Wochenstundenzahl angestellten Lehrer beziehungsweise einem von Anfang an verbeamteten Lehrer ohne sachlichen Grund versorgungsrechtlich schlechter behandelt wird (1.2.1.). Zum zweiten bedarf der Klärung, ob Betroffene, deren Vordienstzeiten - wie diejenigen des Klägers - vor dem 17.5.2002 liegen, im Verhältnis zu Kollegen, die nach dem 17.5.2002 unterhälftig im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren, ungerechtfertigt benachteiligt werden (1.2.2.). Beides ist zu verneinen.

1.2.1 Hinsichtlich der Auswirkungen der mit § 10 Satz 2SBeamtVG wortgleichen rheinland-pfälzischen Vorschrift auf das Verhältnis zwischen einem zunächst unterhälftig angestellten Lehrer und einem sofort verbeamteten Lehrer hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ausgeführt, die Vorschrift finde ihre sachliche Rechtfertigung gerade in dem Anliegen, eine ansonsten zugunsten der zunächst im Angestelltenverhältnis Beschäftigten eintretende Begünstigung im Verhältnis zu den von Anfang an verbeamteten Bediensteten zu vermeiden. Denn für Letztere habe in früheren Zeiten keine Möglichkeit einer unterhälftigen Beschäftigung bestanden, so dass sie - sofern ihnen eine Tätigkeit mit wenigstens der Hälfte der allgemeinen Arbeitszeit nicht möglich war - nur aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder sich beurlauben lassen konnten. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, ihre ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten durch Ausübung einer unterhälftigen Beschäftigung aufzustocken.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass diese Argumentation, die im Übrigen auch in der Gesetzesbegründung zu § 10 Satz 2SBeamtVG(Landtags-Drucks. 13/1811, S. 13) anklingt, nicht unmittelbar einleuchtet. Denn den Typ eines Beamten, gegenüber dem der ursprünglich unterhälftig im Angestelltenverhältnis Beschäftigte nach dieser Argumentation nicht bevorzugt werden soll, gab es zur Zeit der in Rede stehenden Vordiensttätigkeiten nicht und es trifft sicherlich zu, dass jeder mit 13 Wochenstunden angestellte Lehrer damals auch bereit und in der Lage gewesen wäre, ebenso wie ein hälftig beschäftigter verbeamteter Lehrer mit 14 Wochenstunden zu unterrichten.

Trotzdem beinhaltet die angegriffene Regelung keine verfassungsrechtlich bedenkliche Benachteiligung ehemals unterhälftig angestellter und später verbeamteter Beschäftigter im Verhältnis zu den sogenannten „Nur-Beamten“.

Zunächst ist festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber die vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2005 entwickelte Definition der Hauptberuflichkeit vollumfänglich übernommen, gleichzeitig aber ein zusätzliches Kriterium formuliert hat. Probleme bereitet alleine das zusätzlich eingeführte Kriterium, wonach im Zeitraum der unterhälftigen Vordienstzeit ein Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen sein muss. Indes ist dies - wie der Kläger zu Recht geltend macht - kein Kriterium, das materiell-rechtlich den Begriff der Hauptberuflichkeit zu prägen vermag und als solches hat es auch der saarländische Gesetzgeber ersichtlich nicht verstanden. Denn es sollte ausweislich der Gesetzesbegründung durch Einfügen dieses Merkmals „sichergestellt (werden), dass unterhälftige Teilzeitbeschäftigungen aus einer Vordienstzeit erst ab dem Zeitpunkt der beamtenrechtlichen Einführung von unterhälftiger Beschäftigung berücksichtigt werden können“(Landtags-Drucks. 13/1811, S. 13). Der Gesetzgeber wollte also der Sache nach nicht den Begriff der Hauptberuflichkeit eingrenzen, sondern gewissermaßen eine Übergangsvorschrift im Landesrecht verankern, kraft derer die als Landesrecht übernommene Vorschrift des § 10 Satz 1 BeamtVG nur hinsichtlich solcher unterhälftiger Vordiensttätigkeiten Geltung beansprucht, die nach dem 17.5.2002 erbracht worden sind, also zu Zeiten, zu denen im Saarland auch Beamte unterhälftig beschäftigt werden durften. Dass dieses gesetzgeberische Anliegen gesetzestechnisch nicht unbedingt glücklich verwirklicht wurde, indem an Stelle der Schaffung einer Übergangsvorschrift entsprechende Vorgaben in eine Legaldefinition „gepackt“ worden sind, ändert nichts daran, dass die Rechtswirksamkeit der gesetzlichen Regelung daran zu messen ist, ob der Gesetzgeber eine solche Regelung, die die Anwendbarkeit des § 10 Satz 1SBeamtVG auf Beamte beschränkt, die ihre unterhälftigen Vordienstzeiten nach dem 17.5.2002 geleistet haben, im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis treffen durfte. Dies ist zu bejahen.

Infolge der Föderalismusreform I haben die Länder die Befugnis erlangt, unter anderem das für ihre Landesbeamten jeweils maßgebliche Versorgungsrecht durch entsprechende Landesversorgungsgesetze zu regeln. Die bisherige Regelungskompetenz des Bundes ist nach dem Willen des verfassungsgebenden Gesetzgebers für die Besoldung und Versorgung der Landes- und Kommunalbeamten vollständig auf die Länder übergegangen. Diese sollten durch die Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz mehr Möglichkeit zur Gestaltung der Arbeits- und Gehaltsbedingungen ihrer Beschäftigten erhalten.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 1 Rdnr. 17) Damit sind bundesgesetzliche Vorgaben entfallen. Kraft ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Landesbeamtenversorgungsrecht haben die Länder seit dem 1.9.2006 die Befugnis, dieses Rechtsgebiet entweder völlig neu zu regeln oder die ehemaligen Bundesvorschriften vollständig bzw. teilweise zu übernehmen oder sich - wie im Saarland geschehen - im Grundsatz für eine Überführung des Bundesrechts in Landesrecht zu entscheiden, dabei jedoch hinsichtlich bestimmter Einzelfragen abweichende oder ergänzende Regelungen zu treffen. Grenze dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sind allein die verfassungsrechtlichen Vorgaben.(Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 1 Rdnr. 20)

Demzufolge ist es kompetenzrechtlich unbedenklich, dass der saarländische Gesetzgeber sich entschieden hat, die bundesrechtliche Vorschrift des § 10 BeamtVG nicht uneingeschränkt in Landesrecht zu überführen, sondern ihren Geltungsanspruch auf mindestens hälftige Vordienstzeiten und auf unterhälftige Vordienstzeiten, die nach einem bestimmten Stichtag geleistet wurden, zu beschränken. Den Ländern ist mit der Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Versorgungsrechts auch die Befugnis zugewachsen, durch Übergangsregelungen zu bewirken, dass es für bestimmte Gruppen von Beamten bei der früheren Rechtslage verbleiben soll(Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Band II, BeamtVG, 310. Erg.lief. August 2011, § 49 Rdnr. 103; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 49 Erl. 2 a Anm. 1.4).

Die durch die auf dieser Grundlage vom saarländischen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 10 Satz 2SBeamtVG bewirkte Rechtsfolge, dass sich unterhälftige Vordienstzeiten ehemals angestellter Beschäftigter nicht ruhegehaltssteigernd auswirken, während die im gleichen Zeitraum liegenden zumindest hälftigen Beschäftigungszeiten der damals ebenfalls noch angestellten sowie der verbeamteter teilzeitbeschäftigten Kollegen ruhegehaltsfähig sind, ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verfassungsrechtlich unbedenklich.

Im Verhältnis zu den teilzeitbeschäftigten Beamten ist dies offensichtlich. Denn beide Vergleichsgruppen - Angestellte und teilzeitbeschäftigte Beamte - waren nicht nur mit unterschiedlicher Stundenzahl beschäftigt, sondern unterschieden sich in statusrechtlicher Hinsicht grundlegend. Während die Gruppe der Beamten damals bereits der Fürsorgepflicht ihres Dienstherrn unterlagen und ihrerseits verpflichtet waren, sich mit voller Hingabe ihrer dienstlichen Tätigkeit zu widmen, befanden sich die damals angestellten Beschäftigten noch nicht in einem vergleichbaren Dienst- und Treueverhältnis und hatten auch keinen Rechtsanspruch darauf, in ein solches übernommen zu werden. Dass der Bundesgesetzgeber sich, ohne hierzu - wie das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz überzeugend ausgeführt hat - verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein, entschieden hat, deren Vordiensttätigkeiten nach Maßgabe des § 10 Satz 1 BeamtVG unter den dort vorgegebenen Voraussetzungen für den Fall, dass sie später verbeamtet worden sind, als ruhegehaltsfähig anzuerkennen, ist sicherlich begrüßenswert, aber keineswegs zwingend. Den Landesgesetzgebern steht es auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG offen, in Anknüpfung an die statusrechtlichen Unterschiede im Zeitpunkt der Dienstleistung die jeweiligen damaligen Tätigkeiten versorgungsrechtlich unterschiedlich zu behandeln. Dem steht auch nicht entgegen, dass die bundesrechtliche Vorschrift in der Auslegung, die sie durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, inzwischen großzügiger als früher und großzügiger als im saarländischen Landesrecht vorgesehen gehandhabt wird. Wenngleich das diesbezügliche Unverständnis des Klägers aus Sicht des Senats nachvollziehbar ist, ist in rechtlicher Hinsicht allein die Gesetzeslage maßgeblich, die sich infolge der Föderalismusreform I im Bund und im Saarland - zulässigerweise - unterschiedlich ent-wickelt hat. Ungeachtet des Umstands, dass es sicherlich auch Gesetzeszweck der landesrechtlichen Vorschrift des § 10 Satz 1SBeamtVG ist, Nachteile versorgungsrechtlicher Art zu vermeiden, die dem Einzelnen dadurch entstehen können, dass er Aufgaben, die nach den Verhältnissen des Dienstherrn Beamten vorbehalten sind, zunächst in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen hat, ist der Landesgesetzgeber aufgrund höherrangigen Rechts nicht verpflichtet, jeden denkbaren Nachteil versorgungsrechtlicher Art auszugleichen. Vielmehr obliegt ihm die Befugnis, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben festzulegen, in welchem Umfang Nachteile kraft Gesetzes vermieden werden sollen.

Die eigentliche Benachteiligung, deren Willkürlichkeit der Kläger der Sache nach rügt, besteht aus Sicht des Senats auch nicht im Verhältnis zu den damals bereits verbeamteten Lehrern, sondern im Verhältnis zu den im Zeitraum seiner unterhälftigen Angestelltentätigkeit bereits zumindest hälftig beschäftigten angestellten Kollegen, die - wie er - später verbeamtet wurden und deren Vordienstzeiten nach § 10 Satz 1 und Satz 2SBeamtVG als ruhegehaltssteigernd berücksichtigt werden. Diese Ungleichbehandlung findet ihre Rechtfertigung indes in dem Umstand, dass unterhälftige Tätigkeiten nach damaligem Verständnis nicht ruhegehaltsfähig waren und die Betroffenen daher nicht erwarten konnten und auch nicht erwartet haben, dass diese Zeiten ihnen im Falle einer eventuellen Verbeamtung versorgungsrechtlich zugute kommen würden. Hieran ändert auch die vom Kläger angeführte mangelnde Freiwilligkeit der unterhälftigen Beschäftigung nichts. Zwar mag dies ein Aspekt sein, der im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens für eine Berücksichtigung auch unterhälftiger Vordienstzeiten spricht. Dieser Gesichtspunkt hat aber nicht ein solches Gewicht, dass der Gesetzgeber gezwungen wäre, die Betroffenen versorgungsrechtlich (annähernd) so zu stellen, als ob sie damals bereits mindestens hälftig als Angestellte beschäftigt gewesen wären. Letztlich resultiert die im heutigen Landesrecht vorgesehene Behandlung unterhälftiger Vordienstzeiten alleine aus dem Umstand, dass die das Beamtenverhältnis regelnden Gesetzesvorschriften von Bund und Ländern bis zur jeweils erstmaligen Einführung unterhälftiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Beamte zwingend eine Beschäftigung mit mindestens der halben Wochenstundenzahl vorausgesetzt haben. Insoweit sei daran erinnert, dass auch die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Definition der Hauptberuflichkeit - ohne dass dies aus Gründen der Gleichbehandlung zu beanstanden wäre - zur Folge hat, dass bestimmte Vordiensttätigkeiten infolge ihres zu geringen zeitlichen Umfangs nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.

Der Zulässigkeit der landesrechtlichen Regelung des § 10 Satz 2SBeamtVG steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger - ebenso wie potentiell betroffene Kollegen - in der Zeit vom 1.9.2006 bis zum Inkrafttreten des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes am 1.4.2008, in der das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes nach Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 GG in seiner am 31.8.2006 maßgeblichen Fassung für die Landesbeamten fortgegolten hat, die Aussicht hatte, dass seine unterhälftigen Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Denn diese Aussicht stand - ebenso wie es hinsichtlich einer bereits zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung nach § 49 Abs. 2 Satz 2 1. Hs. BeamtVG der Fall gewesen wäre - nach dem zweiten Halbsatz dieser Vorschrift unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage. Zur Zeit des Eintritts des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31.7.2009 war indes die saarländische Regelung bereits in Kraft getreten, so dass sich nach ihr bestimmt, welche Vordienstzeiten anerkannt werden.

1.2.2 Die Regelung des § 10 Satz 2SBeamtVG bedingt keine das Willkürverbot verletzende Ungleichbehandlung von Beamten, deren Vordienstzeiten vor dem 17.5.2002 liegen, mit Beamten, die nach dem 17.5.2002 unterhälftig im Angestelltenverhältnis beschäftigt waren.

Der Sache nach wurde durch die Formulierung des § 10 Satz 2SBeamtVG, wonach die als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigende Tätigkeit „im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen“ sein muss, eine als Übergangsvorschrift zu qualifizierende Stichtagsregelung eingeführt. Die unterhälftige Beschäftigung eines Beamten ist im Saarland seit dem 17.5.2002 zulässig, so dass die zuvor zitierte Formulierung des § 10 Satz 2SBeamtVG bedeutet, dass unterhälftige Vordienstzeiten nur nach Satz 1 der Vorschrift berücksichtigt werden sollen, wenn sie nach dem 17.5.2002 stattgefunden haben. Maßgeblicher Stichtag für das tatbestandliche Eingreifen des § 10 Satz 1SBeamtVG hinsichtlich unterhälftiger Vordienstzeiten ist demnach der 17.5.2002. Die Einführung gerade dieses Stichtages ist nicht zu beanstanden.

Ungleichheiten, die durch kraft Gesetzes vorgegebene Stichtagslösungen entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist.(BVerfG, Beschluss vom 8.4.1987 - 1 BvR 564 u.a./84 -, BVerfGE 75, 78, 106; ebenso hinsichtlich von der Verwaltung eingeführter Stichtage: BVerwG, Urteil vom 11.5.2006 - 5 C 10/05 -, NVwZ 2006, 1184 ff. m.w.N.) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Wie eingangs ausgeführt, gilt im Beamtenversorgungsrecht der in den §§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG festgeschriebene Grundsatz, dass nur solche Zeiten ruhegehaltsfähig sind, die im innerstaatlichen Beamtenverhältnis verbracht wurden. Hiervon statuiert § 10 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG eine Ausnahme dergestalt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden.(BVerwG, Urteil vom 18.9.1997, a.a.O.) Der saarländische Gesetzgeber hat sich entschieden, eine Berücksichtigung hinsichtlich unterhälftiger Vordienstzeiten gesetzlich nur vorzusehen, wenn diese Vordienstzeiten zeitlich nach dem 17.5.2002 liegen. Damit wollte er es hinsichtlich unterhälftiger Vordienstzeiten, die zeitlich vor der Einführung unterhälftiger Beschäftigungsmöglichkeiten für Beamte erbracht worden sind, bei der damals maßgeblichen Rechtslage, nach der eine Berücksichtigung als ruhegehaltsfähig ausgeschlossen war, belassen. Dieses Ziel konnte er nur durch Einführung des gewählten Stichtages, nämlich des Tages, an dem sich die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit der Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis im Saarland entscheidend verändert hat, erreichen, so dass die Festschreibung dieses Stichtags sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist. Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Zielsetzung als solche verfassungsrechtlich bedenklich wäre, denn die Betroffenen konnten - wie bereits ausgeführt - zur Zeit ihrer Vordiensttätigkeit nicht erwarten, dass diese jemals dazu beitragen könnte, im Rahmen eines eventuellen künftigen Beamtenverhältnisses ihren Ruhegehaltsanspruch zu erhöhen. Der getroffenen Regelung kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass das Bundesrecht in der Auslegung, die es durch das Bundesverwaltungsgericht gefunden hat, großzügigere Maßstäbe zugunsten der Betroffenen anlegt. Denn diese Maßstäbe resultieren aus dem im Beamtenversorgungsgesetz geltenden Grundsatz, dass die Höhe des Versorgungsanspruchs sich nach den zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles maßgeblichen Vorschriften richtet, weswegen Gesetzesänderungen unmittelbar Anwendung finden, sofern deren Geltung nicht durch Übergangsvorschriften für Altfälle ausgeschlossen wird. Fallbezogen ist es indes gerade so, dass der saarländische Gesetzgeber in § 10 Satz 2SBeamtVG der Sache nach eine Übergangsregelung getroffen hat, kraft derer Satz 1 der Vorschrift für Altfälle bestimmter Konstellation keine Geltung beansprucht.

2. Die Regelung des § 10 Satz 2SBeamtVG begegnet auch mit Blick auf die Vorgaben des Europarechts keinen rechtlichen Bedenken.

Der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es nicht.

Entgegen der Argumentation des Klägers in seiner Berufungsbegründungsschrift ist die Frage eines Verstoßes des § 10 Satz 2SBeamtVG gegen § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der zwischen den europäischen Sozialpartnern geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die durch die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997, der sie als Anhang beigefügt ist, in Gemeinschaftsrecht überführt wurde, nicht aufgeworfen. Diese - in der Fassung der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 14 vom 20.1.1998 veröffentlichten Berichtigung Geltung beanspruchende - Richtlinie ist fallbezogen nach ihrer Zielsetzung und dem in ihr kodifizierten Regelungswerk nicht einschlägig.

Ziele der Richtlinie sind nach der Präambel der Rahmenvereinbarung und nach deren § 1 a und b die Beseitigung von Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten, die Verbesserung der Qualität der Teilzeitarbeit, deren Entwicklung und Förderung auf freiwilliger Basis sowie eine den Bedürfnissen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Rechnung tragende flexible Organisation der Arbeitszeit. Zur Erreichung dieser Ziele werden allgemeine Grundsätze und Mindestvorschriften für die Teilzeitarbeit festgelegt, wobei den Maßnahmen Bedeutung zugemessen wird, die den Zugang zur Teilzeitarbeit aus Alters- und familiären Gründen erleichtern und die Fortbildungsmöglichkeiten im beiderseitigen Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verbessern (Allgemeine Erwägungen Nr. 5). Es wird den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern übertragen, die Anwendungsmodalitäten der festgeschriebenen allgemeinen Grundsätze, Mindestvorschriften und Bestimmungen unter Berücksichtung der jeweiligen Situation der einzelnen Mitgliedstaaten zu definieren (Allgemeine Erwägungen Nr. 6). Zentrale Bedeutung kommt dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zu. Dieser Grundsatz findet seine nähere Ausgestaltung in § 4 der Rahmenvereinbarung. Nach dessen Nr. 1 dürfen Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigen nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung sieht vor, dass, wo dies angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz gilt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff des Arbeitnehmers entschieden, dass Beamte - mithin auch der Kläger - dem persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 97/81/EG unterfallen.(Urteil vom 23.9.2004 - 2 C 61/03 -, NVwZ 2005, 594 ff.)

Dennoch stellt sich die fallbezogen seitens des Klägers für entscheidungserheblich erachtete Frage, ob die durch die landesrechtliche Vorschrift des § 10 Satz 2SBeamtVG vorgegebene unterschiedliche versorgungsrechtliche Behandlung von Landesbeamten, die vor dem 17.5.2002 im Vorfeld ihrer Ernennung als Angestellte im öffentlichen Dienst mit mindestens 50 v.H. der Wochenarbeitszeit teilzeitbeschäftigt waren, und solchen Landesbeamten, die im vorbezeichneten Zeitraum unterhälftig als Angestellte im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt waren, gegen die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 97/81/EG verstößt, nicht. Diese Richtlinie enthält - wie sich aus den in der Rahmenvereinbarung getroffenen Regelungen erschließt - keine diesbezüglichen Vorgaben.

Vorliegend ist nicht zu entscheiden, ob teilzeitbeschäftigte Beamte nach den beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften des Saarlandes im Verhältnis zu vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Beamten Nachteile hinsichtlich der Berechnung der Höhe ihres Ruhegehalts erfahren. Es geht vielmehr darum, ob ein Ruhestandsbeamter unabhängig davon, ob er als aktiver Beamter vollzeit- oder (zeitweise) teilzeitbeschäftigt war, einen Anspruch darauf hat, dass eine vor seiner Ernennung zum Beamten im privatrechtlichen Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ausgeübte und daher nach den allgemeinen - insbesondere in § 6 BeamtVG beziehungsweise der gleichlautenden Vorschrift des § 6SBeamtVG festgeschriebenen - Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts nicht ruhegehaltsfähige Angestelltentätigkeit - ausnahmsweise - als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anerkannt wird.

Nach den (europarechtlich unbestritten unbedenklichen) Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 BeamtVG bzw. SBeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Nach den §§ 4 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 BeamtVG/SBeamtVG gilt der Grundsatz, dass ruhegehaltsfähig die Dienstzeit ist, die der Beamte vom Tag seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an zurückgelegt hat. Eine darüber hinausgehende Anerkennung weiterer Zeiten als ruhegehaltsfähig ist gemäß §§ 3 Abs. 1 BeamtVG/SBeamtVG nur möglich, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Eine solche den Beamten unter bestimmten Voraussetzungen begünstigende Vorgabe enthalten die §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 10 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG, die u.a. maßgeblich darauf abstellen, ob die im Vorfeld der Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit hauptberuflich wahrgenommen wurde. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Tatbestandsvoraussetzung und der Definition des Begriffs „hauptberuflich“ finden sich weder im kodifizierten Beamtenversorgungsrecht des Bundes noch in der Richtlinie 97/81/EG rechtliche Vorgaben.

Demgemäß ist es folgerichtig, dass der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Richtlinie 97/81/EG in seinen neueren Entscheidungen zur Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten(BVerwG, Urteile vom 25.5.2005 und vom 24.6.2008, jeweils a.a.O.), anders als in seinen in etwa zeitgleich beziehungsweise später ergangenen Entscheidungen zur Kürzung des kinderbezogenen und des ehegattenbezogenen Anteils am Familienzuschlag im Falle unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung(BVerwG, Urteil vom 29.9.2005 - 2 C 44/04 -, NVwZ 2006, 349 ff.), zur Wechselschichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamte(BVerwG, Urteil vom 26.3.2009 - 2 C 12/08 -, NVwZ-RR 2009, 608 f.) beziehungsweise zur Kürzung der Anrechnung von Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit freigestellter Beamter(BVerwG, Urteil vom 25.3.2010 - 2 C 72/08 -, IÖD 2010, 125 ff.), mit keinem Wort als höherrangigen Prüfungsmaßstab erwähnt. Denn anders als vorliegend ging es in den letztgenannten Entscheidungen nicht um die Frage der grundsätzlichen Ruhegehaltsfähigkeit von (Vor-)Dienstzeiten, sondern darum, ob eindeutig als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigende Zeiten beziehungsweise kraft Gesetzes zu gewährende Zuschläge allein infolge Teilzeitbeschäftigung oder Freistellung vom Dienst gekürzt werden dürfen. Während die Zulässigkeit solcher teilzeit- beziehungsweise freistellungsbedingter Kürzungen grundsätzlich kraft Gesetzes bestehender Gehalts- oder Ruhegehaltsansprüche an den Vorgaben des § 4 Nr. 1 und Nr. 2 der der Richtlinie 97/81/EG als Anhang beigefügten Rahmenvereinbarung zu messen ist, enthält besagte Richtlinie zum Regelungsinhalt des für die ausnahmsweise Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten maßgeblichen Tatbestandsmerkmals „hauptberuflich“ keine Vorgaben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie eingangs ausgeführt - seit neuerem - veranlasst durch die kraft Bundes- beziehungsweise Landesrecht eingeführte Ermöglichung unterhälftiger Beamtentätigkeit, die im Saarland seit dem 17.5.2002 zulässig ist - geklärt, dass auch unterhälftige Teilzeitbeschäftigungen unter bestimmten Voraussetzungen hauptberuflich ausgeübt werden können.(BVerwG, Urteile vom 25.5.2005 und vom 24.6.2008, jeweils a.a.O.) Hinsichtlich der Landesbeamten obliegt es primär den jeweiligen Landesgesetzgebern, im Rahmen ihrer Regelungskompetenzen die Kriterien festzulegen, aufgrund derer zu entscheiden ist, ob eine unterhälftige privatrechtliche Teilzeitbeschäftigung im Vorfeld der Ernennung zum Beamten ruhegehaltsfähig ist. Dies führt notwendig dazu, dass die Hauptberuflichkeit und damit die Ruhegehaltsfähigkeit je nach gesetzlicher Ausgestaltung hinsichtlich einiger Vordiensttätigkeiten zu bejahen und hinsichtlich anderer zu verneinen ist, so dass sich nicht jede unterhälftige Vordienstteilzeitbeschäftigung ruhegehaltssteigernd auswirkt. Die Frage der Zulässigkeit einer diesbezüglichen landesrechtlichen Abgrenzung hat indes nichts mit der im Mittelpunkt der Richtlinie 97/81/EG stehenden Bekämpfung der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zu vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten zu tun.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung, der vorgibt, dass dort, wo es angemessen ist, der Pro-rata-temporis-Grundsatz gilt. Dieser Grundsatz hat seine bundes- beziehungsweise landesrechtliche Kodifikation in versorgungsrechtlicher Hinsicht in den §§ 6 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. BeamtVG und 6 Abs. 1 Satz 3 1. Hs. SBeamtVG gefunden, wo im Einklang mit § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung festgelegt ist, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zu dem Teil ruhegehaltsfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Diese bundes- beziehungsweise landesrechtliche Regelung der anteiligen Berücksichtigung bei der Berechnung der Höhe des Ruhegehalts setzt allerdings als Grundbedingung voraus, dass die entsprechende Beschäftigungszeit nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften überhaupt ruhegehaltsfähig ist. Welche Zeiten ruhegehaltsfähig sind oder als ruhegehaltsfähig anerkannt werden können, ist in den §§ 6 bis 13 BeamtVG und 6 bis 13SBeamtVG geregelt, wobei § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG/SBeamtVG die regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit dahingehend definiert, dass es sich um die Dienstzeit handelt, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an zurückgelegt hat. Hinsichtlich anderer Zeiten enthalten die nachfolgenden Vorschriften Sonderregelungen. Fehlt es gemessen hieran bereits an der grundsätzlichen Ruhegehaltsfähigkeit einer Beschäftigungszeit, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese Dienstzeit bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen ist, nicht. Dies ist europarechtlich unbedenklich, denn die Richtlinie 97/81/EG begründet nach ihrer eindeutigen Zielsetzung keinen Anspruch darauf, jede im Vorfeld einer Beamtentätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit als ruhegehaltsfähige Vordienstzeit anerkannt zu bekommen.

Geht man im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht so weit, die Richtlinie 97/81/EG bereits als nicht einschlägig zu erachten, so bedarf es ebenfalls nicht der angeregten Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Denn § 10 Satz 2SBeamtVG verstößt - jedenfalls - nicht gegen § 4 Nrn. 1 und 2 der als Gemeinschaftsrecht gültigen Rahmenvereinbarung. Dies ist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt(EuGH, Urteil vom 6.10.1982 - C-283/81 -, und BVerwG, EuGH-Vorlage vom 28.10.2010 - 2 C 53/09 -, jeweils juris), so dass es einer Vorlage nicht bedarf.

Die saarländische Vorschrift hat weder zum Ziel noch zur Folge, dass in Teilzeit abgeleistete Vordiensttätigkeiten anders als in Vollzeit erbrachte Dienstzeiten generell nicht ruhegehaltsfähig sind, sondern bewirkt, dass im Saarland nur solche vor dem 17.5.2002 ausgeübte Beschäftigungszeiten versorgungsrechtlich relevant sind, die von ihrem zeitlichen Rahmen her zumindest einer Halbtagsbeschäftigung entsprochen haben. Hierfür gibt es einen zwar nicht zwingenden, aber immerhin sachlichen Grund im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, der darin zu sehen ist, dass dem betroffenen späteren Beamten zur Zeit der Ausübung der Vordiensttätigkeit die Unterhälftigkeit dieser Beschäftigung bekannt war und er daher nach damaliger Gesetzeslage und Rechtsprechung mangels Hauptberuflichkeit davon ausgehen musste, dass seine unterhälftige Beschäftigung sich im Falle einer späteren Verbeamtung nicht ruhegehaltssteigernd auswirken wird. Insofern unterscheidet sich seine Rechtsposition maßgeblich von derjenigen eines zumindest halbtags beschäftigten späteren Beamten. Es ist nicht sachwidrig im Sinne der Richtlinie 97/81/EG, wenn der Landesgesetzgeber hieran anknüpfend zwischen beiden Typen von Vordienstzeiten differenziert und die Gruppe früherer „unterhälftiger“ Teilzeitbeschäftigter versorgungsrechtlich ungünstiger stellt als die Gruppe, die zumindest mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stand. Das entspricht vielmehr langjähriger, von der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts(zuletzt Urteil vom 18.9.1997, a.a.O.) nicht zuletzt mit Blick auf bei unterhälftiger Beschäftigung erworbene Rentenansprüche gebilligter Praxis. Wollte man der gegenteiligen Argumentation des Klägers folgen, so müsste man im Übrigen konsequenterweise die für die Ruhegehaltsfähigkeit nach innerstaatlichem Recht maßgeblichen Kriterien mit Blick auf die Richtlinie 97/81/EG insgesamt in Frage stellen und fordern, dass auch eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung, die von ihrem zeitlichen Umfang her so geringfügig war, dass sie auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ruhegehaltsfähig ist, aus europarechtlichen Gründen als ruhegehaltsfähig anerkannt werden muss.

Der Pro-rata-temporis-Grundsatz des § 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung wird ebenfalls nicht verletzt. Er gilt ausdrücklich nur dort, wo dies angemessen ist. Gemäß Nr. 6 der die Rahmenvereinbarung einleitenden Allgemeinen Erwägungen ist es den Mitgliedstaaten überlassen, die Anwendungsmodalitäten im Einzelnen unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation im Mitgliedstaat zu definieren. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass das Recht des öffentlichen Dienstes im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze der Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist und dass zu diesen die Pflicht des Beamten zählt, sich ständig mit ganzer Kraft und voller Hingabe seinem Beruf und seinen Aufgaben zu widmen. Dies rechtfertigt es, die Gewährung von Vorteilen, die - wie Versorgungsansprüche - nur Beamten zuteil werden, davon abhängig zu machen, dass die Tätigkeit, für deren Erbringung die Vorteile gewährt werden, hauptberuflich ausgeübt wurde. Die nähere Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen das Merkmal der Hauptberuflichkeit erfüllt ist, und die Entscheidung, ob eine Rechtsänderung auch für Altfälle Geltung beanspruchen soll, unterfallen der Regelungskompetenz des zuständigen Gesetzgebers. Dass die diesbezüglich im Saarland in § 10 Satz 2SBeamtVG erfolgte Normierung nicht unangemessen im Sinne der Richtlinie 97/81/EG ist, ergibt sich aus obigen Ausführungen.

Mithin besteht keine Veranlassung, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der klägerseits aufgeworfenen Frage einzuholen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach alldem zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückgewiesen werden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist nicht erforderlich.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2010 auch für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf das 24-fache der angestrebten monatlichen Erhöhung des Ruhegehalts um 79,51 EUR, also auf 1908,24 EUR, festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG in Verbindung mit Ordnungsnummer 10.4 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 19. Sept. 2011 - 1 A 207/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 19. Sept. 2011 - 1 A 207/11

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 19. Sept. 2011 - 1 A 207/11 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft


(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grun

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 3 Regelung durch Gesetz


(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das G

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts


(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte 1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassun

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst


Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu ve

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 11 Sonstige Zeiten


Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oderb) hauptberuflich im Dienst öffentlic

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 2 Arten der Versorgung


Versorgungsbezüge sind 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,2. Hinterbliebenenversorgung,3. Bezüge bei Verschollenheit,4. Unfallfürsorge,5. Übergangsgeld,6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,7. Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 19. Sept. 2011 - 1 A 207/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 19. Sept. 2011 - 1 A 207/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht EuGH-Vorlage, 28. Okt. 2010 - 2 C 53/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur

Referenzen

(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.

(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.

(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.

(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.

(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.

(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.

(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

Die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

1.
a)
als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder
2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Findet die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Anwendung auf nationalstaatliche Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen?

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine Bundesbeamtin, ging 2004 eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl I S. 1696), ein. Die Lebenspartnerin der Klägerin ist auf den Unterhalt durch die Klägerin angewiesen.

2

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten erfolglos Beihilfe für drei Apothekenrechnungen für auf ihre Lebenspartnerin ausgestellte Rezepte vom November 2005 über insgesamt 112,89 Euro. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

3

Der Anspruch auf Beihilfe ergebe sich zwar nicht aus den nationalen Beihilfevorschriften, da Lebenspartner nicht zu den dort berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehörten. Der Anspruch folge aber aus der Richtlinie 2000/78/EG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 1. April 2008 - Rs. C-267/06, Maruko - Slg. 2008, I-01757 = ZBR 2008, 375 = NJW 2008, 1649) bestünden keine Zweifel, dass auch die Beihilfe der Beamten ein Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie sei. Sie werde nur aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt und nicht als Leistung des allgemeinen staatlichen Systems der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Dies belegten die Wechselwirkungen zwischen Beihilfe und amtsangemessener Besoldung.

4

Die Lebenspartnerin befinde sich in einer Situation, die mit der eines Ehegatten im Hinblick auf die Beihilfe vergleichbar sei. Diese Vergleichbarkeit folge aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 der Beihilfevorschriften (BhV) i.d.F. vom 1. November 2001 (GMBl S. 918), zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), der für Ehegatten auf die Unterhaltspflicht und die Unterhaltsbedürftigkeit als Voraussetzung abstelle. Diese Voraussetzungen seien gleichermaßen bei Lebenspartnern erfüllt.

5

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Sprungrevision. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

7

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV zur Klärung der Frage vorzulegen, ob die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl L 303 vom 2. Dezember 2000, S.16 bis 22) Anwendung auf mitgliedstaatliche Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen Anwendung findet. Die Vorabentscheidung dieser Frage ist erforderlich, weil ihre Beantwortung für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist.

8

1. Nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften hat die Klägerin keinen Beihilfeanspruch für die Aufwendungen für ihre Lebenspartnerin.

9

Auf den Anspruch der Klägerin finden die Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 nach dem Stand der 28. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 Anwendung. Diese Beihilfevorschriften sind nach der Rechtsprechung des Senats zwar wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nichtig, aber bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) weiter anwendbar (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <105 ff.>, vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 10 f., vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 <235 ff.> = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 und vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18). Der Kreis der Beihilfeberechtigten und der einbezogenen Familienmitglieder ist vom Gesetzgeber zu bestimmen (Urteil vom 3. Juni 2009 - BVerwG 2 C 27.08 - Buchholz 237.7 § 88 NWLBG Nr. 6, LS und Rn. 9). Auch insoweit genügte § 79 BBG a.F. nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

10

Gleichwohl sind die Beihilfevorschriften nach dem Stand der 27. und 28. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2003 und 30. Januar 2004 (GMBl 2004 S. 227 und 379) grundsätzlich weiter anwendbar (Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O., vom 28. Mai 2008 a.a.O., vom 26. Juni 2008 a.a.O. und vom 18. Februar 2009 a.a.O.). Dabei sind sie, obwohl es sich um Verwaltungsvorschriften handelt, weiterhin wie Gesetze auszulegen (Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15 und vom 18. Februar 2009 a.a.O.). Dies gilt nach Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) für die vorher entstandenen Aufwendungen.

11

Danach kann die Klägerin allein deshalb keine Beihilfeansprüche geltend machen, weil ihre Lebenspartnerin - anders als ein Ehegatte - nicht zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 3 Abs. 1 BhV gehört. (Diese Einschränkung gilt im Übrigen auch nach der Neuregelung, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 4 BBhV.) Die übrigen Voraussetzungen für einen Beihilfeanspruch für Aufwendungen eines Ehegatten nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV liegen hingegen nach den insoweit bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor. Deshalb hätte die Klägerin, wäre die Lebenspartnerschaft wie eine Ehe zu behandeln, einen Beihilfeanspruch auf die geltend gemachten Aufwendungen für die Rezepte nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 3 oder Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BhV in Höhe von 79,02 €.

12

2. Unionsrechtlich wäre aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG im Hinblick auf den vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten konkreten Vergleich der Lebenssituation in Bezug auf die begehrte Leistung eine Gleichbehandlung der beamteten Lebenspartner mit verheirateten Beamten geboten, wenn die Beihilfe dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfiele. Die Vorlagefrage ist daher entscheidungserheblich, da die Klägerin dann aufgrund der Richtlinie den Beihilfeanspruch hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich eine unterschiedliche Behandlung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern bereits aufgrund europäischen Primärrechts verbieten sollte.

13

a) Die Situation einerseits der Lebenspartner und andererseits der Ehegatten ist in Bezug auf die begehrte Leistung, nämlich die Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen vergleichbar.

14

Die Vergleichbarkeit beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwar nach nationalem Recht, sie ist aber von den Gerichten der Mitgliedstaaten - unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Auslegung nationalen Rechts - zu entscheiden. Ist auf dieser Grundlage anzunehmen, dass sich die Angehörigen beider Familienstände in einer vergleichbaren Lage befinden, stellt die Benachteiligung von Lebenspartnern eine unmittelbare und nicht nur eine mittelbare Diskriminierung dar (vgl. EuGH Urteil vom 1. April 2008 a.a.O. Rn. 73).

15

Beihilfe wird nicht ausnahmslos für Aufwendungen eines jeden Ehegatten gewährt, sondern es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV (jetzt: § 4 Abs. 1 BBhV, vgl. auch § 80 Abs. 1 Satz 3 BBG) normiert sind und sich mit der Unterhaltspflicht des Beamten gegenüber seinem Ehegatten und der Unterhaltsbedürftigkeit des Ehegatten umschreiben lassen:

16

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV in der hier maßgeblichen Fassung sind Aufwendungen, die für den Ehegatten des Berechtigten entstanden sind, dann nicht beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 € übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuer). Ferner kann die oberste Dienstbehörde in anderen besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren die Gewährung von Beihilfe zulassen.

17

Hierdurch definieren die Beihilfevorschriften selbst die Situation, die vom Gericht zu vergleichen ist. Ein Beihilfeanspruch besteht danach bei Unterhaltsbedürftigkeit des Ehegatten eines Beihilfeberechtigten wegen zu geringen Einkommens oder wegen unverschuldet unzureichenden Krankenversicherungsschutzes.

18

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 BhV§ 4 abs. 1 bbhv mit leicht geänderten einkommensgrenzen>) im Hinblick auf die Lebenspartnerin der Klägerin erfüllt sind. Ehegatten und Lebenspartner unterscheiden sich hinsichtlich ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten für Aufwendungen für die medizinische Betreuung nicht.

19

Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Beihilfeberechtigung deshalb nicht darauf an, ob die Ehe - möglicherweise anders als die Eingetragene Lebenspartnerschaft - typisierend auf Kinder angelegt ist. Dies ist für das Bestehen des Beihilfeanspruchs ohne Belang.

20

b) Ein Beihilfeanspruch aufgrund der Richtlinie setzt voraus, dass die Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen unionsrechtlich Entgeltbestandteil im Sinne des Artikel 157 AEUV mit der Folge ist, dass sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG unterfällt. Diese Voraussetzung wäre nicht erfüllt, wenn die Beihilfe für Beamte als eine Leistung des allgemeinen staatlichen Systems der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes oder eine gleichgestellte Leistung anzusehen wäre mit der Folge, dass sie der Richtlinie nicht unterfällt.

21

Zwar gilt die Richtlinie 2000/78/EG nach ihrem Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts. Jedoch bestimmt Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie ausdrücklich, dass die Richtlinie nicht gilt für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die gleiche Einschränkung findet sich im Erwägungsgrund Nr. 13 der Richtlinie 2000/78/EG. Danach findet die Richtlinie weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Artikels 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben. Nach Artikel 141 des EG-Vertrags in der Fassung des Amsterdamer Vertrags (nunmehr Artikel 157 AEUV) sind unter Entgelt im Sinne dieses Artikels die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

22

Die danach entscheidungserhebliche Frage der Einordnung der Beihilfe ist bislang in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht geklärt und lässt sich auch nicht eindeutig beantworten. Dies wäre nur der Fall, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Um die Vorlagepflicht des nationalen Gerichts nach Artikel 267 AEUV auszulösen, genügt es, dass es zu der Rechtsfrage verschiedene, vertretbare Auffassungen gibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 CILFIT - amtl. Slg. 1982, I-03415 = NJW 1983, S. 1257 <1258>).

23

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gibt es eine Reihe von Entscheidungen, die betriebliche Alterssicherungssysteme zum Gegenstand haben und deren Entgeltcharakter in Abgrenzung zu den Systemen der gesetzlichen Alterssicherung bejaht worden ist. Eine Entscheidung, die sich mit einem System der Sicherung in Krankheitsfällen befasst, liegt indes nicht vor. Die vom Gerichtshof in den Entscheidungen zu Alterssicherungssystemen entwickelten Abgrenzungskriterien sind zudem allenfalls eingeschränkt auf Krankensicherungssysteme übertragbar.

24

So hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 17. Mai 1990 - Rs. C-262/88, Barber - (amtl. Slg. 1990, I-01889 = NJW 1991, 2204 <2205>) hervorgehoben, dass der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Abs. 2 EG-Vertrag alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, dass sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt (Rn. 12). In Abgrenzung zu einer Leistung der sozialen Sicherung können insbesondere solche Altersrenten nicht einbezogen werden, die unmittelbar durch Gesetz geregelt sind, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder des betroffenen Gewerbezweigs zulassen und zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten (Rn. 22). Deshalb fallen Renten, die aufgrund eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gezahlt werden, in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (Rn. 28).

25

Unter Anwendung der in diesem Urteil entwickelten Kriterien ist festzustellen, dass die Beihilfe den Beamten zwar zumindest mittelbar aufgrund eines Dienstverhältnisses gewährt wird. Sie ist jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats durch Gesetz zu regeln, wobei die hier anwendbaren Verwaltungsvorschriften nur für eine Übergangszeit fortgelten und wie Gesetze auszulegen sind. Auch lassen die staatlichen Beihilfevorschriften keinerlei vertragliche Vereinbarungen zu und gelten zwingend für eine allgemein umschriebene Gruppe von Arbeitnehmern, nämlich für Beamte. Gegenstand dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union waren zudem Richtlinien, die Ausnahmen für die Vergangenheit vorsahen, aus denen sich unmittelbar ergab, dass sie für die Zukunft auch für solche Renten gelten sollten, die aufgrund eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gezahlt werden. Demgegenüber nimmt die hier zur Prüfung stehende Richtlinie 2000/78/EG nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 ausdrücklich auch die den staatlichen Systemen gleichgestellten Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes von ihrem Anwendungsbereich aus.

26

In dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Oktober 2003 - Rs. C-4/02, Schönheit und Becker - (amtl. Slg. 2003, I-12575) ging es um die Beamtenversorgung. Dabei galt auch hier die Besonderheit, dass die zur Überprüfung gestellten Richtlinien nach ihrem Wortlaut auch auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung finden, die als Ersatzleistungen an die Stelle der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit treten, selbst wenn der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Beamtenversorgung in den Anwendungsbereich der Artikel 119 EG-Vertrag bzw. Artikel 141 Abs. 1 und 2 EG fällt (Rn. 58, 63). Er hat zunächst erneut darauf hingewiesen, dass nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d.h. das Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (Rn. 56). Zur Abgrenzung gegenüber den von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten, die keine Entgelte im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag oder des Artikels 141 EG sind, kann jedoch nicht ausschließlich auf dieses Kriterium abgestellt werden (Rn. 57). Allerdings können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Rn. 58, 59). Diese Kriterien hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-395/08, Bruno und Pettini - Juris Rn. 45 bis 47, in dem es um die Altersversorgung Teilzeitbeschäftigter ging, noch einmal bestätigt.

27

In Anwendung dieser drei Kriterien ist festzustellen, dass die Beihilfe zwar nur an eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern, nämlich an Beamte gezahlt wird. Jedoch hängt sie weder von der abgeleisteten Dienstzeit ab, noch berechnet sich ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten.

28

Die Frage, ob die Beihilfe Entgeltbestandteil ist, lässt sich schließlich auch nicht ohne Zweifel anhand des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. April 2008 - Rs. C-267/06 a.a.O. beantworten. In dieser Entscheidung ging es um eine ergänzende Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem. Zur Prüfung stand die Richtlinie 2000/78/EG. Zum Begriff des Arbeitsentgelts hat der Gerichtshof ausgeführt (vgl. Rn. 49 bis 57, 61), wann eine Hinterbliebenenversorgung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fällt: Sie wird im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gewährt. Dieses Versorgungssystem beruht auf einem Tarifvertrag, der die Sozialleistungen ergänzen soll, die nach den allgemein anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gewährt werden. Weiter wird dieses Versorgungssystem ausschließlich von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der betreffenden Branche unter Ausschluss jeder finanziellen Beteiligung seitens des Staates finanziert und ist nach dem einschlägigen Tarifvertrag für die genannte Gruppe von Arbeitnehmern bestimmt. Schließlich bemisst sich die Höhe der fraglichen Leistung nach der Versicherungsdauer des Arbeitnehmers, der der Ehegatte des Begünstigten war, sowie den gesamten von diesem Arbeitnehmer entrichteten Beiträgen. Eine derartige Versorgung ist daher als Entgelt im Sinne von Artikel 141 EG einzuordnen; dieses Ergebnis wird weder dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der betreffenden Versorgungseinrichtung um eine öffentliche Anstalt handelt, noch durch die Pflichtzugehörigkeit zu dem System, das den Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung vermittelt.

29

Im Hinblick darauf, dass der Gerichtshof eine Reihe von Voraussetzungen nennt, die in dem entschiedenen Fall gleichzeitig erfüllt waren, ist festzustellen, dass keineswegs all diese Voraussetzungen auch bei der Beihilfe gegeben sind.

30

Zwar wird die Beihilfe nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gewährt, nämlich für Beamte. Selbst wenn man außer Acht lässt, dass die Beihilfe sich auf Gesetz und nicht unmittelbar auf Tarifvertrag gründet, könnte auch der weitere, vom Gerichtshof der Europäischen Union hervorgehobene Umstand zweifelhaft sein, dass es sich um eine Leistung handeln muss, die die Sozialleistungen ergänzen soll, die nach den allgemein anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gewährt werden. Dies könnte der Besonderheit des Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG geschuldet sein, die - anders als die in den vorher genannten Urteilen des Gerichtshofs zur Prüfung gestellten Richtlinien - ausdrücklich auch die den staatlichen Systemen gleichgestellten Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Die Beihilfe ist keine Ergänzung des nach den allgemein anwendbaren mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften gewährten Krankenversicherungsschutzes, sondern Hauptbestandteil des Krankenversicherungsschutzes für Beamte nach dem gegenwärtigen Regelungssystem, das sich als sogenanntes "Mischsystem" darstellt. Insoweit gibt es in Deutschland zwei nebeneinander stehende Systeme des Schutzes im Krankheitsfall für unterschiedliche Beschäftigtengruppen, die das Europarecht einheitlich als Arbeitnehmer einstuft (einerseits für auf privatrechtlicher Grundlage tätige Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherung , andererseits für Beamte das Mischsystem bestehend aus Beihilfe und privater Versicherung). Die beiden Systeme schließen einander grundsätzlich aus: Weder kann ein auf privatrechtlicher Grundlage tätiger Arbeitnehmer in den Genuss von Beihilfeleistungen kommen, noch kann ein Beamter Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden (von Ausnahmen beim Wechsel zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen abgesehen). Soweit die restliche Bevölkerung nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, muss sie Krankheitskosten durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder die Leistung einer freiwilligen privaten Krankenversicherung abdecken. Darüber hinaus bieten staatliche Leistungen der Grundsicherung sozialen Schutz für nicht erwerbsfähige Personen oder Personen ohne ausreichendes Einkommen oder Vermögen.

31

Auch wird die Beihilfe nicht ausschließlich von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der betreffenden Branche unter Ausschluss jeder finanziellen Beteiligung seitens des Staates finanziert, sondern ausschließlich vom Staat, also (unionsrechtlich gesehen: allenfalls) vom Arbeitgeber.

32

Ihre Höhe bestimmt sich nicht nach der Versicherungsdauer des Beamten, der der Ehegatte des Begünstigten war bzw. ist, sowie den gesamten von diesem Arbeitnehmer entrichteten Beiträgen. Im Gegenteil: Beihilfe erhält der Beamte vom ersten Tag an, und zwar ungeschmälert in der gesetzlich vorgesehenen Höhe, die sich ausschließlich am Familienstand (mit oder ohne Kinder) und anderen außerhalb der eigenen Leistungen des Beamten liegenden Kriterien (aktiver Dienst oder Ruhestand) orientiert. Die Beihilfe wird insbesondere nicht etwa für Teilzeitbeschäftigte nur anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit bemessen oder für Beamte, die nur sehr kurz im Dienst des Staates stehen, entsprechend ihrer (Betriebs-) Dienstzugehörigkeit gekürzt gewährt. Daher sind die für Alterssicherungssysteme vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien zur Unterscheidung zwischen Entgeltbestandteilen und Leistungen aus einem System der sozialen Sicherung zur Abgrenzung für Krankensicherungssysteme ungeeignet. Insoweit ist nur der Gerichtshof der Europäischen Union befugt, Abgrenzungskriterien für Krankensicherungssysteme zu entwickeln.

33

Das System der Beihilfe ist auch nicht notwendiger Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten oder - europarechtlich gewendet - seines Entgelts, so dass sich bereits aus diesem Umstand die Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG ergäbe. Zur Bedeutung und Rechtsnatur der Beihilfe hat der Senat im Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - (BVerwGE 131, 234 ) grundlegend ausgeführt:

Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (...).

Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (...). Der dargestellte beihilferechtliche Kernbereich des hergebrachten Grundsatzes "Fürsorgepflicht" hat sich in der Weimarer Zeit herausgebildet. Danach wurden in den Jahren 1922/23 in Preußen und im Reich Notstandsbeihilfen eingeführt, weil die Gehälter der Beamten aufgrund der außergewöhnlichen Geldentwertung in vielen Fällen nicht mehr ausreichten, um die Aufwendungen in Krankheits- , Geburts- und Todesfällen zu decken. Die Gewährung von Beihilfen setzte den Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage durch den Beamten voraus (vgl. Erlasse des preußischen Finanzministers vom 25. August 1922, PrJMBl. S. 365, und der Reichsregierung vom 21. April 1923, RBBl. S. 115). Daran änderte sich bis zum Ende der Weimarer Republik im Jahr 1933 nichts (vgl. Erlass der Reichsregierung vom 11. Dezember 1928, RBBl. S. 197; zum Ganzen Schneider, Beihilfenrecht und soziale Krankenversicherung, 1970, S. 60 f. und 74 f.).

34

Von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Die Alimentation wäre erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet wäre. Aber selbst bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfe geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ff.).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2.
Hinterbliebenenversorgung,
3.
Bezüge bei Verschollenheit,
4.
Unfallfürsorge,
5.
Übergangsgeld,
6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,
7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,
8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,
9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,
10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,
11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,
12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, sofern sie ruhegehaltfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Findet die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Anwendung auf nationalstaatliche Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen?

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine Bundesbeamtin, ging 2004 eine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl I S. 1696), ein. Die Lebenspartnerin der Klägerin ist auf den Unterhalt durch die Klägerin angewiesen.

2

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten erfolglos Beihilfe für drei Apothekenrechnungen für auf ihre Lebenspartnerin ausgestellte Rezepte vom November 2005 über insgesamt 112,89 Euro. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

3

Der Anspruch auf Beihilfe ergebe sich zwar nicht aus den nationalen Beihilfevorschriften, da Lebenspartner nicht zu den dort berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehörten. Der Anspruch folge aber aus der Richtlinie 2000/78/EG. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 1. April 2008 - Rs. C-267/06, Maruko - Slg. 2008, I-01757 = ZBR 2008, 375 = NJW 2008, 1649) bestünden keine Zweifel, dass auch die Beihilfe der Beamten ein Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie sei. Sie werde nur aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt und nicht als Leistung des allgemeinen staatlichen Systems der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Dies belegten die Wechselwirkungen zwischen Beihilfe und amtsangemessener Besoldung.

4

Die Lebenspartnerin befinde sich in einer Situation, die mit der eines Ehegatten im Hinblick auf die Beihilfe vergleichbar sei. Diese Vergleichbarkeit folge aus § 5 Abs. 4 Nr. 3 der Beihilfevorschriften (BhV) i.d.F. vom 1. November 2001 (GMBl S. 918), zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), der für Ehegatten auf die Unterhaltspflicht und die Unterhaltsbedürftigkeit als Voraussetzung abstelle. Diese Voraussetzungen seien gleichermaßen bei Lebenspartnern erfüllt.

5

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Sprungrevision. Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

7

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV zur Klärung der Frage vorzulegen, ob die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl L 303 vom 2. Dezember 2000, S.16 bis 22) Anwendung auf mitgliedstaatliche Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen Anwendung findet. Die Vorabentscheidung dieser Frage ist erforderlich, weil ihre Beantwortung für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist.

8

1. Nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften hat die Klägerin keinen Beihilfeanspruch für die Aufwendungen für ihre Lebenspartnerin.

9

Auf den Anspruch der Klägerin finden die Beihilfevorschriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 nach dem Stand der 28. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 Anwendung. Diese Beihilfevorschriften sind nach der Rechtsprechung des Senats zwar wegen Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt nichtig, aber bis zum Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) weiter anwendbar (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <105 ff.>, vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 10 f., vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 <235 ff.> = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 und vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18). Der Kreis der Beihilfeberechtigten und der einbezogenen Familienmitglieder ist vom Gesetzgeber zu bestimmen (Urteil vom 3. Juni 2009 - BVerwG 2 C 27.08 - Buchholz 237.7 § 88 NWLBG Nr. 6, LS und Rn. 9). Auch insoweit genügte § 79 BBG a.F. nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

10

Gleichwohl sind die Beihilfevorschriften nach dem Stand der 27. und 28. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2003 und 30. Januar 2004 (GMBl 2004 S. 227 und 379) grundsätzlich weiter anwendbar (Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O., vom 28. Mai 2008 a.a.O., vom 26. Juni 2008 a.a.O. und vom 18. Februar 2009 a.a.O.). Dabei sind sie, obwohl es sich um Verwaltungsvorschriften handelt, weiterhin wie Gesetze auszulegen (Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15 und vom 18. Februar 2009 a.a.O.). Dies gilt nach Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) für die vorher entstandenen Aufwendungen.

11

Danach kann die Klägerin allein deshalb keine Beihilfeansprüche geltend machen, weil ihre Lebenspartnerin - anders als ein Ehegatte - nicht zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 3 Abs. 1 BhV gehört. (Diese Einschränkung gilt im Übrigen auch nach der Neuregelung, vgl. § 80 Abs. 1 Satz 3 BBG, § 4 BBhV.) Die übrigen Voraussetzungen für einen Beihilfeanspruch für Aufwendungen eines Ehegatten nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV liegen hingegen nach den insoweit bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor. Deshalb hätte die Klägerin, wäre die Lebenspartnerschaft wie eine Ehe zu behandeln, einen Beihilfeanspruch auf die geltend gemachten Aufwendungen für die Rezepte nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 3 oder Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BhV in Höhe von 79,02 €.

12

2. Unionsrechtlich wäre aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG im Hinblick auf den vom Gerichtshof der Europäischen Union geforderten konkreten Vergleich der Lebenssituation in Bezug auf die begehrte Leistung eine Gleichbehandlung der beamteten Lebenspartner mit verheirateten Beamten geboten, wenn die Beihilfe dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfiele. Die Vorlagefrage ist daher entscheidungserheblich, da die Klägerin dann aufgrund der Richtlinie den Beihilfeanspruch hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich eine unterschiedliche Behandlung zwischen Ehegatten und Lebenspartnern bereits aufgrund europäischen Primärrechts verbieten sollte.

13

a) Die Situation einerseits der Lebenspartner und andererseits der Ehegatten ist in Bezug auf die begehrte Leistung, nämlich die Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen vergleichbar.

14

Die Vergleichbarkeit beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zwar nach nationalem Recht, sie ist aber von den Gerichten der Mitgliedstaaten - unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben zur Auslegung nationalen Rechts - zu entscheiden. Ist auf dieser Grundlage anzunehmen, dass sich die Angehörigen beider Familienstände in einer vergleichbaren Lage befinden, stellt die Benachteiligung von Lebenspartnern eine unmittelbare und nicht nur eine mittelbare Diskriminierung dar (vgl. EuGH Urteil vom 1. April 2008 a.a.O. Rn. 73).

15

Beihilfe wird nicht ausnahmslos für Aufwendungen eines jeden Ehegatten gewährt, sondern es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die in § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV (jetzt: § 4 Abs. 1 BBhV, vgl. auch § 80 Abs. 1 Satz 3 BBG) normiert sind und sich mit der Unterhaltspflicht des Beamten gegenüber seinem Ehegatten und der Unterhaltsbedürftigkeit des Ehegatten umschreiben lassen:

16

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 BhV in der hier maßgeblichen Fassung sind Aufwendungen, die für den Ehegatten des Berechtigten entstanden sind, dann nicht beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 € übersteigt, es sei denn, dass dem Ehegatten trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten aufgrund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder dass die Leistungen hierfür auf Dauer eingestellt worden sind (Aussteuer). Ferner kann die oberste Dienstbehörde in anderen besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren die Gewährung von Beihilfe zulassen.

17

Hierdurch definieren die Beihilfevorschriften selbst die Situation, die vom Gericht zu vergleichen ist. Ein Beihilfeanspruch besteht danach bei Unterhaltsbedürftigkeit des Ehegatten eines Beihilfeberechtigten wegen zu geringen Einkommens oder wegen unverschuldet unzureichenden Krankenversicherungsschutzes.

18

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 BhV§ 4 abs. 1 bbhv mit leicht geänderten einkommensgrenzen>) im Hinblick auf die Lebenspartnerin der Klägerin erfüllt sind. Ehegatten und Lebenspartner unterscheiden sich hinsichtlich ihrer gegenseitigen Unterhaltspflichten für Aufwendungen für die medizinische Betreuung nicht.

19

Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Beihilfeberechtigung deshalb nicht darauf an, ob die Ehe - möglicherweise anders als die Eingetragene Lebenspartnerschaft - typisierend auf Kinder angelegt ist. Dies ist für das Bestehen des Beihilfeanspruchs ohne Belang.

20

b) Ein Beihilfeanspruch aufgrund der Richtlinie setzt voraus, dass die Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen unionsrechtlich Entgeltbestandteil im Sinne des Artikel 157 AEUV mit der Folge ist, dass sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG unterfällt. Diese Voraussetzung wäre nicht erfüllt, wenn die Beihilfe für Beamte als eine Leistung des allgemeinen staatlichen Systems der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes oder eine gleichgestellte Leistung anzusehen wäre mit der Folge, dass sie der Richtlinie nicht unterfällt.

21

Zwar gilt die Richtlinie 2000/78/EG nach ihrem Artikel 3 Abs. 1 Buchst. c für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts. Jedoch bestimmt Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie ausdrücklich, dass die Richtlinie nicht gilt für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes. Die gleiche Einschränkung findet sich im Erwägungsgrund Nr. 13 der Richtlinie 2000/78/EG. Danach findet die Richtlinie weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Artikels 141 des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben. Nach Artikel 141 des EG-Vertrags in der Fassung des Amsterdamer Vertrags (nunmehr Artikel 157 AEUV) sind unter Entgelt im Sinne dieses Artikels die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber auf Grund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.

22

Die danach entscheidungserhebliche Frage der Einordnung der Beihilfe ist bislang in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht geklärt und lässt sich auch nicht eindeutig beantworten. Dies wäre nur der Fall, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Um die Vorlagepflicht des nationalen Gerichts nach Artikel 267 AEUV auszulösen, genügt es, dass es zu der Rechtsfrage verschiedene, vertretbare Auffassungen gibt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81 CILFIT - amtl. Slg. 1982, I-03415 = NJW 1983, S. 1257 <1258>).

23

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gibt es eine Reihe von Entscheidungen, die betriebliche Alterssicherungssysteme zum Gegenstand haben und deren Entgeltcharakter in Abgrenzung zu den Systemen der gesetzlichen Alterssicherung bejaht worden ist. Eine Entscheidung, die sich mit einem System der Sicherung in Krankheitsfällen befasst, liegt indes nicht vor. Die vom Gerichtshof in den Entscheidungen zu Alterssicherungssystemen entwickelten Abgrenzungskriterien sind zudem allenfalls eingeschränkt auf Krankensicherungssysteme übertragbar.

24

So hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 17. Mai 1990 - Rs. C-262/88, Barber - (amtl. Slg. 1990, I-01889 = NJW 1991, 2204 <2205>) hervorgehoben, dass der Begriff des Entgelts im Sinne von Artikel 119 Abs. 2 EG-Vertrag alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, dass sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt (Rn. 12). In Abgrenzung zu einer Leistung der sozialen Sicherung können insbesondere solche Altersrenten nicht einbezogen werden, die unmittelbar durch Gesetz geregelt sind, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder des betroffenen Gewerbezweigs zulassen und zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten (Rn. 22). Deshalb fallen Renten, die aufgrund eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gezahlt werden, in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EG-Vertrag (Rn. 28).

25

Unter Anwendung der in diesem Urteil entwickelten Kriterien ist festzustellen, dass die Beihilfe den Beamten zwar zumindest mittelbar aufgrund eines Dienstverhältnisses gewährt wird. Sie ist jedoch nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senats durch Gesetz zu regeln, wobei die hier anwendbaren Verwaltungsvorschriften nur für eine Übergangszeit fortgelten und wie Gesetze auszulegen sind. Auch lassen die staatlichen Beihilfevorschriften keinerlei vertragliche Vereinbarungen zu und gelten zwingend für eine allgemein umschriebene Gruppe von Arbeitnehmern, nämlich für Beamte. Gegenstand dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union waren zudem Richtlinien, die Ausnahmen für die Vergangenheit vorsahen, aus denen sich unmittelbar ergab, dass sie für die Zukunft auch für solche Renten gelten sollten, die aufgrund eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen betrieblichen Systems gezahlt werden. Demgegenüber nimmt die hier zur Prüfung stehende Richtlinie 2000/78/EG nach ihrem Artikel 3 Abs. 3 ausdrücklich auch die den staatlichen Systemen gleichgestellten Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes von ihrem Anwendungsbereich aus.

26

In dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. Oktober 2003 - Rs. C-4/02, Schönheit und Becker - (amtl. Slg. 2003, I-12575) ging es um die Beamtenversorgung. Dabei galt auch hier die Besonderheit, dass die zur Überprüfung gestellten Richtlinien nach ihrem Wortlaut auch auf betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit Anwendung finden, die als Ersatzleistungen an die Stelle der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit treten, selbst wenn der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Beamtenversorgung in den Anwendungsbereich der Artikel 119 EG-Vertrag bzw. Artikel 141 Abs. 1 und 2 EG fällt (Rn. 58, 63). Er hat zunächst erneut darauf hingewiesen, dass nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Betreffenden aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d.h. das Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (Rn. 56). Zur Abgrenzung gegenüber den von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten, die keine Entgelte im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag oder des Artikels 141 EG sind, kann jedoch nicht ausschließlich auf dieses Kriterium abgestellt werden (Rn. 57). Allerdings können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Rn. 58, 59). Diese Kriterien hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-395/08, Bruno und Pettini - Juris Rn. 45 bis 47, in dem es um die Altersversorgung Teilzeitbeschäftigter ging, noch einmal bestätigt.

27

In Anwendung dieser drei Kriterien ist festzustellen, dass die Beihilfe zwar nur an eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern, nämlich an Beamte gezahlt wird. Jedoch hängt sie weder von der abgeleisteten Dienstzeit ab, noch berechnet sich ihre Höhe nach den letzten Bezügen des Bediensteten.

28

Die Frage, ob die Beihilfe Entgeltbestandteil ist, lässt sich schließlich auch nicht ohne Zweifel anhand des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. April 2008 - Rs. C-267/06 a.a.O. beantworten. In dieser Entscheidung ging es um eine ergänzende Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem. Zur Prüfung stand die Richtlinie 2000/78/EG. Zum Begriff des Arbeitsentgelts hat der Gerichtshof ausgeführt (vgl. Rn. 49 bis 57, 61), wann eine Hinterbliebenenversorgung in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG fällt: Sie wird im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gewährt. Dieses Versorgungssystem beruht auf einem Tarifvertrag, der die Sozialleistungen ergänzen soll, die nach den allgemein anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gewährt werden. Weiter wird dieses Versorgungssystem ausschließlich von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der betreffenden Branche unter Ausschluss jeder finanziellen Beteiligung seitens des Staates finanziert und ist nach dem einschlägigen Tarifvertrag für die genannte Gruppe von Arbeitnehmern bestimmt. Schließlich bemisst sich die Höhe der fraglichen Leistung nach der Versicherungsdauer des Arbeitnehmers, der der Ehegatte des Begünstigten war, sowie den gesamten von diesem Arbeitnehmer entrichteten Beiträgen. Eine derartige Versorgung ist daher als Entgelt im Sinne von Artikel 141 EG einzuordnen; dieses Ergebnis wird weder dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der betreffenden Versorgungseinrichtung um eine öffentliche Anstalt handelt, noch durch die Pflichtzugehörigkeit zu dem System, das den Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung vermittelt.

29

Im Hinblick darauf, dass der Gerichtshof eine Reihe von Voraussetzungen nennt, die in dem entschiedenen Fall gleichzeitig erfüllt waren, ist festzustellen, dass keineswegs all diese Voraussetzungen auch bei der Beihilfe gegeben sind.

30

Zwar wird die Beihilfe nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gewährt, nämlich für Beamte. Selbst wenn man außer Acht lässt, dass die Beihilfe sich auf Gesetz und nicht unmittelbar auf Tarifvertrag gründet, könnte auch der weitere, vom Gerichtshof der Europäischen Union hervorgehobene Umstand zweifelhaft sein, dass es sich um eine Leistung handeln muss, die die Sozialleistungen ergänzen soll, die nach den allgemein anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften gewährt werden. Dies könnte der Besonderheit des Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG geschuldet sein, die - anders als die in den vorher genannten Urteilen des Gerichtshofs zur Prüfung gestellten Richtlinien - ausdrücklich auch die den staatlichen Systemen gleichgestellten Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Die Beihilfe ist keine Ergänzung des nach den allgemein anwendbaren mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften gewährten Krankenversicherungsschutzes, sondern Hauptbestandteil des Krankenversicherungsschutzes für Beamte nach dem gegenwärtigen Regelungssystem, das sich als sogenanntes "Mischsystem" darstellt. Insoweit gibt es in Deutschland zwei nebeneinander stehende Systeme des Schutzes im Krankheitsfall für unterschiedliche Beschäftigtengruppen, die das Europarecht einheitlich als Arbeitnehmer einstuft (einerseits für auf privatrechtlicher Grundlage tätige Arbeitnehmer die gesetzliche Krankenversicherung , andererseits für Beamte das Mischsystem bestehend aus Beihilfe und privater Versicherung). Die beiden Systeme schließen einander grundsätzlich aus: Weder kann ein auf privatrechtlicher Grundlage tätiger Arbeitnehmer in den Genuss von Beihilfeleistungen kommen, noch kann ein Beamter Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden (von Ausnahmen beim Wechsel zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen abgesehen). Soweit die restliche Bevölkerung nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, muss sie Krankheitskosten durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder die Leistung einer freiwilligen privaten Krankenversicherung abdecken. Darüber hinaus bieten staatliche Leistungen der Grundsicherung sozialen Schutz für nicht erwerbsfähige Personen oder Personen ohne ausreichendes Einkommen oder Vermögen.

31

Auch wird die Beihilfe nicht ausschließlich von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der betreffenden Branche unter Ausschluss jeder finanziellen Beteiligung seitens des Staates finanziert, sondern ausschließlich vom Staat, also (unionsrechtlich gesehen: allenfalls) vom Arbeitgeber.

32

Ihre Höhe bestimmt sich nicht nach der Versicherungsdauer des Beamten, der der Ehegatte des Begünstigten war bzw. ist, sowie den gesamten von diesem Arbeitnehmer entrichteten Beiträgen. Im Gegenteil: Beihilfe erhält der Beamte vom ersten Tag an, und zwar ungeschmälert in der gesetzlich vorgesehenen Höhe, die sich ausschließlich am Familienstand (mit oder ohne Kinder) und anderen außerhalb der eigenen Leistungen des Beamten liegenden Kriterien (aktiver Dienst oder Ruhestand) orientiert. Die Beihilfe wird insbesondere nicht etwa für Teilzeitbeschäftigte nur anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit bemessen oder für Beamte, die nur sehr kurz im Dienst des Staates stehen, entsprechend ihrer (Betriebs-) Dienstzugehörigkeit gekürzt gewährt. Daher sind die für Alterssicherungssysteme vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien zur Unterscheidung zwischen Entgeltbestandteilen und Leistungen aus einem System der sozialen Sicherung zur Abgrenzung für Krankensicherungssysteme ungeeignet. Insoweit ist nur der Gerichtshof der Europäischen Union befugt, Abgrenzungskriterien für Krankensicherungssysteme zu entwickeln.

33

Das System der Beihilfe ist auch nicht notwendiger Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation des Beamten oder - europarechtlich gewendet - seines Entgelts, so dass sich bereits aus diesem Umstand die Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/78/EG ergäbe. Zur Bedeutung und Rechtsnatur der Beihilfe hat der Senat im Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - (BVerwGE 131, 234 ) grundlegend ausgeführt:

Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (...).

Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (...). Der dargestellte beihilferechtliche Kernbereich des hergebrachten Grundsatzes "Fürsorgepflicht" hat sich in der Weimarer Zeit herausgebildet. Danach wurden in den Jahren 1922/23 in Preußen und im Reich Notstandsbeihilfen eingeführt, weil die Gehälter der Beamten aufgrund der außergewöhnlichen Geldentwertung in vielen Fällen nicht mehr ausreichten, um die Aufwendungen in Krankheits- , Geburts- und Todesfällen zu decken. Die Gewährung von Beihilfen setzte den Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage durch den Beamten voraus (vgl. Erlasse des preußischen Finanzministers vom 25. August 1922, PrJMBl. S. 365, und der Reichsregierung vom 21. April 1923, RBBl. S. 115). Daran änderte sich bis zum Ende der Weimarer Republik im Jahr 1933 nichts (vgl. Erlass der Reichsregierung vom 11. Dezember 1928, RBBl. S. 197; zum Ganzen Schneider, Beihilfenrecht und soziale Krankenversicherung, 1970, S. 60 f. und 74 f.).

34

Von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Die Alimentation wäre erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt des Beamten nicht mehr gewährleistet wäre. Aber selbst bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der nicht verfassungsverbürgten Beihilfe geboten, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 ff.).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.