Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Sept. 2014 - 7 A 798/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,‑‑ Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 5. März 2012 seien rechtmäßig. Das Gebot der Beseitigung des Gartenhauses sei nicht zu beanstanden. Das Gartenhaus halte entgegen § 65 Abs. 4 BauO NRW die bauplanungsrechtlichen Anforderungen nicht ein. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. unwirksam seien, sei es mit Bauplanungsrecht nicht vereinbar. Entgegen § 34 Abs. 1 BauGB füge es sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich sei hier nach dem Eindruck der Örtlichkeit, den der Vorsitzende als Berichterstatter im Ortstermin gewonnen und den übrigen Mitgliedern der Kammer vermittelt habe, sowie den vorhandenen Luftbildern, Karten und Fotos der Vorgartenbereich beiderseits der K. -T. -Straße zwischen der L. Straße im Norden und der A. Straße im Süden. Dort befänden sich keine ähnlich groß dimensionierten Nebenanlagen wie das Gartenhaus der Kläger. Das Gartenhaus rufe auch bodenrechtlich relevante Spannungen hervor.
4Die Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zur Zulassung der Berufung.
5Die Ausführungen der Kläger wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
6Sie rügen ohne Erfolg, die Verfügungen seien mangels Anhörung formell rechtswidrig.
7Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine erneute Anhörung der Kläger sei nach der ordnungsgemäßen früheren Anhörung vom 18. Januar 2010 nicht geboten gewesen, weil sich die entscheidungserheblichen Tatsachen danach nicht geändert hätten, wird durch das Vorbringen der Kläger nicht erschüttert. Nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW kann insbesondere dann von einer Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls abgesehen werden, wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Ein diesem Regelbeispiel vergleichbarer Sachverhalt lag hier aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen vor, denn Anhaltspunkte für eine Veränderung der maßgeblichen Umstände nach der Anhörung zu den ursprünglichen Beseitigungsanordnungen vom 14. Januar 2011, die im Ortstermin vom 18. Januar 2012 im Rahmen des Verfahrens - 2 K 869/11- aufgehoben worden waren, sind weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Weder war die ursprüngliche Anhörung „verbraucht“ noch ergeben sich aus den Hinweisen des erstinstanzlichen Berichterstatters im Ortstermin am 18. Januar 2012 Anhaltspunkte für wesentliche Änderungen der Sachlage.
8Ebensowenig ergibt sich ein formeller Mangel der Verfügungen daraus, dass sich in deren Begründungen keine ausdrücklichen Erwägungen zu den Gründen für das Absehen von einer Anhörung finden. Ungeachtet der Frage, ob es solcher Erwägungen überhaupt bedarf,
9vgl. dazu Kallerhoff, in Stelkens u. a., VwVfG, Kommentar, 8. Auflage, § 28, Rn. 50 m. w. N,
10ergibt sich hier in hinreichender Weise aus der in der Begründung erfolgten Bezugnahme auf die Anhörung vom 18. Januar 2010 und den Ortstermin vom 18. Januar 2012, weshalb die Beklagte von einer erneuten Anhörung absah.
11Ein formeller Mangel ist auch nicht aufgezeigt, weil sich die Begründungen - wie die Kläger meinen - nicht auf den konkreten Einzelfall bezögen. In den Begründungen wird näher dargelegt, weshalb die Beklagte von der materiellen Rechtswidrigkeit des Gartenhauses ausgeht und ihr Ermessen im Sinne eines bauaufsichtlichen Einschreitens betätigt hat. Damit ist der Funktion der Begründungspflicht, dem Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung zu verdeutlichen und zugleich einer richterlichen Beurteilung zugänglich zu machen,
12vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1995
13- 18 B 3183/93 - , NVwZ-RR 1996, 173,
14Genüge getan.
15Die Rügen, die die erstinstanzliche Würdigung der Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. im Zusammenhang mit der Feststellung der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Gartenhauses betreffen, können schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil das Verwaltungsgericht die planungsrechtliche Unzulässigkeit für den Fall einer Unwirksamkeit des Fluchtlinienplans auf die Erwägung gestützt hat, das Gartenhaus füge sich entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Ist die angefochtene Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, muss die Begründung eines Zulassungsantrags in Bezug auf sämtliche Begründungen hinreichende Darlegungen enthalten.
16Vgl. etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, KompaktKommentar, § 124a, Rn. 45 und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. Auflage,
17§ 124a, Rn. 196, m. w. N.
18Zu der auf § 34 Abs. 1 BauGB gestützten Begründung enthält das Zulassungsvorbringen indes keine Darlegungen, die ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit wecken.
19Entgegen der Auffassung der Kläger ist in die maßgebliche nähere Umgebung nicht die „West-Ost-Achse“ entlang der M.------straße und der Straße M1. einzubeziehen. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind in diesem Bereich mit den benannten 6 Grenzgaragen beiderseits der M.------straße und den an der Straße M1. gelegenen 5 Garagen keine prägenden Anlagen vorhanden, die es rechtfertigen, diesen Bereich nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen als nähere Umgebung des Grundstücks der Kläger mit Blick auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche anzusehen. Diese aufgrund der Durchführung einer Ortsbesichtigung des Kammervorsitzenden als Berichterstatter gewonnene Überzeugung des Verwaltungsgerichts wird durch die Rügen der Kläger nicht erschüttert. Eine maßgebliche bodenrechtliche Prägung ihres Grundstücks durch diese Anlagen haben die Kläger nicht hinreichend aufgezeigt. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der benannten „unmittelbaren Nähe“, denn das erstinstanzliche Urteil stellt hier darauf ab, diese Anlagen seien optisch deutlich abgesetzt an anderen Straßen gelegen und prägten das Straßenbild entlang der K. -T1. -Straße nicht. Dies schließt die Feststellung ein, dass auch das Grundstück der Kläger bodenrechtlich durch diese Garagen nicht geprägt wird. Deshalb greift der Einwand der Kläger nicht durch, das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, worauf es ankomme.
20Entgegen der Auffassung der Kläger darf das Gartenhaus hier auch nicht ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO eine vorhandene faktische Baugrenze überschreiten.
21Bei der Prüfung, ob im nicht beplanten Innenbereich Nebenanlagen, die eine faktische Baugrenze überschreiten, bodenrechtliche Spannungen hervorrufen, sind die städtebaulichen Folgen ihrer Zulassung, z. B. eine deutliche Verengung des Straßenbilds, entsprechend den Maßstäben des § 23 Abs. 5 BauNVO zu prüfen.
22OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132.
23Dies ist indes nicht dahin zu verstehen, dass eine Überschreitung einer faktischen Baugrenze durch eine Nebenanlage generell nicht zu bodenrechtlichen Spannungen im genannten Sinne führt. Dass bodenrechtliche Spannungen hier nicht verneint werden können, hat das Verwaltungsgericht vielmehr zutreffend angenommen. Danach ist davon auszugehen, dass das Gartenhaus eine negative Vorbildwirkung entfaltet. Dafür kommt es nicht darauf an, ob in anderen Bereichen eine vergleichbar tiefe Bebauung möglich wäre. Als Vorbild käme das Gartenhaus - ungeachtet der benannten Garagen - auch in negativer Weise für andere Vorhaben in Betracht, die lediglich die bislang freigehaltene Vorgartenfläche mit einer Tiefe von 3 m in Anspruch nehmen.
24Das Vorhandensein ähnlicher Anlagen, auf die sich die Kläger berufen, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb unerheblich, weil diese nach den vorstehend dargelegten Gründen außerhalb des hier zu betrachtenden Umgebungsbereichs gelegen sind.
25Die pauschale Berufung der Kläger auf Eigentümerbelange rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn eine Bebauung ist nach Art. 14 GG nur im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken zulässig, die durch die vorstehend behandelten gesetzlichen Regelungen des § 34 Abs. 1 BauGB und die dazu entwickelten Grundsätze definiert werden.
26Ferner ergeben sich auch mit Blick auf die gerügten Ermessensfehler keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Gesetzes.
27Weiterer gesonderter Ermessenserwägungen bedurfte es nach Lage der Dinge hier nicht. Welche entscheidungserheblichen Umstände die Beklagte außer Betracht gelassen hat, zeigen die Kläger mit ihrem pauschalen Vorwurf eines Ermessensdefizits nicht auf.
28Dass die Beklagte ihren Ermessensspielraum erkannt und Ermessen betätigt hat, ergibt sich erkennbar aus den Begründungen der Verfügungen. Ebenso wenig lässt sich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Sachverhalten feststellen. Die Bezugsfälle betreffen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - einen anderen räumlichen Bereich. Aus den maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung,
29vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. April 1995
30- 4 B 55.95 -, BRS 57 Nr. 248, m. w. N.,
31lässt sich nicht entnehmen, dass die Behörde stets einen bestimmten topografisch abgegrenzten Bereich in den Blick nehmen und gegen sämtliche Baurechtsverstöße gleichzeitig vorgehen muss. Es kann auch ermessensgerecht sein, wenn sie - wie hier - aus Anlass eines Einzelfalls einen bestimmten Aspekt, wie die Überschreitung straßenzugewandter Baugrenzen in den Blick nimmt und für die insoweit maßgebliche Umgebung nach einem nachvollziehbaren Konzept vorgeht.
32Soweit die Kläger einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot wegen der Möglichkeit einer Befreiung von den Regelungen im Fluchtlinienplan Nr. anführen, kommt es auf diesen Aspekt für die weitere das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts tragende Begründung zu § 34 Abs. 1 BauGB und dem Merkmal des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht an.
33Aus den vorstehenden Gründen sind auch die behaupteten besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht hinreichend dargelegt.
34Ebenso wenig ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
35Die zur Anhörungsproblematik aufgeworfene Fragestellung betrifft lediglich die Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Zusammenhang mit der Anwendung des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW.
36Die zur Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB aufgeworfene Fragestellung ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die entsprechenden Anforderungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die vom Verwaltungsgericht zutreffend zitiert worden ist, hinreichend geklärt worden sind. Die aufgeworfene Frage betrifft außerdem lediglich die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall und rechtfertigt deshalb keine Berufungszulassung.
37Ebenso wenig ist die zur Ermessensbetätigung aufgeworfene Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung. Welcher Umgebungsbereich bei der Würdigung im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz in den Blick zu nehmen ist, betrifft im Wesentlichen die Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die von den Klägern zitierte Rechtsprechung anderer Obergerichte.
38Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Februar 1996 ‑ 8 S 3371/95 -, BRS 58 Nr. 210;
39OVG M.-V., Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, BRS 73 Nr. 186.
40Diese Entscheidungen enthalten keinen Rechtsgrundsatz, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre. Soweit sie die Frage der Gleichbehandlung im Rahmen des bauaufsichtlichen Einschreitens im Zusammenhang mit einem topografisch einheitlichen Gebiet thematisieren, war dies jeweils den Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts (Einschreiten gegen Anlagen in der freien Landschaft bzw. Berufung der Beschwerdeführer auf vergleichbare Anlagen außerhalb der Ortsgrenze) geschuldet.
41Die von den Klägern im Zusammenhang mit der Prüfung des Fluchtlinienplans aufgeworfenen Grundsatzfragen sind aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungsrelevant.
42Schließlich liegt auch der behauptete Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Der Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, den die Kläger darin sehen, dass wesentliche Teile ihres Vortrags bei der Entscheidung nicht erwogen worden seien, ist nicht gegeben. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist; das trifft etwa dann zu, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren nicht eingeht.
43Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003
44- 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3.
45Aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich, dass der in Rede stehende Vortrag zu dem Aspekt bodenrechtlicher Spannungen und einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots hinreichend in Erwägung gezogen worden ist. Soweit die Kläger auf den Vortrag zu den Befreiungsvoraussetzungen abstellen, kommt es darauf aus den vorstehenden Gründen schon mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
48Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
