Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Juni 2011 - 7 A 10245/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:0615.7A10245.11.0A
bei uns veröffentlicht am15.06.2011

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten des Klägers gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Leistungen abzuwenden, sofern nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Beiträgen für einen von ihm getragenen solidarischen Reservefonds. Er ist ein im Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen vorgesehener Sparkassenverband in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 32 Sparkassengesetz NRW), dem neben der Abwicklung des Zahlungsverkehrs unter anderem die Aufgabe obliegt, das Sparkassenwesen zu fördern. In diesem Zusammenhang hat er als Träger satzungsgemäß einen Reservefonds eingerichtet, der dem Instituts- und Gläubigerschutz dient. Die entsprechende Reservefondssatzung ist am 1. Oktober 2004 in Kraft getreten; eine geänderte Fassung trat am 27. August 2007 in Kraft. Gemäß Ziff. 1 Abs. 1 der Satzung in der ursprünglichen Fassung diente der Fonds als Sondervermögen des Verbandes der Sicherung der Mitgliedssparkassen und der Westdeutschen Landesbank AG - künftig abgekürzt WestLB -. Nach Ziff. 2 der Satzung war vorgesehen, dass an dem Reservefonds alle Mitgliedssparkassen kraft der Satzung sowie die Westdeutsche Landesbank kraft Beitritts mitwirken.

2

Die Beklagte ist eine 100%ige Tochter der WestLB und hat unter anderem die Aufgabe für gewerbliche Immobilienfinanzierungen und für strukturierte Immobilientransaktionen innerhalb des WestLB-Konzerns.

3

Gesellschafter der WestLB, die am 30. August 2002 aus der ehemaligen Westdeutschen Landesbank Girozentrale hervorgegangen ist, nachdem das öffentliche Auftragsgeschäft in die Landesbank Nordrhein-Westfalen - eine Anstalt des öffentlichen Rechts - übertragen worden war, sind der Kläger (Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband - WLSGV -) zu 25,03 % sowie mit demselben Anteil der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (RSGV), daneben das Land sowohl unmittelbar als auch indirekt über die NRW Bank mit 48,21 % sowie die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland mit je 0,86 %.

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Seit dem 1. Januar 2007 besteht zwischen der Beklagten und der WestLB ein Ergebnisabführungsvertrag. Die WestLB ist im Gegenzug zum Ausgleich der bei der Beklagten entstandenen Verluste verpflichtet.

5

Die Aufnahme der Beklagten in den Reservefonds erfolgte 2007 auf Anregung der WestLB, weil sich herausgestellt hatte, dass die Ratingagenturen aufgrund der unmittelbaren Absicherung durch den Reservefonds das Rating der Beklagten auf das Niveau der WestLB anheben würden, was sie zuvor aufgrund der nur mittelbaren Absicherung abgelehnt hatten.

6

Der Beitritt zum Reservefonds der beiden Verbände erfolgte nach Beschlussfassung der Verbandsversammlungen und entsprechender Änderung der Satzungen des Klägers und des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbands; er wurde dem Kläger gegenüber mit Zugang des Beitrittsschreibens vom 20. September 2007 am 24. September 2007 wirksam.

7

Nachdem im Zuge der Einrichtung eines „Risikoschirms“ zugunsten der WestLB im Februar 2008, bei der das Land Nordrhein-Westfalen umfangreiche Garantien für die Auslagerung von sogenannten strukturierten Portfolios in eine Zweckgesellschaft (PHOENIX) aussprach, zum Teil die Summen mit einer quotalen Rückgarantie der Anteilseigner in Höhe von 2 Mrd. € abgesichert wurden, drohte eine Inanspruchnahme der beiden Reservefonds der genannten Verbände in Höhe von jeweils 500 Mio. €, der maximal in der Satzung vorgesehenen Summe. Die Beklagte errechnete, dass in dem Falle, dass auch sie wegen der Schwierigkeiten ihres Mutter-Instituts zu Nachschusspflichten bei der entsprechenden Auffüllung des Fonds herangezogen werden würde, Zahlungspflichten gegenüber beiden Verbänden von je 36,9 Mio. €, das heißt zusammen 73,8 Mio. €, drohten und damit im Wesentlichen ihr erzielter Jahresgewinn aufgezehrt würde mit dem Effekt, dass ihr Mutter-Institut als in Not geratenes und von den Reservefonds zu stützendes Institut entsprechende Ausfälle zu verzeichnen hätte.

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Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit, dass entsprechend der Satzungsregelungen der Reservefonds die WestLB von einer Nachschusspflicht befreit sei. In einem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 28. April 2008 heißt es insoweit: "… Da die Hilfsmaßnahmen zugunsten der WestLB geleistet werden, ist der Anteil der WestLB in Höhe von rund 187,9 Mio. € von den übrigen Parteien zu übernehmen …".

9

Auf dieser Grundlage wurde die WestLB 2008 und 2009 weder zu regulären Jahresbeiträgen noch zu Nachschüssen für die Reservefonds herangezogen.

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Der Reservefondsausschuss des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes befreite am 23. Juni 2008 auch die Beklagte auf ihren und den Antrag der WestLB hin von der Pflicht zum Nachschuss in den Reservefonds des Verbandes im Zusammenhang mit Maßnahmen des Institutsschutzes zugunsten der WestLB mit der Begründung, die Befreiung gelte auch für dieses Unternehmen als 100%ige Tochter der WestLB. Der Beschluss wurde allerdings unter dem Vorbehalt getroffen, dass auch der Kläger ebenfalls eine solche Befreiung aussprechen würde.

11

Im Zusammenhang mit der Vorbereitung der entsprechenden Beschlussfassung durch den Kläger wurden die rechtlichen Standpunkte durch Austausch verschiedener gutachterlicher Stellungnahmen erörtert, wobei die WestLB und der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Auffassung des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes teilten. Der Reservefondsausschuss des Klägers lehnte indessen durch Beschluss vom 5. März 2009 ab, die Beklagte zugunsten der WestLB dieser gleichzustellen und sie von der Nachschusspflicht zu befreien.

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Bereits unter dem 22. September 2008 hatte der Kläger noch vor der grundsätzlichen Beschlussfassung "der guten Ordnung halber" unter Hinweis darauf, dass noch nicht abschließend über die Gleichbehandlung mit der WestLB entschieden worden sei, eine "Zahlungsaufforderung" an die Beklagte übersandt, in der der Jahresbeitrag für 2008 berechnet wurde mit dem Hinweis, dass dieser am 1. Oktober 2008 fällig sei. Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 bat der Kläger darum, nach der Beschlussfassung des Reservefondsausschusses vom 5. März 2009 nunmehr der Zahlungsaufforderung vom 22. September 2008 nachzukommen. Mit Schreiben des Klägers vom 17. September 2009 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 1. Oktober 2009 aufgefordert, ihre regulären Jahresbeiträge für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 3 Mio. € zuzüglich eines Betrages von 12.038,56 € als Umlage für den ausgefallenen Beitrag der Sparkasse W. zu zahlen, der nicht zugleich auf die WestLB umgelegt werde.

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Als eine Zahlung innerhalb der Frist nicht einging, hat der Kläger mit am 12. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Zahlungsklage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Der Beitragsanspruch sei begründet. Rechtsgrundlage sei Ziff. 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Reservefonds. Danach führten der Kläger und die WestLB dem Fonds jährlich Teilbeträge in Höhe von 11,75 Mio. € und die Westdeutsche Immobilienbank AG (Beklagte) in Höhe von 1,5 Mio. € zu, soweit der Fonds noch nicht das Einzahlungssoll in Höhe von 250 Mio. € erreicht habe. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung verfüge der Fonds noch über Barmittel in Höhe von 55,1 Mio. €. Im Rahmen der Rückgarantie seien 71,9 Mio. € gezahlt worden. Die Erschöpfung der Mittel sei für das Jahr 2010 zu erwarten.

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Berechtigte Einwendungen gegen die Zahlungspflicht bestünden nicht. Aus dem Gesichtspunkt der "wirtschaftlichen Risikoeinheit" mit der WestLB könne dies nicht abgeleitet werden. Diesem Gesichtspunkt komme schon für die Nachschusspflicht und eine entsprechende Befreiung (Ziff. 7 Abs. 3 Satz 1 der Satzung) keine Bedeutung zu, erst recht nicht für die jährlichen regelmäßigen Beiträge gemäß Ziff. 7 Abs. 2 der Satzung. Es bestehe insoweit eine "eigenständige" Zahlungspflicht für die Beklagte, die der nach der Satzung selbständigen Stellung in der Sicherungseinrichtung entspreche und dafür die "Gegenleistung" bilde. Dass die Satzung von einer öffentlich-rechtlichen Einzelbetrachtung der Mitgliedsinstitute ausgehe, ergebe sich systematisch aus dem angestrebten Institutsschutz. So heiße es auch in der Begründung des Beitritts in der Niederschrift der Verbandsversammlung vom 13. Juni 2007: "… als Gegenleistung dafür, dass sich die Westdeutsche Immobilienbank künftig bei etwaigen finanziellen Sorgen auch unmittelbar an den Reservefonds wenden kann, soll sie einen eigenen Beitrag in die Fonds leisten, der sich an der Bilanzsumme des Instituts orientiert …". Dementsprechend habe sich auch die Aufteilung der Regelbeiträge geändert. Während nach der zum 21. Juli 2004 in Kraft getretenen Satzung der Verband und die Westdeutsche Landesbank je 12,5 Mio. € Beitrag jährlich zu zahlen hatten, seien deren Beiträge nach der Änderung der Satzung auf jeweils 11,75 Mio. € reduziert worden, während der Beitrag der Beklagten auf 1,5 Mio. € festgesetzt worden sei. Wäre der Gedanke der wirtschaftlichen Risikoeinheit zum Tragen gekommen, wäre allein eine Reduzierung der Zahlungspflicht der WestLB die Folge gewesen.

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Zugunsten der "einheitlichen" Betrachtungsweise wäre in der Satzung eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen, um die Schlussfolgerung der Beklagten und der WestLB zu rechtfertigen. Die Beklagte könne auch keine "dolo-petit" Einrede (§ 242 BGB) erfolgreich geltend machen, weil diese nur dem zu unterstützenden Unternehmen selbst zustehen könne. Auch die Nachschusspflicht sei einzelinstitutsbezogen. Die Nachschusspflicht sei rechtlich nicht anders zu bewerten als eine Verlängerung der Pflicht der Mitglieder, zum Aufkommen beizutragen. Die Adressaten der Pflicht seien identisch. Eine substantielle Gefährdung gerade der Beklagten im Falle ihrer Heranziehung zur Nachschusspflicht liege nicht vor, so dass der Tatbestand einer Befreiungsentscheidung nach Ziff. 7 Abs. 3 der Satzung nicht gegeben sei.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.012.038,56 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.506.019,28 € seit dem 8. Juni 2009 sowie aus 3.012.038,56 € seit dem 2. Oktober 2009 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht, der Zahlungsanspruch sei nicht begründet, weil keine Zahlungspflicht des zu unterstützenden Instituts bestehe und die Beklagte dem zu unterstützenden Institut - der WestLB - zuzurechnen sei.

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Nach systematischer Auslegung und Sinn und Zweck der Regelung in der Satzung könnten auch die regelmäßigen Teilbeiträge vom notleidenden Institut - wie es der Praxis in sämtlichen Unterstützungsfonds entspreche - nicht mehr eingezogen werden. Es entspreche der Sachlogik, dass das betreffende Institut nicht seine eigene Unterstützung teilweise mittragen müsse. Einer Befreiungsentscheidung nach Ziff. 7 Abs. 3 der Satzung bedürfe es dafür nicht. Jedenfalls gelte die "Zweckbindung" des Fondsvermögens in Fällen wie vorliegend, wenn sämtliche Mittel für die Unterstützung eines bestimmten Instituts benötigt würden, so dass kein Unterschied zwischen Nachschusspflicht und Regelbeiträgen bestehe.

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Die WestLB und die Beklagte seien diesbezüglich als einheitlicher Konzern zu behandeln. Auch solche Institute seien befreit, die mit dem zu stützenden Institut eine Risikoeinheit bildeten. Insoweit bestehe zwar keine ausdrückliche Regelung in der Satzung. Es liege hier aber keine selbständige Mitgliedschaft der Beklagten in der Solidargemeinschaft des Reservefonds vor, sondern nur eine aus der Stellung der WestLB als Mutter-Institut abgeleitete Mitgliedschaft. Ausschlaggebend sei das Vorliegen einer wirtschaftlichen Risikoeinheit. Sämtliche dafür erforderlichen Kriterien seien erfüllt. Die Hilfe des Fonds komme hier für das Tochterinstitut nur in Betracht, wenn auch die Mutter notleidend wäre. Aus der Sicht der anderen Mitglieder der Reservefonds bestehe damit kein zusätzliches Risiko der Inanspruchnahme, obwohl sie von den zusätzlichen regelmäßigen Beitragseinnahmen profitierten. Eine darüber hinausgehende Nachschusspflicht bevorteile die anderen Mitglieder gegenüber dem Tochterinstitut noch zusätzlich. Ausreichend für die einheitliche Betrachtung sei hier, dass ein Ergebnisübernahmevertrag bestehe, dass die WestLB zum Verlustausgleich verpflichtet sei, dass sie für das Tochterinstitut auch im Hinblick auf die Pflichten gegenüber dem Reservefonds eine harte Patronatserklärung abgegeben habe und dass der gesamte Konzern einer konsolidierten Eigenmittelbetrachtung im Sinne der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nach dem Kreditwesengesetz unterlägen.

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Eine andere Betrachtung führe auch zur Minderung der vom Kläger zugunsten des Landes übernommenen Rückgarantie. Bei wirtschaftlicher Betrachtung bedeute die Beteiligung der Beklagten eine Reduzierung der Garantiesumme. Die Zielsetzung der Risikoabschirmung für die WestLB könne gefährdet werden, ebenso der bei der EU vorgelegte Umstrukturierungsplan. Eine selbständige Nachschusspflicht der Beklagten widerspreche auch dem Grundsatz der Lastengleichheit innerhalb der Solidargemeinschaft, weil der Nachrang des Institutsschutzes des Reservefonds bei der Beklagten nicht gewichtet werde. Ein Sicherungsfall könne immer nur bei der Konzernmutter eintreten.

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Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 3. September 2010 im Wesentlichen stattgegeben, sie nur im Hinblick auf die Umlage in Bezug auf den Beitrag der Sparkasse W. sowie Zinsansprüche über die Prozesszinsen hinaus zurückgewiesen. Die Einwendungen gegen die Heranziehung zum Jahresbeitrag seien nicht begründet. So sei bereits das zu unterstützende Institut nach der Satzungsregelung nicht von jährlichen Teilbeiträgen befreit. Insoweit gebe der Wortlaut der Satzung keine ausdrückliche Regelung her. Befreiungen regele die Satzung in der Bestimmung der Ziff. 7 Abs. 3 lediglich als Befreiungsmöglichkeit aufgrund eines Beschlusses des Reservefondsausschusses. Die Satzung lasse auch keinerlei Folgeregelungen im Hinblick auf die Umlage ausgefallener Beiträge erkennen, so dass von einem ungeschriebenen Grundsatz der „ipso iure“ Befreiung nicht ausgegangen werden könne. Der jährliche Teilbeitrag entspreche einer regelmäßigen Zahlungspflicht und könne bei den Unterstützungsmaßnahmen mitberücksichtigt werden.

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Aber selbst wenn eine Befreiung des zu unterstützenden Instituts in der Satzung geregelt sei, könne die Beklagte diese Regelung nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie nicht dem zu unterstützenden Institut, der WestLB, zuzurechnen sei. Sie genieße vielmehr eine eigenständige Institutssicherung. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Reservefonds der Beklagten nur "eingeschränkt" zugutekommen könne. Jedenfalls bestehe hier ein rechtlich selbständiger Beitritt, dem eine selbständige Zahlungspflicht hinsichtlich der jährlichen Teilbeiträge entspreche. Eine Akzessorietät mit den Pflichten der WestLB sei der Satzung nicht zu entnehmen. Indiz für die mangelnde Einheit nach der Satzung sei auch die Zahlungsaufteilung hinsichtlich der jährlichen Beiträge, weil insoweit der Jahresbeitrag der Beklagten nicht allein der WestLB angerechnet werde, sondern auch dem Kläger. Die Rechtsfolgen der Zahlungspflicht seien durch den Beitritt akzeptiert worden, obwohl die nur eingeschränkte Bedeutung des Eintritts in die Solidargemeinschaft vor dem Satzungsbeitritt bekannt gewesen sei. Wirtschaftliche Folgen und der Verbund mit der WestLB in wirtschaftlicher Hinsicht seien für die rechtliche Betrachtung unerheblich und könnten keine Auslegung der Satzung entgegen ihrem Wortlaut gestatten.

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Dagegen hat die Beklagte die vom Senat durch Beschluss vom 7. Februar 2011 zugelassene (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) Berufung eingelegt. Zur Begründung hält sie an ihrem Klageerwiderungsvorbringen fest und macht zusammenfassend geltend: Das Verwaltungsgericht gehe bereits fehl in der Annahme, dass eine Heranziehung auch des zu stützenden Instituts zu jährlichen Teilbeiträgen nach der Satzung möglich sei. Bei allen Sicherungseinrichtungen sei es ständig geübte Praxis, das zu unterstützende Institut insoweit zu befreien. Dies entspreche der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelungen der Reservefonds. Die Befreiung sei Inbegriff des Systems solidarischer Unterstützung. Die Regelung der Ziff. 7 Abs. 3 der Satzung über die Nachschusspflicht stehe dem nicht entgegen, weil dies für weitere Institute gelte, die selbst vor einem Schaden durch eine unzumutbare Inanspruchnahme durch die Nachschusspflicht bewahrt werden sollten. An der Selbstverständlichkeit der Befreiung des zu unterstützenden Instituts von den jährlichen Teilbeiträgen und der Nachschusspflicht ändere sich dadurch nichts. Teilbeitrag und Nachschusspflicht müssten insoweit gleichgestellt sein, jedenfalls bei einheitlicher Zweckbindung, wie dies vorliegend im Hinblick auf den beschlossenen Institutsschutz für die WestLB im Rahmen der Rückgarantie der Fall sei, der die Mittel vollständig beanspruche. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Auslegung der Satzung des Reservefonds in Anlehnung an gesellschaftsrechtliche Grundsätze nach dem mutmaßlichen Willen der Beteiligten vorzunehmen sei. Die Befreiung ipso iure stelle keineswegs eine Auslegung contra legem dar.

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Sie, die Beklagte, müsse unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit dem zu unterstützenden Institut, der WestLB, zugerechnet werden. Die förmliche Beitrittserklärung zum Fonds verpflichte keineswegs eigenständig zur Zahlung der Beiträge. Es sei ihre unterschiedliche Stellung gegenüber den Mitgliedsparkassen und ihre rechtliche Verbundenheit mit der WestLB zu berücksichtigen. So sei sie, die Beklagte, schon nicht in dem Reservefondsausschuss repräsentiert, so dass sie zum Beispiel nicht an den Gesprächen über den PHOENIX-Rettungsschirm und die Rückgarantie teilgenommen habe. Ein Vergleich mit einem Versicherungsanspruch sei bei der Teilhabe an dem Reservefonds nicht angemessen. Es bestehe insoweit nämlich nach der Satzung ausdrücklich kein Anspruch weder auf Institutsschutz noch auf Gläubigerschutz. Mit dem Beitritt sei keinerlei Einräumung eines subjektiven Rechts für sie verbunden gewesen, sie habe lediglich einen Rating-Vorteil erstrebt. Ihr Beitritt habe auch nur aufgrund der Konzernverbundenheit mit der WestLB erfolgen können, weil ihr Beitritt zum Reservefonds auch nur dann von der gesetzlichen Ermächtigung im Sparkassengesetz und dem Aufgabenbereich der Förderung des Sparkassenwesens gedeckt sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Risikoeinheit komme ihr auch nicht in gleicher Weise wie den anderen beteiligten Instituten der Institutsschutz des Reservefonds zugute. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nach Aktienrecht zwar kein unterjähriger Verlustausgleich erforderlich sei, aber die Gläubiger nach § 303 AktG im Falle der Zahlungseinstellung Ansprüche gegen das Mutter-Institut wegen Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages hätten. Jedenfalls folgten solche Ansprüche aus der harten Patronatserklärung der Mutter, so dass ein Stützungsfall bei ihr, der Beklagten, als ausgeschlossen angesehen werden könne. Ihre gesonderte Heranziehung sei in den zugrunde liegenden Vereinbarungen der Beteiligten nicht vorgesehen gewesen, da sich ihre Zahlungspflicht unmittelbar auf die WestLB auswirken und diese entgegen den Absprachen an der Rückgarantie oder sonstigen Schutzmaßnahmen letztlich selbst beteiligt würde. Dies verfehle den Verwendungszweck der Reservefondsmittel. Im Zusammenhang mit ihrem Beitritt sei bei dem Kläger selbst immer davon die Rede gewesen, dass ihre unmittelbare Einbeziehung sich im Hinblick auf den Reservefonds als risikoneutral darstelle, im Übrigen aber eine Entlastung der Sparkassen im Hinblick auf die von ihr zu erbringenden Beiträge zu erwarten sei. Direktansprüche ihrer Gläubiger gegen den Reservefonds bestünden nicht. Im Ergebnis sei deshalb ihre Gleichstellung mit der WestLB als zu unterstützendem Institut erforderlich. Entsprechende Überlegungen müssten hilfsweise gelten, wenn der Kläger im Rahmen der Entscheidung des Reservefondsausschusses über eine Befreiung auf ihren Antrag nach Ziff. 7 Abs. 3 der Satzung zu entscheiden habe. Sie könne eine Befreiung sowohl von den jährlichen Teilbeiträgen wie auch der Nachschusspflicht beanspruchen, weil insoweit das Ermessen des Reservefondsausschusses auf Null reduziert sei.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2010 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er bezieht sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts und macht ergänzend zusammenfassend geltend: Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus Ziff. 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt habe, sei der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Risikoeinheit für die Auslegung der Satzung nicht von Bedeutung. Für die Beklagte selbst sei unstreitig kein Stützungsfall gegeben. Die Satzung sehe für jedes beigetretene Mitglied eine eigenständige Zahlungspflicht vor. Dies entspreche auch der systematischen Auslegung, weil die Beklagte ein gleichberechtigtes Mitglied im Haftungsverbund geworden sei. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass dies bereits aus der Teilbeitragsanrechnung auf die übrigen Mitglieder hervorgehe. Der Jahresbeitrag stelle eine Gegenleistung für die Aufnahme in den Haftungsverbund dar. Diese Mitgliedschaft bedeute mehr als die bloße Haftung der Mutter, wie sich auch aus der Ansicht der Rating-Agenturen und der Ausbringung eines besseren Ratings nach erfolgtem Beitritt ergebe. Der Einwand einer "verminderten" Rechtsstellung sei unerheblich. Ein Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Reservefondsausschuss bestehe nicht, weil nicht jedes Mitglied dort vertreten sein könne. Jedenfalls sei diese im Hinblick auf die Zahlungspflicht unerheblich, da insoweit der Gegenleistungscharakter des Beitrags bestimmend sei. Auch die wirtschaftliche Risikoeinheit sei letztlich unerheblich, insbesondere sei nicht zu verkennen, dass dem Institutsschutz im Falle eines Insolvenzrisikos bei dem Mutterunternehmen eigenständige Bedeutung für die Rating-Agenturen zugekommen sei. Die Frage einer Risikoeinheit im Rahmen der Aufsichtsinstrumente des Kreditwesengesetzes habe einen anderen Kontext als die vorliegend zu beantwortende Frage. Die Jahresbeiträge stellten schließlich auch keine unzumutbare Einschränkung der Geschäftstätigkeit der Beklagten im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster dar, im Übrigen auch keine substantielle Gefährdung, so dass eine Befreiung von den Beiträgen nicht beansprucht werden könne. Die Beklagte habe 2009 69,5 Mio. €, im Jahre 2010 59,6 Mio. € an das Mutter-Institut WestLB ausgeschüttet. Im Übrigen seien 2010 Gewinnrücklagen in Höhe von 34,8 Mio. € gebildet worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht sie zur Leistung der geforderten jährlichen Teilbeiträge für den Reservefonds des Klägers für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von je 1,5 Mio. € einschließlich Prozesszinsen nach § 291 BGB verurteilt. Dem Kläger steht ein entsprechender Zahlungsanspruch nach Ziff. 7 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 7 Abs. 1 der Satzung des Reservefonds des Klägers in der am 27. August 2007 in Kraft getretenen Fassung zu. Soweit der Fonds das Einzahlungssoll (in Höhe von 250 Mio. €, Ziff. 2 Abs. 1 der Satzung) noch nicht erreicht hat, haben danach (Ziff. 7 Abs. 2 der Satzung) der Kläger und die WestLB sowie die Beklagte dem Reservefonds jährlich Teilbeiträge zuzuführen, wobei der Jahresbeitrag der Beklagten 1,5 Mio. € beträgt. Nach den nicht weiter umstrittenen Angaben des Klägers war zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Teilbeiträge das Einzahlungssoll noch nicht erreicht, sondern der Fonds verfügte zum Zeitpunkt der Klageerhebung und damit offenkundig auch aufgrund der Höhe der Teilbeiträge zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nur über einen Einzahlungsstand von weit unter 250 Mio. €. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung standen dem Fonds noch Barmittel in Höhe von 55,1 Mio. € zur Verfügung, nachdem im Rahmen der Rückgarantie ein Betrag von 71,9 Mio. € abgeflossen war.

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Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei bereits „ipso iure“ aufgrund der Satzung bzw. im Wege eines Anspruchs auf entsprechende Ermessensentscheidung durch den Reservefondsausschuss (Ziff. 7 Abs. 3 der Satzung) von der Zahlung der Beiträge befreit bzw. zu befreien.

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1. Anders als das Verwaltungsgericht annehmen will, scheidet eine Befreiung von jährlichen Teilbeiträgen nach der Satzung allerdings wohl nicht schon deshalb aus, weil selbst im Falle, dass eines der Mitglieder Institutsschutz im Unterstützungsfall beanspruchen kann (Ziff. 1 Abs. 1; 4 Abs. 1; 6 Abs. 1 der Satzung), der Anspruch auf Einzahlung des jährlichen Teilbeitrages bestehen bliebe. Vielmehr spricht einiges für die Auslegung, dass im Stützungsfall das Institut, dem die Stützung gilt, von der Entrichtung auch von jährlichen Teilbeiträgen ebenso wie von der Nachschusspflicht befreit ist. Dies nehmen die Beteiligten im Übrigen übereinstimmend vorliegend für die WestLB selbst an. Wenn die Stützungsmaßnahme die gesamten Mittel des Fonds (Barmittel und Nachschussmittel) in Anspruch nimmt, lässt sich im Hinblick auf den Verwendungszweck keine Unterscheidung zwischen jährlichen Teilbeiträgen und Nachschussmitteln treffen. Zwischen der Rechtsnatur der jährlichen Teilbeiträge und der Nachschusspflicht dürfte nämlich in rechtlicher Hinsicht kein Unterschied auszumachen sein, weil die Nachschusspflicht den nämlichen Zweck der Aufbringung der Reservefondsmittel hat und sich lediglich als eine Art „Verlängerung“ der regelmäßigen Beitragspflicht versteht, bis das angestrebte Gesamtvolumen erreicht ist. Für die entsprechende Freistellung eines „notleidenden“ Instituts spricht ferner – jedenfalls soweit die unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen verpflichteten Kreditinstitute betroffen sind – auch ohne ausdrückliche satzungsrechtliche Regelung der Sinn und Zweck der Bestimmungen. Der Institutsschutz dient nach Ziff. 4 Abs. 1 der Satzung dazu, einen Verlustausweis zu vermeiden, der geeignet ist, den Bestand des Instituts zu gefährden oder seine Entwicklung wesentlich zu beeinträchtigen. Bei tatbestandlicher Erfüllung dieser Voraussetzungen für die Hilfsmaßnahmen dürfte dem förmlich für eine Beschlussfassung zuständigen Reservefondsausschuss kaum ein wesentlicher Spielraum verbleiben, weil – wie auch in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 22. Juni 2009, 16 A 3137/08 – Umdr. S. 26) herausgestellt wird - die Entscheidungen des Reservefondsausschusses über konkrete Hilfsmaßnahmen kein besonderes Gewicht entfalten dürfen, wenn nicht in Frage stehen soll, dass die wesentlichen Entscheidungen bereits durch die zuständige Verbandsversammlung bei der Satzungsgebung getroffen sind. Es kann nach Sinn und Zweck der Satzungsregelung nicht davon ausgegangen werden, dass die jährlichen Teilbeiträge zunächst die Gefährdung des betroffenen Instituts vertiefen sollen, ehe durch die Gestaltung der Beistandsmaßnahmen dieser Gefährdung wieder abgeholfen wird. Die ipso iure für den Fall einer beschlossenen Stützungsmaßnahme eintretende Befreiung von der jährlichen Zahlungspflicht stellt sich lediglich als ein Minus zu der von der Satzung beabsichtigten Hilfsmaßnahme selbst dar.

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2. Diese Fragen ebenso wie die vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen zu Folgeregelungen im Einzelnen - die hinsichtlich der in Ziff. 7 Abs. 2 der Satzung genannten Institute und der nicht unmittelbar am Beitragsaufkommen beteiligten Institute (Mitgliedssparkassen) uneinheitlich sein könnten - können indessen letztlich dahingestellt bleiben, weil eine entsprechende Befreiung nur dem gestützten Institut, der WestLB, zugute kommt, nicht aber dem weiteren hier an der Aufbringung der Mittel als Kreditinstitut Beteiligten, der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine „Zurechnung“ zu der WestLB trotz des Umstands nicht in Betracht, dass sie eine 100%ige Tochter des zu stützenden Instituts ist und insoweit eine wirtschaftliche Einheit mit dem Mutter-Institut bildet, als ein Gewinnabführungsvertrag mit Verlustübernahmeverpflichtung besteht. Vielmehr sieht die hier zugrunde zu legende Satzung des Reservefonds, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, eine eigenständige Rolle der nach Ziff. 7 Abs. 1 und 2 Beteiligten ungeachtet der wirtschaftlichen Verbindungen vor. Dafür sprechen der Wortlaut, die systematische Stellung der Bestimmungen, Sinn und Zweck der Regelung sowie die Entstehungsgeschichte der Satzungsänderung.

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a) Der Wortlaut der Bestimmungen sieht bereits keinen ipso iure wirkenden Befreiungstatbestand vor, wenn auch dieser unter Umständen aus Sinn und Zweck der Regelung im Fall des Eingreifens von Stützungsmaßnahmen zugunsten eines Instituts – wie aufgezeigt – gefolgert werden kann. Im Hinblick auf eine „Verbindung“ der in Ziff. 7 Abs. 2 genannten Beitragsschuldner steht der Wortlaut der Satzung einer „Zurechnung“ geradezu entgegen. Er führt vielmehr die beiden Institute, die an dem Aufbringen der Barmittel unmittelbar beteiligt sind - nämlich die WestLB und die Beklagte, die Westdeutsche Immobilien-Bank -, ausdrücklich nebeneinander an, ohne in irgendeiner Weise auf die wirtschaftliche Verbindung dieser Institute Bezug zu nehmen. Gestützt wird diese dem Wortlaut nach eigenständige Rolle der Institute dadurch, dass jeweils selbständig das geschuldete Beitragsaufkommen pro Institut geregelt wird, ohne dass sich in irgendeiner Weise eine Gruppierung und Zugehörigkeit unterscheiden ließe. Die innerhalb der öffentlich-rechtlichen Regelung des Sparkassenrechts selbständige Stellung der betroffenen juristischen Personen ergibt sich auch daraus, dass in Ziff. 2 der Satzung - in dem Bewusstsein, dass die Satzungsgewalt sich lediglich auf den Verband und die verbandsangehörigen Institute bezieht - die Mitwirkung im Rahmen des Sondervermögens von außerhalb dieses Regelungsrahmens liegenden Beteiligten nur durch gleichsam öffentlich-rechtlichen Vertrag bzw. Unterwerfung kraft „Beitritts“ erfolgen kann. Auch in dieser Hinsicht werden als „Mitwirkende am Reservefonds“ nebeneinander und ohne Hinweis auf einen irgendwie gearteten Verbund die WestLB und die Beklagte selbständig angeführt.

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b) Aus der systematischen Stellung des Regelungswerks über den Reservefonds und die den Beteiligten dabei auferlegten Pflichten ergibt sich kein hinreichender Hinweis darauf, dass WestLB als zu unterstützendes Institut und die Beklagte als Einheit zu behandeln wären. Bei dem Reservefonds handelt es sich um ein Sondervermögen des Klägers als Sparkassenverband, dem unter anderem die Förderung des Sparkassenwesens obliegt. Im Rahmen dieser Aufgaben war er (§ 5 Abs. 2 der Verbandssatzung) auch berechtigt, sich an der WestLB, die mit der Aufgabe einer Sparkassenzentralbank und Girozentrale beliehen ist (§ 37 Abs. 1 Sparkassengesetz NRW), zu beteiligen und sowohl im Rahmen einer Kapitalerhöhung wie auch durch Schaffung eines gemeinsamen Reservefonds der Sparkassen- und Giroverbände und der WestLB zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation auch der WestLB beizutragen (vgl. Urteil des OVG Münster, a.a.O., Umdr. S. 24). Die wirtschaftliche Einheit zwischen der WestLB und der Beklagten als privatrechtlichem Bank-Institut und 100%iger Tochter der WestLB war bei der Schaffung des Reservefonds im Jahre 2004 (Satzung des Klägers über den Reservefonds vom 1. Oktober 2004) der Grund, dass ein Beitritt lediglich der WestLB erfolgte. Dies hatte zur Folge, dass - wie die späteren Erörterungen zu einer Heranziehung des Reservefonds für die Tochter ergaben - für die Beklagte zu dem Reservefonds nur eine mittelbare Beziehung bestand, d.h. eine Sicherung des Instituts nicht unmittelbar erfolgte, sondern nur vermittels der Haftung des Mutter-Instituts für ihre Tochter und mittelbar durch das Einstehen des Reservefonds für das Mutter-Institut. Davon gingen die Beteiligten bei der Erörterung der „Einbeziehung“ der Beklagten in den Reservefonds im Vorfeld des Beschlusses der Verbandsversammlung des Klägers vom 13. Juni 2007 aus. In der Niederschrift zu Punkt 5 der dortigen Tagesordnung heißt es in dem Bericht des Vorsitzenden des Verbandes insoweit: „… Die Reservefonds der beiden Sparkassenverbände sind als Ergänzung zu den jeweiligen regionalen Sparkassenstützungsfonds und den Sicherungsreserven der Landesbanken und Girozentralen beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband zu sehen. Gegenwärtig ist der Anwendungsbereich der Reservefonds auf die WestLB beschränkt und schließt somit deren Konzerngesellschaften nicht unmittelbar mit ein….“. Die bei dieser Gelegenheit beschlossene Satzungsänderung sollte gerade diese „mittelbare“ Stellung der Beklagten im Reservefonds auflösen. Die WestLB hatte die Änderung der Stellung der Beklagten in dem Reservefonds angeregt; es sollte eine Regelung getroffen werden, dass die Beklagte in die Reservefonds der beiden Verbände aufgenommen werde und sich bei etwaigen finanziellen Sorgen künftig auch unmittelbar an die Reservefonds sollte wenden können. Als Gegenleistung sollte sie daher einen eigenen Beitrag in die beiden Fonds leisten, der sich an der Bilanzsumme des Instituts orientiere. Vor diesem Hintergrund spricht die Systematik der Regelungen für eine eigenständige – von dem Mutter-Institut getrennte – öffentlich-rechtliche Stellung der Beklagten in der Sicherungseinrichtung, nachdem die Satzung in entsprechender Weise geändert worden war und die Beklagte neben der WestLB eigenständig ihren Beitritt erklärt hätte.

41

c) Sinn und Zweck der Regelung und die Entstehungsgeschichte sprechen demgegenüber nicht mit hinreichendem Gewicht für die von der Beklagten geltend gemachte Auffassung, die wirtschaftliche Verbundenheit der Institute müsse auch die Stellung der Beklagten bei der Frage der Beitragszahlung in dem Falle prägen, dass das Mutter-Institut den Unterstützungsfall ausgelöst hat. Zwar verkennt der Senat nicht, dass im wirtschaftlichen Ergebnis insbesondere durch eine entsprechende Nachschusspflicht ein Jahresgewinn in beträchtlicher Höhe durch die Zahlung der Beklagten an die Reservefonds aufgezehrt wird mit der Folge, dass eine Gewinnabführung an das Mutter-Institut unterbleibt und in diesem Fall trotz einer eigenen Existenzgefährdung Mittel in entsprechender Höhe vorenthalten bleiben. Es kann insoweit davon die Rede sein, dass das notleidende Institut sich mittelbar an der eigenen Stützung beteiligen muss oder – anders gewendet – ihm in der Existenzkrise Mittel vorenthalten bleiben, die Auswirkungen auf die zwischen den Beteiligten vereinbarten Garantiemaßnahmen haben. Dies sind allerdings Umstände, die außerhalb des unmittelbaren Regelungsbereichs der Reservefondssatzung liegen, vielmehr in der Stellung der Beteiligten als Gesellschafter der WestLB wurzeln und dann, wenn sie in dem Regelungswerk der Satzungen der Reservefonds keinen hinreichenden Ausdruck finden, für deren Auslegung nicht ausschlaggebend herangezogen werden können. Im Übrigen wären entsprechende Schlussfolgerungen, wie sie die Beklagte ziehen will, auch nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt, dass bei der Schaffung der Reservefonds mit hinreichender Klarheit Einigkeit zwischen den Beteiligten bestanden hätte, dass die Mittel der WestLB im Stützungsfalle unter keinen Umständen geschmälert werden dürften. Eine solche Übereinstimmung lässt sich schon anhand der Entstehungsgeschichte der Regelung nicht nachweisen. Ebenso gut könnte den Regelungen von Seiten anderer Beteiligter die Absicht zugrunde liegen, in einem Stützungsfall das Risiko der sogenannten „Sparkassenfamilie“ und damit der kommunalen Seite entsprechend zu begrenzen. Aus der Entstehungsgeschichte könnten auch für eine solche Auffassung gute Gründe angeführt werden. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Feststellungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster (a.a.O.), die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt worden sind, ist der Reservefonds des Klägers ebenso wie der des Nachbarverbandes im Jahre 2004 mit der Begründung gebildet worden, die Rating-Agentur S. habe ein Rating im mittleren A-Bereich für die WestLB nur in Aussicht gestellt, wenn seitens der Sparkassen- und Giroverbände ein „materiell unterlegtes Zeichen der Verbundenheit“ erfolge. Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe eindringlich vor den Folgen einer Einstufung der WestLB unterhalb eines Ratings im A-Bereich gewarnt und für diesen Fall bankaufsichtsrechtliche Maßnahmen ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

42

Daraus lässt sich erschließen, dass – wie auch der Widerstand einzelner Sparkassen gezeigt hat – die Bildung des Reservefonds ein Hauptziel in der Sicherung des Geschäftsmodells der WestLB hatte und die „Sparkassenfamilie“ zum Teil eher widerstrebend in die von ihr geforderte solidarische Rolle eintrat. Eine solche Haltung musste sich im Übrigen umso mehr verstärken, als absehbar wurde, dass das Engagement auf Dauer nicht ausreichen könnte, die Probleme bei der Bewertung der WestLB und ihrer Tochter-Institute zu beheben.

43

So war auch der von der WestLB selbst gestellte Antrag auf Aufnahme der Beklagten unmittelbar in die Reservefonds damit begründet, dass die Agentur Standard & Poor‘s eine Anhebung des Ratings der Beklagten auf das Niveau der WestLB in Aussicht gestellt habe, wenn die Aufnahme in die Reservefonds erfolge. Nach den Darlegungen des Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der WestLB in der Verbandsversammlung vom 13. Juni 2007 wurden die entsprechenden Refinanzierungsvorteile für die Beklagte auf 10 bis 15 Mio. € jährlich beziffert.

44

Gegen die Auffassung, dass die Beklagte als neu in die Reservefonds aufgenommenes Institut nicht die Lasten der WestLB zusammen mit den Sparkassen-Instituten würde teilen müssen, spricht die im Zuge der Aufnahme vorgenommene Neuaufteilung der jährlichen Teilbeitragsleistungen. Die Betrachtung von WestLB und der Beklagten als ihrer Tochter als wirtschaftliche Einheit und die Verneinung jeglichen Institutsrisikos durch die Neuaufnahme hätten dazu führen müssen, dass die durch Beiträge der Beklagten entstehende Entlastung einzig auf die WestLB angerechnet worden wäre. Dies war aber bei den Vereinbarungen offensichtlich nicht der Fall, wie die Satzungsregelung in Ziff. 7 Abs. 2 der Neufassung zeigt, wonach der Beitrag der Beklagten von jährlich 1,5 Mio. je zur Hälfte der WestLB einerseits und dem Kläger andererseits zugute gebracht wurde. Ein hinreichend deutliches Indiz, dass die wirtschaftliche Einheit trotzdem bei den Nachschusspflichten und im Stützungsfall bei den Jahresbeiträgen eine Rolle spielen sollte, lässt sich den Vorgängen und den Regelungen nicht entnehmen. Der bei der Beschlussfassung der Satzung am 13. Juni 2007 vom Vorsitzenden des Klägers zur Begründung der Beitragspflicht der Beklagten herausgestellte Gegenleistungscharakter für die nun hier mögliche „unmittelbare“ Inanspruchnahme des Fonds durch die Beklagte spricht ebenfalls gegen eine solche Annahme.

45

Dagegen kann auch nicht mit den Argumenten der Beklagten erfolgreich geltend gemacht werden, die Verbandsmitglieder des Klägers hätten kein weiteres Risiko auf sich genommen. Zwar hat auch der Vorsitzende des Klägers bei dem genannten Anlass darauf hingewiesen, die Aufnahme habe aus wirtschaftlicher Sicht kaum Einfluss auf die Risikolage, da die Westdeutsche Immobilienbank als 100%ige Tochter der WestLB mit einer harten Patronatserklärung durch die Mutter ausgestattet sei, so dass sie bereits mittelbar durch den Reservefonds gesichert sei. Er hat aber dennoch den Gegenleistungscharakter der eigenständigen Beitragspflicht dafür betont, dass das Institut sich nunmehr bei etwaigen finanziellen Sorgen auch unmittelbar an den Fonds wenden könne. Im Übrigen haben offensichtlich auch die Rating-Agenturen auf eine unmittelbare Absicherung besonderen Wert gelegt, was nur darauf zurückgeführt werden kann, dass sie darin im Falle des Ausfalls der Garantien der Mutter eine weitere Absicherung von eigenständigem Wert sahen.

46

Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, hat die Beklagte selbst – was insoweit unbestritten ist – am 26. Oktober 2007 eine Presseerklärung dahin abgegeben, dass die Anhebung des Ratings nach der Aufnahme der Westdeutschen Immobilienbank in den Reservefonds des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes und des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes erfolgte. Mit dem Beitritt sei die WIB als gleichberechtigtes Mitglied direkt in den Haftungsverbund der WestLB und der Sparkassenverbände in NRW eingebunden. Danach erklärte in diesem Zusammenhang der Vorstandsvorsitzende der Beklagten: „…. Die Aufnahme in den Reservefonds zeigt, dass die WestLB und die Sparkassen in NRW die Weiterentwicklung der WIB unterstützen und die strategische Bedeutung im Konzern sowie im Sparkassenverbund weiter stärken ….“. Diese Erläuterungen nach außen bestätigen, dass die Beklagte im Rahmen der Satzung des Reservefonds als eigenständiges Mitglied wahrgenommen werden wollte. Die Entstehungsgeschichte der Regelung und ihre Vermittlung nach außen bieten deshalb keinen Anlass, entgegen dem Wortlaut der Regelung in Ansehung etwa einer Regelungslücke nach sonstigen Auslegungsmethoden auch im Blick auf die öffentlich-rechtliche Stellung der Beklagten im Reservefonds eine Einheit mit dem Mutter-Institut anzunehmen.

47

Dafür gibt es, anders als die Beklagte geltend machen will, auch keine hinreichenden Gründe wegen der gleichsam als Akzessorietät zu bezeichnenden innerorganschaftlichen Stellung der Beklagten im Reservefonds. Öffentlich-rechtlich ist zwar zwingend, dass in den Reservefonds als öffentlich-rechtlichem Sondervermögen des Sparkassen- und Giroverbandes in seiner Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts Nichtmitglieder nur im Wege des Beitritts und auch nur dann für eine Teilnahme in Betracht kommen, wenn es sich um ausschließlich der öffentlichen Hand zuzurechnende Unternehmen privaten Rechts handelt, die durch die Aufgabenstellung der Förderung des Sparkassenwesens mit den Verbandsaufgaben verbunden sind. Damit würde eine materielle Beteiligung Privater sowohl an der WestLB wie auch an der Beklagten selbst zu einem Ausscheiden aus dem Haftungsverbund führen. Indessen zwingt eine solche rechtliche Stellung der nur mittelbaren Zugehörigkeit zu der Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht zu dem Schluss, dass Mutter und Tochter öffentlich-rechtlich keine selbständige Stellung in der Einrichtung haben könnten. Solange die Voraussetzungen für einen Beitritt bestehen, ist es Aufgabe der Satzung des Verbandes selbst und der Unterwerfung durch die Beitrittserklärungen, die Stellung innerhalb des Sondervermögens im Einzelnen auszugestalten. Die fehlende Repräsentation der Beklagten in den Organen des Reservefonds spiegelt lediglich die im Verhältnis zu den übrigen Beteiligten verhältnismäßig schwache Stellung der Beklagten wider.

48

Auf die Argumente im Zusammenhang mit einer Auszehrung der Rückgarantieerklärung in den Verhandlungen der Sparkassenorganisationen mit dem Land zur Errichtung eines Rettungsschirms für die WestLB im Jahre 2008 (Gründung der Zweckgesellschaft PHOENIX) kommt es für die Satzung des Reservefonds schon deshalb nicht an, weil zum Zeitpunkt des Entstehens der geänderten Satzung im Jahre 2007 und des Beitritts der Beklagten die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme noch nicht entscheidend war.

49

Dass die Bedeutung einer selbständigen Stellung der Beklagten im Reservefonds nur einer nicht weiter nachvollziehbaren Forderung der Rating-Agenturen geschuldet gewesen wäre und gleichsam keinerlei rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung gehabt hätte, lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsvorbringens nicht ausmachen. Zwar mag es zutreffen, dass die rechtlichen Verpflichtungen des Mutter-Instituts eine gewisse Abschirmung gegenüber der Inanspruchnahme des Reservefonds durch die Beklagte geboten hätten. Indessen gilt dies nur, soweit das Mutter-Institut selbst solvent blieb. Immerhin zeigt die Reaktion der Rating-Agenturen, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht dieses Risiko als nicht ganz unerheblich angesehen worden ist. In rechtlicher Hinsicht war eine solche Fallgestaltung ohnehin nicht als ausgeschlossen zu bezeichnen. Für den „Gegenleistungscharakter“ der Stellung der Beklagten als selbständig Beitragsverpflichteter spricht in diesem Zusammenhang nicht zuletzt der wirtschaftliche Vorteil, der mit der Verbesserung des Ratings seinerzeit erzielt werden konnte und der – legt man die in der Sitzung des Verbandes vom 13. Juni 2007 erörterten Zahlen zugrunde – innerhalb von etwa drei bis vier Jahren durchaus eine Größenordnung annehmen konnte, die der maximalen Nachschussverpflichtung des Instituts im Rahmen der Regelung des Reservefonds entsprechen konnte.

50

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass angesichts solcher Vorteile die kommunale Seite im Haftungsverbund als Gegenleistung eine Minderung ihres Risikos anstrebte. Darauf verweist im Übrigen auch, dass wegen der Aufteilung der jährlichen Teilbeiträge auf die für den Kläger und damit die Sparkassen eintretenden Vorteile bei der Aufnahme der Beklagten in den Fonds hingewiesen wurde.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO.

52

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

53

Beschluss

54

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 3.000.000,-- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Juni 2011 - 7 A 10245/11 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Gesetz über das Kreditwesen


Kreditwesengesetz - KWG

Aktiengesetz - AktG | § 303 Gläubigerschutz


(1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

(3) Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.