Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. Okt. 2018 - 2 B 11229/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:1022.2B11229.18.00
19.10.2018

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller seine Teilnahme an einem Modul der Potenzialgruppe „Forstamtsleitung 2018“ durchzusetzen sucht, zu Recht abgelehnt. Dieses Begehren ist, soweit es im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – verfolgt wird, nicht statthaft (1.). Soweit der Antragsteller seinen vermeintlichen Anspruch im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt, ist dieser Antrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet (2.).

2

1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde durch verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Juli 2018 angeordnet haben will, ist dieser Antrag schon nicht statthaft. Denn es liegt offensichtlich keiner der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO genannten Fälle vor. Gleiches gilt für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Weisung gar nicht angeordnet. Dann kann die aufschiebende Wirkung auch nicht wiederhergestellt werden.

3

Allenfalls könnte in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO festgestellt werden, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 27. Juli 2018 aufschiebende Wirkung hat. Dies würde jedoch voraussetzen, dass es sich bei der im Personalgespräch am 16. Januar 2018 mündlich erfolgten Herausnahme des Antragstellers aus der Fortbildungsmaßnahme um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (im Weiteren nur: VwVfG) handelt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die unterbleibende Aufnahme des Antragstellers in die Potenzialgruppe ist vielmehr eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung. Dies hat im Einzelnen bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung (OVG NW, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 1 B 1197/12 –; OVG Bremen, Urteil vom 6. Juli 2016 – 2 D 34/12 –, beide juris) ausgeführt. Da die Beschwerde insofern lediglich den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, kann auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden.

4

Dass der ursprünglich beabsichtigten Teilnahme des Antragstellers an dem Modul der Potenzialgruppe eine Bewerbung und ein Auswahlverfahren vorausgegangen waren, steht dem nicht entgegen, da – anders als in dem Fall einer sog. Vorwirkung wegen einer für eine spätere Beförderung erforderlichen Qualifizierungsmaßnahme (vgl. hierzu VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 2 L 693/14 –, juris) – die Teilnahme an der Fortbildung keine zwingende Voraussetzung für eine spätere Beförderung ist. Darüber hinaus erfolgte die Auswahl unter den Bewerbern nicht auf der Grundlage eines leistungsgesteuerten Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 19 Landesverfassung und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – (etwa unter Heranziehung der Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber).

5

2. Soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen ist, ist dieser zwar statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auch diesen Antrag zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

6

Für den Fall einer beamtenrechtlichen Umsetzung ist es in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass diese weder die statusrechtliche Stellung des Beamten noch sein abstrakt-funktionales Amt berührt und so wegen der insofern vorrangigen öffentlichen Interessen an der reibungslosen Erfüllung der dem Amtswalter übertragenen Aufgaben nur daraufhin überprüft wird, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Eine Umsetzung kann danach grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des dem Dienstherrn zukommenden, einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung verpflichteten und orientierten Organisationsermessens wird insoweit lediglich begrenzt durch das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nur nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Umsetzung ist danach insbesondere ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung der betroffenen Belange beruht (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, NVwZ 2008, 547; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 –, BVerwGE 60, 144 [151 f.]; sowie Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2 B 23.12 –, NVwZ 2012, 1481; OVG RP, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 2 B 10579/11.OVG –, AS 40, 159 [160]).

7

Bei der nur vorübergehenden Zuweisung eines Beamten zu einem Fortbildungslehrgang verhält es sich nicht anders. Hier sind die statusrechtlichen Rechte des Betroffenen sogar noch in einem erheblich geringeren Maße berührt. Da er weder aus seiner Stammdienststelle dauerhaft herausgelöst noch über einen erheblichen Zeitraum mit anderen Dienstaufgaben betraut wird, ist weder sein statusrechtliches noch sein abstrakt-funktionales Amt betroffen. Es bleibt sogar sein konkret-funktionales Amt (der wahrgenommene Dienstposten) bis auf die Zeit, in welcher der Beamte an der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme teilnimmt, unberührt. Aus diesen Gründen ist eine solche Maßnahme nicht nur nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizieren, sondern darüber hinaus wie bei allgemeinen Umsetzungsmaßnahmen lediglich auf eine unsachliche und missbräuchliche Verwendung einer solchen dienstlichen Weisung (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) zu untersuchen. Die dergestalt eingeschränkte rechtliche Überprüfung der Maßnahme des Antragsgegners vom 16. Januar 2018 (die mit dem Schreiben vom 11. April 2018 lediglich wiederholt wurde) führt vorliegend zu keiner Beanstandung.

8

Der Antragsgegner hat die Herausnahme des Antragstellers aus der (bereits seit) August 2018 laufenden Potenzialgruppe in erster Linie mit dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem Abschuss von drei Hirschen im räumlichen Einzugsgebiet der Forstverwaltung in H begründet. Dabei handelt es sich um einen Sachverhalt, der dem Senat aus einem vorangegangenen Eilverfahren (2 B 10647/18.OVG) bekannt ist. Danach hat der Dienstvorgesetzte des Antragstellers vor allem Anstoß daran genommen, dass dieser ohne Rücksprache mit den Angehörigen der dortigen Hegegemeinschaft die drei einzigen seinerzeit in der entsprechenden Klasse zum Abschuss freigegebenen Hirsche geschossen hat, so dass für die übrigen Mitglieder der Hegegemeinschaft keine weiteren Abschussmöglichkeiten mehr zur Verfügung gestanden hatten. Dieses Verhalten des Antragstellers war sodann Anlass für Beschwerden, die an seinen Dienstvorgesetzten gerichtet worden waren.

9

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Auffassung vertritt, er habe sich bei den drei Abschüssen „vorbildlich“ verhalten und es wäre deshalb zu erwarten gewesen, ihn wegen seines Verhaltens „für eine Belobigung oder gar eine Leistungsprämie in Erwägung zu ziehen“, zeigt er, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ihn zunächst noch für eine gewisse Zeit im Forstamt T zu verwenden, damit er dort weitere Erfahrungen im Umgang mit den im räumlichen Bereich eines Forstamts lebenden Personen sammeln und sich überdies zunächst auf seine – derzeit wohl nicht sichere – Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit konzentrieren soll, nicht verstanden hat. Diese Erwägungen sind auch weder als unsachlich noch als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

10

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann in diesem Zusammenhang aber auch unabhängig von den vorstehend dargestellten Umständen keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die Auswahl der Beamten, die der Dienstherr für eine Teilnahme an Fortbildungslehrgängen vorsieht, unterfällt dem Kernbereich seines Weisungsrechts. Der den Dienstvorgesetzten insoweit zukommende Ermessensspielraum wird nur dort überschritten, wo die Auswahl aus erkennbar sachwidrigen Gründen erfolgt. Die Entscheidung des Antragsgegners, den noch im Probebeamtenverhältnis befindlichen Antragsteller erst nach einer weiteren Einarbeitungszeit im Forstamt T auf Leitungsaufgaben vorzubereiten, ist hiernach auch unter diesem Blickwinkel nicht ermessensfehlerhaft.

11

Die vom Antragsteller für sein Begehren schließlich angeführte Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats aus § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 Landespersonalvertretungsgesetz (die dieser selbst bislang nicht gerügt hat) liegt gleichfalls nicht vor. Auch hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits das Erforderliche ausgeführt. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen, zumal sich die Beschwerde mit diesem Teil der Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses auch nicht weiter auseinandersetzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

12

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

13

III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

14

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 936 Anwendung der Arrestvorschriften


Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enth

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.