Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Sept. 2018 - 1 LA 40/18

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0914.1LA40.18.00
14.09.2018

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichterin - vom 18. Juni 2018 werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Gründen zu II. ergibt.

II.

2

Der (allein) auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

3

1. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.06.2018 (S. 8 d. Abdr.) den Kläger zu 3. als „flüchtig“ angesehen. Die Kläger halten es insoweit für klärungsbedürftig, ob der Kläger zu 3. im Hinblick auf dessen Minderjährigkeit „durch eigenes Verhalten den Tatbestand des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllen und damit als „flüchtig“ gelten kann, so dass die Überstellungsfrist verlängert werden kann.“

4

1.1 Die - rechtliche - Frage, ob die objektive Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals „flüchtig“ durch die Minderjährigkeit des Klägers zu 3. in Frage gestellt wird, ist ohne weiteres zu verneinen, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

5

Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung ist ein Ansatzpunkt dafür zu entnehmen, dass die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „flüchtig“ von individuellen Merkmalen, insbesondere dem Lebensalter des Betroffenen abhängig ist. Zwar gelten nach Art. 6 der Dublin-III-Verordnung bestimmte „Garantien für Minderjährige“, doch zielen diese - ebenso wie die Bestimmungen in Art. 8, Art. 11 und Art. 16 der Dublin-III-Verordnung - auf das „Wohl des Kindes“, insbesondere in Bezug auf den Familienzusammenhalt und die Familienzusammenführung. Für die Frage, ob eine Person „flüchtig“ ist und deshalb die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-Verordnung verlängert werden darf, ist daraus nichts zu gewinnen.

6

Die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-Verordnung knüpft allein an die Tatsache an, dass die betroffene Person sich seiner Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat entzieht (vgl. Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 29 Dublin-III-VO, Rn. 34). Das ist objektiv festzustellen; weder die beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (§ 106 BGB) noch deren u. U. geminderte Einsichtsfähigkeit (vgl. § 828 Abs. 3 BGB) oder Fragen der elterlichen Sorge (vgl. § 1631 BGB) vermögen die tatsächliche Feststellung zu beeinflussen, ob ein Minderjähriger als betroffene Person i. S. d. Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-Verordnung „flüchtig“ ist. Das ist vielmehr - schon - dann der Fall, wenn sich der Minderjährige zur Zeit des Überstellungsversuchs an einem unbekannten Ort außerhalb des letzten, der zuständigen Behörde bekannten Aufenthaltsorts aufhält.

7

1.2 Soweit erwogen wird, dass es nicht ausreiche, wenn der oder die Betreffende nicht angetroffen wird und bei dieser Gelegenheit sein/ihr aktueller Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann, vielmehr ein zu missbilligendes Verhalten erforderlich sei, ist daraus im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen.

8

In der Begründung des Zulassungsantrags wird nicht in Frage gestellt, dass der Kläger zu 3. am Tag des Überstellungsversuchs, dem 20.03.2018, „flüchtig“ war, indem er sich der Überstellung durch Änderung seines Aufenthaltsorts entzogen hat. Die dazu dem erstinstanzlichen Urteil (Tatbestand, S. 5 des Urt.-Abdr., Gründe, S. 8 [zu IV. 1.c.i] des Urt.-Abdr.) zu entnehmenden Feststellungen und deren rechtliche Bewertung sind aus der Sicht des Senats überzeugend.

9

Selbst wenn es insoweit einer (verhaltensbezogenen) Missbilligung bedürfte, läge diese vorliegend auf der Hand: Der Kläger zu 3. war zur Zeit des Überstellungsversuchs am 20.03.2018 (noch) verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs. 1 S. 1 AsylG); er musste deshalb auch für die zuständigen Behörden erreichbar sein (§ 47 Abs. 3 AsylG). Wie sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt, war Kläger zur Zeit des Überstellungsversuchs in Wahrheit nicht in …, sondern in einem anderen, den zuständigen Stellen nicht bekannten Zimmer der 2.000 Plätze umfassenden Aufnahmeeinrichtung. Die Angabe seines Vaters, wonach er „in … sei, weil sie auch ihn abschieben wollten“ (s. S. 3 der Verhandlungsniederschrift vom 04.06.2018 [Bl. 75 d. A.]) belegt die Absicht, sich der Überstellung zu entziehen und damit ein in Bezug auf das effektive Funktionieren des Dublin-Systems bezogenes obstruktives Verhalten. Soweit insoweit nicht (nur) ein Verhalten des Klägers zu 3., sondern (auch) ein solches seines Vaters in Rede steht, muss der Kläger zu 3. sich dieses zurechnen lassen (vgl. Art. 2 lit. g [3. Spstr.] der Dublin-III-VO).

10

1.3 Der Senat sieht - unabhängig davon - keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verlängerung der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-VO (auch) ein missbilligtes Verhalten des Ausländers sanktioniert werden soll. Insoweit ist dem Beschluss des VGH Mannheim vom 15.03.2017 (11 S 2151/16, Juris, Rn. 20) zu folgen, wonach Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-VO darin liegt, das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu sichern.

11

Dieses wäre erheblich beeinträchtigt, wenn Überstellungen nicht zeitnah erfolgen könnten, weil dem Gründe entgegenstehen, die nicht in die Verantwortungssphäre des überstellenden Mitgliedsstaats fallen. Es wäre zudem mit erheblichen Ermittlungs- bzw. Beweisschwierigkeiten verbunden, wenn den Betroffenen nachgewiesen werden müsste, dass sie sich gerade, um eine Überstellung unmöglich zu machen oder zu erschweren, von ihrer Wohnung entfernt bzw. sich verborgen hätten. Es muss genügen, dass der zuständigen Behörde der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs nicht bekannt war und es auch keine verlässlichen, von dem Betroffenen und seinen Familienangehörigen zu „liefernden“ Anhaltspunkte gab, wie der aktuelle Aufenthalt in zumutbarer Weise und zeitnah hätte ermittelt werden können.

12

2. Die Frage, ob „bei Maßnahmen der Überstellung, welche sich auf Familien beziehen, der Tatbestand ‚flüchtig‘ i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO für alle Familienmitglieder erfüllt ist, wenn eine minderjährige Person ein vorwerfbares Verhalten zeigt“, führt ebenfalls nicht zur Berufungszulassung.

13

Die Frage wäre zwar unbeschadet der speziellen Umstände des Einzelfalles in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich, ihre Klärung bedarf indes nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

14

2.1 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass wegen der Flüchtigkeit des Klägers zu 3. die „gesamte Familie als „flüchtig zu bewerten“ sei (S. 8 des Urt.-Abdr.), was dazu führt, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 2 der Dublin-III-VO auch für die Kläger zu 1.-2. und 4.-8. gilt.

15

Die Umstände, dass

16
- die Beklagte eine Trennung der Familie hingenommen hätte, da von der am 20.03.2018 versuchten Überstellung die Klägerin zu 2. (Mutter) und der an Fieber erkrankte Kläger zu 8. ausgenommen wurden und (zunächst) in der Erstaufnahmeeinrichtung in Neumünster bleiben sollten sowie
17
- die Überstellung der Kläger zu 1. und 4.-7. letztlich an der Weigerung des Flugkapitäns scheiterte, diese zu befördern,
18

sind vorliegend unerheblich. Sie sind einzelfallbezogen und lassen die Frage unberührt, ob das Verhalten des „flüchtigen“ Klägers zu 3. Auswirkungen auf die für die übrigen Kläger maßgebliche Überstellungsfrist hat.

19

2.2 Die aufgeworfene Frage ist im Interesse der Kläger dahingehend zu präzisieren, dass die darin angesprochene „Person“ Teil der Familie (Art. 2 lit. g der Dublin-III-VO) und „minderjährig“ ist (Art. 2 lit. i der Dublin-III-VO), wie es vorliegend in Bezug auf den Kläger zu 3. der Fall ist. Ob dieser Person ein bestimmtes Verhalten „vorwerfbar“ ist, ist unerheblich (s. o. 1.2 und 1.3).

20

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Familie wegen einer nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht zumutbaren (vorübergehenden) Trennung des Klägers zu 3. von seiner Familie bezüglich der Bewertung, ob die Überstellungsfrist zu Recht wegen Flüchtigkeit verlängert werden darf, „als Einheit zu behandeln“ ist (S. 9 des Urt.-Abdr.).

21

Damit hat das Verwaltungsgericht nicht etwa die Flüchtigkeit eines Familienmitglieds den anderen Familienmitgliedern „zugerechnet“ oder deren Flüchtigkeit fingiert, sondern die Flüchtigkeit des Klägers zu 3. zum Anknüpfungspunkt für eine für alle Familienmitglieder geltende - einheitliche - Verlängerung der Überstellungsfrist genommen.

22

Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

23

In der Begründung des Zulassungsantrags werden keine Ansatzpunkte aufgezeigt, die insoweit einen - grundsatzbedeutsamen - Klärungsbedarf begründen.

24

Soweit die Kläger auf Art. 20 Abs. 3 der Dublin-III-VO verweisen, bestätigt diese Norm die erstinstanzliche Erkenntnis. Indem dort die Situation eines minderjährigen Familienangehörigen „untrennbar“ mit der seiner Familie verbunden wird, wird der - durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG gebotene (vgl. BVerfG Beschl. v. 12.05.1987, 2 BvR 1226/83 u. a., NJW 1988, 626) und durch die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ (ABl. EU C 83/389; Art. 7, Art. 24 Abs. 3) gewährleistete - Schutz der Familieneinheit zum Ausdruck gebracht. Dem entspricht auch der Erwägungsgrund 15 der Dublin-III-VO, wonach durch die gemeinsame „Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat“ sichergestellt werden kann, dass „die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden“, ferner auch Art. 14 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie).

25

Indem die an das Verhalten des „flüchtigen“ Klägers zu 3. anknüpfende Verlängerung der Überstellungsfrist auch für die anderen Mitglieder seiner Familie Anwendung findet, wird dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit entsprochen. Wollte man demgegenüber eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein auf den „flüchtigen“ Kläger beschränken, würde dies der Trennung von seiner Familie geradezu Vorschub leisten.

26

3. Der Zulassungsantrag ist nach alledem abzulehnen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

28

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Sept. 2018 - 1 LA 40/18 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge


(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 828 Minderjährige


(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen


(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger


Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Referenzen

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.

(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung, längstens jedoch bis zu 18 Monate, bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern längstens jedoch bis zu sechs Monate, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. Abweichend von Satz 1 ist der Ausländer verpflichtet, über 18 Monate hinaus in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wenn er

1.
seine Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
2.
wiederholt seine Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 und 3 ohne genügende Entschuldigung verletzt oder die unverschuldet unterbliebene Mitwirkungshandlung nicht unverzüglich nachgeholt hat,
3.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und gegenüber einer für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde fortgesetzt über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder fortgesetzt falsche Angaben macht oder
4.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
Satz 3 findet keine Anwendung bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Satz 1 gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(1b) Die Länder können regeln, dass Ausländer abweichend von Absatz 1 verpflichtet sind, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 24 Monate, zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.

(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.

(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.

(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Ausländer innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantragstellung möglichst schriftlich und in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnahmeeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1 auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewähren kann und welche Vereinigungen den Ausländer über seine Unterbringung und medizinische Versorgung beraten können.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.