Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 11. Jan. 2018 - 2 LB 10/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0111.2LB10.17.00
bei uns veröffentlicht am11.01.2018

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter – vom 3. September 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. September 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin Freizeitausgleich für die Zeit vom 11. bis 16. Dezember 2010 und vom 11. bis 15. Februar 2011 von weiteren 44 Stunden (je Tag weitere 4 Stunden) zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten im Bundespolizeivollzugsdienst im Rahmen von zwei Einsätzen.

2

Die Klägerin ist Polizeihauptkommissarin bei der Bundespolizei, Bundespolizeiinspektion … . In der Zeit vom 11. bis zum 16. Dezember 2010 nahm sie an einem Einsatz anlässlich eines Nukleartransportes in das zentrale Zwischenlager Nord in Lubmin innerhalb der Führungsgruppe der 1. Alarmhundertschaft der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt teil. Der Einsatzbefehl vom 9. Dezember 2010 für diesen Einsatz stellte unter Nummer 6.15 die Einsatzzeiten vor Ort auf 12-Stunden-Schichten um. Lagebedingte Abweichungen wurden zugelassen. Unter Nummer 6.19 wurde weiter ausgeführt, dass, soweit aufgrund des tatsächlichen Einsatzes die Voraussetzungen vorlägen, die Regelungen des § 11 BPolBG auf der Grundlage des Erlasses des Bundesministeriums des Innern vom 16. Mai 2008 - B1 – 630 215 -1/3 – (künftig: BMI Erlass vom 16. Mai 2008) für alle Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei, die im Rahmen der Besonderen Aufbauorganisation eingesetzt seien, Anwendung finden sollten.

3

In der Zeit vom 11. bis 16. Februar 2011 nahm die Klägerin als Bearbeiterin in der Hundertschafts-Führungsgruppe an einem weiteren Einsatz anlässlich eines Nukleartransports in das zentrale Zwischenlager Nord in Lubmin teil. Der Einsatzbefehl Nr. 1 der Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt vom 18. Januar 2011 ordnete unter Nummer 6.16 die erforderliche Mehrarbeit auf Grundlage des § 88 BBG in Verbindung mit der ab 1. März 2006 in Kraft gesetzten Neufassung der Verordnung über die Arbeitszeit für Bundesbeamte an. Nach Nummer 6.18 des Einsatzbefehls sollten wiederum die Regelungen des § 11 BPolBG Anwendung finden.

4

Für diese Einsätze wurden der Klägerin pro Einsatztag 17 Stunden nach § 11 BPolBG unter Zugrundelegung des BMI Erlasses vom 16. Mai 2008 angerechnet. Nach dessen Nummer 2.1. und 2.2. (Hervorhebungen in Fettdruck im Original) berechnet sich der Freizeitausgleich wie folgt:

5

2.1.  Auszugleichen ist der vom Beamten geleistete Dienst. Sinn und Zweck des § 11 BPolBG entsprechend wird dem spezifischen Charakter des Einsatzes bzw. der Übung Rechnung getragen, die aus den besonderen Begebenheiten gerade als Gesamtheit in ihrem Verlauf erfasst werden müssen. Darauf basierend wird ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt. Dies erlaubt eine typisierende Bewertung der bei Einsätzen bzw. Übungen dienstlichen Inanspruchnahme, die auf den bisherigen Erfahrungssätzen beruht. Die langjährigen Einsatzerfahrungen in der Bundespolizei lassen grundsätzlich eine Aufteilung eines 24 Stunden-Einsatztages in 12 Stunden Volldienst, 8 Stunden Bereitschaftsdienst und 4 Stunden Ruhezeit zu. Dabei können höhere Volldienstanteile an bestimmten Einsatztagen geringeren Volldienstanteilen an den An- und Rückreisetagen gegenüberstehen. […]

6

2.2.  Bei einem 24-stündigen Einsatz-/Übungstag ergibt sich ein einheitlicher Ansatz von 17 Stunden für die Berechnung des Freizeitausgleichs.

7

Folgende Bewertung liegt der Berechnung zugrunde:

8

[…] Daraus ergibt sich auch für den Freizeitausgleich nach § 11 BPolBG eine Anrechnung von 50% der 8 Stunden Bereitschaftsdienst. Auf die sich daraus ergebenden 4 Stunden wird der Volldienst von 12 Stunden angerechnet. Die Ruhezeit von 4 Stunden wird mit 20% angerechnet, sodass die Summe des einheitlichen Freizeitausgleichs 17 Stunden beträgt. […]

9

Tatsächlich arbeitete die Klägerin während dieser Einsätze überwiegend 16 Stunden im Volldienst mit vier Stunden Bereitschaftszeit und vier Stunden Ruhezeit. Während des Einsatzes im Februar 2011 war sie zeitweise erkrankt.

10

Die Klägerin beantragte im Juli 2011 für beide Einsätze - für insgesamt 11 Tage - die Aktualisierung ihres Stundenkontos und Ausgleich dieser Arbeitszeit in Freizeit oder, falls dies nicht möglich sein sollte, Ersatz hierfür in Geld. In ihrer Begründung machte sie geltend, dass § 11 BPolBG dahingehend auszulegen sei, dass die Abgeltung des Bereitschaftsdienstes der des Volldienstes entspreche.

11

Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2011 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2014 zurück. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur rechtswidrigen Zuvielarbeit auf eine rechtmäßig geleistete Mehrarbeit sei nicht möglich. Bei rechtmäßiger Mehrarbeit entscheide der Dienstherr, wie diese zu vergüten sei. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 - entschieden, dass die unionsrechtliche Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit ausschließlich arbeitszeitrechtliche, nicht dagegen besoldungsrechtliche Konsequenzen habe. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich ergebe sich auch nicht durch eine Heranziehung über die unionsrechtlich wie national in der Arbeitszeitverordnung festgelegte höchstzulässige Arbeitszeit, weil diese nicht überschritten sei.

12

Mit ihrer am 29. Juli 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt.

13

Die Klägerin hat beantragt,

14

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2014 zu verpflichten ihr auf ihren Antrag vom 23. September 2014 die in der Zeit vom 11. Dezember bis 16. Dezember 2010 und vom 11. Februar bis 15. Februar 2016 geleisteten Bereitschaftszeiten durch Freizeit im Verhältnis 1:1 auszugleichen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung hat die Beklagte auf die Sonderregelung des § 11 BPolBG verwiesen. Danach solle erreicht werden, dass bei mehr als 24-stündigen Einsätzen der Einsatzeinheiten der Bundespolizei die hierbei geleistete Mehrarbeit vereinfacht ermittelt und durch einen einheitlich pauschalierten Freizeitausgleich abgegolten werden könne. Die arbeitsschutzrechtliche Berücksichtigung von Bereitschaftsdiensten werde von der Vorschrift nicht tangiert und sei von der Höhe der Gewährung von Freizeitausgleich strikt zu unterscheiden. Ergänzend hat die Beklagte darauf verwiesen, dass selbst bei einer Anrechnung des Bereitschaftsdienstes zu 100 % ein Anspruch auf Freizeitausgleich wegen rechtswidriger Zuvielarbeit nicht bestünde.

18

Mit Urteil vom 3. September 2015, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durch die 12. Kammer - Einzelrichter - die Klage abgewiesen.

19

Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 – dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Mai 2017 zugestellt – ist die Berufung zugelassen worden.

20

Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 – dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen per Fax am 12. Oktober 2017 – die Klägerin darauf hinwiesen hat, dass eine Begründung der Berufung bislang nicht eingegangen sei, hat ihr Prozessbevollmächtigter am 18. Oktober 2017 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gestellt. Er trägt vor, dass diese Frist schuldlos versäumt worden sei. Er habe die Berufungsbegründungsschrift am 9. Juni 2017 selbst gefertigt und persönlich ausgedruckt und drei Ausdrucke gefertigt. Zwei seien an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht adressiert gewesen. Einen Ausdruck habe er als Leseabschrift in der Akte behalten. Anschließend habe er das an das Gericht gerichtete Exemplar unterschrieben und die beglaubigte Kopie mit „Beglaubigte Abschrift“ sowie dem „gez. B.“ sowie mit dem Vermerk „Beglaubigt-Rechtsanwalt“ gestempelt und habe sie anschließend unterschrieben. Dies habe er persönlich getan, da seine Mitarbeiterin, Frau ..., an diesem Tag Frühdienst gehabt habe und um 14 Uhr die Kanzlei verlassen habe. Er habe den Schriftsatz gegen 15.30 Uhr ausgefertigt. Er habe diesen getackert und in einen DIN-A4-Umschlag gelegt und mit einer Briefmarke zu 1,45 € frankiert. Im Anschluss daran habe er die Frist im Fristenbuch und -kalender gestrichen. Auf dem Abschriftsexemplar habe er die Eingabe zur Post, den 9. Juni 2017, vermerkt. Er habe den Schriftsatz zum Briefkasten hinter dem Hauptbahnhof, …, …, welcher an Werktagen um – soweit es seine Einwürfe betreffe – 16:00, 17:00, 18:00 und 19:00 Uhr geleert werde, verbracht. Er erinnere sich genau an den Einwurf, weil es der einzige Schriftsatz gewesen sei, der am 9. Juni 2017 von ihm zur Post gebracht worden sei. Die weitere Post habe bereits um 14 Uhr seine Mitarbeiterin mitgenommen. Er habe sich angesichts des Fristablaufs zwei Wochen später nicht veranlasst gesehen, den Schriftsatz vorab zu faxen.

21

Zur Begründung der Berufung wiederholt die Klägerin ihre bisherige Argumentation. Ergänzend macht sie geltend, dass auch Bereitschaftsdienst im Rahmen von Mehrarbeit nach § 88 Abs. 2 BBG voll auszugleichen sei. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - entschieden. Dies müsse auch für § 11 BPolBG gelten. Es sei nicht gerechtfertigt, dass im Regeldienst Bereitschaftsdienst im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werde und im Fall von erhöhter Beanspruchung indes nicht.

22

Die Klägerin beantragt,

23

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. September 2015 - 12 A 103/14 - aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. September 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2014 zu verpflichten, ihr Freizeitausgleich für die Zeit vom 11. bis 16. Dezember 2010 und vom 11. bis 15. Februar 2011 von weiteren 44 Stunden (je Tag weitere 4 Stunden) zu gewähren.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie ist der Auffassung, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2016 (a.a.O.) zu § 88 BBG keine Anwendung auf § 11 BPolBG finde. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Ausgleich der Bereitschaftszeiten im Rahmen des § 88 BBG mit dessen Wortlaut, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte begründet. Insbesondere ließe sich aus dem Wortlaut des § 88 BBG nicht erkennen, dass neben dem Umfang der geleisteten Mehrarbeit auch die Intensität ausgeglichen werden solle. Anders verhalte es sich jedoch mit § 11 BPolBG, nach dessen Wortlaut ausdrücklich der festzusetzende einheitliche Freizeitausgleich „die Dauer des Einsatzes und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen“ müsse. Könne die Intensität der Belastung berücksichtigt werden, könne ein Ausgleich von Bereitschaftszeiten abweichend vom Verhältnis 1:1 erfolgen. In Bezug auf einen Ausgleich über unionsrechtliche Haftungsansprüche wegen rechtswidriger Zuvielarbeit sei zu beachten, dass dieser zuvor eine Geltendmachung des Anspruchs beim Dienstherrn voraussetze.

27

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2018 ist Beweis zu den Umständen und Geschehnissen am 9. Juni 2017 in Bezug auf die Fertigung und Absendung der Berufungsbegründungsschrift sowie zur Organisation der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch Vernehmung der Zeugen Rechtsanwalt … und Frau … sowie durch Einsichtnahme in das Fristenbuch erhoben worden. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung ist zulässig (I) und begründet (II).

29

I. Zwar ist die Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO verstrichen gewesen. Der Beschluss über die Zulassung der Berufung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Mai 2017 zugestellt. Eine Berufungsbegründung ging bis zum Ablauf der Frist am 29. Juni 2017 nicht ein. Der Klägerin war allerdings Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Denn sie war ohne Verschulden verhindert gewesen sein, die Berufungsbegründungsfrist – als gesetzliche Frist – einzuhalten. Auch hat sie gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 a.E. VwGO binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses – hier Kenntnis vom Versäumen der Berufungsbegründungsfrist am 12. Oktober 2017 – den Wiedereinsetzungsantrag gestellt sowie binnen dieser Frist die versäumte Handlung nachgeholt. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft gemacht.

30

Die Klägerin hat die Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt. Verschulden liegt vor, wenn die Fristwahrung nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zumutbar war (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 – IV C 74.74 -, juris, Rn. 24). Der Klägerin wird dabei das Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten nach § 173 VwGO iVm § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Dieser hat vorliegend nicht schuldhaft im genannten Sinne gehandelt. Der Prozessbevollmächtigte hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegt, dass er den Schriftsatz am 9. Juni 2017 selbst gefertigt, ordnungsgemäß adressiert, frankiert und in den Briefkasten eingeworfen hat. Seine Angaben konnte er durch Angaben zum Randgeschehen und detaillierten Ausführungen bestärken. Dass er sich nach längerer Zeit noch immer an die Fertigung des Schriftsatzes und das weitere Geschehen detailliert erinnern konnte, hat er ebenfalls überzeugend mit einem an diesem Tag stattfindenden, besonderen persönlichen Ereignis erklären können sowie mit seinen wenigen (im Jahr 2017 nur dieses eine) vor Obergerichten anhängigen Verfahren. Darüber hinaus ergab das vorgelegte Fristenbuch, dass seine Kanzlei insgesamt in nur wenigen Gerichtsverfahren tätig ist. Seine Mitarbeiterin, Frau ..., konnte als Zeugin bestätigen, dass der Prozessbevollmächtigte Schriftsätze selbst fertigt, zur Post bringt und Fristen selbst austrägt.

31

Mit Aufgabe der ordnungsgemäß adressierten und frankierten Berufungsbegründungschrift am 9. Juni 2017 zur Post hat der Prozessbevollmächtigte alles in seiner Macht stehende getan, um einen Zugang der Berufungsbegründungsschrift beim Gericht zu gewährleisten. Ein Verlorengehen eines Briefes durch die Deutsche Bundespost ist ihm nicht zuzurechnen. In dem Verantwortungsbereich des Absenders liegt es allein, das zu befördernde Schriftstück ordnungsgemäß frankiert und adressiert so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelmäßigen Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1979 - 2 BvR 376/77 -, juris, Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 2 BvR 106/93 -, juris, Rn. 15 f.). Dies gilt auch nach der Privatisierung der Deutschen Post (vgl. stRspr. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 -, juris, Rn. 5).

32

Der Prozessbevollmächtigte musste sich nicht vom Eingang des Schriftstücks bei Gericht versichern, da er auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten vertrauen konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 1994 - 2 BvR 106/93 -, juris, Rn. 19). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte Kenntnis davon haben musste, dass außergewöhnliche Ereignisse die konkrete Gefahr von Verzögerungen bei der Briefzustellung begründen.

33

II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freizeitausgleich von weiteren 44 Stunden für die Einsätze im Dezember 2010 und Februar 2011, so dass das entgegenstehende Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern war.

34

Der Anspruch auf weiteren Freizeitausgleich ergibt sich aus § 11 BPolBG iVm § 88 BBG. Nach § 11 BPolBG wird bei Einsätzen der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag anstelle einer Dienstbefreiung nach § 88 BBG ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muss.

35

Voraussetzung ist demnach zunächst, dass eine nach § 88 Satz 2 BBG angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit vorliegt. Das ist hier der Fall.

36

Mehrarbeit iSd § 88 BBG ist der Dienst, den der einer Arbeitszeitregelung unterliegende Beamte aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verrichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris, Rn. 14 f.).

37

Die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit unterliegt keinem Schriftformerfordernis, sie muss sich aber auf konkrete und zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen; nicht erforderlich ist, dass im Zeitpunkt der Anordnung oder Genehmigung die Anzahl der zu leistenden oder bereits geleisteten Mehrarbeitsstunden bekannt ist. Der Dienstherr entscheidet über die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit nach Ermessen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob nach dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt Mehrarbeit erforderlich ist und welchen Beamten sie übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 3.16 -, juris, Rn. 13 m.w.N.).

38

Eine Anordnung von Mehrarbeit im vorgenannten Sinne erfolgte für den Einsatz im Dezember 2010 mit dem Einsatzbefehl Nr. 1 vom 9. Dezember 2010 und für den Einsatz im Februar 2011 mit dem Einsatzbefehl Nr. 1 vom 18. Januar 2011. Ein Freizeitausgleich der Mehrarbeit sollte nach beiden Dienstbefehlen nach § 11 BPolBG und dem BMI Erlass vom 16. Mai 2008 stattfinden, da die Einsätze eine Dauer von mehr als einen Tag aufwiesen.

39

Mehrarbeit in Form von Bereitschaftszeiten ist im Rahmen des § 88 Satz 2 BBG im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Dies folgt aus einer Auslegung der Bestimmung nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Unionsrechtlich ist Bereitschaftsdienst hinsichtlich der Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit ohne Einschränkung wie Volldienst zu behandeln. Beim Anspruch auf Freizeitausgleich für Mehrarbeit steht der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit selbst in Rede. Würde Bereitschaftsdienst nicht in vollem Umfang ausgeglichen, müssten die betroffenen Beamten ggf. mehr als die in der Arbeitszeitrichtlinie festgelegten 48 Wochenstunden arbeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 -, juris, Rn. 16 ff.).

40

Unter Zugrundelegung dieser für § 88 BBG geltenden Maßstäbe hinsichtlich des Freizeitausgleichs für Mehrarbeit ermächtigt § 11 BPolBG den Dienstherrn zur Festsetzung eines einheitlichen Freizeitausgleichs, bei dem die Dauer des Einsatzes und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen zu berücksichtigen ist. § 11 BPolBG will dem Dienstherrn eine Pauschalisierung ermöglichen, so dass nicht in jedem Einzelfall die tatsächlich geleisteten Stunden erfasst und abgerechnet werden müssen, sondern aus Gründen der Vereinfachung für alle am Einsatz beteiligten Bundespolizeibeamten pauschal abgegolten werden können. Anders als die Beklagte meint, sind § 11 BPolBG und § 88 BBG als Einheit zu sehen. § 11 BPolBG trifft keine zu § 88 BBG unterschiedliche Regelung bezogen auf die grundsätzliche zeitliche Bemessung des Freizeitausgleichs. Auch im Rahmen einer Pauschalisierung nach § 11 BPolBG ist Bereitschaftsdienst voll auszugleichen.

41

Diese Auslegung folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 BPolBG. Indem der Gesetzgeber formuliert, dass anstelle einer Dienstbefreiung nach § 88 BBG ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt wird, wird ausschließlich zum Ausdruck gebracht, dass keine Abrechnung der Mehrarbeit für jeden einzelnen Polizeibeamten und jeden einzelnen Tag vorgenommen werden muss. Dafür, dass ein geringerer Freizeitausgleich als nach § 88 BBG zu gewähren wäre, findet sich im Wortlaut kein Anhalt. Auch eine Unterscheidung nach der Art des Dienstes – Volldienst- und Bereitschaftszeiten – lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, indem – so die Beklagte – bei der Bemessung des Freizeitausgleichs nach der Intensität des Einsatzes zu werten wäre. Denn es wird nur auf die zeitliche Inanspruchnahme des Beamten abgestellt, wenn der Freizeitausgleich einerseits die (zeitliche) Dauer des Einsatzes und andererseits „die damit verbundene“ dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigten muss. Der Verweis auf die damit verbundene dienstliche Beanspruchung ist bezogen auf die sonstigen Beanspruchungen während eines mehrtätigen Einsatzes (Reisezeiten, Unterbringung in Behelfsunterkünften). Dass damit – neben den Volldienst- und den Bereitschaftszeiten – noch weitere Zeiten gemeint sind, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut. Dieser ist auch offen dafür, dass die damit verbundene zeitliche Beanspruchung gemeint ist. Dass aber noch weitere Zeiten gemeint sind, folgt aus Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Norm.

42

Zweck der Pauschalisierung des Freizeitausgleich ist im Wesentlichen eine Erleichterung in Bezug auf die sonst aufwendige Nachweisführung der Zeiten eines Voll- oder Bereitschaftsdienstes, der Rufbereitschaft, der Reisezeiten und der Ruhezeiten während eines Einsatzes (vgl. BT-Drs. 11/3293, S. 51; vgl. zudem Wehr, BPolBG, § 11, Rn. 44, 2. Auflage 2015,). Ferner soll die Einsatzbereitschaft der Sicherheitskräfte gewährleistet werden (BT-Drs. 7/3494, S. 16). Bestimmte weitere Beanspruchungen des Beamten können durch die Regelung des § 11 BPolBG ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. BT-Drs. 11/3293, S. 51). Der Zweck des § 88 Satz 2 BBG – Einhaltung der regulären Arbeitszeit – gilt vor diesem Hintergrund auch im Rahmen des § 11 BPolBG. Die Pauschalisierung soll letztlich im Vergleich zu § 88 Satz 2 BBG nur eine Vereinfachung des Freizeitausgleichs ermöglichen.

43

Der Entstehungsgeschichte des § 11 BPolBG muss im Zusammenhang mit § 88 BBG betrachtet werden und führt zu keiner anderen Auslegung. Die ursprüngliche Regelung des § 11 BPolBG sah vor, dass bei Einsätzen mit einer Dauer von mehr als fünf Tagen anstelle einer Dienstbefreiung Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu einer Woche gewährt werden könne. Zur Begründung für eine Abweichung von der Regelung des damaligen § 72 BBG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971) – heute § 88 BBG – wurde die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Sicherheitskräfte genannt, da die Mehrarbeit nach § 72 BBG a.F. spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten ausgeglichen werden musste und während dieser Zeit die Einsatzbereitschaft der Verbände vermindert werden könnte (vgl. BT-Drs. 7/3494, S. 16). Ferner sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, da der Umfang der Mehrarbeit nicht erfasst werden musste. Die Länge des Urlaubes sollte die Dauer des Einsatzes und die körperliche Beanspruchung des Beamten berücksichtigen (BT-Drs. 7/3494, S. 16). Aus der Tatsache, dass die Mehrarbeit durch Urlaub ausgeglichen werden sollte, kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber auf die Intensität der Mehrarbeit abstellen wollte und primär eine Regeneration des Beamten bezweckte. Denn der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass durch die Gewährung von Urlaub sichergestellt werden sollte, dass eine Minderung der Einsatzbereitschaft der Sicherheitskräfte nicht eintritt, wenn die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich nach dem damaligen § 72 BBG erfolgen musste (vgl. BT-Drs. 7/3494, S. 16). Ferner wurde bei der Änderung des § 11 BPolBG im Jahre 1988 in die heutige Fassung, auf die Gewährung von Urlaub verzichtet und vielmehr ein pauschalisierter Freizeitausgleich vorgesehen. Die Regelung sollte weiterhin lediglich den Verwaltungsaufwand vereinfachen und die Einsatzbereitschaft der Sicherheitskräfte sicherstellen (vgl. BT-Drs. 11/3293, S. 51).

44

Schließlich kann – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu den besoldungsrechtlichen Unterschieden von Voll- und Bereitschaftsdienst (vgl. BVerwG, Urteil 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, juris, Rn. 12 ff.) nicht herangezogen werden, da es sich vorliegend nicht um eine besoldungsrechtliche Fragestellung handelt, sondern eine arbeitszeitrechtliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016, a.a.O.).

45

§ 11 BPolBG ermöglicht dem Dienstherrn bei der Bemessung des Freizeitausgleichs für mehrtägige Einsätze eine Vereinheitlichung vorzunehmen. Er hat dabei sicherzustellen, dass Bereitschaftszeiten voll auszugleichen sind. Ob er bei der Bemessung des Freizeitausgleichs auf langjährige Erfahrungswerte von Einsätzen zurückgreifen und anhand der so festgestellten Dienstzeiten den Freizeitausgleich bemessen darf, oder ob er darüber hinaus Abweichungen im Einzelfall zulassen muss und die Ruhezeit richtig berechnet ist, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da dies keinen Unterschied machte. Ebenso wenig muss geklärt werden, ob der Dienstherr andere Werte hätte zugrunde legen müssen oder jeder Einsatz – pauschal - für sich hätte bewerten müssen. Denn die Klägerin begehrt vorliegend einen Ausgleich von insgesamt 21 Stunden pro Einsatztag für die vom Dienstherrn zugrunde gelegten zwölf Stunden Volldienst, acht Stunden Bereitschaftsdienst zuzüglich der vom Dienstherrn mit einer Stunde Ausgleich veranschlagten vier Stunden Ruhezeit pro Einsatztag. Wäre auf die von ihr während der beiden Einsätze überwiegend tatsächlich abgeleisteten 16 Stunden Volldienst, vier Stunden Bereitschaftsdienst und die mit einer Stunde angerechneten vier Stunden Ruhezeit abzustellen gewesen, ergäbe sich ebenfalls ein Anspruch auf einen Ausgleich von 21 Stunden.

46

Der Anspruch auf Freizeitausgleich von weiteren 44 Stunden ist noch erfüllbar. Die Frist des § 11 Satz 3 BPolBG ist nach dem Wortlaut keine Ausschlussfrist. Dass es aus dienstlichen Interessen unmöglich ist, der Klägerin Freizeitausgleich zu gewähren, trägt die Beklagte nicht vor.

47

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 iVm § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

48

Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG zuzulassen, liegen nicht vor.


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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 72 Wahl der Wohnung


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, da

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 88 Mehrarbeit


Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 11 Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen


Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich

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Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird anstelle einer Dienstbefreiung nach den §§ 87 und 88 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muß. Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.