Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Apr. 2017 - 1 A 10683/16

bei uns veröffentlicht am07.04.2017

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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Juli 2016 und des ablehnenden Bescheides vom 13. April 2015 verpflichtet, über den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 2,5, Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 122 m, Leistung 2,5 MW, in der Gemarkung A..., Flur 1..., Flurstück Nr. 2..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage (WEA).

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Die Klägerin beantragte unter dem 14. September 2012, ihr die Errichtung und den Betrieb zweier WEA des Typs GE 2.5 (Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 122 m, 2,5 MW) in der Gemarkung A..., Flur 3..., Flurstück Nr. 4..., und Flur 1..., Flurstück Nr. 2..., zu genehmigen.

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Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid vom 13. April 2015 ab.

4

Zum einen führe die Errichtung der beiden WEA ausweislich der im Genehmigungsverfahren erstellten Sichtkontaktanalysen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Moseltal und vor allem der beiden Kulturdenkmäler Reichsburg B... und Burg C..., zweier landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung. Hierzu wird insbesondere folgendes ausgeführt:

5

„Fotopunkt 14.1 (Aussichtspunkt E... Kreuz, B..., Entfernung ca. 6,1 km) zeigt den Ort D... mit der Burg C... Die Burg in Solitärlage erscheint als Silhouette über dem Ort und ist in hohem Maße in die Kulturlandschaft mit Weinbergen und felsigen bzw. bewaldeten Hängen eingebunden. Die Windkraftanlagen durchbrechen die Silhouette der Hangkante in unmittelbarer Sichtbeziehung zur Burg und Ort. Die Rotorkreise sind vollständig sichtbar.

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Die Fotopunkte 16 und 16.1 (Aussichtspunkt an der F... Straße Bundesstraße 5..., Entfernung ca. 7,5 km - 8,0 km) zeigen die Reichsburg B... mit der Stadt und den dahinter sichtbaren Rotoren. Auch hier ist die Burg in erhöhter Solitärlage nur gemeinsam mit den WEA wahrnehmbar. Die Entfernung zwischen Fotopunkt und Windenergieanlagen ist zwar als vergleichsweise hoch einzustufen. Da jedoch von beiden Anlagen der vollständige Rotorkreis zu sehen ist, ist trotz der Entfernung eine dominante Wirkung gegeben.

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Gemäß RROP 2006 (Kap 2.3.3.) sind dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischer Beeinträchtigung zu bewahren. Im LEP 2008 wird auf die besondere Bedeutung der Kulturlandschaft Mosel hingewiesen.“

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Die Errichtung der zur Genehmigung gestellten Vorhaben führe zudem zu einer Beeinträchtigung des Schutzzweckes der Landesverordnung vom 17. Mai 1979 über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“ (LSG- VO). Dieser liege nach § 3 Nr. 1 der LSG-VO in der „Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungsraumes des Moseltals und seiner Seitentäler, mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen“, und erfordere, zumindest den Kernbereich des Schutzgebietes, d. h. das Moseltal selbst mit seinen Hängen und einem parallel verlaufenden Streifen entlang der Hangkante, von das Landschaftsbild dominierenden technischen Bauwerken freizuhalten.

9

Überdies widersprächen die beiden WEA den Zielen des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald 2006 (RROP 2006). In der Nähe befänden sich dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung im Sinne des Raumordnungsplans, insbesondere die Reichsburg B... und die Burg C... bei D... (Kap. 2.3.3, Ziel Z1 und Tabelle 2). Des Weiteren seien die großen Flusstäler in der Region und insbesondere deren Hangbereiche von störenden Nutzungen und großen Einzelbauwerken freizuhalten (Kap. 4.2.7, Ziel Z1). Hierzu zählten auch WEA, besonders wenn sie in exponierter Lage errichtet werden sollen.

10

Die auf dem Grundstück Flur 3..., Flurstück Nr. 4..., geplante Anlage sei zudem aus Gründen des Artenschutzes abzulehnen. In ca. 800 m Entfernung zu deren Standort befinde sich ein Brutvorkommen des Uhus (Bubo Bubo) als einer besonders sowie auch streng geschützten Vogelart. Durch die Unterschreitung der fachbehördlichen Abstandsempfehlung von 1.000 m bestehe ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für das Brutpaar, durch das gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 und 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verstoßen werde. Die geplante Ablenkung der Uhus von der WEA durch die statische Anlage nahrungsattraktiver Strukturen könne das erhöhte Kollisionsrisiko nicht unterhalb der Signifikanzschwelle halten; als Nahrungsopportunist könne der Uhu durch das Anlegen von Ablenkungsflächen nicht gezielt gesteuert werden.

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Am 15. Mai 2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid.

12

Nachdem der Kreisrechtsausschuss bis dahin nicht über den Widerspruch entschieden hatte, hat die Klägerin am 24. Juli 2015 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigungen begehrt hat und den geltend gemachten Versagungsgründen jeweils mit Sach- und Rechtsausführungen entgegengetreten ist.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Juli 2016 abgewiesen.

14

Die Klägerin habe gemäß § 6 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) bereits deshalb keinen Anspruch auf die beantragten Genehmigungen, weil der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen § 35 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) entgegenstehe. Danach dürften raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Das Ziel Z1 des RROP 2006, Kapitel 2.3.3 - Denkmalpflege - verlange, dass dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung im Sinne der dortigen Tabelle 2, mithin auch die Reichsburg B... und die Burgruine C..., vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren seien. Durch die von der Klägerin geplanten WEA, energiewirtschaftlichen Bauten, komme es demgegenüber auf der Grundlage eines prognostischen Vor- her-/Nachher-Vergleichs zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung der beiden Burgen. Hierbei stütze sich die Kammer im Kern auf die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE) vom 4. September 2015, die Erläuterungen einer Vertreterin der GDKE in der mündlichen Verhandlung sowie die bei den Verwaltungsakten befindlichen Visualisierungen. Die GDKE fasse in ihrer Stellungnahme vom 4. September 2015 das Konfliktpotential in den drei Oberpunkten Größe und Dimensionierung der WEA im Verhältnis zu den geschützten Kulturgütern, Bedeutung des Sichtraumes (charakteristische Eigenart des Tales mit seinen gewachsenen Kulturlandschaften und den landesweit bedeutsamen Kulturdenkmälern und Ortsbildern und den besonderen weiträumigen Sichtbeziehungen über das Tal hinweg) und visuelle Auswirkungen der WEA vor allem durch die technische Überprägung der bislang noch naturnahen Landschaft durch Maßstabsverlust, Hinderniskennzeichnung und Nachtbefeuerung der Anlagen, zusammen. Danach gehörten zu der durch die Burgen geprägten Landschaft auch die Hangbereiche einschließlich eines oberhalb der Hangkante entlang parallel verlaufenden Streifens. Der Hang könne nicht isoliert betrachtet werden, da in sein Erscheinungsbild auch durch oberhalb gelegene Bauwerke eingewirkt werden könne. Zur Wahrnehmung einer Landschaft gehöre regelmäßig - jedenfalls mit einem Teil - der über ihr liegende Luftraum. Eine Beeinträchtigung von Kulturdenkmälern könne u. a. darin liegen, dass WEA die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen veränderten, sodass diese im Erscheinungsbild zurückträten und ihre landschaftsprägende Wirkung verlören. Erforderlich für die Beantwortung der Frage nach einer rechtserheblichen Beeinträchtigung sei zudem, bedeutsame Blickpunkte auszuwählen.

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze könne auf der Grundlage der vorliegenden Visualisierungen (Fotomontagen von WEA in einem Landschaftsfoto) eine Beeinträchtigung jedenfalls aus der Perspektive der Fotopunkte 14.1, 16 und 16.1 angenommen werden. Der Aussichtspunkt E... Kreuz sowie der Aussichtspunkt an der F... Straße Bundesstraße 5... seien häufig frequentierte, die Burgen in einer typischen Lage zeigende Standorte. Beide Burgen befänden sich in einer weithin sichtbaren erhöhten Lage als Solitär, eingebunden in die Kulturlandschaft mit Weinbergen und felsigen bzw. bewaldeten Hängen. Eine Vorbelastung des Landschaftsbildes durch den Schienen- und Straßenverkehr sowie Siedlungsstrukturen (vgl. den Erläuterungsbericht „Visualisierungen" zu den vorgenannten Fotopunkten) wirke nicht wesentlich in den Hangbereich hinein. Anders sei es bei den Rotoren der beiden WEA, die vom Fotopunkt 14.1 gesehen vollständig über der Hangkante erschienen, während bei den Fotopunkten 16 und 16.1 die Rotoren einer Anlage vollständig und die der anderen Anlage teilweise zu sehen seien. Dies bedeute eine für die Landschaft in ihrem bisherigen Bestand neue und fremdartige technische Überformung, die gleichsam von oben nach unten in den Hang hineinwirke und die Sichtbeziehung auf die Burgen und deren Umgebung störe. Die in exponierter Solitärlage errichteten Burgen seien nur noch gemeinsam mit den WEA wahrnehmbar. Durch deren Dominanz verlören die Burgen ihre visuelle Anziehungskraft. Dies gelte umso mehr bei sich drehenden Rotoren. Zugleich verändere sich die Maßstäblichkeit der Landschaft und der Burgen als den ursprünglichen Großbauten in der Landschaft, die gegenüber den WEA als technischen Bauwerken zurückträten.

16

Am 1. August 2016 hat die Klägerin die im Urteil zugelassene Berufung eingelegt.

17

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. April 2017 das Berufungsverfahren betreffend die auf dem Grundstück Gemarkung A..., Flur 3..., Flurstück Nr. 4..., geplante Anlage abgetrennt; dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 A 10955/17.OVG fortgeführt.

18

Zur Begründung der Berufung im vorliegenden, nur noch die auf dem Grundstück Gemarkung A..., Flur 1..., Flurstück 2..., vorgesehene WEA betreffenden Verfahren macht die Klägerin insbesondere geltend, dass die Anlage nicht im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB den Zielen der Raumordnung widerspreche. Zum einen verstoße sie nicht gegen das Ziel Z1 des Kapitels 2.3.3 „Denkmalpflege" des RROP MW 2006, da sie keine rechtserhebliche optische Beeinträchtigung von in Tabelle 2 des Raumordnungsplans aufgeführten Anlagen - hier der Reichsburg B... und der Burgruine C... - hervorrufe. Die WEA verändere, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht die Maßstäblichkeit der Burgen. Die Anlage erscheine in großer Entfernung „hinten am Horizont" und unterscheide sich als zwar hohe, aber kleinvolumige Anlage wesentlich von den großvolumigen, aber niedrigen Burgen, so dass ein In-Beziehung-setzen der WEA einerseits und der Burgen andererseits durch den Betrachter nicht stattfinde. Die Burgen erschienen durch die am Horizont sichtbaren Rotorblätter nicht weniger imposant oder kleiner oder unbedeutender. Ein Zurücktreten im Erscheinungsbild oder ein Verlust der landschaftsprägenden Wirkung sei nicht zu befürchten. Dabei spiele auch eine Rolle, dass weiter entfernte Objekte nicht nur aufgrund der Entfernung für den Betrachter von selbst im Hintergrund stünden und schon von deshalb weniger dominant erschienen. Mit zunehmender Entfernung nehme auch der Kontrast ab, so dass sich ein weiter entferntes Objekte weniger vom Hintergrund abhebe. Überdies sei vorliegend die Vorbelastung durch die Siedlungsentwicklung und verkehrstechnische Bauten, so etwa die ausgeprägte Bebauung, den Schienen- und Straßenverkehr sowie die beiden Moselbrücken zu berücksichtigen. Abgesehen davon sei der vom Verwaltungsgericht angewandte Maßstab aber auch rechtsfehlerhaft, da es bei dem Ziel Z1 des Kapitels 2.3.3 allein um den Schutz der in Tabelle 2 enumerativ aufgezählten Anlagen und nicht um den Schutz der Landschaft und des Landschaftsbildes im Umfeld einer Tabelle 2 - Anlage gehe. Zudem sei es mit Blick auf Art. 14 GG erforderlich, eine Erheblichkeitsschwelle für die nach der Zielfestlegung zu vermeidende optische Beeinträchtigung festzulegen.

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Die WEA verstoße auch nicht gegen das Ziel Z1 des Kapitels 4.2.7 „Landschaftsbild" des RROP MW 2006. Diese Festsetzung gelte nach ihrem klaren Wortlaut nur für die Standorte in den großen Flusstälern und Hangbereichen, nicht also für den hiesigen, ca. 1,3 km rückwärtig der Hangkante gelegenen Standort.

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Dem Vorhaben stünden des Weiteren keine denkmalrechtlichen Vorschriften entgegen. Da es nicht in der „Umgebung" der Burgen im Sinne des Denkmalrechts gelegen sei, bedürfe es keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Absehen davon sei die WEA aber auch denkmalschutzrechtlich genehmigungsfähig, da Belange im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG) bereits nicht entgegenstünden. Jedenfalls folge die Genehmigungsfähigkeit aus dem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Gewinnung regenerativer Energien als anderem Gemeinwohlerfordernis im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG.

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Auch stehe dem Vorhaben schließlich nicht die Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" entgegen. Selbst wenn diese - eine sorgfältige Ermittlung der im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Belange sei schon angesichts der schieren Größe von fast 120.000 ha praktisch nicht vorstellbar - überhaupt wirksam sei, sei die Genehmigung nach § 4 Abs. 2 LSG-VO zu erteilen. Das Vorhaben laufe nicht dem in § 3 LSG-VO festgelegten Schutzzweck, der Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit des Moseltals und seiner Seitentäler mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen, zuwider. Der Standort der WEA liege weder im Moseltal oder einem seiner Seitentäler noch auf einem das Landschaftsbild prägenden, weitgehend naturnahen Höhenzug, sondern in einem weniger schutzwürdigen Teilbereich des großflächigen Landschaftsschutzgebietes. Auch werde das Ziel des § 3 LSG-VO nicht aufgrund mittelbarer Auswirkungen in Form von Sichtbeziehungen zu dem außerhalb des Moseltals gelegenen Vorhaben erheblich beeinträchtigt, weil die Sichtbeziehungen zwischen Moseltal und Standort von untergeordneter Bedeutung seien. Die WEA sei, was die im Genehmigungsverfahren durchgeführte Sichtbarkeitsanalyse belege, aus dem Moseltal, den Hangbereichen und den Seitentälern der Mosel nur in sehr wenigen Bereichen überhaupt sichtbar. Abgesehen davon bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG); die atypische Sondersituation ergebe sich daraus, dass der Verordnungsgeber im Jahre 1979 die Errichtung großer WEA noch nicht habe voraussehen können. Auch sei die Anlage nicht im Kerngebiet des Landschaftsschutzgebietes gelegen, sondern weit außerhalb des Moseltals und der angrenzenden Hänge.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. Juli 2016 und unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2015 insoweit zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 2,5, Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 122 m, Leistung 2,5 MW, in der Gemarkung A..., Flur 1..., Flurstück 2..., zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht geltend, dass das Ziel Z1 des Kapitels 2.3.3 „Denkmalpflege" des RROP MW 2006 die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis um die in der Tabelle 2 des Regionalen Raumordnungsplans aufgeführten Anlagen erfordere. Der entsprechende Schutz gehe damit über die Burgen selbst hinaus. Dabei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Anlagen um Höhenburgen handele, welche ihre Raumwirkung in einem Umkreis von 360 Grad entfalteten.

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Im Hinblick auf das Ziel Z1 des Kapitels 4.2.7 „Landschaftsbild" sei zudem zu beachten, dass es dort nicht um den konkreten Standort der Anlage, d. h. die Frage gehe, ob diese innerhalb oder außerhalb des Flusstals errichtet werde. Maßgeblich seien vielmehr die Auswirkungen der Anlage auf die besonders geschützten Landschaftsbilder.

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Des Weiteren resultiere die Denkmaleigenschaft der Burganlagen gerade auch aus städtebaulichen Gründen und werde durch ihre topographische Situation entscheidend geprägt. Die Burgen ihrerseits prägten das Ortsbild und die Silhouette von B... bzw. D... Von daher komme dem Umgebungsschutz im Sinne des § 4 DSchG eine hohe Bedeutung zu mit der Konsequenz, dass zur Errichtung von WEA in Bereichen, in denen Sichtachsen bestehen, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Die Entfernung stehe dem nicht per se entgegen; die Ausstrahlungswirkung der Denkmäler könne sich auch auf einen größeren Landschaftsraum von mehreren Kilometern erstrecken. Die Voraussetzungen für die sonach erforderliche Genehmigung seien nicht gegeben. Angesichts der Prägung der Denkmalseigenschaft durch städtebauliche Gründe und die topographische Situation sei gerade auch das Zusammenspiel der charakteristischen Bauten und des unberührten Hintergrundes identitätsstiftend für die Kulturlandschaft des Moseltals und von besonderer Relevanz für die Denkmalwürdigkeit der Anlagen. Diesbezüglich drohe durch die Errichtung der streitgegenständlichen WEA im jeweiligen Sichtfeld der Burgen eine erhebliche Beeinträchtigung. Überwiegende andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder überwiegende private Belange seien nicht gegeben.

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Der Errichtung der streitgegenständlichen WEA stehe schließlich auch die Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" entgegen. Die großräumige Ausweisung des Schutzgebietes führe nicht per se zur unzureichenden Abwägung, da kein generelles Bauverbot angeordnet werde, sondern lediglich ein Genehmigungsvorbehalt. Die Genehmigungsvoraussetzungen seien indessen nicht gegeben, da die WEA dem Schutzzweck der LSG-VO zuwiderlaufe. Durch ihre enorme Höhe, die Bewegung der Rotorblätter und die nächtliche Befeuerung werde das Landschaftsbild in seinem naturnahen Zustand nachhaltig beeinträchtigt. Angesichts der nach der Sichtbildanalyse bestehenden Vielzahl von Sichtbeziehungen von verschiedenen Standorten unmittelbar im Moseltal, im Hangbereich und auf der gegenüberliegenden Hangseite werde die Eigenart der geschützten Landschaft dergestalt verändert, dass diese durch die WEA mitgeprägt werde. Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG lägen ebenfalls nicht vor, da als Ergebnis der vorzunehmenden Abwägung zumindest der Kernbereich des Schutzgebietes - das Moseltal und die Seitentäler mit Hängen und einem parallel zur Hangkante verlaufenden Seitenstreifen - von landschaftsdominierenden technischen Bauwerken freigehalten werden müsse.

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Der Senat hat Beweis erhoben im Wege der Durchführung einer Ortsbesichtigung, zu deren Ergebnissen auf die Niederschrift vom 6. April 2017 verwiesen wird.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Bau- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Ordner und 5 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat teilweise Erfolg.

33

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage insoweit nicht abweisen dürfen, als der Klägerin in dem ablehnenden Bescheid vom 13. April 2015 die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus den Gründen einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Moseltal und vor allem der beiden Kulturdenkmäler Reichsburg B... und Burg C..., einer Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" und eines Widerspruchs zu den Zielen des Regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald 2006 versagt worden ist.

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1. Diese von dem Beklagten herangezogenen Versagungsgründe halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

35

Die Genehmigungsbedürftigkeit der streitgegenständlichen Anlage ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImschG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sowie Nr. 1.6 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ist das Genehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren durchzuführen.

36

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).

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Vorliegend hat der Beklagte die Versagung der beantragten Genehmigung ausschließlich damit begründet, dem Vorhaben stünden „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften" entgegen. Dies trifft indessen jedenfalls in Bezug auf die Vorschriften, auf die sich der Beklagte insoweit ausdrücklich berufen hat, nicht zu.

38

a. Der WEA stehen zunächst keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegen.

39

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB u. a. dann vor, wenn raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung widersprechen. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

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Zwar handelt es sich bei der Anlage angesichts ihrer Höhe von rund 200 m zweifelsohne um ein raumbedeutsames Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 Raumordnungsgesetz (ROG, vgl. näher beispielsweise BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4/02 -, und Beschluss vom 2. August 2002 - 4 B 36/02 -; BayVGH, Urteil vom 17. November 2011 - 2 BV 10.2295 -; OVG RP, Urteile vom 20. März 2003 - 1 A 11406/01 -, und vom 6. Juli 2005 - 8 A 11033/04.OVG -, sowie Beschluss vom 30. April 2014 - 1 B 10305/14.OVG -, alle in juris).

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Zudem stellen die Ziele Z1 des Kapitels 2.3.3 „Denkmalpflege" und Z1 des Kapitels 4.2.7 „Landschaftsbild" des RROP MW 2006 verbindlich festgelegte Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar, welche bei der Entscheidung über die nach § 13 Abs. 1 BImSchG mit der Rechtswirkung einer Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ausgestattete immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage zu beachten sind.

42

Der Anwendbarkeit des RROP MW 2006 steht vorliegend auch nicht etwa entgegen, dass die Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft Mittelrhein-Westerwald am 8. Dezember 2016 einen neuen Regionalen Raumordnungsplan beschlossen hat. Dieser lag jedenfalls im für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 6. April 2017 dem Ministerium des Innern und für Sport zur Genehmigung vor und war somit noch nicht rechtsverbindlich (§ 10 Abs. 2 Landesplanungsgesetz - LPlG -).

43

Die streitgegenständliche WEA steht jedoch nicht im Widerspruch zu den eingangs näher bezeichneten Zielfestsetzungen im hier maßgeblichen RROP MW 2006.

44

aa. Als Ziel Z1 des Kapitels 2.3.3 „Denkmalpflege" ist dort festgeschrieben, dass dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung (Tabelle 2) vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren sind.

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Zur Begründung/Erläuterung wird ausgeführt:

46

„Dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung tragen in besonderer Weise zur regionalen Identität bei. Deshalb soll in einem großen Umkreis um diese Anlagen eine optische Beeinträchtigung durch Siedlungsentwicklung, energiewirtschaftlicher oder verkehrstechnischer Bauten vermieden werden. Bestehende Beeinträchtigungen sollen nach Möglichkeit gemildert oder ganz beseitigt werden."

47

(1) Bei der Reichsburg B... und der Burgruine C... handelt es sich zwar um in der Tabelle 2 des RROP MW 2006 genannte dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung.

48

(2) Die Errichtung der streitgegenständlichen WEA führt jedoch nicht zu einer optischen Beeinträchtigung im Sinne der Zielfestsetzung.

49

Deren Schutzzweck ist entsprechend der ihr beigegebenen Begrün- dung/Erläuterung die Bewahrung des Eindrucks, der durch eine dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung vermittelt wird. Dies erfordert die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis um die Anlage. Die raumordnerische Zielfestsetzung bezweckt danach den Schutz der als identitätsstiftend erachteten Fernwirkung der in der Tabelle aufgelisteten Kulturdenkmäler vor einer optischen Beeinträchtigung (vgl. zum Ganzen das Urteil des Senats vom 7. Dezember 2006 - 1 C 10901/06 -, juris).

50

Bei der näheren Eingrenzung des „großen Umkreises" der geschützten Anlagen, innerhalb dessen eine optische Beeinträchtigung durch Siedlungsentwicklung, energiewirtschaftliche oder verkehrstechnische Bauten vermieden werden soll, ist zunächst zu beachten, dass dieser Umkreis als solcher nach dem Schutzweck nicht weiter gehen kann als der Bereich der Landschaft, der durch die Anlage „geprägt" wird. Von einem Prägen kann indessen bereits sachlogisch nur dann die Rede sein, wenn das, was prägt, und das, was geprägt wird, in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen. Mit der Zielfestsetzung Z1 des Kapitels 2.3.3 wird die Vermeidung von „optischen Beeinträchtigungen" bezweckt. Damit eine landschaftsprägende Anlage durch eine andere Baulichkeit in diesem Sinne beeinträchtigt werden kann, müssen mithin beide in einer bestimmten optischen Beziehung zueinander stehen.

51

Die Annahme einer derartigen optischen Beziehung setzt wiederum Betrachtungspunkte voraus, von denen aus das zu schützende und das auf sein Störpotential hin zu untersuchende Objekt in den Blick genommen werden. Unter Berücksichtigung des mit der Zielfestsetzung erklärtermaßen verfolgten Zwecks - dem Schutz der als identitätsstiftend erachteten Fernwirkung - muss es sich dabei um Blickpunkte handeln, welche für die Wahrnehmung dieser Fernwirkung durch einen dort stehenden Betrachter in schutzzweckrelevanter Weise bedeutsam sind. Dies setzt - wie bereits das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat - quantitativ eine gewisse Häufigkeit der Frequentierung durch potentielle Betrachter voraus. Inhaltliche Voraussetzung ist überdies, dass der Zweck, zu dem diese potentiellen Betrachter die Örtlichkeit aufsuchen, in einem inneren Zusammenhang mit der zu schützenden Fernwirkung steht. Nicht ausreichend für die Annahme eines potentiellen Betrachtungspunktes erscheint danach beispielsweise in Bezug auf die steilen Hanglagen der Mosel, dass eine dort irgendwo im freien Gelände gelegene Örtlichkeit zwar theoretisch zu Fuß erreichbar ist, in der Praxis jedoch eine Begehung der entsprechenden Bereiche durch Erholungssuchende und sonstige am Moseltal Interessierte - sieht man einmal von den in den Weinbergen tätigen Personen ab, deren Aufenthalt in den fraglichen Bereichen indessen primär weinbaulichen Zwecken dient - mehr oder weniger ausschließlich auf den dort vorhandenen Weinbergs- und Wanderpfaden erfolgt.

52

Von einem danach im Sinne der Zielsetzung bedeutsamen Betrachtungspunkt aus wird sodann eine schützenswerte optische Beziehung im Einzelfall tendenziell umso eher anzunehmen sein, als man von dem entsprechenden Standort aus beide Komponenten „auf einen Blick" wahrnehmen kann, die potentiell beeinträchtigende Anlage also - sofern sie nicht sogar den Blick auf diese ganz oder teilweise versperrt - gleichsam als „Kulisse" der zu schützenden Anlage erscheint. Je weiter man hingegen den Blick horizontal oder vertikal schweifen lassen muss, um neben der zu schützenden Anlage auch das auf sein Störpotential zu beurteilende Objekt wahrzunehmen, umso weniger wahrscheinlich dürfte eine optische Beeinträchtigung der zu schützenden Anlage durch dieses Objekt sein.

53

Entsprechendes muss zudem mit zunehmender Entfernung des zu überprüfenden Objekts vom Betrachtungspunkt gelten, durch die von dort aus gesehen dessen scheinbare Größe im Verhältnis zu der zu schützenden Anlage immer weiter abnimmt.

54

Problematisch erscheint danach insbesondere die Einordnung solcher Objekte, die bei der Betrachtung der geschützten Anlage von einem relevanten Betrachtungspunkt aus zwar nicht - kulissenartig - zentral mit im Blickfeld erscheinen, jedoch jedenfalls am Rande des Blickfeldes sichtbar sind.

55

Bei der nach Maßgabe dieser Grundsätze vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung sind sodann schließlich insbesondere die topographische Situation, Bewuchs, Vorbelastungen und die konkrete Lage im Raum einschließlich weiterer raumordnerische Erfordernisse zu würdigen (so zutreffend nunmehr die Begrün- dung/Erläuterung zu der Zielfestsetzung Z 49 des dem Ministerium für Inneres und für Sport zur Genehmigung vorliegenden RROP MW 2016).

56

Nach alledem sind vorliegend die im ablehnenden Bescheid vom 13. April 2015 sowie im erstinstanzlichen Urteil angenommenen Beeinträchtigungen in Bezug auf die Burgruine C... und die Reichsburg B... von den Fotopunkten 14.1, 16 und 16.1 des von der Klägerin mit ihrem Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgelegten Erläuterungsberichtes „Visualisierungen" (nachfolgend: Visualisierung) aus gesehen zur Überzeugung des Senats nicht gegeben. Weitere Betrachtungspunkte, von denen aus gesehen eine optische Beeinträchtigung im Sinne der Zielfestsetzung Z1 des Kapitels 2.3.3 des RROP 2006 anzunehmen sein könnte, sind weder vom Beklagten bezeichnet worden noch sonst ersichtlich.

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(a) Die Burg C... entfaltet nach dem Ergebnis der am 6. April 2017 durchgeführten Ortsbesichtigung von besagtem Fotopunkt 14.1 - dem im Steilhang oberhalb der Ortslage von B... gelegenen, von der Burg ca. 3 km Luftlinie entfernten (google maps) Aussichtspunkt E... Kreuz - aus betrachtet strenggenommen bereits gar keine dominierende landschaftsprägende Wirkung, welche im Sinne der Zielfestsetzung zu schützen wäre.

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Schon auf dem von diesem Aussichtspunkt aus aufgenommenen Lichtbild FP 14.1 der Visualisierung fällt die Burgruine keineswegs sofort in den Blick. Es dominiert dort ganz eindeutig die bebaute Ortslage der Stadt B... und innerhalb dieser aufgrund seiner Größe insbesondere das Krankenhaus. Weiter entfernt im Hintergrund erscheint - von ihrem Ausmaß her im Vergleich zum sichtbaren Teil der Stadt B... optisch kaum noch ins Gewicht fallend - die Ortslage der Ortsgemeinde D... Oberhalb von dieser befindet sich sodann die Burg C..., von der auf dem Lichtbild jedoch letztlich nur die Ruine eines Turmes sichtbar ist.

59

Den hieraus folgenden ersten Eindruck einer von diesem Betrachtungspunkt aus nicht gegebenen landschaftsprägenden Wirkung der Burg C... hat die Ortsbesichtigung in vollem Umfang bestätigt. Während der Besichtigung herrschte geschlossene Bewölkung, die Sicht war jedoch klar. Der Blick auf die Ortslage von D... und den darüber gelegenen Moselhang stellte sich in etwa so dar wie auf dem Lichtbild FP 14.1 der Visualisierung. Die Fotografie gibt die Örtlichkeit lediglich geringfügig verkleinert wieder und wirkt ein wenig unschärfer als das vom menschlichen Auge wahrgenommene Bild.

60

Die Burgruine C... als solche war - wie bereits auf dem Lichtbild - kaum wahrzunehmen. Von den beiden ehrenamtlichen Richterinnen, denen zuvor kein Foto der Örtlichkeit gezeigt worden war, konnte auf die Frage, ob sie in der Ferne eine Burg ausmachen könnten, eine Richterin die Burgruine überhaupt nicht erkennen, der anderen gelang dies erst nach einer Hilfestellung durch die Berufsrichter. Auch die Berufsrichter mussten sich zunächst an der Ortslage von D... orientieren und dann von dort ausgehend - aus den Akten bereits mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut - den entsprechenden Hangbereich in den Blick nehmen, um die Burgruine aufzufinden. Danach kann in Bezug auf den Betrachtungspunkt „E... Kreuz“ - anders als dies der Fall sein dürfte, wenn man die Anlage etwa vom Moselufer in Höhe der Ortslage D... aus betrachtet, von wo aus gesehen sie als „Höhenburg“ zweifelsfrei eindrucksvoll über der Ortschaft thront - von einer landschaftsprägenden Wirkung der Burgruine C... nicht die Rede sein.

61

Abgesehen davon würde die streitgegenständliche WEA aber auch eine landschaftsprägende Wirkung der Burgruine - wollte man eine solche, anders als der Senat dies tut, bezogen auf den Betrachtungspunkt „E... Kreuz“ annehmen - optisch nicht im Sinne der Zielfestsetzung beeinträchtigen. Von dort aus gesehen erschiene die Anlage nach der Visualisierung (FP 14.1 - dort handelt es sich um die linke der beiden in das Lichtbild projizierten WEA), deren Richtigkeit insoweit auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, dann, wenn man die Burgruine C... in den Blick nimmt, allenfalls links oben im Randbereich des Blickfelds. Bereits aufgrund der massiven Ablenkung, der ein solcher Blick durch die im Vordergrund gelegene Ortslage der Stadt B... und insbesondere den großvolumigen Komplex des Krankenhauses ausgesetzt ist, fiele ein solcher bloßer „Randpunkt“ hier nicht ins Gewicht. Abgesehen davon fällt aber auch die Anlage selbst als solche kaum auf. Zum einen handelt es sich - wie auch bereits aus der Visualisierung erkennbar - um eine in ihren sichtbaren Komponenten ohnehin eher schmale bauliche Anlage, die zudem vom Betrachtungspunkt aus gesehen in einer Entfernung von rund 6 km errichtet werden soll. Überdies ist - wie am Beispiel mehrerer im Rahmen der Ortsbesichtigung in anderen Blickrichtungen erkennbarer, in etwa gleich weit entfernter Windkraftanlagen festgestellt werden konnte - die rote Warnkennzeichnung der Rotoren für einen in einer solchen Entfernung stehenden Betrachter optisch nicht mehr wahrnehmbar, so dass die streitgegenständliche WEA von daher deutlich weniger ins Auge fällt, als dies nach der Visualisierung, in der die in das Lichtbild projizierten Rotoren teilweise rot eingefärbt sind, der Fall zu sein scheint. Angesichts des sonach vom Betrachtungspunkt aus gesehen nur noch geringen Kontrasts der sichtbaren Rotorblätter zum Luftraum im Hintergrund der Anlage ergibt sich eine andere Einschätzung auch nicht unter Berücksichtigung der Drehbewegung des Rotors beim Betrieb der Anlage.

62

(b) Die Reichsburg B... entfaltet demgegenüber nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung von den Fotopunkten 16 bzw. 16.1 der Visualisierung - dem oberhalb der Burg an der F... Straße Bundesstraße 5... gelegenen, ca. 7,5 km vom vorgesehenen Standort der WEA entfernten Aussichtspunkt - aus gesehen zweifelsohne eine dominierende landschaftsprägende Wirkung im Sinne der Zielfestsetzung Z1 des Kapitels 2.3.3 „Denkmalpflege" des RROP MW 2006.

63

Auch von diesem Betrachtungspunkt aus stellte sich bei der Ortsbesichtigung die Örtlichkeit im Wesentlichen wie auf den Lichtbildern 16 und 16.1 der Visualisierung dar, wobei die Fotos wiederum die Wirklichkeit geringfügig verkleinert abbilden. Für das menschliche Auge wirkte die Burg indessen plastischer als auf den Lichtbildern und trat deutlicher als auf diesen aus dem Hintergrund hervor. Insgesamt vermittelte sie dem Senat noch deutlicher, als dies bereits auf den Fotos der Fall ist, den Eindruck einer im Mittelpunkt der Ansicht gleichsam über der Stadt B... „thronenden" Anlage.

64

Die sonach von diesem Betrachtungspunkt aus gegebene dominierende landschaftsprägende Wirkung der Burg wird jedoch nach der Überzeugung des Senats durch die zu errichtende WEA nicht im Sinne der Zielfestsetzung optisch beeinträchtigt.

65

Auch von dort aus betrachtet erschiene die Anlage ausweislich der Visualisierung (FP 16 und 16.1 - dort handelt es sich wiederum um die linke der beiden sichtbaren WEA), deren Richtigkeit die Beklagte ebenfalls nicht in Abrede stellt, dann, wenn man die Burg in den Blick nimmt, allenfalls am oberen äußeren Rand des Blickfeldes. Ein solcher „Randpunkt“ fiele indessen vorliegend schon angesichts der massiven Ablenkung, der ein solcher Blick durch die beidseits der Burg sichtbare Ortslage der Stadt B... sowie Straßen - nicht zuletzt die Bundesstraße 5..., an der der Aussichtspunkt liegt, selbst - und Schienenanlagen ausgesetzt ist, nicht ins Gewicht. Zudem ist zu beachten, dass die Burg ihre landschaftsprägende Wirkung gerade durch ihre optische, die Ortslage, den Fluss und die Verkehrswege, über denen sie in deutlich erhöhter Position „thront“, beherrschende Dominanz diesen gegenüber gewinnt. Die landschaftsprägende Wirkung wird mithin gerade dann sichtbar, wenn man den Blick auf die Burg und die darunter gelegene Umgebung richtet, d. h. vom Aussichtspunkt an der B 258 gesehen nach unten. Selbst wenn man den Blick sodann auch über die Moselhänge schweifen lässt, wird vorliegend unmittelbar klar, dass die streitgegenständliche WEA nicht ihrerseits auf einer Hangkante oberhalb der Reichsburg B... dieser gegenüber „thront“ und der Burg damit ihre Dominanz streitig macht, sondern lediglich über der oberen Kante eines kilometerweit entfernten Hanges auf der gegenüberliegenden Moselseite teilweise sichtbar ist. Wie der Senat bei der Ortsbesichtigung feststellen konnte, stehen links von dem in die Lichtbilder FP 16 und 16.1 der Visualisierung projizierten Standort der zu errichtenden WEA bereits mehrere, auf den Lichtbildern nicht wiedergegebene bzw. nicht erkennbare andere Windenergieanlagen und Strommasten, so dass die streitgegenständliche WEA als Fortsetzung dieser eindeutig der anderen Flussseite zuzurechnenden Bebauung erscheint. Abgesehen davon wären diese Anlagen, wenn man diese - anders als der Senat - als potentiell die landschaftsprägende Wirkung der Burg optisch beeinträchtigend ansehen wollte, vorliegend als vorhandene Vorbelastung mit in die Beurteilung einzubeziehen, ebenso die vom angenommenen Standort beim Blick nach links alsbald massiv ins Auge fallende Wasserbahn des Freizeitparks D... und die Bergstation der B...er Seilbahn. Hinzu kommt schließlich noch, dass auch die streitgegenständliche Anlage selbst als solche vom maßgeblichen Betrachtungspunkt aus gesehen kaum auffällt. Insoweit kann auf die Aussagen zu (a) Bezug genommen werden, die vorliegend sinngemäß Geltung beanspruchen, wobei die Entfernung vom Betrachtungspunkt aus gesehen hier sogar rund 7,5 km beträgt.

66

bb. Die streitgegenständliche WEA steht auch nicht im Widerspruch zu der Zielfestsetzung Z1 des Kapitels 4.2.7 „Landschaftsbild“ des RROP MW 2006.

67

Danach sind „die großen Flusstäler (s. Karte 4, Erholungsräume) und insbesondere die Hangbereiche ... von störenden Nutzungen und großen Einzelbauwerken freizuhalten“.

68

Zur Begründung/Erläuterung heißt es dort:

69

„Planungen und Vorhaben, die zu einer Zersiedlung, einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Erholung oder zur Veränderung der klimatischen Verhältnisse führen können, sind in großen Flusstälern und insbesondere in den Hangbereichen nicht zulässig. Große Einzelbauwerke, wie Windenergieanlagen, Hochhäuser und Gebäude in exponierter Lage sind nicht zulässig, damit die Erholungsfunktion und das schutzwürdige Landschaftsbild in den großen Flusstälern nicht beeinträchtigt wird. In den Weinbaugebieten mit teils hohem Steillagenanteil ist in besonderem Maße auf den Schutz und die Schonung des Bodens zu achten. Die typischen Elemente der Weinbaulandschaft sind zu erhalten.“

70

Diese Zielfestsetzung wird von der streitgegenständlichen WEA, die von der Mosel aus gesehen mehr als 1.000 m rückwärtig der oberen Hangkante auf der Hochebene errichtet werden soll, nicht berührt.

71

Der Wortlaut der Zielfestsetzung Z1 ist insoweit eindeutig. Der von störenden Nutzungen und großen Einzelbauwerken freizuhaltende Bereich wird ausschließlich mit dem Begriff „Flusstäler“ umschrieben. Innerhalb dessen wird sodann nochmals verdeutlicht, dass es dabei insbesondere um die Hangbereiche geht. Flächen jenseits der oberen Hangkante unterfallen eindeutig nicht dem Begriff des Flusstals. Auch ist allein die Rede von „Nutzungen und großen Einzelbauwerken“, von denen die Flusstäler freigehalten werden sollen, nicht aber von störenden Auswirkungen derartiger Nutzungen und großer Einzelbauwerken an anderer, außerhalb des Tals gelegener Stelle.

72

Selbst wenn man die Regelung aus teleologischen Gründen erweiternd auslegen wollte, wäre dies angesichts ihres klaren Wortlauts allenfalls in engem Rahmen zulässig. So wäre zwar möglicherweise noch ein Verbot entsprechender Nutzungen und großer Einzelbauwerke unmittelbar an der Hangkante denkbar. Eindeutig überschritten wären die engen Grenzen einer derartigen erweiternden Auslegung indessen in Bezug auf Anlagen, die - wie hier - mehr als 1.000 m von der Hangkante entfernt auf der dahinter liegenden Hochebene errichtet werden sollen und die man aus dem Tal im engeren Sinne überhaupt nicht und von den Hangbereichen her auch nur von bestimmten, höher gelegenen Punkten aus sehen kann.

73

Ganz abgesehen davon wäre bei einer erweiternden Auslegung auch zu berücksichtigen, dass die großen Flusstäler nach der Zielfestsetzung lediglich von großen Einzelbauwerken freizuhalten sind. Selbst wenn man die Festsetzung überhaupt unter Überschreitung ihres klaren Wortlauts auch auf Bauwerke erstrecken wollte, die zwar außerhalb des Tals errichtet werden sollen, aber optisch in dieses hineinwirken, so würden Ziel und Zweck der Festsetzung lediglich die Abwehr solcher Anlagen erfordern, welche - unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe - auch im Tal optisch noch als groß in Erscheinung treten. Dies ist hier indessen angesichts der Entfernung der WEA zu den im Tal gelegenen potentiellen Betrachtungspunkten, von denen aus sie überhaupt optisch wahrnehmbar ist, nicht der Fall.

74

b. Der Anlage stehen auch nicht - wie der Beklagte meint - denkmalrechtliche Vorschriften als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen.

75

Zwar ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG Gegenstand des Denkmalschutzes auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist. Für diesen Bereich statuiert § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG eine Genehmigungspflicht für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen; gemäß § 13 Abs. 2 DSchG wird die Genehmigung nur erteilt, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (Nr. 1) oder andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann (Nr. 2).

76

Bei der räumlichen Abgrenzung des danach geschützten Bereichs ist darauf abzustellen, ob die Umgebung eines Kulturdenkmals maßgeblich für dessen Erscheinungsbild ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausstrahlungskraft des Kulturdenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt (vgl. dazu etwa OVG RP, Urteile vom 21. August 2012 - 8 A 10229/12.OVG -, juris, und vom 28. Oktober 1993 - 1 A 10520/92.OVG -, AS 24, 268).

77

Danach kann zum einen die nach § 4 Satz 4 DSchG für sein Erscheinungsbild maßgebliche Umgebung des Kulturdenkmals, soweit es um die Berücksichtigung deslandschaftsprägenden Charakters der Anlage geht, räumlich und sachlich nicht weiter reichen, als der Bereich der Landschaft, der durch die Anlage im Sinne der Zielfestsetzung Z1 des Kapitels 2.3.3 „Denkmalpflege" des RROP MW 2006 geprägt wird.

78

Überdies reicht sie, soweit es um den Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals selbst geht, nur so weit, als eine andere bauliche Anlage von ihrer äußeren Gestaltung, der Sichtachse und ihrer scheinbaren Größe her mehr als unwesentliche negative Auswirkungen auf dieses Erscheinungsbild haben kann.

79

Diese Kriterien sind hier indessen letztlich schon im Zusammenhang mit dem Entgegenstehen von Zielen der Raumordnung zu prüfen gewesen mit dem Ergebnis, dass eine relevante Beeinträchtigung der Burgruine C... und der Reichsburg B... durch die zu errichtende WEA nicht gegeben ist.

80

Abgesehen davon ist vorliegend die WEA in der näheren Umgebung der Burgen selbst gar nicht sichtbar. Eine gleichzeitige Sichtbarkeit von Anlage und jeweiliger Burg besteht - wie bereits dargelegt - lediglich von einigen wenigen Betrachtungspunkten in der Ferne, wobei die WEA dort entfernungsbedingt nur noch in einer geringen scheinbaren Größe - und dies dann, wenn man die jeweilige Burg selbst in den Blick nimmt, auch nur am Rande des Blickfeldes - wahrgenommen werden kann.

81

Der vorgesehene Standort der streitgegenständlichen WEA gehört mithin nicht zu der für deren Erscheinungsbild maßgeblichen Umgebung der beiden Burgen im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Satz 3, 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG.

82

c. Auch steht dem Vorhaben schließlich nicht die Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen.

83

Diese sieht in § 4 u. a. vor, dass im Landschaftsschutzgebiet das Errichten baulicher Anlagen grundsätzlich der Genehmigung durch die Landespflegebehörde bedarf (Abs. 1 Nr. 1), und dass diese zu versagen ist, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck (§ 3) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann (Abs. 2 Satz 1).

84

Schutzweck der LSG-VO ist nach ihrem § 3 Nr. 1 die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Moseltales und seiner Seitentäler mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen, ferner gem. § 3 Nr. 2 die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushaltes, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen.

85

Auch insoweit fehlt es vorliegend an einer relevanten Beeinträchtigung.

86

Beim Moseltal und seinen Seitentälern handelt es sich keineswegs durchweg um ein von der Zivilisation bislang weitgehend unberührt gebliebenes und in diesem Sinne noch in einem weitestgehend naturnahen Zustand verbliebenes Gebiet. Über die im hier fraglichen Bereich bestehende umfängliche und auch weit in die Hanglage hinein reichende Wohnbebauung hinaus - vgl. etwa das Lichtbild FP 14.1. der Visualisierung - zeugen auch zahlreiche sonstige Baulichkeiten von der Anwesenheit des Menschen mit seinen infrastrukturellen Bedürfnissen, so etwa die Eisenbahnlinie, die vorhandenen Brücken und das Stadion. Bereits von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die LSG-VO die Errichtung derartiger infrastruktureller Baulichkeiten als solche weitestgehend ausschließen will.

87

Nimmt man nunmehr zusätzlich die Hänge und Höhenzüge mit in den Blick, so ist festzustellen, dass, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat (s. dazu bereits oben), im fraglichen Bereich oberhalb der Hangkante bereits mehrere andere Windenergieanlagen und Strommasten vorhanden sind. Ein Eingriff in einen weitgehend naturnahen Zustand ist somit, ohne dass man dazu noch zusätzlich auf die weitere erhebliche Vorbelastung durch die oberhalb der Hangkante massiv ins Auge fallende Wasserbahn des Freizeitparks D... abstellen müsste, nicht gegeben.

88

2. Nach alledem tragen die vom Beklagten herangezogenen Gründe für die Ablehnung der beantragten Genehmigung nicht und die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens stellt sich nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offen dar, so dass der Beklagte unter Heranziehung der zum „stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze bei Abweisung der Klage im Übrigen zur Neubescheidung des Genehmigungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist.

89

In der Situation eines "stecken gebliebenen” Genehmigungsverfahrens entfällt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der Regel nur unter zahlreichen Nebenbestimmungen erteilt wird. Grundsätzlich könnte zwar das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein entsprechendes Auflagenprogramm entwickeln. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene gleichermaßen geeignete Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Es ist in derartigen besonders gelagerten Fällen nicht Aufgabe der Gerichte, ein "stecken gebliebenes" Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen, und ein Bescheidungsurteil i.S.v. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGOerlässt (vgl. zum Ganzen etwa OVG NW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris, m. w. N.).

90

So liegt der Fall auch hier. Eine Prüfung durch den Beklagten, ob über die von ihm im ablehnenden Bescheid herangezogenen, hier jedoch nicht durchgreifenden Versagungsgründe hinaus möglicherweise sonstige Vorschriften, insbesondere auch solche anlagetechnischen Inhalts, gemäß § 6 ImSchG der Errichtung und/oder dem Betrieb der streitgegenständlichen Anlage entgegenstehen, hat - soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich - bislang auch nicht ansatzweise stattgefunden. Insoweit muss es im Interesse einer sinnvollen Funktionsverteilung zwischen Gericht und Verwaltung für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in allen seinen Einzelheiten bei der Zuständigkeit des Beklagten verbleiben.

91

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

92

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

93

Beschluss

94

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 454.800 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

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5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen,
2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschrieben sind, und
5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.