Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2012 - 10 A 11181/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2012:0302.10A11181.11.0A
bei uns veröffentlicht am02.03.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zulassung eines Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung.

2

Als Verlags- und Softwareunternehmen vertreibt die Klägerin unter anderem juristische Fachliteratur. In dem Verlag Luchterhand gibt sie seit Mai 2006 einen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Prütting/Wegen/Weinreich (im Folgenden: „Prütting“) heraus, der eine jährliche Erscheinungsfolge hat und im Jahre 2011 in der 6. Auflage erschienen ist.

3

Seit 2007 beantragte sie mehrmals die Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung. Sie wies darauf hin, das Werk sei mit dem (damals neben dem Kommentar von Jauernig) zugelassenen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Palandt (im Folgenden: „Palandt“) vergleichbar. Nachdem der Beklagte dem Begehren der Klägerin nicht entsprochen hatte, erhob diese Klage. Mit Urteil vom 28. April 2010 (Az.: 3 K 822/09.MZ) verpflichtete das Verwaltungsgericht Mainz den Beklagten insbesondere mit Blick auf die alternative Zulassung von drei Großkommentaren und kumulativer Zulassung eines Kurzkommentars im Zivilprozessrecht, über die Zulassung des „Prütting“ als weiteres Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung im Fach „Zivilrecht“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die hiergegen eingelegte Berufung (Az.: 10 A 10687/10.OVG) nahm der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zurück.

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Bereits am 19. Mai 2010 hatten die Präsidentinnen und Präsidenten der Justizprüfungsämter einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

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1. Die Präsidentinnen und Präsidenten sind der Auffassung, dass es zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist, die in den staatlichen Prüfungen zugelassenen Hilfsmittel vorzugeben.

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2. Sie vertreten die Auffassung, dass Parallelzulassungen vermieden werden sollten. Durch Parallelzulassungen treten Erschwernisse und Störungen im Prüfungsablauf ein.

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3. Bei der Auswahlentscheidung sollten die Verbreitung des Hilfsmittels in der Praxis, dessen Preis, Handhabbarkeit, übersichtliche Gestaltung und pädagogische Eignung berücksichtigt werden. Der Austausch eines Hilfsmittels sollte im Interesse der Kontinuität und des Vertrauensschutzes nur aus gewichtigen Gründen vorgenommen werden.

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Ausgehend von diesem Beschluss bestimmte der Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen im Januar 2011 den „Palandt“ als zulässiges Erläuterungsbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch beginnend mit der zweiten juristischen Staatsprüfung im Oktober 2011; zur Zivilprozessordnung, zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung ließ er ebenfalls jeweils ein Erläuterungsbuch zu.

9

Mit Bescheid vom 4. Januar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Hinweis auf das von den Präsidentinnen und Präsidenten der Justizprüfungsämter beschlossene Konzept ab. Sämtliche Bundesländer, die Kommentare zuließen, hätten nunmehr den „Palandt“ als alleinigen Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugelassen Schlagendes Argument für den „Palandt“ sei sein unangefochtener Spitzenplatz bei der Verbreitung in der Praxis. Zwar sei der Preis des „Prütting“ mit dem des „Palandt“ vergleichbar und der „Prütting“ möglicherweise dem „Palandt“ in Handhabbarkeit und Übersichtlichkeit überlegen. Da aber im Referendariat die Vorbereitung auf die spätere Berufstätigkeit im Vordergrund stehe, sei der Gebrauch des „Palandt“ als Standardwerk zum Bürgerlichen Gesetzbuch durch die Rechtsreferendarinnen und –referendare aus pädagogischen Gründen derzeit unverzichtbar. Mit der neuen Konzeption sei keine Zementierung der Zulassung von Hilfsmitteln verbunden. Vielmehr sei vorgesehen, die Hilfsmittelzulassung rechtzeitig vor jeder Prüfungskampagne zu überprüfen. Parallelzulassungen werde es aber nicht mehr geben.

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Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, die Entscheidung des Beklagten beruhe – gerade auch wegen ihrer Grundrechtsrelevanz - nicht auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Es bestehe schon keine objektive Notwendigkeit für die Beschränkung der Hilfsmittel auf einen Kommentar. Jedenfalls aber sei die Auswahlentscheidung zugunsten des „Palandt“ ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Verbreitungsgrad des Hilfsmittels in der Praxis sei kein sachgerechtes Auswahlkriterium und stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang mit seiner pädagogischen Eignung für die Rechtsreferendare. Neubewerber um die Zulassung müssten in einem zeitlich erkennbaren Turnus eine reale, gesicherte und gleichwertige Zulassungschance bekommen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Januar 2011 zu verpflichten, ihren Antrag auf Zulassung des von ihr verlegten Kommentars „Prütting/Wegen/Weinreich – BGB“ als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, die alleinige Zulassung des „Palandt“ als Hilfsmittel für das Bürgerliche Recht sei sachgerecht, weil sie einem geordneten Prüfungsablauf diene und gleiche Wettbewerbsbedingungen der Prüfungskandidaten wahre. Der „Prütting“ werde, wie Zahlen aus Nordrhein-Westfalen zeigten, in der Praxis nur wenig verwendet. Belange der Klägerin seien hingegen bei der Zulassung der Hilfsmittel nicht zu berücksichtigen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln in der juristischen Staatsprüfung diene allein der Gewähr eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs vor dem Hintergrund der Chancengleichheit der Prüflinge. Die Berufsfreiheit der Klägerin werde weder zielgerichtet beeinträchtigt noch habe die Zulassungsentscheidung über mögliche faktische Folgen für die Marktstellung der Verlagsunternehmen hinaus eine berufsregelnde Tendenz. Vielmehr seien Auswirkungen auf den Wettbewerb ein bloßer Reflex der auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs abzielenden Regelung. Aus diesem Grund könne die Klägerin auch nicht den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verankerten Grundsatz der Chancengleichheit für sich fruchtbar machen, sondern nur Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung beanspruchen. Die Entscheidung des Beklagten werde indessen von sachlichen Gründen getragen. Dies gelte nicht nur für die Grundsatzentscheidung, nur noch einen Kommentar als Hilfsmittel zuzulassen, sondern auch für die Entscheidung zugunsten des „Palandt“ aufgrund dessen Verbreitungs- und Bedeutungsgrades in der Praxis und der hieraus abgeleiteten pädagogischen Eignung. Die Heranziehung anderer oder weiterer – durchaus ebenfalls geeigneter – Auswahlkriterien könne die Klägerin nicht verlangen, solange das gewählte Kriterium sachgerecht sei.

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Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, sie sei von der Entscheidung des Beklagten nicht nur reflexhaft, sondern aufgrund des ihr gegenüber ergangenen Ablehnungsbescheids final betroffen. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit nicht beachtet. Auch außerhalb des Vergaberechts müsse jeder Mitbewerber um eine staatliche Zulassung eine faire Chance auf Berücksichtigung haben. Es müsse sichergestellt werden, dass Neubewerber nicht auf unabsehbare Zeit von der Zuteilung ausgeschlossen blieben. Solange indessen eine entscheidende Veränderung der Marktverhältnisse nicht absehbar sei, habe ein Mitbewerber bei Zugrundelegung des Kriteriums „größter Verbreitungsgrad in der Praxis“ in einem erkennbaren zeitlichen Turnus keine reale Zuteilungschance. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Beklagten auch ermessensfehlerhaft. Mangels objektiver Notwendigkeit einer Kapazitätsverknappung durch Beschränkung der zugelassenen Hilfsmittel auf nur einen Kommentar fehle es bereits an einer Ermessensentscheidung des Beklagten in Bezug auf die Verknappungsentscheidung. Im Übrigen sei das von dem Beklagten zugrunde gelegte Auswahlkriterium des Verbreitungsgrades nicht sachgerecht. Zum einen bestünden schon durchgreifende rechtliche Zweifel, ob es zur Gewährleistung des Praxisbezugs überhaupt auf den Verbreitungsgrad eines Kommentars ankommen könne. Zum anderen reiche für die Gewährleistung des Praxisbezugs jedenfalls eine hinreichende Mindestverbreitung eines Kommentars aus. Zu Unrecht habe der Beklagte zudem aus dem Verbreitungsgrad des „Palandt“ auf dessen pädagogische Eignung geschlossen. In ermessensfehlerhafter Weise habe der Beklagte die Kriterien „Preis“, „Handhabbarkeit“ und „übersichtliche Gestaltung“ keiner näheren Prüfung unterzogen, obwohl er nach seiner eigenen Ermessenskonzeption die grundsätzliche Notwendigkeit der Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte anerkannt habe. Schließlich werde durch die Entscheidung des Beklagten auch in das Grundrecht der Wettbewerbsfreiheit eingegriffen. Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern wolle, werde auch durch Vorschriften ohne primär berufsregelnde Zielrichtung berührt, wenn die tatsächlichen Auswirkungen der Vorschriften zu einer Beeinträchtigung der freien Berufsausübung führten. Die Zulassung des „Palandt“ greife verzerrend in den Wettbewerb ein, weil sie dem begünstigten Verlag Vorteile und den übrigen Verlagen Nachteile verschafften, die bei freiem unbeeinflussten Spiel der Wettbewerbskräfte nicht bestünden.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. August 2011 den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2011 aufzuheben und diesen zu verpflichten, den Antrag auf Zulassung des von ihr verlegten Kommentars „Prütting/Wegen/Weinreich – BGB“ als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor, mangels Vergabeentscheidung stehe der Klägerin kein Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu. Entgegen deren Rechtsansicht berühre die Hilfsmittelzulassung die Klägerin nur reflexhaft. Darüber hinaus sei die Ermessensausübung in fehlerfreier Weise erfolgt. Die Reduzierung der Zulassung auf jeweils maximal ein Gesetzes- und Kommentarwerk sei mit einer weitergehenden bundesweiten Vereinheitlichung der zugelassenen Hilfsmittel begründet worden. Damit solle eine bessere Vergleichbarkeit der Examina und eine Erleichterung der Aufgabenstellung in Zeiten leerer Kassen herbeigeführt werden. Er – der Beklagte – habe sich insoweit den Beschluss der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesprüfungsämter zu Eigen gemacht. Eine Verpflichtung, der Klägerin in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine reale Zuteilungschance einzuräumen, bestehe nicht. Das Landesprüfungsamt eröffne kein Bewerbungsverfahren für Verlagsprodukte, sondern beobachte den Markt, um daraus die richtigen Schlüsse zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens zu ziehen. Das herangezogene Auswahlkriterium des Verbreitungsgrades sei sachgerecht, weil auch in der Praxis mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Lösung eines Falles auf die am meisten verbreiteten Werke zurückgegriffen werde. Hieraus ergebe sich die pädagogische Eignung; es müssten nicht nach didaktischen Kriterien konzipierte Werke ausgewählt werden. Die Kriterien „Preis“, „Handhabbarkeit“ und „Übersichtlichkeit“ seien im angegriffenen Bescheid angesprochen und gewichtet worden.

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Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen, den Verwaltungsvorgängen sowie der Gerichtsakte 3 K 822/09.MZ, 10 A 10687/10.OVG. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat in der Sache keinen Erfolg.

26

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Sie kann ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht weder aus einfachgesetzlichen Vorschriften herleiten noch folgt es aus Verfassungsrecht.

27

Nach § 38 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPO – vom 1. Juli 2003 (GVBl. S. 131) bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Landesprüfungsamtes unter anderem die in der zweiten juristischen Staatsprüfung zulässigen Hilfsmittel. Die genannten Vorschriften dienen nicht nur nach ihrem Wortlaut („...bestimmt…Hilfsmittel“, ohne anspruchsbegründende Formulierung), sondern auch nach dem systematischen Zusammenhang, in dem sie stehen, allein dem Schutz des öffentlichen Interesses an einem geordneten Prüfungsablauf und nicht (auch) den Interessen der Hilfsmittel vertreibenden Verlage. Sie sind eingebettet in weitere verfahrensrechtliche Vorschriften über die Dauer der Prüfung und der einzelnen Aufsichtsarbeiten, die Anzahl der Aufsichtsarbeiten und deren Reihenfolge und Auswahl, die zu prüfenden Rechtsgebiete sowie die Prüfungsaufsicht und die Anonymität der Prüfung. Als solche kommt ihnen im Interesse der Allgemeinheit eine Sicherungsfunktion allein im Hinblick auf die den Prüflingen grundrechtlich verbürgte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG -) und ihren Anspruch auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu. Drittschutz zugunsten der Verlage gewährleisten die Vorschriften dagegen nicht, wie sich auch aus dem Fehlen von Anträgen auf Zulassung von Hilfsmitteln, Fristen und Auswahlkriterien herleiten lässt. Dass der Präsident oder die Präsidentin des Landesprüfungsamtes über die zulässigen Hilfsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, ändert hieran nichts. Denn ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht nicht bei jeder Ermessen einräumenden Bestimmung, sondern nur, wenn diese ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung einräumt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 7. November 2007 – VG 15 A 125.07 – sowie im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2011 – 15 K 5117/09 -, juris). Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung des „Prütting“ auf der Grundlage einfachgesetzlicher Normen scheidet hiernach aus.

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Aber auch Verfassungsrecht vermag, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Entscheidung des Beklagten, nur den „Palandt“ als Erläuterungsbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen, greift nicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin ein.

29

Soweit die Klägerin geltend macht, durch die Nichtzulassung des von ihr vertriebenen Kommentars würden ihr zusätzliche berufliche Betätigungsmöglichkeiten verwehrt, kommt ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG von vornherein nicht in Betracht, weil sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit als Abwehrrecht kein Anspruch auf eine staatliche Vergünstigung herleiten lässt. Unter welchen Voraussetzungen zusätzliche berufliche Betätigungsmöglichkeiten eröffnet werden und welchen Inhalt sie haben, bestimmt vielmehr allein das einfache Recht (vgl. BVerfGE 116, 1 [11 f.] mit Verweis auf BVerfGE 78, 214 [226] und BVerfGE 83, 182 [195]). Dieses indessen begründet, wie dargelegt, keine entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin.

30

Allerdings schützt das Grundrecht der Berufsfreiheit auch vor Veränderungen der Rahmenbedingungen der Berufsausübung, insbesondere vor Eingriffen in den Wettbewerb der Unternehmer am Markt (vgl. BVerfGE 116, 135 [151 f.] m.w.N.). Die Wettbewerbsfreiheit kann beeinträchtigt sein, wenn die öffentliche Hand durch berufs- oder wirtschaftslenkende Maßnahmen den freien Wettbewerb behindert. Dabei muss der Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit nicht zielgerichtet sein. Vielmehr kann der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG schützen will, auch durch staatliche Maßnahmen berührt werden, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Berufsfreiheit mittelbar zu beeinträchtigen, obwohl sie keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter haben (vgl. BVerfGE 13, 181 [185 f.]). Angesichts des Umstandes, dass nahezu jede Norm oder deren Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit haben kann, entfaltet Art. 12 Abs. 1 GG seine Schutzwirkung aber nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (BVerfGE 97, 228 [254]). Ein mittelbar und faktisch belastende Maßnahme muss nach Wirkung und Zielrichtung einer finalen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit gleichkommen (BVerfGE 118, 1 [20]).

31

Hiervon ausgehend mag die Entscheidung des Beklagten, den „Palandt“ und nicht (auch) den „Prütting“ als Hilfsmittel zuzulassen, zwar mittelbar Folgen für die Vermarktung des „Prütting“ haben. Der für die Bejahung einer objektiv berufsregelnden Tendenz der Maßnahme des Beklagten erforderliche enge Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs (vgl. BVerfGE 81, 108 [121]) ist aber nicht gegeben. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, Auswirkungen auf die Marktstellung der Klägerin stellten sich lediglich als bloßer Reflex der auf einen geordneten Prüfungsablauf sowie die Gewährung der Chancengleichheit der Kandidatinnen und Kandidaten abzielenden Regelung über die zulässigen Hilfsmittel dar. An dieser materiell-rechtlichen Einordnung ändert sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – nichts durch das Ergehen einer ablehnenden Entscheidung in Verwaltungsaktsform. Darüber hinaus berührt die Entscheidung des Beklagten die berufliche Tätigkeit der Klägerin ersichtlich nur am Rande und sicherlich nicht in einer Weise, die einer zielgerichteten Beeinträchtigung gleichzusetzen wäre. Vieles spricht dafür, dass die Zulassung eines Kommentars als Hilfsmittel für die juristische Staatsprüfung zu einer Steigerung der Umsatzzahlen dieses Werks führen wird. Sie eröffnet die Möglichkeit, mit der Zulassungsentscheidung zu werben, und bietet einen Anreiz für Referendarinnen und Referendare, mit der zugelassenen Publikation schon im Vorfeld der Prüfung zu arbeiten und diese gegebenenfalls zu kaufen sowie im späteren Berufsalltag mit ihr zu arbeiten. Marktanteile, die der „Palandt“ hierdurch erlangt, gehen möglicherweise dem „Prütting“ verloren. Eine nennenswerte Beeinträchtigung der Berufstätigkeit der Klägerin lässt sich hieraus aber nicht ableiten. Die Klägerin vereint ausweislich ihres Internetauftritts (vgl. http://www.wolterskluwer.de, recherchiert am 8. März 2012) traditionelle Verlagsmarken und moderne Softwareunternehmen. Allein in der Verlagsgruppe Recht gibt sie in verschiedenen Verlagen eine Vielzahl von Lehrbüchern, Kommentaren, Fachzeitschriften, Loseblattsammlungen, Tabellen und elektronische Arbeitsmittel heraus. Den „Prütting“ hat sie im Jahre 2006 erstmals publiziert, ohne auf dessen Zulassung als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung vertrauen zu können, und ihn seitdem in jährlicher Erscheinungsfolge herausgegeben, was auf eine gewisse Marktakzeptanz hindeutet. Einschneidende Auswirkungen der Zulassungsentscheidung auf die Berufstätigkeit der Klägerin sind bei dieser Sachlage nicht erkennbar (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2011, a.a.O., sowie VG Mainz, Urteil vom 28. April 2010 – 3 K 822/09.MZ -, juris). Gemindert werden allenfalls die Erwerbsaussichten der Klägerin; das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst aber keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 116, 135 [152]).

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Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung des „Prütting“ als Hilfsmittel im zweiten juristischen Staatsexamen ergibt sich des Weiteren nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zu Recht geht die Klägerin dabei davon aus, dass die Auswahlentscheidung des Beklagten der Bindung an den Gleichheitssatz unterliegt (vgl. BVerfGE 116, 1 [12]). Jede staatliche Stelle hat bei ihrem Handeln, unabhängig von ihrer Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, die in dem Gleichheitssatz niedergelegte Gerechtigkeitsvorstellung zu beachten (vgl. BVerfGE 116, 135 [153]). Hieraus kann die Klägerin indessen nicht weiter ableiten, der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete es, dass ihr – wie bei der Zulassung zu einem Markt nach § 70 GewerbeordnungGewO - (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 – 1 C 24/82 -, juris) - in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine reale Zulassungschance eingeräumt werden müsse. Denn der Zulassungsanspruch im Bereich des Marktrechts wird nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt, sondern ist Folge der von Art. 12 Abs. 1 GG garantierten und in § 70 Abs. 1 GewO einfachgesetzlich niedergelegten Marktfreiheit. Vielmehr ist es dem Beklagten aufgrund der Gleichheitsverbürgung des Art. 3 Abs. 1 GG lediglich verwehrt, die Auswahl der Hilfsmittel in willkürlicher Weise vorzunehmen.

33

Da, wie dargelegt, die Entscheidung über die Hilfsmittelzulassung der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens im Hinblick auf die den Prüflingen grundrechtlich verbürgte Berufsfreiheit und deren Anspruch auf Chancengleichheit dient und sich nicht (auch) an den Interessen der Hilfsmittel vertreibenden Verlage auszurichten hat, ist die Entscheidung schon dann willkürfrei, wenn sie nach Maßgabe dieser Zielsetzung sachlich gerechtfertigt ist. Nur insoweit verfügt die Klägerin über ein subjektiv-öffentliches Recht. Bei einer weitergehenden Überprüfung würde der Klägerin letztlich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessenausübung zugestanden, den sie mangels Drittschutzes der §§ 38 Abs.1, 6 Abs. 2 JAPO gerade nicht hat (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 7. November 2007, a.a.O.).

34

Vor diesem Hintergrund bestehen sowohl sachliche Gründe für die Grundsatzentscheidung des Beklagten, in den Bereichen Zivilrecht/Zivilprozessrecht und Strafrecht/Strafprozessrecht nur noch jeweils einen Kommentar als Hilfsmittel in der zweiten juristischen Staatsprüfung zuzulassen als auch für die Entscheidung zugunsten des „Palandt“ und gegen den „Prütting“.

35

Unter Berücksichtigung des Zwecks der Zulassungsentscheidung ist zunächst die Zulassung nur jeweils eines Erläuterungsbuchs je Fach nicht zu beanstanden. Sie dient in nachvollziehbarer Weise der Effektivität des Prüfungsverfahrens, insbesondere auch der Begrenzung des Arbeitsaufwandes des Prüfungsamtes, und fördert gleiche Wettbewerbsbedingungen der Kandidatinnen und Kandidaten. Zwar ist fraglich, ob ein erhöhter Arbeitsaufwand im Falle einer Zulassung eines weiteren Hilfsmittels auch im Rahmen der Korrektur der Arbeit anfällt, weil die Prüfer gehalten sind, die Lösungsansätze nicht nur am zugelassenen Kommentar, sondern auch am ansonsten in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungsstand auszurichten. Jedenfalls aber erschwert die Zulassung mehrerer Kommentare die Erstellung der Prüfungsaufgaben, weil das Prüfungsamt jedes zugelassene Hilfsmittel auf seine Aktualität hinsichtlich der Aufgabenstellung überprüft und zur Gewährleistung der Chancengleichheit der Prüflinge dies bei Zulassung mehrerer Kommentare in besonderem Maße tun müsste. Die Zulassung nur eines Kommentars hält zudem die finanzielle Belastung der Prüflinge in Grenzen; sie verhindert, dass Prüflinge, die sich den Kauf mehrerer Kommentare nicht leisten können, bei der Prüfung benachteiligt sind. Ist die Verknappungsentscheidung hiernach nicht willkürlich, ist ohne Belang, ob die Verknappung objektiv notwendig ist oder ein geordneter und effektiver Prüfungsverlauf auch durch andere Maßnahmen sichergestellt werden könnte. Ausschlaggebend ist lediglich, dass der Entscheidung sachgerechte Erwägungen zugrunde liegen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2011, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, der Beklagte habe sich die hinter der Präsidentenvereinbarung stehenden Gründe zu eigen gemacht und diese zudem im Klageverfahren weiter erläutert. Eine weitergehende Überprüfung der Einhaltung aller Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, insbesondere der Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen muss nicht erfolgen, weil die Klägerin nur eine willkürfreie, nicht aber eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen kann.

36

Auch die Entscheidung zugunsten des „Palandt“ und gegen den „Prütting“ wird von sachlichen Gründen getragen. Mit zutreffender Begründung, der der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO folgt, hat das Verwaltungsgericht das Auswahlkriterium des Verbreitungs- und Bedeutungsgrades in der Praxis zum Zwecke der Gewährleistung eines geordneten Prüfungsablaufs als sachgerecht angesehen. Da der juristische Vorbereitungsdienst mit der abschließenden Staatsprüfung die Aufgabe hat, die Rechtsreferendare und –referendarinnen für die Praxis auszubilden und insbesondere die Befähigung zum Richteramt zu vermitteln, begegnet es unter dem Gesichtspunkt der Willkür keinen Bedenken, den „Palandt“ wegen dessen (gerichtsbekannter und auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogener) überragender Marktstellung und besonderer Bedeutung als Standardwerk in der forensischen Praxis als Hilfsmittel zuzulassen, und damit einen besonderen Praxisbezug der Ausbildung zu gewährleisten. Ist die Zulassung des „Palandt“ schon aus diesem Grund sachlich gerechtfertigt, kann letztlich offenbleiben, ob sich aus der überragenden Marktstellung auch seine besondere pädagogische Eignung ableiten lässt. Letztlich wird dieser Schluss wohl zulässig sein, weil durch Vorbereitung auf die Staatsprüfung unter Zuhilfenahme des Standardwerks in der Praxis ein entsprechender Lerneffekt für die Praxis erreicht wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2011, a.a.O.). Im Übrigen haben eine Vielzahl weiterer Bundesländer den „Palandt“ als alleiniges Hilfsmittel zugelassen, so dass der Austausch von Klausuren zwischen den Bundesländern erleichtert wird.

37

Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe die Kriterien „Preis“, „Handhabbarkeit“ und „übersichtliche Gestaltung“ keiner näheren Prüfung unterzogen, obwohl er nach seiner eigenen Ermessenskonzeption die grundsätzliche Notwendigkeit der Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte anerkannt habe. Auch hier ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass ihr nur ein Anspruch auf eine von sachlichen Gründen getragene, nicht aber auf ermessenfehlerfreie Entscheidung zusteht. Außerdem ist der Beklagte im Rahmen seines Ermessens von Rechts wegen in der Entscheidung frei, auf welche Auswahlkriterien er seine Entscheidung stützen will und welche er für nachrangig hält, solange die Auswahlkriterien sachgerecht sind. Ob andere Auswahlkriterien ebenfalls sachgerecht und zweckmäßig sind, ist nicht von Belang.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

39

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

40

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- € (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG) festgesetzt.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.