Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Apr. 2017 - 2 LB 10/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0404.2LB10.16.0A
bei uns veröffentlicht am04.04.2017

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichterin – vom 19. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Unfalls vom 18. Januar 1996 als Dienstunfall sowie seiner Traumatisierung und sonstiger psychischer Beeinträchtigung als Dienstunfallfolge.

2

Der im Jahr 1966 geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2013 als Feuerwehrbeamter bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig. Er war in seiner Eigenschaft als Feuerwehrbeamter bei dem Brandanschlag auf ein Asylbewerberwohnheim am 18. Januar 1996 in der L…er H-Straße im Einsatz. Als er aus dem brennenden Gebäude ein Kind rettete, kippte die ausgefahrene Drehleiter, auf der der Kläger mit dem zu rettenden Kind gerade herab stieg, zur Seite um. Der Kläger stürzte mit der Leiter herab und landete, das Kind vor der Brust haltend, bei einem Kellereingang, dessen Geländer die Leiter abgefangen hatte. Der Kläger setzte nach diesem Ereignis seinen Einsatz fort.

3

Die Abläufe des Einsatzes vom Januar 1996 sind durch die Beklagte untersucht worden, ohne dass ein Ergebnis festgestellt worden ist. In diesem Zusammenhang wurde auch überprüft, ob ein Dienstunfall vorliegen könnte. Der Kläger hat zum damaligen Zeitpunkt keine Meldung eines Unfallereignisses als Dienstunfall abgegeben und keine Angaben zu etwaigen Verletzungen oder psychischen Problemen gemacht, die mit dem Einsatz in Zusammenhang standen. Anlässlich einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Februar 1996 gab der Kläger an, dass er bei dem Unfall mit dem Leiterwagen Prellungen am Schienbein erlitten habe. Eine weitere routinemäßige Untersuchung im April 1999 lässt Rückschlüsse darauf zu, dass der Kläger damals angegeben hatte, ca. drei-vier Wochen nach dem Vorfall vom 18. Januar 1996 für fünf Wochen krank gewesen zu sein.

4

Anlässlich eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Januar 2011 wurde aktenkundig, dass der Kläger Kokain konsumierte. Vor diesem Hintergrund erfolgten mehrere amtsärztliche Untersuchungen. Der Kläger war seit dem 26. August 2011 dienstunfähig erkrankt.

5

Das Gutachten des Amtsarztes vom 7. November 2012 weist aus, dass der Kläger im Sinne eines Versuchs einer Selbsttherapie über einen längeren Zeitraum hinweg Kokain konsumiert und sich dann letztendlich zu einer psychotherapeutischen Behandlung entschlossen habe. Die im Rahmen einer erfolgversprechenden Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) unvermeidliche Konfrontation mit dem auslösenden Geschehen habe jedoch bei dem Kläger zu einer mittelschweren bis schweren depressiven Störung geführt. Insgesamt geht sowohl der Amtsarzt als auch die vorbehandelnde …-Klinik, in der sich der Kläger vom 10. Juli bis zum 2. Oktober 2012 zur stationären psychosomatischen Behandlung befand, davon aus, dass die bei ihm vorliegende posttraumatische Belastungsstörung Folge der Ereignisse vom 18. Januar 1996 sei.

6

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 beantragte der Kläger die Anerkennung des Sturzes mit der Drehleiter als Dienstunfall sowie der posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Ereignisses. Zur Begründung führte er aus, dass jedermann gewusst habe, dass er aus sehr großer Höhe mit der Leiter umgestürzt sei und dass ein derart schwerer Unfall nicht folgenlos überstanden werden könne. Seine Beschwerden seien in der Folgezeit so stark geworden, dass er sich überhaupt nicht mehr habe bewegen können und deshalb mehrere Monate lang arbeitsunfähig krank gewesen sei. Diese Umstände nach dem Unfall seien selbstverständlich auch bei den Vorgesetzten der Feuerwehr bekannt gewesen. Wenn trotzdem kein Verfahren zur Untersuchung und Entscheidung über den Dienstunfall eingeleitet worden sein sollte, dann stelle dies jedenfalls eine eklatante Verletzung der Fürsorgepflicht dar.

7

Mit Bescheid vom 28. Mai 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall ab, weil der Kläger den Dienstunfall nicht während der Ausschlussfristen des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 SHBeamtVG gemeldet habe.

8

Gegen den Ablehnungsbescheid legte der Kläger am 16. Juni 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass keine der Fristen des § 51 SHBeamtVG zum Ausschluss von Unfallfürsorgeansprüchen des Klägers führen könne. Die Ausschlussfrist sei trotz fehlender Meldung nicht verstrichen, weil die Untersuchung durch den Dienstvorgesetzten innerhalb der Frist eingeleitet worden sei und die persönliche Meldung des Beamten ersetze. Die Unfalluntersuchung diene der Klärung des Unfallgeschehens und nicht der Klärung von Unfallfolgen. Da die Ausschlussfrist nach § 51 Abs. 1 SHBeamtVG gewahrt sei, komme es auf die Fristen nach § 51 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SHBeamtVG nicht mehr an.

9

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 7. August 2014 zurück. Hierzu führte sie aus, dass eine Fürsorgepflichtverletzung nicht vorliege. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 51 SHBeamtVG gingen Rechte oder Ansprüche unter, auch wenn der Anspruch zuvor entstanden sei. Sinn und Zweck dieser Frist sei es, eine Risikoaufteilung zwischen der Sphäre des Beamten und der des Dienstherrn vorzunehmen. Grundsätzlich hätte der Sturz von der Drehleiter anlässlich der Bekämpfung des Brandes am 18. Januar 1996 als Dienstunfall anerkannt werden können. Allerdings fehle es für die Anerkennung an einer Meldung innerhalb der in § 51 Abs. 1 und Abs. 2 SHBeamtVG genannten Fristen. Die Ereignisse des 18. Januar 1996 seien dem Dienstherrn bekannt gewesen, der Körperschaden - die Prellungen und Rückenbeschwerden - hingegen nicht. In diesem Fall bestehe eine Mitwirkungspflicht des Beamten, der der Kläger erst 17 Jahre später nachgekommen sei.

10

Der Kläger hat am 18. September 2014 Klage erhoben.

11

Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen: Im Zuge des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen seines Kokainkonsums sei ihm im Laufe des Jahres 2011 die Erkenntnis gekommen, dass Ursache für seinen Stress nicht seine Arbeit als Feuerwehrbeamter gewesen sei, sondern ein nicht verarbeitetes Belastungstrauma, von Depressionen und psychosomatischen Störungen begleitet, das Folge seines Erlebnisses beim H-Straßenbrand und der nachfolgenden, unerträglich trostlosen Aufarbeitung durch die Beklagte sei.

12

Der Kläger hat beantragt,

13

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 18. Januar 1996 als Dienstunfall anzuerkennen sowie die Traumatisierung des Klägers und dessen sonstige psychische Beeinträchtigungen als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hat ihr Vorbringen wiederholt und vertieft und hat darüber hinaus ausgeführt, dass ihr die psychischen Probleme des Klägers erst durch eine weitere am 12. Januar 2012 durchgeführte amtsärztliche Untersuchung bekannt geworden seien.

17

Auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2015 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht – 11. Kammer, Einzelrichterin – die Klage abgewiesen.

18

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Meldung durch den Kläger sei erst durch Schriftsatz vom 30. Juli 2013 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei die zehnjährige Ausschlussfrist des § 51 Abs. 2 SHBeamtVG seit Jahren abgelaufen gewesen. Soweit der Kläger vortrage, es habe einer eigenständigen Meldung nicht bedurft, da die Beklagte nach den Ereignissen eigenständig eine Untersuchung eingeleitet habe, so könne dies nicht als Dienstunfallanzeige gewertet werden. Denn der Kläger habe weder unmittelbar nach den Ereignissen noch in der Zehnjahresfrist geltend gemacht, dass das Ereignis bei ihm zu einem Körperschaden geführt habe. Solange der Kläger keine körperlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht habe, hätte die Beklagte auch keinen Anlass zu einer Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls gehabt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger als Unfallfolge begehrte Anerkennung seiner Traumatisierung und sonstiger psychischer Beeinträchtigung abgesehen von der nicht eingehaltenen Zehnjahresfrist auch schon deshalb nicht erfolgen könne, weil, selbst wenn die letzte amtsärztliche Untersuchung vom 1. November 2012 als Anhaltspunkt für den Zeitpunkt des Beginns der Dreimonatsfrist gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 SHBeamtVG in Ansatz gebracht werde, der Kläger auch diese Frist nicht eingehalten habe.

19

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vertieft und wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Das Verwaltungsgericht habe Inhalt und Reichweite des § 51 SHBeamtVG verkannt. § 51 SHBeamtVG sei als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen. Die Untersuchung solle das Unfallereignis erfassen, nicht jedoch jeden einzelnen Schaden feststellen. Ansonsten könne es eine Anerkennung als Dienstunfall nicht geben, wenn und solange kein Körperschaden aufgetreten sei. Praktisch habe die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Ergebnis, dass es für Spätfolgen eines Dienstunfalls Versorgungsansprüche nicht mehr gebe. Die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf das Verstreichen irgendeiner Frist berufen. Denn sie habe das Verfahren zur Untersuchung des Dienstunfalls fürsorgepflichtwidrig nicht zum Abschluss gebracht.

20

Der Kläger beantragt,

21

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer, Einzelrichterin – vom 19. Mai 2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2014 zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 18. Januar 1996 als Dienstunfall sowie die Traumatisierung des Klägers und dessen sonstige psychische Beeinträchtigungen als Dienstunfallfolge anzuerkennen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

26

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 18. Januar 1996 als Dienstunfall.

27

Dem Anspruch steht entgegen, dass der Kläger den Vorfall am 13. Juli 2013 und damit erst 17 Jahre später gemeldet hat und daher sowohl die Ausschlussfrist von zwei Jahren gemäß § 51 Abs. 1 SHBeamtVG (dazu I.) als auch die verlängerte Ausschlussfrist von zehn Jahren gemäß § 51 Abs. 2 SHBeamtVG (dazu II.) versäumt hat und auch aus der Fürsorgepflicht kein Anspruch besteht (dazu III.).

28

Es kann vorliegend dahin stehen, ob für die Voraussetzungen der Meldung des Dienstunfalls auf das Recht zum Zeitpunkt des Unfallereignisses (§ 45 BeamtVG aF) oder auf das Recht zum Zeitpunkt der Meldung des Unfalls (§ 51 SHBeamtVG) abgestellt werden muss (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 3 ZB 08.776 –, juris Rn. 5). Es spricht zwar einiges dafür, dass anders als bei materiellrechtlichen Regelungen auf dem Rechtsgebiet der Unfallfürsorge, bei denen der Entscheidung das zur Zeit des Unfalls geltende Recht zu Grunde zu legen ist, es sich bei § 51 SHBeamtVG (§ 45 BeamtVG aF) um eine Verfahrensregelung handelt, die ab ihrem Inkrafttreten anzuwenden ist (vgl. Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 45 Rn. 10). Jedoch bestimmen beide Vorschriften die gleichen Fristen und sind annähernd wortgleich, so dass es im Ergebnis dahinstehen kann, welche Vorschrift zur Anwendung gelangt.

29

I. Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SHBeamtVG (§ 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG aF) versäumt. Danach sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden.

30

Die Frist lief am 18. Januar 1998 ab (dazu 1.), innerhalb dieser Frist hat der Kläger den Unfall nicht gemeldet (dazu 2.) und die Meldung war auch nicht entbehrlich (dazu 3.). Es liegt auch keine Berufskrankheit vor (dazu 4.).

31

1. Die Frist nach § 51 Abs. 1 SHBeamtVG (§ 45 Abs. 1 BeamtVG aF) begann mit dem Unfallereignis am 18. Januar 1996 zu laufen und nicht etwa erst zum Zeitpunkt, als bei dem Kläger eine PTBS diagnostiziert wurde, und endete damit am 18. Januar 1998. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut beginnt sowohl die Ausschlussfrist nach § 51 Abs. 1 SHBeamtVG (§ 45 Abs. 1 BeamtVG aF) als auch die Ausschlussfrist nach Absatz 2 mit dem Eintritt des Unfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, juris Rn. 29).

32

Ein Dienstunfall ist nach § 34 Abs. 1 SHBeamtVG (§ 31 Abs. 1 BeamtVG aF) ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtliches und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als der Kläger bei dem Feuerwehreinsatz mit der Leiter umkippte, zog er sich Prellungen am Schienbein zu. Dass die Prellungen nur leicht waren, ist für die Feststellung eines Unfalles nicht erheblich (vgl. Kümmel, Kommentar zum Beamtenversorgungsgesetz, 37. Erg.-Lfg., Oktober 2016, § 31 Rn. 11), so dass die Voraussetzungen eines Dienstunfalles vorlagen und den Beginn der Frist auslösten.

33

Auf den Fristbeginn hat es keinen Einfluss, dass der Beamte ein Ereignis nicht als Dienstunfall einstuft. Dies gilt auch dann, wenn der Beamte vor Ablauf der Ausschlussfrist den Zusammenhang eines Körperschadens mit einem Unfallereignis nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –, juris Rn. 17). Unabhängig davon, ob der Beamte das Ereignis als Dienstunfall einstuft, soll er seinen Dienstherrn durch die Meldung in die Lage versetzen, selbst die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhaltes sicherzustellen. Damit werden Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten (Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht Kommentar, Hauptband II, § 45 Rn. 23).

34

2. Diesen Unfall hat der Kläger nicht wirksam gemeldet. Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind aber jedenfalls nähere Angaben, aus denen hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldepflicht ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicher stellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2014 – 3 ZB 11.1420 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die bloße Unterrichtung von einer Verletzung, die keine ärztliche Behandlung erforderte, bereits keine Unfallmeldung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 B 37.14 –; Urteil vom 6. März 1986 – 2 C 37.84 –, juris). Ebenso ist eine reine Krankmeldung ohne näheren Hinweis auf einen stattgefundenen Unfall oder eine bestimmte, als Dienstunfall mögliche Erkrankung nicht ausreichend (Bauer in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht Kommentar, Hauptband II, § 45 BeamtVG Rn. 4).

35

Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall, dass das Unfallereignis und der Körperschaden zeitlich auseinanderfallen oder – wie hier – erst nach Ablauf der Ausschlussfristen eine PTBS diagnostiziert wird. Auch insoweit begann die Ausschlussfrist am 18. Januar 1996, dem Tag, an dem der Kläger das Trauma erlitt, das zu einer PTBS führte, zu laufen. Auch wenn die weitere Symptomatik einer PTBS erst mit Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftritt, stellt bereits das Trauma die Schädigung im Sinne des Dienstunfallrechts dar. Dies gilt selbst für den – hier nicht gegebenen Fall –, dass Ansprüche wegen eines feststehenden Körperschaden s aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2014 – 3 ZB 11.1420 –, juris Rn. 10). Würde man die Frist erst mit dem Eintreten des Schadens zu laufen beginnen lassen, könnte auch Jahre später erst die zwei Jahresfrist beginnen und die Zehnjahresfrist damit leer laufen. Dies ist jedoch gerade nach dem Sinn und Zweck der Ausschlussfristen nicht gewollt. Die Ausschlussfristen sollen zum einen gewährleisten, dass Aufklärungsschwierigkeiten vermieden werden, zum anderen soll der Dienstherr in die Lage versetzt werden, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 B 37.14 –, juris Rn. 8).

36

3. Die Meldung des Dienstunfalles war auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Dienstvorgesetzte vom Unfallereignis Kenntnis hatte und daher gemäß § 51 Abs. 3 SHBeamtVG (§ 45 Abs. 3 BeamtVG aF) verpflichtet gewesen wäre, den ihm bekannt gewordenen Unfall von Amts wegen zu untersuchen und Feststellungen zu treffen. Das „Bekanntwerden“ im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG (§ 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG aF) setzt voraus, dass der Dienstvorgesetzte dieses Geschehen mit der zeitlich erst wesentlich später auftretenden Dienstunfähigkeit oder einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit des Klägers verknüpft hat oder hätte verknüpfen müssen, um hierin einen Dienstunfall zu erkennen, aus dem Unfallfürsorgeansprüche des Klägers entstehen könnten. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, weil die Verletzungen zum Zeitpunkt des Unfalls bei dem Kläger so gering waren, dass sie nicht für den Beklagten ersichtlich waren.

37

Eine vom Wortlaut der Norm nicht vorgesehene Ausnahme vom Meldeerfordernis kann nur dann zugelassen werden, wenn der Zweck der Meldepflicht vollständig erreicht ist und das Beharren auf einer Dienstunfallmeldung deshalb eine bloße Förmelei darstellen würde. Dies ist der Fall, wenn der Dienstvorgesetzte vom Unfall Kenntnis erlangt und die Untersuchung im Sinne von § 51 Abs. 3 SHBeamtVG (§ 45 Abs. 3 BeamtVG aF) bereits durchgeführt hat. Dann ist die zeitnahe Ermittlung des dem Unfall zugrunde liegenden Sachverhalts, des Ursachenzusammenhanges, des eingetretenen Körperschadens usw. nach den Möglichkeiten des Einzelfalls erfolgt und das weitere Verfahren kann ohne Gefahr der Verschlechterung der in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Erkenntnismöglichkeiten durchgeführt werden. Diesen Anforderungen genügte die bloße Untersuchung der Beklagten nicht. Die Untersuchung stand nicht im Zusammenhang mit Schäden oder Dienstunfallfolgen beim Kläger. Die Beklagte hatte keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Körperschadens bei dem Kläger. Aufgrund dieser Sachlage bestand für sie auch kein Anlass, den Dienstunfall weiter zu untersuchen.

38

Unabhängig davon ist die Entscheidung über die Untersuchung des Unfallereignisses dem Verletzten gemäß § 51 Abs. 3 Satz 4 SHBeamtVG (§ 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG aF) bekannt zu geben und zwar in schriftlicher Form (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2004 – 2 C 66.03 –, LS, juris). Daran fehlt es, so dass der Kläger auch nicht davon ausgehen konnte, dass das Ereignis als Dienstunfall gewertet wurde. Darüber hinaus kannte der Kläger, der bereits vor dem Ereignis vom 13. Juli 2013 Dienstunfallmeldungen abgegeben hatte, das Verfahren bei der Anerkennung eines Dienstunfalls und hätte deshalb selbst beim Dienstvorgesetzten innerhalb von zwei Jahren nachfragen müssen, wenn er Zweifel über die Feststellungen zu dem Ereignis gehabt hätte.

39

4. Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS als Folge des Dienstunfalls sind auch nicht die besonderen Voraussetzungen für die Anzeige von Berufskrankheiten i.S.d. § 34 Abs. 3 SHBeamtVG anzuwenden. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 SHBeamtVG (§ 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG aF) gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 34 Abs. 3 Satz 3 SHBeamtVG (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG aF) in den Anlagen zur BKV erfasst. Sofern ein Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anerkannt hat, gilt diese Krankheit als Krankheit im Sinne des § 34 Abs. 3 SHBeamtVG (§ 31 Abs. 3 BeamtVG aF). Die PTBS ist in den Anlagen zur BKV nicht aufgeführt und ist auch vorliegend nicht als Wie-Berufskrankheit anzusehen. Es fehlt bereits an den typischen Voraussetzungen für eine Erkrankung. Die PTBS des Klägers ist auf ein einzelnes traumatisches Ereignis zurückzuführen, was jedoch gerade das Wesen eines Unfalls und nicht einer Erkrankung ist.

40

II. Auch die Zehnjahresfrist – die am 18. Januar 2006 ablief – ist nicht gewahrt worden. Die Zweijahresfrist kann dann überschritten werden, wenn Unfallfolgen erst später bemerkbar werden oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist. In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden. Es handelt sich um echte Ausschlussfristen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 55.09 –, juris Rn. 27/28). Gemäß § 51 Abs. 2 SHBeamtVG
(§ 45 Abs. 2 BeamtVG aF) sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird. § 51 Abs. 2 SHBeamtVG (§ 45 Abs. 2 BeamtVG aF) hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 –, LS, Rn 18, juris; m.w.N.).

41

Unabhängig davon – also selbst wenn man der Ansicht wäre, dass die Zehnjahresfrist noch laufen würde –, hätte der Kläger jedenfalls die Dreimonatsfrist seit Kenntnis der Unfallfolge versäumt. "Bemerkbar" geworden im Sinne der Fristenregelung für die Meldung eines Dienstunfalls ist eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls, wenn der Verletzte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen muss, dass seine Beschwerden durch den Unfall verursacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 22.99 –, LS, Rn. 14 juris).

42

Die Meldung des Dienstunfalls am 13. Juli 2013 wahrte nicht die Dreimonatsfrist, weil diese spätestens am 4. Oktober 2012 zu laufen begann, als durch das Gutachten der …-Klinik dem Kläger das Vorliegen einer PTBS bescheinigt und der Feuerwehreinsatz im Januar 1996 als deren Ursache festgestellt wurde. Dass der Kläger in der Folgezeit in irgendeiner Form daran gehindert war, den Unfall geltend zu machen, hat er nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

43

III. Ein Verstoß gegen den Fürsorgegrundsatz liegt nicht darin begründet, dass die Beklagte den Unfall nicht als Dienstunfall anerkannt hat und die eingeleiteten Untersuchungen nicht mit einem schriftlichen Ergebnis abgeschlossen hat. Der Fürsorgegrundsatz gebietet nicht, dass über Alimentation und Beihilfegewährung hinaus zwingend weitere Leistungen zu gewähren sind, wenn ein Beamter infolge dienstlicher Umstände erkrankt. Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 46.13 –, juris Rn. 14).

44

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

45

Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil zu der hier vorliegenden Konstellation keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert und zu der Frage, ob durch das Einleiten der Untersuchungen bei einem sich jedermann aufdrängenden schweren Unfallereignis der Dienstherr verpflichtet ist, weitere Nachforschungen über eventuelle Schäden anzustellen und eine schriftliche Feststellung darüber zu treffen, über den vorliegenden Fall hinausreichender Klärungsbedarf besteht.


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 04. Apr. 2017 - 2 LB 10/16 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2014 - 3 ZB 11.1420

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Grün

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(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988, bei dem der Kläger als Polizeibeamter zusammen mit einem Kollegen in einen Schusswechsel mit Bankräubern geriet, als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zur Zeit des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) - BeamtVG a. F.-, vgl. BVerwG U. v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BeamtVG Nr. 1 juris Rn. 10) bzw. auf Anerkennung der beim Kläger diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10: F 43.1 als Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG a. F. sowie auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen hieraus zu Recht abgewiesen.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er an PTBS leidet, und weiter zu seinen Gunsten unterstellt, dass diese auch auf dem Vorfall vom 18. Januar 1988 beruht, als er einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt war, hat er keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall. Denn er hat den Vorfall vom 18. Januar 1988 erst am 28. Januar 2010 als Dienstunfall gemeldet und damit weder die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) - BeamtVG n. F.-, vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5) noch die zehnjährige Meldefrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gewahrt, so dass die Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall bzw. die Anerkennung einer Berufskrankheit als einem Dienstunfall gleichzustellenden Ereignis schon deshalb ausgeschlossen ist.

Ob ein Anspruch des Klägers auf Dienstunfallfürsorge besteht, hängt danach davon ab, dass er den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis dem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG n. F. wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F.). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F.).

Der Kläger hat vorliegend weder innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. noch innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. seit dem Vorfall vom 18. Januar 1988 einen Dienstunfall oder auch einen Körperschaden aufgrund eines derartigen Ereignisses gemeldet. Er hat vielmehr, nachdem seinen eigenen Angaben nach gesundheitliche Probleme (Schlafstörungen) im Zusammenhang mit dem Vorfall (mindestens) seit Mitte 1998 aufgetreten sind und er sich deshalb seit 2000 bzw. seit 2001 in ärztliche Behandlung begeben hat, erst über 22 Jahre nach dem Vorfall vom 18. Januar 1988 am 28. Januar 2010 einen Dienstunfall angezeigt.

Eine rechtzeitige Meldung, die Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten mit Blick auf einen Körperschaden des Klägers i. S. d. § 31 BeamtVG nach § 45 Abs. 3 BeamtVG gegeben hätte, kann weder in der (nicht mehr in den Akten befindlichen) „Schusswaffenmeldung“ hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Januar 1988 noch im vorläufigen polizeilichen Ermittlungsergebnis (Bl. 3-5 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk der Vorgesetzten vom 19. Januar 1988 (Bl. 12-14 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk des Klägers vom 18. Januar 1988 (Bl. 15-16 Anhang Dienstunfallakte) oder dem Vernehmungsprotokoll des Kollegen vom 19. Januar 1988 (Bl. 20-21 Anhang Dienstunfallakte) gesehen werden.

Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedenfalls aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. BVerwG U. v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - ZBR 1986, 304; BayVGH B. v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt eine „Schusswaffenmeldung“ nicht, aus der lediglich ersichtlich ist, dass und warum der Kollege des Klägers am 18. Januar 1988 von der Schusswaffe Gebrauch machte. Entsprechendes gilt für die Aktenvermerke vom 18. und 19. Januar 1988 und das Vernehmungsprotokoll vom 19. Januar 1988 sowie den vorläufigen Ermittlungsbericht, aus denen zwar der (mutmaßliche) Ablauf des Vorfalls vom 18. Januar 1988, aber kein Dienstunfall oder ein hieraus resultierender Körperschaden des Klägers hervorgeht. Der Kläger hat zwar angezeigt, dass er Schüsse gehört hat und daraus geschlossen, dass auf ihn geschossen worden ist. Auch die übrigen Berichte gehen davon aus, dass auf den Kläger geschossen wurde und dass er dies - naturgemäß - als bedrohlich empfunden hat. Ihnen lässt sich aber - auch nicht mittelbar - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls einen Körperschaden erlitten hat. Der Kläger hat sich im Anschluss an den Vorfall auch nicht etwa dienstunfähig gemeldet oder angezeigt, dass er deshalb einen Arzt aufsuchen musste, sondern weiterhin seinen Dienst verrichtet. Bei einer solchen Sachlage bestand für den Dienstvorgesetzten, auch wenn ihm die Fakten des Vorfalls vom 18. Januar 1988 bekannt waren, deshalb auch kein Anlass, von sich aus gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG eine Dienstunfalluntersuchung einzuleiten.

Der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf „vom 17. Januar 2011“ (gemeint ist wohl das Urteil Az. 23 K 2989/09) geht fehl. Auch dieses geht (a. a. O. juris Rn. 73, 75) nicht davon aus, dass es ausreicht, den Unfall als solchen zu melden; inhaltlich muss aus der Meldung vielmehr erkennbar sein, dass ein Unfall gemeldet wird, der ein Dienstunfall sein und Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann. Der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger vor Ablauf der zwei- bzw. zehnjährigen Ausschlussfrist seit dem Ereignis den Vorfall nicht als Dienstunfall eingestuft und den Zusammenhang eines Körperschadens mit dem Ereignis vom 18. Januar 1988 nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Leistungen der Unfallfürsorge sind ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - erst nach der Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird (BVerwG U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01- Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 17; U. v. 28.4.2011 a. a. O.).

Dies gilt auch für den Fall, dass - wie hier - erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eine PTBS diagnostiziert wird (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 - 10 K 3873/05 - juris Rn. 20; VG München U. v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris Rn. 21). Auch insoweit begann die Ausschlussfrist am 18. Januar 1988, dem Tag, an dem der Kläger seinen Angaben nach das Trauma erlitt, das zu einer PTBS führte, zu laufen, so dass die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Meldung eines Dienstunfalls nach Ablauf von mehr als zehn Jahren verspätet erfolgt ist. Auch wenn die weitere Symptomatik einer PTBS erst mit Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftritt, stellt bereits das Trauma die Schädigung i. S. d. Dienstunfallrechts dar; das syndromale Störungsbild ist nur eine Folgereaktion auf das Trauma (VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 18). Dies gilt selbst für den - hier nicht gegebenen Fall -, dass Ansprüche aus einem feststehenden Köperschaden aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (BVerwG U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 18; VG München U. v. 5.6.2009 a. a. O. Rn. 23).

Die Dienstunfallmeldung war im Übrigen selbst dann verspätet, wenn man - anders als oben dargelegt - für den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt des Ereignisses, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen hätte, zu dem sich die erste Folgereaktion auf das erlebte Trauma zeigte (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 21). Nach Angaben des Klägers zeigten sich die ersten Folgereaktionen spätestens 1998, so dass die Zehnjahresfrist spätestens Ende 2008 ablief und die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Dienstunfallmeldung auch so nicht mehr rechtzeitig erfolgte.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger erst nach einer Fernsehsendung bzw. Konsultation im Dezember 2009, in der das Krankheitsbild, an dem er leide, geschildert worden sei, erkannt haben will, dass er aufgrund des Vorfalls vom 18. Januar 1988 an PTBS erkrankt sei, so dass der Dienstunfall am 28. Januar 2010 noch rechtzeitig innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gemeldet worden sowie die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten sei.

Unabhängig davon, dass es nach dem oben Ausgeführten insoweit nicht auf das Erkennen bzw. die Erkennbarkeit einer diagnostizierten PTBS als Folge eines Dienstunfalles, sondern auf das Vorliegen eines Traumas als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG ankommt, so dass die besonderen Voraussetzungen für die Anzeige von Berufskrankheiten i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht zur Anwendung kommen dürften, bestehen auch Bedenken, ob die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten wurde, nachdem bereits mit Schreiben des Klinikums R. vom 8. April 2009 (Bl. 34 der Dienstunfallakte) beim Kläger als Differentialdiagnose PTBS festgestellt wurde.

Dies kann jedoch im Ergebnis auf sich beruhen. Eine rechtzeitige Meldung scheitert - unabhängig davon, ob man nach § 45 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden a. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger erkennen konnte, dass er aufgrund des Vorfalls an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt ist (vgl. BVerwG B. v. 15.9.1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 4; U. v. 21.9.2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 juris Rn. 14; siehe auch Ziffer 45.1.3 BeamtVGVwV vom 3. November 1980), oder ob man gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 2002 geltenden n. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger damit rechnen musste, an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt zu sein (vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O.; B. v. 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824 - juris Rn. 8 f.), abstellt - jedenfalls daran, dass PTBS weder nach der zur Zeit des Vorfalls geltenden Anlage 1 zur BKV vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 2373) noch nach der im Zeitpunkt der Meldung des Vorfalls als Dienstunfall geltenden Anlage 1 zur BKV vom 31. Dezember 1997 (BGBl I S. 2623) nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) als Berufskrankheit anerkannt war.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der Anlage 1 zur BKV enumerativ und abschließend erfasst. Nicht darin aufgeführte Krankheiten sind im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähig (st. Rspr., vgl. BVerwG B. v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 juris Rn. 5; B. v. 23.2.1999 - 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11 juris Rn. 6; B. v. 19.1.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 juris Rn. 6; BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O. Rn. 7; B. v. 4.2.2014 - 3 ZB 12.2131 - juris Rn. 5). Die nach § 9 Abs. 2 SGB VII gegebene Möglichkeit, auch andere Krankheiten wie PTBS wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (sog. „Wie-Berufskrankheit“, vgl. BSG U. v. 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris), besteht im Dienstunfallrecht nicht (BayVGH U. v. 9.10.2008 - 3 B 05.1370 - juris Rn. 23; OVG NRW U. v. 24.5.2002 - 1 A 6168/96 - juris Rn. 66). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG B. v. 12.9.1995 - 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10 juris Rn. 5; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit B. v. 18.3.1998 - 2 BvR 2449/95 - nicht zur Entscheidung angenommen). Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beamte (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssten. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (BVerwG B. v. 13.1.1978 a. a. O.).

Eine Erstreckung, analoge Anwendung oder (verfassungskonforme) Auslegung des § 31 Abs. 3 BeamtVG, dass hierunter auch PTBS als sog. „Wie-Berufskrankheit“ fällt, kommt ohne entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers daher nicht in Betracht, unabhängig davon, ob Polizeibeamte nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an PTBS besonders ausgesetzt sind.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988, bei dem der Kläger als Polizeibeamter zusammen mit einem Kollegen in einen Schusswechsel mit Bankräubern geriet, als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zur Zeit des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) - BeamtVG a. F.-, vgl. BVerwG U. v. 28.4.2011 - 2 C 55.09 - Buchholz 240 § 31 BeamtVG Nr. 1 juris Rn. 10) bzw. auf Anerkennung der beim Kläger diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach ICD-10: F 43.1 als Berufskrankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG a. F. sowie auf Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen hieraus zu Recht abgewiesen.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass er an PTBS leidet, und weiter zu seinen Gunsten unterstellt, dass diese auch auf dem Vorfall vom 18. Januar 1988 beruht, als er einer lebensgefährlichen Situation ausgesetzt war, hat er keinen Anspruch auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall. Denn er hat den Vorfall vom 18. Januar 1988 erst am 28. Januar 2010 als Dienstunfall gemeldet und damit weder die zweijährige Meldefrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG (in der hierfür maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Meldung des Dienstunfalls geltenden Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) - BeamtVG n. F.-, vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 - 3 ZB 08.776 - juris Rn. 5) noch die zehnjährige Meldefrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gewahrt, so dass die Anerkennung des Vorfalls vom 18. Januar 1988 als Dienstunfall bzw. die Anerkennung einer Berufskrankheit als einem Dienstunfall gleichzustellenden Ereignis schon deshalb ausgeschlossen ist.

Ob ein Anspruch des Klägers auf Dienstunfallfürsorge besteht, hängt danach davon ab, dass er den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis dem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG n. F. wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F.). Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F.).

Der Kläger hat vorliegend weder innerhalb der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n. F. noch innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. seit dem Vorfall vom 18. Januar 1988 einen Dienstunfall oder auch einen Körperschaden aufgrund eines derartigen Ereignisses gemeldet. Er hat vielmehr, nachdem seinen eigenen Angaben nach gesundheitliche Probleme (Schlafstörungen) im Zusammenhang mit dem Vorfall (mindestens) seit Mitte 1998 aufgetreten sind und er sich deshalb seit 2000 bzw. seit 2001 in ärztliche Behandlung begeben hat, erst über 22 Jahre nach dem Vorfall vom 18. Januar 1988 am 28. Januar 2010 einen Dienstunfall angezeigt.

Eine rechtzeitige Meldung, die Anlass für die Untersuchung eines Dienstunfalls durch den Dienstvorgesetzten mit Blick auf einen Körperschaden des Klägers i. S. d. § 31 BeamtVG nach § 45 Abs. 3 BeamtVG gegeben hätte, kann weder in der (nicht mehr in den Akten befindlichen) „Schusswaffenmeldung“ hinsichtlich des Vorfalls vom 18. Januar 1988 noch im vorläufigen polizeilichen Ermittlungsergebnis (Bl. 3-5 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk der Vorgesetzten vom 19. Januar 1988 (Bl. 12-14 Anhang Dienstunfallakte), im Aktenvermerk des Klägers vom 18. Januar 1988 (Bl. 15-16 Anhang Dienstunfallakte) oder dem Vernehmungsprotokoll des Kollegen vom 19. Januar 1988 (Bl. 20-21 Anhang Dienstunfallakte) gesehen werden.

Zwar braucht sich die Art der Verletzung nicht aus der Meldung zu ergeben, auch müssen mit ihr nicht bereits Unfallfürsorgeansprüche erhoben werden. Erforderlich sind jedenfalls aber nähere Angaben, aus denen - zumindest mittelbar - hervorgeht, dass ein Dienstunfall angezeigt wird, aus dem Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Die Anforderungen an den Inhalt der Meldung ergeben sich aus dem Zweck der Meldepflicht. Sie soll alsbaldige Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen aller im Einzelfall in Betracht kommenden Unfallfürsorgeleistungen sicherstellen, damit Aufklärungsschwierigkeiten, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben können, vermieden werden (vgl. BVerwG U. v. 6.3.1986 - 2 C 37.84 - ZBR 1986, 304; BayVGH B. v. 4.12.2009 - 3 ZB 09.657 - juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen genügt eine „Schusswaffenmeldung“ nicht, aus der lediglich ersichtlich ist, dass und warum der Kollege des Klägers am 18. Januar 1988 von der Schusswaffe Gebrauch machte. Entsprechendes gilt für die Aktenvermerke vom 18. und 19. Januar 1988 und das Vernehmungsprotokoll vom 19. Januar 1988 sowie den vorläufigen Ermittlungsbericht, aus denen zwar der (mutmaßliche) Ablauf des Vorfalls vom 18. Januar 1988, aber kein Dienstunfall oder ein hieraus resultierender Körperschaden des Klägers hervorgeht. Der Kläger hat zwar angezeigt, dass er Schüsse gehört hat und daraus geschlossen, dass auf ihn geschossen worden ist. Auch die übrigen Berichte gehen davon aus, dass auf den Kläger geschossen wurde und dass er dies - naturgemäß - als bedrohlich empfunden hat. Ihnen lässt sich aber - auch nicht mittelbar - kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Kläger aufgrund des Vorfalls einen Körperschaden erlitten hat. Der Kläger hat sich im Anschluss an den Vorfall auch nicht etwa dienstunfähig gemeldet oder angezeigt, dass er deshalb einen Arzt aufsuchen musste, sondern weiterhin seinen Dienst verrichtet. Bei einer solchen Sachlage bestand für den Dienstvorgesetzten, auch wenn ihm die Fakten des Vorfalls vom 18. Januar 1988 bekannt waren, deshalb auch kein Anlass, von sich aus gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG eine Dienstunfalluntersuchung einzuleiten.

Der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf „vom 17. Januar 2011“ (gemeint ist wohl das Urteil Az. 23 K 2989/09) geht fehl. Auch dieses geht (a. a. O. juris Rn. 73, 75) nicht davon aus, dass es ausreicht, den Unfall als solchen zu melden; inhaltlich muss aus der Meldung vielmehr erkennbar sein, dass ein Unfall gemeldet wird, der ein Dienstunfall sein und Unfallfürsorgeansprüche auslösen kann. Der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger vor Ablauf der zwei- bzw. zehnjährigen Ausschlussfrist seit dem Ereignis den Vorfall nicht als Dienstunfall eingestuft und den Zusammenhang eines Körperschadens mit dem Ereignis vom 18. Januar 1988 nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Leistungen der Unfallfürsorge sind ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahre zurückliegenden Ereignis beruht. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - erst nach der Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein (weiterer) Körperschaden aufgrund eines solchen Ereignisses gemeldet wird (BVerwG U. v. 28.2.2002 - 2 C 5.01- Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 juris Rn. 17; U. v. 28.4.2011 a. a. O.).

Dies gilt auch für den Fall, dass - wie hier - erst nach Ablauf der Ausschlussfrist eine PTBS diagnostiziert wird (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 - 10 K 3873/05 - juris Rn. 20; VG München U. v. 5.6.2009 - M 21 K 07.4500 - juris Rn. 21). Auch insoweit begann die Ausschlussfrist am 18. Januar 1988, dem Tag, an dem der Kläger seinen Angaben nach das Trauma erlitt, das zu einer PTBS führte, zu laufen, so dass die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Meldung eines Dienstunfalls nach Ablauf von mehr als zehn Jahren verspätet erfolgt ist. Auch wenn die weitere Symptomatik einer PTBS erst mit Verzögerung nach dem traumatischen Geschehen auftritt, stellt bereits das Trauma die Schädigung i. S. d. Dienstunfallrechts dar; das syndromale Störungsbild ist nur eine Folgereaktion auf das Trauma (VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 18). Dies gilt selbst für den - hier nicht gegebenen Fall -, dass Ansprüche aus einem feststehenden Köperschaden aus einem Unfallgeschehen geltend gemacht werden, das fristgerecht als Dienstunfall gemeldet und als solcher anerkannt worden ist, das aber erst nach Ablauf von zehn Jahren als eigenständiges Krankheitsbild PTBS diagnostiziert worden ist (BVerwG U. v. 28.2.2002 a. a. O. Rn. 18; VG München U. v. 5.6.2009 a. a. O. Rn. 23).

Die Dienstunfallmeldung war im Übrigen selbst dann verspätet, wenn man - anders als oben dargelegt - für den Fristbeginn nicht auf den Zeitpunkt des Ereignisses, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen hätte, zu dem sich die erste Folgereaktion auf das erlebte Trauma zeigte (vgl. VG Hamburg U. v. 9.5.2006 a. a. O. Rn. 21). Nach Angaben des Klägers zeigten sich die ersten Folgereaktionen spätestens 1998, so dass die Zehnjahresfrist spätestens Ende 2008 ablief und die erst am 28. Januar 2010 erfolgte Dienstunfallmeldung auch so nicht mehr rechtzeitig erfolgte.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger erst nach einer Fernsehsendung bzw. Konsultation im Dezember 2009, in der das Krankheitsbild, an dem er leide, geschildert worden sei, erkannt haben will, dass er aufgrund des Vorfalls vom 18. Januar 1988 an PTBS erkrankt sei, so dass der Dienstunfall am 28. Januar 2010 noch rechtzeitig innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG n. F. gemeldet worden sowie die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten sei.

Unabhängig davon, dass es nach dem oben Ausgeführten insoweit nicht auf das Erkennen bzw. die Erkennbarkeit einer diagnostizierten PTBS als Folge eines Dienstunfalles, sondern auf das Vorliegen eines Traumas als plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis i. S. d. § 31 Abs. 1 BeamtVG ankommt, so dass die besonderen Voraussetzungen für die Anzeige von Berufskrankheiten i. S. d. § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht zur Anwendung kommen dürften, bestehen auch Bedenken, ob die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG n. F. eingehalten wurde, nachdem bereits mit Schreiben des Klinikums R. vom 8. April 2009 (Bl. 34 der Dienstunfallakte) beim Kläger als Differentialdiagnose PTBS festgestellt wurde.

Dies kann jedoch im Ergebnis auf sich beruhen. Eine rechtzeitige Meldung scheitert - unabhängig davon, ob man nach § 45 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden a. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger erkennen konnte, dass er aufgrund des Vorfalls an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt ist (vgl. BVerwG B. v. 15.9.1995 - 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 juris Rn. 4; U. v. 21.9.2000 - 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 juris Rn. 14; siehe auch Ziffer 45.1.3 BeamtVGVwV vom 3. November 1980), oder ob man gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. Januar 2002 geltenden n. F. auf den Zeitpunkt, in dem der Kläger damit rechnen musste, an einer Krankheit i. S. d. § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG erkrankt zu sein (vgl. BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O.; B. v. 21.11.2008 - 3 ZB 08.1824 - juris Rn. 8 f.), abstellt - jedenfalls daran, dass PTBS weder nach der zur Zeit des Vorfalls geltenden Anlage 1 zur BKV vom 8. Dezember 1976 (BGBl I S. 2373) noch nach der im Zeitpunkt der Meldung des Vorfalls als Dienstunfall geltenden Anlage 1 zur BKV vom 31. Dezember 1997 (BGBl I S. 2623) nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i. V. m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) als Berufskrankheit anerkannt war.

Nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt als Dienstunfall, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht kommenden Krankheiten sind gemäß der Ermächtigung in § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG in der Anlage 1 zur BKV enumerativ und abschließend erfasst. Nicht darin aufgeführte Krankheiten sind im Rahmen des § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht berücksichtigungsfähig (st. Rspr., vgl. BVerwG B. v. 13.1.1978 - VI B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 juris Rn. 5; B. v. 23.2.1999 - 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11 juris Rn. 6; B. v. 19.1.2006 - 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 juris Rn. 6; BayVGH B. v. 12.1.2009 a. a. O. Rn. 7; B. v. 4.2.2014 - 3 ZB 12.2131 - juris Rn. 5). Die nach § 9 Abs. 2 SGB VII gegebene Möglichkeit, auch andere Krankheiten wie PTBS wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (sog. „Wie-Berufskrankheit“, vgl. BSG U. v. 20.7.2010 - B 2 U 19/09 R - juris), besteht im Dienstunfallrecht nicht (BayVGH U. v. 9.10.2008 - 3 B 05.1370 - juris Rn. 23; OVG NRW U. v. 24.5.2002 - 1 A 6168/96 - juris Rn. 66). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG B. v. 12.9.1995 - 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10 juris Rn. 5; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit B. v. 18.3.1998 - 2 BvR 2449/95 - nicht zur Entscheidung angenommen). Es gibt auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass Beamte (dienstunfallrechtlich) in jeder Beziehung Arbeitnehmern gleichgestellt werden müssten. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt (BVerwG B. v. 13.1.1978 a. a. O.).

Eine Erstreckung, analoge Anwendung oder (verfassungskonforme) Auslegung des § 31 Abs. 3 BeamtVG, dass hierunter auch PTBS als sog. „Wie-Berufskrankheit“ fällt, kommt ohne entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers daher nicht in Betracht, unabhängig davon, ob Polizeibeamte nach der Art ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an PTBS besonders ausgesetzt sind.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.