Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 06. März 2017 - 1 LA 51/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0306.1LA51.16.0A
bei uns veröffentlicht am06.03.2017

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts
- 6. Kammer - vom 10.10.2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts des Inhalts, dass ihr, der Klägerin, nach Straßenumbaumaßnahmen in den Jahren 2000 bis 2002/2003 dem Grunde nach ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte für erforderliche Schallschutzmaßnahmen in ihrem Gebäude … / … in … (Einbau von Lärmschutzfenstern) zustehe.

2

Eine von der Beklagten im Zuge des Straßenumbaus, dessen Zulassung nicht durch Planfeststellung, Plangenehmigung oder aufgrund eines Bebauungsplanes erfolgt war, in Auftrag gegebene Lärmtechnische Untersuchung vom 04.07.2002 war zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Immissionspegel an der Nordseite des klägerischen Gebäudes … durch den Um- und Ausbau der Straße um 4,1 bis 4,4 dB(A) auf bis zu 63,2 dB(A) tags und 55,9 dB(A) nachts erhöhen werde. Mit Schreiben vom 23.08.2002 teilte die Beklagte einem der beiden Gesellschafter der Klägerin mit, dass für das Gebäude … / Nordseite ein Anspruch auf den Einbau von Lärmschutzfenstern in vier Stockwerken bestehe, da durch den Straßenausbau eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Es müssten von der Klägerin Angebote dreier Firmen zur Prüfung vorgelegt werden; sodann erhalte sie vom Tiefbauamt der Beklagten eine Entschädigungsvereinbarung über die geprüfte Summe, die nach Einbau der Fenster ausgezahlt werde.

3

Nach letztmaligem telefonischen Kontakt im September 2002 berief sich die Klägerin sodann per E-Mail vom 29.08.2013 gegenüber dem Tiefbauamt der Beklagten auf die „Förderungszusage“ aus dem Jahr 2002 und erklärte, noch im Jahr 2013 die Fenster im Gebäude … auswechseln lassen zu wollen; nunmehr sei das Procedere der Verrechnung zu klären.

4

Die Beklagte reagierte hierauf unter dem 02.09.2013 mit einem schriftlichen Hinweis auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nach § 42 BImSchG i.V.m. §§ 195 ff. BGB. Jener Anspruch sei im Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe der geänderten öffentlichen Straße entstanden und jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt.

5

Den hiergegen am 09.12.2013 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zunächst durch Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 als unzulässig zurück; der angefochtenen Verfügung fehle mangels regelnder Wirkung die Verwaltungsaktqualität. Nach daraufhin am 04.03.2015 erhobener Klage änderte die Beklagte ihren Widerspruchsbescheid vom 04.02.2015 durch Bescheid vom 04.05.2015 und wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie sprach dem Schreiben vom 02.09.2013 feststellenden Charakter zu, machte in der Sache indessen weiterhin die Einrede der Verjährung geltend.

6

Das Verwaltungsgericht hat die auch den Änderungsbescheid vom 04.05.2015 einbeziehende Klage durch Urteil vom 10.10.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide der Beklagten erstrebte Verpflichtungsausspruch zum Erlass des feststellenden Verwaltungsakts bestehe nicht. Die Kammer neige dazu, in § 42 BImSchG eine Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Begehren zu erkennen. Jene Norm sehe ein zweistufiges Verfahren vor, im Zuge dessen zunächst zwischen Betroffenem und Straßenbaulastträger geklärt werden könne, ob ein Anspruch dem Grunde nach bestehe, bevor man sich im Folgenden über die Höhe des Erstattungsanspruchs einige bzw. das Verfahren nach § 42 Abs. 3 BImSchG bestreite. Bei einer derartigen Verfahrensgestaltung müsse der Einzelne die Möglichkeit haben, eine rechtlich wirksame behördliche Feststellung über den Abschluss bzw. das Ergebnis des jeweiligen Verfahrensschrittes zu erhalten. Diese Frage müsse allerdings nicht abschließend entschieden werden, da ein solcher Anspruch nur dann gegeben sein könne, wenn der Anspruch auf Aufwendungserstattung dem Grunde nach bestehe und durchsetzbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen sei zwar dem Grunde nach entstanden (§§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG); er sei jedoch aufgrund der von der Beklagten berechtigterweise erhobenen Einrede der Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Der Anspruch nach § 42 BImSchG sei unter analoger Anwendung der §§ 195 ff. BGB in ihrer aktuellen Fassung verjährt. Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände sowie der Person des Schuldners verjährten andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche gemäß § 199 Abs. 4 BGB analog in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Hier sei der dem Grunde nach geltend gemachte Erstattungsanspruch bereits am 04.07.2002 entstanden, als aufgrund der gutachterlichen Lärmprognose festgestanden habe, dass eine durch den Ausbau der … verursachte Überschreitung der nach der 16. BImSchV zulässigen Immissionswerte am klägerischen Gebäude konkret zu erwarten sei. Die Fertigstellung oder Freigabe der Straße für den Verkehr sei für die Anspruchsentstehung demgegenüber nicht entscheidend. Die Beklagte sei insbesondere auch nicht gehindert gewesen, dem Anspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung entgegen zu halten. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutreffen sollte, dass ein ehemaliger Mitarbeiter der Beklagten gegenüber einem der Gesellschafter erklärt habe, der Erstattungsanspruch könne 30 Jahre lang geltend gemacht werden, liege darin keine rechtlich bindende Zusicherung oder Zusage. Jener Erklärung mangele es bereits an der nach § 108 a Abs. 1 LVwG notwendigen Schriftform. Zudem sei aus objektiver Perspektive nicht erkennbar, dass der benannte Mitarbeiter der Beklagten für diese eine Selbstverpflichtung habe begründen wollen. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung sei gemessen an den Maßstäben einer Ermessensprüfung zudem weder fehlerhaft noch erscheine sie rechtsmissbräuchlich. Soweit die Klägerin geltend mache, hilfsweise bestehe ein Schadensersatzanspruch aufgrund falscher Auskunft des Mitarbeiters der Beklagten, sei eine dahingehende Prüfung aufgrund der Regelung von § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 GG dem Verwaltungsgericht entzogen.

7

Gegen das ihr am 19.10.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.11.2016 - einem Montag - die Zulassung der Berufung beantragt. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache). Darüber hinaus werde zu prüfen sein, ob auch gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ein Verfahrensmangel vorliege.

II.

8

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

9

1. Der innerhalb der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellte und fristgerecht begründete Zulassungsantrag genügt insbesondere auch den formellen Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen. Nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Diesem Darlegungserfordernis ist Genüge getan, wenn der Antragsteller sich auf einen oder mehrere der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe beruft und näher erläutert, weshalb er den jeweiligen Grund im konkreten Fall für gegeben erachtet. Dabei entspricht es dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), den Zugang zur Berufungsinstanz nicht unzumutbar zu erschweren. Die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrages dürfen bei der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, juris [Rn. 14]). Das Zulassungsvorbringen ist dementsprechend angemessen zu würdigen, um zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - BvR 2011/10 -, juris [Rn. 25]).

10

Gemessen hieran hat die Klägerin die Darlegungsanforderungen erfüllt. Die Klägerin nennt einleitend die von ihr (zunächst) geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO, stellt sie in ihrer nachfolgenden Begründung den jeweiligen Ausführungen indessen nicht nochmals ausdrücklich voran. Gleichwohl lässt sich anhand der gedanklichen Abfolge ihrer Argumentation, die mit einer Rüge hinsichtlich der erstinstanzlich angenommenen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs beginnt, sodann aus der Komplexität der Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten ableitet und schließlich auf die Grundsatzbedeutung der Sache eingeht, eine hinreichend deutliche Zuordnung des jeweiligen Vortrags zu jenen drei Zulassungsgründen entnehmen. Überdies nennt die Klägerin den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO und bezieht sich insoweit auf Aspekte des Übergehens von Beweisangeboten und eine mangelnde Auseinandersetzung mit erstinstanzlich vorgebrachter Argumentation.

11

2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen indessen nicht durch.

12

a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

13

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Das ist vorliegend nicht der Fall.

14

Die Klägerin rügt die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich deren Annahme, der klägerseitig dem Grunde nach geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen sei verjährt. Sie meint, die Entscheidung verkenne, dass es nachweislich zu keiner Einigung hinsichtlich des Entschädigungsanspruches zwischen ihr als Betroffener und der Beklagten als Straßenbaulastträgerin gekommen sei. Dementsprechend habe ein Antrag nach § 42 Abs. 3 BImSchG noch nicht ausgebracht werden können, so dass weder die Fälligkeit jenes Entschädigungsanspruches gegeben sei, noch eine Verjährung dieses Anspruches habe eintreten können. Mit ihrer Rüge greift die Klägerin zwar die tragende Begründung des angefochtenen Urteils an. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verjährung beziehen sich indessen auf den mit der Klage allein geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Anspruchs auf Aufwendungsersatz für passive Schallschutzmaßnahmen, d.h. eines Anspruches, den das Verwaltungsgericht seiner Lesart des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG folgend auf der ersten Stufe jenes Entschädigungsverfahrens angesiedelt und als im Grundsatz entstanden, aber infolge berechtigter Einrede der Verjährung analog § 199 Abs. 4 BGB als nicht (mehr) durchsetzbar beurteilt hat. Damit verkennt das Gericht weder den Umstand, dass es nach dem angenommenen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - Feststellung einer wesentlichen Änderung im Sinne der 16. BImSchV gemäß gutachterlicher Feststellung vom 04.07.2002 - und der entsprechenden Anspruchsanerkennung „dem Grunde nach“ durch die Beklagte gemäß Mitteilung vom 23.08.2002 zu keiner Einigung bzw. Entschädigungsvereinbarung über die konkrete Höhe jenes Anspruchs gekommen war, noch übersieht das Gericht den Aspekt der Fälligkeit des Aufwendungsersatzes hinsichtlich seiner Höhe. Das Gericht beurteilt den Anspruch vielmehr ausschließlich auf der „vorgelagerten Ebene“, d.h. auf der ersten Stufe seines Entstehens dem Grunde nach, so wie er von der Klägerin mit dem Klagantrag geltend gemacht worden war. Mit diesem Begründungsansatz setzt sich der Zulassungsantrag indessen nicht auseinander; insbesondere stellt er ihn nicht durch schlüssige Gegenargumente in Frage.

15

b) Die Zulassung der Berufung kann auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt werden. Die Rechtssache weist entgegen der Ansicht der Klägerin keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Der bloße Hinweis auf eine Komplexität der Rechtssache, ohne diese auch nur näher darzulegen, rechtfertigt nicht die Annahme dieses Zulassungsgrundes.

16

c) Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

17

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 – 7 B 261/97 -, juris [Rn. 2]). Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes prinzipiell die Formulierung einer solchen klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage von fallübergreifender Bedeutung. Schon daran fehlt es hier. Vor allem ist es nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sich die grundsätzlich bedeutsamen Fragen aus vorhergehenden Formulierungen oder Anträgen jeweils zusammenzusuchen, sondern es obliegt vielmehr dem Rechtsbehelfsführer, seine Darlegungen hinreichend klar zu ordnen.

18

d) Die Berufungszulassung kann ferner nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gestützt werden.

19

Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ein mit der Klage ausgebrachtes Beweisangebot der Zeugenvernehmung nicht aufgegriffen, rechtfertigt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht. Der mit diesem Vorbringen geltend gemachte Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt erachtet und von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 1 B 37.15 -, juris [Rn. 11]). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10.10.2016 hat die anwaltlich vertretene Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch deshalb nicht aufdrängen, weil nach seiner Rechtsauffassung die unter Beweis gestellte Aussage des benannten Zeugen, gegenüber einem der Gesellschafter der Klägerin erklärt zu haben, der Erstattungsanspruch könne 30 Jahre lang geltend gemacht werden, mangels Schriftlichkeit keine Zusicherung im Sinne von § 108 a Abs. 1 LVwG darstellte und insoweit daher die Verjährungseinrede der Beklagten nicht hinderte.

20

Das Verwaltungsgericht hat auch das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Die Gerichte sind indessen nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden, sich also mit jedem Vorbringen ungeachtet seiner Entscheidungsrelevanz in den Urteilsgründen ausdrücklich zu befassen (so BVerfG in std. Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 -, juris [Rn. 16 f.]). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nur vor, wenn ein Beteiligter gehindert wurde, entscheidungsrelevante Tatsachen vorzutragen oder das Gericht einen entscheidungsrelevanten Tatsachenvortrag nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Für eine derartige Fallgestaltung liefert der Zulassungsantrag der Klägerin keine hinreichenden Hinweise. Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrer Argumentation zu der Frage befasst, dass, soweit eine Verwaltungsbehörde eine Rechtsberatung außerhalb des Rahmens ihrer verfahrensbezogenen Hinweispflicht übernehme, diese die Pflicht zu einer richtigen Rechtsauskunft treffe, und zwar auch dann, wenn ein Nichtjurist diese Rechtsauskunft erteile, bezieht sich ersichtlich auf einen mit der Klage hilfsweise reklamierten, indessen ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 10.10.2016 nicht ausdrücklich geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Diesen hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht nicht inhaltlich geprüft, sondern lediglich darauf verwiesen, dass ihm eine dahingehende Prüfung aufgrund der Regelung von § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 GG (ohnedies) entzogen sei.

21

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

22

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen


(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemes

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(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.