Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Feb. 2014 - 1 B 10112/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0226.1B10112.14.0A
26.02.2014

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 07. März 2013 wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung des Antragsgegners.

2

In seinem Wohn- und Geschäftshaus betreibt er seit 2002 eine Holzfeuerungsanlage mit 90 kW Nennwärmeleistung. Diese Anlage wird zum Teil mit Holzabfällen beschickt, die aus dem ca. 7 Kilometer entfernt gelegenen Möbelwerk der B... & H... GmbH stammen, deren Geschäftsführer der Antragsteller ist. Die B... & H... GmbH ist Mieterin einer Fläche von 220 m² der insgesamt etwa 1.500 m² betragenden Nutzfläche des Wohn- und Geschäftshauses; die im Hause des Antragstellers angemietete Fläche nutzt die B... & H... GmbH als Büro-, Ausstellungs- und Besprechungsräume.

3

Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller durch eine auf § 24 des Bundesimmissionsschutzgesetzes i.V.m. § 4 Abs. 1 der 1. BImSchV gestützte Anordnung, in der von ihm betriebenen Holzfeuerungsanlage Brennstoffe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV einzusetzen. Zur Begründung wurde wesentlich auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV abgestellt, wonach die in § 3 Abs.1 Nr. 6 oder Nr. 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe „nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden“ dürfen. Am Standort der Holzfeuerungsanlage befinde sich kein holzverarbeitender Betrieb, so dass die Voraussetzungen für einen rechtlich zulässigen Einsatz der genannten Brennstoffe nicht gegeben seien. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner nehme einen nur formalen Standpunkt ein; im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften sei von einer Identität zwischen ihm und der B... & H... GmbH auszugehen.

II.

4

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat keinen Erfolg. Die im Rahmen der Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ergibt vorliegend, dass das Interesse des Antragstellers daran, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Holzabfälle aus der Holzbearbeitung und der Holzverarbeitung in seiner Holzfeuerungsanlage bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin verbrennen zu können, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung nicht überwiegt. Die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Anordnung vom 16. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. März 2013 ist nämlich offensichtlich rechtmäßig.

5

1. Zunächst teilt der Senat nicht die - nicht näher vertieften - Bedenken des Antragstellers, wonach der Verordnungsgeber mit dem Erlass des § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV die Grenzen seiner Normsetzungskompetenz überschritten habe. § 23 BImSchG stellt nämlich insoweit eine nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dienen dem Zweck, die in § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geregelten Betreiberpflichten durch unmittelbar durchsetzbare Vorschriften zu konkretisieren; daneben können sie auch zusätzliche, über die Grundpflichten des § 22 BImSchG hinausgehende (Vorsorge-)Anforderungen enthalten. Inhalt und Ausmaß einer auf § 23 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützten Verordnung werden durch den gesetzlichen Schutzzweck bestimmt und begrenzt (vgl. BT-Drs. 7/179, S. 39 zu § 21). In diesem Rahmen ist es Sache des Verordnungsgebers zu regeln, wie und mit welchen Mitteln die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, zu denen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG auch die auf Menschen einwirkenden Luftver-unreinigungen gehören (vgl.: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 7 CN 1/97 -, juris).

6

2. Die in der Hauptsache angegriffene Untersagung der Verbrennung von Holzabfällen aus der Bau- und Möbelschreinerei ist gemäß § 24 des Bundesimmissionsschutzgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S.3830), zuletzt geändert durch G. v. 01.03.2011 (BGBl. I S.282) - BImSchG - i.V.m § 3 Abs. 1 Nrn. 6, 7 und § 5 Abs. 2 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes - 1. BImSchV - vom 20. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) rechtmäßig.

7

a. Die hier untersagte Verfeuerung von Resten aus der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung verstößt gegen die Bestimmungen der 1. BImSchV. § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV bestimmt, dass in Feuerungsanlagen nach § 1 nur die nachfolgend genannten Brennstoffe eingesetzt werden dürfen, sodass danach auch die hier fraglichen unter den Nrn. 6 und 7 aufgeführten Reste aus Holzbearbeitung und Holzverarbeitung in Feuerungsanlagen eingesetzt werden dürfen. Diese Regelung des § 3 Abs. 1 Nrn. 6, 7 der 1. BImSchV wird jedoch durch § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV dahin eingeschränkt, dass diese Materialien

8

- nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 kW oder mehr und
- nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung

9

eingesetzt werden dürfen. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist, was sich aus dem im Normtext zweifach verwendeten „nur“ ergibt, die Verfeuerung dieser Stoffe nicht zulässig.

10

Hier ist die erste Voraussetzung erfüllt, da die Verbrennungsanlage des Antragstellers unstreitig über eine Nennwärmeleistung von 90 kW verfügt. Die zweite tatbestandliche Voraussetzung „…in Betrieben der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung…“ liegt aber nicht vor.

11

aa. Bei der Auslegung der Wortfolge „…in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung …“ ist zunächst von dem Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Entgegen den Überlegungen des Verwaltungs-gerichts Koblenz in seinem Urteil vom 19. November 2013 - 4 K 397/13.KO - ist der Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch allerdings nicht eindeutig. Unter einem „Betrieb“ in dem vorliegenden Sinnzusammenhang kann nämlich einerseits eine organisatorische Einheit von Personen und Produktionsmitteln verstanden werden, hier etwa die Bau- und Möbelschreinerei B... & H... GmbH. Die Worte „in Betrieben“ sind in diesem weiteren Sinne daher funktionell dahin zu verstehen, dass darunter alles fällt, was im Rahmen und Zusammenhang mit dem Produktionsvorgang steht. In der Umgangssprache wird der Begriff „Betrieb“ allerdings auch, wovon offenbar das Verwaltungsgericht ausgeht, in einem eher örtlichen Sinne dahin verstanden, dass damit der Platz an dem gearbeitet wird, die Werkstatt, allgemein die Betriebsstätte angesprochen ist.

12

bb. Bei der Auslegung des § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV muss aber weiter berücksichtigt werden, dass das Bundesimmissionsschutzgesetz dem allgemeinen Sprachgebrauch hinsichtlich der Bezeichnung von Betriebsstätten mit dem Begriff „Betrieb“ nicht folgt. Betriebsstätten werden nämlich nicht als „Betrieb“, sondern als „Anlage“ bezeichnet (vgl. die Legaldefinition in § 3 Abs. 5 BImSchG). Dementsprechend ist auch unter der Nr. 6.2 Spalten 1 und 2 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) nicht von „Betrieben“, sondern „Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten“ bzw. „Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten oder Holzfasermatten“ und unter der Nr. 8.2, Spalten 1 und 2 der 4. BImSchV von „Anlagen zur Erzeugung von Strom, … durch ein Einsatz von … gestrichenem und lackiertem oder beschichtetem Holz sowie daraus anfallenden Resten ... oder…Sperrholzspanplatten, Faserplatten oder sonst verleimten Holz sowie daraus anfallenden Resten … in einer Verbrennungseinrichtung“ die Rede. Wollte man mit dem Verwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 19. November 2013, Az.: 4 K 397/13.KO) darauf abstellen, dass mit dem Betrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV nur der konkrete Ort der Holzbearbeitungs- bzw. Holz-verarbeitungsstätte gemeint ist, an dem die Holzverarbeitungsreste anfallen, so hätte es nahegelegen, dass der Verordnungsgeber entsprechend dem vorstehend beschriebenen immissionsschutzrechtlichen Sprachgebrauch auch hier von „Anlagen der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung“ gesprochen hätte. Da dies nicht geschehen ist, kann angenommen werden, dass mit der Wortfolge „…in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung …“ nicht die Betriebsstätte, sondern die organisatorische Einheit gemeint ist.

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cc. Dafür, dass hier die Wortfolge „…in Betrieben der Holzverarbeitung und der Holzbearbeitung …“ in dem vorstehend beschriebenen weiteren Sinne zu verstehen ist, sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Beschränkung des Einsatzes von Holzbearbeitungsresten auf Verbrennungsanlagen in derartigen Betrieben beruht auf zwei Überlegungen: Grundsätzlich soll dadurch die Verfeuerung der in § 3 Abs. 1 Nrn. 6, 7 der 1. BImSchV genannten Holzbrennstoffe eingeschränkt werden, weil sie auf Grund zusätzlicher emissions-relevanter Inhaltsstoffe ein erhöhtes Emissionspotential gegenüber natur-belassenem Holz aufweisen. Dass (nur) Betrieben der Holzverarbeitung und der Holzbearbeitung die Verfeuerung gestattet wird, beruht auf der Annahme des Verordnungsgebers, dass in solchen Betrieben die Sachkenntnis für den Umgang mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten besonderen Holzbrennstoffen vorhanden ist (vgl. BR-Drucks. 712/09, 2009, S. 59, 60). Entscheidend für die Zulassung der Verbrennung der Holzbearbeitungsreste war für den Verordnungsgeber mithin nicht der konkrete Standort der jeweiligen Holzbearbeitungs- oder Holzverarbeitungsanlage, sondern die bei dem Betreiber solcher Anlagen, bzw. bei seinen Mitarbeitern vorhandene besondere Sachkenntnis, die es ihm ermöglicht, die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV gestellten, detaillierten Anforderungen an die zulässigen Brennstoffe einzuhalten. In Betrieben der Holzverarbeitung und der Holzbearbeitung werden die fraglichen Stoffe nach alledem dann eingesetzt, wenn diese und unter der Sachherrschaft des Betreibers der Holzverarbeitungs- oder Holzbearbeitungsanlage über die Feuerungsanlage verfeuert werden.

14

b. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die fraglichen Holzreste werden nicht im Rahmen eines Betriebes der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung eingesetzt, sondern im Hause des Antragstellers, der zwar nach seinem unbestrittenen Vortrag Schreinermeister, aber nicht Inhaber eines holzverarbeitenden Betriebes ist. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die mit der fraglichen Holzfeuerungsanlage gewonnene Wärme auch einem Betrieb der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung, nämlich der B... & H... GmbH insofern zugutekommt, als sie im gleichen Gebäude Räume angemietet hat. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die Feuerungsanlage von dem Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Vermieter, nicht aber von der GmbH im Rahmen ihrer Möbelschreinerei betrieben wird.

15

c. § 5 Abs. 3 der 1. BImSchV kann auch nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass hier das Vorliegen eines Betriebes der Holzverarbeitung und der Holzbearbeitung deshalb bejaht werden müsste, weil der Antragsteller zugleich Geschäftsführer der B... & H... GmbH ist. Das Zusammenfallen der Eigenschaft als privater Vermieter und der Funktion als Geschäftsführer der B... & H... GmbH in der Person des Antragstellers ändert nichts daran, dass die B... & H... GmbH als juristische Person die Voraussetzungen eines Betriebes der Holzverarbeitung erfüllt, der Antragsteller aber nicht. Die vom Antragsteller angeregte erweiternde Auslegung würde daher nicht nur dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 der 1. BImSchV widersprechen. Sie wäre auch mit dem Zweck der Verordnung unvereinbar, da damit die fraglichen Stoffe auch von den Mitarbeitern von holzverarbeitenden Betrieben in deren Wohnhäusern verfeuert werden dürften und damit die mit § 5 Abs. 2 der 1. BImSchV bezweckte Beschränkung der Verfeuerung der Holzverarbeitungsreste auf Betriebe der Holzbearbeitung und Holzverarbeitung unterlaufen würde.

16

d. Schließlich hat der Antragsgegner auch das ihm gemäß § 24 Abs. 1 BImSchG obliegende Ermessen betätigt. Wie der Begründung des Widerspruchsbescheides zu entnehmen ist, hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die hier für und gegen die Maßnahme sprechenden Gesichtspunkte abwägend berücksichtigt und sich letztlich im Hinblick auf das erhöhte Emissionspotential und die Rauch- und Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft für ein Einschreiten entschieden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

17

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

18

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 24 Anordnungen im Einzelfall


Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes er

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen b

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.