Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Aug. 2016 - 2 F 10675/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0805.2F10675.16.0A
bei uns veröffentlicht am05.08.2016

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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts wird verworfen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger nach § 53 Abs. 3 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts ist unzulässig, da die Voraussetzungen des – hier einzig in Betracht kommenden – § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO für einen Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts durch das Oberverwaltungsgericht nicht vorliegen.

2

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn sich der Gerichtsstand für einen Rechtsstreit nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Dies ist hier nicht der Fall, da sich die örtliche Zuständigkeit einheitlich nach § 52 Nr. 1 VwGO bestimmt. Der Gerichtsstand der Belegenheit der Sache nach § 52 Nr. 1 VwGO gilt für Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen und für die dieser Bezug den wesentlichen Inhalt ausmacht; der Bezug ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift weit auszulegen (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 52 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 52 Rn. 7). Betreffen die genehmigten oder begehrten Leistungen danach ein konkretes Krankenhaus, so ist ein derartiger Bezug und damit die Ortsgebundenheit gegeben, denn die Höhe der Pflegesätze ist in diesem Fall untrennbar mit der Standortfrage verknüpft (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2000 – 13 A 1600/98 –, juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 12. März 2013 – 5 F 625/13 –, NVwZ-RR 2013, 784; VG Weimar, Beschluss vom 24. November 2004 – 8 K 27/01.We –, juris Rn. 2 f.; Kraemer, NZS 2003, 523 [527]; Ziekow, a.a.O., § 52 Rn. 9; Kopp/Schenke, a.a.O., § 52 Rn. 7).

3

So liegt es hier. Mit ihrer gegen das Land gerichteten Klage begehren die Kläger eine Neubescheidung ihres Antrags auf Festsetzung der Krankenhauspflegesätze für das in L. belegene M.-Krankenhaus. Mit der begehrten Pflegesatzgenehmigung wird ein Rechtsverhältnis zwischen den Kostenträgern der gesetzlichen Krankenversicherungen und dem Krankenhausträger begründet, das ortsgebunden im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO ist, da die Pflegesätze nur für Krankenhausleistungen in einem bestimmten Krankenhausbetrieb, nämlich dem M.-Krankenhaus in L., genehmigt werden und nicht losgelöst von diesem. Soweit die Beschlüsse des Senats vom 19. August 2005 (– 2 F 11102/05.OVG –) und vom 16. April 2012 (– 2 F 10445/12.OVG –), auf welche die Kläger ausdrücklich hingewiesen haben, dem entgegenstehen, wird hieran nicht weiter festgehalten.

4

Da somit ein eindeutiger und einheitlicher Gerichtsstand besteht, liegen die Voraussetzungen für eine Bestimmung durch den Senat nach § 53 Abs. 1 VwGO nicht vor, weshalb der Antrag der Kläger zu verwerfen war. Über die Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht – hier: das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße – hat das zuerst angerufene Verwaltungsgericht Mainz zu entscheiden.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

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Tenor Das Verwaltungsgericht Hamburg erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht verwiesen. Gründe 1 Der Rechtsstreit ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG an das Schl

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(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.