Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Dez. 2018 - 6 A 10308/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:1212.6A10308.18.00
12.12.2018

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Eigentümer zweier wohnbaulich genutzter Grundstücke in der Gemarkung Daun gegen die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 in Höhe von insgesamt 1.371,73 € durch Beitragsbescheide der Beklagten. Die Heranziehung beruht auf der Satzung der Beklagten zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen, die rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde. In dieser Satzung werden die zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen in elf Abrechnungseinheiten als jeweils einheitliche öffentliche Einrichtung konstituiert, darunter die Abrechnungseinheit 1 (Boverath) und die Abrechnungseinheit 2 (Daun), in der die Grundstücke des Klägers liegen.

2

Hinsichtlich der Einzelheiten der sieben ergangenen Bescheide und des seinem Urteil im Übrigen zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht.

3

Der nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, die Bildung der Abrechnungseinheit 2 (Daun) sei zu beanstanden, weil die zusammenhängende Bebauung an ihrem östlichen Rand ohne Zäsur in die Abrechnungseinheit 1 (Boverath) übergehe. Zwar entspreche die Grenze dieser beiden Abrechnungseinheiten der Grenze zwischen den Gemarkungen Daun und Boverath. Da diese in der Örtlichkeit nicht erkennbar sei, dürfe sie unter solchen Umständen nicht zur Abgrenzung zweier einheitlicher öffentlicher Einrichtungen herangezogen werden.

4

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die Gemarkungs- und Ortsbezirksgrenze zwischen Daun und Boverath sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung als die Abrechnungseinheiten trennende Zäsur betrachtet worden. Außerdem rechtfertige sich die Aufteilung unter dem Gesichtspunkt unterschiedlichen Ausbauaufwands: Während sich in Boverath die Straßen in gutem Zustand befänden und dort seit dem Jahr 2009 kein Straßenausbau stattgefunden habe, bestehe im Ortsbezirk Daun erheblicher Ausbaubedarf, wie die in den Jahren 2009 bis 2013 durchgeführten Ausbaumaßnahmen belegten. Das gelte in besonderem Maß für den sich in westlicher Richtung unmittelbar an die Gemarkung Boverath anschließenden Teil des Ortsbezirks Daun („Leyen“). Die Bildung der Abrechnungseinheit 2 (Daun) könne auch im Übrigen nicht beanstandet werden. Die ehemalige Bahnstrecke, die mittlerweile zum „Maare-Mosel-Radweg“ umgebaut worden sei, trenne die Abrechnungseinheit 2 ebenso wenig wie der Flusslauf der Lieser oder die Bundesstraße 257. Denn zwischen der Kernstadt Daun und Leyen bestünden hinreichende Querungsmöglichkeiten.

5

Die Beklagte beantragt,

6

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. März 2017 die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und bekräftigt seine Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig.

10

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und Fotografien sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

12

Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 30. August 2011, vom 16. November 2012, vom 29. November 2013 und vom 7. Januar 2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. April 2016 sowie die Beitragsbescheide der Beklagten vom 30. August 2011, vom 16. November 2012 und vom 29. November 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. April 2016 und vom 18. April 2016 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn sie sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

Die angefochtenen Beitragsbescheide können nicht auf die Satzung der Beklagten zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Stadt Daun vom 14. Mai 2010 – ABS – gestützt werden. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass diese Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde (1.). Die in § 3 Abs. 1 ABS als einheitliche öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen festgelegte Abrechnungseinheit 2 (Daun) verstößt allerdings gegen die Bestimmung des § 10a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in ihrer verfassungskonformen Auslegung (2.). Auf die anderen in § 3 Abs. 1 ABS konstituierten Abrechnungseinheiten und den Satzungsinhalt im Übrigen wirkt sich dies nicht aus (3.).

14

1. Das rückwirkende Inkraftsetzen einer Abgabensatzung ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen wird, sondern eine Norm lediglich auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, NVwZ 2016, 300). Findet während der Ausbauarbeiten ein satzungsrechtlicher Systemwechsel statt, indem die Erhebung einmaliger Ausbaubeiträge aufgegeben und wiederkehrende Straßenausbaubeiträge eingeführt werden, ist das Vertrauen der Beitragspflichtigen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage nur geschützt, soweit einmalige Ausbaubeiträge für diese Maßnahme bereits entstanden sind. Die nachträgliche Änderung einer entstandenen Abgabenpflicht stellt grundsätzlich eine unzulässige, sogenannte echte Rückwirkung im Abgabenrecht dar. Bis zum Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten zur Entrichtung einmaliger Ausbaubeiträge ist ein satzungsrechtlicher Systemwechsel in Gestalt der Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge möglich (zum Ganzen: OVG RP, Urteil vom 9. August 2005 – 6 A 10656/05.OVG –, AS 32, 312 = KStZ 2005, 232).

15

Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass die Satzung zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt wurde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Pflicht, einmalige Beiträge für die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 14. Mai 2010 erfolgten Ausbaumaßnahmen zu zahlen, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits entstanden war. Die Ausbaumaßnahmen an der Bahnhofstraße, der Lavastraße und der St. Laurentiusstraße wurden im Jahr 2009 nicht abgeschlossen. Vielmehr wurden sie in den Jahren 2010 und 2011 fortgesetzt.

16

2. Die Konstituierung der Abrechnungseinheit 2 (Daun) als einheitliche öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen ist mit § 10a Abs. 1 KAG in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung (a) nicht zu vereinbaren. Dies ergibt sich − anders als in dem angefochtenen Urteil angenommen − nicht aus der Aufteilung der zusammenhängenden Bebauung zwischen den Ortsbezirken Daun und Boverath entlang der Ortsbezirks- und Gemarkungsgrenze (b), sondern aus dem Umstand, dass die Abrechnungseinheit 2 (Daun) von einer topographischen Zäsur zerschnitten wird, nämlich der stillgelegten Bahnstrecke, die teilweise auf erhöht angelegtem Bahndamm zum Maare-Mosel-Radweg umgebaut wurde, und dem zum Teil parallel dazu verlaufenden Fluss Lieser (c).

17

a) Gemäß § 10a Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass an Stelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die beitragspflichtigen Grundstücke verteilt werden; dabei kann geregelt werden, dass sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden, für deren Ausbau (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KAG) vorteilbezogene Beiträge von Grundstücken erhoben werden können, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer dieser Verkehrsanlagen haben.

18

Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 (‒1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 ‒ BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 46, 55) entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer einheitlichen öffentlichen Verkehrseinrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der beitragspflichtige Vorteil liegt danach in der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und der besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 58). Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile (vgl. § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen solchen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 63 f.). Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen "Vermittlungsbeziehung" zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 58) bedeutet danach für Großstädte und Gemeinden ohne zusammenhängendes Gebiet im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 62). In kleinen Gemeinden – insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen – werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtung und Gemeindegebiet häufig decken (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64). Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64).

19

Diese Erwägungen gelten nicht nur für das Gemeindegebiet insgesamt, sondern auch für Stadtteile mit entsprechender Einwohnerzahl. Hat der Stadtkern die Größe einer Gemeinde, die zur Gewährleistung eines konkret zurechenbaren Vorteils für jedes zu veranlagende Grundstück in mehrere öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen aufgeteilt werden muss, werden die erwähnten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht allein dadurch erfüllt, dass abseits des Stadtkerns liegende Ortsteile als jeweils eigenständige Abrechnungseinheiten abgetrennt werden, der Stadtkern aber als einheitliche Einrichtung konstituiert wird (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10852/14.OVG –).

20

Von einer zusammenhängenden Bebauung, die regelmäßig eine Aufteilung des Gemeindegebiets (bzw. Stadtteils) in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen entbehrlich macht, kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen (OVG RP, Urteil vom 30. Juni 2015 – 6 A 11016/14.OVG –, NVwZ-RR 2015, 875 = KStZ 2015, 213). Auch Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können Zäsuren darstellen, die eine ansonsten zusammenhängende Bebauung trennen; insoweit ist die jeweilige örtliche Situation entscheidend (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75). So kann einer erhöht angelegten Bundesstraße keine trennende Wirkung zukommen, wenn sie an vier Stellen Unterführungen und an zwei Stellen Überführungen aufweist (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75). Gleiches gilt für eine Bundesstraße, die von vergleichsweise geringer Breite ist, ungehindert überquert werden kann und innerhalb einer Ortsdurchfahrt überwiegend beidseitig bebaut ist (OVG RP, Urteil vom 9. März 2015 – 6 A 10054/15.OVG –, LKRZ 2015, 255; OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 – 6 A 10945/17.OVG –). Auch einer Bahnlinie, deren Querung wegen einer Bahnüberführung nicht mit Hindernissen verbunden ist, kann eine trennende Wirkung fehlen (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 A 11031/15.OVG –, KStZ 2016, 130). Ebenso wenig trennt im Allgemeinen eine stillgelegte Bahntrasse mit eingleisiger Strecke, die über eine Unter- und vier Überführungen verfügt (OVG RP, Urteil vom 9. März 2015 – 6 A 10054/15.OVG –, LKRZ 2015, 255; OVG RP, Urteil vom 23. August 2017 – 6 A 10945/17.OVG –). Eine zweigleisige Bahnlinie kann hingegen eine Zäsur darstellen, obwohl der Fahrverkehr den Bahndamm an drei Stellen und der Fußgängerverkehr an weiteren drei Stellen queren kann (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10852/14.OVG –).

21

Das Vorliegen einer solchen topografischen Zäsur mit trennender Wirkung schließt indessen einen räumlichen Zusammenhang zwischen den durch sie geteilten bebauten Bereichen nicht in jedem Fall aus. Vielmehr kann dennoch eine enge "Vermittlungsbeziehung" aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 64) insbesondere in dörflich strukturierten Bereichen und bei weniger prägnanten Zäsuren bestehen (OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2016 – 6 A 11031/15.OVG –, KStZ 2016, 130). Dies setzt aber regelmäßig einen verbindenden Fahrzeug- sowie Fußgängerverkehr in beiden Richtungen voraus (OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11862/16.OVG –, juris).

22

Des Weiteren hat eine Gemeinde zu berücksichtigen, dass Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand bei der Bildung einer Abrechnungseinheit nur zusammengeschlossen werden dürfen, wenn dies nicht zu einer Umverteilung von Ausbaulasten führt, die auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis mit Rücksicht auf das Gebot der Belastungsgleichheit nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 65). Dieses Kriterium des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf "strukturelle" Unterschiede einzelner Gebiete, die sich beispielsweise in Baugebieten aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung, über Straßenbreiten und Parkflächen, aber auch wegen eines einheitlichen Ausbauzustands aufgrund der ungefähr gleichzeitigen Herstellung der Straßen ergeben können. Diese Umstände können einen gravierend unterschiedlichen Ausbaubedarf auslösen: Während kürzlich erstmals hergestellte Erschließungsanlagen in einem Neubaugebiet im Allgemeinen auf längere Sicht nicht erneuert werden müssen, weisen die Straßen in schon länger bestehenden Baugebieten, deren übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, häufig einen akuten Erneuerungsbedarf auf (OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75).

23

b) Nach diesem Maßstab durfte die Antragsgegnerin die zusammenhängende Bebauung zwischen den Ortsbezirken Daun und Boverath entlang der Gemarkungs- und Ortsbezirksgrenze „trennen“ und unterschiedlichen Abrechnungseinheiten zuteilen.

24

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (‒ 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 ‒ BVerfGE 137, 1 = NVwZ 2014, 1448, Rn. 64) ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Anbaustraßen in einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort regelmäßig zu einer einheitlichen öffentlichen (Verkehrs-) Einrichtung i. S. d. § 10a KAG zusammenzufassen. Wie die Beklagte in diesem Zusammenhang zutreffend anführt, kann daraus aber nicht gefolgert werden, dass ein kleiner, zusammenhängend bebauter Ort oder ein vergleichbarer Ortsteil auch dann nicht aufgeteilt und unterschiedlichen Abrechnungseinheiten zugewiesen werden darf, wenn die beiden Bereiche aus anderen Gründen voneinander abgrenzbar sind. Zwar ist diese Abgrenzbarkeit – wie sich auch aus der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 15/318, S. 8) ergibt − in erster Linie räumlich-tatsächlich zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 20. November 2007 – 6 C 10601/07.OVG –, AS 35, 209) kann sich die Abgrenzbarkeit von Gebietsteilen i. S. d. § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG auch aus einer rechtlichen Aufteilung einer Gemeinde in Ortsbezirke ergeben. Nichts anderes gilt für eine Gemarkungsgrenze, die ebenfalls eine solche rechtliche Trennung bedeutet. Dass das tatsächliche Erscheinungsbild einer zusammenhängenden Bebauung bei der Bildung von Abrechnungseinheiten irrelevant sei kann, wird deutlich, wenn die bebauten Gebiete zweier Gemeinden ohne erkennbare Zäsur ineinander übergehen. Denn die Satzungsgewalt jeder Gemeinde endet unabhängig von der Bebauung an der Gemeindegrenze.

25

Ob es sich bei den Ortsbezirken Daun und Boverath außerdem um Gebiete mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand handelt, was im Falle ihrer Zusammenfassung in einer Abrechnungseinheit zu einer auch bei großzügiger Pauschalierungsbefugnis nicht mehr zu billigenden Umverteilung von Ausbaulasten führen würde, kann angesichts dessen offen bleiben.

26

c) Die satzungsrechtliche Festlegung der Abrechnungseinheit 2 (Daun) als einheitliche öffentliche Einrichtung der Anbaustraßen ist gleichwohl zu beanstanden, und zwar wegen der Zäsur, die die stillgelegte Bahnstrecke, die teilweise auf erhöht angelegtem Bahndamm zum Maare-Mosel-Radweg umgebaut wurde, und die zum Teil parallel dazu fließende Lieser darstellen.

27

Die frühere Bahnstrecke, die im Bereich südlich des ehemaligen Bahnhofs zur Aufnahme der mittlerweile beseitigten Eisenbahnschienen auf einem Damm mit beidseitiger hoher Böschung angelegt wurde, zerschneidet das umgebende Gelände sehr deutlich. Durch den Umbau und die Umnutzung dieser Strecke zu einem Radweg hat diese topographische Zäsur wegen des hohen Damms nichts von ihrer trennenden Wirkung verloren. Im sich nördlich an das Bahnhofsgelände anschließenden Bereich verlaufen die frühere Bahnstrecke und der parallel dazu angelegte Radweg zwar nicht auf einem Damm. Sie stellen gleichwohl zusammen mit der dort ebenfalls weitgehend parallel verlaufenden Lieser eine topographische Zäsur dar, wie die Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben. Denn einerseits hat sich die Lieser tief ins Gelände eingeschnitten. Andererseits steigt das Umgebungsgelände östlich der Bahnstrecke in Richtung Leyen stark an. Der sowohl die Bundesstraße 257 und die Lieser als auch die Bahnstrecke in Nord-Süd-Richtung flankierende, zum Teil sehr breite Grünstreifen verstärkt den Eindruck einer Trennung zwischen Leyen und der Kernstadt Daun westlich der Eisenbahnlinie.

28

Diese Zäsur kann nicht ungehindert überwunden werden. Zwar besteht auf einer Strecke von mehr als anderthalb Kilometern eine Unterführung der B 257 („Dauner Viadukt“), eine Unterführung an der Alten Darscheider Straße, eine Fußgängerüberführung zwischen der St. Laurentiusstraße und der Boverather Straße und eine Querungsmöglichkeit (auch für Kraftfahrzeuge) in der Boverather Straße. Da die Unterführung an der Alten Darscheider Straße nur einspurig befahrbar (mit Ampelregelung) und die Durchfahrtshöhe auf 3,20 m begrenzt ist, stellt sie keine hinreichende Querungsmöglichkeit für den Fahrverkehr dar (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10852/14.OVG –). Die beiden anderen Unter- bzw. Überführungen für Kraftfahrzeuge reichen angesichts der Einwohnerzahl der Kernstadt Daun, die mehr als 4.000 beträgt, auch in der Zusammenschau mit dem daneben bestehenden Fußgängerüberweg nicht aus, um von ungehinderten Querungsmöglichkeiten ausgehen zu können.

29

Für einen trotz dieser Zäsur bestehenden räumlichen Zusammenhang zwischen den durch sie geteilten bebauten Bereichen aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung ist nichts ersichtlich.

30

3. Die zu beanstandenden Teilregelungen wirken sich auf die anderen in § 3 Abs. 1 ABS konstituierten Abrechnungseinheiten und den Satzungsinhalt im Übrigen nicht aus (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 16. Oktober 2001 – 6 C 10292/01.OVG –, juris; OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 – 6 C 10255/08.OVG –, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37).

31

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

32

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

33

Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.371,73 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.