Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juni 2012 - 1 A 10878/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2012:0629.1A10878.11.0A
bei uns veröffentlicht am29.06.2012

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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt worden ist. Das angegriffene Urteil ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der die Vollstreckung betreibende Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine Schulsportanlage, die auch dem außerschulischen Fußballsport zur Verfügung stehen soll.

2

Sie sind Eigentümer des Grundstücks C...-H...-Straße ... in Meisenheim (Flur ..., Flurstück-Nr. .../...), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die vorgenannte Parzelle liegt im Geltungsbereich eines nicht ausgefertigten Bebauungsplanes, der dort ein allgemeines Wohngebiet vorsieht. Die Grundstücke an der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden C...-H...-Straße sind wohnbaulich genutzt. Westlich dieser Straße verläuft die Bundesstraße B 420, nördlich der Straße befinden sich die Gebäude der Regionalen Schule der Verbandsgemeinde Meisenheim und der Astrid-Lindgren-Schule (Hauptschule). Östlich der in Rede stehenden Straße liegt das Sportgelände des Paul-Schneider-Gymnasiums nebst Schulgebäuden.

3

Für die im Schulgelände gelegenen Parzellen Flur ..., Flurstück-Nrn. .../... teilw., .../..., .../... und .../... teilw. beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für die Neuanlage einer Sportkampfbahn „Typ C“ mit Nebenanlagen. Diese Anlage soll neben der schulischen Nutzung dem 1. FC Meisenheim für den Fußballsport zur Verfügung stehen. Den Baugenehmigungsunterlagen war eine schalltechnische Immissionsprognose des Ingenieurbüros P... vom 19. Juni 2006 beigefügt. Diese Prognose wurde auf der Grundlage der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Sportanlagen-Lärmschutzverordnung - 18. BImSchV -) erstellt und legt die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde, und zwar (55 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeiten, 50 dB(A) tagsüber innerhalb der Ruhezeiten und 40 dB(A) nachts. Das Ingenieurbüro ermittelte an einem Immissionspunkt auf dem Anwesen der Kläger einen Beurteilungspegel von 52 dB(A) bei einem Fußballspiel mit ca. 100 Zuschauern und von 54 dB(A) bei einem Fußballspiel mit ca. 300 Zuschauern. Die Nutzungsmöglichkeiten für den Fußballplatz mit dem benachbarten Sportlerheim des 1. FC Meisenheim werden in der oben genannten Immissionsprognose wie folgt beschrieben:

4

„Training:

5

Der Fußballplatz kann an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr durchgängig genutzt werden.

6

Spielbetrieb:

7

Ein Punktspiel an Werktagen in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr (außerhalb der Ruhezeiten), bei Nutzung der Sportanlage durch den Schulsport (ca. 5 Zeitstunden) am gleichen Tage (in der Regel Montag bis Freitag) möglich. Wird die Sportanlage an einem Werktag nicht durch den Schulsport genutzt (in der Regel Samstag), sind 2 Punktespiele möglich.

8

An Sonntagen kann nur ein Punktspiel innerhalb der Ruhezeiten zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr durchgeführt werden. Sind 2 Punktspiele vorgesehen, so sind diese nur in den Zeiten von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchzuführen, wobei eine Nutzung während der ruhebedürftigen Zeit nicht stattfinden darf.

9

Sportlerheim:

10

Das Sportlerheim ist im Rahmen von Vereinsbesprechungen oder vergleichbar leisen Aktivitäten grundsätzlich auch nach 22.00 Uhr nutzbar. Jedoch sollten im Rahmen von großen Veranstaltungen bei Meisterschaften, Jubiläen oder Vergleichbarem eine Nutzung nach 22.00 Uhr ausgeschlossen werden. Auch ist eine Nutzung während der Spiele möglich.

11

Da die Nutzungszeit des Sportlerheimes im Zusammenhang mit der gesamten Nutzung des Fußballspielfeldes zu sehen ist, begrenzt sich die zeitliche Nutzung auf die o.a. Zeiten im Zusammenhang mit den möglichen Spiel- und Trainingszeiten.

12

Unter Beachtung der o.a. Nutzungsmöglichkeiten ist die Umsetzung des Planungsvorhabens aus schalltechnischer Sicht möglich.

13

5. Zusammenfassung

14

Die Immissionsprognose wurde für die erfahrungsgemäß ungünstigste Nutzungszeit des Fußballspielfeldes an einem Sonntag innerhalb der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr durchgeführt. So wurde zum einen eine übliche Nutzung bei einem Punktespiel mit ca. 100 Zuschauern sowie eine Extrembetrachtung mit ca. 300 Zuschauern (Lokalderby’s, Pokalspiel oder vergleichbares) betrachtet. Für diese beiden Nutzungsvarianten ergab die schalltechnische Untersuchung, dass die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV für ein WA-Gebiet eingehalten werden.

15

Sollte jedoch ein zweites Fußballspiel an einem Sonntag unter Betrachtung der obengenannten Ruhezeiten vorgesehen werden, so sind Überschreitungen auch bei einem Punktespiel mit ca. 100 Zuschauern zu erwarten.“

16

Der Beklagte erteilte sodann unter dem 13. März 2007 die Baugenehmigung für den Neubau einer Schulsportanlage „Typ C“ mit Nebenanlagen. In Nummer 5 der dem Bauschein beigefügten Auflagen und Bedingungen heißt es: „Die gutachterliche schalltechnische Immissionsprognose vom 19. Juni 2006 ist Bestandteil dieser Genehmigung. Die festgestellten Benutzungszeiten und die Benutzungsdauer sowie die Nutzungsarten sind zu beachten.“

17

Gegen die obige Baugenehmigung legten die Kläger Widerspruch ein, mit dem sie u.a. eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme geltend machten und die Unbestimmtheit der Auflage Nummer 5 in der Baugenehmigung sowie die zugrunde gelegten Zuschauerzahlen für die Lärmprognose rügten.

18

Nach erfolglosem Vorverfahren haben die Kläger am 13. Juli 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Anfechtungsbegehren weiter verfolgt haben.

19

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 04. Oktober 2007 das Verfahren der Kläger (7 K 1304/07.KO) mit dem Klageverfahren anderer Anlieger der C...-H...-Straße (7 K 1437/07.KO, 7 K 1438/07.KO und 7 K 1439/07.KO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 7 K 1304/07.KO weitergeführt.

20

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2007 vor dem Verwaltungsgericht haben die Beteiligten eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreites erwogen; woraufhin das Gericht auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat.

21

Unter dem 18. Dezember 2007 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem die Baugenehmigung vom 13. März 2007 um folgende Nebenbestimmungen ergänzt wurde:

22

„Z1: Die Beschallungsanlage darf nur in der Tribüne installiert werden. Die Beschallungsanlage ist durch technische Einrichtung so zu sichern (Siegel, Plombe), dass ein Tribüneninnenpegel von 85 dB(A) nicht überschritten wird.

23

Z2: Außerhalb der Ruhezeiten (sonntags) dürfen max. 2 Fußballspiele ausgetragen werden.

24

Z3: Die Zuschauer dürfen sich ausschließlich auf der Tribüne aufhalten.

25

Z4: Die Zahl der Trainingsteilnehmer je Trainingseinheit ist auf max. 30 Personen zu begrenzen.

26

Z5: Während eines Fußballspieles sind keine weiteren Sportarten zulässig.“

27

Nach erfolglosem Einigungsversuchen zwischen den Beteiligten hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. September 2008 Beweis erhoben zu der Frage, welche Lärmimmissionen von dem mit Baugenehmigung vom 13. März 2007 genehmigten Vorhaben auf die Anwesen der Kläger einwirken, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der ...-Ingenieurgesellschaft für Technische Akustik mbH in W... Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 6. Juli 2009 (in der Berichtigungsfassung vom 13. Oktober 2009) Bezug genommen, welches der Sachverständige in einem Erörterungstermin vor Ort am 24. November 2009 erläutert hat.

28

Da auch durch ein inzwischen eingeleitetes Mediationsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, hat das Verwaltungsgericht die Sache am 01. Juli 2010 erneut vor Ort mündlich verhandelt. In diesem Termin hat der Vertreter der Beigeladenen die Baugenehmigung im nachfolgend bezeichneten Umfang zurückgegeben:

29

„1. Training findet ab 20.00 Uhr montags nicht statt sowie an einem weiteren variablen Werktag (Dienstag bis Samstag) ebenfalls nicht. In den Wochen mit nutzungsfreien Wochenenden ist der variable Tag von Dienstag bis Freitag zu nehmen. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass es hier um die Nutzungszeit ab 20.00 Uhr geht.

30

2. Die Baugenehmigung wird ferner zurückgegeben im Umfang von 12 Wochenenden (Samstag und Sonntag), die spiel- und trainingsfrei sind. Hiervon liegen 10 Wochenenden in der Zeit von März bis Oktober. Diese Wochenenden werden zum Jahresbeginn festgelegt. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass es sich um Spiel- und Trainingsfreiheit handelt in Bezug auf den Vereinssport.“

31

Nachdem der Beklagten-Vertreter erklärt hatte, dass er die Baugenehmigung mit dem nunmehr geltenden Inhalt neu erteilen werde, haben die übrigen Anlieger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren bezüglich der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits ist abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 K 842/10.KO fortgeführt worden.

32

In der Folgezeit erließ der Beklagte unter dem 19. Oktober 2010 eine Änderungs-Baugenehmigung mit u.a. nachstehenden Regelungen:

33

„1) Die Baugenehmigung vom 14.03.2007, die Ergänzung zur Baugenehmigung vom 18.12.2007, wird hinsichtlich der Nutzungen wie folgt neu geregelt.

34

1. Training findet montags ab 20:00 Uhr nicht statt, sowie an einem variablen Werktag (= Dienstag - Samstag) ebenfalls nicht. In den Wochen mit nutzungsfreien Wochenenden ist der variable Tag von Dienstag bis Freitag zu nehmen (betrifft die Nutzungszeit ab 20:00 Uhr).

35

2. Es werden hinsichtlich des Vereinssportes 12 Wochenenden (Samstag und Sonntag) spiel- und trainingsfrei gehalten, wovon 10 Wochenenden in der Zeit von März bis Oktober liegen.

36

Diese Termine werden zum Jahresbeginn (1. Quartal) festgelegt.“

37

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 22. Februar 2011 den Text in der Änderungs-Baugenehmigung vom 19. Oktober 2010 unter 1) „ … wie folgt neu geregelt.“ durch die Worte „ … wie folgt ergänzt “ ersetzt.

38

Das Verwaltungsgericht hat sodann die Klage betreffend die Aufhebung der Baugenehmigung vom 13. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2007, ergänzt durch den Bescheid vom 18. Dezember 2007 und die Änderungs-Baugenehmigung vom 19. Oktober 2010 (in der Fassung der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2011) abgewiesen und ausgeführt:

39

Streitgegenstand sei die genehmigte Sportanlage in ihrem durch Ergänzungen reduzierten Nutzungsumfang.

40

Dieser Baugenehmigung fehle es auch nicht an der notwendigen Bestimmtheit. Denn der Inhalt der Baugenehmigung ergebe sich aus dem ursprünglichen Bauschein vom 13. März 2007 i.V.m. der schalltechnischen Immissionsprognose des Dipl.-Ing. P... vom 19. Juni 2006, den ergänzenden Nebenbestimmungen im Bescheid vom 18. Dezember 2007 sowie der Änderungs-Baugenehmigung vom 19. Oktober 2010, letztere in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2011. Diese Bestimmbarkeit des Inhalts genüge noch dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG.

41

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht seien keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt.

42

Zunächst könnten sich die Kläger nicht auf einen sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen. Ein solcher könne nur durchgreifen, wenn sowohl deren Grundstück als auch das Gelände der genehmigten Sportanlage sich in einem reinen Wohngebiet nach § 3 Abs. 1 BauNVO befänden, da dort überregionale Sportanlagen unzulässig seien. Die Annahme eines reinen Wohngebietes könne jedoch für das Sportgelände des Paul-Schneider-Gymnasiums ausgeschlossen werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienende Anlage für kulturelle und sportliche Zwecke zugelassen werden könnten, komme dies hier nicht in Betracht, da die Sportanlage hier nicht solchen Bedürfnissen diene, weil das Paul-Schneider-Gymnasium, zu dem auch ein Internat gehöre, einen überregionalen Einzugsbereich habe.

43

Selbst wenn man unterstelle, dass das Anwesen der Kläger in einem reinen Wohngebiet liege, so sei dies für das angrenzende Schulzentrum nicht der Fall. Bei einer solchen Konstellation bestehe aber kein Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden (Plan-)Gebiet. Die Kläger hätten also keinen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch.

44

Im vorliegenden Fall könne daher nur bauplanungsrechtlich ein Nachbarschutz nach dem Gebot der Rücksichtnahme in Frage kommen. Aber auch unter diesem Blickwinkel sei eine Verletzung der Kläger in ihren Nachbarrechten nicht gegeben. Denn die maßgeblichen immissionsrichtwerte der 18. BImSchV könnten von der – im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage allein rechtserheblichen – genehmigten Nutzung des Vorhabens eingehalten werden. Dabei seien einschlägig die Immissionsrichtwerte, die deutlich über denjenigen eines reinen Wohngebietes lägen und zumindest einen Zwischenwert für eine Gemengelage aus reinem Wohngebiet und allgemeinen Wohngebiet bedeuteten. Die maßgebende nähere Umgebung werde hier durch die ausgedehnten Anlagen des Paul-Schneider-Gymnasiums einerseits und durch die Wohnbebauung an der C...-H...-Straße andererseits geprägt. Damit sei für den bodenrechtlichen Charakter des Gebietes sowohl eine in einem reinen als auch nur in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Bebauung maßgeblich zu beachten. Bauplanungsrechtlich scheide jedenfalls eine alleinige Einordnung als reines Wohngebiet aus. Vielmehr sei eine Gemengelage zumindest mit einem allgemeinen Wohngebiet anzunehmen, sodass jedenfalls nicht die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV, sondern zumindest ein Zwischenwert zu den Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt werden müsse. Da bereits dieser Zwischenwert nach der im Genehmigungsverfahren eingeholten und verwertbaren Prognose eingehalten werden könne, erübrige sich eine abschließende Erörterung und Festlegung der genauen bauplanungsrechtlichen Einordnung des Gebietscharakters.

45

Bei der Ermittlung eines Zwischenwertes sei nicht das arithmetische Mittel zwischen zwei Immissionsrichtwerten nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV anzunehmen, sondern ein deutlich darüber hinausgehender Wert. Dies sei der Kammer aus verschiedenen Verfahren durch die Ausführungen schalltechnischer Sachverständiger bekannt. Daher lege sie im vorliegenden Fall Immissionsrichtwerte von ca. 54 dB(A) (tags außerhalb der Ruhezeiten) und 49 dB(A) (tags innerhalb der Ruhezeiten) zugrunde. Diese Werte könnten bei einer Nutzung der Sportanlage im genehmigten Umfang eingehalten werden. Dies ergebe sich aus der im Genehmigungsverfahren eingeholten schallschutztechnischen Prognose des Ingenieurbüros P... Der Sachverständige habe seiner Berechnung eine Extrembetrachtung zugrunde gelegt, nämlich die erfahrungsgemäß ungünstigste Nutzungszeit des Fußballspielfeldes an einem Sonntag innerhalb der Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 Uhr. Hierbei sei einem Punktspiel mit ca. 100 Zuschauern zu einem Beurteilungspegel von 52 dB(A) und einem Spiel mit ca. 300 Zuschauern (Lokalderby, Pokalspiel oder Vergleichbares) zu einem Beurteilungspegel von 54 dB(A) gelangt. Hierbei habe die zuletzt genannte Situation eines Pokalspieles oder Vergleichbarem aus rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleiben können. Denn hierbei handele es sich um ein sog. seltenes Ereignis gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 der 18. BImSchV i.V.m. Nr. 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV, bei denen die Richtwerte um bis zu 10 dB(A) überschritten werden dürften.

46

Die vom Dipl.-Ing. P... erstellte Prognose habe sich in der Beweisaufnahme durch Messung der Lärmimmissionen bei dem Fußballspiel bestätigt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. E... der ITA-Ingenieurgesellschaft habe in seinem Gutachten vom 6. Juli 2009 (unter Einbeziehung der Berichtigungsfassung vom 13. Oktober 2009) zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die von Dipl.-Ing. P... erstellte Prognose auch angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten eines Fußballspiels einhaltbare Werte zugrunde legt habe und die Richtwerte zum Teil deutlich unterschritten würden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. E... habe auch im Erörterungstermin vom 24. November 2009 sein Gutachten nachvollziehbar erläutert. Die Kammer halte insbesondere die von ihm vorgenommene Pegelminderung von 3 dB(A) für zutreffend. Diese Pegelminderung sei nämlich im Anhang 1.6 der 18. BImSchV vorgesehen. Bereits deshalb könne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29. August 2007 zum Messabschlag nach Nr. 6.9 TA-Lärm nicht herangezogen werden. Die Kläger wiesen zwar zutreffend darauf hin, dass nach Anlage 3.2.2.2 zur 18. BImSchV in der Regel drei Messungen durchzuführen seien, während vorliegend nur eine Messung erfolgt sei. Dies ist jedoch vorliegend unerheblich, da es um die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung gehe und in diesem Falle regelmäßig die Beurteilungspegel durch eine Prognose ermittelt würden. Grundlage der nachbarschützenden Regelungen in der angefochtenen Baugenehmigung bleibe nach wie vor die im Genehmigungsverfahren eingeholte schalltechnische Immissionsprognose. Der tatsächlich durchgeführten Messung komme in der vorliegenden Fallgestaltung lediglich Bedeutung bei der Überprüfung der Belastbarkeit der Prognose zu.

47

Ungeachtet der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV halte die Kammer einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die erteilte Baugenehmigung auch deshalb für ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die Änderungs-Baugenehmigung vom 19. Oktober 2010 weitere Nutzungseinschränkungen verfügt habe. Denn bei der Frage, ob ein Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme gegenüber Nachbarn einhalte, könne - jedenfalls wenn die einschlägigen gesetzlichen Immissionsrichtwerte eingehalten würden - zudem berücksichtigt werden, ob die Nutzung der genehmigten Anlage auch ungeachtet der Immissionsrichtwerte Rücksicht auf die Anlieger nehme. Dies sei in Bezug auf die im Tatbestand wiedergegebenen eingeschränkten Nutzungszeiten der Fall. Nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung enthalte die angefochtene Baugenehmigung mithin ausreichende Schutzvorkehrungen, die eine Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme erwarten ließen. Soweit die Auflagen der Baugenehmigung nicht eingehalten würden, berühre dies nicht deren Rechtmäßigkeit, sondern sei eine Frage des Vollzuges.

48

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung machen die Kläger nunmehr geltend:

49

Die zugrundeliegende Baugenehmigung sei zu unbestimmt und damit nichtig, zumal sie widersprechende Regelungen enthalte. Dies gelte zunächst hinsichtlich der Anzahl der trainierenden Personen, die am abendlichen Training teilnehmen dürften. Unklar sei auch, ob eine Beschallungsanlage mit Lautsprecherdurchsagen betrieben werden dürfe. Unklarheit herrsche auch hinsichtlich der Regelung bezüglich der Zuschauer vor dem Sportlerheim. Ungelöst sei auch die Frage, ob der Ausschluss einer Nutzung während der ruhebedürftigen Zeit an Sonntagen nur für den eigentlichen Spielbetrieb oder auch für eine weitere Nutzung, wie beispielsweise Warmlaufen vor oder Ablaufen nach dem Spiel, gelte. Auch die Regelungen bezüglich der Punktespiele sonntags während der Ruhezeiten bzw. außerhalb der Ruhezeiten ließen Fragen offen. Die Stellungnahme der Beklagten zum Berufungszulassungsantrag weise Ungereimtheiten auf. Denn nachdem im Antrag auf Zulassung der Berufung gerügt gewesen sei, dass an Werktagen samstags teilweise vier Spiele stattfinden würden und vorgetragen worden sei, dass dies gegen die Aussage des Gutachtens P... verstoße, wonach an Werktagen ohne Schulsport nur zwei Spiele zulässig seien, wolle die Beklagte den Begriff des Punktespiels dahingehend umwandeln, dass damit der Zeitraum von einem normalen Punktespiel von zwei Mal 45 Minuten gemeint sei, der ausgeschöpft werden könnte. Danach lege die Kreisverwaltung ihre eigene Baugenehmigung so aus, dass es nicht auf die Anzahl der Spiele ankomme, sondern auf deren Dauer. Dem widerspreche aber der Wortlaut der Verweisung auf P..., der ausdrücklich von zwei Punktspielen spreche. Anderenfalls hätte die Auflage richtigerweise dahingehend lauten müssen, dass an Werktagen bei Nichtnutzung durch den Schulsport 90 Minuten Spieldauer möglich seien. Auch die ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen P... unter dem 12. September 2008 und 05. August 2009 seien nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. Im Schreiben vom 05. August 2009 gehe der Sachverständige P... nämlich davon aus, dass nach seinem Gutachten sonntags ein Fußballspiel mit Anpfiff ab 15.00 Uhr zulässig sei. In seinem Ursprungsgutachten habe er jedoch ein Punktespiel nicht ab 15.00 Uhr, sondern in der Ruhezeit zwischen 13.00 und 15.00 Uhr zugelassen. Des Weiteren habe er dort einen Zuschlag für Informationshaltigkeit von 3 dB(A) abgelehnt, weil laut Genehmigung Lautsprecherdurchsagen auszuschließen seien. Dies wiederum widerspreche aber der Ergänzung der Nebenbestimmung vom 18. Dezember 2007, wonach die Beschallungsanlage nur innerhalb der Tribüne installiert werden dürfe.

50

Zudem müsse noch auf eine andere Unklarheit hingewiesen werden. Die ergänzende Baugenehmigung lasse für Trainingsabende zwischen 20.00 und 22.00 Uhr bis zu 30 Personen zu und unterstelle damit die Einhaltung des Ruhezeitraumsrichtwertes von 50 dB(A) im allgemeinen Wohngebiet. Da man gleichzeitig nicht inhaltlich vom Gutachten P... abweichen wolle, stelle sich die Frage, ob der Gutachter bei einer solchen Trainingsanzahl ebenfalls zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte komme.

51

Darüber hinaus sei die Einordnung des Gebietscharakters fraglich. Denn nach § 34 BauGB liege ihr Grundstück in einem reinen Wohngebiet. Dieser Gebietscharakter schlage nicht dadurch zu einem allgemeinen Wohngebiet um, dass gerade der immissionsrechtlich zu überprüfende Bereich an das ausschließlich aus Wohnungen bestehenden Gebiet anschließe und deswegen in einer Art Gemengelage von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden könne. Richtig sei vielmehr, dass auch § 2 Abs. 6 der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung ausschließlich auf die Schutzbedürftigkeit abhebe. Die Schutzbedürftigkeit der C...-H...-Straße sei aber mangels anderweitiger Bebauung die eines reinen Wohngebietes. Insofern sei die Baugenehmigung, die nur den Schutz eines allgemeinen Wohngebietes gewährleiste, rechtswidrig und aufzuheben.

52

Selbst wenn man der Idee des Verwaltungsgerichts folge und vorliegend eine Art Mittelungspegel wegen der bestehenden Gemengelage zu bilden sei, müsse man von einer Gleichgewichtigkeit beider Gebiete ausgehen, sodass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Kläger tags außerhalb der Ruhezeiten nur 52,5 und tags innerhalb der Ruhezeiten 42,5 dB(A) Lärmeinwirkungen dulden müssten.

53

Aber auch nach den vom Verwaltungsgericht festgelegten Immissionsrichtwerten für Gemengelagen hätte die Baugenehmigung schon aufgehoben werden müssen, weil der eigene Lärmansatz des Verwaltungsgerichts von der Baugenehmigung übertroffen werde. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zuschläge. Denn das Gutachten P... habe keine Informationshaltigkeitszuschläge nach 1.3.3 der Anlage zur Sportanlagen-Lärmschutzverordnung im Umfang zwischen 3 bis 6 dB(A) zugelassen und außerdem habe das Gutachten P... entsprechend 1.6 dieser Anlage den Beurteilungspegel um 3 dB(A) vermindert, weil der Richtwert durch Lärmmessungen ermittelt worden sei. Beides sei unzutreffend. Ein Informationszuschlag nach 1.3.3 der Anlage zur 18. BImSchV sei in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen anzuwenden. Der Gutachter P... habe aber einen solchen nicht berücksichtigt, weil er davon ausgegangen sei, dass überhaupt kein Lautsprecher angebracht werde, während die erteilte Baugenehmigung im Nachtrag Z 1 die Beschallungsanlage auf die Tribüne verbannt habe. Des Weiteren werde der vorgenommene Messabschlag von 3 dB(A) zu Unrecht auf 1.6. der Anlage zur 18. BImSchV gestützt. Es handele sich um eine Absenkung, wenn - wie hier - der Beurteilungspegel durch Messung und nicht durch Prognose ermittelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe zur vergleichbaren Regelung in Nr. 6.9 der TA-Lärm ausgeführt, dass die Regelung über den Messabschlag nicht abzuwenden sei, wenn die Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei einer Nachbarklage durch Messungen ermittelt würden. Dies sei keine Messung, die Erkenntnisse für die Erteilung der Baugenehmigung bringe, sondern eine Messung, die belegen solle, dass die Prognose richtig sei. Damit bleibe es aber immer noch einer Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognose, sodass der Abschlag zu Unrecht vorgenommen worden sei. Dies führe unter Zugrundelegung des Gutachtens der ... dazu, dass selbst bei ungünstigster Einstufung des Bereichs als allgemeines Wohngebiet das Sonntagsspiel innerhalb der Ruhezeit die Anforderungen des Immissionsrichtwertes nicht erfüllen könne. Dies gelte auch für die 4 Samstagsspiele und für den Trainingsbetrieb.

54

Ferner sei die Beurteilung als seltene Ereignisse nach 1.5 der Anlage zur 18. BImSchV nicht möglich. Denn diese Regelung lasse seltene Ereignisse nur dann gelten, wenn es sich um besondere Veranstaltungen handele. Solche seien hier aber nicht gegeben.

55

Aufgrund eines Hinweises des Senats bezüglich bestehender Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Baugenehmigung hat die Kreisverwaltung Bad Kreuznach die Nebenbestimmung Nr. 5 (Bedingungen-Auflagen Baugenehmigung vom 13. März 2007) durch Bescheid vom 15. November 2011 wie folgt präzisiert:

56

„Die gutachterliche Immissionsprognose vom 19.06.2006 des Schalltechn.- Ingenieurbüros P... P... ist Bestandteil dieser Baugenehmigung.

57

Die Benutzungszeiten, die Benutzungsdauer und die Nutzungsart werden wie folgt geregelt:

58

Nebenbestimmungen Trainingszeiten

59

Die Sportanlage kann an Werktagen (Montag bis Samstag) für den Trainings-betrieb durchgängig von 7.00 bis 22.00 Uhr mit bis zu 30 Teilnehmern gleichzeitig genutzt werden.

60

Montags findet ab 20.00 Uhr kein Training statt, sowie an einem variablen Werktag (Dienstag-Samstag) ebenfalls nicht.

61

In den Wochen mit nutzungsfreien Wochenenden ist der variable Tag von Dienstag – Freitag zu nehmen.

62

Es werden hinsichtlich des Vereinssportes 12 Wochenenden (Samstag und Sonntag) spiel- und trainingsfrei gehalten, wovon 10 Wochenenden in der Zeit von März bis Oktober liegen.

63

(Die Termine werden zum 1. Quartal des Jahres festgelegt).

64

Nebenbestimmungen – Spielbetriebszeiten –

65

An Werktagen (Montag bis Samstag) kann in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr, außerhalb der Ruhezeiten ein Punktespiel (90 Minuten Spielzeit) durchgeführt werden bei gleichzeitiger Schulsportnutzung (< 5 Stunden).

66

An Werktagen (Montag bis Samstag) ohne Schulsportnutzung kann die Sport-anlage (außerhalb der Ruhezeiten für 2 Punktspiele (2 x 90 Minuten Spielzeit) genutzt werden.

67

An Sonntagen darf auf der Sportanlage ein Punktespiel (90 Minuten Spielzeit) innerhalb der Ruhezeiten zwischen 13.00 und 15.00 Uhr durchgeführt werden.

68

An Sonntagen dürfen insgesamt 2 Punktespiele (2 x 90 Minuten Spielzeit) in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr, durchgeführt werden.

69

Eine Nutzung während der ruhebedürftigen Zeit ist nicht zulässig.

70

Die Beschallungsanlage darf nur innerhalb der Tribüne installiert werden und ist durch techn. Einrichtungen so zu sichern (Schallpegel Begrenzer) das ein Tribünen Innenpegel von 85 dB(A) nicht überschritten wird (ehem. Nebenbest. Z 1).

71

Die Zuschauer dürfen sich nur auf der Tribüne aufhalten (ehem. Nebenbest. Z 3)

72

Während eines Fußballspieles sind keine weiteren Sportarten zulässig (ehem. Nebenbest. Z 5).“

73

Im Hinblick auf diese Nebenbestimmungen haben die Kläger die Frage aufgeworfen, ob im vorliegenden Fall einer Heilung der Unbestimmtheit noch möglich sei. Außerdem weisen sie darauf hin, dass eine Regelung für das Sportlerheim, die der Gutachter P... ebenfalls vorgeschlagen habe, vollständig unterblieben sei. Schließlich machen sie geltend, dass praktisch alle Gutachter bei einer schalltechnischen Messung zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes für ein allgemeines Wohngebiet gekommen seien.

74

Die Kläger beantragen,

75

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Februar 2011 die Baugenehmigung vom 13. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2007, der Ergänzung durch den Bescheid vom 18. Dezember 2007 und der Änderungs-Baugenehmigung vom 19. Oktober 2010 (in der Fassung der Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2011) sowie des Bescheides vom 15. November 2011 aufzuheben.

76

Der Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Kläger mit weiteren Ausführungen entgegen und beantragt,

77

die Berufung zurückzuweisen.

78

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an, stellt jedoch

79

keinen Antrag.

80

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2012 hat die Vertreterin des Beklagten zu Protokoll erklärt:

81

„Der Bescheid vom 15. November 2011 und sämtliche weitere Änderungsbescheide werden dahingehend geändert, dass die Nebenbestimmung zur Beschallungsanlage aufgehoben wird und der Betrieb einer Beschallungsanlage auf der gesamten Sportanlage untersagt wird.“

82

Insoweit haben die Kläger und der Beklagte übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

83

Die Vertreterin der Beklagten hat ferner erklärt:

84

„Die mit Bescheid der Kreisverwaltung vom 15. November 2011 ausgesprochene Präzisierung der Nebenbestimmungen wird wie folgt neugefasst:

85

1. Die Wortfolge

86

An Werktagen (Montag bis Samstag) kann in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr, außerhalb der Ruhezeiten ein Punktespiel (90 Minuten Spielzeit) durchgeführt werden bei gleichzeitiger Schulsportnutzung (< 5 Stunden).

87

An Werktagen (Montag bis Samstag) ohne Schulsportnutzung kann die Sportanlage (außerhalb der Ruhezeiten für 2 Punktspiele (2 x 90 Minuten Spielzeit) genutzt werden.“

88

wird ersetzt durch die Regelung:

89

An Werktagen (Montag bis Samstag) dürfen bei gleichzeitiger Schulsportnutzung (< 5 Stunden) in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr außerhalb der Ruhezeiten ein Punktespiel (90 Minuten Spielzeit) oder mehrere Spiele der Jugendmannschaften mit einer Spielzeit von insgesamt nicht mehr als 90 Minuten durchgeführt werden.

90

An Werktagen (Montag bis Samstag) ohne Schulsportnutzung darf die Sportanlage außerhalb der Ruhezeiten für 2 Punktspiele (2 x 90 Minuten Spielzeit) oder für mehrere Spiele der Jugendmannschaften mit einer Spielzeit von insgesamt nicht mehr als 180 Minuten genutzt werden.“

91

2. Die Wortfolge

92

„An Sonntagen darf auf der Sportanlage ein Punktespiel (90 Minuten Spielzeit) innerhalb der Ruhezeiten zwischen 13.00 und 15.00 Uhr durchgeführt werden.

93

An Sonntagen dürfen insgesamt 2 Punktespiele (2 x 90 Minuten Spielzeit) in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr, durchgeführt werden.

94

Eine Nutzung während der ruhebedürftigen Zeit ist nicht zulässig.“

95

wird ersetzt durch die Regelung:

96

„An Sonn- und Feiertagen dürfen auf der Sportanlage entweder

97

jeweils ein Punktespiel (90 Minuten Spielzeit) innerhalb der Ruhezeiten zwischen 13.00 und 15.00 Uhr – ohne Spiel- und Trainingsbetrieb in den übrigen Zeiten des Tages -

98

oder

99

insgesamt zwei Punktespiele (2 x 90 Minuten Spielzeit) in der Zeit von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr – ohne Spiel- und Trainingsbetrieb in den übrigen Zeiten des Tages- durchgeführt werden.“

100

Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 15. November 2011 einschließlich der dazu ergangenen Änderungsbescheide unverändert.“

101

Auch Insoweit haben die Kläger und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

102

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Gerichtsakten 7 K 1218/07.KO, 7 K 1219/07.KO, 7 K 1220/07.KO, 7 K 1437/07.KO, 7 K 1438/07.KO, 7 K 1439/07.KO und 7 K 793/08.KO sowie die beigezogene Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (1 Aktenordnung und 3 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

103

Soweit die Kläger und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2012 den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der vom Beklagten abgeänderten Nebenbestimmung betreffend die Beschallungsanlage und der von ihm vorgenommenen Neufassung der Regelungen über den Spielbetrieb an Werk-, Sonn- und Feiertagen für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO analog, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

104

Soweit der Rechtsstreit im Übrigen nicht durch die von den Klägern und dem Beklagten abgegebenen Erledigungserklärungen beendet worden ist, bleibt die Berufung ohne Erfolg und ist daher zurückzuweisen, weil die angefochtene Baugenehmigung in der verbleibenden Ausgestaltung die Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt.

105

Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Rüge der Kläger, dass die angefochtene Baugenehmigung hinsichtlich ihrer nachbarschützenden Regelungen in den Nebenbestimmungen nicht den an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG genüge, der hier über § 1 Abs.1 LVwVfG Anwendung findet. So kann die zulässige Zahl der Trainingsteilnehmer nach der Präzisierung der entsprechenden Nebenbestimmung durch den Bescheid vom 15. November 2011 nicht mehr zweifelhaft sein, da darin die Zahl der Teilnehmer für den Trainingsbetrieb auf der Sportanlage auf bis zu 30 Personen begrenzt wird. Ebenso wenig können hinsichtlich der Frage, ob eine Beschallungsanlage mit Lautsprecherdurchsagen betrieben werden darf, Unklarheiten bestehen, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll die umstrittene Nebenbestimmung zum Betrieb der Beschallungsanlage aufgehoben und den Betrieb einer Beschallungsanlage auf der gesamten Sportanlage untersagt hat.

106

Auch hinsichtlich des Spielbetriebes an Sonn- und Feiertagen und des Spiel- und Trainingsbetriebes an Werktagen bestehen nunmehr im Hinblick auf die Bestimmtheit keine Bedenken mehr, nachdem der Beklagte die entsprechenden Nebenbestimmungen in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2012 neu gefasst hat und der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt worden ist.

107

Ferner ist die Regelung, dass sich die Zuschauer nur auf der Tribüne aufhalten dürfen, vom Wortlaut her eindeutig und bedarf daher keiner weiteren Präzisierung.

108

Wie letztlich die offenkundig nicht von vornherein ungeeigneten Nebenbestimmungen durchgesetzt werden, ist keine Frage der Geeignetheit dieser Regelungen, sondern eine Frage der Vollstreckung, die sich jedoch regelmäßig bei allen Nebenbestimmungen stellt und nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung und damit zur Verletzung nachbarschützender Rechte führen muss. Jedenfalls sind die Nebenbestimmungen (noch) nicht dergestalt, dass – was die Kläger nochmals in ihrem nachgereichten Schriftsatz vom 18. Juni 2012 gerügt haben – deren Einhaltung von vornherein als unrealistisch und nicht überwachbar erscheint. Auch aus der zitierten Entscheidung des BayVGH (BauR 1999, 617 ff) lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Gegenteiliges herleiten, zumal es darin um eine atypisch betriebene Kraftfahrzeugwerkstatt ging, deren unregelmäßige Betriebszeiten und das Verhalten des Betriebsleiters Anlass dazu gaben, dass eine ständige Überwachung mit der damaligen verbundenen Problemen gewährleistet sein musste.

109

Dass darüber hinaus noch weitere Regelungen in der Baugenehmigung zu unbestimmt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Insoweit kann im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen werden.

110

In diesem Zusammenhang vermögen die Kläger vorliegend auch nicht mit ihrer Ansicht durchzudringen, eine vor den späteren Ergänzungen, Präzisierungen und Neuregelungen gegebene Unbestimmtheit der Baugenehmigung führe zur Nichtigkeit dieses Bescheides mit der Folge, dass eine Heilung nicht mehr möglich sei. Denn nicht jeder Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot hat die Nichtigkeit des betreffenden Verwaltungsaktes zur Folge, sondern – abgesehen von den Fällen des § 44 Abs. 2 VwVfG – nur derjenige, der schwer und offensichtlich ist (s. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 37 Rn. 17). Einen solchen schwerwiegenden Fehler wird man aber nur annehmen können, wenn der Regelungsgehalt der Nebenbestimmungen völlig unverständlich oder undurchführbar wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 – 7 C 25.04 – NVwZ 2005, 1424). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Daher konnte der Beklagte zulässigerweise im gerichtlichen Verfahren durch Erklärung zu Protokoll die zunächst fehlende Bestimmtheit der nachbarschützenden Nebenbestimmungen im Bauschein nachträglich herstellen (s. auch BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 4 B 32.06 – NVwZ-RR 2006, 589).

111

Scheidet mithin eine die Rechte der Kläger verletzende Unbestimmtheit der Baugenehmigung aus, so können sich diese auch nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dieser Anspruch gibt den Eigentümer von Grundstücken auch in einem „faktischen“ Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) das Recht, sich gegen jedes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben und damit gegen eine gebietsfremde Nutzung zur Wehr zu setzen (s. BVerwG, Beschluss vom 02. Februar 2000 – 4 B 87.99 -, NVwZ 2000, 679 und Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 – NJW 1994, 1546).

112

Vorliegend ist die Umgebung des Grundstücks der Kläger unter Berücksichtigung der als Anlage zur Sitzungsniederschrift genommenen Luftaufnahme der Umgebung und des Luftbildes zur Anlage der Messposition im Prüfbericht der ... vom 30. Juni 2009 (Anlage zur gutachterlichen Stellungnahme der ... vom 06. Juli 2009) sowie weiterer in den Gerichtsakten befindlicher Lagepläne nebst Luftbild (Bl. 63-65 GA) und den Stellungnahmen der Beteiligten zur Nutzung der einzelnen Liegenschaften entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Kläger insgesamt als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO einzustufen. Denn die hier maßgebliche nähere Umgebung, zu der zumindest die Bebauung zwischen den beiden Straßen „P...-H...-Straße“ und „C...-H...-Straße gehört, wird – worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – sowohl durch die Wohnbebauung entlang der C...-H...-Straße als auch durch die ausgedehnten Anlagen des P...-S...-Gymnasiums geprägt. Da jedoch das einen überregionalen Einzugsbereich aufweisende Gymnasium mit seiner bisherigen Sportanlage nicht zu den nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen, den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienenden Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke gehört, ist die Annahme eines reinen Wohngebietes für den hier in Rede stehenden Bereich der „näheren Umgebung“ ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist diese Umgebung auch nicht als „Gemengelage“ anzusehen. Vielmehr ist die hier maßgebliche Umgebung des Grundstücks der Kläger als WA-Gebiet im Sinne von § 4 BauNVO einzustufen, in welchem regelmäßig Anlagen für sportliche Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sind.

113

In dem somit als WA-Gebiet anzusehenden Bereich sind nach der vorgenannten Vorschrift allerdings keine Sportanlagen jedweder Art allgemein zulässig. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, nicht gefährden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. Juli 1991 – 4 B 1.91 -, NVwZ 1991, 982). Zwar wird man eine solche Gefährdung bei einer Sportkampfbahn „Typ C“ in der Regel verneinen können. Der Senat hat jedoch Bedenken, ob dies uneingeschränkt auch dann gelten kann, wenn bei Fußballspielen und Wettkämpfen insbesondere bei Liga-Spielen auch Ansagen aus einer Beschallungsanlage stattfinden, zumal Außenbeschallungsanlagen erhebliche Auswirkungen auf die auch im allgemeinen Wohngebiet erstrebte gebietsbezogene Wohnruhe haben und daher einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich wesensfremd sind. Dieser Gesichtspunkt steht jedoch der Zulässigkeit des Sportplatzvorhabens der Beigeladenen hier nicht (mehr) entgegen, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat im Einverständnis mit der Beigeladenen erklärt hat, er ändere den Bescheid vom 15. November 2011 und sämtliche weitere Änderungsbescheide dahingehend ab, dass die Nebenbestimmung zur Beschallungsanlage aufgehoben werde und der Betrieb einer Beschallungsanlage auf der gesamten Sportanlage untersagt werde und die Beigeladene auf Rechtsbehelfe insoweit verzichtet hat.

114

Können sich die Kläger mithin nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch stützen, so vermögen sie eine Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung auch nicht aus einer Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme herzuleiten, welches sich hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Hiernach sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder indessen Umgebung unzumutbar sind. Geht es – wie hier – um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Lärmimmissionen, so ist maßgeblich auf die aufgrund von § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV – abzustellen, die für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken konkrete Vorgaben enthält (s. BVerwG, Beschluss vom 05. Mai 2006 – 7 B 1.06 -, juris). Hierbei konkretisiert § 2 der 18. BImSchV das einzuhaltende Lärmschutzniveau durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte, die nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung nicht überschritten werden sollen. Diese Richtwerte sind differenziert nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten sowie nach Werk-, Sonn- und Feiertagen. Für allgemeine Wohngebiete, denen – wie bereits oben ausgeführt – auch die nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger zuzuordnen ist, betragen nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte 55 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten, 50 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten und 40 dB(A) nachts.

115

Diese Werte werden hier bei Einhaltung der die Nutzung der Sportanlage einschränkenden Nebenbestimmungen (zuletzt geändert und präzisiert in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2012) nicht überschritten. Dies ergibt sich aus der im Genehmigungsverfahren eingeholten und zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten schalltechnischen Immissionsprognose des Ing.-Büros P... P... vom 19. Juni 2006 sowie die im Laufe des (gerichtlichen) Verfahrens gegebenen Erläuterungen des Dipl.-Ing. (FH) P... P... Diese Prognose ist letztlich durch Messung der Lärmimmissionen bei einem Fußballspiel, die im Rahmen einer Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführt wurde, im Wesentlichen bestätigt worden (s. gutachterliche Stellungnahmen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E... von der ...-Ingenieurgesellschaft vom 06. Juli 2009 in der Berichtigungsfassung des Schreibens vom 13. Oktober 2009). Lediglich bei einem Sonntagsspiel in der Ruhezeit (Anpfiff 13.00 Uhr) kommt der Sachverständige E... bei einem Zuschlag für Informationshaltigkeit menschlicher Stimmen von 3 dB(A) und einem Messabschlag von 3 dB(A) gemäß Nr. 1.6 des Anhangs der 18. BImSchV auf einen Wert von 55,8 dB(A). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Informationszuschlag nach Nr. 1.3.4 des Anhangs zur 19. BImSchV in der Regel nur bei Lautsprecherdurchsagen oder bei Musikwiedergaben zur Anwendung kommen kann, sodass ein Informationszuschlag ohne das Vorliegen von Besonderheiten bzw. einer Ausnahmesituation ausscheidet. Solche Besonderheiten haben aber weder der Gerichtsgutachter E... noch das Privatgutachten der G... Ingenieur-Gesellschaft vom 11. September 2009 darzulegen vermocht. Im Übrigen bleibt nach den nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen des Gutachters P... in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. September 2008 zu sehen, dass selbst dann, wenn man eine Informationshaltigkeit der Stimmen ansetzen würde, diese nach der 18. BImSchV ausschließlich für die entsprechenden Teilzeiten herangezogen werden dürfen, sodass auch dann, wenn man für die Teilzeiten, in welchen die Rufe der Spieler, Trainer, etc. verständlich waren, einen Informationszuschlag von 3 dB(A) berücksichtigt, dennoch der Richtwert von tags 55 dB(A) eingehalten wird (s. S. 6 der Stellungnahme P..., Bl. 342 GA).

116

Ist demnach davon auszugehen, dass bei Einhaltung der Nebenbestimmungen unzumutbare Belästigungen für die Kläger durch das genehmigte Vorhaben nicht zu erwarten sind, so führen die vom Kläger diesbezüglich im Berufungsverfahren vorgetragenen Rügen zu keinem anderen Ergebnis.

117

So kann zunächst nicht zweifelhaft sein, dass auch dann, wenn gemäß einer im Bescheid vom 15. November 2011 enthaltenen Nebenbestimmung die Sportanlage an Werktagen für den Trainingsbetrieb durchgängig von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr mit bis zu 30 Teilnehmer gleichzeitig genutzt werden darf, die Richtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden. Zwar haben die Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige P... in seiner Immissionsprognose vom 19. Juni 2006 ursprünglich nur von bis zu 15 Teilnehmern beim Fußballtraining ausgegangen ist. Aber schon in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2007 vor dem Verwaltungsgericht Koblenz – Az. 7 K 1304/07.KO – hat der Sachverständige P... erklärt, dass für den Fall, dass 30 Spieler zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr ohne Pause trainierten, am Immissionspunkt 6 ein Beurteilungspegel von 49 dB(A) erreicht werde. Da der Immissionspunkt 6 das Grundstück C...-H...-Straße ..., also das Wohngrundstück der Kläger, betrifft (s. S. 17 und Anhang 1 der Immissionsprognose), wird der Immissionsrichtwert für Ruhezeiten in einem allgemeinen Wohngebiet von 50 dB(A) ohne weiteres eingehalten. Dies hat der Sachverständige P... in seinem an den Beklagten gerichteten und zu den Gerichtsakten gereichten Schreiben vom 23. November 2011 nochmals bestätigt (s. Bl. 197 GA). Gegenteilige Erkenntnisse lassen sich weder dem Privatgutachten G... noch dem Gerichtsgutachten der ... entnehmen.

118

Ebenso wenig kann eine Richtwertüberschreitung daraus hergeleitet werden, dass das Spielerheim gegebenenfalls während eine Spieles genutzt wird. Bereits in seiner schalltechnischen Immissionsprognose vom 19. Juni 2006 hat der Sachverständige P... ausgeführt, dass eine Nutzung während der Spiele möglich ist (S. 19 der Prognose). Dabei wurde bei der Immissionsberechnung berücksichtigt, dass sich während des Spieles ca. 20 Personen vor dem Sportlerheim aufhalten (S. 15 der Prognose). Dies hat für den hier maßgeblichen Immissionspunkt IP 6 auf dem Grundstück der Kläger zu einem Beurteilungspegel von lediglich aufgerundet 31 dB(A) geführt (Anhang 6.3 der Prognose), was erheblich unter dem zugrunde gelegten Spielfeldlärm von ca. 52 dB(A) liegt und daher für den Beurteilungspegel insgesamt kaum von Bedeutung ist. Den oben genannten Ausführungen des Sachverständigen haben die Kläger auch nicht substantiiert widersprochen.

119

Schließlich ist eine Richtwertüberschreitung für ein Punktspiel am Sonntag während der Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Anpfiff 13.00 Uhr) nicht deshalb anzunehmen, weil nach Ansicht der Kläger keinesfalls die vom Gerichtssachverständigen E... vorgenommene Pegelminderung von 3 dB(A) gemäß Nr. 1.6 der Anlage zur 18. BImSchV zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten herangezogen werden dürfe. Die vorgenannte Nr. 1.6 lautet:

120

Der durch Prognose nach Nr. 2 ermittelte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 ist direkt mit dem Immissionsrichtwert nach Paragraph der Verordnung zu vergleichen. Wird der Beurteilungspegel durch Messung nach Nr. 3 ermittelt, ist zum Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nach § 2 der Verordnung der um 3 dB(A) verminderte Beurteilungspegel nach Nr. 1.3.5 heranzuziehen.

121

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtssachverständige E... jedoch seine gutachterliche Stellungnahme und die ermittelten Beurteilungspegel nicht auf eine Prognose, sondern auf eine Messung gestützt, so dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1.6 der Anlage eine Pegelminderung von 3 dB(A) vorzunehmen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 (NVwZ 2008, 76), das zu Nr. 6.9 der TA-Lärm ergangen ist. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der in Nr. 6.9 TA-Lärm geregelte Messabschlag nicht anzuwenden ist, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung hin die auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Messung ermittelt worden sind, weil es sich in einem solchen Falle nicht um eine Überwachungsmessung handele. Dabei hat es insbesondere dem Tatbestandsmerkmal „bei der Überwachung“ in Nr. 6.9 TA-Lärm besondere Bedeutung beigemessen, weil damit nach dem Willen des Verordnungsgebers der Messabschlag ausdrücklich auf Überwachungsmessungen beschränkt werden sollte, nachdem die vergleichbare Regelung in der Vorgängerverordnung (TA-Lärm 1968) eine derartige Einschränkung nicht kannte, sondern noch einen allgemeinen Messunsicherheitsabschlag vorsah. Eine solche Einschränkung auf Überwachungsmessungen sieht Nr. 1.6 der Anlage zur 18. BImSchV aber gerade nicht vor. Vielmehr ist nach der amtlichen Begründung zu Nr. 1.6 der Anlage (s. BR-Drs. 17/91, abgedruckt bei Feldhaus, BImSchR, Kommentar, Bd. 3, B 2.18) davon auszugehen, dass es sich bei der Pegelminderung der 18. BImSchV um einen allgemeinen Messunsicherheitsabschlag handelt, der bei jeder Messung im Rahmen der Anwendung der 18.BImSchV vorzunehmen ist.

122

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 2 und 3, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

123

Dabei ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach waren die Kosten des erledigten Teils dem Beklagten aufzuerlegen, da er ohne diese in der mündlichen Verhandlung getroffenen Änderungen, die zur teilweisen Erledigung geführt haben, voraussichtlich unterlegen gewesen wäre und er letztlich diesem Teil des Klägerbegehrens abgeholfen und damit insoweit die übereinstimmende (Teil-)Erledigungserklärung herbeigeführt hat. Der Beigeladenen konnten insoweit keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der für erledigt erklärte Teil des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des klägerischen Begehrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 VwGO mit einer Quote von 1/10 der gesamten Kosten anzusetzen, die - wie oben ausgeführt - der Beklagte zu tragen hat. Die übrigen 9/10 der Verfahrenskosten haben die Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da Billigkeitsgründe gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht vorliegen.

124

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

125

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht gegeben sind.

126

Beschluss

127

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

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Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 29. Juni 2012 - 1 A 10878/11 zitiert 21 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

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(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.